Urteil
8 O 144/14
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Vertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren für wiederkehrende Dienstleistungen ist gemäß § 309 Nr. 9 a) BGB unwirksam gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die regelmäßig Verbrauchern gleichgestellt ist.
• Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Laufzeitklausel ist auf das Vorliegen einer vorformulierten Vertragsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB abzustellen; kann der Verwender das Gegenteil nicht beweisen, bleibt die Klausel unwirksam.
• Fordert der Verwender trotz unwirksamer Laufzeitklausel die Fortgeltung des Vertrags über das zulässige Ende hinaus, begründet dies einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB, insbesondere Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Entscheidungsgründe
Unwirksame mehrjährige Laufzeitklausel in Wärmedienstvertrag gegenüber WEG • Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Vertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren für wiederkehrende Dienstleistungen ist gemäß § 309 Nr. 9 a) BGB unwirksam gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die regelmäßig Verbrauchern gleichgestellt ist. • Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Laufzeitklausel ist auf das Vorliegen einer vorformulierten Vertragsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB abzustellen; kann der Verwender das Gegenteil nicht beweisen, bleibt die Klausel unwirksam. • Fordert der Verwender trotz unwirksamer Laufzeitklausel die Fortgeltung des Vertrags über das zulässige Ende hinaus, begründet dies einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB, insbesondere Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und die Beklagte, eine Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, schlossen 2007 einen Wärmedienstvertrag mit einer in Ziffer 4 vorgesehenen Mindestlaufzeit von zehn Abrechnungsperioden. Die WEG kündigte den Vertrag schriftlich zum 31.12.2013. Die Beklagte behauptete, die zehnjährige Laufzeit sei wirksam vereinbart und es sei mit dem damaligen Verwalter individualvertraglich verhandelt worden; sie verlangte daher Fortgeltung des Vertrags. Die WEG hielt die Laufzeitklausel für vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen und berief sich auf die Schutzvorschriften für Verbraucher gem. § 309 Nr. 9 a) BGB sowie auf die Verbrauchereigenschaft der WEG. Zeugen wurden vernommen; die Beweisaufnahme ergab, dass die Beklagte den Beweis für individuelle Aushandlung der Laufzeit nicht führen konnte. Die WEG begehrte Feststellung der Beendigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Die Klage war zulässig und in der Sache begründet; die Kündigung der WEG vom 27.08.2013 beendete den Vertrag zum 31.12.2013. • Ziffer 4 des Vertrages mit zehnjähriger Laufzeit stellt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel dar und ist nach § 309 Nr. 9 a) BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner länger als zwei Jahre bindet; dieses Klauselverbot ist ohne Prüfungs- oder Abwägungsmöglichkeit anzuwenden. • Die WEG ist im Interesse des Verbraucherschutzes dann einem Verbraucher gleichzustellen, wenn wenigstens ein Verbraucher Mitglied ist und der Vertrag keinem gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zweck dient; auf eine Vertretung durch einen professionellen Verwalter kommt es nicht an. • Das äußere Erscheinungsbild des Vertrags und die Zeugenaussagen konnten den Vortrag der Beklagten, die Laufzeit sei individualvertraglich ausgehandelt worden, nicht hinreichend belegen; damit blieb die Vorstellung als vorformulierte Klausel bestehen (§ 305 Abs. 1 BGB). • Weil § 309 Nr. 9 a) BGB ein klares Klauselverbot enthält, war eine weitergehende prüfende Abwägung der Angemessenheit nach § 307 BGB nicht erforderlich. • Die Beklagte hat sich pflichtwidrig auf eine Fortgeltung des Vertrags über den 01.01.2014 hinaus berufen; daraus ergibt sich ein Schadenersatzanspruch der WEG nach § 280 BGB einschließlich Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. • Die Nebenentscheidungen zu Kosten und Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Klage ist insgesamt erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass der Wärmedienstvertrag der Parteien seit dem 01.01.2014 beendet ist, weil die in Ziffer 4 enthaltene zehnjährige Laufzeitklausel als vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 309 Nr. 9 a) BGB gegenüber der WEG unwirksam ist. Die Beklagte konnte den Beweis für eine individualvertragliche Aushandlung der Laufzeit nicht führen; auf die Vertretung durch einen professionellen Verwalter kommt es nicht an. Da die Beklagte dennoch die Fortgeltung des Vertrags behauptete, hat sie der Klägerin gemäß § 280 BGB die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 415,96 EUR zu ersetzen; die Beklagte trägt außerdem die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.