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Beschluss

11 T 315/15

LG Karlsruhe 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2016:0118.11T315.15.0A
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Leitsätze
1. Gegen die Anordnung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO, binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben, ist kein Rechtsmittel statthaft. Das Recht zur sofortigen Beschwerde steht dem Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens gemäß Nr. 494a Abs. 1 ZPO nur zu, wenn ein Antrag zurückgewiesen wird.(Rn.9) (Rn.10) 2. Bei dem Hinweis an den Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens, dass nach Ablauf der gesetzten Frist eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten ausgesprochen wird, handelt es sich nicht um einen Beschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO.(Rn.11)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 23.09.2015, Az. 12 H 1/14, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Anordnung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO, binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben, ist kein Rechtsmittel statthaft. Das Recht zur sofortigen Beschwerde steht dem Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens gemäß Nr. 494a Abs. 1 ZPO nur zu, wenn ein Antrag zurückgewiesen wird.(Rn.9) (Rn.10) 2. Bei dem Hinweis an den Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens, dass nach Ablauf der gesetzten Frist eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten ausgesprochen wird, handelt es sich nicht um einen Beschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO.(Rn.11) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 23.09.2015, Az. 12 H 1/14, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des vor dem Amtsgericht Pforzheim geführten selbständigen Beweisverfahrens (12 H1/14) sind Schäden im Bereich des Estrichbelags und der zwischen Estrich und Bodenplatte angebrachten Isolierschicht im Anwesen … in …. Die Antragsteller sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … in …, die Antragsgegner sind die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 11.12.2014 ging das aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12.05.2014 eingeholte schriftliche Gutachten bei dem Amtsgericht ein. Die den Beteiligten mit Übersendung des Gutachtens gesetzten Fristen wurden verlängert, zuletzt bis 26.01.2015. Die Antragsgegner nahmen mit Schriftsatz vom 23.01.2015 zu dem Gutachten Stellung. Eine Stellungnahme der Antragsteller erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht. Mit Beschluss vom 27.01.2015 (AS 179) setzte das Amtsgericht den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren fest. Mit Schreiben vom 14.07.2015 (AS 185) stellten die Antragsgegner einen Antrag gemäß § 494a Abs. 1 ZPO und für den Fall, dass die Antragsteller keine Klage erheben sollten, einen Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 ZPO. Daraufhin erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 14.08.2015 (AS 195 ff.) erstmals Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten. Mit Beschluss vom 23.09.2015 (AS 203 f.) ordnete das Amtsgericht Pforzheim an, dass die Antragsteller bis zum 31.10.2015 Klage zu erheben haben. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 01.10.2015, eingegangen bei dem Amtsgericht am 05.10.2015 (AS 209). Das Amtsgericht Pforzheim half der Beschwerde mit Beschluss vom 14.10.2015 (AS 213) nicht ab und legte die Akte der Kammer zur Entscheidung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist unstatthaft und damit unzulässig. Gegen die Anordnung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO, binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben, ist kein Rechtsmittel statthaft (BGH NJW-RR 2010, 1318 mwN). Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um eine Entscheidung handelt, durch die ein betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird. Das Gesetz sieht nur im Fall des § 494a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde vor. Dem Antragsteller des Verfahrens nach § 494a Abs. 1 ZPO steht die sofortige Beschwerde zu (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 128 Abs. 4 ZPO), wenn sein Antrag zurückgewiesen wird. Im anderen Fall - dem Antrag wird stattgegeben - fehlt es insgesamt an den Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO, so dass auch der Antragsgegner des Verfahrens nach § 494a Abs. 1 ZPO keine Beschwerdemöglichkeit hat (MüKo-ZPO/Schreiber, 4. Aufl. 2012, § 494a Rn 3). Der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens wird durch einen Beschluss nach § 494a Abs. 1 ZPO - im Gegensatz zu einem Beschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO - noch nicht unmittelbar beschwert (BGH a.a.O.). Bei Ziff. 2 des Beschlusses vom 23.09.2015 handelt es sich auch nicht schon um einen Beschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO. Vielmehr ist dies als Hinweis an die Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens zu verstehen, dass nach Ablauf der gesetzten Frist eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten ausgesprochen werden wird. Der Beschluss vom 23.09.2015 beruht ausweislich der Gründe auf § 491a Abs. 1 ZPO, was auch die Antragsteller im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift selbst so ausführen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 und 3 ZPO). Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und wurde im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels, aufgrund der eine Sachbefassung nicht erforderlich und auch nicht zulässig war, auf niedrigster Gebührenstufe festgesetzt.