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Urteil

6 S 17/08

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wird zurückgewiesen. • Startgutschriften, die auf den §§ 78 Abs.1, 79 Abs.1 VBLS i.V.m. §18 BetrAVG beruhen, sind für rentenferne Jahrgänge unwirksam und legen den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft nicht verbindlich fest. • Ist die Unverbindlichkeit einer Startgutschrift bereits rechtskräftig festgestellt, besteht in der Regel kein Bedürfnis mehr, separat die Unverbindlichkeit daraus resultierender Betriebsrenten- oder Anpassungsmitteilungen festzustellen. • Gerichte dürfen die Lücke durch Wegfall unwirksamer Satzungsbestimmungen nicht durch vollständige Neuregelung ersetzen; die Tarifautonomie gebietet, dass Tarifvertragsparteien eine verfassungskonforme Neuregelung treffen.
Entscheidungsgründe
Unverbindlichkeit von Startgutschriften bei Systemumstellung der Zusatzversorgung • Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wird zurückgewiesen. • Startgutschriften, die auf den §§ 78 Abs.1, 79 Abs.1 VBLS i.V.m. §18 BetrAVG beruhen, sind für rentenferne Jahrgänge unwirksam und legen den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft nicht verbindlich fest. • Ist die Unverbindlichkeit einer Startgutschrift bereits rechtskräftig festgestellt, besteht in der Regel kein Bedürfnis mehr, separat die Unverbindlichkeit daraus resultierender Betriebsrenten- oder Anpassungsmitteilungen festzustellen. • Gerichte dürfen die Lücke durch Wegfall unwirksamer Satzungsbestimmungen nicht durch vollständige Neuregelung ersetzen; die Tarifautonomie gebietet, dass Tarifvertragsparteien eine verfassungskonforme Neuregelung treffen. Die Klägerin, ehemals im öffentlichen Dienst, klagt gegen die Beklagte (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) nach Umstellung des Zusatzversorgungssystems von Gesamtversorgung auf ein Punktesystem. Die Beklagte änderte ihre Satzung rückwirkend zum 31.12.2001 und ermittelte Startgutschriften für bis dahin erworbene Anwartschaften; zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten wird unterschieden. Die Klägerin, jahrgangsbedingt rentenfern, erhielt eine Startgutschrift und darauf basierende Mitteilungen über ihre Betriebsrente. Sie rügte die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelungen und die Höhe ihrer Startgutschrift; hilfsweise begehrte sie Feststellungsanträge zur Unverbindlichkeit der Mitteilungen. Das Amtsgericht wies die Klage ab bzw. stellte die Unverbindlichkeit der Startgutschrift fest; die Berufung blieb in weiten Teilen erfolglos. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das Amtsgericht hat zutreffend entschieden und die Berufung zurückgewiesen. • Nach der BGH-Rechtsprechung sind die für rentenferne Jahrgänge maßgeblichen Bestimmungen (§§78 Abs.1,79 Abs.1 VBLS i.V.m. §18 BetrAVG) unwirksam, weshalb Startgutschriften, die darauf beruhen, keine verbindliche Festlegung des Wertes der bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaft darstellen. • Ein gesonderter Feststellungsantrag zur Unverbindlichkeit von Betriebsrenten- oder Anpassungsmitteilungen ist regelmäßig entbehrlich, wenn bereits die Unverbindlichkeit der zugrundeliegenden Startgutschrift festgestellt wurde; die Unverbindlichkeit der Mitteilungen folgt daraus jedenfalls bis zu einer Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien. • Die Klägerin konnte nicht verlangen, dass das Gericht die durch den Wegfall unwirksamer Satzungsbestimmungen entstandene Regelungslücke durch konkrete Neufestsetzungen ausfüllt; wegen der geschützten Tarifautonomie obliegt eine verfassungskonforme Neuregelung zunächst den Tarifvertragsparteien (Art.9 Abs.3 GG). • Soweit die Klägerin neue Anträge in zweiter Instanz stellte, fehlte teilweise das Feststellungsinteresse; §528 ZPO verhindert eine Verschlechterung durch das eigene Rechtsmittel. • Die Kammer schloss sich der BGH-Rechtsprechung an und verwies auf fortbestehende Möglichkeiten der Tarifvertragsparteien, das Näherungsverfahren oder andere Elemente durch Neuregelung zu überprüfen. Solange dies nicht erfolgt ist, bleibt es bei der Folge der Unverbindlichkeit der betreffenden Startgutschriften. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt insoweit erfolglos. Die Unverbindlichkeit der auf den unwirksamen Satzungsgrundlagen beruhenden Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge bedeutet, dass diese Startgutschriften den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften nicht verbindlich festlegen. Daraus folgt auch, dass daraus abgeleitete Betriebsrentenmitteilungen und Anpassungsmitteilungen bis zu einer vertraglichen Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien nicht verbindlich sind; ein gesonderner Feststellungsanspruch hierzu ist in der Regel entbehrlich. Das Gericht nimmt keine inhaltliche Neuregelung der Rechtslage vor, weil die Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien die vorrangige Aufgabe zur Schließung der Regelungslücke zuweist; die Kosten der Berufung trägt die Klägerin und die Revision wird nicht zugelassen.