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Beschluss

3 Qs 62/12

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 5 StPO ist unzulässig, wenn der Antragende nicht darlegt, dass die behaupteten Tatsachen nicht bereits Gegenstand der (ausgeschiedenen) Akte waren. • Im Strafbefehlsverfahren gelten die Tatsachen als nicht neu, sofern sie bereits aktenkundig geworden sind; der Verlust der Akte entbindet den Verurteilten grundsätzlich nicht von seiner Darlegungslast. • Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 364a StPO ist nicht geboten, wenn die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und eine Akteneinsicht mangels vorhandener Akte nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahme unzulässig bei fehlender Darlegung aktenkundiger Tatsachen • Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 5 StPO ist unzulässig, wenn der Antragende nicht darlegt, dass die behaupteten Tatsachen nicht bereits Gegenstand der (ausgeschiedenen) Akte waren. • Im Strafbefehlsverfahren gelten die Tatsachen als nicht neu, sofern sie bereits aktenkundig geworden sind; der Verlust der Akte entbindet den Verurteilten grundsätzlich nicht von seiner Darlegungslast. • Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 364a StPO ist nicht geboten, wenn die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und eine Akteneinsicht mangels vorhandener Akte nicht möglich ist. Der Verurteilte wurde 1993 durch Strafbefehl wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung zu einer Geldstrafe verurteilt; der Strafbefehl wurde rechtskräftig. 2012 beantragte er die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, zum Tatzeitpunkt habe für Jugoslawien ein dauerhaftes tatsächliches Abschiebungshindernis nach altem AsylVfG bestanden, das zur Freilassung geführt hätte. Zugleich beantragte er, sein damaliger Verteidiger als Pflichtverteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren zu bestellen. Das Amtsgericht Karlsruhe wies den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurück und lehnte die Beiordnung ab. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags war zulässig, ist aber unbegründet. • Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags: Nach § 368 Abs. 1 StPO ist der Antrag unzulässig, weil der Verurteilte keine neuen Tatsachen nach § 359 Nr. 5 StPO vorgebracht hat. Im Strafbefehlsverfahren gilt eine Tatsache als nicht neu, wenn sie aktenkundig geworden ist; eine frühere Hauptverhandlung ist nicht erforderlich, damit Tatsachen als Gegenstand der Entscheidung gelten. • Beweis- und Darlegungslast: Da die Strafakte ausgeschieden und nicht mehr vorhanden ist, kann nicht festgestellt werden, ob das behauptete Abschiebungshindernis bereits aktenkundig war. Der Verurteilte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Neuheit der Tatsachen; diese Pflicht lässt sich nicht dadurch umgehen, dass die Akte verloren ist. • Rechtsprechung und Verfassungsrecht: Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung und auf die Funktion des Wiederaufnahmeverfahrens, ein Gleichgewicht zwischen Rechtssicherheit und Gerechtigkeit zu wahren; deshalb darf die Erfordernis der Neuheit nicht in Fällen aufgegeben werden, in denen die Akte ausgeschieden wurde. • Beiordnung eines Pflichtverteidigers: Nach § 364a StPO besteht keine Beiordnungspflicht, weil die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und eine Akteneinsicht mangels vorhandener Akte nicht möglich war. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen nach § 473 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Zurückweisung seines Wiederaufnahmeantrags wurde als unbegründet verworfen; damit bleibt der Strafbefehl rechtskräftig bestehen. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Beschwerdeverfahren wurde zurückgewiesen, weil keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich waren und eine Akteneinsicht nicht möglich war. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Insgesamt hat der Verurteilte nicht hinreichend dargelegt, dass die behauptete Tatsache (dauerhaftes Abschiebungshindernis) neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO ist, sodass die Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt.