Urteil
2 O 135/24
LG Karlsruhe 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2025:1210.2O135.24.00
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Leitsätze
1. Ein Elternteil beaufsichtigt ein fast sechsjähriges Kind hinreichend, wenn das Kind in vertrauter Umgebung eines verkehrsberuhigten Bereichs regelmäßig und sicher Fahrrad fährt und die Aufsichtsperson das Kind im Abstand weniger Minuten im Blick hat. Eine lückenlose unmittelbare Sichtkontrolle der Eltern ist unter diesen Umständen nicht geboten.
2. Selbst aus etwaigen entwicklungspsychologischen Erkenntnissen zu kognitionsbedingten Wahrnehmungs- und Reaktionsdefiziten im Straßenverkehr bei Kindern in diesem Alter folgt nicht, dass diese infolge einer möglicherweise noch eingeschränkten Fähigkeit zur Gefahrenantizipation, Impulskontrolle oder Aufmerksamkeitsteilung generell nur unter engmaschiger ständiger Kontrolle am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.
3. Eine Haftung scheidet gem. § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ohnehin aus, wenn durch ein Augenblicksversagen des fahrraderfahrenen Kindes selbst eine engmaschige Aufsicht des Elternteils den Unfall nicht hätte verhindern können.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 05.09.2024 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf bis zu 8.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Elternteil beaufsichtigt ein fast sechsjähriges Kind hinreichend, wenn das Kind in vertrauter Umgebung eines verkehrsberuhigten Bereichs regelmäßig und sicher Fahrrad fährt und die Aufsichtsperson das Kind im Abstand weniger Minuten im Blick hat. Eine lückenlose unmittelbare Sichtkontrolle der Eltern ist unter diesen Umständen nicht geboten. 2. Selbst aus etwaigen entwicklungspsychologischen Erkenntnissen zu kognitionsbedingten Wahrnehmungs- und Reaktionsdefiziten im Straßenverkehr bei Kindern in diesem Alter folgt nicht, dass diese infolge einer möglicherweise noch eingeschränkten Fähigkeit zur Gefahrenantizipation, Impulskontrolle oder Aufmerksamkeitsteilung generell nur unter engmaschiger ständiger Kontrolle am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. 3. Eine Haftung scheidet gem. § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ohnehin aus, wenn durch ein Augenblicksversagen des fahrraderfahrenen Kindes selbst eine engmaschige Aufsicht des Elternteils den Unfall nicht hätte verhindern können. 1. Das Versäumnisurteil vom 05.09.2024 wird aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Der Streitwert wird auf bis zu 8.000 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Einspruch des Beklagten ist gem. § 338 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der am 16.09.2024 eingegangene Einspruch gegen das dem Beklagten am 10.09.2024 zugestellte Versäumnisurteil vom 05.09.2024 gem. §§ 339, 340 ZPO form- und fristgerecht erfolgt. II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Karlsruhe gem. §§ 12, 13, 32, 35 ZPO örtlich und gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. III. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen einer Aufsichtspflichtverletzung aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Eine Haftung aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB würde voraussetzen, dass der Beklagte aufsichtspflichtig war, die aufsichtsbedürftige Person eine widerrechtliche unerlaubte Handlung begeht und sich die aufsichtspflichtige Person nicht exkulpieren kann. 1. Der Sohn des Beklagten verursachte unstreitig durch das plötzliche Ausschwenken mit seinem Kinderfahrrad eine Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers, welches sich mit der Ehefrau des Klägers als Fahrerin näherte. Nach den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist der Ehefrau des Klägers kein Fahrfehler vorzuwerfen. Eine Haftung des Sohnes des Beklagten kommt dennoch nicht in Betracht, da dieser im Zeitpunkt des Unfalls jünger als sieben Jahre alt und daher gem. § 828 Abs. 1 BGB deliktsunfähig war. 2. Der Beklagte war zum maßgeblichen Zeitpunkt kraft Gesetzes gem. §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB zur Aufsicht über seinen minderjährigen Sohn verpflichtet. 3. Der Beklagte als Aufsichtspflichtiger kann sich nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren. Er hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und bewiesen, dass er sowohl seiner Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB genügt hat als auch dass selbst eine Aufsichtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht i. S. v. § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ursächlich gewesen wäre. a) Der Beklagte hat seiner Aufsichtspflicht genügt. Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten (BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08 –, Rn. 5, juris). Das Gericht verkennt hier nicht, dass es nach dem aktuellen Stand der Entwicklungspsychologie auch bei fünf- bis sechsjährigen Kindern noch zu kognitionsbedingten Wahrnehmungs- und Reaktionsdefiziten im Straßenverkehr kommen kann, etwa infolge einer noch eingeschränkten Fähigkeit zur Gefahrenantizipation, Impulskontrolle oder Aufmerksamkeitsteilung. Gleichwohl folgt daraus nicht, dass Kinder in diesem Alter generell nur unter engmaschiger ständiger Kontrolle am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Maßgeblich ist, was von einer verständigen Aufsichtsperson nach vernünftigen Anforderungen zur Verhinderung von Schäden zu erwarten ist. Mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes dürfen ihm altersentsprechende Freiräume eingeräumt werden. Eine permanente unmittelbare Überwachung ist in der Regel nicht geboten, vielmehr genügt eine Beaufsichtigung, die dem konkreten Gefahrenpotenzial sowie dem Verhalten des Kindes im bisherigen Verlauf gerecht wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2013 – I-9 U 202/12 –, Rn. 16, juris). Das Oberlandesgericht Celle hat zu einem fast sechsjährigen Kind entschieden, dass dieses ohne Begleitung Radfahren kann, wenn genügend Erfahrung und Übung vorhanden ist und die Fahrten in vertrauter Umgebung stattfinden (OLG Celle, Urteil vom 27. Mai 1987 – 9 U 155/86 –, Leitsatz, juris). Das Oberlandesgericht Hamm hat für den Fall eines sechsjährigen Kindes entschieden, dass eine ständige körperliche Begleitung oder unmittelbare Eingreifmöglichkeit im vertrauten Umfeld vor dem Haus nicht erforderlich ist, wenn keine besonderen Gefahrenmomente erkennbar sind (vgl. OLG Hamm a. a. O. Rn. 17, juris). Das Oberlandesgericht Koblenz ist der Auffassung, dass ein fünfjähriges Kind, das auf dem Gehweg radelt, nicht permanent auf Sicht- und Rufweite durch seine Eltern zu begleiten ist (OLG Koblenz, Urteil vom 24. August 2011 – 5 U 433/11 –, Rn. 11, juris). Ebenso wenig müsse der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen anhält und dort verharrt (OLG Koblenz a. a. O.). Nach diesen überzeugenden Maßstäben genügte das Beaufsichtigungsverhalten des Beklagten gegenüber seinem Sohn den Anforderungen. Im vorliegenden Fall war der Sohn des Beklagten zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre und elf Monate alt. Nach der informatorischen Anhörung des Beklagten und der Vernehmung der Mutter des Kindes als Zeugin ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Sohn des Beklagten seit langem unbeanstandet Fahrrad fuhr, entsprechend instruiert war und regelmäßig kurze Runden im verkehrsberuhigten Bereich unmittelbar vor dem Haus absolvierte. Die glaubwürdige Mutter des Kindes schilderte glaubhaft, dass diese Fahrten allenfalls wenige Minuten dauerten und das Kind dabei regelmäßig zu sehen war, was nach Überzeugung des Gerichts ein konstantes Beaufsichtigungsniveau belegt. Der glaubwürdige Großvater sagte ebenfalls glaubhaft aus, dass sein Enkelsohn sehr sicher Fahrrad fuhr und regelmäßig an Familienausflügen teilnahm, zuletzt am Morgen des gegenständlichen Tages. Der Unfall ereignete sich zusätzlich in einem verkehrsberuhigten Bereich der Spielstraße unmittelbar in der vertrauten Umgebung des Hauses des Sohnes des Beklagten. b) Im Übrigen fehlt es ohnehin an der gem. § 832 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität zwischen einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten und dem Schadenseintritt. Nach allgemeiner Auffassung kann der Nachweis fehlender Kausalität etwa dadurch geführt werden, dass sich das Kind bei pflichtgemäßer Aufsicht gleich verhalten hätte (OLG Koblenz, a.a.O. Rn. 14, juris; Jauernig/Kern, BGB, 19. Aufl. 2023, § 832 Rn. 10). Eine Haftung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn es zwar im Nachhinein betrachtet geboten gewesen wäre, das Kind enger zu beaufsichtigen, sich aber dennoch nicht feststellen lässt, dass der Unfall dadurch vermieden worden wäre. Der Sachverständige hat auf Grundlage des Unfallhergangs ein überzeugendes Gutachten erstattet, das mündlich erläutert und mit den Aussagen der unfallbeteiligten Ehefrau des Klägers als Zeugin in Einklang gebracht wurde. Danach befuhr das Kind den Bereich hinter der Hausecke mit einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h und kam nicht zwischen Autos hervor. Zwischen dem Sichtbarwerden und dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Ehefrau des Klägers vergingen höchstens zwei Sekunden. Das Fahrzeug fuhr in Schrittgeschwindigkeit. Die Fahrerin reagierte unverzüglich, bremste und brachte das Fahrzeug vor der Kollision zum Stehen. Eine Ausweichmöglichkeit bestand nicht. Das Gericht folgt dem Gutachten in vollem Umfang. Es ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und steht in Einklang mit den weiteren Beweisergebnissen. Auf Grundlage dieser Feststellungen ist jedoch zugleich davon auszugehen, dass selbst eine unmittelbar anwesende Aufsichtsperson keine realistische Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig einzugreifen. Der Unfall beruht in der gebotenen Gesamtschau auf einem spontanen Augenblicksversagen des Kindes, das auch bei altersgerecht beaufsichtigten, erfahrungsgemäß regelkonformen Kindern nicht ausgeschlossen werden kann. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Eltern den Unfall ihres Sohnes trotz kontinuierlichen Sichtkontakts und unmittelbarer Nähe nach der Fahrt um die Häuserecke aufgrund der konkreten Unfallumstände nicht hätten verhindern können. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Der Streitwert war gem. §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO festzusetzen. Zu berücksichtigen war, dass die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Gutachtens und die Unkostenpauschale hier keine Nebenforderungen darstellen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer gem. § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht zu bleiben hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – VI ZB 39/06 –, Rn. 8, juris). Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Aufsichtspflichtverletzung aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13.04.2024 in W im Landkreis K ereignete. Der Kläger ist Halter eines Pkw, den seine Ehefrau zum Unfallzeitpunkt führte. Der Beklagte ist Vater des damals fünf Jahre und elf Monate alten Sohnes, der mit seinem Fahrrad an dem Verkehrsunfall beteiligt war. Am Unfalltag befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen Fahrzeug den verkehrsberuhigten Bereich in der Nähe des Wohnhauses des Beklagten. Der Sohn des Beklagten fuhr dort mit seinem Fahrrad von links kommend auf die Fahrbahn und kollidierte mit der Front des Klägerfahrzeugs. Das Kind wurde hierbei leicht verletzt. Am Fahrzeug des Klägers entstanden Sachschäden. Der Kläger behauptet, der Unfall sei für seine Ehefrau unvermeidbar gewesen. Das Kind des Beklagten sei plötzlich und ohne jede Möglichkeit des rechtzeitigen Reagierens zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn gefahren. Der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht verletzt, da er seinen fünfjährigen Sohn unbeaufsichtigt habe Fahrrad fahren lassen. Aus dem Chatverlauf zwischen den Parteien im Mai 2024 ergebe sich ein Eingeständnis des Beklagten, seiner Aufsichtspflicht nicht genügt zu haben. Durch die Kollision seien ihm Reparaturkosten in Höhe von 5 367,14 €, eine Wertminderung von 710 €, Sachverständigenkosten von 1 184,05 € sowie eine Auslagenpauschale von 25 € entstanden. Durch Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05.09.2024 wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 7.286,19 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € zu zahlen und seine Ersatzpflicht für weitere Schäden aus dem Unfallereignis feststellen zu lassen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 16.09.2024 Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 05.09.2024 aufrechtzuerhalten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7 286,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2024 sowie weitere 800,39 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in gleicher Höhe zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den über diesen Betrag hinausgehenden Schaden aus dem Unfallereignis vom 13.04.2024 zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 05.09.2024 die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet eine Pflichtverletzung. Er trägt vor, der Unfall habe sich innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs ereignet, in dem keine parkenden Fahrzeuge standen. Sein Sohn sei sehr fahrraderfahren und instruiert gewesen. Der Sohn habe die Straße regelmäßig mit seinem Fahrrad befahren. Die Eltern hätten ihn vom Hof aus überwiegend im Blick gehabt. Das Kind sei nicht zwischen Autos hervorgefahren, sondern beim Abbiegen mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert. Die Ehefrau des Klägers sei nicht im Schritttempo, sondern unaufmerksam gefahren, da sie nach ihrem eigenen Sohn gesucht habe. Ein Anerkenntnis hinsichtlich einer angeblichen Aufsichtspflichtverletzung habe der Beklagte nicht abgegeben. Er habe den Schaden lediglich seiner privaten Haftpflichtversicherung gemeldet. Die geltend gemachten Schäden bestünden teils aus Vorschäden, die nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien. Die mündliche Verhandlung hat am 12.11.2025 stattgefunden. Das Gericht hat die Parteien informatorisch angehört, den Sachverständigen vernommen und die Ehefrau des Klägers sowie die Mutter und Großvater des Sohnes des Beklagten als Zeugen vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die mündliche Verhandlung unter Vernehmung von Zeugen hat am 12.11.2025 stattgefunden.