Beschluss
5 T 2/23
LG Kaiserslautern 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Beschluss vom 17.04.2023 wird im Tenor wie folgt ergänzt:
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Gläubiger zu tragen.
5. Der Beschwerdewert wird auf 777,47 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss vom 17.04.2023 wird im Tenor wie folgt ergänzt: 4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Gläubiger zu tragen. 5. Der Beschwerdewert wird auf 777,47 € festgesetzt. I. Der Antrag des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 16.05.2023 war in einen Antrag auf Ergänzung des Beschlusses gem. § 321 ZPO umzudeuten. Wird im Zuge einer Beschwerdeentscheidung die Kostenentscheidung vergessen, muss auf Antrag Beschlussergänzung nach § 321 ZPO zugelassen werden (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 567 Sofortige Beschwerde; Rn. 56). Auf richterliche Entscheidungen im Wege des Beschlusses ist § 321 ZPO mithin anwendbar (BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – II ZB 21/16). Bei Anwendbarkeit des § 321 ZPO ist der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung wiederum ausgeschlossen (Putzo, vorb. § 567, Rn. 15). Hiervon ausgehend war der Antrag des Beschwerdeführers entsprechend umzudeuten. II. Der Antrag nach § 321 ZPO ist statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Bekanntgabe des Beschlusses gestellt. III. Er ist zudem begründet. In dem Beschluss ist durch ein Versehen die Kostenentscheidung unterblieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. IV. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO.