Beschluss
9 T 56/16
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Klage in den strittigen Punkten keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 Abs.1 ZPO).
• Zur Begründung einer Mietminderung wegen wahrnehmbarer Nachbargeräusche ist darzulegen, dass TA-Lärm-Richtwerte überschritten werden oder die Eigenart der Geräusche eine objektive Gebrauchseinschränkung begründet.
• Schönheitsreparaturen können wirksam durch eine vertragliche Freizeichnung auf den Mieter übertragen werden; begehrt der Mieter die Unwirksamkeit, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, dass die Wohnung bei Übergabe unrenoviert oder renovierungsbedürftig war (BGH-Rechtsprechung).
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur erstattungsfähig, wenn der Vermieter sich im Zeitpunkt der Beauftragung bereits in Verzug befand; dies ist substantiiert darzulegen.
Entscheidungsgründe
Beschluss zur Abweisung der Beschwerde gegen Prozesskostenhilfe bei Aussichtslosigkeit der Klage • Die sofortige Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Klage in den strittigen Punkten keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 Abs.1 ZPO). • Zur Begründung einer Mietminderung wegen wahrnehmbarer Nachbargeräusche ist darzulegen, dass TA-Lärm-Richtwerte überschritten werden oder die Eigenart der Geräusche eine objektive Gebrauchseinschränkung begründet. • Schönheitsreparaturen können wirksam durch eine vertragliche Freizeichnung auf den Mieter übertragen werden; begehrt der Mieter die Unwirksamkeit, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, dass die Wohnung bei Übergabe unrenoviert oder renovierungsbedürftig war (BGH-Rechtsprechung). • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur erstattungsfähig, wenn der Vermieter sich im Zeitpunkt der Beauftragung bereits in Verzug befand; dies ist substantiiert darzulegen. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen ihre Vermieterinnen mit Ansprüchen auf Mängelbeseitigung, Vorschusszahlung für Selbstvornahme sowie Feststellung einer Mietminderung von insgesamt 55%. Das Amtsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe nur für einzelne Mängel (undichte Wohnungstür, defekter Durchlauferhitzer, Schimmel) und stellte eine Minderung von 27% in Aussicht; Anträge auf Vorschuss und für zahlreiche weitere Mängel lehnte es ab. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein und konkretisierte teilweise ihren Vortrag, insbesondere zu Brandgefahr und Lärmbelästigung durch einen Schacht am Gangende sowie zu abgenutzten Böden, Türen und Tapezierarbeiten. Das Landgericht hat die Beschwerde geprüft und insoweit entschieden, dass für mehrere beantragte Mängel keine Erfolgsaussicht bestehe und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde. • Zulässigkeit und Prüfungsmaßstab: Die sofortige Beschwerde war zulässig; das Gericht prüfte, ob die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat (§114 Abs.1 ZPO). • Schacht / Lärm: Der Vortrag der Klägerin zu hörbaren Nachbargeräuschen genügt nicht; zur Begründung einer Minderungsberechtigung hätte sie darlegen müssen, dass Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten sind oder die Eigenart der Geräusche eine objektive Gebrauchseinschränkung bewirkt. Ohne solchen substantiierten Vortrag liegen nur übliche wohnungstypische Geräusche vor. • Brandgefahr: Die bloße pauschale Behauptung einer erhöhten Brandgefahr durch den Schacht reicht nicht aus, um eine erhebliche Gebrauchseinschränkung darzulegen; daher fehlt die Erfolgsaussicht für Beseitigungs- oder Feststellungsanträge. • Schönheitsreparaturen: Die beanstandeten Abnutzungen an Dielen- und Korkböden, Türen und Rahmen sowie Tapezier- und Streicharbeiten betreffen im Wesentlichen laufende Schönheitsreparaturen. Nach §17 des Mietvertrags haben sich die Beklagten wirksam von deren Durchführung freigezeichnet; eine Unwirksamkeit der Klausel hat die Klägerin nicht substantiiert bewiesen. Sie trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass die Wohnung bei Übergabe unrenoviert oder renovierungsbedürftig war (BGH-Rechtsprechung). • Klauselwirkung: Da §8 des Mietvertrags eine renovierte Überlassung bei Einzug angibt und die Klägerin keine widersprechenden, substantiierten Angaben machte, ist von renoviertem Übergabezustand auszugehen; damit ist die Abwälzung der Schönheitsreparaturen wirksam. • Vorgerichtliche Anwaltskosten: Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagten vor Beauftragung des Anwalts bereits in Verzug mit der Mängelbeseitigung waren; deshalb besteht kein Erstattungsanspruch. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu weiteren Mängel- und Erstattungsanträgen war zu Recht versagt, weil die beabsichtigte Klage in diesen Punkten keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Abs.1 ZPO). Insbesondere sind die vorgebrachten Geräusch- und Brandschutzvorwürfe nicht hinreichend substantiiert, sodass keine zur Minderung berechtigende Gebrauchseinschränkung dargelegt ist. Die beanstandeten Abnutzungen betreffen überwiegend laufende Schönheitsreparaturen, für die die Beklagten aufgrund einer wirksamen Freizeichnung nicht haften; die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wurde. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht, weil ein Verzug der Beklagten vor Beauftragung nicht belegt wurde. Daher trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.