Urteil
6 O 190/08
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die VBL darf fehlerhafte Rentenberechnungen jederzeit korrigieren; Mitteilungen der VBL begründen keine bestandskräftigen Verwaltungsakte.
• § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. ist wirksam und berechtigt zur Anrechnung einer nicht nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten gesetzlichen Rente bei der Zusatzversorgung.
• Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann unter Umständen einen Korrekturbedarf für die Zukunft begrenzen, hier überwiegen aber die Interessen der Versichertengemeinschaft; die Kürzung der Zusatzrente ab 01.03.2008 ist nicht unangemessen.
• Die VBL hat dem Kläger die Rückforderung überzahlter Leistungen für die Vergangenheit (21.085,80 EUR) erlassen; dies steht einer Korrektur für die Zukunft nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Kürzung der VBL‑Zusatzrente nach FRG‑Neuberechnung zulässig • Die VBL darf fehlerhafte Rentenberechnungen jederzeit korrigieren; Mitteilungen der VBL begründen keine bestandskräftigen Verwaltungsakte. • § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. ist wirksam und berechtigt zur Anrechnung einer nicht nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten gesetzlichen Rente bei der Zusatzversorgung. • Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann unter Umständen einen Korrekturbedarf für die Zukunft begrenzen, hier überwiegen aber die Interessen der Versichertengemeinschaft; die Kürzung der Zusatzrente ab 01.03.2008 ist nicht unangemessen. • Die VBL hat dem Kläger die Rückforderung überzahlter Leistungen für die Vergangenheit (21.085,80 EUR) erlassen; dies steht einer Korrektur für die Zukunft nicht entgegen. Der Kläger, Jahrgang 1935, war seit 1979 bei der Beklagten (VBL) zusatzversichert und bezog seit 01.01.1999 eine gesetzliche Rente sowie eine Versorgungsrente der Beklagten. Nach Neufeststellung seiner gesetzlichen Rente durch die DRV (21.08.2007) ergab sich eine höhere gesetzliche Rente ohne Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG. Die Beklagte rechnete daraufhin die Betriebsrente rückwirkend neu und wandte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. an, sodass die Zusatzrente ab dem 01.03.2008 um 183,70 EUR monatlich gekürzt wurde; eine Rückforderung für die Vergangenheit unterließ die Beklagte. Der Kläger verlangt Feststellung, dass die Versorgungsrente weiterhin mit der um FRG‑Abschläge verminderten gesetzlichen Rente zu berechnen sei und rügt Vertrauensschutz und Verstöße gegen Treu und Glauben. • Die Beklagte ist berechtigt, fehlerhafte Rentenberechnungen zu berichtigen; Mitteilungen der VBL sind keine hoheitlichen Verwaltungsakte und begründen keine Bestandskraft. • § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. ist wirksam: Die Satzung sichert nur eine durch Regeln näher bestimmte Zusatzversorgung, keinen Ausgleich für Kürzungen der gesetzlichen Rente aus dem FRG. • Bei Anwendung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen; Anknüpfungspunkte sind Alter des Berechtigten, Dauer der bisherigen Leistungen und die Frage, ob die Kürzung die Existenzgrundlage gefährdet (analog § 48 VwVfG). • Hier wogen die Umstände zugunsten der Beklagten: der Kläger erhielt über Jahre fehlerhaft zu hohe Leistungen und hat für die Vergangenheit bereits den Erlass der Rückforderung erhalten; die künftige Kürzung um 183,70 EUR (ca. 11 % der angenommenen Gesamtrente) stellt nach Vortrag und Unterlagen keine unzumutbare Härte dar. • Eine behauptete ständige Verwaltungspraxis der Beklagten zugunsten fehlerhafter Berechnungen führt nicht zur Unterbindung späterer Korrekturen; Änderungen der Verwaltungspraxis sind aus sachlichen Gründen möglich. • Die Jahresfristanalogie des § 48 Abs. 4 VwVfG greift nicht; die Beklagte konnte die Neuberechnung nach Bekanntwerden des DRV‑Bescheids vornehmen, die Änderungsmitteilung vom 14.02.2008 war fristgerecht. • System‑ und solidaritätsrechtliche Erwägungen der Zusatzversorgung sprechen dagegen, fehlerhaft gewährte Zusatzrenten grundsätzlich dauerhaft fortzuzahlen; Rücknahmen für die Zukunft sind nur in außergewöhnlichen Einzelfällen ausgeschlossen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortzahlung der höheren Zusatzrente ab dem 01.03.2008; die Neuberechnung und Kürzung durch die Beklagte gemäß § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte die fehlerhafte ursprüngliche Mitteilung korrigieren, die Satzungsregelung ist wirksam und eine Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben führt hier nicht zu einem weitergehenden Schutz des Klägers. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.