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Urteil

6 O 586/03

Landgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass sich die Klage hinsichtlich der Startgutschrift wegen eines Betrages von EUR 115,84 bzw. 28,96 Versorgungspunkten erledigt hat. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der Beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift. 2 Der Kläger ist am ....1947 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 268 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 107). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - so genannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 104 Monate (AH 107). 3 Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 509,24 bzw. 127,31 Versorgungspunkte errechnet und ihm eine dementsprechende Startgutschrift für rentenferne Personen erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilung im Anlagenheft, Seiten 1-19, verwiesen. Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Gegen die Mitteilung vom 15.10.2002 wandte sich der Kläger zunächst mit der am 25.04.2003 (AS 43) erhobenen Klage. 4 Mit außergerichtlichem Schreiben vom 21.01.2004 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er mit seinem Arbeitgeber bereits vor dem 14.11.2001 eine mündliche Altersteilzeitvereinbarung getroffen habe (AS 171). Im Folgenden bestätigte der Arbeitgeber eine solche Altersteilzeitvereinbarung schriftlich gegenüber der Beklagten. 5 In der Mitteilung vom 09.08.2004 (AH 89-127) hat die Beklagte die Startgutschrift neu berechnet und zum 31.12.2001 eine Rentenanwartschaft von EUR 625,08 (156,27 Versorgungspunkte) unter Anwendung des § 79 Abs. 3 lit. a VBLS n.F. errechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Mitteilung im Anlagenheft verwiesen. 6 Der Kläger trägt vor: 7 Zwischen den Parteien bestehe kein Rechtsverhältnis. Wenn zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis bestehe, dann richte es sich allenfalls nach der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung. Die bisherige Satzung habe allenfalls eine Ermächtigung beinhaltet, die vorhandene Satzung zu ändern oder zu ergänzen, nicht jedoch, ein neues System einzuführen. Im Übrigen hätte die Errichtung der Beklagten eines Gesetzes bedurft, sodass sie auch keine Befugnis zum Erlass einer Satzung oder einer neuen Satzung habe. Die vom Kläger erreichten Versorgungssätze seien durch von ihr geleistete Arbeit erworben. Nach der bisherigen Satzung seien bestimmte Sockelsätze gewährt worden, die bestandsgeschützt seien. Durch die Systemänderung und die Startgutschrift werde in den geschützten Bestand eingegriffen. Es liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Die Errechnung der Betriebsrente verstoße gegen versicherungsmathematische Grundsätze. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsprinzip seien verletzt. Die Verweisung auf § 18 des BetrAVG zur Berechnung der Startgutschrift sei rechtswidrig, weil damit der Kläger trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst einem ausgeschiedenen Mitarbeiter gleichgestellt werde. Es sei zu beanstanden, dass die mit der Startgutschrift zugeteilten Versorgungspunkte nicht dynamisiert würden. Dadurch trete ein Werteverzehr bis zur Verrentung ein. Im Übrigen führe auch die Dynamisierung um jährlich 1 % ab Beginn der Rente zu einem Wertverlust. In der Startgutschrift werde der Verdienst der Jahre 1999, 2000 und 2001 zugrunde gelegt. Der Kläger habe jedoch Anspruch darauf, dass weiterhin wie unter Geltung der Satzung in der Fassung der 41. Änderung der Verdienst in den letzten drei Jahren vor der Verrentung maßgeblich sei und damit die Endgehaltsbezogenheit nachgebildet werde. 8 Der Kläger hatte zunächst folgende Anträge gestellt: 9 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ein Rechtsverhältnis nicht besteht. 