Urteil
6 O 133/11
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung von Rentenanwartschaften, die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragen wurden.
• Die Regelungen des VersAusglG (§§ 32, 37) über die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person gelten nur für die in § 32 genannten Regelsicherungssysteme, nicht für ergänzende betriebliche Altersversorgung.
• Die Beschränkung der Anpassungsmöglichkeiten auf Regelsicherungssysteme ist mit höherrangigem Recht vereinbar; eine analoge Anwendung von § 37 i.V.m. § 32 VersAusglG auf Ergänzungsversorgung ist nicht möglich.
• Eine individuelle Korrektur der Kürzung nach § 242 BGB wegen der hier geltend gemachten Härte ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Keine Rückübertragung von Versorgungsanteilen aus ergänzender Betriebsrente nach Tod des Ausgleichsberechtigten • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung von Rentenanwartschaften, die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragen wurden. • Die Regelungen des VersAusglG (§§ 32, 37) über die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person gelten nur für die in § 32 genannten Regelsicherungssysteme, nicht für ergänzende betriebliche Altersversorgung. • Die Beschränkung der Anpassungsmöglichkeiten auf Regelsicherungssysteme ist mit höherrangigem Recht vereinbar; eine analoge Anwendung von § 37 i.V.m. § 32 VersAusglG auf Ergänzungsversorgung ist nicht möglich. • Eine individuelle Korrektur der Kürzung nach § 242 BGB wegen der hier geltend gemachten Härte ist nicht geboten. Die Klägerin ist seit 1976 zusatzversichert bei der beklagten Pensionskasse. Durch Familiengerichtsentscheid 1999 wurden Rentenanwartschaften zugunsten des (zwischenzeitlich verstorbenen) geschiedenen Ehemanns der Klägerin begründet, wodurch die Betriebsrente der Klägerin gekürzt wurde. Nach dem Tod des Ex-Ehemanns 2010 beantragte die Klägerin, die künftige Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs entfallen zu lassen; die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf das seit 01.09.2009 geltende VersAusglG. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass die Beklagte die Kürzung nicht vornehmen dürfe und beruft sich auf Verfassungs- und Eigentumsschutz sowie auf eine analoge Anwendung der Härtefallregelungen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung mit der Begründung, § 32 VersAusglG schließe die Zusatzversorgung von den Anpassungsvorschriften aus. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Anwendbares Recht: Die frühere Härteregelung (§ 4 VAHRG) ist für die Klägerin nicht anwendbar, weil sie zum 31.08.2009 außer Kraft trat und der Antrag nicht vor dem 01.09.2009 gestellt wurde (§ 49 VersAusglG). • Auslegung VersAusglG: § 37 VersAusglG über den Wegfall der Kürzung beim Tod der ausgleichsberechtigten Person gilt nur für die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte (Regelsicherungssysteme). Ergänzende Betriebsversorgung der Beklagten fällt nicht darunter. • Gesetzesbegründung und Wortlaut: Die Gesetzesbegründung zeigt, dass die Vermeidung verfassungswidriger Härten obligatorisch für Regelsicherungssysteme vorgesehen ist; trotz gewisser Unschärfen im Abgrenzungsbereich lässt Wortlaut und Systematik eine Ausdehnung auf die Zusatzversorgung nicht zu. • Analogie und Regelungslücke: Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde; die Vorschriften regeln den Fall der Klägerin ausreichend. • Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: Die Beschränkung auf Regelsicherungssysteme ist mit Art. 3 und Art. 14 GG vereinbar; kein Verstoß gegen Vertrauensschutz oder sonstige verfassungsrechtliche Bedenken. • Härte und Billigkeitsrecht: Eine Einzelfallkorrektur nach § 242 BGB ist nicht angezeigt; die monatliche Kürzung (132,51 EUR) allein begründet keine unverhältnismäßige Härte, die eine Abänderung rechtfertigen würde. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin erhält keine Rückübertragung der im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften, weil die seit 01.09.2009 geltende Neuregelung des Versorgungsausgleichs Anpassungen nur für die in § 32 VersAusglG genannten Regelsicherungssysteme vorsieht und die ergänzende betriebliche Altersversorgung der Beklagten nicht erfasst. Eine analoge Anwendung von § 37 i.V.m. § 32 VersAusglG ist nicht möglich, und es liegen auch keine verfassungsrechtlich relevanten Gründe oder eine derart gravierende Einzelfallhärte vor, die eine Korrektur nach § 242 BGB rechtfertigen würden. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Wegfall der Kürzung; sie trägt die Kosten des Verfahrens und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.