Beschluss
11 T 136/22
LG Karlsruhe 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2022:1117.11T136.22.00
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Leitsätze
Die Anlage des Vermögens eines Betreuten durch Einmalzahlungen in private Rentenversicherungen ist unwirtschaftlich, wenn sie hohe Kosten und damit Verluste bei geringen Renditechancen beinhaltet. Ein (überdies ungewisser) geringer Vorteil beim Langlebens-Szenario gleicht hohe Verluste beim Kurzlebens-Szenario nicht aus. In einem solchen Fall ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Geldanlage (§ 1811 BGB a.F./ § 1848 BGB n.F.) zu versagen.(Rn.15)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 15.06.2022, Az. … XVII …/16, wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anlage des Vermögens eines Betreuten durch Einmalzahlungen in private Rentenversicherungen ist unwirtschaftlich, wenn sie hohe Kosten und damit Verluste bei geringen Renditechancen beinhaltet. Ein (überdies ungewisser) geringer Vorteil beim Langlebens-Szenario gleicht hohe Verluste beim Kurzlebens-Szenario nicht aus. In einem solchen Fall ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Geldanlage (§ 1811 BGB a.F./ § 1848 BGB n.F.) zu versagen.(Rn.15) 1. Die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 15.06.2022, Az. … XVII …/16, wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Für den 63-jährigen Betroffenen besteht seit dem Jahr 2016 eine Betreuung, unter anderem mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge. Der weitere Beteiligte wurde zum Betreuer bestellt. Der Betroffene wohnt in einem Pflegeheim und hat namentlich wegen der Heimkosten einen jährlichen Finanzbedarf von derzeit ca. 40.000 €. Seine gesetzliche Rente beträgt lediglich 109,75 € pro Monat. Sein (aus einem Immobilienverkauf herrührendes) Vermögen betrug am 28.02.2022: 548.804,26 €. Mit Schreiben vom 05.04.2022 hat der Betreuer die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung / Gestattung zur Anlage von 320.000 € in drei verschiedene „… Rentenversicherungen, Tarif SRT“ beantragt. Wegen des Inhalts wird auf seine Schreiben vom 05.04.2022 und 08.06.2022 nebst Anlagen verwiesen, zudem auf die von ihm hereingegebene Stellungnahme des Versicherungsberaters. Der mit Beschluss vom 08.04.2022 bestellte Verfahrenspfleger hat sich mit Schreiben vom 12.04.2022 gegen die Anlage gewandt. Auch wenn der Betroffene bei einer Nichtanlage für sein Vermögen von der Bank mit einem Minuszins belastet werde, werde der Betroffene mehr davon haben als mit den zur Genehmigung vorgelegten Anlagen. Selbst wenn er das Geld liegen lasse oder ein Schließfach miete und dort einlege, hätte er mehr davon. Auch die Anlage in der Rentenversicherung und der garantierte Zins lägen unter der derzeitigen Inflation. Das Betreuungsgericht hat die Anträge des Betreuers mit Beschluss vom 15.06.2021 zurückgewiesen, weil die beabsichtigten Kapitalanlagen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht entsprächen. Gegen den ihm am 22.06.2022 zugegangenen Beschluss hat der Betreuer mit Schreiben vom 29.06.2022 Beschwerde eingelegt. Er wiederholt seine Einschätzung, dass wegen der aktuell niedrigen Zinsen eine Anlage in Rentenversicherungen ertragreicher sei als der Verzicht auf jegliche Verzinsung bzw. die Zahlung von Strafzinsen bei der Bank. Dem Betroffenen drohe durch die - übrigens auch mit ihm persönlich besprochene - Geldanlage kein unvertretbarer wirtschaftlicher Schaden. Ohnehin werde eine konservative Geldanlage grundsätzlich nicht auf mögliche Zinserhöhungen spekulieren dürfen, zumal es die jüngsten EZB-Ankündigungen zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vertragsabschlüsse noch nicht gegeben habe Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 01.07.2022 nicht abgeholfen und dazu auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet würden. Die Kammer hat im Beschwerdeverfahren ausführliche Hinweise erteilt. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die nach § 58 FamFG, § 11 RPflG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Betreuer nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, da er durch die Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung in seiner Amtsführung und seinem Recht auf Vermögenssorge für die Betroffene beeinträchtigt ist (MüKo/Kroll-Ludwigs, BGB, 8. Auflage 2020, § 1811 Rn. 20 und § 1810 Rn. 8). 2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Gemäß § 1908i Abs. 1, § 1806, § 1807 BGB (in der bisherigen bis zum 31.12.2022 gültigen Fassung) hat der Betreuer das zum Vermögen des Betreuten gehörende Geld, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist, verzinslich in einer der in § 1807 BGB gelisteten Formen anzulegen. Allerdings kann das Betreuungsgericht gemäß § 1811 BGB auch eine andere Anlegung gestatten. Die Gestattung soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Anlageart nach Lage des Falls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderliefe. Positiv formuliert ist die Genehmigung dann zu erteilen, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung die abweichende Anlage rechtfertigt und eine Gefährdung des Vermögens des Betreuten nicht zu besorgen ist (BayObLG, Beschluss vom 11.08.2004 – 3Z BR 102/04). Dabei ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Anlage in Rentenversicherungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (Nachweise bei Wagner, VersR 1999, 1079 ff.). Entgegen der rechtlichen Einordnung in der Mail des Betreuers vom 01.12.2021 und auch des Versicherungsberaters vom 19.04.2022 sind Einlagen bei der S.-Versicherung allerdings nicht „mündelsicher“, sie unterfallen insbesondere nicht § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Diese Vorschrift betrifft nur die Sparkassen selbst, nicht die Bausparkassen, Versicherungsunternehmen etc. im „S-Finanzverbund“ (vgl. Grüneberg, BGB, 81. A, 2022, § 1897 Rn. 8; Wagner, VersR 1999, 1079 ff.). Im Rahmen der Prüfung nach § 1811 BGB bedarf es einer umfassenden Prüfung der Vor- und Nachteile nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Maßstab für die von dem Betreuungsgericht zu treffende Ermessensentscheidung sind zunächst die Art und der Umfang des Vermögens. Davon ausgehend ist auf ein angemessenes Verhältnis von Anlagesicherheit zum Zwecke der Vermögenserhaltung und Rentabilität zu achten, wobei dem in § 1807 BGB normierten gesetzlichen Ziel des Vermögenserhalts besonderes Gewicht in Relation zur Erzielung einer höheren Rendite einzuräumen ist. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob und in welchem Umfang der Betreute auf die Erträge aus der Anlage zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist. Bei größeren Vermögen ist eine Diversifizierung der Anlageformen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung sinnvoll (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2002 – 20 W 451/01). Daran gemessen ist die Genehmigung für die Geldanlage in Rentenversicherungen jedenfalls in der gegenwärtigen Situation zu versagen. Die mit der Anlage verbundenen Vorteile fallen geringer aus als dies in der Korrespondenz erläutert wurde. Eine der Motivationen für den Anlagevorschlag war die gewünschte Vermeidung von Strafzinsen. Diese sind jedoch mittlerweile entfallen, auch bei der Hausbank des Betroffenen: "Durch die EZB-Zinserhöhung entfällt unverzüglich das Verwahrentgelt“, heißt es laut Presseberichten auch bei einer örtlichen Bank (vgl. BNN vom 22.07.2022). Entgegen der Darstellung des Versicherungsberaters in der Mail vom 19.04.2022 (eAkte I 111) würde die monatliche Rente – gemeint wohl bei der Wahl der Option „anfänglich gleichbleibende Gesamtrente* inklusive Überschussanteilen (nicht garantiert)“ nach dem Stand Ende 2021– nicht „knapp 1.000 €“, sondern lediglich 911,07 € (= 284,70 € + 284,70 € + 341,67 €) betragen. Die Anlagevorschläge sind – worauf hingewiesen worden war – unvollständig eingereicht worden. Es waren keine AGB und kein „Basisinformationsblatt“ beigefügt. Im Detail ist die Anlage deutlich komplizierter und unrentabler, als dies gegenüber dem Gericht dargestellt wurde. Namentlich bleibt rechtlich im Unklaren, welche Auswirkungen die in einigen Jahren für die Deckung der laufenden Heimkosten vorgesehenen vorzeitigen Kapitalauszahlungen für die monatliche Rente und den Rückkaufswert bzw. die garantierte Leistung bei Tod hätten. Auf Seite 3 des Anlagevorschlags findet sich lediglich der Hinweis: „Sie können frühestens ein Jahr nach Rentenbeginn einmalig oder mehrmals Kapital aus Ihrer Versicherung entnehmen. Diese ist maximal bis zur Höhe des Todesfallschutzes möglich. Der Mindestbetrag beträgt je Entnahme 5.000 EUR, der Höchstbetrag für alle Entnahmen beträgt maximal 100.000 EUR. Im Laufe der Vertragsdauer kann der Todesfallschutz vollständig aufgezehrt werden, Entnahmen sind ab diesem Termin nicht mehr möglich.“ Ohne Vorlage der Versicherungsbedingungen lassen sich die erwartbaren Nachteile einer vorzeitigen Kapitalauszahlung indes nicht erfassen. Bei Vorlage eines „Basisinformationsblattes“ hätten sich bereits aus diesem deutliche Hinweise auf die hohen Verluste ergeben, die mit der Anlage einhergehen können. Denn ein „Basisinformationsblatt“ konnte für ähnliche (aber wohl nicht gleiche) Produkte auf der Internetseite des Anbieters generiert werden und wies für die ersten Jahre selbst bei optimistischen bis mittleren Szenarien jährliche Durchschnittsrenditen von ca. -4 bis -7 % aus; bei pessimistischen Szenarien sogar von annähernd -10 % aus. Die Anlage ist auch der Sache nach unwirtschaftlich, beinhaltet insbesondere hohe Kosten und damit Verluste bei geringen Renditechancen. Bei einem Kurzlebens-Szenario, wenn der Betroffene also nur noch wenige Jahre zu leben hätte, wäre die Anlage mit hohen Verlusten verbunden. Grund für die hohe Negativrenditen in den ersten Jahren sind die hohen Abschlusskosten, deren sofort fällige Summe für alle drei Verträge – wie der Verfahrenspfleger zutreffend errechnete – 16.136,80 € beträgt. Bei einer Versicherungssumme von 320.000 € sind dies 5 %. Bei Kurzlebens-Szenarien sind solch hohe Abschlusskosten nicht wirtschaftlich im Sinne des § 1811 BGB (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 3.2.2014 – 11 T 324/13, NJW 2014, 2203, beck-online). Bei einem Langlebens-Szenario, wenn der Betroffene also die statistische Lebenserwartung erreicht bzw. noch älter wird, ergäben sich allenfalls minimale Renditechancen, die auch anderweitig bei geringerem Risiko erlangt werden können. Die weitere Lebenserwartung für den im Jahr 1959 geborenen, derzeit 63 Jahre alte Betroffenen beträgt zwischen 18,5 und 22,5 Jahren (vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/Tabellen/lebenserwartung-bundeslaender-maennlich.html; jsessionid=BF2FC02EA1E6597B5D0B223A923C56CA.live731). Sein Vermögen betrug am 28.02.2022: 548.804,26 €. Für „Heimkosten und sonstige Auslagen“ werden vom Betreuer bisher 40.000 € p.a. veranschlagt. Das Geld würde ohne Anlage für 13,7 Jahre reichen. Bei der vorgeschlagenen Anlage ergäbe sich in etwa Folgendes: Vom Vermögen sollen 320.000 €, also rund 60 %, in Rentenversicherungen angelegt werden. Die restlichen rund 230.000 € sind schnell zu liquidieren, insbesondere in Sichteinlagen angelegt. Die Sichteinlagen „reichen“ also rund 5,75 Jahre lang für die laufenden Kosten. Bei Steigerung der monatlichen Rente von bisher 109,75 € auf dann rund 1.000 €, mag sich der jährliche Sichteinlagen-Verbrauch auf 30.000 € reduzieren. Dann reichen die Sichteinlagen für rund 7,7 Jahre. Danach müsste dann Stück für Stück auf das Kapital der Rentenversicherung zurückgegriffen werden. Dieses beträgt dann aber nicht mehr 320.000 €, sondern nur noch die Summe der „vereinbarten Todesfallsleistungen“. Das sind – was begrifflich unklar bleibt – wohl die „garantierten Leistungen bei Tod“ (im Sinne des Anlagevorschlags), also noch ca. 232.726 € (= 72.727 € + 72.727 € + 87.272 €; Tabellenwerte für das 8. Rentenzahlungsjahr). Wie lange das Geld dann noch reicht, ist aus den bisherigen Unterlagen nicht nachzuvollziehen, denn die monatliche Rente sinkt ja bei vorzeitiger Kapitalentnahme, unklar allerdings um wieviel. Das Geld reicht dann – bei Annahme eines mittleren Jahresbedarfs von 35.000 € – noch für 6,6 Jahre. Dann könnte das Geld insgesamt 14,3 Jahre reichen (= 7,7 + 6,6 Jahre). Dieser (überdies ungewisse) Vorteil beim Langlebens-Szenario von 0,6 Jahren (= 7 Monate) scheint angesichts der hohen Verluste beim Kurzlebens-Szenario verschwindend gering zu sein. Konkrete Darlegungen zu Alternativanlagen, z.B. Festzinsanlagen bei anderen Banken in der Region (laut BNN vom 22.07.2022 werden bei einer Genossenschaftsbank wieder 1 % Zinsen angeboten) oder Bundesschatzbriefen (vgl. LG Augsburg, Beschluss vom 25.5.2018 – 54 T 1089/18, NJW 2018, 2420, beck-online), die überdies erheblich einfacher gestaltet sind, finden sich im Genehmigungsantrag bzw. dem weiteren Vorbringen nicht. Bei (mittlerweile – entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung – durchaus realistischer) 1%-iger Rendite würde das Geld ca. 14,6 Jahre (errechnet über https://www.zinsen-berechnen.de/entnahmeplan.php) reichen, also den Anlagevorschlag des Betreuers übertreffen. III. 1. Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Zwar soll das Gericht gemäß § 84 FamFG die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsbehelfs dem Beteiligten auferlegen, der ihn eingelegt hat. Davon kann jedoch beim Vorliegen besonderer Umstände abgesehen werden, die u.a. dann gegeben sind, wenn – wie hier – die Beschwerde eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Betreuung, Unterbringung) betrifft und es vom Fürsorgebedürftigen selbst oder in seinem Interesse eingelegt wurde. Die Festsetzung eines Geschäftswerts war nicht angezeigt. 2. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen, § 70 Abs. 2 FamFG. Es handelt sich um eine wertende Entscheidung der Kammer in einem Einzelfall.