Beschluss
8 Qs 7/13
Landgericht Kaiserslautern, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKAISE:2013:0926.8QS7.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 16.04.2013 (2 BRs 126/12) aufgehoben. 2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, die in dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Rockenhausen vom 08.11.2012 (Az.: 6212 Js 11658/12.Hw 2b Ls) gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Rockenhausen hat den Verurteilten durch Urteil vom 08.11.2012 (Az.: 6212 Js 11658/12.Hw 2b Ls) wegen des Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Bewährungsbeschluss vom 08.11.2012 wurde die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt und dem Verurteilten u.a. durch Ziffer 3) des Beschlusses die „Auflage erteilt, nach Weisung des Bewährungshelfers bis spätestens 30.06.2013 6 Monate gemeinnützige Arbeit zu erbringen“. 2 Durch Beschluss vom 16.04.2013 (Az.: 2 BRs 126/12) hat das Amtsgericht Rockenhausen die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. 3 Mit Schreiben vom 24.05.2013, welches am 31.05.2013 beim Amtsgericht Rockenhausen eingegangen ist, hat der Verurteilte Rechtsmittel eingelegt. II. 4 Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Verurteilten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 5 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere nicht verfristet. Zunächst wurde die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht durch Zustellung oder formlose Zuleitung des Widerrufsbeschlusses in Gang gesetzt. Eine Zustellung oder Zuleitung an den Verurteilten ist nicht erfolgt. Eine Ingangsetzung erfolgte auch nicht durch eine Verkündung des Widerrufsbeschlusses im Anschluss an die Anhörung des Verurteilten am 16.04.2013. Hierbei kann dahinstehen, ob der Amtsrichter bei dem Anhörungstermin vom 16.04.2013 bzw. im Anschluss daran hinreichend deutlich gemacht hat, dass der Widerrufsbeschluss nicht nur angekündigt, sondern verkündet worden sein soll und wann die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde beginnen soll. 6 Denn ein Beschluss, mit dem gemäß §§ 56f StGB, 453 Abs. 1 StPO eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird, darf nach ganz h. M. nicht in einem Anhörungstermin verkündet, sondern muss zugestellt werden (vgl. KG, Beschluss v. 24.02.2003 - 5 Ws 78/03 <dokumentiert in JURIS>; OLG Koblenz, Beschluss v. 29.09.2004 - 2 Ws 610/04, OLGSt § 453 StPO Nr. 10; Appl im Karlsruher Komm. zur StPO, 6. Aufl., § 453, Rn. 9; Radtke/Hohmann/Baier, StPO, § 453, Rn. 6; Paeffgen im SK zur StPO, § 453, Rn. 14; KMR/Stöckel, StPO, § 453, Rn. 29; vgl. ergänzend: Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 454, Rn. 40). 7 Mangels Zustellung des Widerrufsbeschlusses wurde die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht in Gang gesetzt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 29.09.2004 - 2 Ws 610/04, OLGSt § 453 StPO Nr. 10). Dennoch ist die sofortige Beschwerde vorliegend zulässig. Entscheidend ist insoweit (vgl. OLG Düsseldorf, VRS Bd. 83 <1992>, S. 426 f.; OLG Koblenz, Beschluss v. 29.09.2004 - 2 Ws 610/04, OLGSt § 453 StPO Nr. 10), dass das Rechtsmittel nach Erlass des Beschlusses vom 16.04.2013 eingelegt worden ist. Dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Rechtsmittels der Widerrufsbeschluss vom 16.04.2013 dem Verurteilten noch nicht zugestellt worden war, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS Bd. 83 <1992>, S. 426 f.; OLG Koblenz, Beschluss v. 29.09.2004 - 2 Ws 610/04, OLGSt § 453 StPO Nr. 10). Die Zustellung des Beschlusses braucht auch nicht nachgeholt zu werden (vgl. OLG Düsseldorf, VRS Bd. 83 <1992>, S. 426 f.). 8 2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Ein Widerrufsgrund gem. § 56f Abs. 1 StGB liegt nicht vor. Der Verurteilte hat zwar die Anordnung, nach Weisung des Bewährungshelfers bis spätestens 30.06.2013 6 Monate gemeinnützige Arbeit zu erbringen, nicht erfüllt. Weder daraus noch aus dem Kontaktverhalten des Verurteilten zu seinem Bewährungshelfer ergibt sich hier jedoch ein Widerrufsgrund. 9 Es kann zunächst dahinstehen, ob die Anordnung, gemeinnützige Arbeit zu erbringen, eine Auflage nach § 56b StGB oder eine Weisung nach § 56c StGB darstellt. Sowohl als Auflage als auch als Weisung ist die Anordnung gesetzeswidrig und als Widerrufsgrund ungeeignet. Auf eine Zuwiderhandlung gegen unzulässige Anordnungen darf der Widerruf nicht gestützt werden (vgl. SK StGB-Schall, 121. Lfg. (April 2010), § 56b, Rn. 27). Die Zulässigkeit der Anordnung ist im Widerrufsverfahren von Amts wegen zu prüfen, auch wenn der Verurteilte die Anordnung (Auflage oder Weisung) nicht angefochten oder beanstandet hat (OLG Jena, Beschluss vom 13.12.2010 - 1 Ws 455/10, Rn. 17, zitiert nach juris; LK-Hubrach, StGB, 12. A., § 56f, Rn. 24 m.w.N.; MüKo-Groß, StGB, 2. A., § 56f, Rn. 42). 10 a) Die Anordnung ist als Auflage (vgl. §§ 56b, 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB) gesetzeswidrig und als Widerrufsgrund ungeeignet. 11 aa) Zwar verstößt eine Arbeitsauflage nach § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB nicht gegen das in Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 GG normierte Verbot von Arbeitszwang und Zwangsarbeit. Vielmehr stellt sie einen Weg dar, die Vollstreckung einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe abzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87, LS, OS 2 und Rn. 33 ff., zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 31.07.2001 - 2 Ws 202/01, OS und Rn. 4, zitiert nach juris; Schönke/Schröder, StGB, 28. A., § 56b, Rn. 15; LK-Hubrach, StGB, 12. A., § 56b, Rn. 20; SK StGB-Schall, 121. Lfg. (April 2010), § 56b, Rn. 17). Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe aus Art. 12 GG und der besonderen Zweckrichtung der Arbeitsauflage unterliegt diese jedoch einer spezifischen zeitlichen und sachlichen Begrenzung (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87, OS 2 und Rn. 33 ff., zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 31.07.2001 - 2 Ws 202/01, Rn. 4, zitiert nach juris; Schönke/Schröder, StGB, 28. A., § 56b, Rn. 15; Heintschel-Heinegg in BeckOK StGB, Stand 01.12.2012, § 56b, Rn. 11). Demnach darf eine Arbeitsauflage nach § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB nicht einen solchen Umfang haben, dass sie einer Strafe gleichkommt (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87, OS 3 und Rn. 33 ff., zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 31.07.2001 - 2 Ws 202/01, OS und Rn. 4, zitiert nach juris; LK-Hubrach, StGB, 12. A., § 56b, Rn. 22; MüKo-Groß, StGB, 2. A., § 56b, Rn. 24; SK StGB-Schall, 121. Lfg. (April 2010), § 56b, Rn. 15). 12 Darüber hinaus bilden die Unzumutbarkeitsklausel des § 56b Abs. 1 S. 2 StGB und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Schranken für die an einen Verurteilten zu stellenden Anforderungen im Rahmen einer Auflage. So muss die Auflage, gerade aufgrund ihrer - insoweit limitierenden - Funktion als Genugtuung sowie der ausdrücklichen Schranke des § 56b Abs. 1 S. 2 StGB in ihrer Art und Höhe dem Maß der Tatschuld angemessen (Schönke/Schröder, StGB, 28. A., § 56b, Rn. 20) und für den Verurteilten zumutbar sein, insbesondere darf kein zu einschneidender Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten erfolgen (LK-Hubrach, StGB, 12. A., § 56b, Rn. 3 m.w.N.; LPK-StGB, 4. A., § 56b, Rn. 13). 13 bb) Diesen dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben wird die vorliegende Anordnung, sechs Monate gemeinnützige Arbeit zu erbringen, nicht gerecht. Als Arbeitsauflage würde sie im Falle der Ableistung von sechs Stunden täglich einen Arbeitsaufwand von 720 Stunden, bei Zugrundelegung eines üblichen vollschichtigen Monatspensums über 1000 Stunden erfordern. Gerade im Verhältnis zu der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten erscheint die ebenso lange angeordnete Auflage als zusätzliche Strafe (vgl. für den Fall von 800 Arbeitsstunden bei einer Restgesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten OLG Celle, Beschluss vom 31.07.2001 - 2 Ws 202/01, Rn. 5, zitiert nach juris; für eine generelle Grenze von 360 Arbeitsstunden MüKo-Groß, StGB, 2. A., § 56b, Rn. 24; 100 Stunden monatlich unter Berücksichtigung eines Urlaubsanspruches bei einem Schaden im Millionenbereich für zulässig erachtend OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2010 - 2 Ws 704/10, BeckRS 2010, 28002, zitiert nach beck-online). Das bestehende Missverhältnis liegt auf der Hand, zumal der zur Abwendung der Freiheitsstrafe erforderliche zeitliche Aufwand jenem der Freiheitsstrafe selbst entspricht. Aufgrund dieses großen Umfangs greift die Auflage zu tief in die Lebensführung des Verurteilten ein und ist diesem nicht zumutbar. 14 b) Die Anordnung kann auch als Weisung (vgl. §§ 56c, 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB) keine Grundlage für einen Bewährungswiderruf sein. 15 aa) Hierbei kann offen bleiben, ob eine Anordnung, gemeinnützige Arbeit zu leisten, stets eine Auflage i.S.d. § 56b StGB darstellt (so wohl MüKo-Groß, StGB, 2. A., § 56c, Rn. 22; Groß in jurisPR-StrafR 8/2011 Anm. 3) und nicht als Weisung ausgelegt werden kann. Dagegen spricht, dass die Abgrenzung, ob eine richterliche Anordnung in einem Bewährungsbeschluss Auflage oder Weisung ist, nach ihrer Zielrichtung vorzunehmen ist (OLG Jena, Beschluss vom 13.12.2010 - 1 Ws 455/10, Rn. 26, zitiert nach juris; MüKo-Groß, StGB, 2. A., § 56c, Rn. 2). So dienen Auflagen der Genugtuung für das begangene Unrecht, § 56b Abs. 1 S. 1 StGB, Weisungen hingegen dienen der Resozialisierung des Täters, § 56c Abs. 1 S. 1 StGB (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 13.12.2010 - 1 Ws 455/10, Rn. 26, zitiert nach juris). Hierbei wird vertreten, dass auch die Anordnung von Arbeitsleistungen das Ziel, welches wohl auch das Amtsgericht Rockenhausen verfolgt hat, haben kann, dem Verurteilten Hilfestellung zur Lebensführung zu leisten, ihm zu einem strukturierten Tagesablauf zu verhelfen und ihm bei seinem Bemühen zu helfen, keine Straftaten mehr zu begehen (OLG Jena, Beschluss vom 13.12.2010 - 1 Ws 455/10, Rn. 23, zitiert nach juris; ablehnend Groß in jurisPR-StrafR 8/2011 Anm. 3). 16 bb) Allerdings unterliegt auch eine Weisung gem. § 56c Abs. 1 S. 2 StGB einer Zumutbarkeitsschranke und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unzulässig ist eine Weisung, welche einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten darstellt (vgl. Fischer, StGB, 60. A., § 56c, Rn. 3; MüKo-Groß, StGB, 2. A., § 56c, Rn. 11; LPK-StGB, 4. A., § 56c, Rn. 2). Aufgrund des bereits dargestellten hohen zeitlichen Aufwands, der mit ihrer Erfüllung verbunden wäre, erachtet die Kammer die vorliegende Anordnung (auch) als Weisung als unzumutbar. Als solche verlangt sie eine Zurückstellung jeglicher sonstiger Lebensführung für den Zeitraum von sechs Monaten innerhalb einer nahezu unmittelbar an den Erlass des Bewährungsbeschlusses beginnenden sechsmonatigen Frist. Hierbei wird weder dem Bedürfnis nach beruflicher Weiterentwicklung noch nach privater Lebensgestaltung Rechnung getragen. 17 cc) Selbst bei Bejahung eines gröblichen und beharrlichen Weisungsverstoßes bestünde vorliegend kein Anlass zu der Besorgnis, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen würde, § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 letzter Hs. StGB. Zunächst würde es nach Überzeugung der Kammer bereits aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der vorliegenden Arbeitsanordnung an dem für einen Widerruf nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Finalzusammenhang (vgl. hierzu MüKo-Groß, StGB, 2. A., § 56f, Rn. 17) zwischen Weisungsverstoß und dem Besorgnisanlass fehlen. Darüber hinaus bestünden für die Kammer aufgrund des gesamten Verhaltens des Verurteilten während der Bewährungszeit keine Anhaltspunkte, welche eine von der im Urteil vom 08.11.2012 ursprünglich getroffenen Prognoseentscheidung abweichende Prognose begründen könnten (vgl. zum Prüfungs- und Prognosemaßstab MüKo-Groß, StGB, 2. A., § 56f, Rn. 16). Der Verurteilte stand in der Zeit vom 17.04.2013 bis 07.06.2013 in einem regulären Beschäftigungsverhältnis und bemüht sich nach Überzeugung der Kammer auch weiterhin um eine Anstellung. Das Kontaktverhalten zu seinem Bewährungshelfer ist - wie er formuliert hat - zwar insgesamt nicht ganz zufriedenstellend, jedoch nicht dramatisch schlecht, weshalb im Übrigen auch ein Sichtentziehen im Sinne des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB als Widerrufsgrund ausscheidet. Obwohl ohne Schulabschluss ist die Hoffnung auf eine neuerliche Anstellung aufgrund des erworbenen Führerscheins nicht gänzlich unbegründet. Anzeichen für eine erneute Straffälligkeit bestehen nicht. 18 c) Vor diesem Hintergrund kann schließlich dahinstehen, ob die Anordnung als Auflage oder Weisung, die „nach Weisung des Bewährungshelfers“ zu erfüllen ist, das Bestimmtheitsgebot verletzt und auch unter diesem Gesichtspunkt als Grundlage für einen Bewährungswiderruf ausscheidet. Bewährungsanordnungen müssen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein und der Verurteilte muss ihnen unmissverständlich entnehmen können, unter welchen Umständen ihm der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und damit ein einschneidender Eingriff in sein verfassungsrechtlich verbürgtes Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG droht (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.01.2006 - Ws 1/06, Rn. 4, zitiert nach juris; LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 09.08.2012 - 2 Qs 69/12, NStZ 2013, 349; Schönke/Schröder, StGB, 28. A., § 56b, Rn. 34; Heintschel-Heinegg in BeckOK StGB, Stand 01.12.2012, § 56b, Rn. 2). Die korrespondierende Anordnungs- und Ausgestaltungskompetenz ist nach den §§ 56b, 56c StGB allein dem Richter vorbehalten (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.04.1986 - 1 Ws 141/86, Rn. 6, zitiert nach juris). Eine - sei es auch nur ergänzende - Kompetenzzuweisung an die Bewährungshilfe sieht das Gesetz hingegen nicht vor, vgl. §§ 56d Abs. 3, Abs. 4 StGB, so dass das Gericht dem Bestimmtheitserfordernis dienende Konkretisierungen nicht auf die Bewährungshilfe delegieren darf (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.01.2006 - Ws 1/06, Rn. 4 f., zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 13.04.2005 - 1 AR 319/05, LS und Rn. 6 ff., zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2004 - 3 Ss 512/03, 3 Ws 373/03, Rn. 30, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1996 - 3 Ws 552/96, LS 2, zitiert nach juris; MüKo-Groß, StGB, 2. A., § 56b, Rn. 24; Heintschel-Heinegg in BeckOK StGB, Stand 01.12.2012, § 56b, Rn. 13; SK StGB-Schall, 121. Lfg. (April 2010), § 56b Rn. 16; offen gelassen BVerfG, Beschluss vom 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11, Rn. 21, zitiert nach juris; a.A. wohl LK-Hubrach, StGB, 12. A., § 56b, Rn. 19). 19 d) Liegen nach alledem die Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 StGB unter keinem Gesichtspunkt vor, kommen auch Maßnahmen zur Abwendung des Bewährungswiderrufs im Sinne des § 56f Abs. 2 StGB nicht in Betracht. 20 Allerdings wird das Amtsgericht Rockenhausen zu prüfen haben, ob es von der Möglichkeit des § 56e StGB Gebrauch machen und dem Verurteilten nunmehr eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Bewährungsanordnung erteilen will. 21 3. Wegen der Kosten- und Auslagenentscheidung wird auf Meyer-Goßner, StPO, 56. A., § 473, Rn. 2 Bezug genommen.