Beschluss
11 T 380/03
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist ein Rechtsmittelverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, bleibt nur über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden (entsprechende Anwendung des § 91a ZPO).
• Im Insolvenzverfahren verdrängt § 310 InsO grundsätzlich einen Erstattungsanspruch der Gläubiger für im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstandene Kosten.
• Sind die Anforderungen erfüllt, sind die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zwischen den Beteiligten gegeneinander aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung des Beschwerdeverfahrens im Insolvenzverfahren • Ist ein Rechtsmittelverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, bleibt nur über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden (entsprechende Anwendung des § 91a ZPO). • Im Insolvenzverfahren verdrängt § 310 InsO grundsätzlich einen Erstattungsanspruch der Gläubiger für im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstandene Kosten. • Sind die Anforderungen erfüllt, sind die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zwischen den Beteiligten gegeneinander aufzuheben. Ein Gläubiger legte form- und fristgerecht sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts ein, der die Einwendungen gegen einen Schuldenbereinigungsplan durch eine ersetzende Zustimmung ersetzt hatte. Nachträglich zog die Schuldnerin ihren Ersetzungsantrag zurück, wodurch der Schuldenbereinigungsplan scheiterte und das Verfahren über den Eröffnungsantrag wieder aufzunehmen war. Die Beteiligten erklärten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt; das Beschwerdegericht fragte die Schuldnerin, die nicht antwortete. Streitgegenstand war somit ausschließlich die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Lichte der Insolvenzordnung und der ZPO. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde wurde bejaht; das Verfahren ist jedoch wegen übereinstimmender Erledigung nur noch kostenrechtlich zu behandeln (entsprechende Anwendung des § 91a ZPO). • Die Rücknahme des Ersetzungsantrags durch die Schuldnerin machte den angefochtenen Beschluss gegenstandslos; ein weiteres Prozessinteresse am Weiterverfolgen der Beschwerde bestand nicht mehr. • Das Schweigen der Schuldnerin auf gerichtliche Anfrage ist als Zustimmung zur Erledigungserklärung des Gläubigers zu werten. • § 310 InsO schließt Erstattungsansprüche der Gläubiger für im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstandene Kosten aus; diese Regelung gilt auch für das Beschwerdeverfahren über die Ersetzung der Zustimmung. • Auch ein Erstattungsanspruch der Schuldnerin kommt nicht in Betracht, weil sie selbst die Erledigung durch Rücknahme des Antrags bewirkt hat; zudem würde eine Zuweisung von Kosten der Billigkeit widersprechen. • Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die sachgerechte Billigkeitsentscheidung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben, anzuwenden. • Da keine Gerichtskosten entstanden und keine Auslagen erstattungsfähig sind, ist eine Festsetzung des Beschwerdewerts nicht erforderlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; eine Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgte nicht. Ein Erstattungsanspruch des Gläubigers scheidet wegen § 310 InsO aus; ein Kostenerstattungsanspruch der Schuldnerin ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, da sie die Erledigung durch Rücknahme ihres Ersetzungsantrags herbeigeführt hat. Damit besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung zwischen den Parteien. Die Entscheidung unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde, eine Zulassung war nicht erforderlich.