Beschluss
11 OH 13/22
LG Karlsruhe 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2024:0513.11OH13.22.00
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Leitsätze
1. Die Auffassung, dass sich bei Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht durch Scheidung das Gesamtgut nicht ipso iure in eine schlichte Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen wandelt, entspricht notarieller Praxis in Deutschland und führt zu keinerlei Problemen beim Grundbuchvollzug in Deutschland.(Rn.38)
2. Geschäftswert für den notariellen „Vermögensauseinandersetzungsvertrag“ ist, auch wenn künftig einer der beiden Eheleute Alleineigentümer des Gesamtguts werden soll, der Gesamtwert des auseinandergesetzten Vermögens, nicht nur des hälftigen Anteils (§ 97 GNotKG).(Rn.31)
Tenor
1. Die als Antrag auf eine die Kostenrechnung Re…./2021 des Notars N. vom 29.07.2021 zur Urkunde UR-Nr. N …/2021 abändernde Entscheidung des Landgerichts zu wertende Kostenbeschwerde der Beteiligten zu 1 vom 21.10.2022 wird zurückgewiesen.
2. Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auffassung, dass sich bei Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht durch Scheidung das Gesamtgut nicht ipso iure in eine schlichte Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen wandelt, entspricht notarieller Praxis in Deutschland und führt zu keinerlei Problemen beim Grundbuchvollzug in Deutschland.(Rn.38) 2. Geschäftswert für den notariellen „Vermögensauseinandersetzungsvertrag“ ist, auch wenn künftig einer der beiden Eheleute Alleineigentümer des Gesamtguts werden soll, der Gesamtwert des auseinandergesetzten Vermögens, nicht nur des hälftigen Anteils (§ 97 GNotKG).(Rn.31) 1. Die als Antrag auf eine die Kostenrechnung Re…./2021 des Notars N. vom 29.07.2021 zur Urkunde UR-Nr. N …/2021 abändernde Entscheidung des Landgerichts zu wertende Kostenbeschwerde der Beteiligten zu 1 vom 21.10.2022 wird zurückgewiesen. 2. Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst. I. Frau Bezirksnotarin a.D. B. hat als amtlich bestellte Vertreterin des Notars N, des Beteiligten zu 2, am 20.07.2021 zu UR-Nr. N …/2021 einen Vermögensauseinandersetzungsvertrag zwischen Herrn X. und Frau A. (der Beteiligten zu 1), die im Güterstand der italienischen Errungenschaftsgemeinschaft lebten, beurkundet. Hierfür wurden am 29.07.2021 mit der Rechnung Re…./2021 folgende Kosten in Rechnung gestellt: Die Kostenschuldnerin hat sich gegen diese Kostenrechnung gewandt, insbesondere gegen den Ansatz eines Geschäftswerts von 220.000 Euro. Sie vertritt die Meinung, dass mit Beendigung der italienischen Errungenschaftsgemeinschaft die sich im Vermögen der Gemeinschaft befindliche Immobilie nicht im Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft stehe, sondern sich die eheliche Gütergemeinschaft nach italienischem Recht automatisch in eine Miteigentumsgemeinschaft zu gleichen Teilen umwandele. Weitergehender Beurkundungsbedarf habe nicht bestanden. Nach erfolgloser Korrespondenz mit dem Notar wandte sie sich mit Schreiben vom 16.08.2021 an die Notarkammer zur Prüfung und legte dort „Beschwerde“ ein. Der Notar hat den Vorgang dem Landgericht vorgelegt. Es wurde ein (erstes) Verfahren mit dem Aktenzeichen 11 OH 11/21 eingetragen. Gegen die Auslegung ihrer Eingaben als Notarkostenbeschwerde bzw. als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 127 GNotKG verwahrte sich die Kostenschuldnerin in mehreren Schreiben aus dem Herbst 2021. Das Gericht verstand das Schreiben des Notars vom „16.07.2019“ (Eingang 23.11.2021) als eigenen Antrag des Kostengläubigers auf Entscheidung des Landgerichts nach § 127 GNotKG. Der Beteiligte zu 3 gab im Verfahren 11 OH 11/21 eine Stellungnahme unter dem 22.12.2021 ab (Akte 11 OH 11/21). Mit Schreiben vom 12.09.2022 nahm der Notar den (ersten) Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Mit Schreiben vom 21.10.2022 legte die Kostenschuldnerin „Kostenbeschwerde“ ein. Der Beteiligte zu 3 gab im nunmehrigen Verfahren 11 OH 13/22 eine ergänzende Stellungnahme unter dem 15.05.2023 ab (Akte 11 OH 13/22), wonach die Notarrechnung nicht zu beanstanden sei. Im Nachgang haben sich die Kostenschuldnerin und der Notar zu dieser letztgenannten Stellungnahmen nochmals geäußert. II. Der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 21.10.2022 ist als Antrag auf Entscheidung des Landgerichts zu werten (§ 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). 1. Der Antrag ist als solcher statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegt nicht der Fall vor, dass die Kostenschuldnerin einen ersten Antrag in einer Weise zurückgenommen hat, aus der sich ergibt, dass sie auf die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Kostenberechnung endgültig verzichten wollte. Dann wäre die Wiederholung durch den ursprünglichen Antragsteller unzulässig (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 127 Rn. 28). Vielmehr stammte der erste, später zurückgenommene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom Notar, nicht von der Kostenschuldnerin. Ihre Eingabe zur Notarkammer konnte – da weder an den Notar noch an das Gericht adressiert – nicht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung verstanden werden, sondern war ersichtlich als Bitte um Überprüfung der Einhaltung standesrechtlicher Vorgaben gemeint. 2. Der Antrag der Kostenschuldnerin ist indes unbegründet. a. Die Kostenrechnung genügt den Anforderungen des Zitiergebots nach den Vorschriften des § 19 Abs. 1 bis 3 GNotKG, die bei Nichteinhaltung der gemäß den Absätzen 1 und 2 zu beachtenden Voraussetzungen zur Unwirksamkeit der Berechnung (§ 19 Abs. 4 GNotKG) und bei Verstoß gegen die in Absatz 3 genannten Anforderungen zu ihrer Aufhebung führen (§ 19 Abs. 5 GNotKG). b. Die angefallenen Gebühren und Auslagen sind nach Grund und Höhe zutreffend festgesetzt. aa. Der Beteiligte zu 3 hat dazu in seiner Stellungnahme vom 15.05.2023 u.a. ausgeführt: „I. Die Kosten, die für den Beurkundungsvorgang UR N …/2021 mit Kostenrechnung vom 20.07.2021 in Ansatz gebracht wurden, sind unter Berücksichtigung der in der gegenständlichen Urkunde getroffenen Regelungen sowie den hieraus folgenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten richtig. Beurkundungsinhalt, also der beabsichtigte Regelungsgehalt der Urkunde - und alleine danach bestimmt sich die Kostenfolge - ist die Auseinandersetzung einer beendeten Gesamthandsgemeinschaft. I.1.1 Dies ergibt sich zum einen aus § 1 der Urkunde, dort unter `Güterstand´: „Die Ehe, die zwischen den heutigen Vertragsbeteiligten bestanden hat, wurde am 02.10.2012 rechtskräftig geschieden. Durch die Ehescheidung wurde die zwischen den Ehegatten bestehende Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht beendet. Diese soll bezüglich des Vertragsgegenstandes nunmehr abschließend aufgelöst werden. Der Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts P. enthielt keine Regelungen zur Auseinandersetzung des Vertragsgegenstandes. Die Beteiligten erklären, dass nach Vollzug des heutigen Vertrages kein weiteres Vermögen in beendeter und noch nicht auseinandergesetzter Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht vorhanden ist.“ I.1.2 Zum anderen wird unter § 3 der Urkunde kein - ansonsten so zu bestimmender und zu bezeichnender - 1/2 Miteigentumsanteil einer Vertragspartei aufgelassen. Vielmehr besteht nach dem Wortlaut der Urkunde Einigkeit darüber, dass das Eigentum am „vorstehend bezeichneten Vertragsgegenstand (bezogen auf § 1 der Urkunde `Objektbeschreibung´, Beschrieb des Grundeigentums: GB Y Blatt … BV-Nr. 1 Flst.-Nr. …) und BV-Nr. 2 zu 1 (1/3 Miteigentumsanteil an Flst.Nr. …, Anteilsbuchung nach § 3 Abs. 4 GBO) und BV-Nr. 3 zu 1 (1/6 Miteigentumsanteil an Flst.-Nr. …, Anteilsbuchung nach § 3 Abs. 4 GBO) auf die Antragstellerin übergehen soll. Gleiches gilt für die entsprechende Verpflichtung hierzu (§ 2 der Urkunde). I.1.3 Aus alledem wird deutlich, dass eben die Auseinandersetzung einer Gesamthandsgemeinschaft und nicht die Übertragung eines bereits rechtlich existenten, im Eigentum einer Vertragspartei stehenden Miteigentumsanteils Gegenstand der Beurkundung ist. 1.2 Ob bei Ausgestaltung der Urkunde die Rechtslage hinsichtlich der Wirkungen der Beendigung der italienischen Errungenschaftsgemeinschaft durch den Notar eine zutreffende Bewertung fand, bleibt auf die Entstehung der Kosten ohne Einfluss. Die Entstehung von Kosten des Beurkundungsverfahrens bestimmt sich nach dem Tatsächlichen, nicht nach Eventualitäten oder dem, was in der Sache richtig gewesen wäre. Die Gebühren dieses Beurkundungsverfahrens wurden bereits mit Antrag auf Vornahme, die Auslagen mit deren Anfall fällig (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 10 Rn. 3-6). 1.3 Die Kostenrechnung bildet mithin korrekt den Regelungsinhalt der Beurkundung sowie die dazugehörigen Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten ab. Die Kosten sind so entstanden und wurden fällig. Der Gegenstandswert für dieses Beurkundungsverfahren wurde gem. §§ 97 Abs. 1, 38 GNotKG zutreffend mit dem Wert des auseinandergesetzten Vermögens, mithin 220.000,00 Euro angenommen. Der Kostenschuldner bestimmt sich nach § 29 GNotKG und ist hier unbestritten die Antragstellerin.“ bb. Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen bleibt nur noch einmal zu bemerken, dass die Höhe der Notarkosten gesetzlich festgelegt, nicht verhandelbar (§ 125 GNotKG) und ihre Erhebung auch zwingend ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Verstöße gegen die in dieser Vorschrift statuierte Pflicht des Notars zur Erhebung der nach Maßgabe des Gesetzes geschuldeten Gebühren und Auslagen können - verfassungsrechtlich unbedenklich - als Dienstvergehen gemäß § 25 BNotO und damit als Grundlage für Disziplinarmaßnahmen gegen Notare in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 24.11.2014 - NotSt (BrfG) 1/14, AnwBl online 2015, 198 Rn. 39 f, juris). Für die Kostenberechnung ist der gesamte Wert des Grundbesitzes von 220.000,00 Euro anzunehmen. Denn Geschäftswert für die Auseinandersetzung von Gesamthandsmassen ist der Gesamtwert (Bruttowert) des auseinandergesetzten Vermögens ohne Schuldenabzug (vgl. Streifzug durch das GNotKG, 12. Auflage, 2017, Rn. 192). Bei Auseinandersetzungsverträgen findet § 97 Abs. 3 GNotKG keine Anwendung, da keine Leistungen ausgetauscht werden, sondern Vermögen verteilt wird (vgl. Streifzug durch das GNotKG, 12. Auflage, 2017, Rn. 194). Gesetzlicher Güterstand in Italien ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Sondergut des einzelnen Ehegatten sind ihm bereits vor der Eheschließung gehörende Gegenstände, nach der Eheschließung angenommene, einem einzelnen Ehegatten zukommende Schenkungen, Erbschaften, Schadensersatz, persönliche Güter, die nach Wesen oder Verwendungszweck der Berufsausbildungen des einzelnen dienen, sowie Vermögensgegenstände, die mit Erträgen aus einer Veräußerung von Sondergut erworben wurden. Alles andere ist Gesamtgut. Erträge aus dem Sondergut oder aus einer von einem allein ausgeübten Tätigkeit stehen beiden Ehegatten zu. Mangels anderer Bestimmung steht das Eigentum beiden Ehegatten zu (vgl. Hügel, GBO, 52. Edition, Stand: 01.03.2024, Internationale Bezüge Rn. 84.15, beck-online). Auf die aufgeworfene Frage, ob mit Beendigung der italienischen Errungenschaftsgemeinschaft die sich im Vermögen der Gemeinschaft befindliche Immobilie im Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft steht, oder sich diese Gütergemeinschaft automatisch in eine Miteigentumsgemeinschaft zu gleichen Teilen umwandelt, kommt es zwar nach obigen Ausführungen nicht entscheidend an. Denn tatsächlich beurkundet wurde die Auseinandersetzung einer Gesamthandsgemeinschaft und entsprechende Notargebühren sind entstanden. Aus Seite 4 und 5 des streitgegenständlichen „Vermögensauseinandersetzungsvertrages“ ergibt sich, dass die Errungenschaftsgemeinschaft – wenn auch nur bezüglich eines einzigen Vermögensgegenstandes, nämlich des Grundstückes – aufgelöst werden sollte. Im Übrigen war sie schon auseinandergesetzt bzw. bezüglich des sonstigen einzig verbleibenden gemeinsamen Vermögensgegenstands (Lebensversicherungsvertrag) wünschten die Vertragsbeteiligten keine Regelung. Nach erneuter Recherche spricht aber ohnehin vieles dafür, dass die Auseinandersetzung der Gesamthandsmasse bei Auflösung einer Errungenschaftsgemeinschaft auch nach italienischem Recht genauso unausweichlich ist, wie dies auch bei Auseinandersetzung einer deutschen Gütergemeinschaft der Fall wäre. Allerdings könnte man ältere Literatur- und Rechtsprechungszitate so verstehen, dass mit der Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft durch Scheidung (Art. 191 Codice Civile, c.c.) sich das Gesamtgut (ipso iure) in eine schlichte Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen verwandelt (Jayme, IPRax 1991, 347 und 1986, 227 ff.; s. auch AG Frankfurt am Main, Zweigstelle Höchst, Urt.v. 18.1.1991, Az. Hö 4a F 338/90; etwas ungenauer bei: Henrich, FF 2004, 173, 176). Dann hätte die (ggf. durch richterliche Entscheidung stattfindende) Auseinandersetzung nach Art. 194 c.c. zunächst keinen Einfluss auf die sachenrechtliche Zuordnung, sondern wäre nur eine nachträgliche Korrektur der güterrechtlichen Zuordnung, die aber nicht zwingend stattfindet. Dann bestünde also ein deutlicher Unterschied bei den (sachenrechtlichen) Scheidungsfolgen zwischen einer deutschen Gütergemeinschaft und einer italienischen Errungenschaftsgemeinschaft. In dieselbe Richtung gehen auch die im Laufe des Verfahrens von der Kostenschuldnerin zahlreich vorgelegten Ausdrucke von Internetrecherchen und Mails über Erfahrungsberichte von Bekannten aus Italien u.ä. Andererseits legt der Notar eine gut recherchierte und überzeugende Stellungnahme des Deutschen Notarinstituts vom 12.10.2022 vor. Darin wird das Gegenteil postuliert: „Im Fall der Scheidung der Eheleute wird die Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts aufgelöst (Art. 191 Abs. 1 Codice Civile, c.c.). Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Errungenschaftsgemeinschaft auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nicht mehr anwendbar sind. Allerdings heißt dies nicht, dass die Gemeinschaftsgüter mit der Auflösung bereits aufgeteilt wären (Eccher/Schurr/Christandl, Handbuch Italienisches Zivilrecht, 2009, S. 512). Die Auseinandersetzung erfolgt vielmehr in zwei Schritten (Wiedemann/Pertot, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 4. Aufl. 2021, Italien, Rn. 73): Zunächst hat jeder Teil der Eheleute nach Art. 192 c.c. Rückerstattungs- und Rückgabeverpflichtungen. Anschließend ist das verbleibende Gesamtgut unter den Eheleuten nach Art. 194 c.c. hälftig zu verteilen. Daraus ergibt sich, dass die Gütergemeinschaft italienischen Rechts nach ihrer Beendigung abzuwickeln ist. Eine automatische Umwandlung in eine Bruchteilsgemeinschaft erfolgt offenbar nicht. Für die Aufteilung des Gesamtguts gelten die Regelungen über die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften (Art. 713 ff. c.c., vgl. Wiedemann/Pertot, Rn. 74).“ Zu Recht wurde daher der vorliegende Vertrag im Rahmen des § 97 GNotKG nicht als Austausch-, sondern als Auseinandersetzungsvertrag qualifiziert (vgl. auch: Kammer, Beschluss vom 08.02.2022 – 11 OH 9/20 zu einer Errungenschaftsgemeinschaft nach kosovarischem Recht). Der Kostengläubiger musste daher, weil es sich – selbst wenn der Grundbesitz der einzige nennenswerte Vermögensgegenstand war – um einen Auseinandersetzungsvertrag handelte, den Grundstückswert voll und nicht nur zur Hälfte ansetzen. c. Dem Beteiligten zu 2 kann eine zur Nichterhebung der angefallenen Gebühren führende unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG im Hinblick auf den (ggf. zu aufwendigen) Beurkundungsinhalt nicht angelastet werden. Hierzu führte der Beteiligte zu 3 in seiner Stellungnahme vom 15.05.2023 überzeugend aus: „Eine Nichterhebung der - von der richtigen Einschätzung der Rechtslage durch den Notar unabhängig, da alleine nach dem Urkundeninhalt zu bestimmenden - Kosten gem. § 21 GNotKG wegen unrichtiger Sachbehandlung käme nur dann in Betracht, wenn der Notar gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hätte oder diesem ein offensichtliches Versehen unterlaufen wäre (Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 21 Rn. 1-1d). Wie aus dem differenzierten Vortrag der Parteien, dem vorliegenden Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom 12.10.2022, der einschlägigen Literatur und dem Verlauf des Verfahrens erkennbar, zwängt sich eine eindeutige Einschätzung der Wirkungen der Ehescheidung nach italienischem Recht nicht nur nicht auf. Vielmehr ist die vom Notar getroffene Einschätzung der Rechtslage und die hieraus resultierende Vertragsgestaltung die m.E. verbreitetere, zunächst naheliegendere, meiner Auffassung nach zutreffende und gegenüber dem Grundbuchamt vollzugswahrscheinlichere. Dem Notar kann mithin nicht vorgeworfen werden, er habe eine nicht erforderliche, unnötig kostenträchtige oder unbillig überteuerte Gestaltungweise gewählt. Eine Nichterhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung scheidet daher aus.“ Die Vorgehensweise des Notars entspricht notarieller Praxis und führte auch zu keinerlei Problemen beim Grundbuchvollzug. Eine unrichtige Sachbehandlung kann nicht erkannt werden. d. Ein relevanter Verstoß gegen Hinweispflichten ist nicht zu erkennen. Der Notar war nicht verpflichtet ungefragt über die Kosten der Urkunde zu belehren (LG Düsseldorf, Beschl. v. 23.02.2021, Az. 25 OH 79/18). Der umsichtig handelnde Notar wird auf Kostenfolgen hinweisen, mag auch hierzu kraft der gesetzlichen Gebührenerhebungspflicht keine Notwendigkeit bestehen (vgl. Sikora/Strauß, DNotZ 020, 581, 593/594, beck-online). Keineswegs ergibt sich (etwa aus der analogen Anwendung des § 49b Abs. 5 BRAO) für den Notar eine Belehrungspflicht. Die für Anwälte geltende Belehrungspflicht will den Ratsuchenden gerade darüber informieren, dass er bei Hinzuziehung eines Anwalts zusätzlich zur Gebühr des Notars ggf. eine hohe Anwaltsgebühr zu zahlen hat, nicht jedoch eine Belehrungspflicht des Notars etablieren (vgl. Weyland/Brüggemann, 10. Aufl. 2020, BRAO § 49b Rn. 40). Die von der Kostenschuldnerin angeführte ungefähre Verdoppelung der vor dem Notartermin erwarteten Kosten wäre nur dann zu beachten, wenn im Zusammenhang mit einer ersten Schätzung der Kosten bzw. des Gegenstandswerts durch die Notarvertreterin eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt und der Mehrbetrag gemäß § 21 GNotKG niederzuschlagen ist. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Selbst wenn der Kostenschuldnerin mündlich eine zu geringe Kostenauskunft erteilt worden sein sollte (was so konkret noch nicht einmal behauptet wird), sind die gesetzlich entstandenen Kosten vom Notar zu erheben und von der Kostenschuldnerin zu bezahlen. Die Erhebung niedrigerer als die entstandenen Kosten wäre eine nach §§ 17 Abs. 1 BNotO, 125 GNotKG unzulässige Vereinbarung über die Kosten. Eine unrichtige Sachbehandlung kann bei einer zu geringen Kostenauskunft nur gesehen werden, wenn zusätzlich noch die Kostenschuldnerin bei einer richtigen Auskunft von der Vornahme der Beurkundung Abstand genommen hätte (vgl. Korinthenberg/Tiedtke, Gerichts- und Notarkostengesetz, 22. Auflage 2022, § 21 Rn. 17). Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Derartiges trägt die Kostenschuldnerin bis zuletzt nicht vor. Die Kostenschuldnerin widerspricht insbesondere nicht der Darstellung des Kostengläubigers, dass die Notarvertreterin den Beteiligten im Termin erklärt habe, warum der Wert auf 220.000,00 Euro festgesetzt werden müsse, nachdem sich die Auseinandersetzung auf die gesamte Immobilie beziehe und nicht nur auf einen Anteil des ausscheidenden Miteigentümers. Dieser Wert sei im Termin auch unwidersprochen vorgelesen worden. Der Grund der Änderung sei im Termin erläutert worden. Diese Darstellung legt zwar nahe, dass zunächst (etwa in Vorgesprächen/ Entwürfen) von einem Gegenstandswert von 110.000 Euro die Rede gewesen sein könnte. Diese Fehleinschätzung wurde dann aber im Notartermin korrigiert. Diese Korrektur nahm die Kostenschuldnerin aber nicht zum Anlass, von der Beurkundung Abstand zu nehmen. Sie legt auch nicht dar, auf welche Weise sie ohne die Beurkundung das Ziel der Klärung der Eigentumsverhältnisse an der ehelichen Immobilie hätte erreichen können. 3. Nebenentscheidungen sind im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens, die daraus folgt, dass das Kostenverzeichnis einen anwendbaren Gebührentatbestand nicht enthält, nicht veranlasst.