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Urteil

6 S 25/07

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Beklagten gegen ein erstinstanzliches Urteil, das einen Abschlag bei Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme für unzulässig erklärt hatte, ist begründet. • § 35 Abs. 3 VBLS berechtigt die Zusatzversorgungskasse, die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 % zu mindern, maximal 10,8 %. • Die vom Bundessozialgericht vertretene abweichende Auslegung des § 77 SGB VI wird von der Kammer nicht auf die Zusatzversorgung übertragen; insoweit bestehen unterschiedliche Rechtsprechungsmeinungen und der Gesetzgeber hat klargestellt, dass Abschläge bis 10,8 % vorzunehmen sind. • Die Satzungsregelung des § 35 Abs. 3 VBLS verstößt nicht erkennbar gegen verfassungsrechtliche Grundsätze; sie ist sachlich gerechtfertigt und in versicherungsmathematische Kalkulationen eingebettet.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Abschlägen bei Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme (§35 Abs.3 VBLS) • Die Berufung der Beklagten gegen ein erstinstanzliches Urteil, das einen Abschlag bei Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme für unzulässig erklärt hatte, ist begründet. • § 35 Abs. 3 VBLS berechtigt die Zusatzversorgungskasse, die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 % zu mindern, maximal 10,8 %. • Die vom Bundessozialgericht vertretene abweichende Auslegung des § 77 SGB VI wird von der Kammer nicht auf die Zusatzversorgung übertragen; insoweit bestehen unterschiedliche Rechtsprechungsmeinungen und der Gesetzgeber hat klargestellt, dass Abschläge bis 10,8 % vorzunehmen sind. • Die Satzungsregelung des § 35 Abs. 3 VBLS verstößt nicht erkennbar gegen verfassungsrechtliche Grundsätze; sie ist sachlich gerechtfertigt und in versicherungsmathematische Kalkulationen eingebettet. Die Klägerin, geboren 1953, bezieht seit dem 01.03.2006 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie eine Betriebsrente der Beklagten. Die Beklagte kürzte die Betriebsrente anhand von § 35 Abs. 3 ihrer Satzung um 10,8 % wegen vorzeitiger Inanspruchnahme. Die Klägerin klagte auf Zahlung der Betriebsrente ohne diesen Abschlag. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein und begehrte die Abweisung der Klage. Die Kammer ergänzte die Tatsachenfeststellungen des ersten Urteils und berücksichtigte, dass im Rentenbescheid der Deutsche Rentenversicherung ein verminderter Zugangsfaktor bereits berücksichtigt worden war. Streitentscheidend war, ob die Satzungsregelung und deren Anwendung mit den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind. • Rechtsgrundlage der Kürzung ist § 35 Abs. 3 VBLS, der die Kürzung der Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, mit 0,3 % je Monat und insgesamt höchstens 10,8 % festsetzt. • Die Kammer hält an der bisherigen Auslegung des § 77 SGB VI fest, wie sie in Kommentaren und von den Rentenversicherungsträgern vertreten wird: Für Erwerbsminderungsrenten mit Zugang vor dem 63. Lebensjahr ist der Zugangsfaktor für jeden vorzeitigen Monat zu mindern; die Begrenzung auf insgesamt 10,8 % folgt aus der Regelung für Renten, die vor dem 60. Lebensjahr beginnen (§ 77 Abs.2 S.2 SGB VI). • Das Bundessozialgericht hat eine abweichende Auffassung vertreten, wonach Abschläge nur anzuwenden seien, wenn die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus bezogen wird; diese Entscheidung hat die Kammer nicht auf die Zusatzversorgung übertragen, zumal zahlreiche Sozialgerichte anders entscheiden und der Gesetzgeber in Gesetzesmaterialien die Abschläge bis 10,8 % ausdrücklich als vorzunehmend bezeichnet hat. • Ein verfassungsrechtlicher Einwand gegen § 35 Abs. 3 VBLS konnte nicht festgestellt werden: Die Satzungsregelung ist sachlich begründet, in die versicherungsmathematische Kalkulation eingebunden und führt nicht zu willkürlichen Kürzungen; daher ist eine isolierte Verfassungsmäßigkeitsprüfung unbegründet. • Aufgrund dieser rechtlichen Einordnung war das angefochtene Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen; die Beklagte durfte den Abschlag anwenden. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Betriebsrente ohne den Abschlag von 10,8 %. Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 3 VBLS in Verbindung mit § 77 SGB VI; die Kammer folgt der herrschenden Auslegung, wonach der Zugangsfaktor für vorzeitigen Rentenbezug zu mindern ist und die Kürzung von bis zu 10,8 % verfassungsgemäß und sachlich gerechtfertigt ist. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wurde zugelassen.