Urteil
3 O 390/05
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Türöffnungsunfall spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Ein- bzw. Aussteigende seine gesteigerten Sorgfaltspflichten nach § 14 Abs. 1 StVO verletzt hat.
• Bei Abwägung der Betriebsgefahren nach §§ 7,17,18 StVG und § 254 BGB ist nur bewiesenes Tatsachenmaterial zu berücksichtigen; Anscheinsbeweisregeln finden Anwendung.
• Wenn der Vorbeifahrende wegen unerwarteter Umstände (z. B. Ausweichmanöver) keinen größeren Seitenabstand halten konnte, kann sein Mitverschulden geringer sein.
• Sachverständigengutachten können feststellen, ob ein Schließvorgang der Tür zur Unfallzeit technisch ausgeschlossen ist und damit die Zeugenaussage stützen.
• Bei der Haftungsverteilung kann es gerechtfertigt sein, dem Einsteigenden 80 % und dem Vorbeifahrenden 20 % des Schadens zuzuerkennen.
Entscheidungsgründe
Haftungsverteilung bei Türöffnungsunfall: Einsteigender überwiegend schadensersatzpflichtig • Bei einem Türöffnungsunfall spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Ein- bzw. Aussteigende seine gesteigerten Sorgfaltspflichten nach § 14 Abs. 1 StVO verletzt hat. • Bei Abwägung der Betriebsgefahren nach §§ 7,17,18 StVG und § 254 BGB ist nur bewiesenes Tatsachenmaterial zu berücksichtigen; Anscheinsbeweisregeln finden Anwendung. • Wenn der Vorbeifahrende wegen unerwarteter Umstände (z. B. Ausweichmanöver) keinen größeren Seitenabstand halten konnte, kann sein Mitverschulden geringer sein. • Sachverständigengutachten können feststellen, ob ein Schließvorgang der Tür zur Unfallzeit technisch ausgeschlossen ist und damit die Zeugenaussage stützen. • Bei der Haftungsverteilung kann es gerechtfertigt sein, dem Einsteigenden 80 % und dem Vorbeifahrenden 20 % des Schadens zuzuerkennen. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem die Lebensgefährtin des Klägers mit dessen O. O. an einer am rechten Fahrbahnrand haltenden A. tür kollidierte. Die Beklagten sind Halter und Haftpflichtversicherer des A.; streitig ist, ob der Autofahrer unachtsam die Fahrertür weit öffnete oder die Fahrerin des Klägers zu dicht vorbeifuhr. Der Kläger behauptet, die Tür sei plötzlich in die Fahrspur geöffnet worden; die Beklagten behaupten, die Zeugin habe die bereits ca. 30 cm geöffnete Tür gestreift, als der B. einsteigen wollte. Der Kläger verlangt Ersatz von Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Es lag bereits ein Versäumnisurteil vor; die Beklagten legten Einspruch ein und das Landgericht führte Beweis, insbesondere durch ein schriftliches Sachverständigengutachten, sowie Verhandlung durch. • Zulässigkeit und Erfolg der Klage: Die Klage ist überwiegend begründet; der Einspruch der Beklagten hat nur teilweise Erfolg. • Rechtsgrundlagen: Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 7 Abs.1,17,18 StVG, §§ 823 Abs.1,823 Abs.2 BGB i.V.m. § 14 StVO, 1,3 PflVG, § 426 BGB und § 249 BGB. • Betriebsgefahr und Beweislast: Das Fahrzeug des Beklagten befand sich im Betrieb; bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile gelten die Regelungen der §§ 17,18 StVG und § 254 BGB; nur bewiesene Umstände werden berücksichtigt, Anscheinsbeweis ist anwendbar. • Anscheinsbeweis bei Türöffnungsunfällen: Tritt in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit Ein- oder Aussteigen ein Unfall ein, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Ein- oder Aussteigende gegen § 14 Abs.1 StVO verstoßen hat; diesen Anschein haben die Beklagten nicht erschüttert. • Sachverständigenfeststellungen: Das Gutachten ergab, dass ein Schließvorgang der Tür zum Zeitpunkt der Kollision technisch ausgeschlossen war und die Tür nicht vollständig geöffnet war; die Zeugenaussage des Vorbeifahrenden wird dadurch bestätigt. • Seitenabstand des Vorbeifahrenden: Die Zeugin hielt nach Gutachten etwa 30-40 cm Seitenabstand; grundsätzlich wäre bei erkennbarer Person neben dem Fahrzeug ein größerer Abstand geboten, doch nahmen unerwartete Ausweichbewegungen der Zeugin den Raum für Abstand heraus, sodass kein schuldhafter Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO vorlag. • Haftungsverteilung: Nach Abwägung kommt das Gericht zu einer Haftung der Beklagten von 80 % und eines Betriebsgefahranteils des Klägers von 20 %; damit sind 80 % des unfallbedingten Schadens zu ersetzen. • Schadenspositionen: Reparaturkosten (5.007,93 EUR), Sachverständigenkosten (571,35 EUR) und Nutzungsausfall (400,00 EUR) sind unfallbedingt; Unkostenpauschale wird auf 20,00 EUR festgesetzt; vorgerichtliche Anwaltskosten sind dem Grunde nach gemäß §§ 286,280 BGB in Höhe von 249,98 EUR erstattungsfähig. • Zinsen und Kosten: Zinsen folgen aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB; Kostenentscheidung erfolgt nach §§ 92 Abs.1, 344 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 709, 708 Nr.11, 711 ZPO. Das Versäumnisurteil wird teilweise aufgehoben und in Höhe von 4.799,42 EUR zuzüglich Zinsen sowie 249,98 EUR aufrechterhalten; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Gericht erkennt dem Kläger 80 % des unfallbedingten Schadens in Höhe von insgesamt 5.999,28 EUR zu, mithin 4.799,42 EUR sowie Zinsen seit dem 24.06.2005. Die Haftung beruht auf der schuldhaften Verletzung der Pflichten des B. gemäß § 14 Abs.1 StVO durch unachtsames Türöffnen, während beim Kläger nur die allgemeine Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Höhe von 20 % berücksichtigt wird. Die anerkannten Schadenspositionen umfassen Reparaturkosten, Gutachterkosten und Nutzungsausfall; vorgerichtliche Anwaltskosten werden anteilig ersetzt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 80 % und der Kläger zu 20 %; Vollstreckungsregelungen wurden getroffen.