10 Hilfsweise zu 1.: 11 2. Es wird festgestellt, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sich nach der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. SÄ a.F. richtet, soweit Ansprüche bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden. 12 Hilfsweise zu 2. und 3.: 13 3. Es wird festgestellt, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien durch die Mitteilung vom 15.10.2002 (Startgutschrift) der Höhe nach nicht bestimmt wird. 14 Hilfsweise zu 1. bis 3.: 15 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Rente zu gewähren, bei der Ausbildungs- und Vordienstzeiten nach dem Stand vom 31.12.2001 mindestens zur Hälfte entsprechend der Übergangsregelung in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. im Rahmen der Feststellung der Anwartschaft zum 31. Dezember 2001 (Startgutschrift) als gesamtversorgungsfähige Zeit bei dem Nettoversorgungssatz berücksichtigt werden. 16 Weiterhin hilfsweise zu 1. bis 3.: 17 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zum 31. Dezember 2001 festgestellte Startgutschrift bis zum Eintritt des Versicherungsfalles anzupassen in dem Umfange, in dem das fiktive Nettoarbeitsentgelt vom 31. Dezember 2001 im Verhältnis zu einem fiktiven Nettoarbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Verrentung angestiegen ist. 18 Nachdem die Beklagte die Startgutschriften neu berechnet hat, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 07.10.2004 den Rechtsstreit für erledigt (AS 161). Die Beklagte ist der Erledigungserklärung entgegengetreten (AS 171/179). 19 Der Kläger beantragt nunmehr, 20 festzustellen, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Nach Zustimmung der Parteien (AS 195/197) wurde mit Beschluss vom 23.12.2004 das schriftliche Verfahren angeordnet und eine dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechende Schriftsatzfrist auf den 28.01.2005 bestimmt (AS 205). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. 25 Nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers war nach der zulässigen Beschränkung des Klagantrags (§ 264 Nr. 2 ZPO) darüber zu entscheiden, ob die Klage – tatsächlich – erledigt ist, d.h. eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos (unzulässig oder unbegründet) geworden ist. Für die Erledigungserklärung ist daher kein Raum, wenn die Klage bereits vor Eintritt des Erledigungsereignisses unzulässig oder unbegründet war (vgl. dazu BGH NJW 1981, 990 m.w.N.; NJW 1999, 2516 ; ständige Rechtsprechung). II. 26 Die ursprüngliche Klage wäre zulässig gewesen und teilweise begründet gewesen. Jedenfalls wäre die Klage in einem Umfang begründet gewesen, der einem Startgutschriftsbetrag von EUR 115,84 bzw. 28,96 Versorgungspunkten, also der Differenz zwischen der alten und der neuen Startgutschrift (vgl. AH 89), entspricht. 27 Die Umstellung vom Gesamtversorgungssystem zum Punktesystem wurde vom Kläger vor Erledigterklärung grundsätzlich angegriffen, wobei es dem Kläger bei prägnanter Analyse der in der Klageschrift enthaltenen Anträge um die Fragen des Bestandsschutzes, der Halbanrechnung der Vordienstzeiten und der Dynamisierung der Startgutschrift ging. Die Kammer hat in verschiedenen Entscheidungen seit dem 30. Januar 2004 sich mehrfach im Zusammenhang mit Startgutschriften mit der Systemumstellung befasst (vgl. zunächst Urteil vom 30.01.2004, Az. 6 O 197/03; Urteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 532/03; Urteile vom 22.10.2004, Az. 6 S 10/04 und 6 S 11/04). Dabei hat die Kammer die Systemänderung grundsätzlich für zulässig erachtet, jedoch Einschränkungen bezüglich Eingriffen in den erworbenen Besitzstand und bezüglich Einzelheiten der Berechnung der Startgutschrift vorgenommen (keine Anwendung des Näherungsverfahrens, welches im Übergangsrecht für Rentennahe allerdings ohnehin nicht zur Anwendung gelangt; Dynamisierung der Startgutschrift mit dem Altersfaktor, was allerdings den Jahrgängen 1948 und älter ohnehin nicht zum Vorteil gereicht). Hinsichtlich des geschützten Besitzstandes hat die Kammer in Parallelverfahren ausgesprochen, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt. In diesen Parallelverfahren hat die Kammer ¾ der Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Ferner hat die Kammer in den genannten Parallelverfahren den jeweiligen Klägern die Stellung entsprechender Hilfsanträge anheim gestellt, die allerdings im Vergleich zu den im vorliegenden Verfahren zunächst angekündigten Anträgen nur ein Minus darstellen. III. 28 Im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Startgutschrift durch die Mitteilung vom 09.08.2004 (AH 89) hat sich der Rechtsstreit in dem Umfang, in dem er ursprünglich begründet gewesen wäre, also jedenfalls hinsichtlich eines Startgutschriftsbetrags von EUR 115,84 bzw. 28,96 Versorgungspunkten, erledigt. 29 1. Zwar umreißt nicht die vorangegangene Mitteilung vom 15.10.2002 als solche den ursprünglichen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass auch die neue Mitteilung als solche (ohne Rücksicht auf ihren Inhalt) noch keine erledigende Wirkung hat. 30 a) Denn bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt oder um verwaltungsaktähnliche Akte, sondern um eine Information, der eine Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt (vgl. zur Frage, dass es sich bei den Mitteilungen der Beklagten nicht um Akte der öffentlichen Gewalt handelt: BVerfG Beschluss vom 22. März 2000, 1 BvR 1136/96, Seite 6, in NJW 2000, 3341 = VersR 2000, 835; und 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 25.08.1999, 1 BvR 1246/95 in FamRZ 1999, 1575 = VersR 1999, 1518). Anders als bei Anfechtungsklagen gegen Bescheide im Beamtenversorgungsrecht (dazu: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, 10. EL, 2004, § 121 VwGO, Rn. 59-62) oder im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (dazu: Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., 2002, § 95 SGG, Rn. 6) ist Streitgegenstand also nicht die klägerische Behauptung, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und greife in die Rechtssphäre des Klägers ein. 31 Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtssprechung kommt der Satzung der Beklagten die Bedeutung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu (vgl. BGH Urt. vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, in VersR 1988, 575 ff. unter Hinweis auf die Rechtssprechung seit dem Jahr 1967 und OLG Karlsruhe, Urt. vom 29.03.2001, 12 U 173/00). Es entspricht der Rechtsprechung der 6. Zivilkammer des LG Karlsruhe, die insoweit in anderen Verfahren vor dem OLG Karlsruhe nicht beanstandet worden ist, dass sich eine Feststellungsklage nicht auf die Wirksamkeit einer Mitteilung der Beklagten oder einer Bestimmung in der Satzung der Beklagten richten kann. Ein Betroffener kann sich gegen eine Mitteilung der Beklagten wehren, indem er entweder Leistungsklage erhebt oder Klage auf Feststellung, dass die Beklagte zu einer bestimmten Leistung oder zu einer bestimmten Berechnungsweise der Leistung verpflichtet ist. Ein Interesse an einer gesonderten Aufhebung einer Mitteilung der Beklagten besteht nicht (vgl. dazu u.a. LG Karlsruhe Urteil vom 28.02.2003, 6 0 307/02, Seite 5). 32 b) Die Mitteilungen der Beklagten mögen zwar häufig Anlass für die Klage sein, sie markieren jedoch nicht deren Gegenstand. Ohne Relevanz ist deshalb, dass in Anbetracht der an § 12 III VVG angelehnten und in § 46 Abs. 3 VBLS n.F./ § 61 Abs. 3 VBLS a.F. statuierten Klagefrist (dazu: Kammerurteil vom 14.01.2005, 6 O 972/03, sub I.) die Versicherten alsbald nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung zur Klage gegen die Startgutschrift gedrängt werden (dazu: Kammerbeschluss vom 04.03.2004, 6 O 35/04; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.11.2003, 12 W 38/03). Auch der Umstand, dass bereits der BGH (Urt. v. 22.05.1985, IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355; vgl. dazu: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B § 61, Blatt B 290a) festgehalten hat, wie sehr sich die Versicherten in Anbetracht der hochkomplexen Satzung der Beklagten an den viel konkreteren Mitteilungen orientieren, macht diese Mitteilungen als solche prozessrechtlich gesehen noch nicht zum Streitgegenstand. 