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Urteil

6 S 51/02

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Auffüllbetrag nach § 98 Abs. 7 VBLS a.F. ist nur in den ausdrücklich genannten Fällen des § 39 Abs. 1 S. 1 Buchst. d bzw. Abs. 2 S. 1 Buchst. d anzuwenden (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. vergleichbare Fälle). • Die Zusatzversorgungsträger sind an die Feststellungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung über den maßgeblichen Versicherungsfall gebunden; die Umwandlung einer gesetzlichen Rente kann daher ein neuer Versicherungsfall sein und den Anspruch auf den Auffüllbetrag entfallen lassen. • Eine individuell behauptete Zusicherung der dauerhaften Weitergewährung des Auffüllbetrags genügt nicht, wenn aus dem konkreten Schriftverkehr keine eindeutige Zusage im Sinne einer abweichenden Individualvereinbarung hervorgeht. • Ein berufen auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtfertigt die Weitergewährung des Auffüllbetrags nicht, wenn die wirtschaftliche Beeinträchtigung unerheblich ist und die Satzungslage eine Begrenzung der Ausgleichsleistung rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Auffüllbetrag nach §98 Abs.7 VBLS a.F. nur bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit • Der Auffüllbetrag nach § 98 Abs. 7 VBLS a.F. ist nur in den ausdrücklich genannten Fällen des § 39 Abs. 1 S. 1 Buchst. d bzw. Abs. 2 S. 1 Buchst. d anzuwenden (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. vergleichbare Fälle). • Die Zusatzversorgungsträger sind an die Feststellungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung über den maßgeblichen Versicherungsfall gebunden; die Umwandlung einer gesetzlichen Rente kann daher ein neuer Versicherungsfall sein und den Anspruch auf den Auffüllbetrag entfallen lassen. • Eine individuell behauptete Zusicherung der dauerhaften Weitergewährung des Auffüllbetrags genügt nicht, wenn aus dem konkreten Schriftverkehr keine eindeutige Zusage im Sinne einer abweichenden Individualvereinbarung hervorgeht. • Ein berufen auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtfertigt die Weitergewährung des Auffüllbetrags nicht, wenn die wirtschaftliche Beeinträchtigung unerheblich ist und die Satzungslage eine Begrenzung der Ausgleichsleistung rechtfertigt. Der Kläger, Jahrgang 1939, war bis 31.12.1998 pflichtversichert bei der beklagten VBL und erhielt eine Betriebsrente samt Auffüllbetrag nach § 98 Abs. 7 VBLS a.F. Gleichzeitig bezog er Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, zunächst eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1.8.1999, später ab 1.4.2000 eine Altersrente für Schwerbehinderte. Die Beklagte berechnete die Zusatzversorgung neu und ließ den Auffüllbetrag ab 1.4.2000 unberücksichtigt, gleichzeitig nahm sie eine Reduzierung des Nettoversorgungssatzes wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente an. Der Kläger klagte insbesondere gegen die Wegnahme des Auffüllbetrags und berief sich darauf, durch die Umwandlung der gesetzlichen Rente dürfe ihm kein Nachteil entstehen; er machte zudem auf angebliche Zusagen und auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufmerksam. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht bestätigte die Entscheidung und wies die Berufung zurück. • Rechtsverhältnis: Zwischen Kläger, Arbeitgeber und VBL besteht ein privatrechtlicher Gruppenversicherungsvertrag; die Satzung der VBL ist als AGB auszulegen und objektiv an dem Verständnis der Versicherten zu messen. • Auslegung § 98 Abs. 7 VBLS a.F.: Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift beschränken den Anspruch auf den Auffüllbetrag explizit auf die in Satz 1 genannten Fälle des § 39 Abs. 1 S. 1 Buchst. d bzw. Abs. 2 S. 1 Buchst. d (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder vergleichbare Fälle). • Satzungszweck: Der Auffüllbetrag dient dem befristeten Ausgleich höherer Abschläge bei bestimmten Renten (z. B. 58er-Regelung) und ist deshalb auf diese typischerweise betroffenen Fälle beschränkt. • Neuer Versicherungsfall: Die Rentenbescheide der gesetzlichen Rentenversicherung zeigten, dass die Voraussetzungen für die Schwerbehindertenrente erst später vorlagen; daher ging die Rentenversicherung von einem neuen Versicherungsfall aus, an den die VBL nach § 39 Abs. 1 VBLS a.F. bzw. § 33 VBLS n.F. gebunden ist. • Keine individualvertragliche Zusage: Aus den schriftlichen Mitteilungen der Beklagten lässt sich keine eindeutige Zusage entnehmen, den Auffüllbetrag unabhängig von der später festgestellten Rentenart weiterzuzahlen; eine abweichende Individualvereinbarung wurde nicht nachgewiesen. • § 242 BGB greift nicht: Eine Berufung auf Treu und Glauben scheitert, weil die Beklagte keine erkennbare unzulässige Rechtsausübung begangen hat und die finanzielle Beeinträchtigung des Klägers geringfügig war; der Auffüllbetrag wäre zudem ohnehin sukzessive reduziert worden. • Prozessrechtlich: Die Berufung war zulässig, aber unbegründet; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Recht auslaufend ist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die VBL durfte den Auffüllbetrag nach § 98 Abs. 7 VBLS a.F. ab dem 1.4.2000 unberücksichtigt lassen, weil diese Vorschrift lediglich die Fälle einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder vergleichbare Sachverhalte erfasst und nicht die Altersrente für Schwerbehinderte. Die Feststellungen der gesetzlichen Rentenversicherung führten zu einem neuen Versicherungsfall, an den die Beklagte gebunden ist; eine individuelle Zusage zur dauerhaften Weiterzahlung des Auffüllbetrags wurde nicht nachgewiesen. Eine Berufung auf Treu und Glauben vermag den Anspruch nicht zu begründen, zumal die wirtschaftliche Verschlechterung des Klägers gering ist. Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.