Urteil
2 O 2/04
Landgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin macht im Wege der Teilklage unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Ersatz des Schadens geltend, der ihr durch den sogenannten ... 2 <Nicht im Zusammenhang vorgetragen, sondern offenbar als bekannt vorausgesetzt wird: 3 Der ... 4 Im Zentrum des sogenannten ... stand die von ... und ... kontrollierte Gesellschaft ... Diese Gesellschaft war im sogenannten grabenlosen Leitungsbau tätig, wobei die eingesetzte Horizontalbohrtechnik es erlaubt, unterirdisch Kabel- und Versorgungsleitungen zu verlegen, ohne die Oberfläche aufzureißen. Die erforderlichen Horizontalbohrsysteme (im Folgenden: HBS) wurden dabei über die Gesellschaft ... beschafft, wobei die ... die ... nicht selbst produzierte, sondern bei in- und ausländischen Produzenten bezog. Die ... wurden von der ... an Leasinggesellschaften für einen Stückpreis von 1,1 Mio. DM bis 1,6 Mio. DM verkauft. Allerdings existierte tatsächlich nur ein geringer Teil der verkauften HBS. 5 Die Leasinggesellschaften verleasten die ... an die ... Die ... wiederum setzte die ... nicht selbst ein, sondern vermietete sie an so genannte Servicegesellschaften. Diese Gesellschaften wurden ebenfalls von ... und ... beherrscht. 6 Da die Einnahmen aus der Vermietung der wenigen vorhandenen ... nicht ausreichend zur Deckung der laufenden monatlichen Leasingraten waren, wurden die aus dem Verkauf der ... erhaltenen Beträge von der ... an die ... weitergeleitet. Da die Beträge hierfür aber nur eine gewisse Zeit ausreichten, musste die ... weitere nicht existierende ... verkaufen, um der ... die zur Aufrechterhaltung des Schneeballsystems notwendigen Mittel zur Bedienung der Leasingverträge zur Verfügung stellen zu können. Die ... finanzierte aber nicht nur die ..., sondern auch die ..., die von ... - ohne Wissen von ... - dazu benutzt wurde, um seinen Lebensunterhalt durch Privatentnahmen zu finanzieren. Ferner wurde durch die ... die Gesellschaft finanziert. 7 Bei der ... wurde ... als Gesellschafterin vorgeschoben, während für die Servicegesellschaften die ... als Muttergesellschaft installiert wurde. Tatsächlich standen ... und ... sowohl hinter der ... als auch den Servicegesellschaften. 8 Auf diese Weise sind der ... von Leasinggesellschaften im Zeitraum zwischen 1991 und 1999 ca. 4,7 Milliarden DM zugeflossen. An Leasingraten sind über die Jahre hinweg zur Aufrechterhaltung des Schneeballsystems ca. 2,9 Milliarden DM gezahlt worden. 9 Am 4. Februar 2000 sind die Haupttäter ... verhaftet worden. 10 Mit Urteil vom 18. Dezember 2001 sind sie vom Landgericht Mannheim zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden.> 11 entstanden ist. 12 Die Klägerin ... 13 Die Klägerin firmierte bis zum Jahr 2000 als ..., sodann als ..., bevor sie ihre jetzige Firma annahm. Sie ist eine Tochter der inzwischen in Insolvenz geratenen ... <im Folgenden: ...>. Deren Gesellschaftsanteile gehörten zu 30 % ihrem Geschäftsführer ..., zu 70 % Herrn ..., der die Gesellschaftsanteile treuhänderisch für ... und ... hielt. 14 Das ... - Projekt 15 Die Klägerin schloss mit der von ... und ... beherrschten ... <im Folgenden: ...> am 18.5.1999/21.5.1999 einen Werkvertrag <Anl. K 1>, mit dem die Klägerin als Subunternehmerin der ... mit Leistungen aus einem Vertrag mit dem Großkonzern ... beauftragt wurde. 16 Ziffer 5.5 dieses Vertrages lautet: 17 "... hat sich bestmöglich um die Bezahlung der untervertraglichen Leistungen zu bemühen. Nichtsdestotrotz ist ... in diesem Zusammenhang nur zur Zahlung verpflichtet, so weit sie die entsprechenden Zahlungen von ... erhält ..." 18 Nach der Verhaftung von ... und ... machte die Klägerin einen offenen Forderungsbestand gegenüber der ... aus dem Projekt ... in Höhe von 2.420.727,23 DM (= 1.237.698,18 EUR) geltend (Anl. K2). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... wurde diese Forderung angemeldet, vom Insolvenzverwalter jedoch ohne Begründung bestritten. 19 Die Betriebsprüfungen ... 20 In der Zeit vom 27. September 1995 bis 29. Dezember 1997 wurde eine Betriebsprüfung bei den Gesellschaften und Personen der ... durchgeführt. Sie begann mit der Prüfung der ... und der ... <im Folgenden: ...> am 27. September 1995 und endete mit der Erstellung des Betriebsprüfungsberichts der ... vom 29. Dezember 1997. 21 Die Prüfung der ... begann am 22. April 1996 und wurde mit Prüfungsbericht vom 10. Juli 1997 abgeschlossen. 22 Betriebsprüfungszeiträume waren für ... und ... sowie bezüglich der natürlichen Personen ... die Veranlagungszeiträume 1990/91 bis 1993. Der Prüfungszeitraum für ... und ... erstreckte sich bis 1994. 23 Alle genannten Gesellschaften wurden durch Steueramtsrat ..., einen Beamten der Steuerfahndung beim Finanzamt ... geprüft, der seit 15. Januar 1996 an den Betriebsprüfungen teilnahm. Ferner war Herr ... als Prüfer beteiligt. Die ... und ... selbst wurde von dem Betriebsprüfer ... beim Finanzamt ... geprüft. 24 - Selbstanzeige von ... 25 Am 5. Februar 1996 - vor Beginn einer ab 22.04.1996 angesetzten Betriebsprüfung der ... - erstattete ... (auch für ... und ...) Selbstanzeige bei dem Finanzamt Weimar und bezichtigte sich der Steuerhinterziehung <Anl. B 1>. 26 Frau ... gab an, 1991 bis 1993 61,5 Mio. DM aus der ... herausgezogen und auf ein Konto von ... in Pforzheim transferiert zu haben. ... habe dann die Gelder abgehoben und ihr wieder bar ausgehändigt. ... gab in der Selbstanzeige an, die Anteile der ... treuhänderisch für ... und ... zu halten. 27 Das Finanzamt Erfurt leitete daraufhin Strafverfahren gegen die genannten Personen ein, die zunächst gem. § 386 IV 2 AO von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Mühlhausen übernommen und am 13.05.1996 an die Staatsanwaltschaft Mannheim abgegeben wurden. Die Selbstanzeige wurde am 8. Februar 1996 telefonisch vom Finanzamt Erfurt der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts Karlsruhe-Stadt mitgeteilt. An demselben Tag übergab ..., einer der Berater von ..., die Selbstanzeige schriftlich der Betriebsprüfungsstelle. 28 Am 12. Februar 1996 hielt in einem Aktenvermerk über ein Gespräch mit ... folgendes fest: 29 "... verneinte das Bestehen eines Treuhandvertrages ... möchte jedoch in keinem Fall mit der Hinterziehung und einer möglichen Eröffnung eines Strafverfahrens etwas zu tun haben. Verweis --> derzeitige staatsanwaltschaftliche Ermittlungen --> Beteiligung ..." 30 Mit Schreiben der ... vom 05.06.1996 <Anl. B 3> stellten ... das Bestehen eines Treuhandverhältnisses, das für die steuerliche Zuordnung der verdeckten Gewinnausschüttungen erheblich war, in Abrede. 31 Nach (Wieder-)Abgabe des Ermittlungsverfahrens gegen ... an die Steuerfahndung Erfurt wurden Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt, die jedoch keine Belege für ein Treuhandverhältnis zu Tage förderten. 32 Am 12.05.1997 kam es zum Abschluss eines notariellen Treuhandvertrages, mit dem die Gesellschaftsanteile an der ... von ... verkauft und ihr diese treuhänderisch übertragen wurden. 33 Im Betriebsprüfungsbericht vom 10.07.1997 <Anl. B 11> wurde unter anderem dargestellt, 34 „die Betriebsprüfung konnte keinerlei Nachweise für das Vorliegen einer Treuhandvereinbarung oder sonstigen rechtlich durchsetzbaren gesellschafterähnlichen Position der Herren ... feststellen ...“ 35 (mit Bezug auf die notarielle Vereinbarung vom 12.05.1997): 36 "Es ist jetzt der rechtliche Stand vollzogen, welcher der früher angenommenen wirtschaftlichen Beherrschung entspricht.“ 37 „In der Selbstanzeige sind wegen der Schutzwirkung auch die Herren ... und ... aufgeführt, die zum damaligen Zeitpunkt als wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaftsanteile angesehen wurden." 38 "Hinsichtlich der Herren ..., welche in der Selbstanzeige als Treugeber der Gesellschaftsanteile bezeichnet werden, kann von der ... keine Aussage zur Verantwortlichkeit abgegeben werden" 39 - Anonyme Anzeige vom 04.05.1996 40 Am 04.05.1996 ging bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eine anonyme Anzeige wegen "Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung, Investitionsbetrug" ein. In dieser Anzeige wurde behauptet, die Firma ... habe von der ... weit über 700 HBS geleast, die Systeme seien jedoch nie produziert worden. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Verfahren zur Prüfung eines Anfangsverdachts gegen ... und ... ein und übermittelte den Vorgang der Steuerfahndung ... Die Steuerfahndung wurde um Mitteilung gebeten, ob „im Hinblick auf die in der Anzeige genannten Steuerdelikte etc. Erkenntnisse vorhanden“ seien. Mit Schreiben vom 16.09.1996 teilte die Steuerfahndung der Staatsanwaltschaft als Zwischennachricht mit, nach dem Ergebnis der bisherigen Vorermittlungen schieden steuerstrafrechtliche Aspekte bei der Beurteilung der Anzeige aus; auf Grund der Selbstanzeigen seien jedoch gegen die Verantwortlichen der ... Steuerstrafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anhängig <Anl. B 4>. 41 Den Betriebsprüfern war in einer Besprechung vom 20.5.1996 bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe der Auftrag erteilt worden, das Vorhandensein der ... mit den Mitteln und Möglichkeiten der Betriebsprüfung im Prüfungszeitraum 1991 bis 1993 zu überprüfen. Die Betriebsprüfer erhielten von dem bei der ... für die Produktion zuständigen Herrn ... Listen der hergestellten bzw. angekauften Systeme (so genannte „... -Liste“). Hieraus ergab sich eine Differenz zwischen den gekauften und hergestellten Systemen und den verkauften Systemen. ... und ... begründeten die Differenz damit, dass wegen Lizenzstreitigkeiten mit der amerikanischen Firma ... von 1988 bis Anfang 1994 unter höchster Geheimhaltung mit der eigenen Produktion begonnen worden sei und Unterlagen, die auf die unerlaubte Herstellung von Geräten hindeuteten, aus den Unterlagen entfernt worden seien. Zweifel der Betriebsprüfer konnten dadurch nicht ausgeräumt werden. Schließlich wurden von ... und ... Testate von Wirtschaftsprüfern über die Existenz von 45 Bohrsystemen mit ausländischen Standorten verlangt und für diese stichprobenartige Prüfung willkürlich 45 Systeme aufgelistet (eines davon allerdings versehentlich doppelt, tatsächlich also nur 44). Für 43 Systeme wurden Testate vorgelegt. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde über die Steuerfahndung ... der Staatsanwaltschaft Karlsruhe mitgeteilt. Mündlich wurde mit Staatsanwalt ... besprochen, unter bestimmten Umständen liege Kreditbetrug vor <Anl. B 9>, in einer schriftlichen Mitteilung der Steuerfahndung an die Staatsanwaltschaft vom 14.04.1997 wurde jedoch lediglich mitgeteilt, eine nach dem Zufallsprinzip erfolgte Überprüfung von 43 ... im Ausland habe keine Beanstandungen ergeben. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe stellte daraufhin das Verfahren ein. 42 Die Klägerin trägt vor, 43 ... habe als Betriebsprüfer nicht nur die ..., sondern nahezu sämtliche zur Installierung des betrügerischen Schneeballsystems installierten wesentlichen Gesellschaften seit 1992 und insbesondere intensiv seit 1996 geprüft und dabei die Luftgeschäfte der ... und den daraus nicht nur Banken, Leasinggesellschaften und Versicherungen, sondern auch den ... entstehenden Schaden erkannt, diese Kenntnis aber in wesentlichen Teilen nicht an die Oberfinanzdirektion Karlsruhe und/oder andere Steuerbehörden weitergegeben. 44 Eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Betrugssystems sei gewesen, dass die Beherrschung aller Elemente des Systems - ... - durch ... und ... verschleiert worden sei. Denn nur unter Hinweis auf die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit dieser Unternehmen hätten Forderungen der kreditgewährenden Banken und Leasinggesellschaften nach Vorlage der Bilanzen der ... und der Servicegesellschaften abgewehrt werden können. Aus diesem Grunde sei bei der ... als Gesellschafterin vorgeschoben worden. 45 In dem aufgrund der anonymen Anzeige eingeleiteten Vorermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe habe ... wider besseres Wissen angegeben, eine Stichprobenprüfung sei beanstandungslos verlaufen; richtigerweise hätte er darauf hinweisen müssen, dass die Prüfungsergebnisse hinsichtlich Angabe der Laufzeit, Angaben zum LKW, Tag der Abnahme, Standorten teilweise unvollständig gewesen seien, für ein System in Rom keine Bestätigung beigebracht wurde, ein Testat aus Tschechien nicht von einem Wirtschaftsprüfer, sondern von einem Rechtsanwalt stammte und der Prüfer aus den Niederlanden kein Wirtschaftsprüfer gewesen sei etc. 46 ... habe ferner wider besseres Wissen mitgeteilt, ... sei die Gesellschafterin der ..., obwohl er gewusst habe, dass sie nur Strohfrau bzw. Werkzeug des ... gewesen sei. Während der Betriebsprüfung bei der ... habe er sich Erläuterungen nach kurzer Zeit nicht mehr von ..., sondern allein von ... geben lassen; Frau ... habe ihm erklärt, dass sie ... über jeden Pfennig der ... Rechenschaft geben müsse. In der Prüfungsfeststellung über die ... vom 06.05.1997 seien zwar die bereits bekannten widersprüchlichen Angaben über das Bestehen eines Treuhandverhältnisses dargestellt worden, nicht jedoch die neuen Erkenntnisse. 47 ... habe damit das betrügerische Schneeballsystem seit 03.06.1996, spätestens aber seit 05.02.1997 weiter gefördert. 48 Der Frage, ob über 1200 Maschinen oder nur 324 Maschinen existierten, sei ..., weil er sofort erkannt habe, dass die ... diesen Nachweis nicht erbringen konnte, nicht zielführend nachgegangen. Dies hätte durch Anforderung einer Gesamtinventur aller Geräte mit Standorten im In- und Ausland und eigene Überprüfung der Existenz nachgeprüft werden können oder aber durch Überprüfungen aller Ersatzinvestitionen wie z.B. Einkauf von Verschleißteilen. 49 Die Klägerin habe vor dem Vertrag mit der ... keine Geschäftsbeziehungen zu dieser gehabt. Ihr Umsatz habe im Jahr 1998 ca. 3,5 Millionen DM betragen. Nach Abschluss des Vertrages mit der ... habe sich der Umsatz erheblich erhöht, im Jahr 1999 auf ca. 5,7 Millionen DM. Da das ... die Kapazität der Klägerin zu 80 bis 90 % ausgelastet habe, seien kaum neue Akquirierungen vorgenommen worden. Mit Aufdeckung des ... seien daher für die Klägerin 80 bis 90 % ihres Auftragsvolumens weggebrochen. Dass der Umsatz im Jahr 2000 dennoch mit 3,5 Millionen DM gleich hoch wie der 1998 erzielte Umsatz war, sei lediglich darauf zurückzuführen, dass ihre Muttergesellschaft, die ..., die Klägerin in ihre eigenen Projekte einbezogen habe und Projekte an die Klägerin abgegeben sowie ein Darlehen gewährt habe, um eine Insolvenz der Klägerin zu verhindern. Dies brauche sich die Klägerin im Wege der Vorteilsausgleichung nicht anrechnen zu lassen. Durch den ... habe der Ruf der Klägerin (damaliger Name: ...) stark gelitten, sodass es nicht in vollem Umfang gelungen sei, an die Akquirierungsmaßnahmen des Jahres 1998 mit gleich großem Erfolg anzuschließen. 50 Die Forderungen aus dem Vertrag über das ... seien fällig. Die Vereinbarung in 5.5 des Vertrages sei sittenwidrig, da der Subunternehmer niemals die Möglichkeit habe, die Zahlung des Werklohns an den Hauptunternehmer nachzuweisen und der Hauptunternehmer eine Zahlung durch den Auftraggeber bewusst verzögern könne; hilfsweise werde Beweis für die Zahlung von ... durch Zeugnis des Insolvenzverwalters ... angeboten. 51 Die Klägerin beantragt, 52 das ... zu verurteilen, an die Klägerin 500.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.02.2000 zu zahlen. 53 Das ... beantragt, 54 die Klage abzuweisen. 55 Das ... trägt vor, 56 eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG liege nicht vor. Eine drittschützende Amtspflicht zur Anzeige und Verfolgung von Straftaten bestehe nicht. Weder die Amtspflicht der beteiligten Staatsanwälte, bei Angabe eines Betrugsverdachts einzuschreiten, noch die Amtspflicht der Steuerfahndung zur Verfolgung von Steuerstraftaten sei drittschützend. Eine drittschützende Amtspflicht lasse sich auch nicht aus dem Auskunftsverlangen nach § 161 StPO herleiten. Alle von der Steuerfahndung im Rahmen ihrer Einschaltung zu beachtenden Amtspflichten lägen nur im öffentlichen Interesse. Eine allgemeine Amtspflicht zur Anzeige von Straftaten bestehe nicht, eine solche lasse sich auch nicht aus § 30 AO konstruieren; einer der dort normierten Ausnahmefälle habe in den Jahren 1996/1997 nicht vorgelegen; jedenfalls ergebe sich aus der Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AO keine Offenbarungspflicht. 57 Weder der Betriebsprüfer ... noch die anderen Finanzbeamten hätten durch aktives Tun oder durch Unterlassen Beihilfe zum ... geleistet. Die Beamten hätten den Betrug jedenfalls nicht gefördert, da sie die wesentlichen Erkenntnisse bereits 1996/1997 an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben hätten. Die Taten der Herren ... und ... seien von ihnen gerade nicht erkannt worden. Nicht existierende Systeme seien von den Betriebsprüfern bei der ... nicht festgestellt worden. Vielmehr sei man nach Erhalt von Nachweisen ausländischer Wirtschaftsprüfer davon ausgegangen, dass die Systeme tatsächlich existierten. ... und ... seien weder bei der Feststellung der Gesellschaftsverhältnisse der ... noch bei den Ermittlungen zur Existenz der Bohrsysteme oder in anderem Zusammenhang während der zweiten Betriebsprüfung vor Strafverfolgung geschützt worden. Für einen solchen Schutz habe nicht zuletzt auch jedes Motiv gefehlt. 58 Es fehle auch der von der Klägerin behauptete Ursachenzusammenhang. Selbst wenn die eingeschalteten Staatsanwaltschaften 1996/1997 weitere Informationen aus der laufenden Betriebsprüfung gehabt hätten, wäre der ... nicht früher aufgedeckt worden. Erst mit den Erkenntnissen aus einer dritten Betriebsprüfung im Januar 2000 hätten die Voraussetzungen für einen Anfangsverdacht vorgelegen. Der ... trug sei letztlich von den beschuldigten Finanzbeamten aufgedeckt und damit ein noch größerer Schaden verhindert worden. 59 Der Geschäftsführer der Klägerin sei nicht getäuscht worden, sondern hätte hinterfragen müssen, ob die ... ein verlässlicher Partner für das "riesige" ... war. 60 Der Klägerin sei das Wissen von ... und ... nach dem Rechtsgedanken von § 166 Abs. 2 BGB zuzurechnen, da diese beim Abschluss des " ... -Vertrages" über die Muttergesellschaft der Klägerin ihren Willen durchgesetzt hätten. 61 Das ... hält den klägerischen Vortrag zum Schaden für unschlüssig und bestreitet, dass die Klägerin vor dem Vertrag über das ... keine Geschäftsbeziehungen zur ... gehabt habe. Aus dem ... habe die Klägerin keinen Schaden erlitten, sondern zunächst einmal ihren Umsatz erhöht. Dass die Klägerin nach Beendigung des Betruges einen Großteil ihres Auftragsvolumens verloren habe, werde bestritten, ebenso die behaupteten Unterstützungsmaßnahmen durch die Muttergesellschaft der Klägerin. Das ... bestreitet im Übrigen das Bestehen der Werklohnforderungen der Klägerin aus dem ... Insbesondere seien diese nach Ziffer 5.5 des Werkvertrages nicht fällig. 62 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 63 Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist für den geltend gemachten Anspruch prozessführungsbefugt. Es handelt sich um keinen Anspruch, für den die Prozessführungsbefugnis gem. § 92 InsO beim Insolvenzverwalter der insolventen ... liegt. Denn die Klägerin macht keinen Schaden geltend, der ihr durch die Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens entstanden ist (Gesamtschaden). Sie macht vielmehr einen Schaden geltend, der darauf beruht, dass sie erst nach dem von ihr als schädigendes Ereignis herangezogenen Verhalten der Beamten des ... - nämlich nach Abschluss der Betriebsprüfung - eine Forderung gegen die ... erworben hat (vgl. Brandes in: MünchKomm InsO, Kommentar, § 92 InsO Rdn. 29 m.w.N.). 64 Die Klage ist aber unbegründet. 65 Das ... haftet mangels Drittbezogenheit nicht für Amtspflichtverletzungen im Rahmen der Strafverfolgung (I.). 66 Eine Amtshaftung wegen Verletzung der Amtspflicht zur Unterlassung unerlaubter Handlungen kommt zwar in Betracht, soweit die Klage jedoch mit Beihilfe der Betriebsprüfer zum Betrug begründet wird, gehört die Klägerin nicht zum Kreis der geschützten Dritten (II.). 67 Eine Amtshaftung wegen Amtsmissbrauchs scheitert jedenfalls daran, dass die Klägerin den ihr entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt hat (III). 68 I. Keine Amtshaftung für Amtspflichtverletzungen wegen fehlender Drittbezogenheit 69 Der Geschädigte ist "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB, wenn die Amtspflicht - zumindest auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts. Dabei muss eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten bestehen. Gehört dieser danach nicht zu dem Personenkreis, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, so ist sein Ersatzanspruch nicht begründet, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für ihn mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat <st. Rspr.; vgl. BGHZ 56, 40, 45; 58, 96, 98; 69, 128, 135 f; 74, 144, 146 f; 84, 292, 299; 89, 1, 5 f; 90, 310, 311 f; VersR 1986, 1100>. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens eines Drittschutzes scheiden daher von vornherein einige mögliche Amtspflichtverletzungen als Anknüpfungspunkte für einen Amtshaftungsanspruch aus: 70 1. Amtspflichtverletzungen von Beamten der Staatsanwaltschaft 71 Ob die Beamten der Staatsanwaltschaften Karlsruhe und Mannheim die Ermittlungsverfahren pflichtgemäß und entsprechend dem Legalitätsprinzip geführt haben, kann dahingestellt bleiben. Denn insoweit etwa begangene Amtspflichtverletzungen scheiden als Anknüpfungsgrund für Amtshaftungsansprüche schon deshalb aus, weil der Staatsanwaltschaft als Organ der Strafrechtspflege die Amtspflicht, wegen verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht jedoch gegenüber dem einzelnen durch eine Straftat Verletzten obliegt. Die Pflicht zur Strafverfolgung bezweckt nicht den Schutz des durch eine begangene oder eine künftige Straftat Geschädigten. Während die Erhebung der öffentlichen Anklage und Maßnahmen im Bußgeldverfahren, wenn sie unberechtigterweise vorgenommen wurden, Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Verdächtigten darstellen können <BGH NJW 1994, 3162 m.w.N.>, ist eine Amtspflicht der Staatsanwaltschaft zum Einschreiten im Interesse der möglicherweise von einer Straftat Betroffenen - anders als für die Polizei <vgl. BGH LM BGB § 839 (Fg) Nr. 5> - nicht gegeben. Die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung strafbarer Handlungen, zur Verhaftung eines Beschuldigten etc. besteht nur im öffentlichen Interesse. Ihre Unterlassung kann daher in aller Regel nicht eine Amtspflicht gegenüber dem durch die Straftat Geschädigten verletzen <BGH NJW 1996, 2373: OLG Düsseldorf NJW 1996, 530>. 72 2. Amtspflichtverletzungen im Rahmen der Heranziehung nach § 161 StPO 73 Soweit die Beamten der Steuerfahndung auf Grund des Auskunftsersuchens der Staatsanwaltschaft Karlsruhe nach § 161 StPO tätig wurden, hatten die ihnen obliegenden Amtspflichten keinen weiter gehenden Zweck als diejenigen der Staatsanwaltschaft. Eine insoweit begangene Pflichtverletzung kommt daher als Anknüpfungsgrund für einen Amtshaftungsanspruch mangels Drittbezugs ebenfalls nicht in Betracht. Tätigkeiten im Rahmen des § 161 StPO dienen ebenfalls nur dem öffentlichen Interesse an der Verfolgung von Straftaten. 74 3. Gleiches gilt, soweit Amtspflichten der Beamten der Steuerfahndung - als Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft oder als selbständige Ermittlungsbehörde - verletzt worden sein sollten, die sich auf die Verfolgung von Steuerstraftaten beziehen. 75 4. Amtspflichtverletzungen hinsichtlich der Durchführung der Betriebsprüfung 76 Nicht anders verhält es sich mit einer etwaigen Verletzung von Pflichten, die sich darauf beziehen, die für die Besteuerung der Firmen und Personen der maßgeblichen Tatbestände richtig zu ermitteln. Diesen Ermittlungen dient die Durchführung von Betriebsprüfungen. Die sich daraus ergebenden Amtspflichten (nämlich die Grundlagen für die Besteuerung durch eine sorgfältige Prüfung festzustellen) verfolgen das öffentliche Interesse an der Erhebung von Steuern und an der richtigen, gerechten Besteuerung der Steuerbürger. Der Schutz von Personen, die künftig durch die Geschäftstätigkeit der geprüften Unternehmen Schaden erleiden können, wird hierdurch nicht bezweckt. Auf eine etwaige unsorgfältige, unvollständige Betriebsprüfungstätigkeit kann daher ein Amtshaftungsanspruch ebenfalls nicht gestützt werden. 77 5. Amtspflicht zur Anzeige von Straftaten 78 a. Eine allgemeine Pflicht zur Anzeige von Straftaten besteht für Beamte ebenso wenig wie für nicht beamtete Personen, allerdings mit folgenden Ausnahmen: 79 - nach § 138 StGB ist die Nichtanzeige bestimmter Straftaten unter Strafe gestellt; solche Straftaten lagen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. 80 - Beamte der Strafverfolgungsbehörden haben das Legalitätsprinzip zu beachten; diese Amtspflicht schützt jedoch wie ausgeführt nicht Dritte. 81 b. Nach den Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO <im fraglichen Zeitraum Fassung vom 17.12.1987, jetzt Fassung vom 15.03.2000>) ist das Verfahren bei Verdacht einer Steuerstraftat geregelt. Danach haben die mit der Außenprüfung befassten Betriebsprüfer die für die Bearbeitung von Straftaten zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen, deren Ermittlung der Finanzbehörde obliegt (§ 9 BpO a.F., jetzt § 10 BpO n.F.). Im vorliegenden Fall geht es jedoch auch nach Darstellung der Klägerin nicht um die unterlassene Anzeige von Steuerstraftaten, deren Ermittlung nach § 386 Abs. 1 AO den Finanzbehörden obliegt, sondern um nichtsteuerliche Straftaten (Betrug), für deren Ermittlung die Staatsanwaltschaft zuständig ist. 82 c. Amtspflichten zur Anzeige von Straftaten nach § 30 Abs. 4, 5 AO: 83 Da die Beamten der Finanzverwaltung nach § 30 Abs. 1 AO grundsätzlich das Steuergeheimnis zu wahren haben, ist in § 30 Abs. 4, 5 AO die Befugnis zur Anzeige von Anhaltspunkten auf nichtsteuerliche Straftaten an Strafverfolgungsbehörden besonders geregelt. 84 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 a AO dürfen den Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse mitgeteilt werden, die in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Belehrung über die Eröffnung eines solchen Verfahrens erlangt wurden. Im vorliegenden Fall liegen grundsätzlich die Voraussetzungen hierfür vor, da während der Betriebsprüfung Steuerstrafverfahren eingeleitet wurden. 85 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 a AO dürfen den Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse über Verbrechen mitgeteilt werden. Solche Erkenntnisse kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da der bandenmäßige Betrug nach § 263 Abs. 5 StGB erst ab 01.01.1999 als Verbrechen ins StGB eingeführt wurde. Der besonders schwere Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB stellt lediglich einen Strafverschärfungsgrund, kein Verbrechen dar (§ 12 Abs. 3 StGB). 86 Nach § 30 Abs. 4. Nr. 5 b AO dürfen Anhaltspunkte für Wirtschaftsstraftaten angezeigt werden, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfanges des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern. Im Hinblick auf den Umfang des Schadens in Milliardenhöhe, der durch den ... entstanden ist, lagen aus heutiger Sicht solche Wirtschaftsstraftaten vor. Der Umfang des Schadens hat sich allerdings erst über einen Zeitraum von fast einer Dekade nach Art eines Schneeballsystems zunehmend vergrößert. Inwieweit in den Jahren 1996 und 1997 diese Dimension - bei unterstellter Kenntnis des Schneeballsystems - erkennbar oder vorhersehbar war, erscheint schwer zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Prüfungszeitraum bei der fraglichen Betriebsprüfung sich nur bis 1993 erstreckte. 87 Es ist allerdings schon streitig und zweifelhaft, ob über den Wortlaut der Vorschrift hinaus § 30 Abs. 4 AO nicht nur eine Offenbarungsbefugnis, sondern eine Offenbarungspflicht begründet. Soweit dies trotz des Ausnahmecharakters der Vorschrift, die einen Rechtfertigungsgrund im Hinblick auf § 355 StGB begründet, entgegen der herrschenden Ansicht (Kohlmann, Steuerstrafrecht, Kommentar, Teil B Rdn. 63 m.w.N.) im Hinblick auf die Bindung der Strafsachenstellen der Finanzbehörden an das Legalitätsprinzip bejaht wird, ist wiederum zu berücksichtigen, dass das Legalitätsprinzip der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dient, nicht dem Schutz Dritter vor der Begehung künftiger Straftaten. Auch § 30 Abs. 4 Nr. 5 b AO kann nicht entnommen werden, dass der Schutz Dritter vor besonders hohem Schaden bezweckt ist. Die Vorschrift hebt ausdrücklich auf den Schutz der Wirtschaftsordnung und das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs ab, also auf Rechtsgüter, die im öffentlichen Interesse liegen. Sie dient also dazu, dem öffentlichen Interesse an einer Strafverfolgung besonders schwerer Wirtschaftsstraftaten Vorrang vor dem Steuergeheimnis der einzelnen Steuerbürger zu verschaffen. 88 II. Amtspflicht, unerlaubte Handlungen zu unterlassen: 89 Jeder Beamte darf die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundenen Mittel nur in den durch das Amt gezogenen Grenzen gebrauchen; ihm obliegt kraft seines Amtes die Fürsorgepflicht, bei der Amtsausübung in keiner Weise in den Bereich Unbeteiligter einzugreifen <RGZ 158, 83, 94>. Hiernach ist der hoheitlich handelnde Beamte namentlich verpflichtet, sich bei der Amtsausübung aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts, so auch des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB darstellen. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes in diesem Sinne eine unerlaubte Handlung begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht <BGHZ 16, 111, 113; 23, 36, 47; 69, 128; RGZ 154, 117, 123; 158, 83, 94>. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG. 90 1. Beihilfe zum ... 91 Ein Amtshaftungsanspruch kann nicht darauf gestützt werden, der Betriebsprüfer habe, wie die Klägerin geltend macht, bei Durchführung der Betriebsprüfung, also in Ausübung eines öffentlichen Amtes, Beihilfe zum Betrug (§§ 263, 27 StGB) begangen. 92 a. Zweifelhaft erscheint insoweit jedoch schon, ob nach dem Vortrag der Klägerin das Vorliegen eines Gehilfenbeitrags angenommen werden kann, der die Handlungen der Haupttäter zu fördern geeignet war. 93 Soweit die Klägerin einen Gehilfenbeitrag darin sieht, dass ... angeblich ... und ... beraten haben soll, wie das Schneeballsystem zu „heilen“ sei (indem werthaltige Projekte wie das des ... - sogenannte „Assets“ - aufgebaut werden, um später durch deren Verkauf genügend Geld zu haben, um das Kerngeschäft mit den HBS, welches sich nur langsam am Markt durchsetzte, zu retten), erscheint dies wenig überzeugend. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung 1996/97 war das bereits seit Beginn der 90er Jahre bestehende Schneeballsystem, d. h. die Finanzierung der laufenden Kosten für die alten, meist nicht existenten HBS durch den Verkauf neuer, nicht existenter HBS bereits von einem Umfang, dass eine Abkehr hiervon zwangsläufig zur Aufdeckung der Betrugstaten geführt hätte. 94 b. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus den von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen schlüssig die Kenntnis des Betriebsprüfers ... von dem installierten Betrugssystem ergibt. Dies bedürfte einer eingehenden Würdigung des vorgetragenen Tatsachenmaterials, auf das jedoch im vorliegenden Fall aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit verzichtet werden kann. Kenntnis wird daher im Folgenden unterstellt. 95 c. Zweifelhaft erscheint allerdings auch, ob, wenn unterstellt wird, dass ... das Betrugssystem erkannt und durchschaut hatte, und ferner unterstellt wird, dass ... durch sein Verhalten eine Aufdeckung dieses Betrugssystems verhindern wollte, der weiter gehende Schluss zulässig ist, dass er die Haupttäter unterstützen wollte. 96 Der subjektive Tatbestand einer Beihilfe zum Betrug setzt doppelten Vorsatz voraus: der Gehilfe muss die wesentlichen Merkmale der Tat kennen und zumindest billigend in Kauf nehmen. Ferner muss er erkennen und billigen, dass er durch sein Verhalten die Begehung dieser Taten fördert. 97 Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob diese subjektiven Voraussetzungen vorliegen. 98 - Zwar ist, wenn die Kenntnis des Betrugssystems unterstellt wird, zunächst die Schlussfolgerung naheliegend, dass auch akzeptiert wird, dass dieses als Schneeballsystem erkannte System zu weiteren Betrugstaten in immer größerem Umfang führen wird, da die Einnahmen aus der Vermietung der wenigen vorhandenen HBS nicht ausreichend zur Deckung der laufenden monatlichen Leasingraten waren und daher weitere nicht existierende HBS verkauft werden mussten, um die zur Bedienung der Leasingverträge notwendigen Mittel aufzubringen und eine Aufdeckung zu verhindern. 99 - Andererseits trägt die Klägerin selbst vor, ... habe dem Haupttäter ... helfen wollen, das System zu heilen. Demnach wäre das Bestreben ... nicht dahin gegangen, das Betrugssystem aufrecht zu erhalten und weitere Betrugstaten zu fördern, sondern dahin, den Haupttätern einen Ausweg aus diesem System aufzuzeigen. 100 - Es ist im Übrigen kein hinreichendes Motiv für eine Beihilfe zum Betrug bei ... ersichtlich. Allein das Bestreben, die Firmengruppe vor dem Zusammenbruch zu retten und dadurch wirtschaftlichen Schaden für die Baubranche in Baden-Württemberg abzuwenden, erscheint als Motiv für die bewusste Deckung von Betrügereien im Umfang von vielen Millionen DM kaum plausibel. Soweit ..., wie gerichtsbekannt ist, sich wegen Vorteilsannahme strafrechtlich zu verantworten hat, geht es um die Annahme von Vorteilen, deren Wert in keinerlei Verhältnis zu dem von den Haupttätern ertrogenen Beträgen steht (Kauf eines ca. ein Jahr alten Laptops im Wert von angeblich 5.524,51 DM zum Preis von 1.000,00 DM; der weiter angeklagte Vorwurf, im August 1998 beim Kauf eines VW Golf auf Vermittlung ... einen Vorteil erlangt zu haben, kann schon wegen des Begehungszeitpunktes kaum in Zusammenhang mit der 1997 abgeschlossene Betriebsprüfung gebracht werden); da ein Schneeballsystem notwendigerweise einen immer größeren Umfang annimmt, bis es irgendwann zusammenbricht, stellen materielle Vorteile nur dann ein plausibles Motiv für eine Teilnahme an einem solchen System dar, wenn sie so erheblich sind, dass das Risiko der Aufdeckung hierzu in einem adäquaten Verhältnis erscheint. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls der subjektive Tatbestand der Beihilfe zum Betrug nicht festgestellt werden. 101 d. Jedenfalls scheitert der von der Klägerin auf eine Beihilfe zum Betrug gestützte Amtshaftungsanspruch daran, dass die Klägerin auch insoweit nicht zum Kreis der geschützten Dritten gehört. 102 Wie ausgeführt, schützt das Verbot, unerlaubte Handlungen zu begehen, diejenigen Personen, deren Rechtsgüter durch die unerlaubte Handlung verletzt werden. 103 Das Verbot, sich an einem Betrug zu beteiligen, schützt demnach das Vermögen, das durch die betrügerisch herbeigeführte Vermögensverfügung geschädigt wird. Im Falle des ... gehört hierzu zweifelsfrei das Vermögen der Banken und Leasinggesellschaften, das durch die Vortäuschung von Geschäften mit tatsächlich nicht existierenden ... geschädigt wurde. 104 Die von der Klägerin vorgetragene Vermögensschädigung beruht jedoch nicht darauf, dass die Existenz tatsächlich nicht existierender ... vorgetäuscht wurde. Die Klägerin wurde nicht über die Existenz eines ... getäuscht und sie hat auch keine Vermögensverfügung im Vertrauen auf die Existenz eines ... vorgenommen. Ihre Schädigung beruht vielmehr darauf, dass das Betrugssystem aufgedeckt wurde, die ... in Insolvenz geriet, infolge der Insolvenz ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin nicht erfüllen konnte und die Klägerin einen Umsatzeinbruch erlitt. Dieser Schaden ist zwar mittelbare Folge des Betrugs mit nicht existierenden ... Er wird jedoch nicht durch das Verbot geschützt, sich an einem Betrug zu beteiligen. Denn dieses Verbot schützt nicht jeden beliebigen (künftigen) Geschäftspartner des Betrügers vor falschen Vorstellungen über dessen Seriosität, Bonität und vor einem Insolvenzrisiko. 105 2. Beihilfe zum Eingehungsbetrug: 106 Das Vorbringen der Klägerin ist auch so zu verstehen, dass sie durch Täuschung zum Irrtum über die Seriosität und die Kreditwürdigkeit der ... veranlasst worden sei und deshalb den eine Vorleistungspflicht enthaltenden Vertrag abgeschlossen und Vorleistungen erbracht habe. Auch dies bleibt jedoch ohne Erfolg. 107 a. Zweifelhaft erscheint insoweit allerdings zunächst, ob zur Täuschungshandlung (der Haupttäter) und den hierdurch verursachten Irrtum hinreichend Konkretes vorgetragen ist: die Klägerin trägt weder vor, welche Personen beim Vertragsabschluss für die ... und für die Klägerin tätig waren, noch welche Vorstellungen hierbei über die Seriosität und Kreditwürdigkeit der ... erweckt wurden. 108 Ein Eingehungsbetrug kann zwar dadurch begangen werden, dass - auch konkludent und bei Bejahung einer Offenbarungspflicht durch Unterlassen - die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Geschäftspartner vorgetäuscht wird. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der ... beim Vertragsabschluss nicht auch der ernsthafte Wille zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aus dem ... bestand. In Betracht kommt daher allenfalls eine Täuschung über die Kreditwürdigkeit durch Verschweigen der durch das installierte Schneeballsystem bestehenden Gefahren. Insoweit erscheint jedoch wiederum das Bestehen einer Offenbarungspflicht zweifelhaft, ferner auch der subjektive Tatbestand: ob nämlich die beim Vertragsabschluss mit der Klägerin handelnden Verantwortlichen der ... in dem Bewusstsein handelten, die ... werde möglicherweise infolge ihres Zusammenbruchs bei Aufdeckung des Schneeballsystem die vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen können. 109 b. Ob eine Beihilfehandlung der Finanzbeamten des ... angenommen werden kann, erscheint ebenfalls fraglich. Jedenfalls fehlt der erforderliche doppelte Gehilfenvorsatz für eine Schädigung der Klägerin im Zusammenhang mit dem ... Dass den Finanzbeamten bewusst war und von ihnen billigend in Kauf genommen wurde, dass durch das Betrugssystem nicht nur Leasingunternehmen und Banken, sondern infolge eines späteren Zusammenbruchs auch künftige Vertragspartner der ..., insbesondere auch ... Schaden erleiden würden, ist nicht ersichtlich. 110 Auch soweit die Klägerin den geltend gemachten Schaden damit begründet, dass sie im Hinblick auf das mit der ... eingegangene Vertragsverhältnis ihre geschäftlichen Aktivitäten auf das ... konzentriert hat und die Akquisition anderer Aufträge mit der Folge eines Umsatzeinbruchs nach Aufdeckung des ... unterlassen hat, liegt nur ein mittelbarer Zusammenhang mit den Betrugshandlungen vor, der die Einbeziehung der Klägerin in den Drittschutz der verletzten Norm nicht rechtfertigt. Die Klägerin mag diese geschäftlichen Dispositionen zwar im Vertrauen auf die (nicht gegebene) Seriosität und Leistungsfähigkeit der ... getroffen haben, aber nicht im Vertrauen auf die Existenz eines nicht existenten ... 111 Soweit die Klägerin ihren Schaden weiter damit begründet, dass die ..., die damals Bestandteil ihrer Firma war, nach Aufdeckung des ... die Kreditwürdigkeit und den Umsatz beeinträchtigte, gilt Gleiches. 112 3. Verbot des Amtsmissbrauchs 113 a. Als verletzte Amtspflicht kommt die Pflicht in Betracht, sich des Amtsmissbrauchs zu enthalten. Allerdings stellt nicht jede schuldhaft unrichtige Amtsausübung einen Amtsmissbrauch dar. Vielmehr muss es sich um eine mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung handeln, wie sie immer, aber nicht nur bei der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen ist <BGHZ 91, 243, 252; VersR 1985, 336>. Auch für einen nur fahrlässig begangenen Amtsmissbrauch wird nach § 839 BGB gehaftet <BGH MDR 1963, 287>. In Fällen, in denen die an sich wertneutrale Amtshandlung gerade erst dadurch zum Amtsmissbrauch wird, dass sie vorgenommen wird, obgleich erkennbar ist, dem Dritten werde unter Ausnutzung dieser Amtshandlung möglicherweise ein Schaden zugefügt werden, ist eine Haftung nach § 839 BGB nur begründet, wenn der Beamte auch die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens erkannt hat oder hätte erkennen müssen <BGH MDR 1963, 287>. 114 b. Der demnach recht konturenlose Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist in der Rechtsprechung insbesondere in Fällen angenommen worden, in denen die Amtsstellung für sachwidrig eigennützige Zwecke ausgenutzt wurde <BGH MDR 1980, 126 (Fluglotsenstreik) wegen der Rücksichtslosigkeit, mit der eine kleine Gruppe von Spezialisten unter Missbrauch einer Monopolstellung ihre Macht zur Führung eines verbotenen Arbeitskampfs benutzte, bei zahllosen Unbeteiligten Schäden in einer außer Verhältnis zu den verfolgten Interessen stehenden Höhe verursachte und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verlässlichkeit der Beamten schwer erschütterte; BGH VersR 1966, 473 (Versorgungsamt): Bediensteter leitete ordnungsgemäß geklebte Versicherungskarten nicht an die Versicherungsanstalt weiter, sondern behielt sie für sich für persönliche Zwecke.>, aber auch bei Amtspflichtverletzungen zur Vertuschung eigener Manipulationen <BGH MDR 1985, 650 (AOK-Betriebsprüfer)> oder der Steuerhinterziehung eines Dritten <BGH NJW, 1987, 1199 (Betriebsprüfer) obiter: „Eine Amtspflichtverletzung im Sinne eines Amtsmißbrauchs wäre es allerdings gewesen, wenn die Prüfer wider besseres Wissen unzutreffende Feststellungen getroffen hätten, um die Steuerhinterziehung eines Dritten zu vertuschen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. November 1984 - III ZR 111/83 = VersR 1985, 281)>. Auch eine Amtspflichtverletzung, die „sehenden Auges“ eine schwerwiegende Schädigung herbeiführen kann, wurde als Amtsmissbrauch bewertet <NJW 1994, 2414 (Amtsarzt) obiter: ein Amtsarzt, der eine gleichgültig aus welchem Anlass untersuchte Person über eine erkannte lebensbedrohende Gesundheitsgefahr im Unklaren lässt und "sehenden Auges" ihrem Schicksal überlässt, würde amtsmissbräuchlich handeln>. 115 Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt käme - Kenntnis der Betriebsprüfer vom betrügerischen Schneeballsystem wiederum unterstellt - eine Haftung wegen Amtsmissbrauchs vorliegendenfalls in Betracht. 116 c. Die Haftung wegen Amtsmissbrauchs setzt nicht die Schädigung bestimmter Rechtsgüter voraus. Geschützt wird jede nachteilige sitten- oder treuwidrige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit <BGH VersR 1979, 1053; 1985, 336>. 117 Die Verpflichtung des Beamten, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, besteht gegenüber jedem Bürger, der durch das missbräuchliche Verhalten geschädigt werden könnte; dieser ist insoweit stets "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB <BGHZ 91, 243, 252; VersR 1966, 473, 475; 1985, 281, 282; 1986, 1100>. Zu unterscheiden ist zwischen dem Schutzzweck des Amtsgeschäfts und dem Schutzzweck des Verbots des Amtsmissbrauchs: Auch wenn ein Amtsgeschäft seiner Natur nach nur dem Allgemeininteresse oder dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muss der Beamte bei seiner Tätigkeit sein Amt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte führen. Verstößt er hiergegen, so missbraucht er sein Amt. Die Pflicht, sich jedes solchen Missbrauchs zu enthalten, obliegt ihm gegenüber jedem Dritten, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte <BGH MDR 1963, 287; vgl. auch BGH MDR 1970, 993>. 118 Bei Annahme eines Amtsmissbrauchs ergibt sich daher im vorliegenden Fall keine Einschränkung unter dem Gesichtspunkt des Drittschutzes. 119 d. Auch für einen nur fahrlässig begangenen Amtsmissbrauch wird nach § 839 BGB gehaftet <BGH MDR 1963, 287>. 120 Die Haftung wegen Amtsmissbrauchs setzt - auch in Fällen pflichtwidriger Unterlassung - wie die aus § 826 BGB nicht das Wissen voraus, wer im Einzelnen der Geschädigte sein werde. Es genügt, dass wenigstens die Richtung, in der sich die amtsmissbräuchliche Handlung zum Nachteil anderer auswirken kann, und die Art des möglichen Schadens in den Willen aufgenommen und gebilligt wird <BGH VersR 1979, 1053, 1054; 1986, 1100>. 121 Lediglich eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung reicht nicht aus <BGH MDR 1957, 29; FamRZ 1962, 252; LM BGB § 839 Fm Nr. 1; C Nr. 77; Cb Nr. 13; MDR 1980, 126 f>. 122 Unter diesem Gesichtspunkt erscheint fraglich, ob die Voraussetzungen einer Amtshaftung wegen Amtsmissbrauchs - auch bei Unterstellung der Kenntnis der Betriebsprüfer vom betrügerischen Schneeballsystem - vorliegen. Denn dass diese mehr als eine allgemeine Vorstellung (Schädigung künftiger Vertragspartner bei späterer Aufdeckung des Betrugssystems und Zusammenbruch der Firmengruppe) hatten und die Möglichkeit der Schädigung der Klägerin (oder zumindest: von ...) durch Forderungsausfall bei realen Großprojekten wie dem ... erkannt und gar gebilligt hätten, dafür hat die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan. 123 e. Kausalität und Schaden 124 Jedenfalls fehlt es an einer schlüssigen Darlegung des durch einen - unterstellten - Amtsmissbrauch verursachten Schadens. 125 Bei der Beantwortung der Frage, ob die Amtspflichtverletzung den geltendgemachten Schaden verursacht hat, kommt es darauf an, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre. 126 - Die Klägerin hatte zunächst darauf abgestellt, durch das Verhalten des Betriebsprüfers sei die Entdeckung des betrügerischen Schneeballsystems auch durch die Klägerin verhindert worden, sodass die Klägerin fälschlicherweise von einer ordnungsgemäßen Betriebstätigkeit der ... und ... ausgegangen sei; der Schaden, der ihr aus dem im Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit der ... erfolgten Kontrahieren mit der ... entstanden sei, beruhe darauf, dass die ... die vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht mehr erbringen könne. 127 Diese Begründung des geltendgemachten Schadens ist nicht schlüssig. Wie die Klägerin selbst vorträgt, hätte sie bei pflichtgemäßem Verhalten des Betriebsprüfers den Vertrag mit der ... nicht abgeschlossen. Dann hätte sie aber auch nicht die Zahlungsansprüche gegen die ... erworben, deren Ausfall sie jetzt als Schaden geltend macht. 128 - Nach Hinweis auf die Unschlüssigkeit der Schadensdarlegung begründet die Klägerin ihren Schaden nunmehr mit dem Umsatzeinbruch nach Aufdeckung des ..., nachdem zuvor ein Großteil ihrer Kapazitäten auf das ... konzentriert worden sei, und mit der Rufschädigung durch den ... 129 Diese Schadensdarlegung ist ebenfalls nicht schlüssig. 130 Schlüssig mag sie zunächst insoweit sein, als die Klägerin darlegt, im Hinblick auf das ... im Jahre 1999 wegen Kapazitätsauslastung ihre Akquisitionstätigkeit stark eingeschränkt zu haben und deshalb auch im Jahre 2000 Akquisitionsprobleme gehabt zu haben; ohne das schadensbegründende Verhalten, d.h. bei früherer Aufdeckung des ... wäre es hierzu nicht gekommen. 131 Allerdings reicht die Darstellung der Umsätze zur Beurteilung der Vermögensentwicklung der Klägerin und zur Bemessung des Schadens nicht aus, hierfür wäre vielmehr eine Darlegung der Unternehmensgewinne erforderlich, wie sie tatsächlich erzielt wurden und wie sie sich ohne den Vertragsabschluss mit der ... dargestellt hätten. 132 Auch die von der Klägerin im Schriftsatz vom 19.11.2004 vorgetragene pauschale Überschlagsrechnung aufgrund einer nach ihrem Vortrag am Markt erwirtschaftbaren durchschnittlichen Gewinnmarge von 5 % genügt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Schadensdarlegung, zumal die Klägerin den in 1999 entgangenen Gewinn wiederum (unschlüssig) aus den nicht bezahlten Umsätzen mit dem ... errechnet und der bezahlte Umsatz aus dem ... 1999 mit 3,77 Mio. DM höher war als ihr gesamter Umsatz in 1998. Dieser durch das lediglich zum Schriftsatz vom 14.10.2004 eingeräumte Äußerungsrecht kaum gedeckte Vortrag gibt daher auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 133 Auch wenn die Darstellung der Klägerin akzeptiert wird, ihre Muttergesellschaft, die ..., habe die Klägerin in ihre eigenen Projekte einbezogen und Projekte an die Klägerin abgegeben, dies brauche sich die Klägerin nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen, wäre im Übrigen darzulegen, ob es sich insoweit nicht um Projekte handelte, die nur wegen der weitgehenden Kapazitätsauslastung der Klägerin durch das ... von der ... übernommen worden waren und die ohne den ... ohnehin an die Klägerin gefallen wären. 134 Unschlüssig ist die Schadensberechnung aber auch insoweit, als die Klägerin wiederum auf die Rufschädigung durch die Aufdeckung des ... abhebt. Es ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass nach Aufdeckung des ... der Firmenbestandteil "..." sich geschäftsschädigend auswirkte. Ohne das als Amtspflichtverletzung beanstandete Verhalten wäre der ... aber ebenfalls aufgedeckt worden und damit die Rufschädigung - und ein Umsatzeinbruch - ebenfalls eingetreten, lediglich zu einem früheren Zeitpunkt. 135 Dass die Klägerin vor dem Vertrag mit der ... keine Geschäftsbeziehungen zu dieser gehabt habe, ist im Übrigen vom beklagten ... bestritten und von der Klägerin nicht belegt worden. 136 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Gründe 63 Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist für den geltend gemachten Anspruch prozessführungsbefugt. Es handelt sich um keinen Anspruch, für den die Prozessführungsbefugnis gem. § 92 InsO beim Insolvenzverwalter der insolventen ... liegt. Denn die Klägerin macht keinen Schaden geltend, der ihr durch die Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens entstanden ist (Gesamtschaden). Sie macht vielmehr einen Schaden geltend, der darauf beruht, dass sie erst nach dem von ihr als schädigendes Ereignis herangezogenen Verhalten der Beamten des ... - nämlich nach Abschluss der Betriebsprüfung - eine Forderung gegen die ... erworben hat (vgl. Brandes in: MünchKomm InsO, Kommentar, § 92 InsO Rdn. 29 m.w.N.). 64 Die Klage ist aber unbegründet. 65 Das ... haftet mangels Drittbezogenheit nicht für Amtspflichtverletzungen im Rahmen der Strafverfolgung (I.). 66 Eine Amtshaftung wegen Verletzung der Amtspflicht zur Unterlassung unerlaubter Handlungen kommt zwar in Betracht, soweit die Klage jedoch mit Beihilfe der Betriebsprüfer zum Betrug begründet wird, gehört die Klägerin nicht zum Kreis der geschützten Dritten (II.). 67 Eine Amtshaftung wegen Amtsmissbrauchs scheitert jedenfalls daran, dass die Klägerin den ihr entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt hat (III). 68 I. Keine Amtshaftung für Amtspflichtverletzungen wegen fehlender Drittbezogenheit 69 Der Geschädigte ist "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB, wenn die Amtspflicht - zumindest auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts. Dabei muss eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten bestehen. Gehört dieser danach nicht zu dem Personenkreis, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, so ist sein Ersatzanspruch nicht begründet, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für ihn mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat <st. Rspr.; vgl. BGHZ 56, 40, 45; 58, 96, 98; 69, 128, 135 f; 74, 144, 146 f; 84, 292, 299; 89, 1, 5 f; 90, 310, 311 f; VersR 1986, 1100>. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens eines Drittschutzes scheiden daher von vornherein einige mögliche Amtspflichtverletzungen als Anknüpfungspunkte für einen Amtshaftungsanspruch aus: 70 1. Amtspflichtverletzungen von Beamten der Staatsanwaltschaft 71 Ob die Beamten der Staatsanwaltschaften Karlsruhe und Mannheim die Ermittlungsverfahren pflichtgemäß und entsprechend dem Legalitätsprinzip geführt haben, kann dahingestellt bleiben. Denn insoweit etwa begangene Amtspflichtverletzungen scheiden als Anknüpfungsgrund für Amtshaftungsansprüche schon deshalb aus, weil der Staatsanwaltschaft als Organ der Strafrechtspflege die Amtspflicht, wegen verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht jedoch gegenüber dem einzelnen durch eine Straftat Verletzten obliegt. Die Pflicht zur Strafverfolgung bezweckt nicht den Schutz des durch eine begangene oder eine künftige Straftat Geschädigten. Während die Erhebung der öffentlichen Anklage und Maßnahmen im Bußgeldverfahren, wenn sie unberechtigterweise vorgenommen wurden, Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Verdächtigten darstellen können <BGH NJW 1994, 3162 m.w.N.>, ist eine Amtspflicht der Staatsanwaltschaft zum Einschreiten im Interesse der möglicherweise von einer Straftat Betroffenen - anders als für die Polizei <vgl. BGH LM BGB § 839 (Fg) Nr. 5> - nicht gegeben. Die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung strafbarer Handlungen, zur Verhaftung eines Beschuldigten etc. besteht nur im öffentlichen Interesse. Ihre Unterlassung kann daher in aller Regel nicht eine Amtspflicht gegenüber dem durch die Straftat Geschädigten verletzen <BGH NJW 1996, 2373: OLG Düsseldorf NJW 1996, 530>. 72 2. Amtspflichtverletzungen im Rahmen der Heranziehung nach § 161 StPO 73 Soweit die Beamten der Steuerfahndung auf Grund des Auskunftsersuchens der Staatsanwaltschaft Karlsruhe nach § 161 StPO tätig wurden, hatten die ihnen obliegenden Amtspflichten keinen weiter gehenden Zweck als diejenigen der Staatsanwaltschaft. Eine insoweit begangene Pflichtverletzung kommt daher als Anknüpfungsgrund für einen Amtshaftungsanspruch mangels Drittbezugs ebenfalls nicht in Betracht. Tätigkeiten im Rahmen des § 161 StPO dienen ebenfalls nur dem öffentlichen Interesse an der Verfolgung von Straftaten. 74 3. Gleiches gilt, soweit Amtspflichten der Beamten der Steuerfahndung - als Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft oder als selbständige Ermittlungsbehörde - verletzt worden sein sollten, die sich auf die Verfolgung von Steuerstraftaten beziehen. 75 4. Amtspflichtverletzungen hinsichtlich der Durchführung der Betriebsprüfung 76 Nicht anders verhält es sich mit einer etwaigen Verletzung von Pflichten, die sich darauf beziehen, die für die Besteuerung der Firmen und Personen der maßgeblichen Tatbestände richtig zu ermitteln. Diesen Ermittlungen dient die Durchführung von Betriebsprüfungen. Die sich daraus ergebenden Amtspflichten (nämlich die Grundlagen für die Besteuerung durch eine sorgfältige Prüfung festzustellen) verfolgen das öffentliche Interesse an der Erhebung von Steuern und an der richtigen, gerechten Besteuerung der Steuerbürger. Der Schutz von Personen, die künftig durch die Geschäftstätigkeit der geprüften Unternehmen Schaden erleiden können, wird hierdurch nicht bezweckt. Auf eine etwaige unsorgfältige, unvollständige Betriebsprüfungstätigkeit kann daher ein Amtshaftungsanspruch ebenfalls nicht gestützt werden. 77 5. Amtspflicht zur Anzeige von Straftaten 78 a. Eine allgemeine Pflicht zur Anzeige von Straftaten besteht für Beamte ebenso wenig wie für nicht beamtete Personen, allerdings mit folgenden Ausnahmen: 79 - nach § 138 StGB ist die Nichtanzeige bestimmter Straftaten unter Strafe gestellt; solche Straftaten lagen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. 80 - Beamte der Strafverfolgungsbehörden haben das Legalitätsprinzip zu beachten; diese Amtspflicht schützt jedoch wie ausgeführt nicht Dritte. 81 b. Nach den Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO <im fraglichen Zeitraum Fassung vom 17.12.1987, jetzt Fassung vom 15.03.2000>) ist das Verfahren bei Verdacht einer Steuerstraftat geregelt. Danach haben die mit der Außenprüfung befassten Betriebsprüfer die für die Bearbeitung von Straftaten zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen, deren Ermittlung der Finanzbehörde obliegt (§ 9 BpO a.F., jetzt § 10 BpO n.F.). Im vorliegenden Fall geht es jedoch auch nach Darstellung der Klägerin nicht um die unterlassene Anzeige von Steuerstraftaten, deren Ermittlung nach § 386 Abs. 1 AO den Finanzbehörden obliegt, sondern um nichtsteuerliche Straftaten (Betrug), für deren Ermittlung die Staatsanwaltschaft zuständig ist. 82 c. Amtspflichten zur Anzeige von Straftaten nach § 30 Abs. 4, 5 AO: 83 Da die Beamten der Finanzverwaltung nach § 30 Abs. 1 AO grundsätzlich das Steuergeheimnis zu wahren haben, ist in § 30 Abs. 4, 5 AO die Befugnis zur Anzeige von Anhaltspunkten auf nichtsteuerliche Straftaten an Strafverfolgungsbehörden besonders geregelt. 84 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 a AO dürfen den Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse mitgeteilt werden, die in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Belehrung über die Eröffnung eines solchen Verfahrens erlangt wurden. Im vorliegenden Fall liegen grundsätzlich die Voraussetzungen hierfür vor, da während der Betriebsprüfung Steuerstrafverfahren eingeleitet wurden. 85 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 a AO dürfen den Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse über Verbrechen mitgeteilt werden. Solche Erkenntnisse kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da der bandenmäßige Betrug nach § 263 Abs. 5 StGB erst ab 01.01.1999 als Verbrechen ins StGB eingeführt wurde. Der besonders schwere Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB stellt lediglich einen Strafverschärfungsgrund, kein Verbrechen dar (§ 12 Abs. 3 StGB). 86 Nach § 30 Abs. 4. Nr. 5 b AO dürfen Anhaltspunkte für Wirtschaftsstraftaten angezeigt werden, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfanges des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern. Im Hinblick auf den Umfang des Schadens in Milliardenhöhe, der durch den ... entstanden ist, lagen aus heutiger Sicht solche Wirtschaftsstraftaten vor. Der Umfang des Schadens hat sich allerdings erst über einen Zeitraum von fast einer Dekade nach Art eines Schneeballsystems zunehmend vergrößert. Inwieweit in den Jahren 1996 und 1997 diese Dimension - bei unterstellter Kenntnis des Schneeballsystems - erkennbar oder vorhersehbar war, erscheint schwer zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Prüfungszeitraum bei der fraglichen Betriebsprüfung sich nur bis 1993 erstreckte. 87 Es ist allerdings schon streitig und zweifelhaft, ob über den Wortlaut der Vorschrift hinaus § 30 Abs. 4 AO nicht nur eine Offenbarungsbefugnis, sondern eine Offenbarungspflicht begründet. Soweit dies trotz des Ausnahmecharakters der Vorschrift, die einen Rechtfertigungsgrund im Hinblick auf § 355 StGB begründet, entgegen der herrschenden Ansicht (Kohlmann, Steuerstrafrecht, Kommentar, Teil B Rdn. 63 m.w.N.) im Hinblick auf die Bindung der Strafsachenstellen der Finanzbehörden an das Legalitätsprinzip bejaht wird, ist wiederum zu berücksichtigen, dass das Legalitätsprinzip der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dient, nicht dem Schutz Dritter vor der Begehung künftiger Straftaten. Auch § 30 Abs. 4 Nr. 5 b AO kann nicht entnommen werden, dass der Schutz Dritter vor besonders hohem Schaden bezweckt ist. Die Vorschrift hebt ausdrücklich auf den Schutz der Wirtschaftsordnung und das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs ab, also auf Rechtsgüter, die im öffentlichen Interesse liegen. Sie dient also dazu, dem öffentlichen Interesse an einer Strafverfolgung besonders schwerer Wirtschaftsstraftaten Vorrang vor dem Steuergeheimnis der einzelnen Steuerbürger zu verschaffen. 88 II. Amtspflicht, unerlaubte Handlungen zu unterlassen: 89 Jeder Beamte darf die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundenen Mittel nur in den durch das Amt gezogenen Grenzen gebrauchen; ihm obliegt kraft seines Amtes die Fürsorgepflicht, bei der Amtsausübung in keiner Weise in den Bereich Unbeteiligter einzugreifen <RGZ 158, 83, 94>. Hiernach ist der hoheitlich handelnde Beamte namentlich verpflichtet, sich bei der Amtsausübung aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts, so auch des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB darstellen. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes in diesem Sinne eine unerlaubte Handlung begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht <BGHZ 16, 111, 113; 23, 36, 47; 69, 128; RGZ 154, 117, 123; 158, 83, 94>. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG. 90 1. Beihilfe zum ... 91 Ein Amtshaftungsanspruch kann nicht darauf gestützt werden, der Betriebsprüfer habe, wie die Klägerin geltend macht, bei Durchführung der Betriebsprüfung, also in Ausübung eines öffentlichen Amtes, Beihilfe zum Betrug (§§ 263, 27 StGB) begangen. 92 a. Zweifelhaft erscheint insoweit jedoch schon, ob nach dem Vortrag der Klägerin das Vorliegen eines Gehilfenbeitrags angenommen werden kann, der die Handlungen der Haupttäter zu fördern geeignet war. 93 Soweit die Klägerin einen Gehilfenbeitrag darin sieht, dass ... angeblich ... und ... beraten haben soll, wie das Schneeballsystem zu „heilen“ sei (indem werthaltige Projekte wie das des ... - sogenannte „Assets“ - aufgebaut werden, um später durch deren Verkauf genügend Geld zu haben, um das Kerngeschäft mit den HBS, welches sich nur langsam am Markt durchsetzte, zu retten), erscheint dies wenig überzeugend. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung 1996/97 war das bereits seit Beginn der 90er Jahre bestehende Schneeballsystem, d. h. die Finanzierung der laufenden Kosten für die alten, meist nicht existenten HBS durch den Verkauf neuer, nicht existenter HBS bereits von einem Umfang, dass eine Abkehr hiervon zwangsläufig zur Aufdeckung der Betrugstaten geführt hätte. 94 b. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus den von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen schlüssig die Kenntnis des Betriebsprüfers ... von dem installierten Betrugssystem ergibt. Dies bedürfte einer eingehenden Würdigung des vorgetragenen Tatsachenmaterials, auf das jedoch im vorliegenden Fall aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit verzichtet werden kann. Kenntnis wird daher im Folgenden unterstellt. 95 c. Zweifelhaft erscheint allerdings auch, ob, wenn unterstellt wird, dass ... das Betrugssystem erkannt und durchschaut hatte, und ferner unterstellt wird, dass ... durch sein Verhalten eine Aufdeckung dieses Betrugssystems verhindern wollte, der weiter gehende Schluss zulässig ist, dass er die Haupttäter unterstützen wollte. 96 Der subjektive Tatbestand einer Beihilfe zum Betrug setzt doppelten Vorsatz voraus: der Gehilfe muss die wesentlichen Merkmale der Tat kennen und zumindest billigend in Kauf nehmen. Ferner muss er erkennen und billigen, dass er durch sein Verhalten die Begehung dieser Taten fördert. 97 Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob diese subjektiven Voraussetzungen vorliegen. 98 - Zwar ist, wenn die Kenntnis des Betrugssystems unterstellt wird, zunächst die Schlussfolgerung naheliegend, dass auch akzeptiert wird, dass dieses als Schneeballsystem erkannte System zu weiteren Betrugstaten in immer größerem Umfang führen wird, da die Einnahmen aus der Vermietung der wenigen vorhandenen HBS nicht ausreichend zur Deckung der laufenden monatlichen Leasingraten waren und daher weitere nicht existierende HBS verkauft werden mussten, um die zur Bedienung der Leasingverträge notwendigen Mittel aufzubringen und eine Aufdeckung zu verhindern. 99 - Andererseits trägt die Klägerin selbst vor, ... habe dem Haupttäter ... helfen wollen, das System zu heilen. Demnach wäre das Bestreben ... nicht dahin gegangen, das Betrugssystem aufrecht zu erhalten und weitere Betrugstaten zu fördern, sondern dahin, den Haupttätern einen Ausweg aus diesem System aufzuzeigen. 100 - Es ist im Übrigen kein hinreichendes Motiv für eine Beihilfe zum Betrug bei ... ersichtlich. Allein das Bestreben, die Firmengruppe vor dem Zusammenbruch zu retten und dadurch wirtschaftlichen Schaden für die Baubranche in Baden-Württemberg abzuwenden, erscheint als Motiv für die bewusste Deckung von Betrügereien im Umfang von vielen Millionen DM kaum plausibel. Soweit ..., wie gerichtsbekannt ist, sich wegen Vorteilsannahme strafrechtlich zu verantworten hat, geht es um die Annahme von Vorteilen, deren Wert in keinerlei Verhältnis zu dem von den Haupttätern ertrogenen Beträgen steht (Kauf eines ca. ein Jahr alten Laptops im Wert von angeblich 5.524,51 DM zum Preis von 1.000,00 DM; der weiter angeklagte Vorwurf, im August 1998 beim Kauf eines VW Golf auf Vermittlung ... einen Vorteil erlangt zu haben, kann schon wegen des Begehungszeitpunktes kaum in Zusammenhang mit der 1997 abgeschlossene Betriebsprüfung gebracht werden); da ein Schneeballsystem notwendigerweise einen immer größeren Umfang annimmt, bis es irgendwann zusammenbricht, stellen materielle Vorteile nur dann ein plausibles Motiv für eine Teilnahme an einem solchen System dar, wenn sie so erheblich sind, dass das Risiko der Aufdeckung hierzu in einem adäquaten Verhältnis erscheint. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls der subjektive Tatbestand der Beihilfe zum Betrug nicht festgestellt werden. 101 d. Jedenfalls scheitert der von der Klägerin auf eine Beihilfe zum Betrug gestützte Amtshaftungsanspruch daran, dass die Klägerin auch insoweit nicht zum Kreis der geschützten Dritten gehört. 102 Wie ausgeführt, schützt das Verbot, unerlaubte Handlungen zu begehen, diejenigen Personen, deren Rechtsgüter durch die unerlaubte Handlung verletzt werden. 103 Das Verbot, sich an einem Betrug zu beteiligen, schützt demnach das Vermögen, das durch die betrügerisch herbeigeführte Vermögensverfügung geschädigt wird. Im Falle des ... gehört hierzu zweifelsfrei das Vermögen der Banken und Leasinggesellschaften, das durch die Vortäuschung von Geschäften mit tatsächlich nicht existierenden ... geschädigt wurde. 104 Die von der Klägerin vorgetragene Vermögensschädigung beruht jedoch nicht darauf, dass die Existenz tatsächlich nicht existierender ... vorgetäuscht wurde. Die Klägerin wurde nicht über die Existenz eines ... getäuscht und sie hat auch keine Vermögensverfügung im Vertrauen auf die Existenz eines ... vorgenommen. Ihre Schädigung beruht vielmehr darauf, dass das Betrugssystem aufgedeckt wurde, die ... in Insolvenz geriet, infolge der Insolvenz ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin nicht erfüllen konnte und die Klägerin einen Umsatzeinbruch erlitt. Dieser Schaden ist zwar mittelbare Folge des Betrugs mit nicht existierenden ... Er wird jedoch nicht durch das Verbot geschützt, sich an einem Betrug zu beteiligen. Denn dieses Verbot schützt nicht jeden beliebigen (künftigen) Geschäftspartner des Betrügers vor falschen Vorstellungen über dessen Seriosität, Bonität und vor einem Insolvenzrisiko. 105 2. Beihilfe zum Eingehungsbetrug: 106 Das Vorbringen der Klägerin ist auch so zu verstehen, dass sie durch Täuschung zum Irrtum über die Seriosität und die Kreditwürdigkeit der ... veranlasst worden sei und deshalb den eine Vorleistungspflicht enthaltenden Vertrag abgeschlossen und Vorleistungen erbracht habe. Auch dies bleibt jedoch ohne Erfolg. 107 a. Zweifelhaft erscheint insoweit allerdings zunächst, ob zur Täuschungshandlung (der Haupttäter) und den hierdurch verursachten Irrtum hinreichend Konkretes vorgetragen ist: die Klägerin trägt weder vor, welche Personen beim Vertragsabschluss für die ... und für die Klägerin tätig waren, noch welche Vorstellungen hierbei über die Seriosität und Kreditwürdigkeit der ... erweckt wurden. 108 Ein Eingehungsbetrug kann zwar dadurch begangen werden, dass - auch konkludent und bei Bejahung einer Offenbarungspflicht durch Unterlassen - die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Geschäftspartner vorgetäuscht wird. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der ... beim Vertragsabschluss nicht auch der ernsthafte Wille zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aus dem ... bestand. In Betracht kommt daher allenfalls eine Täuschung über die Kreditwürdigkeit durch Verschweigen der durch das installierte Schneeballsystem bestehenden Gefahren. Insoweit erscheint jedoch wiederum das Bestehen einer Offenbarungspflicht zweifelhaft, ferner auch der subjektive Tatbestand: ob nämlich die beim Vertragsabschluss mit der Klägerin handelnden Verantwortlichen der ... in dem Bewusstsein handelten, die ... werde möglicherweise infolge ihres Zusammenbruchs bei Aufdeckung des Schneeballsystem die vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen können. 109 b. Ob eine Beihilfehandlung der Finanzbeamten des ... angenommen werden kann, erscheint ebenfalls fraglich. Jedenfalls fehlt der erforderliche doppelte Gehilfenvorsatz für eine Schädigung der Klägerin im Zusammenhang mit dem ... Dass den Finanzbeamten bewusst war und von ihnen billigend in Kauf genommen wurde, dass durch das Betrugssystem nicht nur Leasingunternehmen und Banken, sondern infolge eines späteren Zusammenbruchs auch künftige Vertragspartner der ..., insbesondere auch ... Schaden erleiden würden, ist nicht ersichtlich. 110 Auch soweit die Klägerin den geltend gemachten Schaden damit begründet, dass sie im Hinblick auf das mit der ... eingegangene Vertragsverhältnis ihre geschäftlichen Aktivitäten auf das ... konzentriert hat und die Akquisition anderer Aufträge mit der Folge eines Umsatzeinbruchs nach Aufdeckung des ... unterlassen hat, liegt nur ein mittelbarer Zusammenhang mit den Betrugshandlungen vor, der die Einbeziehung der Klägerin in den Drittschutz der verletzten Norm nicht rechtfertigt. Die Klägerin mag diese geschäftlichen Dispositionen zwar im Vertrauen auf die (nicht gegebene) Seriosität und Leistungsfähigkeit der ... getroffen haben, aber nicht im Vertrauen auf die Existenz eines nicht existenten ... 111 Soweit die Klägerin ihren Schaden weiter damit begründet, dass die ..., die damals Bestandteil ihrer Firma war, nach Aufdeckung des ... die Kreditwürdigkeit und den Umsatz beeinträchtigte, gilt Gleiches. 112 3. Verbot des Amtsmissbrauchs 113 a. Als verletzte Amtspflicht kommt die Pflicht in Betracht, sich des Amtsmissbrauchs zu enthalten. Allerdings stellt nicht jede schuldhaft unrichtige Amtsausübung einen Amtsmissbrauch dar. Vielmehr muss es sich um eine mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung handeln, wie sie immer, aber nicht nur bei der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen ist <BGHZ 91, 243, 252; VersR 1985, 336>. Auch für einen nur fahrlässig begangenen Amtsmissbrauch wird nach § 839 BGB gehaftet <BGH MDR 1963, 287>. In Fällen, in denen die an sich wertneutrale Amtshandlung gerade erst dadurch zum Amtsmissbrauch wird, dass sie vorgenommen wird, obgleich erkennbar ist, dem Dritten werde unter Ausnutzung dieser Amtshandlung möglicherweise ein Schaden zugefügt werden, ist eine Haftung nach § 839 BGB nur begründet, wenn der Beamte auch die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens erkannt hat oder hätte erkennen müssen <BGH MDR 1963, 287>. 114 b. Der demnach recht konturenlose Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist in der Rechtsprechung insbesondere in Fällen angenommen worden, in denen die Amtsstellung für sachwidrig eigennützige Zwecke ausgenutzt wurde <BGH MDR 1980, 126 (Fluglotsenstreik) wegen der Rücksichtslosigkeit, mit der eine kleine Gruppe von Spezialisten unter Missbrauch einer Monopolstellung ihre Macht zur Führung eines verbotenen Arbeitskampfs benutzte, bei zahllosen Unbeteiligten Schäden in einer außer Verhältnis zu den verfolgten Interessen stehenden Höhe verursachte und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verlässlichkeit der Beamten schwer erschütterte; BGH VersR 1966, 473 (Versorgungsamt): Bediensteter leitete ordnungsgemäß geklebte Versicherungskarten nicht an die Versicherungsanstalt weiter, sondern behielt sie für sich für persönliche Zwecke.>, aber auch bei Amtspflichtverletzungen zur Vertuschung eigener Manipulationen <BGH MDR 1985, 650 (AOK-Betriebsprüfer)> oder der Steuerhinterziehung eines Dritten <BGH NJW, 1987, 1199 (Betriebsprüfer) obiter: „Eine Amtspflichtverletzung im Sinne eines Amtsmißbrauchs wäre es allerdings gewesen, wenn die Prüfer wider besseres Wissen unzutreffende Feststellungen getroffen hätten, um die Steuerhinterziehung eines Dritten zu vertuschen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. November 1984 - III ZR 111/83 = VersR 1985, 281)>. Auch eine Amtspflichtverletzung, die „sehenden Auges“ eine schwerwiegende Schädigung herbeiführen kann, wurde als Amtsmissbrauch bewertet <NJW 1994, 2414 (Amtsarzt) obiter: ein Amtsarzt, der eine gleichgültig aus welchem Anlass untersuchte Person über eine erkannte lebensbedrohende Gesundheitsgefahr im Unklaren lässt und "sehenden Auges" ihrem Schicksal überlässt, würde amtsmissbräuchlich handeln>. 115 Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt käme - Kenntnis der Betriebsprüfer vom betrügerischen Schneeballsystem wiederum unterstellt - eine Haftung wegen Amtsmissbrauchs vorliegendenfalls in Betracht. 116 c. Die Haftung wegen Amtsmissbrauchs setzt nicht die Schädigung bestimmter Rechtsgüter voraus. Geschützt wird jede nachteilige sitten- oder treuwidrige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit <BGH VersR 1979, 1053; 1985, 336>. 117 Die Verpflichtung des Beamten, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, besteht gegenüber jedem Bürger, der durch das missbräuchliche Verhalten geschädigt werden könnte; dieser ist insoweit stets "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB <BGHZ 91, 243, 252; VersR 1966, 473, 475; 1985, 281, 282; 1986, 1100>. Zu unterscheiden ist zwischen dem Schutzzweck des Amtsgeschäfts und dem Schutzzweck des Verbots des Amtsmissbrauchs: Auch wenn ein Amtsgeschäft seiner Natur nach nur dem Allgemeininteresse oder dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muss der Beamte bei seiner Tätigkeit sein Amt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte führen. Verstößt er hiergegen, so missbraucht er sein Amt. Die Pflicht, sich jedes solchen Missbrauchs zu enthalten, obliegt ihm gegenüber jedem Dritten, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte <BGH MDR 1963, 287; vgl. auch BGH MDR 1970, 993>. 118 Bei Annahme eines Amtsmissbrauchs ergibt sich daher im vorliegenden Fall keine Einschränkung unter dem Gesichtspunkt des Drittschutzes. 119 d. Auch für einen nur fahrlässig begangenen Amtsmissbrauch wird nach § 839 BGB gehaftet <BGH MDR 1963, 287>. 120 Die Haftung wegen Amtsmissbrauchs setzt - auch in Fällen pflichtwidriger Unterlassung - wie die aus § 826 BGB nicht das Wissen voraus, wer im Einzelnen der Geschädigte sein werde. Es genügt, dass wenigstens die Richtung, in der sich die amtsmissbräuchliche Handlung zum Nachteil anderer auswirken kann, und die Art des möglichen Schadens in den Willen aufgenommen und gebilligt wird <BGH VersR 1979, 1053, 1054; 1986, 1100>. 121 Lediglich eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung reicht nicht aus <BGH MDR 1957, 29; FamRZ 1962, 252; LM BGB § 839 Fm Nr. 1; C Nr. 77; Cb Nr. 13; MDR 1980, 126 f>. 122 Unter diesem Gesichtspunkt erscheint fraglich, ob die Voraussetzungen einer Amtshaftung wegen Amtsmissbrauchs - auch bei Unterstellung der Kenntnis der Betriebsprüfer vom betrügerischen Schneeballsystem - vorliegen. Denn dass diese mehr als eine allgemeine Vorstellung (Schädigung künftiger Vertragspartner bei späterer Aufdeckung des Betrugssystems und Zusammenbruch der Firmengruppe) hatten und die Möglichkeit der Schädigung der Klägerin (oder zumindest: von ...) durch Forderungsausfall bei realen Großprojekten wie dem ... erkannt und gar gebilligt hätten, dafür hat die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan. 123 e. Kausalität und Schaden 124 Jedenfalls fehlt es an einer schlüssigen Darlegung des durch einen - unterstellten - Amtsmissbrauch verursachten Schadens. 125 Bei der Beantwortung der Frage, ob die Amtspflichtverletzung den geltendgemachten Schaden verursacht hat, kommt es darauf an, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre. 126 - Die Klägerin hatte zunächst darauf abgestellt, durch das Verhalten des Betriebsprüfers sei die Entdeckung des betrügerischen Schneeballsystems auch durch die Klägerin verhindert worden, sodass die Klägerin fälschlicherweise von einer ordnungsgemäßen Betriebstätigkeit der ... und ... ausgegangen sei; der Schaden, der ihr aus dem im Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit der ... erfolgten Kontrahieren mit der ... entstanden sei, beruhe darauf, dass die ... die vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht mehr erbringen könne. 127 Diese Begründung des geltendgemachten Schadens ist nicht schlüssig. Wie die Klägerin selbst vorträgt, hätte sie bei pflichtgemäßem Verhalten des Betriebsprüfers den Vertrag mit der ... nicht abgeschlossen. Dann hätte sie aber auch nicht die Zahlungsansprüche gegen die ... erworben, deren Ausfall sie jetzt als Schaden geltend macht. 128 - Nach Hinweis auf die Unschlüssigkeit der Schadensdarlegung begründet die Klägerin ihren Schaden nunmehr mit dem Umsatzeinbruch nach Aufdeckung des ..., nachdem zuvor ein Großteil ihrer Kapazitäten auf das ... konzentriert worden sei, und mit der Rufschädigung durch den ... 129 Diese Schadensdarlegung ist ebenfalls nicht schlüssig. 130 Schlüssig mag sie zunächst insoweit sein, als die Klägerin darlegt, im Hinblick auf das ... im Jahre 1999 wegen Kapazitätsauslastung ihre Akquisitionstätigkeit stark eingeschränkt zu haben und deshalb auch im Jahre 2000 Akquisitionsprobleme gehabt zu haben; ohne das schadensbegründende Verhalten, d.h. bei früherer Aufdeckung des ... wäre es hierzu nicht gekommen. 131 Allerdings reicht die Darstellung der Umsätze zur Beurteilung der Vermögensentwicklung der Klägerin und zur Bemessung des Schadens nicht aus, hierfür wäre vielmehr eine Darlegung der Unternehmensgewinne erforderlich, wie sie tatsächlich erzielt wurden und wie sie sich ohne den Vertragsabschluss mit der ... dargestellt hätten. 132 Auch die von der Klägerin im Schriftsatz vom 19.11.2004 vorgetragene pauschale Überschlagsrechnung aufgrund einer nach ihrem Vortrag am Markt erwirtschaftbaren durchschnittlichen Gewinnmarge von 5 % genügt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Schadensdarlegung, zumal die Klägerin den in 1999 entgangenen Gewinn wiederum (unschlüssig) aus den nicht bezahlten Umsätzen mit dem ... errechnet und der bezahlte Umsatz aus dem ... 1999 mit 3,77 Mio. DM höher war als ihr gesamter Umsatz in 1998. Dieser durch das lediglich zum Schriftsatz vom 14.10.2004 eingeräumte Äußerungsrecht kaum gedeckte Vortrag gibt daher auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 133 Auch wenn die Darstellung der Klägerin akzeptiert wird, ihre Muttergesellschaft, die ..., habe die Klägerin in ihre eigenen Projekte einbezogen und Projekte an die Klägerin abgegeben, dies brauche sich die Klägerin nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen, wäre im Übrigen darzulegen, ob es sich insoweit nicht um Projekte handelte, die nur wegen der weitgehenden Kapazitätsauslastung der Klägerin durch das ... von der ... übernommen worden waren und die ohne den ... ohnehin an die Klägerin gefallen wären. 134 Unschlüssig ist die Schadensberechnung aber auch insoweit, als die Klägerin wiederum auf die Rufschädigung durch die Aufdeckung des ... abhebt. Es ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass nach Aufdeckung des ... der Firmenbestandteil "..." sich geschäftsschädigend auswirkte. Ohne das als Amtspflichtverletzung beanstandete Verhalten wäre der ... aber ebenfalls aufgedeckt worden und damit die Rufschädigung - und ein Umsatzeinbruch - ebenfalls eingetreten, lediglich zu einem früheren Zeitpunkt. 135 Dass die Klägerin vor dem Vertrag mit der ... keine Geschäftsbeziehungen zu dieser gehabt habe, ist im Übrigen vom beklagten ... bestritten und von der Klägerin nicht belegt worden. 136 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.