Beschluss
16 Qs 6/24
LG Karlsruhe 16. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2024:0116.16QS6.24.00
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Leitsätze
1. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet jedenfalls im Strafbefehlsverfahren, dass aus einer strafprozessual erteilten Zustellungsvollmacht heraus der Bevollmächtigte eindeutig bestimmbar ist.(Rn.8)
2. Der dynamische Verweis auf "den/die nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan für die Entgegennahme von Zustellungen zuständige/n Mitarbeiter/in des Amtsgerichts" ist hierfür nicht hinreichend.(Rn.9)
3. Für die Bestimmbarkeit ist erforderlich, dass der in Bezug genommene Geschäftsverteilungsplan öffentlich einsehbar ist.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten A. R. wird der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 27.11.2023 aufgehoben.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet jedenfalls im Strafbefehlsverfahren, dass aus einer strafprozessual erteilten Zustellungsvollmacht heraus der Bevollmächtigte eindeutig bestimmbar ist.(Rn.8) 2. Der dynamische Verweis auf "den/die nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan für die Entgegennahme von Zustellungen zuständige/n Mitarbeiter/in des Amtsgerichts" ist hierfür nicht hinreichend.(Rn.9) 3. Für die Bestimmbarkeit ist erforderlich, dass der in Bezug genommene Geschäftsverteilungsplan öffentlich einsehbar ist.(Rn.9) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten A. R. wird der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 27.11.2023 aufgehoben. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. I. Das Amtsgericht Pforzheim erließ am 26.09.2023 gegen den Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim, einen Strafbefehl wegen Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- €. Dieser Strafbefehl wurde aufgrund Verfügung der zuständigen Richterin vom selben Tag an den Angeklagten über eine Justizangestellte des Amtsgerichts Pforzheim gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, die nach dem von der Verwaltungsleiterin jährlich erlassenen „Geschäftsverteilungsplan für die Bediensteten im Geschäftsstellendienst“ hierfür zuständig war. Diese Justizangestellte bescheinigte den Empfang am 27.09.2023. Der wohnsitzlose Angeklagte hatte im polizeilichen Ermittlungsverfahren am 21.08.2023 bei dem sachbearbeitenden Polizeibeamten einen Vordruck über die „Benennung Zustellbevollmächtigung“ ausgefüllt und unterschrieben, aus dem sich ergibt, dass „dem/der nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan für die Entgegennahme von Zustellungen zuständige/n Mitarbeiter/in des Amtsgerichts Pforzheim“ Vollmacht zum Empfang der Schriftstücke „der Staatsanwaltschaft/des Gerichts/der Bußgeldstelle“ einschließlich von Ladungen erteilt wird, wobei auch Strafbefehle ausdrücklich genannt sind. Am 09.10.2023 versuchte der Angeklagte, beim Amtsgericht die für ihn bestimmten Schriftstücke einzusehen, wurde aber abgewiesen, da die zuständige Justizangestellte nicht anwesend war. Bei einem erneuten Besuch am 10.10.2023 wurde ihm der Strafbefehl ausgehändigt. Am 12.10.2023 legte er schriftlich durch Übergabe des Schreibens an die Geschäftsstelle Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Mit Beschluss vom 27.11.2023 verwarf das Amtsgericht Pforzheim den Einspruch als unzulässig. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten an die zwischenzeitlich benannte c/o-Adresse am 01.12.2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 08.12.2023, dem Amtsgericht Pforzheim zugegangen am selben Tag, legte der Angeklagte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.10.2023 ein. II. Die nach §§ 311 ff. StPO statthafte sofortige Beschwerde des Angeklagten ist in zulässiger Weise erhoben und hat auch in der Sache Erfolg. Der Einspruch gegen den Strafbefehl wurde rechtzeitig eingelegt. Gemäß § 410 Abs. 1 StPO ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Zur Wahrung der Frist kommt es damit entscheidend auf den Zeitpunkt der Zustellung an. Auch bei einer nach Wochen zu berechnenden Frist wird für den Fristbeginn das die Frist auslösende Ereignis - hier also die Zustellung - nicht mitgerechnet (Cirener in BeckOK StPO, 49. Edition, Stand: 01.10.2023, § 43, Rn. 1). Die Frist endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, § 43 Abs. 1 StPO. Vorliegend begänne die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl folglich mit Beginn des 28.09.2023 und endete mit Ablauf des 11.10.2023, sofern die Zustellung über die Justizangestellte als Zustellungsbevollmächtigte wirksam gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist eine Zustellung auch im Strafverfahren gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 171 ZPO grundsätzlich an Personen möglich, denen eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erteilt wurde (Schneider-Glockzin in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 37, Rn. 9; Valerius in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, § 37 Rn. 12). Voraussetzung für eine wirksame Bevollmächtigung in solchen Fällen ist allerdings, dass in der Zustellungsvollmacht eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person bezeichnet wird (OLG Dresden (1. Strafsenat), Beschluss vom 02.10.2014 - 1 Ws 214/14 = StV 2016, 219-220; LG Baden-Baden, Beschluss vom 1.12.1999 - 1 Qs 188/99 = NStZ-RR 2000, 372, 373). Einer Annahme der Vollmacht durch den Bevollmächtigten bedarf es aber nicht (BGH, Urteil vom 5.12.2006 - XI ZR 341/05 (OLG Karlsruhe), Rn. 18 = NJW-RR 2007, 1202, 1203). Erforderlich ist dabei jedoch stets, dass der erklärende Vollmachtgeber den Bevollmächtigten - sofern er nicht namentlich benannt wird - jedenfalls anhand öffentlich zugänglicher und bereits zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung feststehender objektiver Anhaltspunkte individualisieren kann. Denn im Strafverfahren sind an die Versäumung von Fristen unter Umständen für den Betroffenen erhebliche Konsequenzen bis hin zum Verlust der Freiheit geknüpft, sodass in besonderem Maße erforderlich ist, dass der Vollmachtgeber bei Bedarf einen konkreten Ansprechpartner hat, um die Fristwahrung sicherzustellen (vgl. OLG Dresden a.a.O.). Dies fällt insbesondere vor dem Hintergrund wesentlich ins Gewicht, dass im Strafbefehlsverfahren der erste Zugang des Beschuldigten zum Gericht und dessen nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgter Anspruch auf rechtliches Gehör ohnehin schon berührt ist. Den ersten Zugang zum Gericht kann der Beschuldigte nur verwirklichen und etwaige Rechtsmittelfristen einhalten, wenn er im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bereits weiß, wem er diese Vollmacht erteilt und an wen er sich für den Erhalt der für ihn bestimmten Schriftstücke zu wenden hat. Soweit in der Praxis häufig die geschäftsplanmäßig zur Entgegennahme von Zustellungen bestellten Bediensteten der Amtsgerichte benannt werden, dürfte dies jedenfalls bei konkreter Bestimmbarkeit anhand des Geschäftsverteilungsplanes – auch ohne namentliche Nennung in der Zustellungsvollmacht – genügen (vgl. dazu Mayer: Die Zustellungsvollmacht im Strafprozessrecht, NStZ 2016, 76). Beim Amtsgericht Pforzheim erfolgt die Zustellung regelmäßig an die/den Bedienstete/n, die/der zum Zeitpunkt der Zustellungsbewirkung nach dem „Geschäftsverteilungsplan für die Bediensteten im Geschäftsstellendienst“ Zustellungsbeauftragte/r in Strafsachen ist. Aus der Zustellungsvollmacht ergibt sich dies so nicht. Dort findet sich allein der Hinweis auf „den jeweiligen Geschäftsverteilungsplan“, was auf den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts nach § 21e GVG hinweist, der auch als einziger öffentlich einsehbar ist. Aus dem öffentlich einsehbaren Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Pforzheim nach § 21e GVG ergibt sich jedoch keine Zuständigkeit irgendeiner Person für die Empfangnahme von Schriftstücken nach Erteilung einer Zustellungsvollmacht. Eine individualisierende Bestimmbarkeit des Bevollmächtigten anhand ohne Weiteres zugänglicher Kriterien ergibt sich daraus nicht. Zudem kann wegen der Regelung im Geschäftsverteilungsplan für die Bediensteten die Person des Zustellungsbeauftragten des Amtsgerichts Pforzheim durch einseitige Bestimmung der Verwaltungsleiterin und ohne Beteiligung des Zustellungsvollmachtsgebers jederzeit neu bestimmt werden. In der Vollmacht wird lediglich auf den „jeweiligen“ Geschäftsverteilungsplan Bezug genommen. Für den Vollmachtgeber besteht damit die Gefahr, dass nach dem internen, jederzeit änderbaren Geschäftsverteilungsplan für die Bediensteten im Geschäftsstellendienst ein/e andere/r Bevollmächtigte/r bestimmt wird, als es noch im Zeitpunkt der Erklärung der Fall war. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Inhalt seiner ursprünglichen Erklärung nachträglich durch Dritte verändert wird, ohne dass die noch seinem Erklärungswillen entspräche, da nicht auf den zum Zeitpunkt der Erklärung gültigen Geschäftsverteilungsplan abgestellt wird, sondern auf den „jeweiligen“. Mangels Benennung eines bestimmten oder ausreichend bestimmbaren Zustellungsbevollmächtigen liegt daher keine wirksame Bevollmächtigung und somit auch keine wirksame Zustellung entsprechend § 171 ZPO vor (im Ergebnis ebenso OLG Dresden a.a.O.). Die Zustellung ist damit jedoch bloß mangelhaft. Mit der tatsächlichen Übergabe des Strafbefehls am 10.10.2023 wurde die mangelnde Zustellung gemäß § 189 ZPO geheilt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl begann damit mit Beginn des 11.10.2023 zu laufen; da der Angeklagte den Einspruch indes bereits am 12.10.2023 eingelegt hat, ist dieser rechtzeitig erfolgt. Der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 27.11.2023 kann keinen Bestand haben. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.