OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 37/23

LG Kaiserslautern 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKAISE:2023:0526.5T37.23.00
16Zitate
22Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 22 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im internationalen Zwangsvollstreckungsrecht gilt das Territorialitätsprinzip, da die staatliche Zwangsgewalt auf das Inland beschränkt ist. Es bestimmt regelmäßig der Belegenheitsort des jeweiligen Gegenstandes das anwendbare Recht (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10).(Rn.24) 2. Aufgrund des inländischen Sitzes der Drittschuldnerin der Versorgungsleistungen (Rentenansprüche) ist die streitgegenständliche Forderung in Deutschland lokalisiert, so dass deutsches Recht die Pfändbarkeit der Versorgungsleistungen regelt. Es wird nicht in ausländische Hoheitsrechte eingegriffen, weil der pfändbare Betrag einer inländischen Rente entnommen werden soll.(Rn.25) 3. Nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO muss dem Schuldner mindestens ein Betrag verbleiben, der ihm und gegebenenfalls seiner Familie ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. Dieser Betrag darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.(Rn.28) 4. Dieser notwendige Selbstbehalt (Lebensunterhalt) entspricht in der Regel dem notwendigen Betrag, den der Schuldner zur Verfügung hätte, würde die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der erforderlichen Miet- und Heizkosten nach den Regeln des SGB XII abdecken (Anschluss BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VII ZB 5/19).(Rn.29) 5. Von dem Regelbedarf darf ein 20%-iger Abschlag vorgenommen werden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz dauerhaft in Lettland hat.(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 18. Januar 2023 unter Aufrechterhaltung des Beschlusses im Übrigen wie folgt geändert und neu gefasst: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 22. April 2014 in Verbindung mit dem Beschluss vom 15. August 2014, in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 3. Mai 2015 (Az. 4 T 200/14) und in Verbindung mit Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Dezember 2020 (Az. 5 T 199/19), wird dahingehend geändert, dass dem Schuldner ein pfändungsfreier Betrag mit Wirkung ab 1. Februar 2022 befristet bis 28. Februar 2024 von monatlich 827,49 € zu belassen ist. 2. Die Beschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag des Schuldners vom 6. Februar 2023 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 4. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im internationalen Zwangsvollstreckungsrecht gilt das Territorialitätsprinzip, da die staatliche Zwangsgewalt auf das Inland beschränkt ist. Es bestimmt regelmäßig der Belegenheitsort des jeweiligen Gegenstandes das anwendbare Recht (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10).(Rn.24) 2. Aufgrund des inländischen Sitzes der Drittschuldnerin der Versorgungsleistungen (Rentenansprüche) ist die streitgegenständliche Forderung in Deutschland lokalisiert, so dass deutsches Recht die Pfändbarkeit der Versorgungsleistungen regelt. Es wird nicht in ausländische Hoheitsrechte eingegriffen, weil der pfändbare Betrag einer inländischen Rente entnommen werden soll.(Rn.25) 3. Nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO muss dem Schuldner mindestens ein Betrag verbleiben, der ihm und gegebenenfalls seiner Familie ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. Dieser Betrag darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.(Rn.28) 4. Dieser notwendige Selbstbehalt (Lebensunterhalt) entspricht in der Regel dem notwendigen Betrag, den der Schuldner zur Verfügung hätte, würde die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der erforderlichen Miet- und Heizkosten nach den Regeln des SGB XII abdecken (Anschluss BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VII ZB 5/19).(Rn.29) 5. Von dem Regelbedarf darf ein 20%-iger Abschlag vorgenommen werden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz dauerhaft in Lettland hat.(Rn.30) 1. Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 18. Januar 2023 unter Aufrechterhaltung des Beschlusses im Übrigen wie folgt geändert und neu gefasst: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 22. April 2014 in Verbindung mit dem Beschluss vom 15. August 2014, in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 3. Mai 2015 (Az. 4 T 200/14) und in Verbindung mit Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Dezember 2020 (Az. 5 T 199/19), wird dahingehend geändert, dass dem Schuldner ein pfändungsfreier Betrag mit Wirkung ab 1. Februar 2022 befristet bis 28. Februar 2024 von monatlich 827,49 € zu belassen ist. 2. Die Beschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag des Schuldners vom 6. Februar 2023 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 4. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Gläubigerin und Schuldner waren vom 25. Mai 1979 bis 20. Dezember 2007 miteinander verheiratet. Der Schuldner erhält eine Erwerbsminderungsrente seitens der Drittschuldnerin in Höhe von zuletzt 1.596,89 € brutto. Wegen Rückstands von Unterhaltszahlungen in Höhe von 55.458,31 € erließ das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Kaiserslautern auf Antrag der Gläubigerin hinsichtlich dieser Rente einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22. April 2014. Wegen der vorsätzlichen Unterhaltspflichtverletzung ist der Schuldner mit Urteil vom 25. Januar 2011 auch strafrechtlich verurteilt worden. Der Schuldner ist mittlerweile wiederverheiratet. Seine Ehefrau ist neben ihrem Bruder Miteigentümerin einer Immobilie in Lettland. Mit Beschluss vom 7. August 2014 in Verbindung mit Beschluss vom 15. August 2014 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Kaiserslautern dem Schuldner einen pfändungsfreien Betrag in Höhe von zunächst 861,45 € und sodann korrigiert auf 709,47 € belassen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners wurde durch Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 3. Februar 2015 zurückgewiesen. Der pfändungsfreie monatliche Betrag des Schuldners wurde sodann in der Folge wie folgt abgeändert: mit Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Mai 2015 auf 826,94 €, mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13. April 2016 befristet bis zum 28. Februar 2024 auf 842,62 € und mit Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Januar 2018 befristet bis zum 28. Februar 2024 auf 855,96 €. Sodann entstand ein Streit zwischen den Parteien, ob der Schuldner tatsächlich in Deutschland lebt oder in der Immobilie in Lettland, wo er keine Mietkosten habe. Es wurde ein Mietvertrag vom 22. November 2017 (Bl. 225 d.A.) vorgelegt, wonach der Schuldner für ein Jahr ein möbliertes Zimmer im Haus in xxxx für 320,00 € brutto gemietet haben soll. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Schuldner bereits einen weiteren Wohnsitz (zwischen den Parteien streitig) in Lettland. Außerdem liegt eine unterschriebene Quittung vom 5. September 2018 vor, dass der Schuldner vom 1. Dezember 2017 bis 1. September 2018 Kaltmiete in Höhe von monatlich 220,00 € gezahlt haben soll. Die Gläubigerin wendet ein, der Schuldner würde sich schon vorher überwiegend in Lettland mietfrei aufhalten. Mit Schreiben vom 4. März 2019 (Bl. 252 f. d.A.) teilt der Schuldner mit, er sei nach G. gezogen. Dazu legt er einen entsprechenden - unbefristeten - Mietvertrag vom 11. August 2018 (Mietbeginn: 1. September 2018) und eine Meldebestätigung vor (Bl. 286 d.A.). Die Gläubigerin bestreitet dies und teilt mit, an der Anschrift sei der Schuldner tatsächlich nicht wohnhaft. Der Schuldner wohne tatsächlich mietfrei in Lettland. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 teilt der Schuldner unter Vorlage einer Meldebescheinigung vom 25. Oktober 2019 (Bl. 320 d.A.) nochmals mit, in G. zu wohnen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 6. November 2019 befristet bis zum 28. Februar 2024 wurde der pfändungsfreie Betrag sodann auf 875,49 € festgesetzt. Dagegen legten Gläubigerin und Schuldner sofortige Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 31. August 2020 teilt der Schuldner - im Rahmen der Beschwerdeverfahren 5 T 199/19; 5 T 200/19 - mit, er wohne nun in xxx, Lettland (Bl. 396 ff. d.A.). Dazu legt der Schuldner einen Mietvertrag ohne Datum über eine möblierte 2-Zimmer Wohnung in xxxx, Lettland vor (Bl. 398, 477 d.A.). Mietbeginn sei der 1. Februar 2020. Danach schulde der Schuldner 250,00 € monatliche Kaltmiete und 120,00 € Nebenkostenvorauszahlungen. Die Gläubigerin wendet dazu ein, dass es sich bei der Immobilie nach Angaben des Schuldners um hälftiges Miteigentum der Ehefrau des Schuldners und ihres Bruders handeln soll. Es sei daher unglaubhaft, dass der Schuldner für die Wohnung Miete zahle. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde sodann mit Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Dezember 2020 festgesetzt, dass dem Schuldner ein pfändungsfreier Betrag von monatlich 813,49 € befristet bis 28. Februar 2024 zu belassen ist. Das Landgericht Kaiserslautern hat dabei in seiner Entscheidung Wohnkosten in Höhe von 260,00 € als berücksichtigungsfähig angesehen, da diese einer durchschnittlichen Miete für eine Zweizimmerwohnung in xxxxi-Lettland entspreche. Zuzüglich des Freibetrages in Höhe von 432,00 € (Regelsatz SGB XII, Stand: 2020) und der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 121,49 € ergebe sich ein Betrag in Höhe von 813,49 €. Nach Erhöhung der Regelsätze (für Alleinstehende) hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - auf Antrag des Schuldners zuletzt mit Beschluss vom 28. Januar 2021 ab dem 1. Januar 2021 befristet bis zum 28. Februar 2024 den pfändungsfreien Betrag rechtskräftig auf 827,49 € festgesetzt. Mit Antrag vom 25. Januar 2022 beantragt der Schuldner gemäß § 850f ZPO den pfändungsfreien Betrag zu erhöhen unter Berücksichtigung eines erhöhten Regelsatzes in Höhe von 449,00 €. Dazu legt er einen Mietvertrag vom 15. Januar 2022 über die Wohnung in Lettland vor, wonach er nunmehr verpflichtet sei 380,00 € an Miet- und Nebenkosten zu zahlen. Die Mieterhöhung begründet er u.a. mit gestiegenen Kosten für Strom, Heizung und Wasser sowie Brennstoffen in Lettland. Die Gläubigerin wendet mit Schreiben vom 17. Februar 2022 dazu ein, den Regelsätzen des Deutschen Sozialgesetzbuches liege das Preisniveau in Deutschland zugrunde. Da der Schuldner jedoch nun (unstreitig) in Lettland lebe, sei das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und Lettland ins Verhältnis zu setzen. Mit (aufgehobenem) Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Kaiserslautern vom 17. Februar 2022, berichtigt durch Beschluss vom 23. März 2022, wurde der pfändungsfreie Betrag ab 1. Februar 2022 befristet bis zum 28. Februar 2024 auf monatlich 920,49 € festgesetzt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der notwendige Bedarf des Schuldners errechne sich nach dem Regelsatz aus § 28 SGB XII. Dieser betrage seit dem 1. Januar 2022 449,00 €. Dazu seien Wohnkosten in Höhe von 280,00 € und Heizkosten in Höhe von 70,00 € (25% der Kaltmiete) sowie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 121,49 € berücksichtig worden. Dieser Beschluss wurde auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 6. März 2022 durch Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. Dezember 2022 aufgehoben. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und Lettland sei in Verhältnis zueinander zu setzen. Vor diesem Hintergrund wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Kaiserslautern zurückverwiesen. Mit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erneut angegriffenen Beschluss vom 18. Januar 2023 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Kaiserslautern für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 28. Februar 2024 erneut festgesetzt, der pfändungsfreie Betrag sei in Höhe von 920,49 € monatlich beim Schuldner zu belassen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, die tatsächlichen Verhältnisse (Lebensumstände am konkreten Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Schuldners) dürften sich weder zum Vorteil noch zu Lasten des Gläubigers auswirken. Da ein Umzug in ein „teures“ Land nicht zu einem Nachteil für die Gläubigerin führen könne, dürfe dies umgekehrt auch nicht zu einem Vorteil führen, wenn der Schuldner in einem günstigeren Land wohne. Es müsse daher beim Freibetrag nach SGB XII in Höhe von 449,00 € verbleiben. Danach ergebe sich für den pfändungsfreien Betrag folgende Rechnung: Regelsatz SGB XII, Stand: 01.01.2022: 449,00 € Wohnkosten: 280,00 € Heizkosten, 25 % der Kaltmiete: 70,00 € Kranken- und Pflegeversicherung: 121,49 € Gegen den am 25. Januar 2023 zugestellten Beschluss legt die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 8. Februar 2023 sofortige Beschwerde ein und begehrt die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages auf - zuletzt festgesetzte - monatliche 827,49 €. Zur Begründung führt sie aus, das Amtsgericht habe bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und Lettland im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Da das Amtsgericht dies nicht gemacht habe, habe es insoweit sein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht ausgeübt. Mit dem zuletzt für die Zeit ab 1. Januar 2021 festgesetzten pfändungsfreien Betrag von monatlich 827,40 € könne der Schuldner seine Bedürfnisse, die im Regelbedarf enthalten seien, decken. Weiter seien Nebenkosten berücksichtigt worden, obgleich der Schuldner die tatsächliche Zahlung dieser Nebenkosten nicht glaubhaft gemacht habe. Insbesondere das Bestreiten der Gläubigerin, dass auf die Nebenkosten tatsächlich Vorauszahlungen geleistet werden, sei weiterhin nicht berücksichtigt worden. Ebenfalls legt der Schuldner gegen den ihm am 26. Januar 2023 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 6. Februar 2023 sofortige Beschwerde ein. Er begehrt die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages auf 973,49 € und begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich der Regelsatz gemäß SGB XII zum 1. Januar 2023 auf 502,00 € erhöht habe. Mit Beschlüssen vom 17. Februar 2023 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - beiden sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und die Sachen dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Beschwerdegericht - Einzelrichter - hat die Sache mit Beschluss vom 27. April 2023 der Kammer zur Entscheidung übertragen. II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist unzulässig. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig und begründet. 1. Die sofortigen Beschwerden sind grundsätzlich gemäß § 793 ZPO, § 567 ZPO statthaft und im Übrigen auch form- und fristgemäß eingereicht. Nachdem das Amtsgericht den Beschwerden nicht abgeholfen hat, sind sie dem Landgericht - Beschwerdekammer - Kaiserslautern angefallen, § 72 GVG. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 6. Februar 2023 ist jedoch unzulässig, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt regelmäßig, wenn der Beschwerdeführer sein Anliegen auf einem anderen Weg schneller und günstiger erreichen kann. So liegt der Fall hier. Soweit ersichtlich begehrt der Schuldner lediglich die Anpassung des pfändungsfreien Betrages ab 1. Januar 2023, da sich der Regelsatz ab dieser Zeit auf 502,00 € erhöht hat. Dieses Begehren kann der Schuldner durch entsprechenden Antrag gemäß § 850f Abs. 1 ZPO an das Vollstreckungsgericht erreichen, so dass es dazu keiner sofortigen Beschwerde braucht. 2. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat Erfolg. a) Es kommt vorliegend deutsches Vollstreckungsrecht zur Anwendung. Im internationalen Zwangsvollstreckungsrecht ist die Maßgeblichkeit der lex fori anerkannt, so dass sich der Umfang des Pfändungsschutzes nach dem Recht des Vollstreckungslandes beurteilt. Es gilt das Territorialitätsprinzip, weil die staatliche Zwangsgewalt auf das Inland beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08, WM 2010, 520 Rn. 11). Damit bestimmt regelmäßig der Belegenheitsort des jeweiligen Gegenstandes das anwendbare Recht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10 -, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 159). Die streitgegenständlichen Rentenansprüche richten sich gegen die im Inland ansässige Drittschuldnerin, so dass sie im Sinne des § 23 Satz 2 ZPO als inländisches Vermögen gelten.Aufgrund des inländischen Sitzes der Drittschuldnerin der Versorgungsleistungen ist die streitgegenständliche Forderung in Deutschland lokalisiert, so dass deutsches Recht die Pfändbarkeit der Versorgungsleistungen regelt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10 -, Rn. 18, juris). In ausländische Hoheitsrechte wird insoweit nicht eingegriffen, weil der pfändbare Betrag einer inländischen Rente entnommen werden soll. b) Kommt nach deutschem internationalen Privatrecht für die zu vollstreckende Forderung bzw. für das Recht deutsches Sachrecht zur Anwendung, so ist aus deutscher Sicht für Pfändbarkeit, Pfändungsbeschränkungen und -erweiterungen deutsches Recht maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die deutschen Normen - wie z.B. die Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO) - einem Schuldner mit Wohnsitz im Ausland von Vorteil sind, weil diese sich grundsätzlich an den Lebensverhältnissen in Deutschland orientieren (Geimer in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Internationales Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 3284). In diesem Fall kommen aus deutscher Sicht die Vorschriften der deutschen ZPO, z.B. § 850d ZPO, grundsätzlich zur Anwendung. c) Nach § 850d Abs. 1 ZPO sind wegen Unterhaltsansprüchen das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 ZPO genannten Bezüge ohne die in § 850c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Die Pfändung des bevorrechtigten Unterhalts ist daher privilegiert. Dies gilt vorliegend gemäß § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO auch für die Pfändung wegen Rückständen, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, weil hinsichtlich des Schuldners rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er die Unterhaltspflichtverletzung vorsätzlich begangen hat. Gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Nach dem Schutzgedanken des Sozialstaatsprinzips muss dem Schuldner, in dessen Arbeitseinkommen vollstreckt wird, mindestens ein Betrag verbleiben, der ihm und gegebenenfalls seiner Familie ein menschenwürdiges Leben ermöglicht (vgl. etwa die Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Juni 1977, BT-Drucks. 8/693, S. 45; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - IX ZB 63/16 -, Rn. 18, juris). Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. aa) Der notwendige Selbstbehalt des Schuldners ist vom Vollstreckungsgericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Zu belassen ist dem Schuldner im Rahmen der Pfändung bevorrechtigten Unterhalts der für seinen eigenen notwendigen Unterhalt (am Ort seiner Wahl) benötigte Betrag (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen, Rn. 7). Dieser notwendige Unterhalt entspricht in der Regel dem notwendigen Betrag, den der Schuldner zur Verfügung hätte, würde die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der erforderlichen Miet- und Heizkosten nach den Regeln des SGB XII abdecken, wobei in der Regel auf Kap 3 und 11 SGB XII abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VII ZB 5/19 - juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - VII ZB 40/17 - juris, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 12/10 -, Rn. 11). Auszugehen ist demnach in der Regel von dem Regelsatz des § 28 SGB XII, wobei sich die nicht im Regelsatz enthaltenen Leistungen wie z.B. Leistungen für die Unterkunft oder Nebenkosten nach den tatsächlichen Aufwendungen bestimmen (BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 17/09 -, juris, Rn. 5). bb) Die Kammer vertritt die Auffassung, dass vorliegend jedoch von dem Regelbedarf in Höhe von 449,00 € (ab dem 1. Januar 2022) ein 20%-iger Abschlag vorzunehmen ist, weil der Schuldner seinen Wohnsitz dauerhaft in Lettland hat. Dieser Umstand muss im Rahmen des Ermessens unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen und dem Schuldnerinteresse abgewogen und berücksichtigt werden (so im Ergebnis prinzipiell auch: LG Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 326 T 36/15 - juris; bestätigt durch: BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - IX ZB 63/16 - juris, Rn. 20, vor allem aber auch im Verhältnis von Vollstreckungsstatut zu Insolvenzstatut). Im Einzelfall kann der individuelle Bedarf grundsätzlich nach § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend vom Regelsatz festzusetzen sein (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages, Rn. 2a_1; vgl. zu Beispielen der Absenkung des Regelsatzes (Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Krauß, 7. Aufl. 2021, SGB XII § 27a Rn. 9). Denn trotz der grundsätzlich vorgesehenen Pauschalierung müssen sich die Leistungen gemäß § 9 Abs. 1 SGB XII nach der Besonderheit des Einzelfalls richten (Individualisierungsprinzip) und den tatsächlichen Bedarf des Hilfebedürftigen decken (Bedarfsdeckungsprinzip). Die Leistungen sollen sich nach § 9 Abs. 1 SGB XII dabei grundsätzlich auch nach den örtlichen Verhältnissen richten. Aus Sicht der Kammer muss daher im konkreten Fall der ausländische Wohnsitz des Schuldners berücksichtigt werden. Die Gläubigerin hat im Schriftsatz vom 17. Februar 2022 dargelegt, dass die Kaufkraft des Schuldners in Lettland im Jahr 2020 36% höher war als in Deutschland. Demnach ergebe sich aufgrund der Kaufkraftunterschiede zwischen den Ländern eine Korrektur des Bedarfs des Schuldners um minus 26% (vgl. Schriftsatz vom 17. Februar 2022, S. 3). Aus der in Bezug genommenen Statistik der Europäischen Union ist aktuell für das Jahr 2021 ersichtlich, dass die Kaufkraft in Lettland weiterhin 35% höher als in Deutschland ist (107,8 x 100%/79,9, vgl. https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tec00120/default/table?lang=de). Die Berücksichtigung der Bedarfskorrektur bei Auslandsberührung ist im Rahmen der Ermittlung der Unterhaltshöhe in der familienrechtlichen Unterhaltspraxis auch anerkannt (vgl. Henrich, in: Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 62. EL, Dezember 2022, 31. Kapitel, Rn. 45 f.). Da es vorliegend um die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen geht, würde eine Nichtberücksichtigung des Auslandsbezugs - jedenfalls bei laufenden Unterhaltszahlungen/Vollstreckungen - zu Wertungswidersprüchen zwischen dem materiellen Unterhaltsrecht und dem formalisierten Vollstreckungsrecht führen. Da im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren von den Vollstreckungsgerichten jedoch nicht erwartet werden kann, die jeweiligen örtlichen Bedarfe jeweils bis ins letzte Detail selbst zu ermitteln, muss in diesem Fall ebenfalls mit pauschalen Abschlägen gearbeitet werden, um eine entsprechende Bedarfskorrektur vorzunehmen. Die Kammer setzt hierfür vorliegend einen pauschalen Abschlag von 20% an. Die wirtschaftlichen Belange des Schuldners müssen dabei mit den Belangen der Gläubigerin abgewogen werden. Der sozialhilferechtliche Lebensbedarf des Schuldners, der dauerhaft in Lettland lebt, ist jedoch sichergestellt, da er tatsächlich einen erheblich geringeren notwendigen Bedarf hat, als die in den deutschen Regelsätzen zum Ausdruck kommenden Bedarfsermittlungen. Auf der anderen Seite müssen auch die Gläubigerinteressen gesehen werden. Die Gläubigerin vollstreckt seit Jahren privilegierte Ansprüche aus § 850d ZPO. Ein zunehmend ausgeweiteter Pfändungsschutz - wie es in den letzten Jahren geschehen ist - führt letztlich dazu, dass sich die Abtragung der Gläubigerforderung unangemessene Zeit hinausziehen würde. Damit ist vorliegend ab 1. Januar 2022 von einem Regelsatz in Höhe von 449,00 € auszugehen und von diesem ist ein 20%-iger Abschlag vorzunehmen. Dies ergibt im Ergebnis berücksichtigungsfähige 359,20 €. cc) Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach konkretem (tatsächlichen) Bedarf ersetzt, soweit sie nicht den angemessenen Umfang übersteigen (vgl. BGH Beschluss vom 5. Juli 2018 - VII ZB 40/17, BeckRS 2018, 19363 Rn. 10, beck-online; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 105/08 Rn. 23). Berücksichtigungsfähig sind dabei lediglich die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie den angemessenen Umfang nicht übersteigen (Flockenhaus, in: Musielak/Voit/, 20. Aufl. 2023, ZPO § 850d Rn. 6; missverständlich insoweit: Riedel, in: BeckOK ZPO/, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 850d Rn. 15). Die Angemessenheit der (tatsächlichen) Aufwendungen ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (vgl. BGH Beschluss vom 5. Juli 2018 - VII ZB 40/17, BeckRS 2018, 19363 Rn. 10, beck-online; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 105/08 Rn. 23). Zur Bestimmung der Angemessenheit kann insoweit von fiktiven Umständen ausgegangen werden und Pauschalen gebildet werden. (1) Nach diesen Maßstäben sind die festgesetzten Wohnkosten in Höhe von 280,00 € nicht zu beanstanden. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der vorgelegte Mietvertrag vom 15. Januar 2022 im Zusammenhang mit den vorher vorgelegten Unterlagen (Mietvertrag ab 01.02.2020; Quittungen) gerade noch glaubhaft macht, dass der Schuldner tatsächlich entsprechende Kosten in entsprechender Höhe hat (vgl. § 22 Abs. 1 SGB II). Da jedoch immer noch davon auszugehen ist (siehe Beschluss des Landgerichts vom 2. Dezember 2020, 5 T 199/19), dass die durchschnittliche Miete in Lettland für eine Zweizimmerwohnung bei etwa 260,00 bis 280,00 € liegt (außerhalb von Riga, vgl. https://lettlandinfos.eu/news/lettland-wie-viel-miete-zahlt-ein-lette-im-durchschnitt.html#:~:text=Wo%20in%20Lettland%20zahlt%20man,Latgale%20%2D%20104%20Euro%20pro%20Monat; vgl.https://de.numbeo.com/immobilienpreise/land/Lettland), scheint sich die Berücksichtigung der Unterkunftskosten in Höhe von 280,00 € jedenfalls noch im angemessenen - und damit vertretbaren - Umfang zu bewegen. (2) Nicht berücksichtigungsfähig sind jedoch die 70,00 € Heizkosten. Zutreffend weist die Gläubigerin darauf hin, dass der Schuldner nicht hinreichend belegt hat, dass ihm diese Kosten tatsächlich anfallen. Bei den Heizkosten muss ebenfalls gemäß § 22 Abs. 1 SGB II konkret belegt sein, dass sie dem Schuldner tatsächlich auch angefallen sind (Flockenhaus, in: Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, ZPO § 850d Rn. 6 mit Verweis auf: Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08; NJOZ 2010, 1405, 1408 beck-online). Erst wenn diese tatsächlichen Kosten die Angemessenheit überschritten haben, muss die Angemessenheit ggf. auf fiktiver Grundlage festgestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - VII ZB 40/17 -, juris, Rn. 5 ff., BeckRS 2018, 19363). Vorliegend kann hinsichtlich der Heizkosten nicht ohne weiteres von den Angaben im Mietvertrag vom 15. Januar 2022 ausgegangen werden. Denn die Gläubigerin bestreitet seit Jahren substantiiert, dass der Schuldner tatsächlich Heizkosten in geltend gemachter Höhe zahlt. Insoweit wäre es ihm zwischenzeitlich zuzumuten gewesen, die Nebenkostenabrechnungen oder - aufgrund der familiären Verbundenheit mit seinem Vermieter - die Zahlungsquittungen hinsichtlich des Einkaufs des Brennstoffes vorzulegen. Auffallend ist vorliegend dabei auch, dass im mit Schreiben vom 31. August 2020 vorgelegten Mietvertrag von „Nebenkosten für Heizung“ die Rede ist, demgegenüber sind im Mietvertrag vom 15. Januar 2022 nunmehr Betriebskosten für „Brennholz“ angegeben. Dieser Widerspruch führt dazu, dass die Heizkosten nicht hinreichend glaubhaft belegt sind. Vor dem Hintergrund, dass der Schuldner seine tatsächlichen Aufwendungen hinsichtlich der Heizkosten damit nicht hinreichend belegt, kann in diesem Fall nicht ohne weiteres auf eine fiktive Berechnung zurückgegriffen werden. (3) Berücksichtigungsfähig sind schließlich jedoch die 121,49 € Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, die konkret belegt sind. dd) Der pfändungsfreie Freibetrag in Höhe von 760,69 € errechnet sich damit wie folgt: - 359,20 € (Regelsatz SGB XII, Stand: 01.01.2022, abzgl. 20%). - 280,00 € Wohnkosten - 121,49 € (Kranken- und Pflegeversicherung) ee) Der Betrag liegt vorliegend auch nicht über dem Betrag des § 850c Abs. 1 ZPO. Soweit der Betrag allerdings unter dem Betrag in Höhe von 827,49 € fällt, verbleibt es bei diesem durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2021 (Bl. 519 ff. d.A.) rechtskräftig festgesetzten Betrag. 3. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 6. Februar 2023 wird abgelehnt. Nach § 114 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, für vertretbar hält. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient dabei nicht dem Zweck, über zweifelhafte, bislang ungeklärte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 - NJW 2006, 3412; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - NJW 2013, 1310). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die sofortige Beschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg hat, da ihr bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 5. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen.