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Urteil

4 O 395/13

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist wirksam, wenn die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben bzw. dem damals geltenden Muster vollständig entspricht. • Eine Formulierung wie "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" genügt nicht den Anforderungen für den Beginn der Widerrufsfrist. • Redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen eines Mustertextes sind nur begrenzt zulässig; inhaltliche Abweichungen können zur Unwirksamkeit der Belehrung und damit zum fortbestehenden Widerrufsrecht führen. • Bei wirksamem Widerruf ist die vom Darlehensnehmer gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen; gezogene Nutzungen sind herauszugeben. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können erstattungsfähig sein, wenn eine Mahnung entbehrlich war und die Inanspruchnahme der Rechtsverfolgung absehbar war.
Entscheidungsgründe
Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung führt zur Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung • Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist wirksam, wenn die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben bzw. dem damals geltenden Muster vollständig entspricht. • Eine Formulierung wie "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" genügt nicht den Anforderungen für den Beginn der Widerrufsfrist. • Redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen eines Mustertextes sind nur begrenzt zulässig; inhaltliche Abweichungen können zur Unwirksamkeit der Belehrung und damit zum fortbestehenden Widerrufsrecht führen. • Bei wirksamem Widerruf ist die vom Darlehensnehmer gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen; gezogene Nutzungen sind herauszugeben. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können erstattungsfähig sein, wenn eine Mahnung entbehrlich war und die Inanspruchnahme der Rechtsverfolgung absehbar war. Die Kläger hatten 2007 mit der Beklagten ein grundschuldbesichertes Darlehen abgeschlossen. Im Vertrag war eine Widerrufsbelehrung des Sparkassenverlags enthalten, die sprachlich vom damals geltenden Muster abwich. Nach Verkauf der finanzierten Wohnung kündigten die Kläger 2012 das Darlehen und zahlten eine Vorfälligkeitsentschädigung von 11.115,81 EUR. Im September 2013 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag und forderten die Rückzahlung der Entschädigung; die Beklagte lehnte ab. Die Kläger machten zudem Zinsen in Höhe von 12,25 % seit Zahlung sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Das Landgericht entschied zu Gunsten der Kläger. • Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ergibt sich aus §§ 355 Abs.1, 357 Abs.1 Satz1, 346 Abs.1, 495 Abs.1 BGB, weil der Widerruf wirksam war. • Die gesetzliche Widerrufsfrist begann nicht wie vorgesehen zu laufen, weil die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Frist belehrt hat; die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" genügt nicht den Anforderungen von § 355 BGB a.F. • Die Beklagte konnte sich nicht auf die BGB-InfoV bzw. das Muster der Anlage 2 berufen, weil die verwendete Belehrung in redaktioneller und inhaltlicher Weise von dem Muster abwich; zulässig sind nur geringfügige Format- oder Schriftänderungen und die Ergänzung um die Firma, nicht inhaltliche Änderungen. • Die verfahrensrechtliche und materielle Würdigung ergab, dass redaktionelle Ergänzungen der Beklagten die Belehrung nicht mehr dem Muster gleichstellten; daher entfiel der Vertrauensschutz, auf den sich die Beklagte berufen wollte. • Der Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen folgt aus §§ 346 Abs.1, 347 Abs.1 BGB; die Kläger haben substantiiert dargelegt, dass die Beklagte aus der Verwendung der Entschädigung Zinsen in Höhe von 12,25 % erzielte. • Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nach § 280 Abs.1, Abs.2, 286 Abs.2 Ziff.4 BGB gerechtfertigt, da eine Mahnung entbehrlich war und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vorhersehbar war. • Die Abwicklung des Darlehensvertrags vor dem Widerruf führt nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts, da der Widerruf binnen weniger Monate erfolgte und die Leistung der Entschädigung keinen unzumutbaren Vertrauenstatbestand begründete. Der Klage wurde stattgegeben. Die Beklagte hat an die Kläger 11.115,81 EUR nebst 12,25 % Zinsen jährlich seit dem 27.12.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 634,75 EUR zu zahlen; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung beruht darauf, dass die verwendete Widerrufsbelehrung inhaltlich und redaktionell vom damals geltenden Muster abwich und damit die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde, sodass der Widerruf vom 11.09.2013 wirksam war und die Rückgewähransprüche nach den genannten gesetzlichen Vorschriften bestehen.