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Urteil

6 S 17/07

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen. • Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam und darf nicht auf Hinterbliebenenrenten der Beklagten angewendet werden. • Die Beklagte hat dem Kläger die Hinterbliebenenrente ohne Anwendung von § 41 Abs. 5 VBLS zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS bei Hinterbliebenenrenten • Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen. • Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam und darf nicht auf Hinterbliebenenrenten der Beklagten angewendet werden. • Die Beklagte hat dem Kläger die Hinterbliebenenrente ohne Anwendung von § 41 Abs. 5 VBLS zu zahlen. Der Kläger verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Die Beklagte berief sich auf die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS, wonach Hinterbliebenenbezüge ruhen können, und zahlte nicht in voller Höhe. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Ruhensregelung sei anwendbar. In der Berufungsinstanz wurde die Rechtslage anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung geprüft. Entscheidend war, ob die Ruhensbestimmung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und ob sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zur Anwendung kommen darf. Es ging nicht um weitere Verfahrensfragen oder Nebensachen. • Die Berufung war zulässig, aber unbegründet, weshalb das angefochtene Urteil zu bestätigen war. • Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass § 41 Abs. 5 VBLS gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil bei gemeinsam erworbenen Versorgungsansprüchen der überlebende Ehegatte einen Restanspruch behalten muss. • Der BGH hat die Ruhensbestimmung allgemein für unwirksam erklärt und nicht nur eine einzelfallbezogene Beschränkung festgelegt; eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. • Die Satzung der Beklagten ist als Allgemeine Versicherungsbedingungen zu qualifizieren; bei Inhaltskontrolle von AGB ist eine inhaltserhaltende Reduktion unzulässig, weshalb die gesamte Norm wegfällt. • Folglich ist die Anwendung der Ruhensbestimmung auf sämtliche Hinterbliebenenrenten der Beklagten bis zur Einführung einer verfassungskonformen Regelung zu unterlassen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den entsprechenden Vorschriften der ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Hinterbliebenenrente ohne Anwendung des § 41 Abs. 5 VBLS, weil diese Ruhensbestimmung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich unwirksam ist. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen, da die maßgebliche Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist.