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Beschluss

5 Qs 50/23

LG Kaiserslautern 5. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKAISE:2023:0623.5QS50.23.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 13.06.2023 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Beschuldigte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 13.06.2023 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Beschuldigte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 1. Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Deren Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Pflichtverteidigerbestellung gem. § 140 Abs. 2 StPO geboten erscheint. a) Insbesondere liegt eine schwierige Rechtslage nicht deshalb vor, weil nach Auffassung der Verteidigung die Strafnorm des § 29 BtMG nicht verfassungskonform sei. Eine schwierige Rechtslage ist nach allgemeiner Ansicht gegeben, wenn bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts im konkreten Verfahren Rechtsfragen beantwortet werden müssen, die bislang nicht entschieden wurden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 140 Rn. 28; BeckOK StPO/Krawczyk, 47. Ed., § 140 Rn. 32, jeweils m.w.N. aus der Rspr.). Der Beschwerde ist zuzugeben, dass sowohl in der Literatur als auch der (amtsgerichtlichen) Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, § 29 BtMG sei verfassungswidrig, was in der Folge zu Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG geführt hat. Unabhängig von der Frage, ob dieser Rechtsauffassung beizupflichten ist, begründet dies im vorliegenden Fall - jedenfalls derzeit - nicht die Schwierigkeit der Rechtslage. Es fehlt bereits an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage zum jetzigen Zeitpunkt, was für eine Aussetzung des Verfahrens und/oder Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Voraussetzung wäre. So ist derzeit noch offen, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 29 BtMG hinsichtlich der Angeklagten gegeben sind, somit überhaupt eine Strafbarkeit besteht. Ferner ist ungeklärt, ob eine Anwendung der Norm letztlich einen Verfassungsverstoß bedeuten würde. Sofern die Verteidigung dies auf die geplante Legalisierung des Cannabiskonsums und den entsprechenden Gesetzesentwurf vom April 2023 stützt, ist zu berücksichtigen, dass der Entwurf nach wie vor umstritten ist und gerade noch keine Gesetzeskraft erlangt hat (vgl. § 2 Abs. 1 StGB). Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall nicht geklärt, ob dieser unter § 8 Abs. 1 CannG-E fallen würde, mit der Folge, dass ein erlaubter privater Eigenanbau vorläge. Voraussetzung wäre hiernach, dass es sich um nicht mehr als drei weibliche blühende Pflanzen handelt. Vorliegend wurden vier Pflanzen sichergestellt, deren Geschlecht allerdings nach Aktenlage unbekannt ist. Selbst wenn hier jedoch ein solcher, erlaubter Eigenanbau nach dem Gesetzesentwurf anzunehmen wäre, bedeutet dies nicht zwingend, dass § 29 BtMG derzeit aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar ist. Sofern insoweit das verfassungsrechtliche Übermaßverbot bzw. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bemüht werden, ist auszuführen, dass hier zunächst an die Anwendung der Einstellungsvorschriften der §§ 153, 153a StPO zu denken wäre. Somit sind zunächst die geltenden materiellen und formellen Regelungen des Strafrechts anzuwenden, bevor auf die Frage deren Verfassungskonformität einzugehen ist. Die Anwendung dieser geltenden Regelungen ist jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig. b) Eine Pflichtverteidigerbestellung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, dass die Angeklagte nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen. Dies folgt nicht aus dem Umstand, dass dem Mitangeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt wurde. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, allein die Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen Mitangeklagten mache die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch für die übrigen Angeklagten erforderlich (so LG Magdeburg StV 2011, 664; sehr weitgehend auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 140 Rn. 31). Diese Auffassung ist abzulehnen. Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deshalb beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen solchen hat, existiert nicht. Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen besonderer Konstellationen, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebieten. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls und insbesondere dann denkbar, wenn Mitangeklagte sich tatsächlich gegenseitig belasten (OLG Köln NStZ-RR 2012, 351; OLG Stuttgart Beschl. v. 22.11.2012 – 4a Ws 151/12, BeckRS 2013, 1989; BeckOK StPO/Krawczyk, 47. Ed. 1.4.2023, § 140 Rn. 42; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 140 Rn. 30). Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor. Wie der Verteidiger selbst vorträgt, sei nicht zu erwarten, dass die beiden Angeklagten sich wechselseitig bezichtigen werden (Bl. 181 d. A.). 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.