33 c) Es braucht auch nicht weiter erörtert werden, ob sich das streitgegenständliche Feststellungsbegehren etwa im Wege der (verdeckten) Teilklage (dazu allgemein: vgl. BGHZ 135, 178; BGH NJW 1997, 3019 m.Anm. Brötel, JuS 2003, 429; zu Teilklagen im Betriebsrentenrecht: vgl. BAG, Urt. v. 30.04.1991, 3 AZR 394/90; BAG, Urt. v. 24.03.1987, 3 AZR 344/84, NZA 1988, 57) darauf beschränken konnte, die beanstandeten Berechnungsmethoden nur solange anzugreifen, als die Beklagte vollumfänglich an ihrer Mitteilung vom 15.10.2002 festhält. 34 2. Es trat jedoch deshalb im genannten Umfang Erledigung ein, weil die Beklagte nunmehr (erstmals in einer Mitteilung vom 09.08.2004 und im Verlaufe des weiteren Verfahrens daran festhaltend) zum Ausdruck brachte, dass sie dem klägerischen Begehren, insbesondere soweit es die Frage des geschützten Besitzstandes und die Halbanrechnung der Vordienstzeiten angeht, zu einem Teil nachkommen will, auch wenn der Kläger den Systemwechsel als solchen weiterhin erdulden muss. Hinsichtlich der Anwartschaftsdifferenz zwischen alter und neuer Startgutschrift, also hinsichtlich eines Startgutschriftsbetrags von EUR 115,84 bzw. 28,96 Versorgungspunkten, besteht zwischen den Parteien kein Streit mehr, weshalb insoweit Erledigung eingetreten ist (so auch schon Kammerurteil vom 30.01.2004, 6 O 488/03, sub I.1.). 35 a) Denn durch die Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. wird der Kläger im wirtschaftlichen Ergebnis einer rentennahen Person gleichgestellt. Ein Grundgedanke des Überleitungsrechts ist es indes, dass die rentennahen Jahrgängen im Vergleich zu den rentenfernen Jahrgängen besser geschont werden sollten. Bereits der Altersvorsorgeplan sprach nämlich hinsichtlich der rentennahen Jahrgänge unter der Textziffer 3.4.2 von einer „Besitzstandsregelung“. Entsprechendes lässt sich im Altersvorsorgeplan für rentenferne Jahrgänge nicht finden. Ferner lässt § 79 Abs. 2 VBLS n.F. über die Verweisung auf das alte Satzungsrecht die Vordienstzeiten zur Hälfte Berücksichtigung finden (§ 42 Abs. 2 S. 1 lit. a) aa) VBLS a.F.); genau dies erstrebte der Kläger mit dem ursprünglichen Klageantrag Ziff. 4. 36 b) Hinsichtlich des Besitzstandes kann noch Folgendes ausgeführt werden: Aufgrund der Vielzahl von Gerichtsverfahren wegen Startgutschriften vermag die Kammer zu beurteilen, dass die Betriebsrente auf der Grundlage der nunmehr erhöhten Startgutschrift im Vergleich zur Besitzstandsregelung nach der eingangs zitierten Kammerrechtsprechung zwar nicht zu jedem fiktiven Zeitpunkt des Rentenbeginns der Höhe nach identisch sein wird, aber im wirtschaftlichen Ergebnis nicht zwangsläufig weniger wert ist. Im Gegenteil zeigt sich der Kläger mit dieser neuen Startgutschrift zufrieden (AS 161). 37 Allerdings hätte die Anwartschaft nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. zum 31.12.2001 nach einer von der Kammer angestellten Fiktivberechnung EUR 1.173,69 betragen (AH 115) und wäre damit deutlich höher gewesen als die Betriebsrente im Punktemodell auf der Grundlage der neuen Startgutschrift zum 31.12.2001. Auch wenn im vorliegenden Fall die sonst üblichen Fiktivberechnungen nicht beigebracht wurden, ist absehbar, dass die Zusatzrente nach altem Recht zum 65. Lebensjahr bzw. zum Ende der Altersteilzeitarbeit betragsmäßig hätte sinken können und die Betriebsrente nach neuem Recht bis dahin stetig gestiegen wäre. In einigen der Kammer bekannten Fällen kam es in einem höheren Lebensalter des Versicherten zu einer weitgehenden Angleichung der Beträge nach alten und neuem Recht oder sogar dazu, dass der Versicherte mit dem neuen Punktemodell dann besser dasteht. Ungewiss ist ferner, ob im Hinblick auf den Kläger der Versicherungsfall der Regelaltersrente oder ein sonstiger Rentenfall (neben Hinterbliebenenrente vgl. § 39 Abs. 1 b - h VBLS a.F.) eintreten wird. 38 Es lässt sich daher sagen, dass der Kläger aufgrund der neuen Startgutschrift in den Genuss eines derartigen Bestandsschutzes kommt, der ihn bei Eintritt des Versicherungsfalles, ob, wann und wie dieser auch eintreten mag, zumindest zu weiten Teilen so dastehen lässt, als wenn er bei Hinwegdenken der neuer Startgutschrift den Prozess mit den ursprünglichen Anträgen weiterfortgeführt hätte. 