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Urteil

11 O 156/18

LG Karlsruhe 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.403,84 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an dem Pkw Jaguar XJ 2.7D Portfolio, amtliches Kennzeichen ..., Erstzulassung 13.02.2009, Fahrzeug-Identifikationsnummer ... zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.372 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2018 zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.242,84 EUR für den Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2018 zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf 39.517,19 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.403,84 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an dem Pkw Jaguar XJ 2.7D Portfolio, amtliches Kennzeichen ..., Erstzulassung 13.02.2009, Fahrzeug-Identifikationsnummer ... zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.372 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2018 zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.242,84 EUR für den Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2018 zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf 39.517,19 EUR festgesetzt. Die Klage ist zulässig und größtenteils begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Klageänderung des Klägers in der in der öffentlichen Sitzung vom 25.11.2021 ist zulässig. Dahinstehen kann insofern der rein dogmatische Streit, ob es sich in den Fällen des § 264 ZPO überhaupt um eine Klageänderung handelt. Allenfalls ist eine solche - abweichend vom Zustimmungs- bzw. Sachdienlichkeitserfordernis gem. § 263 ZPO - stets dann gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, wenn der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Von § 264 Nr. 2 ZPO sind auch solche Erweiterungen umfasst, die den ursprünglichen Klageanträgen der Art nach andere Ansprüche - wie etwa Ansprüche auf Früchte, Zinsen oder Rechnungslegung - unter Beibehaltung desselben Klagegrundes hinzufügen. Der vorliegend den Klageanträgen hinzugefügte Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stellt einen derartigen Antrag im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar. II. Die Klage ist größtenteils begründet. Der Kläger kann verlangen: - hinsichtlich Klagantrag Ziff. 1 einen Hauptforderungsbetrag in Höhe von 30.403,84 EUR (bei eingeklagten 31.425,19 EUR) nebst Prozesszinsen - Zug um Zug gegen den Pkw; - hinsichtlich Klagantrag Ziff. 2 einen Hauptforderungsbetrag in Höhe von 5.372 EUR (bei eingeklagten 8.092 EUR) nebst Prozesszinsen; - hinsichtlich Klagantrag Ziff. 3 die eingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR vollauf nebst Prozesszinsen. Im Einzelnen: 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises in Höhe von 25.000 EUR und teilweise Ersatz seiner Verwendungen in Höhe von 5.403,84 EUR gem. den §§ 346, 323 BGB i.V.m. den §§ 433, 434, 437 Nr. 2 BGB zu - in Summe sind dies 30.403,84 EUR. a. Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist am 25.04.2018 ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Jaguar zustande gekommen. Ein Vertrag setzt gem. den §§ 145 ff. BGB aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - voraus (BGH, Urteil von 24.08.2016 - VIII ZR 100/15, Rn. 19). aa. Der Abschluss des Kaufvertrages ist vom Kläger zu beweisen. Der Kläger hat zum Beweis des Abschlusses des Kaufvertrages die beiderseitig unterschriebene Vertragsurkunde vom 25.04.2018 vorgelegt. Gem. § 416 ZPO erbringt die Privaturkunde vollen Beweis für die Abgabe der in ihr enthaltenen Erklärungen des Ausstellers. In der Urkunde heißt es u.a.: „... [...] kauf nach Kenntnisnahme und unter Anerkennung der nachstehenden und beiliegenden Geschäftsbedingungen bei obengenannter Firma (Verkäufer) folgendes gebrauchtes Fahrzeug [...] Jaguar XJ 2.7D Portfolio [...] Fahrzeugidentifikationsnummer ... [...].“ Unterschrieben wurde der Vertrag von dem Kläger und der Beklagten vertreten durch Herrn .... Indem § 416 ZPO die formelle (äußere) Beweiskraft auf die Abgabe der Erklärungen bezieht, ist ausschließlich gesagt, dass die echte Erklärung vom Aussteller im rechtsgeschäftlichen Sinne in den Verkehr gebracht worden ist. Daher spielen die Umstände der Erklärung, ihrer Begebung und ihres Zugangs für die Beweiswirkung keine Rolle (BGH, Urteil vom 10.07.2013 - IV ZR 224/12, Rn. 28 f.). Gegen die Beweiswirkung des § 416 ZPO kann der Beweis angetreten werden, dass die Urkunde nicht willentlich begeben worden ist. Erforderlich dafür ist der Gegenteilsbeweis. Im Anwendungsbereich gesetzlicher Beweisregeln - wie § 416 ZPO - ist nach § 286 Abs. 2 ZPO die freie Beweiswürdigung ausgeschlossen, so dass Umstände innerhalb und außerhalb der Urkunde diese auch nicht erschüttern können (BGH, Urteil vom 10.07.2013 - IV ZR 224/12, Rn. 31). Der Beklagten oblag es mithin zu beweisen, dass die unterschriebene Urkunde ohne den Willen des Herrn ... - denn auf diesen kommt es gem. § 166 Abs. 1 BGB an - in den Rechtsverkehr gelangt ist. Dieser Beweis ist der Beklagten vorliegend nicht gelungen. Insoweit ist das Gericht an die Beweiskraft der privatschriftlichen Urkunde gebunden. Die in ihr enthaltenen Willenserklärungen wurden folglich von dem Kläger und der Beklagten, vertreten durch Herrn ..., abgegeben. Als Urheber ist in diesem Dokument unzweifelhaft u.a. der Kläger selbst und nicht die ... GmbH - die noch in dem Dokument vom 19.04.2018 als Vertragspartnerin genannt ist - als Urheber des Dokuments ausgewiesen. bb. Nicht von § 416 ZPO, sondern vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird dagegen erfasst, ob die in der Privaturkunde enthaltenen Angaben zutreffen und welchen Inhalt die Urkunde im Einzelnen hat (BGH, Urteil vom 27.9.2018 - VII ZR 45/17, Rn. 36). Der Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen besteht nach Überzeugung des Gerichts darin, dass diese aus einem objektiven Empfängerhorizont auf den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten gerichtet waren (§§ 133,157 BGB). Die Willenserklärungen enthalten alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii), die für den Abschluss eines Kaufvertrages zu erwarten sind. Insbesondere sind die Vertragsparteien, der Kaufgegenstand sowie der Kaufpreis benannt. Das Vertragsformular wurde zudem mit Blick auf die konkreten Vertragsparteien ausgefüllt, indem der Kauf explizit nicht als ein gewerblicher Kauf eingestuft wurde. Da die Beteiligten - nach insofern unstreitigem Vortrag - die Vertragsurkunde vor Ort unterschrieben, sind die Willenserklärungen unmittelbar zugegangen und wirksam geworden. Es wurde demnach zwischen dem Kläger und der Beklagten am 25.04.2018 ein Kaufvertrag über den Jaguar geschlossen. Ein abweichender subjektiver Wille des Vertreters der Beklagten - Zeuge ... - ist zumindest nicht nach außen getreten und allenfalls im Rahmen einer Anfechtung (hierzu sogleich) berücksichtigungsfähig. cc. Der Kaufvertrag vom 25.04.2018 stellt zugleich eine Novation des Vertrages vom 19.04.2018 dar. In Gestalt einer kraft Vertragsfreiheit zulässigen Novation (Schuldersetzung) verschmelzen die Aufhebung des bisherigen Schuldverhältnisses und die Begründung eines neuen an dessen Stelle tretenden Schuldgrundes als ein Rechtsgeschäft. Wegen der weitreichenden Folgen einer Schuldumschaffung muss ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen. Ein solcher Wille darf den Parteien nicht unterstellt werden. Schon das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, große Vorsicht geboten sei. Wenn Zweifel an einer Schuldumschaffung verbleiben, ist regelmäßig nur von einem Abänderungsvertrag auszugehen (BGH, Urteil vom 14.11.1985 - III ZR 80/84, NJW 1986, 1490). Ein Vertragswille der Parteien hinsichtlich einer Novation ist vorliegend deutlich erkennbar. Durch den Vertrag vom 25.04.2018 sollte der Vertrag vom 19.04.2018 - sofern dieser bereits bestand, was vorliegend aber nicht abschließend geklärt werden muss, da er in jedem Fall durch die Novation erloschen ist - aufgehoben und ein neuer Vertrag mit dem Kläger geschlossen werden. Zunächst einmal ist vorliegend anzumerken, dass es sich bei dem Vertragsvorgang um ein Geschäft mit drei Parteien handelt. Eine Novation zu Lasten Dritter - hier der ... GmbH - ist nach dem deutschen Recht als ein Vertrag zu Lasten Dritter unzulässig. Der Kläger ist jedoch am 25.04.2018 sowohl als Privatmann als auch Geschäftsführer der ... GmbH aufgetreten und hat somit zum einen den alten Vertrag vom 19.04.2018 beendet und zum anderen einen neuen Vertrag in Gestalt des zuvor besprochenen Vertragsverhältnisses vom 25.04.2018 begründet. Für die Beklagte war dieses Handeln des Klägers auch so erkennbar. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Handelnden bei Abschluss des Vertrags an. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive Betrachtungsweise. Es kommt darauf an, welchem Zweck der Vertrag dienen sollte, wobei die Erklärungen der Parteien im Vertrag und die Umstände des Vertragsschlusses heranzuziehen sind. Maßgeblich ist bei dieser objektiven Betrachtungsweise, ob und inwieweit sich für den Verkäufer aus den Umständen und Erklärungen des Käufers bei Vertragsabschluss ergab, dass dieser einerseits als Verbraucher oder andererseits als Unternehmer auftreten wollte (OLG Karlsruhe, Urt. v. 6. 10. 2011 - 9 U 8/11, NJW-RR 2012, 289). Zunächst einmal ist hinsichtlich des Vertrages vom 25.04.2018 festzuhalten, dass dieser ausdrücklich nicht als ein gewerblicher Kaufvertrag gekennzeichnet ist. Des Weiteren ist der Vertragsgegenstand ein Gebrauchtwagen, der offensichtlich nicht der gewerblichen Kerntätigkeit des vom Kläger geführten Unternehmens zugutekommt, der also gleichermaßen privat (als Privatwagen) wie gewerblich (als Geschäftswagen) verwendet werden kann. Für die Beklagte war demnach ohne Weiteres erkennbar, dass der Kläger dahingehend als Privatperson auftritt. Hinsichtlich der Beendigung der alten Vertragsbeziehungen vom 19.04.2018 war es wiederum für die Beklagte erkennbar, dass der Kläger hier für die ... GmbH auftritt. Denn die Beklagte hätte andernfalls nicht erkennbar den Willen gezeigt, über dieselbe Sache einen zweiten Vertrag mit dem Kläger abzuschließen, wenn sie zugleich noch - nach eigenen Aussagen - an einen ersten Vertrag mit der ... GmbH gebunden wäre. Die Beklagte handelt gewerblich mit Gebrauchtwagen. Ihr musste daher bewusst und bekannt sein, dass sie an einen bereits geschlossenen Vertrag gebunden ist, solange dieser nicht durch ein einseitiges Gestaltungsrecht oder eine einvernehmliche Aufhebung beseitigt wird. Dem Zeugen ..., der vorliegend im Namen des Beklagten handelte, war dieses Konzept nach eigenen Angaben auch bewusst, da er zwar nicht häufig, aber doch gelegentlich „Vertragsumschreibungen“ vorgenommen hat. Ein solcher Wille zu einer Vertragsumschreibung bzw. Novation ist vorliegend deutlich erkennbar. Zuvorderst ist dahingehend anzumerken, dass die Beklagte und der Kläger am 25.04.2018 einen Stück-Kaufvertrag über eine Sache geschlossen haben, die nach Aussagen der Beklagten bereits an einen Dritten verkauft war. Die Beklagte als gewerbliche Händlerin musste wissen, dass sie sich hiermit gegenüber einer der Parteien schadensersatzpflichtig machen würde, es sei denn, der alte Vertrag wird zeitgleich aufgehoben. Hinzu kommt, dass die Beklagte dem Kläger das Fahrzeug verschafft hat, obwohl dieser auf den Kaufvertrag vom 25.04.2018 lediglich 10.000 EUR in bar am Tag des Kaufvertrages entrichtet hat. Die Beklagte ist daher erkennbar davon ausgegangen, dass die 15.000 EUR mit Zustimmung der ... GmbH als Zahlung für den neuen Vertrag verwertet werden sollten. Unerheblich ist dabei, inwiefern die ... GmbH und der Kläger diese Zahlung rechtlich im Innenverhältnis bewerten. Da somit der Wille aller Beteiligten erkennbar zutage trat, dass es zu einer Aufhebung des Vertrages vom 19.04.2018 und Neubegründung eines Vertrages mit dem Kläger in Gestalt des Vertrages vom 25.04.2018 kommen sollte, war für die Beklagte auch erkennbar, dass der Kläger vorliegend auch als die ... GmbH auftrat. Verfehlt wäre daher auch die Perspektive, dass das Handeln des Klägers ausschließlich privater- oder verbandsbezogener Natur sein kann. Ein tatsächliches Tätigwerden kann rechtlich mehrere Folgen zeitigen. dd. Damit ist insgesamt festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten am 25.04.2018 ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Jaguar zustande kam. Der Vertrag zwischen der Beklagten und der ... GmbH ist allenfalls am 25.04.2018 erloschen. b. Die Willenserklärung des Zeugen ..., der als Vertreter für die Beklagte auftrat, wurde auch nicht wirksam durch die Beklagte angefochten. aa. Die Anfechtung muss als Gestaltungsrecht gem. § 143 BGB erklärt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für eine Anfechtungserklärung genügen kann, wenn eine nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung übernommene Verpflichtung bestritten oder nicht anerkannt oder wenn ihr widersprochen wird (BGH, Urteil vom 24.11.2005 - VII ZR 87/04, Rn. 27). Insofern sind die Äußerungen der Beklagten, die den Vertrag vom 25.04.2018 dem Grunde nach nicht anerkennt, als Anfechtungserklärung im Sinne von § 143 BGB aufzufassen. bb. Es liegt jedoch nach Überzeugung des Gerichts kein Anfechtungsgrund vor. Für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes gilt insofern auch der Freibeweis gem. § 286 Abs. 1 BGB. Insofern gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Die Beweislast für den Irrtum bei der Willenserklärung sowie die Tatsache, dass eine Willenserklärung, wie sie ergangen ist, bei Kenntnis des Irrtums nicht ergangen wäre, ist von demjenigen zu beweisen, der sich auf die Anfechtung beruft. Die Beklagte behauptet insofern, dass Herr ... das Dokument am 25.04.2018 lediglich als Quittung aufgefasst hat. Hieraus ergäbe sich grundlegend eine Situation, in welcher das objektiv erklärte (s.o.) und das subjektiv Gewollte auseinanderfallen. Da die Beklagte behauptet, dass der Zeuge ... überhaupt keinen Vertrag schließen wollte, sondern lediglich den Erhalt des Geldes im Sinne von § 368 BGB quittieren wollte, läge der Anfechtungsgrund hier in einem fehlenden Erklärungsbewusstsein, infolgedessen der Erklärende bzw. im vorliegenden Fall die Vertretene gem. § 119 Abs. 1 BGB analog zur Anfechtung berechtigt wäre. Das Erteilen einer Quittung stellt kein Rechtsgeschäft dar, sondern erschöpft sich in einer bloßen Wissenserklärung. cc. Für das Vorliegen eines Irrtums im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB analog kommt es vorliegend auf die Person des Erklärenden - vorliegend Herrn ... - an. Der Zeuge ... gibt insofern an, er habe seine Willenserklärung hinsichtlich des Vertrages vom 25.04.2018 lediglich als Quittung und somit reine Wissenserklärung aufgefasst. Davon, dass der Zeuge ... bei der Vertragsunterzeichnung am 25.04.2018 dem Irrtum unterlegen ist, dass es sich bei dem unterzeichneten Dokument lediglich um eine Quittung des ursprünglichen Vertrages handelt, ist das Gericht vorliegend nicht überzeugt. Zwar ist zuzugeben, dass der Vertrag vom 25.04.2018 den quittierungsähnlichen Zusatz „10000€ am 25.4.18 in Bar erhalten“ enthält, jedoch weist das restliche Dokument klare vertragliche Züge auf. Zum einen ist der Vertrag nunmehr auf den Kläger und nicht die ... GmbH ausgestellt. Weiterhin erhält der Vertrag auch zusätzliche Ausführungen zu der Ausstattung des Fahrzeugs, die im Vertrag vom 19.04.2018 nicht enthalten sind. Der Vertrag selbst ist nunmehr aber auch nicht mehr als gewerblicher Kauf, wie es gegenüber der ... GmbH zutreffen wäre, gekennzeichnet, sondern weist entsprechend dem neuen Vertragspartner - dem Kläger - den Kauf als nicht-gewerblich aus. Folglich findet sich auch der Zusatz hinsichtlich des Gewährleistungsausschlusses aus dem Vertrag vom 19.04.2018 nicht mehr in dem Vertrag vom 25.04.2018. Nach eigenen Angaben nimmt der Zeuge ... auch Verkäufe von Fahrzeugen vor. Das übliche Prozedere einer Vertragsergänzung läuft nach eigenen Angaben so ab, dass in dem bestehenden Vertrag entsprechende Angaben nachgetragen werden. Offenbar wusste der Zeuge ... zur damaligen Zeit noch nicht, dass eine Novation des Vertrages vom 19.04.2018 durch den Vertrag vom 25.04.2018 zu einer Geltung des Verbrauchergewährleistungsrechts führen würden - das erklärt, warum er damals noch keine Vorbehalte gegen die Novation gehabt haben dürfte. Es spricht daher vieles dafür, dass der Zeuge ... mit dem Unterzeichnen der Urkunde am 25.04.2018 einen neuen Vertrag mit dem Kläger für die Beklagte eingehen wollte. Nach eigenen Angaben von Herrn ... war eine derartige „Umschreibung“ eines Vertrages auf einen neuen Käufer zwar selten, aber durchaus zuvor schon vorgekommen. dd. Unerheblich ist insofern auch, dass sich der Zeuge ... zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 25.04.2018 nach eigenen Angaben nicht bewusst war, dass durch die Novation der Kläger die verbraucherrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten wird geltend machen können. Denn selbst wenn der Zeuge ... sich dem - trotz des fehlenden Zusatzes hinsichtlich der Gewährleistung im Vertrag vom 25.04.2018 im Vergleich zum Vertrag vom 19.04.2018 - nicht bewusst gewesen wäre, macht es keinen Unterschied hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeit gem. § 119 Abs. 1 BGB (analog). Denn die Unkenntnis oder irrige Annahme von sekundären Rechtsfolgen, die mit einer ansonsten subjektiv zutreffend erfassten und entäußerten Willenserklärung einhergehen, stellen einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (vgl. BGH, Urteil vom 26. 5. 1999 - VIII ZR 141-98, NJW 1999, 2664, 2665). Auch hat eine Anfechtung gem. § 123 BGB auszuscheiden; denn der Zeuge ... wurde durch den Kläger nicht durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt. Selbst wenn der Kläger die Novation zum Zwecke des Erhalts der verbraucherrechtlichen Gewährleistungsansprüche abschließen wollte und erkannt hat, dass der Zeuge ... nicht wusste, was dies bedeutet, ist der Kläger nicht verpflichtet gewesen, den Zeugen ..., der nach eigenen Angaben regelmäßig gewerbliche Verkäufe von Gebrauchtwagen tätigt, über die rechtlichen Folgen seines Handelns aufzuklären. ee. Insofern ist die Willenserklärung des Herrn ..., die dieser namens und mit Vollmacht der Beklagten gegenüber dem Kläger am 25.04.2018 abgegeben hat, mangels eines Anfechtungsgrundes nicht anfechtbar. c. Der streitgegenständliche Jaguar ist zudem mit mehreren Mängeln im Sinne von § 434 BGB behaftet. aa. Ein Mangel liegt grundsätzlich gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dann nicht vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Beim Kauf gebrauchter Sachen ist insbesondere der Vergleichsmaßstab gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen. Ein gebrauchter Pkw darf daher nicht mit einem Neuwagen verglichen werden. Bei gebrauchten Sachen stellt damit nicht jede bei neuwertigen Sachen als Fehler zu bewertende Beschaffenheit einen Mangel dar, denn die Parteien wissen, dass keine neuwertige Sache verkauft wird, sodass normale Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen ausscheiden. Verschleißteile eines Kraftfahrzeugs unterliegen - in Abhängigkeit von Alter, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer, Art der Vorbenutzung sowie Qualität des Fahrzeugs - einer kontinuierlichen Abnutzung, beispielsweise in Form von Rosterscheinungen. Bei sicherheitsrelevanten Teilen - wie etwa der Bremsanlage - wird es allerdings im Fall der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit regelmäßig an der Eignung des Fahrzeugs zur Verwendung im Straßenverkehr fehlen und somit ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB vorliegen; denn der Käufer eines als fahrbereit veräußerten Gebrauchtfahrzeugs kann erwarten, dass Verschleißteile in einem solchen Fall ersetzt oder repariert worden sind (BGH, Urteil vom 9.9.2020 - VIII ZR 150/18, Rn. 22). Überdies ist insbesondere ein nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe ungewöhnlicher Verschleiß als Sachmangel einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 9.9.2020 - VIII ZR 150/18, Rn. 23 m.w.N.). Der Kläger, der Gewährleistungsansprüche geltend macht, ist hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Kaufsache darlegungs- und beweisbelastet. bb. Der Kläger stützt seine Gewährleistungsrechte zuvorderst auf einen behaupteten Defekt am Differential der Hinterachse des Jaguar. Das Differential, das bei Gefahrübergang im Jaguar verbaut war, wurde in der Folge ausgetauscht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die in sich schlüssig, fachlich stichhaltig und überzeugend sind, handelt es sich bei einem Differential um kein klassisches Verschleißteil, da es grundlegend auf die Lebensdauer des Fahrzeugs ausgelegt ist. Dennoch ist auch ein Differential, das mechanischen Wirkungen ausgesetzt ist, von einem gewissen Verschleiß betroffen. Am streitgegenständlichen Differential, das im ausgebauten Zustand bei der Firma ... GmbH in Hamburg besichtigt werden konnte und bei dem es sich - nach Überzeugung des Gerichts - um das Differential handelt, das bei Gefahrenübergang im streitgegenständlichen Jaguar verbaut war, konnte der Sachverständige einen Abrieb bei den jeweiligen Kegeln und Tellerrändern feststellen. Vorliegend hat der Sachverständige schlüssig dargelegt, dass die feststellbaren Beschädigungen am ausgebauten Differential auf veraltetes oder falsches Öl oder eine zu geringe Ölmenge zurückzuführen sind. Soweit der Sachverständige ... im Gutachten vom 01.09.2021, welches in dem Parallelprozess 5 O 81/19 (Äußerungsdeliktsprozess) erstattet wurde, auf dessen Seite 8 angesichts vorangegangener Untersuchung und Zerlegungsmaßnahmen die gerügten Mängel an dem Differential nicht mehr feststellen konnte, mindert das die Überzeugungskraft des Gutachtens des Sachverständigen ... nicht. Als letztere seine Untersuchungen vornahm, war die Situation eine andere. Der Sachverständige ... hatte ein Bauteil vorgefunden, welches nach der Aussage der Firma ... nicht angerührt war. Der Sachverständige ... konnte dieses Bauteil also erstmals zerlegen und er konnte dabei Späne feststellen. Auch soweit der Gutachter ... kein Öl im Differential feststellen konnte, ist dies leicht zu erklären: Der Sachverständige ... hatte dieses Öl vollständig herausgenommen gehabt. Auch insoweit hat der Sachverständige ... einen ganz anderen Untersuchungszustand vorgefunden, als dies bei den früheren Erkundungen des Sachverständigen ... der Fall war. Keineswegs stellt sich die Beschädigung am Differential als eine normale altersübliche betriebsbedingte Verschleißerscheinung dar. Insbesondere befand sich das Fahrzeug noch nicht am Ende seiner zu erwartenden Lebensdauer und wies auch keine überdurchschnittlich hohe Laufleistung auf, die zu der Annahme führen könnten, dass das Differential altersbedingt verschlissen sein könnte. Hierzu passt nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht vorliegend anschließt, auch nicht das Schadenbild, das das Differential bei der Begutachtung aufwies. Vielmehr stellt sich das Differential insofern als mangelbehaftet dar, als die Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch die mechanische Abnutzung der Kegel und Tellerränder nicht mehr gegeben ist. Abseits der Tatsache, dass das Fahrzeug nicht mehr die Spur gehalten hat, droht auch ein Blockieren des Differentials, das zu einem Schleudern oder unkontrollierten Fahrverhalten führen kann. Insofern ist ein Mangel gegeben, da der Jaguar unstreitig als betriebsbereit verkauft wurde. cc. Der Kläger behauptet vorliegend, dass der Lochfraß an den Aluminium-Luftauslassblenden, die dem Kläger im ausgebauten Zustand übergeben wurden, einen Mangel darstellen. Die Lufteinlässe seien derart beschädigt und angelaufen, dass sie trotz ihres Alters als Mangel einzuordnen seien. (1.) Zunächst ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die Aluminium-Luftauslässe bei Gefahrübergang nicht am Fahrzeug montiert waren, nicht als Mangel qualifiziert werden kann. Denn ausweislich der vertraglichen Vereinbarung vom 25.04.2018 wurde unter dem Punkt „zusätzliche Ausrüstung“ vereinbart, dass der Kunde „geb. Aluminium Lufteinsätze [...] für den Kotflügel“ bekommt. Der Kläger und die Beklagte haben somit bei Abschluss des Kaufvertrages bereits vereinbart, dass die Luftauslässe aus Aluminium nicht am Fahrzeug verbaut sein würden. Hiervon konnte sich der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages auch - nach insoweit eigenen Angaben - überzeugen. Jedenfalls wären dahin gehende Gewährleistungsrechte gem. § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. (2.) Jedoch stellt der Zustand der Aluminium-Luftauslässe als solcher einen Mangel dar. Vorliegend hat der Sachverständige dargelegt, dass der Zustand der Aluminium-Luftauslässe einem gebrauchsbedingten Zustand entspricht, der jedoch deutlich schlechter ist als der Zustand des übrigen Fahrzeugs. Der Zustand der Lufteinlässe entspricht insgesamt nicht dem Alter und der angegebenen Laufleistung des Fahrzeugs. Damit liegt die Schlussfolgerung nahe, dass die hier mitverkauften Lufteinlässe nicht als Originalteil am streitgegenständlichen Fahrzeug ab Werk verbaut waren. Sollten die Luftauslässe einem anderen, baugleichen aber deutlich mehr genutzten Fahrzeug entstammen, würden sich die Luftauslässe wohl als Verschleiß, der aufgrund einer gewissen Laufleistung oder nicht sachgerechten Lagerung entstehen kann, darstellen. Hinsichtlich eines derartigen, älteren Fahrzeuges würden die Luftauslässe keinen Mangel darstellen. Damit ist schlussendlich die Frage aufgeworfen, ob die gebrauchten Aluminium-Luftauslässe, die dem Kläger vorliegend auch im Vertrag zugesichert wurden, sich im Hinblick auf die vertragliche Vereinbarung im Ganzen bzw. dem konkret verkaufen Jaguar als Mangel darstellen. Dem Kläger wurden vorliegend laut Vertrag lediglich gebrauchte Aluminium-Lufteinlässe zugesichert, ohne dass schriftlich spezifiziert wurde, welches Alter oder welchen Gebrauchszustand diese Aluminium-Luftauslässe haben sollten. Dahingehend hat der Kläger jedoch dargelegt, dass die Aluminium-Luftauslässe nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprächen. Der Kaufvertrag am 25.04.2018 wurde - insofern unstreitig - erst nach der Besichtigung des Klägers geschlossen. Der Kläger konnte somit sehen, dass die Luftauslässe, die am Fahrzeug verbaut waren, nicht mehr dem Originalzustand entsprachen, wie er bei der Modellreihe Portfolio von Jaguar üblicherweise anzutreffen ist. Allerdings sollten auch nach Aussagen der Beklagten die Aluminium-Luftauslässe, die dem Kläger separat und somit im ausgebauten Zustand übergeben wurden, vom verkauften Fahrzeug stammen und somit dessen Alter und Laufleistung entsprechen. Damit ist das Fahrzeug zum Bezugspunkt der Aluminium-Luftauslässe geworden, anhand dessen beurteilt werden muss, ob die Aluminium-Luftauslässe einen Mangel darstellen oder nicht. In Bezug auf die Laufleistung und das Alter des streitgegenständlichen Fahrzeugs liegen insofern übermäßige Verschleißerscheinungen vor, die einen Mangel darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 9.9.2020 - VIII ZR 150/18, Rn. 30). dd. Der Kläger behauptet zudem, dass der Wischermotor defekt gewesen sei und hätte ausgetauscht werden müssen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht auch in diesem Punkt anschließt, war kein Defekt am bereits ausgetauschten Wischermotor gegeben. Es hätte dem Kläger oblegen, diesen Defekt nachzuweisen. Der Sachverständige konnte insofern am ausgebauten Wischermotor keinen Defekt feststellen. Eine Untersuchung unter realer Belastung des Motors war aufgrund des Austausches durch den Kläger nicht mehr möglich. Es hätte dem Kläger oblegen, dahingehende Anknüpfungstatsachen/ Beweise zu sichern. Dahingehend ist kein Mangel ersichtlich. ee. Der Kläger hat weiterhin gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass das Schiebedach nicht ganz öffnet und „komische“ Geräusche bei der Betätigung von sich gibt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, besteht ein Defekt bei dem Schiebedach respektive Sonnenrollo des Jaguar. Das Schiebedach verklemmt beim Öffnen und Schließen. Es gibt zudem eine erhebliche Geräuschentwicklung während des Verklemmens von sich. Es handelt sich hierbei um einen Defekt, der als Mangel einzustufen ist und nicht um Verschleiß, der mit dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs zu erklären wäre. Soweit der Sachverständige ... im Gutachten vom 01.09.2021, welches in dem Parallelprozess 5 O 81/19 (Äußerungsdeliktsprozess) erstattet wurde, von einem einfachen Reparaturweg ausgeht, bestätigt auch er einen mangelhaften Zustand. Nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen ... wird es sich bei dieser Art von Schäden oftmals erst im Laufe der Reparatur herausstellen, was man genau zu machen hat. Es ist also nicht für ausgeschlossen, dass der Reparaturweg, so wie ihn der Sachverständige ... beschreibt, auch hinreichend ist. Genauso kann die Reparatur durchaus auch darin münden, dass man das Bauteil doch komplett austauschen muss. ff. Der Kläger hat weiterhin gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass aus den Lautsprechern des Fahrzeugs kein Ton käme, trotz vollständig eingeschalteter Musikanlage (Radio oder CD-Wechsler). Zudem funktioniere der CD häufig nicht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht auch in diesem Punkt anschließt, ist die Musikanlage und der CD-Wechsler voll funktionsfähig. Bei einer Begutachtung durch den Sachverständigen ergaben sich auch während der Fahrt keine Funktionseinschränkungen. Ein Mangel ist dahingehend nicht gegeben. gg. Der Kläger macht weiterhin geltend, dass die Park Distance Control (Einparkhilfe; nachfolgend: „PDC“) ohne ersichtlichen Grund Geräuschwarnungen von sich gebe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht auch in diesem Punkt anschließt, treten bei der PDC sporadisch akustische Fehlmeldungen auf. Das stellt für sich genommen einen Mangel dar, da sich die PDC allenfalls nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB eignet. Denn wenn sich der Fahrer nicht auf die akustischen Warnsignale verlassen kann, wird die PDC insofern nutzlos, als der Fahrer sich dennoch hinsichtlich jedes Parkvorgangs visuell versichern muss, welchen Abstand er noch zu einem hinter oder vor ihm stehenden Gegenstand bzw. Menschen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Fahrer ohnehin dazu verpflichtet ist, seinen Ein- und Ausparkvorgang visuell zu überprüfen. Die PDC leistet ihm hierbei nämlich eine Unterstützung bei der visuell nicht vollständig einsehbaren Distanz zu Gegenständen, die sich sehr nahe am eigenen Fahrzeug befinden und erfüllt damit eine eigenständige Funktion. Zudem kommt es hinsichtlich des Mangels lediglich darauf an, dass das Fahrzeug eine funktionierende PDC haben sollte und nicht auf die Tatsache, ob und wie der Käufer die PDC nutzt. hh. Der Kläger behauptet zudem, dass das Fahrzeug beim Anfahren sonderbare Geräusche von sich gebe. Der Sachverständige konnte insofern keine sonderbaren Geräusche feststellen. Ein Mangel liegt insofern nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. ii. Der Kläger hat zuletzt gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass die Sitzheizung defekt sei. Dies habe der Kläger bereits vor Übergabe des Fahrzeugs festgestellt. Die Beklagte bestreitet insofern - jedenfalls -, dass der Kläger vor Übergabe des Fahrzeugs festgestellt habe, dass die Sitzheizung defekt war. Damit bestreitet die Beklagte - jedenfalls nicht substantiiert - aber nicht den Defekt als solchen, sondern lediglich den Zeitpunkt der Feststellung durch den Kläger und mutmaßlich das Vorliegen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Angesichts der Vielzahl der Mängel und deren Gewicht, kann allerdings dahinstehen, ob auch ein Mangel an der Sitzheizung besteht. d. Die dargelegten Mängel lagen nach Überzeugung des Gerichts auch bereits bei Gefahrübergang der Kaufsache vor, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aa. Für die Bestimmung eines Sachmangels stellt der Gefahrenübergang gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB den relevanten Zeitpunkt dar. Das ist nach § 446 bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken die Übergabe. Im Ausgangspunkt muss also der Käufer, nachdem die Gefahr übergegangen ist, das Vorhandensein eines Mangels in diesem Zeitpunkt beweisen, auch wenn er nach Rücktritt Rückgewähr des Kaufpreises fordert. (1.) Etwas anderes gilt lediglich im Anwendungsbereich des § 477 BGB. § 477 BGB ist so auszulegen, wie es auch sein Wortlaut nahelegt: Es wird vermutet, dass entweder derjenige Mangel, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigt, selbst schon bei Gefahrübergang vorlag oder dass er auf einem anderen, schon bei Gefahrübergang vorliegenden Mangel - sog. Grundmangel - beruht (nunmehr: BGH, Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15, Rn. 49-53). Die Beweislast für die volle Widerlegung der Vermutung i.S.v. § 292 ZPO, d.h. für die Frage, ob die Sache bei Gefahrübergang tatsächlich mangelfrei war, trägt der Verkäufer. Eine bloße Erschütterung der Vermutung ist nicht ausreichend, erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache. Der Verkäufer muss damit nachweisen, dass der vom Verbraucher geltend gemachte, innerhalb der Sechsmonatsfrist aufgetretene Sachmangel bzw. nachgewiesene Ursachen hierfür, die ihrerseits einen Sachmangel konstituieren, bei Gefahrübergang noch nicht vorlagen und auch nicht auf einen zur Zeit des Gefahrübergangs vorhandenen Grundmangel zurückzuführen sind. Nicht nachzuweisen hat er, dass die Sache bei Gefahrübergang auch keine weiteren, nicht geltend gemachten Mängel aufwies, d.h. in jeder Hinsicht mangelfrei war (BGH, Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15, Rn. 55). Behauptet also der Verkäufer, dass der geltend gemachte Sachmangel auf eine unsachgemäße Behandlung der Kaufsache durch den Käufer zurückzuführen ist, muss der Käufer substantiiert darlegen, dass keine unsachgemäße Behandlung vorlag. Freilich wird man wiederum an den Grad dieser Substantiierung je nach Art des Sachmangels und nach Art des Kaufgegenstandes (etwa bei neuartigen technischen Produkten) unterschiedliche Anforderungen zu stellen haben (Lorenz, in: MüKo, 8. Auflage 2019, § 477 BGB Rn. 28). (2.) § 477 BGB ist nur auf Verbrauchsgüterkäufe (besser: Unternehmer-Verbraucher-Kaufverträge) anwendbar, d.h. einen Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine bewegliche Sache. Die Vermutung des § 477 BGB setzt weiter das Auftreten eines Sachmangels i.S.v. § 434 BGB voraus. Dem Käufer kommt die Beweislastumkehr nach § 477 BGB also jedenfalls dann zugute, wenn die Frage, ob ein Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB vorliegt, davon abhängt, ob eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit, die sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe der Sache an den Käufer zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (BGH, Urteil vom 14.09.2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490, 3492). Erfasst werden Sachmängel, die sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigen oder neu auftreten. Bei Ersteren wird vermutet, dass sie bereits bei Gefahrübergang vorlagen, bei Letzteren wird vermutet, dass sie auf einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Grundmangel zurückzuführen sind. Unerheblich ist dabei die Erkennbarkeit des Mangels. Ein Mangel kann sich dem Käufer auch dann erst nach Gefahrübergang „zeigen“, wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können (BGH, Urteil vom 14.09.2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490, 3492). Das Vorliegen der für die Anwendung von § 477 erforderlichen Voraussetzungen des § 474 Abs. 1 muss der Verbraucher/Käufer darlegen und beweisen. Er trägt weiter die Beweislast dafür, dass ein Sachmangel vorliegt und sich dieser Mangel innerhalb der Sechsmonatsfrist gezeigt hat (BGH, Urteil vom 11.07.2007 - VIII ZR 110/06, Rn. 13; BGHZ 159, 215, 218). (3.) § 477 BGB findet auf sämtliche vorliegend vom Kläger geltend gemachte Mängel Anwendung. Es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Alle Mängel haben sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Gefahrübergang gezeigt. Unschädlich ist insofern, dass der Kläger bereits bei Gefahrübergang die mangelhaften Aluminium-Luftauslässe hätte bemerken können bzw. nach eigenen Aussagen bereits dort die defekte Sitzheizung bemerkt hat. Denn hierauf kommt es nicht an, wie sich bereits aus § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt. bb. Der Sachverständige konnte nicht mit Sicherheit feststellen, wann der Schaden am Differential aufgetreten ist. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte allerdings nicht bewiesen, dass der Mangel am Differential bei Gefahrübergang nicht vorlag bzw. nicht bereits schon in einem Grundmangel angelegt war. Vielmehr erachtet das Gericht - nach den Ausführungen des Sachverständigen - das Gegenteil als bewiesen. Der Kläger hat kurz nach Gefahrübergang unnatürliche Fahrgeräusche wahrgenommen und die Angestellten der Beklagten sind dem nachgegangen. Dass ein derartiges unnatürliches Fahrgeräusch auf mechanische Antriebsteile des Fahrzeuges zurückzuführen ist, erscheint dem Gericht nach allgemeiner Lebenserfahrung schlüssig. Dass sodann wenige Tage später ein defektes Differential an dem Fahrzeug festgestellt wurde, lässt es wahrscheinlich erscheinen, dass die Geräusche auf das Differential zurückzuführen sind. Weiterhin legte der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts nur die Strecke von Karlsruhe nach Hamburg zurück, da der Kläger das Fahrzeug bereits am Tag nach dem Gefahrübergang bei einer Werkstatt in Hamburg zur Untersuchung gab, die nach dem Kostenvoranschlag einen Austausch des Differentials für nötig erachteten. Nach den plausiblen und schlüssigen Äußerungen des Sachverständigen entsteht ein Schaden, wie er am vorliegenden Differential festgestellt werden konnte, in der Regel über einen längeren Zeitraum. Es ist nach Überzeugung des Gerichts nicht vorstellbar, dass das Differential auf der Wegstrecke von Karlsruhe nach Hamburg einen derartigen Defekt erlitten hat. Allenfalls wäre dies denkbar, wenn das Fahrzeug mit wenig bis keinem Öl im Differential betrieben worden wäre oder das gesamte Öl auf der Wegstrecke verloren hätte. Beides würde aber wiederum einen Grundmangel darstellen, auf den der Mangel des nun defekten Differentiales zurückzuführen wäre. Das Gericht ist aber vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass das Differential bereits bei Gefahrübergang defekt war. cc. Der Mangel an den Aluminium-Luftauslässen hat unstreitig bereits bei Gefahrübergang vorgelegen. Die Beklagte selbst hat eingeräumt, dass die Luftauslässe beschädigt gewesen seien. Der Kläger hatte die Luftauslässe seitdem nicht montiert. dd. Der Beklagten ist die Widerlegung der Vermutung, dass der Defekt am Schiebedach respektive Sonnenrollo schon bei Gefahrübergang vorlag, nicht gelungen. Das Schiebedach weist nach Auffassung des Gerichts einen Mangel auf, der sich weder als gewöhnlicher Verschleiß noch als Folge eines Bedienfehlers darstellt. Der Beklagten ist mithin nicht der Beweis gelungen, dass der Mangel nicht bereits bei Gefahrübergang bestand bzw. nicht bereits in einem Grundmangel angelegt war. ee. Der Beklagten ist die Widerlegung der Vermutung, dass der Defekt an der Zierblende schon bei Gefahrübergang vorlag, nicht gelungen. Die fehlende Zierblende stellte nach Auffassung des Gerichts einen Mangel dar, der sich weder als gewöhnlicher Verschleiß noch als Folge eines Bedienfehlers darstellt. Der Beklagten ist mithin nicht der Beweis gelungen, dass der Mangel nicht bereits bei Gefahrübergang bestand bzw. nicht bereits in einem Grundmangel angelegt war. Die Vermutungswirkung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn sich wegen der Art des Mangels als nachträglich übliche Sachverschlechterungen wie etwa Verschleiß oder Verderb darstellt (Lorenz, in: MüKo, 8. Auflage 2019, § 477 BGB Rn. 20). Dies wäre insofern von der Beklagten zu beweisen gewesen. Diesen Beweis konnte die Beklagte vorliegend allerdings nicht erbringen. Auffällig ist insofern, dass die Zierblende sich bereits kurz nach Gefahrübergang gelöst hat. Ein fehlerhafter Gebrauch erscheint hinsichtlich einer Zierblende, die aufgrund ihrer rein optischen Funktion keinen mechanischen Kräften ausgesetzt sein dürfte, unwahrscheinlich. Auch befindet sich die Blende im Innenbereich des Fahrzeugs und ist damit keiner besonderen Witterung ausgesetzt. Es deutet daher vieles darauf hin, dass die Blende bereits bei Gefahrübergang nicht korrekt befestigt war. Hiervon muss sich das Gericht schlussendlich aber auch nicht überzeugen, da es an der Beklagten gewesen wäre, die Vermutung des § 477 BGB zu widerlegen. ff. Der Beklagten ist die Widerlegung der Vermutung, dass der Defekt an der PDC schon bei Gefahrübergang vorlag, nicht gelungen. Das PDC weist nach Auffassung des Gerichts einen Mangel auf, der sich weder als gewöhnlicher Verschleiß noch als Folge eines Bedienfehlers darstellt. Eine fehlerhafte Bedienung erscheint bereits deshalb ausgeschlossen, weil hinsichtlich eines derartigen Systems zumeist nur die Option besteht, es ein- oder auszuschalten. Sonstige Bedienfehler sind nicht ersichtlich. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, unterliegt das PDC grundsätzlich keiner altersbedingten Abnutzung, die als Verschleiß zu klassifizieren wäre. Der Beklagten ist mithin nicht der Beweis gelungen, dass der Mangel nicht bereits bei Gefahrübergang bestand bzw. nicht bereits in einem Grundmangel angelegt war. gg. Hinsichtlich der defekten Sitzheizung hat die Beklagte jedenfalls bestritten, dass der Kläger deren Defekt bereits am 25.04.2018 festgestellt hat. Das Vorhandensein des Mangels bei Gefahrenübergang war, was aus den gewählten Formulierungen nicht ganz klar wurde, ebenfalls streitig. Wie bereits ausgeführt, soll das Urteil aber nicht auf diesen Mangel, zu dem der Sachverständige nicht gehört wurde, gestützt werden. e. Der streitgegenständliche Jaguar wies folglich mehrere Mängel bei Gefahrübergang auf, die grundsätzlich eine Anwendung der Gewährleistungsrechte, wie sie in § 437 BGB niedergelegt sind, rechtfertigt. f. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.06.2018 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gem. § 349 BGB den Rücktritt gegenüber der Beklagten vom Kaufvertrag vom 25.04.2018 erklärt. g. Dem Kläger steht gem. § 323 BGB ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu. aa. Der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten stellt einen gegenseitigen Vertrag im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB dar. bb. Die Beklagte hat dem Kläger einen mit mängelbehafteten Pkw verschafft und übereignet. Dies stellt eine Schlechtleistung im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB dar. cc. Weiterhin hat der Kläger der Beklagten mit den Schreiben vom 30.04.2018 eine Frist bis zum 09.05.2018 gesetzt, um die Mängel zu beseitigen. Ob die Frist angemessen ist, kann vorliegend dahinstehen, da die Fristsetzung allenfalls durch die E-Mail der Beklagten vom 11.05.2018 gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich geworden ist, weil die Beklagte hierin deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. dd. Der Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag aufgrund der zuvor dargelegten Mängel ist auch nicht aufgrund von § 325 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. (1.) Die Schlechterfüllung stellt einen Grund für den Totalrücktritt nur dann dar, wenn die Pflichtverletzung (also der Mangel) nicht unerheblich ist, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Der Umstand, um dessen Erheblichkeit/Unerheblichkeit es geht (Bezugspunkt), ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Pflichtverletzung. Die Erheblichkeit verlangt noch nach einem Vergleichspunkt; dieser ist die vollständige, ganz mangelfreie Leistung. Nur sehr selten hat eine Leistung nur einen Qualitätsaspekt. Zutreffenderweise ist in zwei Schritten zu gewichten, nämlich erstens nach dem Maß der Abweichung hinsichtlich des betroffenen Qualitätsaspekts und zweitens hinsichtlich der Bedeutung dieses konkreten Qualitätsaspekts für das Ganze der Leistung: Je geringer die Bedeutsamkeit des betroffenen Leistungsaspekts für das gesamthafte Gläubigerinteresse ist, desto größer wird die Soll-Ist-Abweichung hinsichtlich des betroffenen Leistungsaspekts sein müssen, um als erheblich zu erscheinen (Ernst, in: MüKo, 8. Auflage 2019, § 323 BGB Rn. 249). Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Bei behebbaren Mängeln - wie sie im vorliegenden Fall alle Mängel darstellen - ist grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Dabei ist von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (BGH, Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 94/13, Rn. 17). Bei einem behebbaren Mangel im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung von ist einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB in der Regel dann nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt (BGH, Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 94/13, Rn. 30). Auch wenn ein Käufer bestimmte Mängel zunächst akzeptiert und nicht zum Anlass für eine Rückabwicklung des Kaufvertrags nimmt, ist ihm nicht zuzumuten, bei Kenntniserlangung von weiteren Mängeln - mögen diese für sich genommen auch am Rand der Erheblichkeitsschwelle liegen - am Kaufvertrag festzuhalten („das Maß ist voll“) (OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2017 - 22 U 82/16, Rn. 44). (2.) Bereits der Materialwert des neu eingebauten Differentials beträgt - ohne Arbeitskosten und die von der Beklagten für notwendig bestrittenen Kosten des „KIT-Propellerwelle“ auf der Rechnung der Firma Krüll Premium Cars GmbH vom 04.07.2018 - Brutto 1.630,80 EUR und damit bereits mehr als 5% des Kaufpreises, der nach dem Vertragsdokument 25.000 EUR beträgt. Nach Überzeugung des Gerichts entsprechen die Kosten, die hier von der Firma Krüll für das neue Differential berechnet wurden, dem Aufwand, der hinsichtlich des Materialwertes für die Mängelbeseitigung mindestens anzusetzen ist. Zwar hat die Beklagte eingewandt, dass ihr die Mängelbeseitigung mittels eines gebrauchten Differentials günstiger möglich gewesen wäre, allerdings ist hierbei auch einzubeziehen, dass damit ein erheblicher Rechercheaufwand hinsichtlich der Beschaffung eines derartigen Bauteils einhergeht. Maßgeblich ist auch, dass die Beklagte diesen Einwand nun im Nachhinein geltend macht. Für die Überprüfung der Erheblichkeit kommt es jedoch auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an (siehe insofern BGH, Urt. v. 15.06.2011 - VIII ZR 139/09, Rn. 9). Auf dem Hof der Beklagten am 25.04.2018 konnte der Mangel indes nicht identifiziert werden. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung hat die Beklagte die Mängelbeseitigung zuletzt abgelehnt. Dem Kläger verblieb daher nur das Einschalten einer externen Werkstatt. Bei einer solchen Werkstatt kann die Beklagte nicht erwarten, dass die Werkstatt hier den Gebrauchtteilemarkt nach einem passenden Bauteil durchsucht. Zu bedenken ist weiterhin, dass hierbei selbstverständlich neben den Materialkosten auch noch die Arbeitskosten zu berücksichtigen sind. Damit betrug der Mängelbeseitigungsaufwand im Zeitpunkt des Rücktritts mehr als 5% des Kaufpreises des streitgegenständlichen Pkw und war damit bereits schon deshalb erheblich. (3.) Hinzu kommen weitere Mängel, wie sie oben beschrieben wurden, die es in Summe unzumutbar machen, den Kläger auf ein Festhalten am Vertrag und eine Minderung oder den sog. kleinen Schadensersatz zu verweisen. Hinsichtlich der PDC blieb bis zuletzt weiterhin unklar, wie die sporadisch auftretenden Fehlfunktionen beseitigt werden können und welcher Aufwand mithin hiermit verbunden ist. Ist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Mangelursache nicht bekannt und deswegen nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, kann dem Mangel die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden. Ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel wird nicht zu einem geringfügigen Mangel, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand behoben werden kann (BGH, Urt. v. 15.06.2011 - VIII ZR 139/09, Rn. 9). ee. Der Rücktritt des Klägers ist auch nicht durch § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen. (1.) Der Rücktritt ist gem. § 323 Abs. 6 BGB u.a. dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers liegt entsprechend §§ 276, 278 BGB vor, wenn er Mitwirkungsobliegenheiten verletzt (RGZ 166, 134, 137; BGHZ 38, 187, 192). Der hier relevante Verstoß gegen eigene Belange bezieht sich namentlich auf die Obliegenheit, nach Maßgabe von Treu und Glauben den Vertragszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das vom Schuldner durchzuführende Leistungsprogramm beeinträchtigen könnte (BGHZ 38, 187, 192). (2.) Die Beklagte hat dahingehend im Laufe des Verfahrens mehrfach behauptet, dass es durch die Überfahrt von Karlsruhe nach Hamburg erst zu einem Defekt des Differentials gekommen sein könnte, der Kläger mithin für einen der zentralen Mängel verantwortlich wäre. Nach den dahingehenden plausiblen Äußerungen des Sachverständigen, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Differential bereits bei Gefahrübergang derart defekt war, dass es komplett ausgetauscht werden musste. Ob die Überführung des Fahrzeugs nach Hamburg demnach eine Vertiefung des bereits bestehenden Schadens ausgelöst hat ist unerheblich, da der zum Rücktritt berechtigende Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag und hinsichtlich des Reparaturaufwandes nicht erweitert wurde. (3.) Ein Ausschluss gem. § 323 Abs. 6 BGB kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Kläger das Fahrzeug trotz des Angebots der Beklagten das Fahrzeug am 25.04.2018 bei der Beklagten zu belassen, um den Geräuschen, die beim Fahren auftreten, auf den Grund zu gehen, abgelehnt und das das Fahrzeug nach Hamburg überführt hat. Denn zum war an dem besagten Tag vollkommen unklar, woher die Geräusche stammen. Überdies kam die vorangeschrittene Tageszeit bei weiter (geplanter) Auto-Rückreise nach Hamburg (nach Hinfahrt mit der Bahn nach Karlsruhe) hinzu. Gelegenheit, einen Ratschlag einzuholen, bzw. die Geschehnisse in Ruhe zu überdenken, hatte der Kläger an diesem Tag noch nicht gehabt. Zum anderen lehnte es die Beklagte in der späteren Folge ab, sich um eine Beseitigung sämtlicher Mängel inkl. des Differentials, das wahrscheinlich der Ursprung der Geräusche war, die am Abend des 25.04.2018 vom Kläger kurz nach Verlassen des Hofes der Beklagten festgestellt wurden, zu kümmern. Hierin liegt schlussendlich der ausschließliche Grund für den Rücktritt vom Vertrag. Ob der Kläger das Fahrzeug für die Nachbesserung hätte nach Karlsruhe verbringen müssen und wer hierfür gegebenenfalls die Kosten hätte tragen müssen ist eine Frage, die sich aufgrund der generellen Weigerung der Beklagten, die Mängel zu beseitigen, vorliegend überhaupt nicht stellt. (4.) Das Verhalten des Klägers am 25.04.2018 kann - aus den zuvor genannten Gründen - auch nicht so verstanden werden, als habe er die Annahme der Nachbesserung endgültig verweigert. Es ist deshalb keineswegs widersprüchlich, dass der Kläger zwischenzeitlich, nach Einschaltung eines Anwalts, die Nachbesserung verlangte (vgl. BGH, Urteil vom 27. 11. 2003 - VII ZR 93/01, NZBau 2004, 153, beck-online). h. Der Kläger hat durch die Überführung des Pkw am 25.04.2018 nach Hamburg, trotz des vorherigen Angebots der Beklagten sich um die Geräusche am Fahrzeug zu kümmern und den Pkw sodann nach Hamburg zu transportieren, nicht auf seine vertraglichen Gewährleistungsrechte verzichtet. Die Vertragspartner eines Vertrages können jederzeit, und zwar nicht nur schon bei Vertragsschluss, sondern auch im Nachhinein im Wege der Individualvereinbarung durch einen Erlassvertrag (§ 397 BGB) auf Gewährleistungsansprüche verzichten. Dabei bedarf es nicht notwendig einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, sondern es genügt ein den Verzichtswillen klar zum Ausdruck bringendes Verhalten. Ein solches Verhalten des Auftraggebers liegt u.a. dann vor, wenn sich dieser bereit erklärt dem Auftragnehmer die Nachbesserungsarbeiten voll und gesondert zu vergüten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. 3. 1999 - 22 U 198/98, NJW-RR 2000, 165, 166). Eine solche Situation war ausweislich im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch erscheint ein Verzicht hinsichtlich des Angebots der Beklagten, sich um die Geräusche zu kümmern, nicht dadurch gegeben, dass der Kläger eine Beseitigung vor Ort ablehnte und das Fahrzeug nach Hamburg überführte. Hiergegen spricht bereits, dass die Beklagte keinen Grund dafür dargelegt hat, warum der Kläger mit der Mitnahme seines nun ihm übereigneten Fahrzeugs und eines Ablehnens der Mängelbeseitigung vor Ort eine derart weitgehende Erklärung hätte abgeben sollen. Es ist insofern auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch eine derartige Erklärung eine Gegenleistung von der Beklagten erhalten hätte. Dies alles spricht gegen die Annahme eines Verzichtswillens aufseiten des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2001 - VII ZR 19/00, NZBau 2002, 149, 150). Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger somit nicht am 25.04.2018 auf seine Gewährleistungsrechte bzgl. der Geräusche, die beim Fahren auftraten und schlussendlich wohl auf das defekte Differential zurückzuführen waren, verzichtet. i. Gem. den §§ 346 ff. BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der Kläger und die Beklagte haben sich gem. § 346 Abs. 1 und 2 BGB die empfangenen Leistungen herauszugeben. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 25.000 EUR herauszugeben bzw. den entsprechenden Wertersatz zu zahlen. Der Kläger ist zur Übergabe und Übertragung des Eigentums an dem Pkw Jaguar XJ 2.7D Portfolio, amtliches Kennzeichen ..., Erstzulassung 13.02.2009, Fahrzeug-Identifikationsnummer ... an die Beklagte verpflichtet. j. Im Übrigen ist die Beklagte verpflichtet dem Kläger die notwendigen Verwendungen in Höhe von 5.403,84 EUR gem. § 347 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen. aa. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die unmittelbar der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer Sache dienen. Sie sind notwendig, wenn sie objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand einschließlich ihrer Nutzungsfähigkeit zu erhalten und nicht nur den besonderen Bedürfnissen des die Verwendung Tätigenden dienen. Maßgeblich ist, ob im Hinblick auf den vorhandenen Zustand der Sache und deren Bewirtschaftung dem Rücktrittsgläubiger Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen (BGH, Urteil vom 15. 3. 