Urteil
10 O 794/05
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Widerruf oder Rückgabe nach Fernabsatzverträgen dürfen Unternehmer dem Verbraucher die Hinsendekosten nicht in Rechnung stellen oder einbehalten.
• Die Rückerstattungspflicht des Unternehmers ergibt sich bei richtlinienkonformer Auslegung aus §§ 357 Abs.1, 346 Abs.1 BGB in Verbindung mit der Fernabsatzrichtlinie.
• Eine Aufspaltung in einen separaten Versendungsvertrag oder Gestaltung als Kauf auf Probe, die den Verbraucherschutz umgeht, ist unzulässig (§ 312f BGB).
Entscheidungsgründe
Versandkosten bei Widerruf im Fernabsatz: Hinsendekosten sind vom Unternehmer zu erstatten • Bei Widerruf oder Rückgabe nach Fernabsatzverträgen dürfen Unternehmer dem Verbraucher die Hinsendekosten nicht in Rechnung stellen oder einbehalten. • Die Rückerstattungspflicht des Unternehmers ergibt sich bei richtlinienkonformer Auslegung aus §§ 357 Abs.1, 346 Abs.1 BGB in Verbindung mit der Fernabsatzrichtlinie. • Eine Aufspaltung in einen separaten Versendungsvertrag oder Gestaltung als Kauf auf Probe, die den Verbraucherschutz umgeht, ist unzulässig (§ 312f BGB). Der Kläger, eine eingetragene Verbraucherorganisation, klagte gegen einen Versandhändler, der bei Widerruf bzw. Rückgabe im Fernabsatz eine Versandkostenpauschale berechnete bzw. einbehielt. Die Beklagte nahm Versandkosten auch dann in Anspruch, wenn der Verbraucher den Vertrag nach §§ 355, 356 BGB rückabwickelte; bei Nichtzahlung stellte sie Rechnungen über die Versandkosten. Die Beklagte berief sich darauf, beim Versendungskauf träfe den Käufer eine Hinsendekostenpflicht (Schickschuld) und Wertersatz könne nach den einschlägigen Vorschriften verlangt werden. Der Kläger machte geltend, die Praxis verstoße gegen Verbraucherschutzvorschriften und die Fernabsatzrichtlinie, weil dem Verbraucher nur die unmittelbaren Rücksendekosten auferlegt werden dürften. Streitpunkt war, ob Hinsendekosten Teil des zu erstattenden Betrags bei Widerruf sind oder vom Unternehmer getragen werden müssen. • Der Kläger ist klagebefugt (§§ 3 Abs.1 Nr.1, 4 UKlaG) und handelt im Interesse des Verbraucherschutzes (§ 2 Abs.1 UKlaG). • Die Berechnung bzw. Einbehaltung der Hinsendekosten widerspricht Vorschriften, die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen schützen (insb. §§ 312d, 355 ff. BGB) und ist nach richtlinienkonformer Auslegung unzulässig. • Die Rückerstattungspflicht ergibt sich aus §§ 357 Abs.1 Satz1, 346 Abs.1 BGB unter Heranziehung der Fernabsatzrichtlinie (Art.6), wonach nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung dem Verbraucher auferlegt werden dürfen; vom Verbraucher geleistete Zahlungen sind ansonsten kostenlos zu erstatten. • Die Berufung auf § 447 BGB (Versendungskauf) oder die Annahme eines gesonderten Versendungsvertrags verfehlt den Anspruch der Beklagten, weil beim Versandhandelskauf die Versandkosten als Bestandteil des Angebots zu betrachten sind und eine künstliche Vertragsaufspaltung den Verbraucherschutz umgehen würde. • Eine Gestaltung, die den Schutzvorschriften zuwiderläuft (z. B. Kauf auf Probe mit Wirksamkeit erst nach Fristablauf), stellt ein unzulässiges Umgehungsgeschäft nach § 312f BGB dar. • Folge: Die Praxis der Beklagten verletzt §§ 357 Abs.1, 346 Abs.1 BGB; der Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs.1 Satz1 UKlaG ist daher begründet. Der Kläger obsiegt: Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, Verbrauchern nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts die Hinsendekosten in Rechnung zu stellen oder einbehaltene Versandkosten nicht zu erstatten. Die Kammer stellt fest, dass Hinsendekosten bei Widerruf/Rückgabe zu erstattende Zahlungen sind und nicht zu den dem Verbraucher auferlegbaren Kosten der Rücksendung gehören, weshalb die Praxis gegen §§ 357 Abs.1, 346 Abs.1 BGB und die Fernabsatzrichtlinie verstößt. Eine Vertragspraxis, die durch Aufspaltung oder zeitliche Wirksamkeitsgestaltung den Verbraucherschutz umgeht, ist unzulässig (§ 312f BGB). Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.