Urteil
RDG 1/17
LG Karlsruhe, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Disziplinarverfahren wird nicht durch die Wahl des Beamten zum Bundestagsabgeordneten unzulässig. Die Immunität nach Artikel 46 Abs. 2 und 4 GG steht einer Fortführung des Verfahrens nicht entgegen.(Rn.79)
(Rn.80)
2. Befasst sich ein Posting eines Beamten unmittelbar mit der Verbreitung rassistischen Gedankenguts (hier: „Quotenneger“), so geht damit denknotwendig einher die Ablehnung des demokratischen Rechtsstaats in seiner durch das Grundgesetz geschaffenen Ausgestaltung, wonach die Menschenwürde unabhängig von Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht garantiert ist.(Rn.100)
3. Der Meinungsfreiheit auch eines politisch tätig sein wollenden Beamten sind Grenzen gesetzt, nämlich diejenigen aus seinen beamtenrechtlichen Pflichten. Dies gilt sogar bei mehr oder weniger innerdienstlichen Äußerungen (vgl. BVerwG, 31. August 2017, 2 A 6/15), erst recht aber dann, wenn eindeutig nicht nur keine klare Trennung zwischen Dienst und Politik gemacht wird, sondern die Autorität des Amtes gezielt und bewusst genutzt wird, und wenn die Art und Weise der politischen Betätigung sowohl von Inhalt als auch von Diktion offensichtlich geeignet ist, das Vertrauen der „breiten“ Öffentlichkeit und nicht der Anhänger des Beamten in die Fähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Verrichtung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Dies gilt gerade in Anbetracht der Aufgaben eines Staatsanwalts.(Rn.104)
4. Ein Staatsanwalt kann aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sein, wenn er die Pflicht zur politischen Mäßigung, die Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit, die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten und auch die Pflicht zur Verfassungstreue verletzt und die Organe seines Dienstherrn – mithin den gesamten Staat in seiner demokratischen Grundordnung – in einer Art und Weise in Frage stellt, die eindeutig den Eindruck entstehen lässt, er werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber dem Dienstherrn und neutral gegenüber jedermann sein und es im Hinblick auf die Schwere der Disziplinarvergehen einerseits und der Prognose andererseits dem Dienstherrn nicht zumutbar ist, den Beamten weiter zu beschäftigen.(Rn.102)
(Rn.107)
(Rn.108)
(Rn.111)
Tenor
1. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Disziplinarverfahren wird nicht durch die Wahl des Beamten zum Bundestagsabgeordneten unzulässig. Die Immunität nach Artikel 46 Abs. 2 und 4 GG steht einer Fortführung des Verfahrens nicht entgegen.(Rn.79) (Rn.80) 2. Befasst sich ein Posting eines Beamten unmittelbar mit der Verbreitung rassistischen Gedankenguts (hier: „Quotenneger“), so geht damit denknotwendig einher die Ablehnung des demokratischen Rechtsstaats in seiner durch das Grundgesetz geschaffenen Ausgestaltung, wonach die Menschenwürde unabhängig von Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht garantiert ist.(Rn.100) 3. Der Meinungsfreiheit auch eines politisch tätig sein wollenden Beamten sind Grenzen gesetzt, nämlich diejenigen aus seinen beamtenrechtlichen Pflichten. Dies gilt sogar bei mehr oder weniger innerdienstlichen Äußerungen (vgl. BVerwG, 31. August 2017, 2 A 6/15), erst recht aber dann, wenn eindeutig nicht nur keine klare Trennung zwischen Dienst und Politik gemacht wird, sondern die Autorität des Amtes gezielt und bewusst genutzt wird, und wenn die Art und Weise der politischen Betätigung sowohl von Inhalt als auch von Diktion offensichtlich geeignet ist, das Vertrauen der „breiten“ Öffentlichkeit und nicht der Anhänger des Beamten in die Fähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Verrichtung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Dies gilt gerade in Anbetracht der Aufgaben eines Staatsanwalts.(Rn.104) 4. Ein Staatsanwalt kann aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sein, wenn er die Pflicht zur politischen Mäßigung, die Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit, die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten und auch die Pflicht zur Verfassungstreue verletzt und die Organe seines Dienstherrn – mithin den gesamten Staat in seiner demokratischen Grundordnung – in einer Art und Weise in Frage stellt, die eindeutig den Eindruck entstehen lässt, er werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber dem Dienstherrn und neutral gegenüber jedermann sein und es im Hinblick auf die Schwere der Disziplinarvergehen einerseits und der Prognose andererseits dem Dienstherrn nicht zumutbar ist, den Beamten weiter zu beschäftigen.(Rn.102) (Rn.107) (Rn.108) (Rn.111) 1. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Mit der Disziplinarklage strebt der Kläger die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis an. a) ... b) Auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite mit der Bezeichnung „www.facebook.com/T.S.AfD“ und auf seiner Internet-Seite „t.-s.net“ hat der Beklagte im Zeitraum November 2015 bis Mai 2017 die folgenden Beiträge eingestellt: 1) Am 27. November 2015 stellte er auf seiner Facebook-Seite ein Bild von sich ein, auf welchem er mit einer Plakette der AfD auf der linken Seite seines Hemdes und einer samtbesetzten Robe über der rechten Schulter abgelichtet ist. Während das Profilbild des Beklagten mit Robe und Plakette der AfD schon bzw. noch online war veröffentlichte er auf seiner Facebook-Seite die folgenden Beiträge: Am 29. Februar 2016 äußerte er bezugnehmend auf einen in der Badischen Zeitung veröffentlichten Artikel: „Eine Richtigstellung zum Artikel: Ich bin Staatsanwalt, nicht Oberstaatsanwalt.“ In einem Beitrag vom 7. März 2016 auf der Facebook-Seite zitierte der Beklagte zunächst die Aussage eines Stadtrats, wonach es erschreckend sei, dass für die AfD bei uns ein Staatsanwalt und ein Polizist kandidieren, und brachte dann vor: „Dies ist nicht erschreckend, sondern sollte dem Herrn (...) zu denken geben. Warum riskiere ich wohl meine bürgerliche Existenz? Und er sollte froh sein, dass es gerade die Kandidatur von mir und meinen Ersatzbewerber ist, die viele Bürger in diesem Land davon abhält, den Glauben an den Staat und seine Institutionen vollends zu verlieren“. 2) Auf seiner Internetseite „t.-s.net.“ stellte der Beklagte unter der Titelleiste „Alternative für Deutschland T. S. Landtagskandidat“ ein weiteres Bild von sich ein, das ihn im weißen Hemd und weißen Langbinder sowie einer Robe über dem linken Unterarm hängend und eine Gesetzessammlung „Strafrecht“ in der Hand haltend zeigt. Auf seiner Facebook-Seite „www.facebook.com/T.S.AfD“ hat der Beklagte außerdem die unter 3) bis 14) sowie 15.) folgende Texte veröffentlicht: 3) In einem am 16. November 2015 veröffentlichten Beitrag schrieb er: „[...] Ein westlicher, mit dem Grundgesetz kompatibler Islam wäre was auch immer, aber jedenfalls kein Islam im bisherigen Sinne mehr, denn die Voraussetzung dafür wäre das ausdrückliche öffentliche Eingeständnis, dass der angebliche Begründer des Islam, der angebliche Prophet Mohammed - so es diese Person überhaupt als konkrete historische Person gegeben hat - ein emporgekommener Kriegsherr, sadistischer Blutsäufer und Kinderschänder war, vielleicht einfach nur ein wahnsinniger Psychopath, der aber in keinem Fall ein Vorbild für die heutigen Menschen sein kann, die in irgendeiner Form den Begriff „Frieden“ für sich beanspruchen wollen [...]“. 4) Am 21.12.2015 veröffentlichte der Beklagte den Text vermutlich eines anderen Verfassers in französischer Sprache. Der Veröffentlichung beigefügt ist ein Link zu einer Internetseite „ripostelaique.com“ und die Ablichtung einer Sitztoilette, in der sich ein Koran befindet. Übersetzt hat der Text folgenden Inhalt: „Ein Gott, wenn er existieren sollte, hat nicht die Menschen zu hassen, die nicht seinen kosmischen und rassistischen Wahnvorstellungen anhängen und hat nicht deren Vernichtung anzuordnen. Gibt es keine anderen Überzeugungsargumente als die Gewalt? So wie es der Fall ist mit dem Gott des Islam, cholerisch, grausam, zynisch, mit einem überdimensionierten Ego, narzisstisch, dämonisch, unstabil, primitiv, irrational, voller Komplexe, intolerant, Fabulierer, inkonsequent, parteiisch, ungerecht, kurzsichtig, schizophren, eifersüchtig, neidisch, geldgierig, käuflich, blutrünstig, barbarisch, rassistisch, antisemitisch, rachsüchtig, egozentrisch, größenwahnsinnig, pädophil, sexistisch, frauenfeindlich, homophob, ausländerfeindlich, lüstern, plünderisch, erpresserisch, mafiös, mörderisch, völkermörderisch, kriminell, Scharlatan, Befürworter der Sklaverei, totalitär, Holocaustleugnern, manipulativ, angeberisch, eitel, ethnozentrisch, kriegerisch, grauenvoll, todbringend, eifersüchtig, Fälscher, Hochstapler, Betrüger, Plagiator, ungebildet, fanatisch, reaktionär und noch viele andere Attribute, die viel über seinen geistigen Gesundheitszustand und über seinen Größenwahn aussagen.