39 c) Dass dieses wirtschaftlich zumindest weitgehend gleichwertige Ergebnis auf rechtlich anderem Wege erreicht wird, spielt im Rahmen der Entscheidung über die einseitige Erledigterklärung keine Rolle. Selbst wenn die Beklagte von der Altesteilzeitvereinbarung nichts wissen konnte und damit § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nicht schon von sich aus anwenden konnte, bleibt es doch dabei, dass sie dem klägerischen Begehren in wirtschaftlicher Hinsicht in Höhe von EUR 115,84 bzw. 28,96 Versorgungspunkten nachgekommen ist. Dass es der Kammer aufgrund der Variabilität verschiedener relevanter Faktoren regelmäßig nicht möglich ist, die exakt zustehende Rentenhöhe zu bestimmen, und deshalb die Leistungsklage auf eine bestimmte Rentenhöhe regelmäßig nicht möglich ist und von erfahrenen Prozessbevollmächtigten erst gar nicht erhoben wird, darf den Versicherten nämlich nicht zum Nachteil gereichen. Darum ist im vorliegenden Zusammenhang auf das wirtschaftliche Ergebnis der Berechnung abzustellen und nicht darauf, ob die im Raume stehenden bestandsschützenden Berechnungsmethoden in den juristischen Details mit den gleichen Worten umschrieben werden würden. 40 3. Keine Erledigung trat ein, soweit der Kläger die noch verbleibenden Nachteile des Systemwechsels und eines gewissen Dynamisierungsverlustes weiterhin erleiden muss. Vergleichbare wirtschaftliche Nachteile erleiden zum Teil auch die überwiegend erfolgreichen Kläger in den vor der Kammer zu Ende geführten Parallelverfahren. Soweit keine Erledigung eintrat, war die geänderte Klage abzuweisen (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 62. Auflage, 2004, § 91a, Rn. 184). IV. 41 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Nach der Einschätzung der Kammer könnte nach den obigen Ausführungen (sub III.2.b) selbst bei Vorliegen von Fiktivberechnungen nicht exakt vorhergesagt werden, ob die sonst übliche Tenorierung der Kammer, die nach ständiger Rechtsprechung einem Obsiegen zu ¾ gleichkäme, für den Kläger auf Dauer einen größeren wirtschaftlichen Nutzen mit sich gebracht hätte. Eindeutige Anhaltspunkte für den Umfang des beiderseitigen Unterliegens waren daher nicht vorhanden, weshalb die Kostenaufhebung angebracht war (Zöller, ZPO, 23. Auflage, 2002, § 92, Rn. 2 m.w.N.). 42 § 93 ZPO konnte zugunsten der Beklagten auch nicht entsprechend angewandt werden, da die Beklagte zwar noch frühzeitig genug auf die erst im Laufe des Prozesses zu Tage getretene Tatsache der Altersteilzeitvereinbarung reagiert haben mag, jedoch zunächst die Abweisung hinsichtlich der ursprünglichen Klage beantragt hat (Schriftsatz vom 15.05.2003, AS 49), obwohl auch ohne die Altersteilzeitvereinbarung weiterer Bestandsschutz zu gewähren gewesen wäre. Auch nach Klageumstellung im Rahmen der einseitigen Erledigterklärung blieb die Beklagte (teilweise zu Unrecht) bei ihrem vollumfänglichen Klageabweisungsantrag. 43 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. Gründe 24 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. 25 Nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers war nach der zulässigen Beschränkung des Klagantrags (§ 264 Nr. 2 ZPO) darüber zu entscheiden, ob die Klage – tatsächlich – erledigt ist, d.h. eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos (unzulässig oder unbegründet) geworden ist. Für die Erledigungserklärung ist daher kein Raum, wenn die Klage bereits vor Eintritt des Erledigungsereignisses unzulässig oder unbegründet war (vgl. dazu BGH NJW 1981, 990 m.w.N.; NJW 1999, 2516 ; ständige Rechtsprechung). II. 26 Die ursprüngliche Klage wäre zulässig gewesen und teilweise begründet gewesen. Jedenfalls wäre die Klage in einem Umfang begründet gewesen, der einem Startgutschriftsbetrag von EUR 115,84 bzw. 28,96 Versorgungspunkten, also der Differenz zwischen der alten und der neuen Startgutschrift (vgl. AH 89), entspricht. 27 Die Umstellung vom Gesamtversorgungssystem zum Punktesystem wurde vom Kläger vor Erledigterklärung grundsätzlich angegriffen, wobei es dem Kläger bei prägnanter Analyse der in der Klageschrift enthaltenen Anträge um die Fragen des Bestandsschutzes, der Halbanrechnung der Vordienstzeiten und der Dynamisierung der Startgutschrift ging. Die Kammer hat in verschiedenen Entscheidungen seit dem 30. Januar 2004 sich mehrfach im Zusammenhang mit Startgutschriften mit der Systemumstellung befasst (vgl. zunächst Urteil vom 30.01.2004, Az. 6 O 197/03; Urteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 532/03; Urteile vom 22.10.2004, Az. 6 S 10/04 und 6 S 11/04). Dabei hat die Kammer die Systemänderung grundsätzlich für zulässig erachtet, jedoch Einschränkungen bezüglich Eingriffen in den erworbenen Besitzstand und bezüglich Einzelheiten der Berechnung der Startgutschrift vorgenommen (keine Anwendung des Näherungsverfahrens, welches im Übergangsrecht für Rentennahe allerdings ohnehin nicht zur Anwendung gelangt; Dynamisierung der Startgutschrift mit dem Altersfaktor, was allerdings den Jahrgängen 1948 und älter ohnehin nicht zum Vorteil gereicht). Hinsichtlich des geschützten Besitzstandes hat die Kammer in Parallelverfahren ausgesprochen, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt. In diesen Parallelverfahren hat die Kammer ¾ der Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Ferner hat die Kammer in den genannten Parallelverfahren den jeweiligen Klägern die Stellung entsprechender Hilfsanträge anheim gestellt, die allerdings im Vergleich zu den im vorliegenden Verfahren zunächst angekündigten Anträgen nur ein Minus darstellen. III. 28 Im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Startgutschrift durch die Mitteilung vom 09.08.2004 (AH 89) hat sich der Rechtsstreit in dem Umfang, in dem er ursprünglich begründet gewesen wäre, also jedenfalls hinsichtlich eines Startgutschriftsbetrags von EUR 115,84 bzw. 28,96 Versorgungspunkten, erledigt. 29 1. Zwar umreißt nicht die vorangegangene Mitteilung vom 15.10.2002 als solche den ursprünglichen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass auch die neue Mitteilung als solche (ohne Rücksicht auf ihren Inhalt) noch keine erledigende Wirkung hat. 30 a) Denn bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt oder um verwaltungsaktähnliche Akte, sondern um eine Information, der eine Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt (vgl. zur Frage, dass es sich bei den Mitteilungen der Beklagten nicht um Akte der öffentlichen Gewalt handelt: BVerfG Beschluss vom 22. März 2000, 1 BvR 1136/96, Seite 6, in NJW 2000, 3341 = VersR 2000, 835; und 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 25.08.1999, 1 BvR 1246/95 in FamRZ 1999, 1575 = VersR 1999, 1518). Anders als bei Anfechtungsklagen gegen Bescheide im Beamtenversorgungsrecht (dazu: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, 10. EL, 2004, § 121 VwGO, Rn. 59-62) oder im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (dazu: Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., 2002, § 95 SGG, Rn. 6) ist Streitgegenstand also nicht die klägerische Behauptung, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und greife in die Rechtssphäre des Klägers ein. 31 Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtssprechung kommt der Satzung der Beklagten die Bedeutung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu (vgl. BGH Urt. vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, in VersR 1988, 575 ff. unter Hinweis auf die Rechtssprechung seit dem Jahr 1967 und OLG Karlsruhe, Urt. vom 29.03.2001, 12 U 173/00). Es entspricht der Rechtsprechung der 6. Zivilkammer des LG Karlsruhe, die insoweit in anderen Verfahren vor dem OLG Karlsruhe nicht beanstandet worden ist, dass sich eine Feststellungsklage nicht auf die Wirksamkeit einer Mitteilung der Beklagten oder einer Bestimmung in der Satzung der Beklagten richten kann. Ein Betroffener kann sich gegen eine Mitteilung der Beklagten wehren, indem er entweder Leistungsklage erhebt oder Klage auf Feststellung, dass die Beklagte zu einer bestimmten Leistung oder zu einer bestimmten Berechnungsweise der Leistung verpflichtet ist. Ein Interesse an einer gesonderten Aufhebung einer Mitteilung der Beklagten besteht nicht (vgl. dazu u.a. LG Karlsruhe Urteil vom 28.02.2003, 6 0 307/02, Seite 5). 32 b) Die Mitteilungen der Beklagten mögen zwar häufig Anlass für die Klage sein, sie markieren jedoch nicht deren Gegenstand. Ohne Relevanz ist deshalb, dass in Anbetracht der an § 12 III VVG angelehnten und in § 46 Abs. 3 VBLS n.F./ § 61 Abs. 3 VBLS a.F. statuierten Klagefrist (dazu: Kammerurteil vom 14.01.2005, 6 O 972/03, sub I.) die Versicherten alsbald nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung zur Klage gegen die Startgutschrift gedrängt werden (dazu: Kammerbeschluss vom 04.03.2004, 6 O 35/04; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.11.2003, 12 W 38/03). Auch der Umstand, dass bereits der BGH (Urt. v. 22.05.1985, IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355; vgl. dazu: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B § 61, Blatt B 290a) festgehalten hat, wie sehr sich die Versicherten in Anbetracht der hochkomplexen Satzung der Beklagten an den viel konkreteren Mitteilungen orientieren, macht diese Mitteilungen als solche prozessrechtlich gesehen noch nicht zum Streitgegenstand. 33 c) Es braucht auch nicht weiter erörtert werden, ob sich das streitgegenständliche Feststellungsbegehren etwa im Wege der (verdeckten) Teilklage (dazu allgemein: vgl. BGHZ 135, 178; BGH NJW 1997, 3019 m.Anm. Brötel, JuS 2003, 429; zu Teilklagen im Betriebsrentenrecht: vgl. BAG, Urt. v. 30.04.1991, 3 AZR 394/90; BAG, Urt. v. 24.03.1987, 3 AZR 344/84, NZA 1988, 57) darauf beschränken konnte, die beanstandeten Berechnungsmethoden nur solange anzugreifen, als die Beklagte vollumfänglich an ihrer Mitteilung vom 15.10.2002 festhält. 34 2. Es trat jedoch deshalb im genannten Umfang Erledigung ein, weil die Beklagte nunmehr (erstmals in einer Mitteilung vom 09.08.2004 und im Verlaufe des weiteren Verfahrens daran festhaltend) zum Ausdruck brachte, dass sie dem klägerischen Begehren, insbesondere soweit es die Frage des geschützten Besitzstandes und die Halbanrechnung der Vordienstzeiten angeht, zu einem Teil nachkommen will, auch wenn der Kläger den Systemwechsel als solchen weiterhin erdulden muss. Hinsichtlich der Anwartschaftsdifferenz zwischen alter und neuer Startgutschrift, also hinsichtlich eines Startgutschriftsbetrags von EUR 115,84 bzw. 28,96 Versorgungspunkten, besteht zwischen den Parteien kein Streit mehr, weshalb insoweit Erledigung eingetreten ist (so auch schon Kammerurteil vom 30.01.2004, 6 O 488/03, sub I.1.). 35 a) Denn durch die Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. wird der Kläger im wirtschaftlichen Ergebnis einer rentennahen Person gleichgestellt. Ein Grundgedanke des Überleitungsrechts ist es indes, dass die rentennahen Jahrgängen im Vergleich zu den rentenfernen Jahrgängen besser geschont werden sollten. Bereits der Altersvorsorgeplan sprach nämlich hinsichtlich der rentennahen Jahrgänge unter der Textziffer 3.4.2 von einer „Besitzstandsregelung“. Entsprechendes lässt sich im Altersvorsorgeplan für rentenferne Jahrgänge nicht finden. Ferner lässt § 79 Abs. 2 VBLS n.F. über die Verweisung auf das alte Satzungsrecht die Vordienstzeiten zur Hälfte Berücksichtigung finden (§ 42 Abs. 2 S. 1 lit. a) aa) VBLS a.F.); genau dies erstrebte der Kläger mit dem ursprünglichen Klageantrag Ziff. 4. 36 b) Hinsichtlich des Besitzstandes kann noch Folgendes ausgeführt werden: Aufgrund der Vielzahl von Gerichtsverfahren wegen Startgutschriften vermag die Kammer zu beurteilen, dass die Betriebsrente auf der Grundlage der nunmehr erhöhten Startgutschrift im Vergleich zur Besitzstandsregelung nach der eingangs zitierten Kammerrechtsprechung zwar nicht zu jedem fiktiven Zeitpunkt des Rentenbeginns der Höhe nach identisch sein wird, aber im wirtschaftlichen Ergebnis nicht zwangsläufig weniger wert ist. Im Gegenteil zeigt sich der Kläger mit dieser neuen Startgutschrift zufrieden (AS 161). 37 Allerdings hätte die Anwartschaft nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. zum 31.12.2001 nach einer von der Kammer angestellten Fiktivberechnung EUR 1.173,69 betragen (AH 115) und wäre damit deutlich höher gewesen als die Betriebsrente im Punktemodell auf der Grundlage der neuen Startgutschrift zum 31.12.2001. Auch wenn im vorliegenden Fall die sonst üblichen Fiktivberechnungen nicht beigebracht wurden, ist absehbar, dass die Zusatzrente nach altem Recht zum 65. Lebensjahr bzw. zum Ende der Altersteilzeitarbeit betragsmäßig hätte sinken können und die Betriebsrente nach neuem Recht bis dahin stetig gestiegen wäre. In einigen der Kammer bekannten Fällen kam es in einem höheren Lebensalter des Versicherten zu einer weitgehenden Angleichung der Beträge nach alten und neuem Recht oder sogar dazu, dass der Versicherte mit dem neuen Punktemodell dann besser dasteht. Ungewiss ist ferner, ob im Hinblick auf den Kläger der Versicherungsfall der Regelaltersrente oder ein sonstiger Rentenfall (neben Hinterbliebenenrente vgl. § 39 Abs. 1 b - h VBLS a.F.) eintreten wird. 38 Es lässt sich daher sagen, dass der Kläger aufgrund der neuen Startgutschrift in den Genuss eines derartigen Bestandsschutzes kommt, der ihn bei Eintritt des Versicherungsfalles, ob, wann und wie dieser auch eintreten mag, zumindest zu weiten Teilen so dastehen lässt, als wenn er bei Hinwegdenken der neuer Startgutschrift den Prozess mit den ursprünglichen Anträgen weiterfortgeführt hätte. 39 c) Dass dieses wirtschaftlich zumindest weitgehend gleichwertige Ergebnis auf rechtlich anderem Wege erreicht wird, spielt im Rahmen der Entscheidung über die einseitige Erledigterklärung keine Rolle. Selbst wenn die Beklagte von der Altesteilzeitvereinbarung nichts wissen konnte und damit § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nicht schon von sich aus anwenden konnte, bleibt es doch dabei, dass sie dem klägerischen Begehren in wirtschaftlicher Hinsicht in Höhe von EUR 115,84 bzw. 28,96 Versorgungspunkten nachgekommen ist. Dass es der Kammer aufgrund der Variabilität verschiedener relevanter Faktoren regelmäßig nicht möglich ist, die exakt zustehende Rentenhöhe zu bestimmen, und deshalb die Leistungsklage auf eine bestimmte Rentenhöhe regelmäßig nicht möglich ist und von erfahrenen Prozessbevollmächtigten erst gar nicht erhoben wird, darf den Versicherten nämlich nicht zum Nachteil gereichen. Darum ist im vorliegenden Zusammenhang auf das wirtschaftliche Ergebnis der Berechnung abzustellen und nicht darauf, ob die im Raume stehenden bestandsschützenden Berechnungsmethoden in den juristischen Details mit den gleichen Worten umschrieben werden würden. 40 3. Keine Erledigung trat ein, soweit der Kläger die noch verbleibenden Nachteile des Systemwechsels und eines gewissen Dynamisierungsverlustes weiterhin erleiden muss. Vergleichbare wirtschaftliche Nachteile erleiden zum Teil auch die überwiegend erfolgreichen Kläger in den vor der Kammer zu Ende geführten Parallelverfahren. Soweit keine Erledigung eintrat, war die geänderte Klage abzuweisen (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 62. Auflage, 2004, § 91a, Rn. 184). IV. 41 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Nach der Einschätzung der Kammer könnte nach den obigen Ausführungen (sub III.2.b) selbst bei Vorliegen von Fiktivberechnungen nicht exakt vorhergesagt werden, ob die sonst übliche Tenorierung der Kammer, die nach ständiger Rechtsprechung einem Obsiegen zu ¾ gleichkäme, für den Kläger auf Dauer einen größeren wirtschaftlichen Nutzen mit sich gebracht hätte. Eindeutige Anhaltspunkte für den Umfang des beiderseitigen Unterliegens waren daher nicht vorhanden, weshalb die Kostenaufhebung angebracht war (Zöller, ZPO, 23. Auflage, 2002, § 92, Rn. 2 m.w.N.). 42 § 93 ZPO konnte zugunsten der Beklagten auch nicht entsprechend angewandt werden, da die Beklagte zwar noch frühzeitig genug auf die erst im Laufe des Prozesses zu Tage getretene Tatsache der Altersteilzeitvereinbarung reagiert haben mag, jedoch zunächst die Abweisung hinsichtlich der ursprünglichen Klage beantragt hat (Schriftsatz vom 15.05.2003, AS 49), obwohl auch ohne die Altersteilzeitvereinbarung weiterer Bestandsschutz zu gewähren gewesen wäre. Auch nach Klageumstellung im Rahmen der einseitigen Erledigterklärung blieb die Beklagte (teilweise zu Unrecht) bei ihrem vollumfänglichen Klageabweisungsantrag. 43 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.