Urteil
3 O 250/06
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unter der nach Landesbauordnung vorgeschriebenen Brüstungshöhe liegendes Fenster kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begründen.
• Bei Verletzung baurechtlicher Mindestanforderungen kann ein Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten greifen, dass der Unfall kausal durch die Pflichtverletzung verursacht wurde.
• Geringfügige Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Mindestmaßen (hier 2,5 cm) begründen nicht zwingend Schuld des Betreibers, wenn keine besonderen Anhaltspunkte für eine erkennbare Gefahrenquelle vorliegen.
• Erhebliche Alkoholisierung des Geschädigten kann ein wesentliches Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB begründen und einen geringfügigen Pflichtverstoß des Betreibers vollständig zurücktreten lassen.
• Die Vorschrift des Gaststättengesetzes über Alkoholverkauf an deutlich Betrunkene greift nur bei erkennbarer, äußerlich sichtbarer Betrunkenheit; die Feststellung einer solchen fehlte hier.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz für Sturz aus zu niedriger Fensterbrüstung wegen erheblichen Mitverschuldens • Ein unter der nach Landesbauordnung vorgeschriebenen Brüstungshöhe liegendes Fenster kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begründen. • Bei Verletzung baurechtlicher Mindestanforderungen kann ein Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten greifen, dass der Unfall kausal durch die Pflichtverletzung verursacht wurde. • Geringfügige Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Mindestmaßen (hier 2,5 cm) begründen nicht zwingend Schuld des Betreibers, wenn keine besonderen Anhaltspunkte für eine erkennbare Gefahrenquelle vorliegen. • Erhebliche Alkoholisierung des Geschädigten kann ein wesentliches Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB begründen und einen geringfügigen Pflichtverstoß des Betreibers vollständig zurücktreten lassen. • Die Vorschrift des Gaststättengesetzes über Alkoholverkauf an deutlich Betrunkene greift nur bei erkennbarer, äußerlich sichtbarer Betrunkenheit; die Feststellung einer solchen fehlte hier. Die Klägerin stürzte in einem vom Beklagten betriebenen Gasthaus aus dem geöffneten Fenster des Badezimmers eines Gästezimmers und erlitt schwere Kopfverletzungen. Das Zimmer gehörte zum Beherbergungsbetrieb des Beklagten, der seit 1998 Betreiber und seit 2006 Eigentümer ist. Die Fensterbrüstung entsprach nicht vollständig der Landesbauordnung; sie war 77,5 cm hoch statt der zulässigen Mindesthöhe von 80 cm bei 23 cm Brüstungstiefe. Die Klägerin hatte nach dem Unfall eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,8 ‰. Sie verlangt Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz unter anderem mit dem Hinweis auf die bauordnungswidrige Brüstungshöhe. Der Beklagte bestreitet haftungsbegründendes Verschulden und macht das Mitverschulden der Klägerin wegen Trunkenheit geltend. • Ansprüche aus § 701 BGB sind ausgeschlossen, weil Ersatz für Körperverletzung begehrt wird. • Sowohl vertragliche Haftung (§§ 535, 280 BGB) als auch deliktische Haftung (§§ 823 ff. BGB i.V.m. § 4 LBO AVO) sind grundsätzlich denkbar, weil die zu niedrige Brüstung eine Verletzung der Pflichten des Gastgebers darstellen kann. • Bei Verletzung bauordnungsrechtlicher Mindestanforderungen kann der Anscheinsbeweis eingreifen, da sich die durch die Vorschrift geschützte Gefahr (Absturz) verwirklicht hat. • Der Beklagte hat jedoch nicht schuldhaft im Sinne des § 276 BGB gehandelt: die Abweichung betrug nur 2,5 cm, der Umbau lag lange zurück und es bestanden keine Anhaltspunkte, die ihn hätte veranlassen müssen, die Brüstungshöhe zu messen oder als besondere Gefahrenquelle einzustufen. • Öffentlich-rechtliche Genehmigungen entbinden den Betroffenen nicht von der eigenen Verkehrssicherungspflicht, ändern hier aber nichts am Fehlen besonderer Umstände, die zum Erkennen der Gefährdung hätten führen müssen. • Die Klägerin war erheblich alkoholisiert; eine BAK von wenigstens 1,8 ‰ spricht nach Lebenserfahrung für eine unfallursächliche Beeinträchtigung. Dieses erhebliche Mitverschulden (§ 254 BGB) tritt hinter den nur geringen Pflichtverstoß des Beklagten vollständig zurück. • Ein weitergehender Haftungsanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20 Nr. 2 GaststG scheitert, weil sich kein Verstoß gegen das Verbot des Alkoholausschanks an erkennbar Betrunkene feststellen lässt; erkennbare Betrunkenheit lag nicht nachweisbar vor. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht erkennt an, dass die Fensterbrüstung nach der Landesbauordnung zu niedrig war und damit eine Pflichtverletzung denkbar ist, stellt aber fest, dass der Betreiber nicht fahrlässig handelte, weil die Abweichung nur geringfügig (2,5 cm) war und keine besonderen Umstände ein Erkennen der Gefahrenquelle nahelegten. Zudem hat die erhebliche Alkoholisierung der Klägerin (mindestens 1,8 ‰) ein so erhebliches Mitverschulden begründet, dass ein etwaiger leichter Pflichtverstoß des Beklagten im Gesamtergebnis nicht ersatzpflichtig ist. Daher bestehen keine Ansprüche auf Schmerzensgeld oder sonstigen Schadensersatz; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.