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Urteil

6 O 143/12

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückübertragung von im Versorgungsausgleich übertragenen Betriebsrentenanteilen, wenn die einschlägigen Übergangsregelungen nicht mehr gelten. • § 37 VersAusglG gilt nur für in § 32 VersAusglG genannte Regelsicherungssysteme; ergänzende betriebliche Altersversorgungen sind nicht erfasst. • Eine analoge Anwendung von § 37 i.V.m. § 32 VersAusglG kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. • Die Beschränkung der Anpassungsvorschriften auf Regelsicherungssysteme verletzt weder Art. 3 GG noch Art. 14 GG und ist verfassungsgemäß. • Eine Korrektur nach § 242 BGB kommt nur bei einer individuellen, unverhältnismäßigen Härte in Betracht; bloße Kürzungen in der hier gegebenen Größenordnung rechtfertigen dies nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Rückübertragung betrieblicher Versorgungsanteile nach Versorgungsausgleich • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückübertragung von im Versorgungsausgleich übertragenen Betriebsrentenanteilen, wenn die einschlägigen Übergangsregelungen nicht mehr gelten. • § 37 VersAusglG gilt nur für in § 32 VersAusglG genannte Regelsicherungssysteme; ergänzende betriebliche Altersversorgungen sind nicht erfasst. • Eine analoge Anwendung von § 37 i.V.m. § 32 VersAusglG kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. • Die Beschränkung der Anpassungsvorschriften auf Regelsicherungssysteme verletzt weder Art. 3 GG noch Art. 14 GG und ist verfassungsgemäß. • Eine Korrektur nach § 242 BGB kommt nur bei einer individuellen, unverhältnismäßigen Härte in Betracht; bloße Kürzungen in der hier gegebenen Größenordnung rechtfertigen dies nicht. Der Kläger, geb. 1942, ist zusatzversichert bei der Beklagten (Versorgungsanstalt). 1966 heiratete er; die Ehe wurde 1995 geschieden. Im Versorgungsausgleich wurden Rentenanwartschaften von seinem Rentenkonto an das Konto der Ex-Ehefrau übertragen; zugunsten der Ex-Ehefrau wurde eine Kürzung des Betriebsrentensatzes des Klägers um 122,76 EUR begründet. Nach dem Tod der Ex-Ehefrau 2009 beantragte der Kläger die Aufhebung dieser Kürzung. Die Deutsche Rentenversicherung stellte seine gesetzliche Rente infolge des Todes der Berechtigten neu ohne Kürzung fest; die Beklagte lehnte die Anpassung der Betriebsrente mit Hinweis auf das seit 01.09.2009 geltende VersAusglG ab. Der Kläger machte analoge Anwendung von § 32/§ 37 VersAusglG, Treu und Glauben sowie Grundrechte (Art. 14 GG, Art. 3 GG) geltend und begehrte Zahlung der zurückzuzahlenden Kürzung ab 01.07.2010. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Anwendbarkeit von VAHRG/VersAusglG: Anspruch aus der früheren Härtenregelung (§ 4 VAHRG) besteht nicht, weil diese Regelung zum 31.08.2009 außer Kraft trat und der Antrag des Klägers nicht vor dem 01.09.2009 gestellt wurde. • Spezialregelung des neuen Gesetzes: § 37 VersAusglG gewährt bei Tod der ausgleichsberechtigten Person eine Anpassungsmöglichkeit, gilt aber nur für die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte (Regelsicherungssysteme). Betriebs- bzw. ergänzende Zusatzversorgung der Beklagten fällt nicht unter Nr.1–5 von § 32 und ist damit nicht erfasst. • Keine analoge Anwendung: Eine entsprechende Auslegung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt; Wortlaut und Gesetzesbegründung zielten bewusst auf Regelsicherungssysteme. • Verfassungsmäßigkeit: Die Beschränkung ist mit höherrangigem Recht vereinbar; Differenzierung gegenüber ergänzender Vorsorge ist sachlich gerechtfertigt (Art. 3 GG) und verletzt Art. 14 GG nicht. • Vertrauensschutz und § 242 BGB: Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage bestand nicht, weil der Antrag erst nach dem Umstellungsstichtag gestellt wurde; die behauptete Härte (122,76 EUR) ist für sich genommen nicht so erheblich, dass eine Korrektur nach Treu und Glauben geboten wäre. • Ergebnisfolgen: Mangels rechtlicher Grundlage ist die Klage abzuweisen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger kann die Rückübertragung der im Versorgungsausgleich übertragenen Betriebsrentenanteile nicht durchsetzen, weil die einschlägigen Härtenregelungen nicht mehr anwendbar sind und § 37 VersAusglG Betriebs- und ergänzende Zusatzversorgungen nicht erfasst. Eine analoge Auslegung kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, und verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Auch eine Korrektur nach § 242 BGB wegen einer angeblich unzumutbaren Härte ist nicht gerechtfertigt; die behauptete Einbuße ist nicht so erheblich, dass sie eine Abweichung vom Gesetzeswortlaut verlangt. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.