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Beschluss

11 T 587/01

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Regelvergütung nach § 13 InsVV ist im vereinfachten Insolvenzverfahren grundsätzlich abschließend und kann bei Schuldnern ohne selbständige wirtschaftliche Tätigkeit nicht erhöht werden. • Bei Anwendung der Regelvergütung sind pauschalierte Auslagen nach § 8 Abs.3 InsVV und Umsatzsteuer nach § 7 InsVV zu berechnen. • Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Treuhändervergütung ist zulässig, aber unbegründet.
Entscheidungsgründe
Keine Erhöhung der Treuhändervergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren bei nichtselbständigem Schuldner • Die Regelvergütung nach § 13 InsVV ist im vereinfachten Insolvenzverfahren grundsätzlich abschließend und kann bei Schuldnern ohne selbständige wirtschaftliche Tätigkeit nicht erhöht werden. • Bei Anwendung der Regelvergütung sind pauschalierte Auslagen nach § 8 Abs.3 InsVV und Umsatzsteuer nach § 7 InsVV zu berechnen. • Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Treuhändervergütung ist zulässig, aber unbegründet. Der Treuhänder beantragte die Festsetzung seiner Vergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen eines nicht selbständig wirtschaftlich tätigen Schuldners. Als Berechnungsgrundlage nahm er DM 1.250 an und beantragte wegen umfangreicher Tätigkeit eine Erhöhung der Vergütung auf DM 2.000 sowie pauschalierte Auslagen und Umsatzsteuer. Das Amtsgericht setzte die Vergütung hingegen auf insgesamt 783 DM fest, ausgehend von der Regelvergütung von 500 DM nach § 13 Abs.1 S.3 InsVV, zuzüglich Auslagenpauschale und 16% Umsatzsteuer. Dagegen erhob der Treuhänder sofortige Beschwerde, die das Landgericht Karlsruhe prüfte. Streitgegenstand war, ob die Regelvergütung im Einzelfall zu erhöhen sei und wie Auslagen und Umsatzsteuer zu berechnen sind. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach §§ 293 Abs.2, 64 InsO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig. • Anspruchsgrundlage: Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen gemäß § 293 Abs.1 InsO. • Bemessung: § 293 Abs.1 S.2 InsO verweist auf Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit; § 13 InsVV konkretisiert die Festsetzung der Vergütung im vereinfachten Verfahren. • Auslegung § 13 InsVV: Die Regelung sieht in Satz 1 die Bemessung und in Satz 3 eine Mindestvergütung vor; die Formulierung "in der Regel" erlaubt nach Wortlaut und Sinn und Zweck eine Minderung, nicht aber eine pauschale Erhöhung im Einzelfall. • Sinn und Zweck: § 13 InsVV soll die Vereinfachung der Vergütungsfestsetzung gewährleisten; eine generelle Einzelfallprüfung zur Erhöhung würde dieses Ziel unterlaufen. • Ausnahmeengrenze: Eine Erhöhung kommt allenfalls bei Verbraucherinsolvenzverfahren mit zuvor selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit des Schuldners in Betracht; dies liegt hier nicht vor. • Berechnung: Aus der Regelvergütung von 500 DM ergaben sich die Auslagenpauschale nach § 8 Abs.3 InsVV (15% im 1. Jahr, je 10% in 2. und 3. Jahr = 175 DM) und die Umsatzsteuer nach § 7 InsVV (16% = 108 DM), sodass sich der Gesamtbetrag von 783 DM ergibt. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders wurde zurückgewiesen; die Festsetzung der Vergütung auf 783 DM entspricht den Vorschriften der InsVV. Der Treuhänder hat keinen Anspruch auf die beantragte Erhöhung, weil § 13 InsVV im vereinfachten Verfahren grundsätzlich die Regelvergütung vorgibt und eine Erhöhung nur ausnahmsweise, z. B. bei vorheriger selbständiger Tätigkeit des Schuldners, in Betracht kommt. Die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer sind gesetzeskonform aus der Regelvergütung zu berechnen. Der Treuhänder trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde auf 1.201,02 EUR festgesetzt.