Beschluss
11 T 30/18
LG Karlsruhe 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2018:0308.11T30.18.00
1mal zitiert
12Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Legt der Schuldner erst im Beschwerdeverfahren die geforderte Erklärung über seine Verhältnisse vor, ist die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4c Nr. 1 InsO nicht mehr möglich; die zuvor noch zu Recht erfolgte Aufhebung durch das Insolvenzgericht ist im Beschwerdeverfahren aufzuheben.(Rn.5)
2. Die Stundung der Verfahrenskosten kann nicht nach § 4c Nr. 1 InsO widerrufen werden, wenn der Schuldner die verlangte Erklärung über seine Verhältnisse abgibt, aber der Aufforderung zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt.(Rn.6)
3. Die Nichtvorlage von Belegen kann aber nach § 4c Nr. 5 InsO zur Aufhebung der Stundung führen.(Rn.10)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30.11.2017, Az. 50 IK 128/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Wert der Beschwerde wird auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Legt der Schuldner erst im Beschwerdeverfahren die geforderte Erklärung über seine Verhältnisse vor, ist die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4c Nr. 1 InsO nicht mehr möglich; die zuvor noch zu Recht erfolgte Aufhebung durch das Insolvenzgericht ist im Beschwerdeverfahren aufzuheben.(Rn.5) 2. Die Stundung der Verfahrenskosten kann nicht nach § 4c Nr. 1 InsO widerrufen werden, wenn der Schuldner die verlangte Erklärung über seine Verhältnisse abgibt, aber der Aufforderung zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt.(Rn.6) 3. Die Nichtvorlage von Belegen kann aber nach § 4c Nr. 5 InsO zur Aufhebung der Stundung führen.(Rn.10) 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30.11.2017, Az. 50 IK 128/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Wert der Beschwerde wird auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt. I. Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Datum vom 10.03.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 08.03.2013 waren die Verfahrenskosten gestundet worden. Mit Beschlüssen vom 03.09.2015 wurde das Verfahren aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass er im Restschuldbefreiungsverfahren besonders eng mit dem Treuhänder zusammenarbeiten und jede Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sofort anzeigen müsse. Die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens wurden gestundet. Mit Schreiben vom 29.08.2016 teilte die Treuhänderin mit, dass der Schuldner unter seiner Anschrift nicht mehr zu ermitteln sei; die neue Anschrift musste durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ermittelt werden. Im Jahresbericht vom 13.10.2017 teilte die Treuhänderin mit, dass der Schuldner ihrer Aufforderung, mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Änderungen sich im Bereich der Einkünfte und Anschrift ergeben hätten, nicht beantwortet habe. Mit Verfügung des Insolvenzgerichts vom 20.10.2017 wurde der Schuldner aufgefordert, ein Formular zur Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von 10 Tagen auszufüllen und Belege beizufügen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Stundung aufgehoben werde, wenn die Erklärung nicht abgegeben werde. Mit Schreiben vom 15.11.2017 teilte die Treuhänderin mit, dass der Schuldner die fehlenden Einkommensnachweise noch nicht eingereicht habe. Daraufhin wurde mit Beschluss vom 30.11.2017 die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben. Am 18.12.2017 legte der Schuldner zu Protokoll der Rechtsantragsstelle sofortige Beschwerde ein. Er kündigte an, den Auskunftsbogen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen bis zum 28.12.2017 zu übersenden. Tatsächlich ging am 28.12.2017 die formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht ein. Der Erklärung waren aber keine Belege beigefügt. Mit Verfügung vom 02.01.2018 wurde der Schuldner aufgefordert, die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate und Kontoauszüge für die letzten drei Monate bis zum 15.01.2018 nachzureichen. Mit weiterem Schreiben vom 17.01.2018 beantragte die Treuhänderin, dem Schuldner wegen der Nichtzahlung der Mindestvergütung die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Antrag wurde dem Schuldner mit Verfügung vom 22.01.2018 übersandt. Nachdem er unterdessen der Aufforderung zur Vorlage von Belegen nicht nachgekommen war, half das Insolvenzgericht der Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 22.01.2018 nicht ab. Mit Verfügung vom 31.01.2018 setzte die Kammer eine Frist zur Stellungnahme und zur Vorlage der geforderten Belege bis zum 16.02.2018. Das Schreiben erreichte den Schuldner zunächst nicht. Daraufhin wurde die Verfügung dem Schuldner mit Schreiben vom 16.02.2018 erneut übersandt und eine Stellungnahmefrist bis zum 02.03.2018 gesetzt. Eine Äußerung des Schuldners ist nicht mehr eingegangen. II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 4d Abs. 1, 4 InsO zulässig, aber unbegründet. Zwar konnte die Stundung nicht nach § 4c Nr. 1 InsO aufgehoben werden, nachdem der Schuldner die geforderte Erklärung im Abhilfeverfahren vorgelegt hat (1.) und eine Aufhebung wegen nicht vorgelegter Belege nicht nach § 4c Nr. 1 InsO möglich ist (2.). Die Stundung der Verfahrenskosten war aber nach § 4c Nr. 5 InsO aufzuheben (3.). 1. Nachdem der Schuldner im Abhilfeverfahren mit Schreiben am 28.12.2017 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, war die Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr. 1 InsO nicht mehr gerechtfertigt. Nach § 4 c Nr. 1 InsO kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat. Der Schuldner, der die Erklärung spätestens im Beschwerdeverfahren nachholt, kann damit nach § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO noch gehört werden (LG Göttingen, Beschluss vom 01.09.2011, 10 T 71/11 m.w.N.; Dawe, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 4c Rn. 15; Ganter/Lohmann, in: MüKo-InsO, 3. Aufl. 2013, § 4c Rn. 5). Inwieweit der Schuldner zuvor einfach oder mehrfach Aufforderungen zur Vorlage der geforderten Erklärungen nicht nachgekommen und ob er Fristen versäumt hat, ist dabei nicht maßgeblich. Denn die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach dieser Vorschrift stellt keine Bestrafung des Schuldners dar, sondern lediglich eine Reaktion auf fehlende Kommunikation (LG Göttingen, a.a.O.), und eine Ausschlussfrist sieht das Gesetz nicht vor (Ganter/Lohmann, in: MüKo-InsO, 3. Aufl. 2013, § 4c Rn. 5). 2. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Schuldner der Aufforderung vom 20.10.2017 und vom 02.01.2018 nur unvollständig nachgekommen ist, da er die verlangten Belege, insbesondere die Lohnabrechnungen und Kontenunterlagen, nicht vorgelegt hat. Die bloße Nichtvorlage von Belegen rechtfertigt aber nicht die Aufhebung der Kostenstundung nach § 4c Nr. 1 InsO. § 4 c Nr. 1 InsO sanktioniert nur das Unterlassen einer vom Gericht verlangten Erklärung über seine Verhältnisse. Dabei fällt auch eine offenbar unvollständige Erklärung unter § 4c Nr. 1 Alt. 2 InsO; eine scheinbar vollständige, aber unrichtige Erklärung ist von § 4c Nr. 1 Alt. 1 sanktioniert (BGH, Beschluss vom 14.02.2013, IX ZB 13/11 - juris Rn. 3). Nicht erfasst ist dabei aber die unterlassene Vorlage von Belegen. Nach seinem Wortlaut stellt § 4 c Nr. 1 InsO nur auf die Erklärung des Schuldners selbst ab, nicht auf die Einreichung von Nachweisen hierzu. Auch wird in der Vorschrift nicht verlangt, dass der Schuldner seine Erklärung glaubhaft macht. Dieses Erfordernis kann auch nicht dem Rückgriff auf § 4b Abs. 2 InsO entnommen werden. Zwar ist die Verpflichtung nach § 4b Abs. 2 S. 2 InsO Grundlage für die Sanktion des § 4c Nr 1 InsO (vgl. Dawe, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 4c Rn. 12; Moch, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 4c Rn. 9). Auch in § 4b Abs. 2 S. 2 InsO wird aber nur die Erklärung des Schuldners, nicht aber die Vorlage von Belegen oder die Glaubhaftmachung verlangt. Nichts anderes ergibt sich aus § 4b Abs. 2 S. 3 InsO und dem Verweis auf § 120a Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO, denn auch diese Vorschriften betreffen nur die Erklärung selbst. Eine Pflicht zur Vorlage von Belegen und zur Glaubhaftmachung der Angaben enthält lediglich § 120a Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO. Auf diese Vorschriften verweisen § 4b Abs. 2 und § 4c Nr. 1 InsO aber gerade nicht. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung und Belegvorlage kann der Vorschrift auch nicht durch ergänzende Auslegung entnommen werden. Dem steht ein Vergleich mit § 4c Nr. 4 InsO entgegen, der die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 S. 2 und 3 InsO ausdrücklich normiert. 3. Die Aufhebung der Stundung wegen nicht vorgelegter Belege ist aber nach § 4c Nr. 5 InsO möglich (a.) und im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig (b.). a. Nach § 4c Nr. 5 InsO Vorschrift kann die Stundung aufgehoben werden, wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, rechtfertigt jedoch bereits eine Verletzung der Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren auch ohne die vorherige Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach dieser Vorschrift (BGH, Beschluss vom 25.06.2009, IX ZA 10/09; BGH, Beschluss vom 03.07.2008, IX ZB 65/07 - juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 15. 11.2007, IX ZB 74/07 - juris Rn. 18; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25.05.2015 , IX ZB 60/14 - juris Rn. 3). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Schuldner im eröffneten Verfahren einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung zweifelsfrei gelegt hat (BGH a. a. O.; Stephan, in: Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 4c Rn 29f.). Ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung ist nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten „nach diesem Gesetz“. Dabei geht es vor allem um die den Schuldner gemäß § 97 InsO treffenden Pflichten. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet, über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Diese Auskunftspflicht umfasst auch die Vorlage von Unterlagen. Deshalb kann vom Schuldner auch die Vorlage von Belegen verlangt werden (BGH, Beschluss vom 19.01.2006, IX ZB 14/03; Stephan, in: Münchener Kommentar InsO, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 19); die vorzulegenden Belege müssen allerdings hinreichend konkret bezeichnet werden (BGH, Beschluss vom 17.02.2005, IX ZB 62/04; Stephan, in: Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 4c Rn. 11). Es ist auch nicht grundsätzlich unverhältnismäßig, allein aufgrund der Nichtvorlage von Belegen die Stundung der Verfahrenskosten aufzuheben. Die Vorlage von Belegen ist keine ganz untergeordnete Pflicht; vielmehr sind die Belege ein wichtiges Mittel für das Insolvenzgericht, die Angaben des Schuldners und gegebenenfalls etwa die Anwendung des § 4c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO zu prüfen. Müsste der Schuldner bei der Nichtvorlage von Belegen keine Sanktionen befürchten, wären die Wahrheitspflicht und deren Sanktionen empfindlich geschwächt. Die Wertung des § 4c Nr. 4 in Verbindung mit § 296 Abs. 2 S. 2, 3 InsO zeigt, dass eine Aufhebung der Stundung allein wegen versäumter Nachweisführung - nicht erst beim Nachweis einer Falschangabe - gerechtfertigt sein kann, wenn die unterlassene Nachweisführung dem Schuldner vorwerfbar und von hinreichender Schwere ist. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Nach diesen Maßstäben hat sich der Schuldner eine Obliegenheitsverletzung zuschulden kommen lassen, die den Widerruf nach § 4c Nr. 5 InsO grundsätzlich rechtfertigt. Insbesondere wurde er hinreichend konkret zur Vorlage der Belege aufgefordert. Zwar waren die vorzulegenden Unterlagen in der Verfügung vom 20.10.2017 noch nicht näher konkretisiert - damals war noch nicht bekannt, ob und ggf. welche Tätigkeit der Schuldner aufgenommen hatte -, dies änderte sich aber mit der Verfügung vom 02.01.2018, durch die der Schuldner zur Vorlage der Lohnabrechnungen und Kontoauszüge der letzten drei Monate aufgefordert wurde. Auch in der Verfügung der Kammer vom 31.01.2018 sind die vorzulegenden Belege ausdrücklich bezeichnet. Bereits mit Verfügung vom 20.10.2017 wurde der Schuldner auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichtvorlage der geforderten Unterlagen die Aufhebung der Stundung und auch die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben kann. Gleichwohl hat er bis heute die mehrfach unter Fristsetzung angeforderten Belege nicht vorgelegt. b. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des vorliegenden Falles ist die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung in entsprechender Anwendung des § 4c Nr. 5 InsO geboten. Bei der Anwendung dieser Vorschrift hat das Gericht einen Ermessensspielraum, in dessen Rahmen es insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Dabei können das Ausmaß des Verstoßes und dessen Auswirkungen, der Verschuldensgrad auf Seiten des Schuldners oder etwaige ausgleichende Bemühungen Berücksichtigung finden (Ganter/Lohrmann, in: MüKo-InsO, 3. Aufl. 2013, § 4c Rn. 19). Insbesondere im Rahmen des § 4c Nr. 5 InsO führt nicht jede Obliegenheitsverletzung auch zur Aufhebung; die tatbestandlichen Voraussetzungen müssen evident und von einer gewissen Schwere sein (Stephan, in: Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 4c Rn. 30). Im Rahmen der gebotenen Abwägung verkennt die Kammer nicht, dass der Schuldner die Auskunft über sein Vermögen im Abhilfeverfahren erteilt hat, dass durch die Nichtvorlage von Belegen den Gläubigern auch kein unmittelbarer Nachteil erwächst und im vorliegenden Fall auch nicht nachgewiesen ist, dass die Angaben des Schuldners falsch waren. All dies steht aber der Aufhebung der Stundung nicht entgegen. Dass der Schuldner die Auskunft im Abhilfeverfahren erteilt hat und seine Angaben nicht nachweislich falsch sind, hindert - wie ausgeführt - die Aufhebung nach § 4c Nr. 1 InsO, nicht aber die Aufhebung nach § 4c Nr. 5 InsO. Hier ist allein zu prüfen, ob die Nichtvorlage der Belege dem Schuldner vorzuwerfen ist und ob der Obliegenheitsverstoß eine hinreichende Schwere erreicht. Beides ist der Fall. Nachdem sich der Schuldner im gesamten Verfahrensverlauf passiv bis obstruktiv verhalten, Wohnsitzwechsel mehrfach nicht angezeigt und zuvor auch die Aufnahme einer Tätigkeit mit einem Einkommen von 1.000 EUR nicht angezeigt hatte, war die Prüfung seiner Vermögensauskunft angezeigt. Der Schuldner wurde deshalb mehrfach unter Fristsetzung und konkreter Benennung der vorzulegenden Unterlagen zu deren Vorlage aufgefordert. Spätestens nach dem Erlass des Beschlusses vom 31.11.2018 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.01.2018 wusste der Schuldner genau, was auf dem Spiel stand. Dennoch hat der Schuldner weder die geforderten Belege vorgelegt noch sich in sonstiger Weise erklärt, obwohl ihm die Kammer hierzu im Beschwerdeverfahren erneut Gelegenheit gegeben hat. Nach alledem erreicht sein Obliegenheitsverstoß ein so großes Gewicht, dass die Anwendung des § 4c Nr. 5 InsO erforderlich und auch angemessen ist. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar ist der Schuldner auch dann, wenn es sich nicht um eine kontradiktorisches Verfahren handelt, bei erfolgloser Beschwerde verpflichtet, die Gerichtskosten aus seinem freien Vermögen zu tragen (LG Göttingen, Beschluss vom 30.11.2006, 10 T 120/06; Rüther, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 6 Rn. 30; Ganter/Lohmann, in: MüKo-InsO, 3. Auflage 2013, § 6 Rn. 83). Die Haftung des Schuldners als Beschwerdeführer für die Gerichtskosten ergibt sich aber schon aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1, § 23 Abs. 6 GKG). Eine Kostenentscheidung nach § 97 ZPO würde über diese öffentlich-rechtliche Pflicht zur Erstattung der gerichtlichen Kosten und Auslagen hinaus auch einen Anspruch auf Kostenerstattung im Verhältnis der Beteiligten begründen (vgl. Hartmann, Kostengesetze,45. Aufl. 2015, Vor § 22 GKG Rn. 1; § 22 GKG Rn. 2). Dies ist mangels kontradiktorischen Verfahrens aber nicht veranlasst (LG München I, Beschluss vom 31.05.2006, 14 T 9496/06; vgl. auch LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 20.07.2011, 1 T 174/11). Der Beschwerdewert wurde gemäß § 3 ZPO geschätzt, wobei das Interesse des Schuldners an der Fortdauer der Stundung der Verfahrenskosten, deren voraussichtliche Höhe sowie die gegebenenfalls in Betracht kommende Verfahrenseinstellung berücksichtigt wurden (vgl. LG Dessau-Roslau; LG Göttingen, jeweils a.a.O.). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung steht und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 2, 3 ZPO).