Urteil
5 O 363/07
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unentgeltliche Grundstücksübertragung ist nach § 4 AnfG anfechtbar, auch wenn der Übertragende in Gütergemeinschaft lebt.
• Bei erklärter Anfechtung nach dem AnfG ist für die Frage, ob eine Zwangsvollstreckung in Gegenstände der Gütergemeinschaft nach § 741 ZPO möglich ist, auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung abzustellen.
• Ist der übertragende Ehegatte zum Zeitpunkt der anfechtbaren Verfügung Erwerbstätiger (Erwerbsgeschäft), greift die Ausnahme des § 741 ZPO und der Anfechtungsgegner hat die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand zu dulden.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit unentgeltlicher Grundstücksübertragung und Anwendung von § 741 ZPO bei Anfechtung • Eine unentgeltliche Grundstücksübertragung ist nach § 4 AnfG anfechtbar, auch wenn der Übertragende in Gütergemeinschaft lebt. • Bei erklärter Anfechtung nach dem AnfG ist für die Frage, ob eine Zwangsvollstreckung in Gegenstände der Gütergemeinschaft nach § 741 ZPO möglich ist, auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung abzustellen. • Ist der übertragende Ehegatte zum Zeitpunkt der anfechtbaren Verfügung Erwerbstätiger (Erwerbsgeschäft), greift die Ausnahme des § 741 ZPO und der Anfechtungsgegner hat die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand zu dulden. Die Klägerin verlangt, dass der Beklagte duldet, dass in ein von den Eheleuten übertragendes Grundstück vollstreckt wird, nachdem die Klägerin gegen die übertragende Ehefrau tituliert hatte. Die Ehefrau und ihr Ehemann übertrugen das Grundstück schenkweise an den Beklagten; im Grundbuch wurden Wohnrechte und eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen. Die Klägerin hatte zuvor gegen die Ehefrau rechtskräftige Geldtitel erwirkt und Vollstreckungsmaßnahmen betrieben; die Ehefrau hatte Vermögensverhältnisse eidesstattlich erklärt. Die Ehegatten stehen in Gütergemeinschaft; die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Übertragung Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH, deren Insolvenz später erfolgte. Die Klägerin rief die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (§ 4 AnfG) geltend, um Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu ermöglichen. Der Beklagte hielt dies für ausgeschlossen, insbesondere wegen der Gütergemeinschaft und des eingetragenen Wohnrechts sowie des Umstands, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Gewerbebetrieb mehr betrieben werde. • Die Klage ist zulässig und begründet; die Grundstücksübertragung war unentgeltlich und damit nach § 4 AnfG anfechtbar. • Gütergemeinschaft und eingetragenes Wohnrecht stehen der Anfechtung nicht entgegen; rechtliche Hindernisse für die Wirksamkeit der Anfechtung sind nicht ersichtlich. • Rechtsfolge der Anfechtung ist nach Gesetz, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in den angefochtenen Gegenstand zu dulden hat. • Obwohl grundsätzlich nach § 740 ZPO ein Titel gegenüber beiden Ehegatten nötig ist, greift die Ausnahme des § 741 ZPO: Vollstreckung in Gegenstände der Gütergemeinschaft ist möglich, wenn der titulierte Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt und der andere Ehegatte keinen Widerspruch im Güterrechtsregister eingetragen hat. • Das Gericht stellt auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung ab, um das Vorliegen eines Erwerbsgeschäftes nach § 741 ZPO zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt betrieb die Ehefrau unstreitig eine GmbH als Gesellschafterin und Geschäftsführerin. • Soweit Literatur teilweise den Zeitpunkt der Pfändung als maßgeblich nennt, wird dies im Zusammenspiel mit dem AnfG verworfen; Sinn und Zweck des Anfechtungsgesetzes erfordern die Betrachtung des Zustandes zum Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtsgeschäfts. • Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO, § 709 ZPO und § 63 Abs. 2 GKG. Die Klage war erfolgreich: Der Beklagte wurde verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden für die titulierten Forderungen der Klägerin, da die unentgeltliche Übertragung nach § 4 AnfG anfechtbar ist und die Ausnahme des § 741 ZPO anwendbar ist. Für das Vorliegen des Erwerbsgeschäftes ist auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung abzustellen; zu diesem Zeitpunkt betrieb die übertragende Ehefrau eine GmbH, sodass die Vollstreckung in die Gütergemeinschaft zulässig ist. Gütergemeinschaft und eingetragenes Wohnrecht verhinderten die Anfechtung nicht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.