OffeneUrteileSuche
Urteil

1 S 13/08

Landgericht Kaiserslautern, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKAISE:2008:0624.1S13.08.0A
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kusel vom 16. Januar 2008, Az. 2 C 456/07, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 600,-- EUR festgesetzt. Tatbestand - I. - 1 Von Ausführungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe - II. - 2 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 453,56 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 3 StVG, §§ 249 ff. BGB, da in dieser Höhe ein Schaden an seinem Kraftfahrzeug Audi A4 1.8, amtliches Kennzeichen (…) durch einen durch den Betrieb des von Mitarbeitern des Beklagten geführten Mähfahrzeugs hochgeschleuderten Stein verursacht worden ist. 4 Die Verursachung des Schadens am Fahrzeug des Klägers durch einen durch das Mähfahrzeug des Beklagten hochgeschleuderten Stein wird in der Berufungsinstanz durch den Beklagten nicht mehr in Frage gestellt. 5 Diese Verursachung geschah bei dem Betrieb des Mähfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Der Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem umfassenden Zweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe, und es genügt, dass sich eine von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher (nur), wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch dann zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäße Arbeiten verrichtet (vgl. BGH, NZV 2005, 3 05). Eine solche Fortbewegung des Mähfahrzeugs ergibt sich hier jedenfalls aus dem – unwidersprochen gebliebenen – Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift, wonach der Stein nicht durch die Bewegung des Mähfahrzeugs auf der Straße, sondern durch den Mähkopf hochgeschleudert worden sei. 6 Ein Ausschluss der Gefährdungshaftung des § 7 StVG gemäß § 8 Nr. 1 StVG liegt nicht vor. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Schadensereignis durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. 7 Ein Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerster, vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG, Rdnr. 32). Ein solches außergewöhnliches Ereignis liegt hier nicht vor. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 18. Januar 2005, NVwZ-RR 2005, 381). Denn diese ist zu § 7 Abs. 2 StVG in der am 06. Juni 2002 geltenden Fassung ergangen. Diese Fassung des § 7 Abs. 2 StVG entspricht weitgehend § 17 Abs. 3 StVG in der nunmehr geltenden Fassung, betrifft also die Frage des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses (ebenso Hentschel, NZV 2002, 433, 439 f.). 8 Ein Ausschluss der Ersatzpflicht des Beklagten liegt auch nicht deswegen vor, weil gemäß § 17 Abs. 3 StVG für diesen von einem unwendbaren Ereignis auszugehen ist. Insoweit hat der BGH in dem von dem Beklagten zur Begründung seiner Rechtsansicht herangezogenen Urteil vom 18. Januar 2005 (NZV 2005, 305 = NVwZ-RR 2005, 381) ausgeführt, dass der Begriff "unabwendbares Ereignis" nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls bedeutet, sondern ein schadenstiftendes Ereignis meint, das auch bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus. Daher sind solche Schutzvorkehrungen zur Verringerung der von dem Betrieb des Fahrzeugs geschaffenen Gefahren zu treffen, die mit zumutbarem (vertretbarem) Aufwand erreichbar sind. Solches kann in der vorliegenden Fallkonstellation gegeben sein, wenn 9 a) sich das Mähwerk in einem ordnungsgemäßen zustand befand, 10 b) die Mitarbeiter des Beklagten dieses sorgfältig bedienten, 11 c) die Mäheinrichtung mit einem Kettenschutz und einer sogenannten Gummilippe gegen wegfliegende Teile gesichert war und zudem 12 d) zur Fahrbahnseite hin von dem Mähfahrzeug und einem Sicherungsanhänger abschirmend flankiert wurde. 13 Solche Vorkehrungen hat der Beklagte – obwohl er sich auf die o. a. Entscheidung des Bundesgerichtshofes berufen hat – indes bereits nicht in ausreichendem Maße dargetan (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast Hentschel, a. a. O., § 17 StVG, Rdnr. 31). Denn aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich lediglich ein ordnungsgemäßes Vorhandensein der technischen Schutzvorkehrungen zu Beginn der Mäharbeiten. Es ist jedoch nicht dargelegt, dass der Fahrzeugführer auch während des Mähvorgangs (oben Buchst. b) das Mähfahrzeug sorgfältig bediente, um Gefährdungen anderer durch den Betrieb des Fahrzeugs zu vermeiden. Insoweit können an den Bediener des Mähwerks keine anderen Anforderungen gestellt werden als an den sonst im Rahmen der Beurteilung gemäß § 17 Abs. 2 StVG heranzuziehenden Idealfahrer (vgl. zu diesem Hentschel, a. a. O., § 17 StVG, Rdnr. 22). 14 Eine Anrechnung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG scheidet aus (vgl. OLG Rostock, DAR 1998, 474). 15 Die Höhe des mithin dem Kläger zu ersetzenden Schadens (§§ 249 ff. BGB) von insgesamt 453,56 EUR ist zwischen den Parteien nicht im Streit. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 17 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. 18 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 19 Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 39 ff. GKG, §§ 3 ff. ZPO.