2013 - V ZR 201/11, Rn. 22). Die Notwendigkeit einer Verwendung ist bei einer Reparatur nicht zwingend durch den früheren Zuschnitt der Sache begrenzt (BGH, Urteil vom 09.11.1995 - IX ZR 19/95, NJW-RR 1996, 336, 337). Entscheidend ist eine Beurteilung ex-ante, also im Zeitpunkt, in dem die Verwendungen vorgenommen wurden. Ob die Verwendungen auch tatsächlich zum gewünschten Erfolg geführt haben, ist nicht erheblich (BGH, Urteil vom 24-11-1995 - V ZR 88/95, NJW 1996, 921, 922). bb. Die Kosten für den Austausch des Differentials durch ein komplett intaktes Differential stellen vorliegend notwendige Verwendungen dar. Das Gericht schließt sich insofern den überzeugenden Einschätzungen des Sachverständigen an, dass das Differential durch den mechanischen Abrieb soweit beschädigt war, dass es vollständig ausgetauscht werden musste. (1.) Allerdings macht der Kläger unter Vorlage der Rechnung der Firma ... GmbH vom 04.07.2018 vorliegend auch Kosten als notwendige Verwendungen geltend, die nicht auf den Austausch des Differentials zurückgeführt werden können. Aus der Gesamtrechnung in Höhe von 4.925,19 EUR ergeben sich auch weitere Posten. Die getätigten Verwendungen für den Austausch des Differentials belaufen sich ausweislich der Rechnung der Firma ... GmbH vom 04.07.2018 daher einzig auf folgenden Bruttobetrag für folgende Posten: Hinterachsgetriebe - Erneuert 328,90 EUR Achsantriebsöl 90,14 EUR Differential 1.370,42 EUR KIT-Propellerwelle 1.403,83 EUR Mutter 13,72 EUR Sprengring 13,64 EUR Mutter und Scheibe 1,96 EUR Sechskantflansch 3,34 EUR Öleinfüllstopfen 2,50 EUR Mutter 14,92 EUR Schraube 3,17 EUR Netto-Summe 3.246,54 EUR Brutto-Summe 3.863,38 EUR (2.) Unerheblich ist hinsichtlich der notwendigen Verwendungen, dass die Beklagte moniert, dass eine kostengünstigere Nachbesserung mit gebrauchten Teilen möglich gewesen wäre. Hierbei ist zunächst anzuführen, dass die Notwendigkeit der Verwendungen sich nach einem objektiven Maßstab bemisst (BGH, Urteil vom 24.11.1995 - V ZR 88/95, NJW 1996, 921, 922). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen wäre ein bloßer Austausch der Teller- und Kegelränder im Allgemeinen aufgrund des damit einhergehenden Aufwands nicht nennenswert günstiger und ggf. sogar kostspieliger. Hinsichtlich des Einbaus eines gebrauchten oder generalüberholten Differentials, das baugleich zum Originalteil ist, muss bedacht werden, dass sodann zumeist nicht absehbar ist, welche Laufleistung ein derartiges Differential bereits besitzt und somit unter Umständen nicht gewährleistet ist, dass das sodann eingebaute Differential die komplette Lebensdauer und insbesondere Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, das nach den Ausführungen den Sachverständigen, denen sich das Gericht auch in diesem Punkt anschließt, durchschnittlich alt ist und erst 1/3 der gesamten zu erwartenden Laufleistung besitzt, funktionsfähig bleibt. Deshalb erscheint der Einbau eines ungenutzten Differentials vorliegend notwendig. (3.) Ein Abzug „Neu-für-Alt“, wie ihn die Beklagte vorliegend geltend macht, kommt in mehrfacher Hinsicht nicht in Betracht. Zum einen ist ein solcher Abzug bzgl. der notwendigen Verwendungen eines Rückgewährschuldverhältnisses überhaupt nicht anwendbar. Notwendige Verwendungen auf die Sache muss der Eigentümer auch dann ersetzen, wenn er durch sie nicht mehr bereichert wird. Der Verkäufer kann insofern auch nicht einwenden, dass er die Verwendung nicht getätigt hätte, wenn er im Besitz der Sache geblieben wäre (BGH, Urteil vom 20.06.1975 - V ZR 206/74, NJW 1975, 1553, 1556). Verwendungen lassen sich daher nur in notwendige und nichtnotwendige Verwendungen unterteilen. Eine teil-notwendige Verwendung ist dem Recht des Rückgewährschuldverhältnisses insofern fremd. Aber selbst wenn die Grundsätze des Abzugs Neu-für-Alt vorliegend anwendbar wären, können sie auf die konkrete Reparatur keine Anwendung finden; denn es wurde vorliegend ein Bauteil repariert, das auf die Lebzeit des Fahrzeuges ausgelegt gewesen ist. Jedoch setzt ein Abzug Neu-für-Alt immer voraus, dass ein Anspruchsinhaber durch die Reparaturmaßnahme einen Vermögensvorteil erlangt hat. Der Anspruchsinhaber (eines Schadensersatzanspruchs) soll nach Abwicklung eines Unfallereignisses nicht besser stehen als zuvor. Im Rahmen des Schadensersatzes sind ihm die entstandenen Schäden zu ersetzen und etwaige Vermögensvorteile gegenzurechnen. Ein Abzug Neu-für-Alt setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass für den Anspruchsinhaber eine messbare Vermögensmehrung eingetreten ist. Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, weil das Differential auf die Lebensdauer des Fahrzeugs ausgelegt ist. Eine messbare Vermögensmehrung tritt daher vorliegend nicht ein, da das Fahrzeug nach dem Ende seiner Lebenszeit, nach den insofern überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, in aller Regel im Ganzen an einen Verwerter abgegeben wird. Weiterhin wird der Kläger - als Anspruchsinhaber - hier auch durch den vollen Verwendungsersatz in keiner Weise bereichert, denn er hat die Verwendungen schließlich zuvor in voller Höhe bezahlt. Die Beklagte verkennt, dass es sich bei dem Ersatz notwendiger Verwendungen nicht um einen Bereicherungsausgleich handelt, sondern um eine Verlustabwälzung auf den (nach Rückabwicklung alten) Eigentümer (vgl. BGH, Urteil vom 24-11-1995 - V ZR 88/95, NJW 1996, 921, 922). Wenn die Beklagte weiterhin geltend macht, dass das neu eingebaute Differential vorliegend noch einen eigenständigen Wert aufweist, der den Wert des alten, bereits zu 1/3 verbrauchten, Differentials übersteigt, dann streitet dies eher für einen vollen Verwendungsersatz, denn schließlich müsste dieser Mehrwert sodann der Beklagten verbleiben, die das noch neuwertigere Differential nach dem Ende der Lebzeit des restlichen Pkws ausbauen und verwerten könnte. (4.) Dem Kläger sind folglich hinsichtlich des Differentials notwendige Verwendungen in Höhe von 3.863,38 EUR zu ersetzen. cc. Hinsichtlich des PDC hat die Firma ... GmbH ein Auslesen des Fehlercodes des Systems vorgenommen. Dieses Auslesen erbrachte keine Ergebnisse. Hierfür entstanden Kosten i.H.v. 34,00 EUR/netto und somit 40,46 EUR/brutto. (1.) Der Vortrag des Klägers ist trotz dessen, dass der Kläger angegeben hat, den kompletten Rechnungsbetrag in Höhe von 4.925,19 EUR für den Austausch des Differentials aufgewandt zu haben, hinreichend substantiiert. Gerichte sind zwar nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Nimmt der Kläger zur Substantiierung seines Anspruchs allerdings auf eine aus sich heraus verständliche (und im Streitfall nicht einmal eine Seite umfassende) Darstellung in den Anlagen konkret Bezug und verlangt die Berücksichtigung der in Bezug genommenen Anlage vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit, so liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor (BGH, Beschluss vom 02.10.2018 - VI ZR 213/17, Rn. 8). Das Gericht erachtet daher den Vortrag des Klägers hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen dahingehend als noch substantiiert genug. Der Kläger hat dargelegt, welche Mängel das Fahrzeug aufwies und dass er diese hat reparieren lassen. Aus der in der Anlage K9 angefügten Rechnung ergibt sich ohne größeren Suchaufwand der oben dargelegte Posten hinsichtlich der Verwendungen, die auf die PDC getätigt wurden. (2.) Diese Kosten der Fehlersuche bzgl. der PDC stellen eine notwendige Verwendung dar, da sie bei einem elektronisch gesteuerten Bauteil einen normalen Weg zur Fehleranalyse darstellen. Dass dieser Reparaturversuch ohne Erfolg geblieben ist, spielt für die Notwendigkeit der Verwendungen keine Rolle. dd. Die Kosten für den Austausch des Wischermotors stellen keine notwendigen Verwendungen dar. Ausweislich den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht auch in diesem Punkt anschließt, wies der zuvor eingebaute und nunmehr ausgebaute Wischermotor im ausgebauten Zustand keinen Defekt auf. Zwar konnte der Sachverständige nicht ausschließen, dass der Motor unter Belastung im eingebauten Zustand einen Defekt haben könnte, ein solcher Defekt wurde aber auch nicht bewiesen. Das Gericht ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass hinsichtlich des Wischermotors kein Mangel vorliegt. Es handelt sich somit nicht um Verwendungen, die zu Beginn der Arbeitsausführung objektiv zum Erhalt der Funktionstauglichkeit geboten gewesen sind. Die Funktionstauglichkeit des Fahrzeugs war in diesem Punkt nicht beeinträchtigt. Es bedarf objektiv keiner Reparatur eines Funktionsteils, das nicht defekt ist. ee. Die Kosten für den Austausch der Luftfederung in Höhe von 1.500,00 EUR stellen ebenfalls eine notwendige Verwendung dar, die dem Kläger zu ersetzen sind. Dahingehend ist anzumerken, dass es unerheblich ist, ob es sich bei der Luftfederung um einen Mangel handelt, der bei Gefahrübergang vorlag, oder um eine altersbedingte Verschleißerscheinung. Denn wenn selbst die Beklagte ausführt, dass die Luftfederung als Verschleißteil die Funktion aufgrund des Alters des Fahrzeugs einstellen kann, ist dies faktisch richtig. Juristisch bedeutet dies aber, dass der Kläger ein nicht mehr funktionsfähiges Fahrzeugteil hat reparieren lassen, um dessen Funktionsfähigkeit wiederherzustellen. Daraus folgt der Schluss, dass es sich bei den Kosten um notwendige Verwendungen auf den streitgegenständlichen Jaguar handelt, die von der Beklagten zu ersetzen sind. ff. Hinsichtlich der sonstigen Kosten, die aufgrund der Rechnung der Firma ... GmbH vom 04.07.2018 geltend gemacht werden, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weshalb sich diese als notwendige Verwendungen im Sinne von § 347 Abs. 2 S. 1 BGB darstellen. Bezugnehmend auf die zuvor dargestellte Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) hinsichtlich der Substantiierung anhand von Kläger- bzw. Beklagten-Anlagen, kann bzgl. der restlichen Posten kein substantiierter Sachvortrag des Klägers angenommen werden, weshalb diese Verwendungen zu ersetzen wären. Der Kläger nimmt keinen Bezug zu den in der Rechnung aufgeführten Posten und inwiefern diese notwendige Verwendungen im Sinne von § 347 Abs. 2 S. 1 BGB darstellen. k. Bzgl. der sonstigen Kosten, die aufgrund der Rechnung der Firma ... GmbH vom 04.07.2018 nicht als notwendige Verwendungen eingestuft werden konnten, besteht auch kein Anspruch auf Verwendungsersatz gem. § 347 Abs. 2 S. 2 BGB. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die getätigten Verwendungen nicht doch noch bereichert ist, allerdings fehlt es dahingehend ebenfalls mit Blick auf die zuvor dargelegte BGH-Rechtsprechung (a.a.O.) an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers. Das Gericht ist insofern nicht verpflichtet sich eigenständig und ohne weitere Darlegungen des Klägers zu erschließen, inwiefern sich aus den aufgeführten Rechnungsposten ein Verwendungsersatz ergeben könnte. I. Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind gem. § 348 S. 1 BGB Zug um Zug zu erfüllen. Hinsichtlich der sonstigen mitveräußerten Gegenstände, die abseits des streitgegenständlichen Pkw im Kaufvertrag vom 25.04.2018 aufgeführt sind und bzgl. derer der Kläger keinen Antrag auf Zug-um-Zug-Erfüllung gestellt hat, bedarf es keiner Verurteilung zur Rückgewähr Zug-um-Zug. Dahingehend müsste die Beklagte gem. den §§ 348 S. 2, 322 BGB die Zurückbehaltungseinrede gem. den §§ 348 S. 2, 320 BGB erhoben haben. Erforderlich ist nur, dass der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar ist (BGH, Urteil vom 07.10.1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 53 f.). Vorliegend ist insofern allerdings keine Erhebung der Einrede gem. den §§ 348 S. 2, 320 BGB durch die Beklagte bzgl. der aus dem Kaufvertrag vom 25.04.2018 ersichtlich mitveräußerten Aluminium-Luftauslässe, der gebrauchten Alu Jaguar Winterräder oder der vier neuen Dunlop-Sommerräder ersichtlich. Zu bedenken ist vorliegend auch, dass die Beklagte anwaltlich vertreten ist. Von einer innerprozessualen Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts kann daher ein gewisses Mehr an Deutlichkeit erwartet werden, als dies bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei zu erwarten wäre. 2. Hinsichtlich der nicht-notwendigen Verwendungen des Klägers auf den streitgegenständlichen Jaguar steht dem Kläger auch aus bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen kein Anspruch auf Ersatz gegenüber der Beklagten zu. Der Kläger hat nämlich auch dahingehend nicht dargetan, inwiefern die Beklagte durch die mit den Anlagen eingereichte Rechnung der Firma ... GmbH vom 04.07,2018 bereichert ist. Auf die dort aufgeführten Posten wird vonseiten des Klägers kein Bezug genommen. Das Gericht ist nicht verpflichtet ohne eine Bezugnahme des Klägers den Anspruch des Klägers dahingehend näher zu konkretisieren. 3. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Nutzungsausfallschaden in Höhe von 5.372 EUR gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den §§ 433, 434, 437 Nr. 2 BGB bzw. nach der Erklärung des Rücktritts gem. den §§ 280 Abs. 1 und 3, 281, 325 BGB i.V.m. den §§ 433, 434, 437 Nr. 2 BGB zu. a. Ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde vorliegend bereits bestätigt. b. Weiterhin hatte der verkaufte Jaguar bei Gefahrübergang die oben genannten Mängel. c. Vorliegend stellt die Übereignung eines Fahrzeugs mit defektem Differential eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB dar. Das Fahrzeug sollte laut vertraglicher Vereinbarung fahrbereit und betriebssicher sein. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht auch in diesem Punkt anschließt, war das Fahrzeug aufgrund des defekten Differentials nicht betriebssicher, da ein unkontrolliertes Fahrverhalten bis hin zu einem Schleudern des Fahrzeugs drohte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger das Fahrzeug - nach Überzeugung des Gerichts - mit einem bereits defekten Differential von Karlsruhe nach Hamburg fuhr. Denn die Tatsache, dass sich auf dieser Fahrt kein Unfall ereignete, ändert nichts daran, dass das Fahrzeug als solches nicht mehr betriebssicher war. d. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung weiterhin zu vertreten. Dies wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet und wurde insoweit von der Beklagten nicht widerlegt. Die Beklagte hatte die Verpflichtung, ein fahrbereites Fahrzeug zu übereignen, dieser Pflicht ist sie schuldhaft nicht nachgekommen. e. Nach Erklärung des Rücktritts durch den Kläger müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 281 BGB vorliegen. (1.) Auch nach dem erfolgten Rücktritt kann ein Nutzungsausfallschaden verlangt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 346, 347 BGB über die im Falle bereits erbrachter Leistungen durchzuführende Rückabwicklung des Vertrags zielen zwar auf die Herstellung eines Zustands ab, der im Wesentlichen am negativen Interesse der Vertragsparteien ausgerichtet ist. Darin liegt der Grund dafür, dass die vor dem Rücktritt tatsächlich gezogenen oder möglich gewesenen Nutzungen der Kaufsache nach Erlöschen der gegenseitigen Erfüllungsansprüche nicht mehr dem Käufer, sondern dem Verkäufer gebühren und deshalb der Käufer zur Herausgabe oder zum Wertersatz (§§ 346, 347 BGB) verpflichtet ist. Nach der mit der Neuregelung des § 325 BGB getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers soll es mit einer solchen Rückabwicklung aber gerade nicht sein Bewenden haben. Vielmehr soll der schadensersatzberechtigte Käufer - auch nach dem Erlöschen seiner Erfüllungsansprüche - verlangen können, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stünde (BGH, Teilurteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09; Rn. 18) Soweit die Kumulation beider Rechtsfolgen dazu führt, dass der Käufer und Rücktrittsgläubiger zwar einerseits für gezogene und mögliche Nutzungen nach §§ 346, 347 BGB Wertersatz an den Verkäufer und Rücktrittschuldner zu leisten hat, andererseits aber einen gegenläufigen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach §§ 280, 281 BGB geltend machen kann, erklärt sich dies durch die unterschiedlichen Zielsetzungen und Voraussetzungen von Rücktritt und Schadensersatz. Der verschuldensunabhängige Rücktritt ist auf eine Stornierung oder Rückabwicklung des Leistungsaustauschs in natura gerichtet, während die ein Vertretenmüssen des Schuldners voraussetzende Schadensersatzhaftung den Gläubiger vermögensmäßig so stellen soll, wie er bei rechtzeitiger und korrekter Erfüllung stünde (BGH, Teilurteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09, Rn. 23). (2.) Die Voraussetzungen des § 281 BGB liegen vor. Insbesondere hat die Beklagte trotz eines fälligen und durchsetzbaren Nacherfüllungsanspruchs des Klägers auch nach erfolgter Fristsetzung nicht geleistet, was eine Pflichtverletzung der Beklagten darstellt. Die Beklagte hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten (s.o.). f. Dem Kläger ist adäquat kausal ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 5.372 EUR zu. Nach gefestigter Rechtsprechung stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen Vermögensschaden dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (BGH, Teilurteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09, Rn. 25). Die Erstattung eines Nutzungsausfallschadens setzt voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (BGH, Teilurteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09, Rn. 30). Nach den dahingehend überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht insofern anschließt, ist nach der freien Überzeugung des Gerichts (§ 287 Abs. 1 ZPO) der Nutzungsausfallschaden mit 79 EUR pro Tag des Nutzungsausfallens zu bemessen. Der Nutzungsausfall bestand für insgesamt 68 Tage. Daraus ergibt sich ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 5.372 EUR. e. Der Kläger hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Der Geschädigte ist mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (BGH, Teilurteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09, Rn. 32). Denn hierbei ist zu bedenken, dass es gerade die Pflicht der Beklagten war, die Reparaturen an dem Fahrzeug im Wege der Nachbesserung durchzuführen. Dass die Beklagte somit einwendet, dass der Kläger das Fahrzeug hätte früher reparieren müssen, steht insofern also in Konflikt mit dem vorrangigen Recht der Beklagten zur zweiten Andienung. Nach dem Rücktritt hat der Kläger das Fahrzeug wiederum in unter einem Monat fahrbereit gemacht. Diese Zeit ist nach Auffassung des Gerichts nicht derart lang bemessen gewesen, als dass dem Kläger ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht zur Last gelegt werden kann. 4. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den §§ 433, 434, 437 Nr. 2 BGB zu. a. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff.; BGHZ 39, 73, 74, jeweils m.w.N.) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Letzteres ist bei einer komplexen Sach- und Rechtslage, einer geschäftlichen Ungewandtheit des Anspruchstellers oder einem verzögerten Regulierungsverhalten des Anspruchsgegners der Fall. Falls der Schuldner bekanntermaßen zahlungsunwillig ist und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig. Insoweit kommt es allerdings auf die (Gesamt-)Umstände des Einzelfalls an, deren Würdigung dem Tatrichter obliegt (BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 148/11, Rn. 35). b. Hinsichtlich des anwaltlichen Schreibens vom 30.04.2018 (Nachbesserungsverlangen gemäß Anl. K3) durfte es der Kläger für zweckmäßig erachten, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um seine Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Zwar zweigte sich die Beklagte unstreitig noch wenige Tage zuvor bereit, sich um die „Geräusche“, die das Fahrzeug beim Verlassen des Hofes des Beklagten aufwies, zu kümmern. Insofern bestand keine Veranlassung an der Nachbesserungsbereitschaft der Beklagten zu zweifeln. Allerdings bedurfte es auch der Beratung, welche Leistungsstörungsrechte in Betracht kommen und auf welche Weise diese ausgeübt werden können. Frühestens mit der E-Mail der Beklagten vom 11.05.2018 musste sich die Auffassung, die der Kläger von der Leistungsbereitschaft der Beklagten haben durfte, ins Gegenteil verkehren. Obwohl die Beklagte von dem Anwalt des Klägers mit anwaltlichem Schreiben aufgefordert wurde, die geltend gemachten Mängel zu beseitigen, brachte die Beklagte unzweifelhaft - z.T. mit polemischer Wortwahl und offenbar wütend (...“studierter Oberschlaule von Rechtsanwalt...“) - zum Ausdruck, dass die Beklagte nicht zu einer außergerichtlichen Leistung auf die Forderung bereit sein werde. Erst ab dann konnte der Kläger nicht mehr ohne Weiteres von der vorgerichtlichen Erfüllungsbereitschaft der Beklagten ausgehen. Es bedurfte in jedem Fall der Beratung, ob und auf welche Weise die Leistungsstörungsrechte geltend gemacht werden können. c. Das Rücktrittsschreiben vom 15.06.2018 stellt zwar ein einfaches Schreiben dar, welches aufzusetzen isoliert betrachtet dem Kläger auch ohne das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes möglich gewesen sein muss. Entscheidend ist jedoch, dass der Entschluss, ein solches Recht geltend zu machen, angesichts tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache, nachvollziehbarerweise ohne Anwalt schwerfallen dürfte. Der Kläger durfte daher das Hinzuziehen seines Prozessbevollmächtigten daher für erforderlich erachten. d. Daher ergibt sich nachfolgender ersatzfähiger Schaden: 1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV (bis 31.12.2020) (Wert: 25.000 EUR) 1.024,40 EUR Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR Zwischensumme 1.024,60 EUR Umsatzsteuer (MwSt.), Nr. 7008 VV (19%) 198,44 EUR Endsumme 1.242,84 EUR 5. Der Kläger hat gem. §§ 291, 288 BGB zudem einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich der zuvor dargelegten Geldschulden der Beklagten seit dem 13.09.2018. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihren Rechtsgrund hinsichtlich der Kostenentscheidung in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sowie hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit in § 709 ZPO. IV. Über den im Beklagtenschriftsatz vom 22.11.2019 gestellten Antrag (AS 315), der die Verzinsung des beklagtenseits geleisteten Auslagenvorschusses für den Sachverständigen betrifft und als Hilfswiderklage (offenbar für den Fall der Klagabweisung mit Kostenquote zum Nachteil des Klägers) gemeint sein dürfte, war nicht zu entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung nicht eintrat. Denn der Kläger trägt keine Kosten, auch nicht zu einem kleinen Teil. Dieser Antrag war in mündlicher Verhandlung auch gar nicht gestellt worden, möglicherweise vergessen worden. Der Frage, ob der Antrag überhaupt aufrechterhalten werden sollte, war nicht nachzugehen; seine Rechtshängigkeit ist in jedem Fall wegen Nicht-Eintritts der Bedingung nunmehr entfallen (vgl. Zöller, ZPO, 34. A., 2022, § 33, Rn. 33 i.V.m. § 260, Rn. 4a). Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw sowie den Ersatz von Nutzungsausfallschäden und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Kläger ist Geschäftsführer der ... GmbH. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das u.a. im Bereich des Kfz-Gebrauchtwagenhandels tätig ist. Mit Datum vom 19.04.2018 hat die ... GmbH, vertreten durch den Kläger, gegenüber der Beklagten ein Kaufangebot hinsichtlich des streitgegenständlichen Jaguar XJ 2.7D Portfolio mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... (nachfolgend: „Jaguar“) unterbreitet. Auf das Fahrzeug stieß der Kläger zuvor über eine Onlineplattform für Gebrauchtwagen, auf der die Beklagte das Fahrzeug inseriert hatte. In dem schriftlichen Kaufformular, das von der Beklagten gestellt und lediglich von dem Kläger in Vertretung der ... GmbH unterzeichnet wurde, hieß es, dass die Erstzulassung des Jaguar am 13.02.2009 erfolgt und das Fahrzeug eine Laufleistung von 63812 km absolviert hatte. Als Kaufpreis wies der Vertrag 25.000€ aus. Weiterhin wurde unter dem Punkt „zusätzliche Ausrüstung“ vermerkt: „incl. Gebrauchter Alu Jaguar Winterräder“; „Lederfarbe Dunkelblau“; „incl. Lieferung nach Hamburg“. Weiterhin hieß es in dem Dokument, dass es sich um einen gewerblichen Kauf handelt. Daneben befand sich folgender Zusatz: „Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.“ Am 23.04.2018 erhielt die Beklagte von der ... GmbH eine Gutschrift auf ihrem Bankkonto in Höhe von 15.000 EUR. Die Gutschrift enthielt folgenden Zahlungsvermerk: „SVWZ+Anzahlung auf KV vom 19.04.2018 ... Restbetrag bei Abholung“. Der Kläger begab sich sodann am 25.04.2018 zur Abholung des Jaguars nach Karlsruhe. Der Zeuge ..., der bei der Beklagten tätig ist, holte den Kläger vom Bahnhof ab und fuhr mit ihm zusammen zur Beklagten. Dort angekommen nahm der Kläger den Jaguar in Augenschein und monierte gegenüber der Beklagten, dass die Lufteinlässe nicht mehr dieselben wie im Online-Inserat wären und auch die Reifen nicht mehr den Bildern im Inserat entsprochen hätten. Daraufhin stimmte die Beklagte zu, die Reifen zu tauschen. Während der Zeit des Austauschs verließ der Kläger den Hof der Beklagten. In insoweit streitiger zeitlicher Abfolge kam es an dem 25.04.2018 in Karlsruhe noch zu einer Barzahlung des Klägers an die Beklagte in Höhe von 10.000 EUR. Zusätzlich wurde ein weiteres Vertragsformular der Beklagten über den Kauf des Jaguars ausgefüllt mit Datum vom 25.04.2018 ausgefüllt und vom Kläger und Herrn ... unterschrieben. In dem Vertrag vom 25.04.2018 wurde als Käufer des Jaguars der Kläger selbst ausgewiesen. Weiterhin enthielt der Vertrag unter dem Punkt „zusätzliche Ausrüstung“ folgende Punkte: „Kunde wünscht keine Gebrauchtwagen Garantie“; „incl. Gebrauchter Alu Jaguar Winterräder“; „Kunde bekommt geb. Aluminium Lufteinsätze und schwarze Lufteinsätze für den Kotflügel“; „Kunde bekommt 4x neue Dunlop Sommerräder“. Weiterhin wurde in diesem Bereich Folgendes handschriftlich notiert: „10000€ am 25.4.18 in Bar erhalten“. Weiterhin hieß es in dem Dokument, dass es sich nicht um einen gewerblichen Kauf handelt. Ein Zusatz zum Gewährleistungsausschluss - wie ihn das Vertragsformular vom 19.04.2018 enthielt - wurde nicht eingefügt. Der Kläger stieg in der Folge in das Fahrzeug, um sich auf den Nachhauseweg zu machen. Er monierte umgehend noch vor Ort gegenüber der Beklagten, dass er mahlende Geräusche beim Fahren festgestellt habe. Ein Monteur der Beklagten wurde hinzugezogen und versicherte, dass das Problem bei einer Probefahrt mit dem Fahrzeug am Morgen des 25.04.2018 noch nicht vorhanden gewesen sei. Dem Kläger wurde sodann von einem Angestellten der Beklagten angeboten, dass er das Fahrzeug in Karlsruhe lassen könne und das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur per Lkw durch die Beklagte nach Hamburg transportiert werden könne. Im weiteren Verlauf kam es zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, dessen Inhalt jedoch weithin streitig geblieben ist. Der Kläger wollte das Fahrzeug nicht bei der Beklagten lassen. Er fuhr den Jaguar daher schlussendlich noch am selben Abend nach Hamburg, wo er in den frühen Stunden des nächsten Tages ankam. Zu einer Diagnose und Behebung des Mahl-Geräusches kam vor der Fahrt des Klägers nicht. Der Kläger verbrachte das Auto am nächsten Tag zur ... GmbH in Hamburg. Dort wurde in einem Kostenvoranschlag festgehalten, dass das hintere Differential des Jaguars, der Wischermotor sowie defekt seien. Weiterhin wurden Kosten für die Erneuerung der „Seitenkiemen rechts und links“ des Jaguars festgehalten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2018 forderte der Kläger die Beklagte in Bezug auf das Differential, den Wischermotor und die seitlichen Lufteinlässe unter Fristsetzung bis zum 09.05.2018 auf und fügte den Kostenvoranschlag der ... GmbH vom 27.04.2018 bei. Die Beklagte wies sämtliche Ansprüche mit einer E-Mail vom 11.05.2018 zurück. Mit Schreiben vom 22.05.2018 hat der Kläger sodann einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 3.094,00 EUR gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Mit Schreiben vom 30.05.2018 machte der Kläger weitere Mängel gegenüber der Beklagten geltend. In dem Schreiben wurden nachfolgend Punkte benannt: - „Das elektrische Schiebedach öffnet regelmäßig nicht ganz und macht dabei zudem ungewöhnliche Geräusche.“ - „Auch das Radio weist Mängel auf. Trotz aufgedrehter Lautstärke kommt kein Ton aus dem Lautsprechern. Zudem funktioniert der CD-Wechsler häufig nicht.“ - „Wie Sie Bildern entnehmen können [...] hat sich der Zündschlosszierrahmen gelöst und ist nicht mehr dauerhaft zu befestigen.“ - „Ohne erkennbaren Grund gibt es Geräuschwarnungen der Park Distance Control, obwohl das Fahrzeug steht, die Entfernungen nach vorne und hinten unverändert sind und ausreichend Abstand vorhanden ist.“ - „Es treten neue sonderbare Geräusche auf beim Anfahren.“ Mit Schreiben vom 15.06.2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger setzte der Beklagten eine Frist zur Rückerstattung des Kaufpreises bis zum 26.06.2018. Zu einer Rückerstattung des Kaufpreises kam es nicht. Der Kläger ließ in der Folge einige Arbeiten am Jaguar von der Firma ... GmbH durchführen. Unter anderem wurde laut Rechnung vom 04.07.2018 das hintere Differential ausgetauscht, das Hinterachsgetriebe erneuert, der Wischermotor erneuert, die Zündschlossblende angeklebt, die Räder gewuchtet, der Fehlercode der Park Distance Control ohne Befund ausgelesen, die Reifen auf der Felge optimiert, die Fensterführung geschmiert und hierfür die Türverkleidung aus- und wieder eingebaut sowie die vorderen Stoßstangenelemente neu befestigt. Hierfür zahlte der Kläger 4.925,19 EUR an die Firma ... GmbH. Der Kläger nutzte das Fahrzeug im Juli 2018 für eine Italienreise. Dort bezahlte der Kläger laut der Rechnung der Firma ... S.r.l. 1.500 EUR für eine Reparatur der Luftfederung des Jaguars. Der Kläger behauptet, dass er am 25.04.2018 einen Vertrag mit Beklagten über den Kauf des streitgegenständlichen Jaguars geschlossen habe. Das Schreiben vom 19.04.2018 stelle lediglich ein Vertragsangebot dar, das zum 25.04.2018 noch nicht unterschrieben und damit angenommen gewesen sei. Allenfalls sei es durch den Vertrag vom 25.04.2018 zu einem „Umschreiben“ des Käufers gekommen, sodass nicht mehr das Unternehmen des Klägers, sondern lediglich der Kläger selbst Käufer des Jaguars geworden sei. Der Kläger sei hinsichtlich des Vertrages vom 25.04.2018 als Privatperson aufgetreten. Der Kläger behauptet weiterhin, dass das Hinterachsdifferential des Jaguars bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs am 25.04.2018 defekt gewesen sei. Weiterhin habe der Kläger bereits hier festgestellt, dass die Sitzheizung defekt gewesen sei. Der Kläger habe daher bereits vor Ort bei der Beklagten am 25.04.2018 auf eine einvernehmliche Rückabwicklung des Kaufvertrages gedrängt, was die Beklagte jedoch abgelehnt habe. Auf dem Rückweg nach Hamburg habe der Kläger zusätzlich noch festgestellt, dass der Scheibenwischer defekt sei. Weiterhin behauptet der Kläger, dass das Schiebedach sich regelmäßig nicht richtig öffne und schließe, der CD-Wechsler häufig nicht funktioniere, das Radio nicht funktioniere, da trotz aufgedrehter Lautstärke kein Ton aus den Lautsprechern komme, der Zündschlosszierrahmen sich gelöst habe und dauerhaft nicht mehr zu befestigen sei, die Park Distance Control ohne erkennbaren Grund Fehlwarnungen von sich gebe und sonderbare Geräusche beim Anfahren aufträten. Der Kläger meint, dass diese behaupteten Defekte Mängel seien und diese Mängel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hätten. Der Kläger behauptet zudem, dass das Fahrzeug aufgrund des von ihm behaupteten defekten Differentials nicht nutzbar gewesen sei und erst nach dem Austausch des Differentials durch die Firma ... GmbH ab dem 04.07.2018 hätte wieder genutzt werden können. Der Kläger hat nach Klageänderung in der öffentlichen Sitzung vom 25.11.2021 zuletzt beantragt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.425,19 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an dem Pkw Jaguar XJ 2.7D Portfolio, amtliches Kennzeichen ..., Erstzulassung 13.02.2009, Fahrzeug-Identifikationsnummer .... 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nutzungsausfall für die Zeit vom 27. April 2018 bis 3. Juli 2018 in Höhe von 8.092 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass am 25.04.2018 kein Vertrag mit dem Kläger zustande gekommen sei. Die Beklagte habe das Dokument vom 19.04.2018 wenige Tage nach Erhalt unterschrieben und an den Beklagten zurückgesendet. Daher sei bereits vor dem 25.04.2018 ein Vertrag zwischen der Beklagten und der ... GmbH zustande gekommen. Der Kläger habe aber behauptet, diesen ersten Vertrag nicht erhalten zu haben. Der für die Beklagte tätige ... habe das Dokument vom 25.04.2018 lediglich als Quittung aufgefasst. Herr ... hätte dem Kläger lediglich quittieren wollen, dass die Beklagte die 10.000 EUR Restzahlung für den Vertrag vom 19.04.2018 erhalten habe. Die Beklagte meint, dass der Kläger durch das Ausschlagen des Angebots der Beklagten, das Auto am 25.04.2018 bei der Beklagten zu belassen, damit sich diese um die Geräusche kümmern kann, die der Kläger vor der Abfahrt moniert hatte, auf sein Recht zur Nachbesserung hinsichtlich des Differentials verzichtet habe. Weiterhin meint die Beklagte, dass es sich bei den vom Kläger behaupteten Defekten am Fahrzeug, sofern diese vorliegen, um Mängel im rechtlichen Sinne handelt. Es handle sich vielmehr um Verschleiß, der hinsichtlich des Alters und der Laufleistung des Fahrzeuges angemessen sei. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 13.02.2019 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen .... Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17.06.2019. Gemäß Beweisbeschluss vom 16.10.2019 und Ergänzungsbeschluss vom 14.04.2020 hat der Sachverständige Dipl.-Ing. ... ein schriftliches Gutachten erstattet. Gemäß Beweisbeschluss vom 22.01.2021 hat der Sachverständige Dipl.-Ing. ... ein schriftliches Ergänzungsgutachten erstattet. Der Sachverständige hat die beiden Gutachten in der öffentlichen Sitzung vom 25.11.2021 mündlich erläutert. Auf das Gutachten vom 25.05.2020, das Ergänzungsgutachten vom 05.05.2021 und das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 25.11.2021 wird Bezug genommen. Die (elektronisch geführte) Akte 5 O 81/19 des Landgerichts Karlsruhe war beigezogen und insbesondere das dort erstellte schriftliche Gutachten des dortigen Sachverständigen ... vom 01.09.2021 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.