OffeneUrteileSuche
Urteil

6 S 75/05

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen die abweisende Entscheidung des Amtsgerichts ist unbegründet. • Unverfallbarkeit nach § 30f BetrAVG wird jeweils für das einzelne Arbeitsverhältnis geprüft; eine Zusammenrechnung mehrerer Arbeitsverhältnisse ist nicht vorzunehmen. • Die unterschiedliche Behandlung bei der Bewertung von Anwartschaften ist durch die Betriebszugehörigkeit zu einem einzelnen Arbeitgeber sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 12 GG.
Entscheidungsgründe
Unverfallbarkeit von Anwartschaften nach § 30f BetrAVG richtet sich auf einzelne Arbeitsverhältnisse • Die Berufung des Klägers gegen die abweisende Entscheidung des Amtsgerichts ist unbegründet. • Unverfallbarkeit nach § 30f BetrAVG wird jeweils für das einzelne Arbeitsverhältnis geprüft; eine Zusammenrechnung mehrerer Arbeitsverhältnisse ist nicht vorzunehmen. • Die unterschiedliche Behandlung bei der Bewertung von Anwartschaften ist durch die Betriebszugehörigkeit zu einem einzelnen Arbeitgeber sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 12 GG. Der Kläger, 1941 geboren, war zwischen 01.07.1966 und 30.06.1984 in vier aufeinanderfolgenden, jeweils gesonderten Pflichtversicherungsverhältnissen bei der Beklagten beschäftigt. Keines der einzelnen Arbeitsverhältnisse erreichte eine zehnjährige Dauer. Die Beklagte hatte dem Kläger mit Mitteilung vom 04.11.2003 eine Betriebsrente nach § 18 BetrAVG in Höhe von EUR 193,22 ausgewiesen, später mit Schreiben vom 01.03.2005 diese Berechnung als fehlerhaft bezeichnet und nur die aus der Startgutschrift resultierende Rente von EUR 93,59 zugesagt. Der Kläger begehrt die fortgeltende Zahlung der höheren, ursprünglichen Rentenhöhe und richtet sich dabei auf die Neufassung des § 18 BetrAVG und die Regelungen zu unverfallbaren Anwartschaften. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. • Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet (§ 540 ZPO). • Ansprüche unmittelbar aus § 18 BetrAVG setzen unverfallbare Anwartschaften voraus; für Leistungen vor dem 01.01.2001 ist die Übergangsvorschrift des § 30f BetrAVG einschlägig. • §§ 1b und 30f BetrAVG bemessen die Unverfallbarkeit jeweils nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis und dessen Dauer; eine Zusammenrechnung mehrerer getrennter Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Da keines der vier Arbeitsverhältnisse des Klägers die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach § 30f BetrAVG erfüllt, besteht kein unmittelbarer Anspruch des Klägers aus § 18 BetrAVG. • Die unterschiedliche Behandlung der Anwartschaften begründet keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 GG, weil die Betriebszugehörigkeit zu einem einzelnen Arbeitgeber einen sachlichen Rechtfertigungsgrund darstellt und die gesetzliche Regelung auf alle Arbeitnehmer gleichermaßen anwendbar ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Amtsgerichtsurteil bleibt bestehen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf die höhere in der Mitteilung vom 04.11.2003 genannte Betriebsrente, weil seine Anwartschaften aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen nicht unverfallbar geworden sind. Die Beklagte durfte daher die Rentenberechnung korrigieren und nur den aus der Startgutschrift resultierenden niedrigen Betrag gewähren. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.