Urteil
2 O 423/03
Landgericht Kaiserslautern, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKAISE:2006:0310.2O423.03.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Das angerufene Landgericht Kaiserslautern ist örtlich zuständig. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung einer Vergütung für von ihm erbrachte Architektenleistungen. Mit schriftlichem Architektenvertrag vom 29. Mai 2000 beauftragte die Beklagte zu 1) den Kläger mit der Erbringung von Architektenleistungen für die Leistungsphasen 8 und 9, also die Objektüberwachung sowie die Objektbetreuung und Dokumentation. Die Beklagten zu 2) und 3), die ebenfalls ein Architekturbüro in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (die Beklagte zu 1)) betreiben, verpflichteten sich gegenüber der Realgrundliegenschaften GmbH in Ulm zur Erbringung sämtlicher Architektenleistungen für das Bauvorhaben "Neues Justizzentrum Kaiserslautern." 2 Unter Ziffer 4.09 des Architektenvertrages vom 29. Mai 2000 vereinbarten die Parteien als Erfüllungsort den Geschäftssitz des Auftraggebers. 3 Der Kläger hält das Landgericht Kaiserslautern für örtlich zuständig und beantragt, 4 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 72.580,19 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 14.523,-- EUR zwischen dem 1. Februar 2002 und dem 17. Juni 2002 sowie aus 72.580,19 EUR seit dem 18. Juni 2002 zu zahlen. 5 Die Beklagten beantragen, 6 die Klage abzuweisen. 7 Die Beklagten rügen die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts. Das Verfahren sei an ihrem Geschäftssitz in Stuttgart durchzuführen, da die Parteien eine wirksame Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen haben und beim Architektenvertrag ohnehin kein einheitlicher Erfüllungsort am Ort des Bauwerks begründet werde. 8 Das Landgericht Kaiserslautern hat die abgesonderte Verhandlung über die Frage der örtlichen Zuständigkeit angeordnet. Entscheidungsgründe 9 Das angerufene Landgericht Kaiserslautern ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. 10 Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist, wenn - wie hier - über eine Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis gestritten wird, das Gericht des Orts zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dieser Erfüllungsort bestimmt sich - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen - nach dem Leistungsort, der sich aus § 269 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ergibt. Insoweit stellt § 269 Abs. 1 BGB die von Gesetzes wegen zu beachtende Regel auf, dass die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der jeweilige Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn festgestellt werden kann und muss, dass die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben, oder die Umstände des Falls eine solchen Leistungsort ergeben. Zwar haben die Parteien im Architektenvertrag vom 29. Mai 2000 in Ziffer 4.09 eine Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen. Diese Abrede ist jedoch unwirksam, da es sich bei den Parteien um Architekten und somit nicht um Vollkaufleute handelt, vgl. § 29 Abs. 2 ZPO. 11 Soweit die Bestimmung des Orts gemeinsamer Leistungserbringung von den Umständen des Falles abhängt, erlaubt diese Alternative damit auch eine Bewertung anhand der typischen Art des Vertragsverhältnisses, das die streitige Verpflichtung begründet hat. Bezogen auf den Architektenvertrag bedeutet dies, dass ein gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungspflichten am Ort des Bauvorhabens anzunehmen ist, wenn sich der Architekt verpflichtet hat, für das Bauvorhaben die Objektüberwachung und -betreuung sowie -dokumentation zu erbringen. Mit der Übernahme der Bauaufsicht liegt eine besondere Ortsbezogenheit der geschuldeten Architektenleistungen vor, die es rechtfertigt, den Ort des Bauvorhabens als Schwerpunkt der vertraglichen Zusammenarbeit der Parteien zu bewerten (vgl. BGH NJW 2001, 1936; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 29, Randnr. 20, Stichwort "Architektenverträge"). 12 Dieser Wertung steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 11. November 2003, X ARZ 91/03 (NJW 2004, 54) entgegen. Die Entscheidung befasst sich mit dem Sonderfall der örtlichen Zuständigkeit für Klagen auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren, der auf die vorliegende Problematik nicht übertragbar ist (BGH a.a.O., 55). 13 Da sich das fragliche Bauobjekt im hiesigen Gerichtsbezirk befindet, war die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kaiserslautern somit gegeben.