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Urteil

3 O 608/02

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zurückweisung eines Ersatzanspruchs für Aufwendungen an einem fremden Haus, wenn keine Absicht bestand, Ersatz zu verlangen (§ 685 BGB). • Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind gegenüber außenstehenden Dritten nur anwendbar, wenn diese das Risiko des Wegfalls übernommen haben oder nach Treu und Glauben hätten übernehmen müssen. • Kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812, 946, 951 BGB, wenn der Zweck (gemeinsame Ehewohnung) erreicht wurde und ein dauerndes Leihverhältnis fortbesteht. • Aufwendungsersatz nach § 670 BGB oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet mangels Auftrag bzw. entgegenstehender Voraussetzungen aus.
Entscheidungsgründe
Kein Aufwendungsersatz für Anbau an fremdem Haus ohne Ersatzwille • Zurückweisung eines Ersatzanspruchs für Aufwendungen an einem fremden Haus, wenn keine Absicht bestand, Ersatz zu verlangen (§ 685 BGB). • Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind gegenüber außenstehenden Dritten nur anwendbar, wenn diese das Risiko des Wegfalls übernommen haben oder nach Treu und Glauben hätten übernehmen müssen. • Kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812, 946, 951 BGB, wenn der Zweck (gemeinsame Ehewohnung) erreicht wurde und ein dauerndes Leihverhältnis fortbesteht. • Aufwendungsersatz nach § 670 BGB oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet mangels Auftrag bzw. entgegenstehender Voraussetzungen aus. Die Klägerin war mit dem Sohn der Beklagten verheiratet. Während der Ehe errichteten Klägerin und Ehemann mit Einverständnis der Beklagten einen Anbau (Eigentumswohnung) an das Haus der Beklagten. Zur Finanzierung nahmen die Eheleute ein Darlehen auf; die Klägerin leistete zahlreiche Zahlungen auf den Bausparvertrag und das Sparkonto des Ehemanns (insgesamt 16.905,37 EUR und 19.200,00 DM). Nach Trennung und Scheidung zog die Klägerin aus; der Ehemann wohnt weiterhin in der Wohnung. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten Beträge abzüglich Nutzungsvergütung in Höhe von DM 6.120,00 und macht verschiedene Anspruchsgrundlagen geltend. Die Beklagte bestreitet einen Rückzahlungsanspruch und führt aus, die Klägerin habe freiwillig ausgezogen und die Zahlungen seien nicht allein ihr zuzurechnen. • Die Klage ist unbegründet; es besteht keine Anspruchsgrundlage für Aufwendungsersatz. • Kein vertraglicher Anspruch oder Anspruch aus Leihverhältnis: Die Klägerin hat nicht vorgetragen, von Anfang an Ersatz der Aufwendungen verlangen zu wollen; daher greift § 685 BGB und schließt einen Anspruch aus. • Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, weil ebenfalls kein mutmaßlicher oder ausdrücklicher Ersatzwille der Klägerin dargetan ist; § 685 BGB ist entsprechend anwendbar. • Wegfall der Geschäftsgrundlage: Die Regeln hierzu gelten gegenüber Dritten nur, wenn diese das Risiko des Wegfalls übernommen haben oder nach Treu und Glauben übernehmen müssten; ein solches Risiko hat die Beklagte nicht übernommen. • Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812, 946, 951 BGB): Kein Anspruch, weil der von der Klägerin verfolgte Zweck (gemeinsame Ehewohnung) erreicht wurde und der Ehemann weiterhin Nutzung hat; außerdem sind Voraussetzungen für § 951 BGB nicht erfüllt. • Eigentümer-/Besitzeranspruch (§ 996 BGB) scheitert, weil die Klägerin als berechtigte Besitzerin durch Leihvertrag handelte. • Mangels Anspruchsgrundlage war die Klage abzuweisen; es bedurfte keiner abschließenden Feststellung, ob die behaupteten Zahlungen tatsächlich und ausschließlich für den Anbau verwendet wurden. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; sie trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht hat festgestellt, dass weder vertragliche Ansprüche noch solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder ungerechtfertigter Bereicherung bestehen. Entscheidendes Kriterium war das fehlende Vorbringen eines anfänglichen Ersatzwillens der Klägerin sowie die Tatsache, dass der beabsichtigte Zweck (gemeinsame Nutzung der Wohnung durch den Ehemann) erreicht wurde und weiterhin besteht. Daher besteht kein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten.