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Urteil

6 S 13/10

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 41 Abs. 4 VBLS darf Krankengeld, das dem Versicherten verbleibt, auf die Betriebsrente anrechnen und die Betriebsrente dadurch ganz zum Ruhen bringen. • Die Regelung des § 41 Abs. 4 VBLS ist keine überraschende Klausel und erfüllt das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB. • Satzungsregelungen, die auf tarifvertraglichen Grundentscheidungen beruhen, unterliegen nur eingeschränkter Inhaltskontrolle aufgrund der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG). • Die Anwendung von § 41 Abs. 4 VBLS greift nicht in eine durch Art. 14 GG geschützte, erweiterte Anwartschaft des Klägers ein, weil der Anspruch von Anfang an unter dem Vorbehalt der Ruhensregelung stand.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von verbleibendem Krankengeld und Ruhen der Betriebsrente nach § 41 Abs.4 VBLS • § 41 Abs. 4 VBLS darf Krankengeld, das dem Versicherten verbleibt, auf die Betriebsrente anrechnen und die Betriebsrente dadurch ganz zum Ruhen bringen. • Die Regelung des § 41 Abs. 4 VBLS ist keine überraschende Klausel und erfüllt das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB. • Satzungsregelungen, die auf tarifvertraglichen Grundentscheidungen beruhen, unterliegen nur eingeschränkter Inhaltskontrolle aufgrund der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG). • Die Anwendung von § 41 Abs. 4 VBLS greift nicht in eine durch Art. 14 GG geschützte, erweiterte Anwartschaft des Klägers ein, weil der Anspruch von Anfang an unter dem Vorbehalt der Ruhensregelung stand. Der Kläger ist seit 1993 pflichtversichert bei der Beklagten (VBL). Aufgrund einer Parkinson-Erkrankung erhielt er von Oktober 2008 bis Mai 2009 Krankengeld; zeitweise wurde ihm zudem eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt. Die Krankenkasse forderte Erstattung und verrechnete Rentennachzahlungen, so dass dem Kläger trotz Verrechnung ein Rest-Krankengeld in monatlicher Höhe verblieb. Die Beklagte setzte für den Zeitraum 01.10.2008 bis 31.05.2009 die Betriebsrente nach § 41 Abs. 4 VBLS wegen Ruhens vollständig ein und behielt Zahlungen ein. Das Amtsgericht wies die Klage des Klägers auf Zahlung der Betriebsrente ohne Anwendung der Ruhensregelung ab. Der Kläger legte Berufung ein mit der Begründung, § 41 Abs. 4 VBLS verstoße gegen AGB-Recht und Art. 14 GG. • Anwendung der Ruhensvorschrift: Die Beklagte hat korrekt gerechnet; nach Verrechnung mit der gesetzlichen Rente blieb dem Kläger ein monatliches Krankengeld von 483,65 EUR bis 1.453,06 EUR, das die monatliche Betriebsrente (139,04 EUR brutto) überstieg, sodass das Ruhen nach § 41 Abs. 4 VBLS eintrat. • Eingeschränkte Inhaltskontrolle wegen Tarifautonomie: § 41 Abs. 4 VBLS beruht auf einer tarifvertraglichen Grundentscheidung und liegt im Kernbereich der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie; daher ist die Klausel der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB weitgehend entzogen. • AGB-rechtliche Angemessenheit: Selbst unter Prüfung nach §§ 305 ff. BGB ist § 41 Abs. 4 VBLS nicht überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) und erfüllt das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB). Die Regelung macht erkennbar, dass gezahltes Krankengeld unter den genannten Voraussetzungen anzurechnen ist, und der Verweis auf § 96a Abs. 3 SGB VI führt nicht zur Unbestimmtheit. • Verfassungsrechtliche Prüfung (Art. 14 GG): Kein Eingriff in eine geschützte, weitergehende Anwartschaft, weil der Anspruch von Beginn an unter dem Vorbehalt der Ruhensregelung stand; Art. 14 GG schützt nur bereits erworbene Ansprüche/Anwartschaften, nicht weitergehende Erwartungen. • Rechtsvergleich und Rechtsprechung: Hendelnde Rechtsprechung (BGH, OLG Karlsruhe) bestätigt die Möglichkeit, Betriebsrenten für Zeiträume ruhen zu lassen, in denen dem Versicherten Krankengeld verbleibt und nicht auf die gesetzliche Rente angerechnet worden ist. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Berufung; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente für den Zeitraum 01.10.2008 bis 31.05.2009 ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 4 VBLS. § 41 Abs. 4 VBLS wurde korrekt angewandt, ist weder formell noch materiell angreifbar und steht mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 9 Abs. 3 und Art. 14 GG, in Einklang. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger verliert somit, weil seine Betriebsrente durch anrechenbares, ihm verbleibendes Krankengeld vollständig ruhte.