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Beschluss

1 S 3/05

Landgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Kammer sieht sich zu folgenden Hinweisen veranlasst: I. 2 Die Klägerin hat bislang den Mietvertrag mit der Firma ... in K vom 25.02.2004 nicht vorgelegt. Auch hat sie bislang nicht mitgeteilt, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten von ihr an die Vermieterin bezahlt worden sind bzw. ob insoweit eine Sicherungsabtretung erfolgt ist. Des Weiteren hat die Klägerin nicht vorgetragen, wie sich die in der Rechnung vom 19.05.2004 aufgeführte Haftungsbefreiung zusammensetzt. Enthält dieser Posten auch einen Vollkaskoschutz? Wenn ja, war das beschädigte Fahrzeug der Klägerin vollkaskoversichert? Die Klägerin erhält Gelegenheit, die benötigten Angaben bis 20.07.2005 nachzuholen. II. 3 Im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von so genannten Unfallersatztarifen ist folgendes zu berücksichtigen: 1. 4 Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 – (veröffentlich u. a. in MDR 2005, 332 ff.), vom 26.10.2004 – VI ZR 300/03 – (veröffentlicht u. a. in MDR 2005, 331 ff.) sowie vom 15.02.2005 – VI ZR 74/04 und VI ZR 160/04 – (veröffentlich u. a. in NJW 2005, 1041 ff. und 1043 ff.) näher dargelegt, unter welchen Voraussetzungen der so genannte Unfallersatztarif als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a. F. (§ 249 Abs. 2 BGB n. F.) anzusehen ist. Die von ihm entwickelten Grundsätze hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in seiner Entscheidung vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04 – bekräftigt und sogleich die Voraussetzungen, unter denen dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" nicht zugänglich ist, erstmals präzisiert. Fasst man die Kernaussagen in den genannten 5 BGH-Entscheidungen zusammen, so sind folgende Grundsätze maßgebend: a. 5 Ein sogenannter Unfallersatztarif kann nur insoweit als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a. F. (§ 249 Abs. 2 BGB n. F.) angesehen werden, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile im Unfallgeschehen durch den Kunden oder durch den Kfz-Vermieter und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind . In wie weit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten – gegebenenfalls durch Beratung eines Sachverständigen – gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung eines gegenüber dem Normaltarif erhöhten Mietzinses obliegt dabei dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger. b) 6 Soweit nach diesen Grundsätzen der in Ansatz gebrachte "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. auch BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war. Auf die Frage der Zugänglichkeit kommt es somit erst an, wenn und soweit eine Erhöhung des "Unfallersatztarifs" gegenüber dem "Normaltarif" nicht durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt ist . Hierzu haben der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der für ihn gerade bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Zu einer Nachfrage nach einem günstigen Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen geben können. Je nach Lage des Einzelfalls kann es auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Hierbei spielt auch eine Rolle, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. In wie weit der Geschädigte zur Erlangung eines "Normaltarifs" verpflichtet ist, seine Kreditkarte bzw. seine EC-Karte einzusetzen oder auf andere Weise eine Kaution zu stellen, hängt ebenfalls von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Da die angesprochene Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und die Stellung einer Kaution nicht den Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne von § 249 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB betreffen, liegt die Darlegungs- und Beweislast insoweit grundsätzlich bei dem in Anspruch genommenen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Allerdings kann sich für den zunächst nicht darlegungs- und beweispflichtigen Geschädigten je nach dem Inhalt des Vortrags der Gegenseite eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast ergeben (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04). 2. 7 Der bisherige Vortrag der Klägerin genügt den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit des aufgewendeten Tarifs nicht. a) 8 Die Klägerin nimmt zunächst Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03 – (veröffentlicht u. a. in MDR 2005, 268 ff.), die sich mit der Frage der Bemessung von Nutzungsausfallentschädigung bei unterbliebener Anmietung eines Pkws befasst. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung nochmals bekräftigt, dass die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch eine geeignete Methode zur Schadensschätzung für die Festlegung der angemessenen Nutzungsausfallentschädigung darstellen. Hieraus folgert die Klägerin, wohl unter Heranziehung eines Aufsatzes von Wenning, NZV 2005, 169 ff., dass der vom Bundesgerichtshof unter Anwendung der genannten Tabellen als Nutzungsentschädigung für angemessen erachtete Betrag von 35% bis 40% der üblichen Miete auch zur Ermittlung der Erforderlichkeit von tatsachlich gezahlten Mietwagenkosten in Ansatz gebracht werden kann. Sie vertritt die Auffassung, dass die genannten Beträge von 35% – 40% der üblichen Miete auf 100% hochgerechnet mit dem erstattungsfähigen Mietzins gleichzusetzen seien. Eine Schätzung des erstattungsfähigen Mietzinsen auf der Grundlage der hochgerechneten Nutzungsausfallentschädigung ist jedoch bereits deswegen abzulehnen, weil dieses Vorgehen nicht der vom Bundesgerichtshof verlangten Ermittlung betriebswirtschaftlich gerechtfertigter Zuschläge zum Selbstzahlertarif entspricht . Die Klägerin hat auch nicht berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1996 (BGHZ 132, 373 ff.) einer Schätzung der konkret zu ersetzenden Mietwagenkosten auf der Grundlage des dreifachen Betrags der Nutzungsausfallentschädigung sein Fahrzeug eine Absage erteilt hat. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass sich im Falle der berechtigten Anmietung eines Mietwagens der dem Geschädigten zu zahlende Schadenersatzbetrag nicht nach der pauschalisierten Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile, sondern nach den im konkreten Fall objektiv erforderlichen Mietwagenkosten bemisst. b) 9 Alternativ zu der genannten Bemessungsmethode beruft sich die Klägerin auf die Ausführungen in dem im August 2004 von den Sachverständigen ... erstattenden Privatgutachten zur Bewertung von Kosten und Risiken in der Fahrzeugvermietung unter besonderer Berücksichtigung des Normaltarifs. Der Beklagte hält die in dem genannten Gutachten durchgeführte Musterkalkulation für unzutreffend und beruft sich insbesondere auf ein im Jahr 1996 von Prof. Dr. A (NZV 1996, 49 ff.) erstattetes Privatgutachten . Nach Auffassung der Berufungskammern des Landgerichts Karlsruhe besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, den erstattungsfähigen Mietzins gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage der allgemein gehaltenen Gutachten der Sachverständigen ... einerseits und des Sachverständigen Albrecht andererseits zu beurteilen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Klägerin substantiiert vorträgt und belegt, dass die in dem von ihr herangezogenen Gutachten ... vorausgesetzten Grundannahmen auch auf ihren Fall zutreffen. Von ihr ist daher (mindestens) folgender Sachvortrag zu fordern: aa) 10 Zunächst hat die Klägerin den am Anmietungsort zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags regional üblichen Selbstzahlertarif darzulegen und durch Vorlage entsprechender Vergleichtarife anderer dort ansässiger Vermietungsfirmen zu belegen. Dabei gehen die Berufungskammern davon aus, dass ein Selbstzahlertarif (so genannter Normaltarif) grundsätzlich bei folgender Anmietungssituation vorgesehen ist und verlangt wird: 11 - Der Mieter hat eine Kaution (in Form einer Kreditkarte, einer EC- Karte oder in sonstiger Weise) zu stellen, 12 - Die Mietdauer steht von vorne herein fest, 13 - Im Mietzins ist eine unbegrenzte Fahrleistung enthalten, 14 - Die Anmietung und Rückgabe erfolgt zu üblichen Geschäftszeiten, 15 - Der Anmietung geht grundsätzlich eine Voranmeldung voraus, 16 - Der Mietzins umfasst auch Vollkaskoschutz ohne Selbstbehalt. 17 Grundlage der Schadenschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist damit regelmäßig ein "gewichteter Mittelwert" des nach den obigen Kriterien zu ermittelnden örtlichen Selbstzahlertarifs. bb) 18 Als nächstes ist von der Klägerin darzulegen, in wie weit das von ihr kontaktierte Mietwagenunternehmen den im Gutachten ... zu Grunde gelegten Musterunternehmen (mittelständisches Unternehmen mit einem differenziertes Fuhrpark von 50 Pkws und 4 Mitarbeitern) vergleichbar ist . Es sind also Angaben zur Größe und Ausstattung des Fuhrparks sowie zur Struktur des Unternehmens (Mittelständiges Unternehmen oder Großunternehmen, Anzahl der Beschäftigten) erforderlich. Schließlich hat die Klägerin darzutun, ob und in welchem Umfang das kontaktierte Mietwagenunternehmen einen Bereitschaftsdienst unterhält (zu welchen Zeiten? Mit welchen personellem Aufwand?) und ob preisliche Zuschläge für eine Zustellung des anzumietenden Pkws und eine Rückführung dieses Fahrzeugs gesondert berechnet wurden oder in die Kalkulation des Gesamtmietzinses eingeflossen sind. cc) 19 Vorläufig gehen die Berufungskammern des Landgerichts Karlsruhe davon aus, dass – bei entsprechendem Vortrag der Geschädigten – folgende im Gutachten ... genannten Zuschläge gegenüber dem Einzelkundentarif grundsätzlich in Ansatz gebracht werden können: 20 - Servicekostenaufschlag: 7,5% Zuschlag zu dem mit 0,0% angesetzten Zuschlag beim Einzelkundentarif (sofern die Zu- und Abholung durch besondere Pauschalen berechnet wird, ist dieser Zuschlag angemessen zu kürzen) 21 - Verwaltungskostenzuschlag: 3,0% gegenüber einem beim Einzelkundentarif mit 0,0% angesetzten Zuschlag 22 - Betrugsrisiko: 2% Zuschlag zu dem beim Einzelkundentarif mit 4,0% bemessenen Risiko 23 - Forderungsausfallrisiko: Zuschlag von 4,5% zu dem beim Einzelkundentarif mit 2,2% bemessenen Risikozuschlag 24 - Valutarisiko: Zuschlag von 2,5% zu dem beim Einzelkundentarif mit 0,0% bewerteten Zuschlag 25 - Fahrleistungsrisiko: Zuschlag von 2,5% zu dem im Einzelkundentarif mit 0,0% bemessenen Zuschlag. Dies allerdings nur, wenn in dem zum Vergleich herangezogenen Selbstzahlungstarif eine unbegrenzte Kilometerleistung in Ansatz gebracht worden ist, ansonsten ist der Zuschlag auch beim Unfallersatztarif mit 0,0% zu bemessen. 26 - Rechtsberatungsrisiko: Zuschlag von 1,0% zu dem beim Einzelkundentarif bewerteten Risiko von 2%. 27 Weitere Zuschläge halten die Berufungskammern insbesondere im Hinblick auf die im Gutachten ... aufgezeigten Gesichtspunkte nicht für angemessen. Anstelle der von den Gutachtern ... in Ansatz gebrachten Zuschläge von 81,7% dürften daher – nach derzeitigem Kenntnisstand – regelmäßig Zuschläge gegenüber dem Einzelkundentarif nur in Höhe von circa 20% – 30% in Betracht kommen . Ein höherer Kostenansatz im Unfallersatzgeschäft ist schließlich auch nicht unter Berücksichtigung einer gegenüber dem Einzelkundentarif unterdurchschnittlichen Auslastung gerechtfertigt. Denn eine solche vermögen die Berufungskammern nicht zu erkennen. dd) 28 Die aufgezeigte Vorgehensweise dürfte im Regelfall der Einholung eines auf den konkreten Einzelfall bezogenen Sachverständigengutachtens nicht nur aus Kostengründen vorzuziehen sein. Vielmehr wäre ansonsten in jedem Einzelfall in einem einzuholenden Gutachten nicht auf die Betriebs- und Kostenstruktur des letztlich in Anspruch genommenen Mietwagenunternehmens abzustellen, sondern auf die aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigte Kalkulation des regionalen Marktsegments im Gesamten. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, für die Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf die von den Geschädigten bzw. den Haftpflichtversicherern vorgelegten, auf allgemeinen Annahmen und Betrachtungen basierenden Gutachten ... bzw. ... zurückzugreifen. Dies gilt jedenfalls, solange im konkreten Einzelfall nicht besondere Umstände vorliegen, die eine grundsätzliche Heranziehung der genannten Gutachten verbieten. 3. 29 Da – jedenfalls nach derzeitiger Kenntnis – regelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, dass die von den Geschädigten geltend gemachten Unfallersatztarife bereits aus betriebeswirtschaftlicher Sicht voll umfänglich gerechtfertigt sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergänzend darauf abzustellen, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation der so genannte Normaltarif (Selbstzahlertarif) zugänglich war. Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04 – hierzu im einzelnen aufgeführten Grundsätze können nach Auffassung der Berufungskammern des Landgerichts Karlsruhe jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes erst ab Mitte 2005 Geltung beanspruchen . Die genannte Entscheidung dürfte nämlich erst ab diesem Zeitpunkt den beteiligten Verkehrskreisen zugänglich sein. Angesichts der in teilweiser Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung neu geprägten Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen ist es daher gemäß § 242 BGB geboten, die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.05.1996 (BGHZ 132, 373 ff.) aufgestellten Grundsätze regelmäßig auch für den Zeitraum bis Mitte 2005 anzuwenden. Danach ist ein geltend gemachter Unfallersatztarif nach wie vor erstattungsfähig, wenn dieser der Höhe nach in dem maßgeblichen regionalen Bereich dem zum Anmietungszeitpunkt verlangten ortsüblichen Tarif entspricht. Diese Voraussetzungen sind allerdings von der Klägerin durch Vorlage entsprechender aussagekräftiger Tariflisten im Einzelnen darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen. 4. 30 Soweit hinsichtlich der Zugänglichkeit des so genannten Normaltarifs auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze abzustellen ist, spielt allerdings die Frage nach wie vor eine Rolle, ob und inwieweit die Klägerin der Beklagten den zugesandten Fragebogen auszufüllen. Insoweit bleibt es bei den von den Berufungskammern entwickelten Grundsätzen (Urteil vom 15.9.2004 – 1 S 11/04 und Urteil vom 22.10.2004 – 9 S 101/04). Danach steht dem Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf schriftliche Beantwortung des übersandten Fragebogens zu. Dies allerdings nur, soweit der von der Klägerin verlangte Tarif den – noch nicht von dem Beklagten beglichenen – Normaltarif zuzüglich der betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Zuschläge übersteigt. Der dem Beklagten zustehende Gegenanspruch resultiert allerdings entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht aus §§ 3 Nr. 7 PflichtVersG, § 158 d VVG, sondern aus § 242 BGB (vgl. die genannten Urteile des Landgerichts Karlsruhe). Er führt auch nicht zur mangelnden Fälligkeit, sondern zu einer Zug-um Zug-Verurteilung. 31 Die Klägerin erhält Gelegenheit, ihren Vortrag entsprechend den gegebenen Hinweisen bis 20.07.2005 zu ergänzen. Der Beklagte kann hierauf und auf die Hinweise des Gerichts bis 10.08.2005 erwidern.