Urteil
1 S 62/07
Landgericht Kaiserslautern, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKAISE:2007:1030.1S62.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 29. März 2007 (2 C 1905/06) abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin (weitere) 951,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. November 2006 sowie weitere 84,45 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. November 2006 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz fallen der Klägerin zu 1/3, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 2/3 zur Last. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 1.500,-- ; EUR. Gründe I. 1 Von Ausführungen nach Maßgabe des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen (vgl. hierzu auch Musielak, ZPO, 5. Auflage 2007, § 540 Rdz. 9). II. 2 Die Berufung ist zulässig und führt in der Sache zu einem Teilerfolg. 3 Erstattung des restlichen materiellen Schadens in Höhe von 951/85 EUR kann die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern verlangen (§§ 7, 17, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, § 823 BGB). Der „Mithaftungseinwand “ (§ 9 StVG, § 254 BGB) der (ihre eigene grundsätzliche Einstandspflicht nicht in Abrede stellenden) Beklagten geht fehl. Insoweit sind die Angriffe der Berufung begründet. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts muss nicht die Klägerin nachweisen, sich pflichtgemäß verhalten zu haben, sondern obliegt vielmehr den Beklagten der Nachweis eines pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin. Dieser Nachweis ist nach dem Inhalt der Zeugenaussagen erster Instanz nicht geführt. 4 Wer - wie der Beklagte zu 1. im vorliegenden Fall - auf das Heck eines vor ihm (vorwärts) fahrenden (oder auch stehenden) Fahrzeugs auffährt, hat grundsätzlich (auch bei bloßer Teilüberdeckung der Stoßflächen) den Anschein gegen sich, den nötigen Sicherheitsabstand und/oder eine angemessene Geschwindigkeit nicht eingehalten zu haben und/oder unaufmerksam gewesen zu sein (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 und 1 Abs. 2 StVO; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage 2 006, § 4 Rdz. 24; KG Berlin, Urteil vom 02. Oktober 2003, Az.: 12 U 53/02). Er haftet grundsätzlich "allein und in voller Höhe" (KG Berlin, Urteil vom 20. Februar 1995, Az.: 12 U 2568/93). 5 Nichts anderes gilt hier. Denn einen Sachverhalt, der geeignet wäre, den gegen den Beklagten zu 1. sprechenden Anschein zu erschüttern (vgl. hierzu Janiszewski/Jagow/Burmann a. a. 0.), haben die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten bereits nicht vorgetragen und einen Sachverhalt, der ein Mitverschulden der Klägerin an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall begründete, jedenfalls nicht bewiesen. Ein Rücktritt der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs erscheint gerechtfertigt (§ 17 StVG). 6 So haben die Beklagten (mit Blick auf ein Mitverschulden der Klägerin) schon nicht behauptet (und ist auch nicht ersichtlich), dass die Klägerin an der in Rede stehenden Stelle überhaupt nicht hätte anhalten dürfen; dass die Klägerin ihre Absicht anzuhalten nicht rechtzeitig hinreichend deutlich gemacht hätte (insbesondere durch Setzen des rechten Blinkers), haben die Beklagten nicht bewiesen. 7 Bereits die Aussage der Zeugin B lässt keinen hinreichend sicheren Schluss auf ein Fehlverhalten der Klägerin zu. Denn aus den Schilderungen der Zeugin geht hervor, dass die Eheleute bis unmittelbar vor dem Auffahren - in ein Gespräch vertieft - nicht auf den vorausfahrenden Verkehr geachtet und erst direkt vor der Kollision "hochgeschaut" haben. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass ein Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs schon längere Zeit vor dem Hochschauen begonnen hatte und nur danach als "plötzlich" empfunden wurde und ein - nicht nur überhaupt, sondern auch schon seit längerer Zeit gesetzter - Blinker "im Schreck des Augenblicks" übersehen wurde. 8 Erst recht ergibt sich aus der Aussage des Zeugen H kein Fehlverhalten der Klägerin. 9 Und noch weniger - ohne dass es indessen hierauf noch ankäme -kann ein solches Fehlverhalten angenommen werden, bezieht man die bei der Unfallaufnahme festgestellte Blinkerstellung nach rechts in die Betrachtung ein. 10 Ein Schmerzensgeld (§ 253 BGB) kann die Klägerin von den Beklagten indessen nicht beanspruchen. 11 Denn ungeachtet der Frage, wann Verletzungen der hier behaupteten Art die Bagatellgrenze überschreiten und mithin anspruchsauslösend sein können, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch den Anstoß des gegnerischen Fahrzeugs überhaupt Prellungen erlitten hat. Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Die Bekundungen ihres Ehemannes zu diesem Beweisthema waren jedenfalls nicht ergiebig. Eine Rüge des Inhalts, dass in erster Instanz als Zeugen benannte Ärzte ebenfalls hätten vernommen werden müssen, erhebt die Klägerin schon nicht, und tatsächlich war für eine Vernehmung der (…) auch kein Raum. 12 Ungeachtet der Frage, ob die Vernehmung des Zeugen H nicht eine unzulässige Ausforschung war, lassen die erstinstanzlichen Schilderungen des Zeugen jedenfalls keinen hinreichend sicheren Schluss auf unfallbedingte Verletzungen der Klägerin zu. Die nach der Darstellung des Zeugen geklagten Beschwerden können vielfältiger Ursache gewesen sein, und der Zeuge konnte sich nicht einmal auf ein zeitnahes Auftreten zum Unfallereignis festlegen. Prellmarken am Körper der Klägerin - zudem zeitnah zum Unfallereignis - gesehen zu haben, hat der Zeuge nicht berichtet. 13 Eine Vernehmung der in erster Instanz benannten Ärzte als Zeugen kam nicht in Betracht. 14 Denn die Klägerin hatte nicht vorgetragen, dass diese Ärzte eine zeitnahe Untersuchung ihrer - der Klägerin - Person vorgenommen hätten und hierbei - den Schluss auf die behaupteten Verletzungen zulassende - objektivierbare Befunde erhoben hätten (vgl. hierzu auch KG Berlin, Urteil vom 12. Mai 2005, Az.: 12 U 187/04). 15 "Kosten der Rechtsanwälte (…) ..." kann die Klägerin in Höhe von 84,45 EUR verlangen, nicht jedoch darüber hinaus. 16 Zunächst begegnet die in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung keinen prozessualen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen vor. Die Beklagten haben rügelos verhandelt. Im Übrigen ist auch das Kriterium der Sachdienlichkeit zu bejahen (§ 533 Nr. 1 ZPO) zu bejahen und das in § 533 Nr. 2 ZPO normierte Erfordernis erfüllt. 17 In der Sache ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach gegeben. 18 Anspruchsgrundlage sind die eingangs zitierten Vorschriften zuzüglich §§ 249 BGB, 2 Abs. 2, 13, 14 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG. Der Anspruch ist auch auf eine Zahlung an die Klägerin und nicht nur auf eine Freistellung ihrer Person von der Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten (…) gerichtet. Denn auch wenn die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten noch nicht bezahlt haben sollte, steht doch jedenfalls ihre - der Klägerin -Inanspruchnahme fest (vgl. hierzu etwa Ermann, BGB, 10. Auflage, § 25 Rdz. 4, und Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 257 Rdz. 5). 19 Der Höhe nach besteht der Anspruch indessen nicht im Umfang eingeklagter 151,38 EUR, sondern - wie bereits angesprochen - nur im Umfang von 84,45 EUR. 20 Nach § 249 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbarer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Als erforderlich sind die tatsächlich berechtigten - hier der Tabellenstufe "bis zu 3.000,-- EUR" zuzuordnenden -Forderungen anzusehen (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 13. Juli 2007, Az.: 10 U 2245/07). 21 Entgegen früherer Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte ist im Hinblick auf eine kürzlich ergangene Entscheidung des BGH (NJW 2007, 2049) nicht nur die halbe, sondern die volle 1,3-fache Geschäftsgebühr einklagbar und die Hälfte (0,65) dann erst im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. 22 Dies vorausgeschickt, ist im vorliegenden Fall weiter zu beachten, dass aufgrund der teilweisen außergerichtlichen Regulierung in Höhe eines Betrages von 1.903,69 EUR bereits eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Wert "bis zu 2.000,00 EUR" in Höhe von 172,90 EUR zuzüglich "Porto und 16 % MwSt.", insgesamt also ein Betrag von 223,76 EUR gezahlt worden ist und dass die Klägerin eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Wert "bis zu 1.000,00 EUR" in Höhe von 110,50 EUR zuzüglich "20%-ige Auslagenpauschale Euro 20,00 zuzüglich ... Mehrwertsteuer Euro 20,82, insgesamt also Euro 151,38" verlangt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 09. Juli 2007). 23 Würde die Klägerin mit diesem Begehren durchdringen, erhielte sie - zusammen mit dem bereits außergerichtlich gezahlten Betrag -mehr als ihr unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 3.000,00 EUR zusteht. Dieses Ergebnis kann vom Gesetzgeber aber nicht gewollt gewesen sein, weshalb als maßgeblich die Differenz zwischen den Gebühren aus einem Wert von 3.000,00 EUR und den Gebühren aus einem Wert von 1.000,00 EUR anzusehen ist (vgl. auch Bliesener NZV 2004, 613). Diese Differenz macht hier den genannten Betrag von 84,45 EUR aus. 24 Der Anspruch der Klägerin auf „Prozesszinsen“ sowohl aus dem Betrag von 951,85 EUR als auch aus dem Betrag von 84,45 EUR folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO. 27 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. 28 Der Streitwert für das Berufungsverfahren war nicht auf (951,85 zuzüglich 500,00 zuzüglich 110,49/151,38 EUR) bis zu 2.000,00 EUR, sondern nur auf (951,85 zuzüglich 500,00 EUR) bis zu 1.500,00 EUR festzusetzen. Denn es ist höchstrichterlich entschieden, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend wirken, mögen diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet oder - wie hier - neben der im Klageweg geltend gemachten Hauptforderung zum Gegenstand eines eigenen Antrags gemacht werden (BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2007 und 30. Januar 2007, Az.: VI ZB 18/06 und X ZB 7/06).