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Urteil

8 O 2/15

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit kann den Eigentümer des dienenden Grundstücks auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn dieser Wärme zur Raumheizung selbst herstellt (Grunddienstbarkeit betreffend Wärme). • Eine Grunddienstbarkeit, die das Herstellen von Wärme zur Raumheizung verbietet, ist zulässig, hinreichend bestimmt und nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie faktische Nutzungspflichten und Verbote im Zusammenhang mit einer Energielieferung sichert. • Ein Unterlassungsanspruch aus §§1027, 1004 Abs.1 S.2 BGB unterliegt grundsätzlich nicht der Verjährung; eine vor Klageerhebung eingetretene Verjährung kann durch eine früher erhobene Klage unterbrochen worden sein. • Ein Löschungsanspruch gegen die Grunddienstbarkeit besteht nicht, wenn der Zweck der Dienstbarkeit fortbesteht und keine Grundlage für eine Aufhebung nach §§812, 313 BGB vorliegt. • Rechtsmissbräuchliche Ausübung (Einwand aus §242 BGB) ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen; Mängel in der praktischen Lieferdurchführung begründen nicht ohne Weiteres ein Recht zur gänzlichen Verweigerung des Bezugs.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch wegen selbst erzeugter Raumwärme trotz bestehender Grunddienstbarkeit • Der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit kann den Eigentümer des dienenden Grundstücks auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn dieser Wärme zur Raumheizung selbst herstellt (Grunddienstbarkeit betreffend Wärme). • Eine Grunddienstbarkeit, die das Herstellen von Wärme zur Raumheizung verbietet, ist zulässig, hinreichend bestimmt und nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie faktische Nutzungspflichten und Verbote im Zusammenhang mit einer Energielieferung sichert. • Ein Unterlassungsanspruch aus §§1027, 1004 Abs.1 S.2 BGB unterliegt grundsätzlich nicht der Verjährung; eine vor Klageerhebung eingetretene Verjährung kann durch eine früher erhobene Klage unterbrochen worden sein. • Ein Löschungsanspruch gegen die Grunddienstbarkeit besteht nicht, wenn der Zweck der Dienstbarkeit fortbesteht und keine Grundlage für eine Aufhebung nach §§812, 313 BGB vorliegt. • Rechtsmissbräuchliche Ausübung (Einwand aus §242 BGB) ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen; Mängel in der praktischen Lieferdurchführung begründen nicht ohne Weiteres ein Recht zur gänzlichen Verweigerung des Bezugs. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die ein Blockheizwerk betreibt und über Fernleitungen 87 Reihenhäuser mit Wärme beliefert. Zu Gunsten der Klägerin sind im Grundbuch der Reihenhäuser Grunddienstbarkeiten eingetragen, die den jeweiligen Eigentümern das Herstellen von Wärme zur Raumheizung untersagen und deren Versorgung durch die Klägerin regeln. Der Beklagte ist Eigentümer eines solchen Reihenhauses und kündigte einen etwaigen Energielieferungsvertrag, sperrte die Übergabestelle und beheizt sein Haus seit Ende 2011 mit Elektro- und Infrarotheizungen; Warmwasser wird elektrisch bereitet. Die Klägerin verlangte Unterlassung der Wärmeherstellung durch den Beklagten und drohte Ordnungsmittel an; der Beklagte begehrte widerklagend die Löschung der Grunddienstbarkeit und rügte mangelhafte Abrechnung und Missmanagement durch die Klägerin. Das Gericht entschied, die Klage sei begründet, die Widerklage unbegründet. • Anspruchsgrundlage: Die Klägerin kann Unterlassung aus §§1027, 1004 Abs.1 S.2 BGB verlangen; bei Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit steht dem Berechtigten der Unterlassungsanspruch zu (§1004 i.V.m. §1027 BGB). • Tatbestandliche Feststellungen: Der Beklagte stellt unstreitig seit Ende 2011 Wärme zur Raumheizung selbst her (Elektro- und Infrarotheizung), somit liegt eine Beeinträchtigung der im Grundbuch eingetragenen Verbotsdienstbarkeit vor. • Bestands- und Wirksamkeitsprüfung: Die Grunddienstbarkeit wurde rechtsgeschäftlich nach §873 BGB wirksam bestellt und ist ausreichend bestimmt (§1018 BGB); der Begriff "Wärme zur Raumheizung" erfasst nicht zufällige Erwärmung durch andere Geräte, sondern den primären Zweck der Erzeugung von Raumwärme. • Erlöschens- und Verjährungsfragen: Die Grunddienstbarkeit ist nicht gemäß §1028 Abs.1 S.2 BGB erloschen; der negatorische Abwehranspruch unterliegt nach §902 Abs.1 S.1 BGB nicht der Verjährung und eine in 2014 erhobene Klage hat eine etwaige Verjährung nach §204 BGB unterbrochen. • Unterscheidung von schuldrechtlichem Vertrag: Mängel des energielieferungsvertrags wirken nicht unmittelbar auf die dingliche Grunddienstbarkeit; die Dienstbarkeit bleibt unabhängig vom schuldrechtlichen Verhältnis bestehen (§812 ff., §313 BGB nicht einschlägig). • Rechtsmissbräuchlichkeit und Schutzpflichten: Ein Einwand wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung nach §242 BGB kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht; praktische Mängel der Klägerin können Anpassungsbedarf beim Entgelt begründen, rechtfertigen aber nicht die Löschung der Dienstbarkeit. • Rechtsfolgen und Abhilfen: Der Beklagte kann gegen schuldhafte Pflichtverletzungen der Klägerin Schadensersatz nach §§280 ff., 276, 278 BGB verlangen; bei fortdauernder Störung stehen ihm Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus §1004 BGB zu. Die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft ist erfolgreich: Der Beklagte wird zur Unterlassung der Herstellung von Wärme zur Raumheizung auf seinem Grundstück verurteilt; die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf §890 ZPO. Die Widerklage des Beklagten auf Löschung der Grunddienstbarkeit wird abgewiesen, weil die Dienstbarkeit wirksam besteht, der ihr zugrundeliegende Zweck fortbesteht und weder Verjährung noch andere Erlöschensgründe eingetreten sind. Mängel in der Durchführung der Wärmeversorgung durch die Klägerin berechtigen nicht zur vollständigen Verweigerung des Bezugs; mögliche Anpassungen betreffen vielmehr das Entgelt und Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin bei Pflichtverletzungen. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung wurden zugunsten der Klägerin geregelt.