Urteil
18 O 7/16
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Hinweis im Bestellprozess, wonach durch Klick auf "Jetzt kaufen" das Widerrufsrecht erlösche, ist irreführende geschäftliche Handlung i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG, wenn er unzutreffend darstellt, dass ein Widerrufsrecht nicht entsteht oder zugleich erlischt.
• Virtuelle Spielwährung (NosTaler) kann als digitaler Inhalt i.S. von § 312f Abs. 3 BGB angesehen werden; § 356 Abs. 5 BGB ist daher anwendbar.
• Die Regelung des § 356 Abs. 5 BGB setzt voraus, dass ein Widerrufsrecht zunächst entstanden ist; die Zustimmung des Verbrauchers zum vorzeitigen Erlöschen bedarf einer zeitlich gesonderten Erklärung und kann nicht zugleich mit Vertragsschluss erfolgen.
• Besteht eine unzutreffende und irreführende Angabe, besteht Wiederholungsgefahr und Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8, 3, 5 UWG.
• Berechtigte Abmahnung führt zum Ersatz pauschalierter Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Entscheidungsgründe
Irreführende Widerrufshinweise bei Kauf digitaler Spielwährung • Hinweis im Bestellprozess, wonach durch Klick auf "Jetzt kaufen" das Widerrufsrecht erlösche, ist irreführende geschäftliche Handlung i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG, wenn er unzutreffend darstellt, dass ein Widerrufsrecht nicht entsteht oder zugleich erlischt. • Virtuelle Spielwährung (NosTaler) kann als digitaler Inhalt i.S. von § 312f Abs. 3 BGB angesehen werden; § 356 Abs. 5 BGB ist daher anwendbar. • Die Regelung des § 356 Abs. 5 BGB setzt voraus, dass ein Widerrufsrecht zunächst entstanden ist; die Zustimmung des Verbrauchers zum vorzeitigen Erlöschen bedarf einer zeitlich gesonderten Erklärung und kann nicht zugleich mit Vertragsschluss erfolgen. • Besteht eine unzutreffende und irreführende Angabe, besteht Wiederholungsgefahr und Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8, 3, 5 UWG. • Berechtigte Abmahnung führt zum Ersatz pauschalierter Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Beklagte betreibt das Onlinespiel NosTale und bietet im Spiel den Kauf virtueller Spielwährung (NosTaler) an. Beim Kaufstand befindet sich neben dem Button "Jetzt kaufen" der Hinweis, der Klick bewirke sofortige Vertragsausführung und das Widerrufsrecht erlösche; hinter einem Fragezeichen wird dies mit einer Gesetzesänderung vom 13.6.2014 begründet und zum Verzicht auf das Widerrufsrecht aufgefordert. Der Kläger (Bundesverband) mahnte ab und begehrt Unterlassung sowie Ersatz pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 214,00 EUR. Die Beklagte verweigert eine Unterlassungserklärung und hält die Hinweise für rechtmäßig, weil NosTaler digitale Inhalte oder jedenfalls eine Dienstleistung seien und die Zustimmung bereits mit Vertragsschluss wirksam gegeben werde. Streitgegenstand ist daher, ob die Hinweise irreführend sind und ob NosTaler unter § 356 Abs. 5 BGB fallen. • Klage zulässig: Kläger ist klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. • Anwendbarkeit digitalen Rechts: Das Gericht qualifiziert NosTaler als digitale Inhalte i.S. von § 312f Abs. 3 BGB, da sie in digitaler Form in die Spielumgebung integriert sind und einen in der Datenbank hinterlegten Informationsgehalt (Wert im Spiel) aufweisen. • Irreführung nach UWG: Die Hinweise sind irreführend i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG, weil sie unzutreffend darstellen, dass durch den Klick auf "Jetzt kaufen" das Widerrufsrecht bereits erlösche. • Zeitliche Auslegung § 356 Abs. 5 BGB: Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Widerrufsrecht zunächst entstanden ist (Beginn der Widerrufsfrist mit Vertragsschluss nach § 355 Abs. 2 BGB). Daher kann der Verbraucher nicht zugleich mit Vertragsschluss wirksam zustimmen, sein Widerrufsrecht erlöschen zu lassen; vielmehr ist eine gesonderte, zeitlich nach dem Vertragsschluss zu setzende Erklärung erforderlich. • Verbraucherschutz und Richtlinie: Eine richtlinienkonforme Auslegung bestätigt, dass Widerrufsrecht zunächst bestehen muss und die Erklärung über dessen Erlöschen gesondert erfolgen soll; dies dient dem Schutz vor übereilten Entscheidungen. • Weitere Einwendungen der Beklagten (z.B. § 271 BGB, Drucksituation, Literatur) überzeugen das Gericht nicht; die Auslegung von § 356 Abs. 5 BGB bleibt bestehen. • Wiederholungsgefahr: Aufgrund des bereits erfolgten Verstoßes und der Weigerung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, liegt Wiederholungsgefahr vor. • Abmahnkosten: Die Abmahnung war berechtigt; der Ersatz pauschalierter Kosten in Höhe von 214,00 EUR ist nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zuzusprechen. Der Kläger obsiegt: Die Beklagte ist zur Unterlassung verurteilt, die beanstandeten Hinweise im Bestellprozess der NosTaler zu unterlassen (Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft). Das Gericht stellt fest, dass NosTaler als digitale Inhalte i.S. von § 312f Abs. 3 BGB anzusehen sind und § 356 Abs. 5 BGB anwendbar ist; die Beklagte hat das Widerrufsrecht irreführend dargestellt, weil die Zustimmung zum vorzeitigen Erlöschen nicht zugleich mit Vertragsschluss wirksam erfolgen kann. Zudem hat der Kläger Ersatz der pauschalierten Abmahnkosten in Höhe von 214,00 EUR nebst Zinsen zugesprochen bekommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.