“ 5) Am 25. Oktober 2015 veröffentlichte der Beklagte den Textbeitrag: „Gruselig. Was wenn nicht eine Invasion soll das sein. Frau Dr. Merkel, wenn sie unsere Grenzen nicht schützen, dann treten Sie endlich zurück“. 6) Am 31. Oktober 2015 veröffentlichte er den Text „[...] Jedes normale Land verteidigt seine Grenzen, vor allem im Falle einer Invasion, wie wir sie gerade erleben [...] “. 7) Am 4. November 2015 um 07:21 Uhr dann mit Bezug auf die Flüchtlingsthematik unter anderem der folgende Text: „[....] Immerhin - der Autor erfindet nicht nur eine Menschenfreiheit, dahin zu wandern, wo ich nur auf Kosten anderer überleben kann, sondern er sieht zumindest auch die Möglichkeit, dass das große Experiment auch scheitern könnte. Er geht nur nicht näher darauf ein. Denn eigentlich weiß er genau, was das bedeutet: Die Folge wird ein Krieg sein - Krieg zwischen den Migrassoren und ihren alles Deutsche hassenden Helfershelfern auf der einen und allen Bürgern, die sich den Migrassoren und ihren Forderungen und Ansprüchen nicht unterordnen wollen, auf der anderen Seite. Die Wahrscheinlichkeit dafür liegt nach meiner Einschätzung über 100 %, offen ist für mich nur, wie lange es noch bis dahin dauern wird – Wochen, Monate oder Jahre. [...]“. 8) Ebenfalls am 4. November 2015 schrieb der Beklagte um 16:09 Uhr: „Wenn ich eine Bank überfallen wollte, wartete ich einfach, bis im örtlichen „Flüchtlingsheim“ wieder einmal Randale ist. Allzu lange dauert das ja nicht“. 9) Am 16. Dezember 2015 schrieb der Beklagte um 13:49 Uhr: „Der Nachschub an uns bereichernden Asylforderern ist gesichert. Da der Beitrag vom Ersten Deutschen Lügenfernsehen kommt: Wollen die die Bürger wirklich warnen oder nur auf die nächste Invasionswelle vorbereiten und weich kochen? Ich habe da eine gewisse Vermutung, welche Variante zutrifft. 10) Am 8. Februar 2016 um 00:16 Uhr veröffentlichte der Beklagte: „Niemand will dieses Land islamisieren – angeblich, aber die Mauer wurde dann doch gebaut. Wenn nach vollzogener Invasion von zwischenzeitlich ca. 1,5 Millionen sogenannter „Flüchtlinge“ schon Trainingsanzüge angesagt sind, wann folgt dann die Burka? Nach 3 Millionen? Also vielleicht schon nächstes Jahr?“ 11) Am 27. Mai 2016 um 03:21 Uhr veröffentlichte der Beklagte den folgenden Text: „Die Linksfaschisten haben wieder einmal zugeschlagen. Wer das demokratisch und in Ordnung findet, ist bei Linke, Grünen, SPD, CDU und den anderen Blockflöten des Kartells der Altparteien bestens aufgehoben. Wie lautet das Credo unserer christlich-sozialistischen Bundesregierung: Es gibt kein Problem mit Linksextremismus in Deutschland. Völlig richtig. Genauso wie es keine Islamisierung gibt, der Euro und die Altersversorgung sicher sind und die Invasion angeblicher Flüchtlinge im letzten Jahr mindestens 1 Million Ingenieure und Ärzte in unser Land gespült hat. Deswegen können ab 01. Juni auch alle Steuern in Deutschland um 50 % gesenkt werden.“ 12) Am 11. Januar 2016 um 12:17 Uhr veröffentliche der Beklagte den folgenden Text: „Achtung Satire! [Daneben befindet sich ein zwinkerndes „Smilie“] Kowalskys Presseagentur dementiert: Wie wir in einem Teil unserer letzten eingestampften Auflage irrtümlich berichteten, wurde die Politikerin Claudia Roth in der Silvesternacht von mehreren Negern im Kölner Hauptbahnhof zuerst sexuell belästigt und dann vergewaltigt. Wir bedauern dies Falschmeldung. Es gibt keine Neger in deutschen Bahnhöfen. Es gibt unterschiedlich pigmentierte Mitmenschen, die bei Dunkelheit alle schwarz aussehen. Farbe, so ließen wir uns sagen, ist eine individuelle visuelle Wahrnehmung, die durch Licht hervorgerufen wird und kein materieller Bestandteil der Objekte ist.“ Den ganzen Artikel gibt es bei eigentümlich frei (kein kostenpflichtiger Artikel)“ 13) Am 31. Oktober 2015 stellte der Beklagte außerdem den auf die Flüchtlingsproblematik bezogenen Text ein: „[...] Ein Staat, der seine Grenzen nicht schützen kann oder will, hat keine Daseinsberechtigung mehr und ist nur ein Unterdrückungsinstrument. [...]“ 14) Am 13. Januar 2016 schrieb der Beklagte: „[...] Die AfD steht für diejenigen Bürger, die die Hoffnung auf eine politische Veränderung noch nicht aufgegeben haben. Aktiven Widerstand lehne ich immer noch ab, obwohl es gute Gründe gibt, die Voraussetzungen des Artikel 20 Abs. 4 GG bereits zu bejahen“. 15) Am 18. Mai 2017 veröffentlichte der Beklagte auf seiner öffentlichen Facebook-Seite als Kommentierung eines Gerichtsurteils: „Ein falsches Urteil, das im Rechtszug hoffentlich noch korrigiert wird. Zugleich ein Beispiel für die zunehmend um sich greifende und dem Zeitgeist huldigende Gesinnungsjustiz...“. An anderer Stelle in diesem Posting schrieb der Beklagte nach Bemerkungen zu dem „völlig wertneutralen Begriff“ (sic) „Neger“: „Unserem Parteifreund Dubravko Mandic verdanken wir den politisch unkorrekten Begriff des „Quotennegers“ für den früheren Präsidenten der USA Barack Obama, der sich als aufstrebender Nachwuchspolitiker überraschend gegen die Kandidatin des Establishments Hillary Clinton als Präsidentschaftskandidat durchsetzte. Der Begriff bringt treffend die Auffassung zum Ausdruck, dass allein die Hautfarbe Obamas das entscheidende Kriterium für seinen Erfolg war. Keinem WASP mit noch größeren rhetorischen Fertigkeiten hätte dies bei ansonsten gleicher Ausgangslage gelingen können“. Die Abkürzung „WASP“ erläuterte er in der Fußnote mit „WASP = White Anglo Saxon Protestant (weißer angelsächsischer Protestant) Ergänzend führte er aus: „Die falsche Logik des Urteils konsequent zu Ende gedacht hätte zur Folge, dass es auch keinen Unterschied gemacht hätte, wenn statt des Begriffs „Quotenneger“ der Begriff „Qotennigger“ verwendet worden wäre, was offensichtlich nicht richtig sein kann. Die Ablehnung der political correctness ist eben ein Bekenntnis zur Meinungsfreiheit und kein Freibrief für üble Beleidigungen“. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 leitete der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Freiburg das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein (Az.: 800 AR 233/16). Anlass waren die Beiträge des Beklagten auf seinem Facebook-Profil „www.facebook.com/T.S.AfD“ sowie auf seiner Internetseite „t.-s.net./“. Daneben hatten 22 Strafverteidiger aus dem Bezirk Freiburg in einer Erklärung vom 9. März 2016 gegenüber dem Leitenden Oberstaatsanwalt Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Beklagten wegen dessen Äußerungen in Bezug auf Flüchtlinge und Muslime geäußert und den Behördenleiter ersucht, den Beklagten von denjenigen Verfahren zu entbinden, bei denen aufgrund seiner Äußerungen zu befürchten sei, dass er den Verfahrensbeteiligten nicht unvoreingenommen gegenübertrete. Ein insoweit außerdem durchgeführtes strafrechtliches Prüfverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wurde durch Verfügung vom 3. Mai 2016 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Verfügung vom 27. September 2016 legte der Leitende Oberstaatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Freiburg die Disziplinarakten dem Ministerium der Justiz und für Europa vor, weil er seine Disziplinarbefugnis für nicht ausreichend hielt. Der Beklagte wurde hierüber am 20. Oktober 2016 unterrichtet. Nach Hinweis auf die Möglichkeit, die Beteiligung des Hauptstaatsanwaltsrates zu beantragen, machte der Beklagte von diesem Recht Gebrauch. Der Hauptstaatsanwaltsrat hatte gegen die vom Ministerium der Justiz und für Europa mitgeteilte Absicht, Disziplinarklage zu erheben, keine Einwendungen. Am 1. Februar 2017 erhob das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg für das Land Baden-Württemberg beim Richterdienstgericht Disziplinarklage gegen den Beklagten. Gegenstand der Disziplinarklage sind die oben unter 1) bis 14) dargestellten Facebook- und Internet-Beiträge. Mit Nachtrags-disziplinarklage vom 20. September 2017, eingegangen beim Richterdienstgericht am selben Tag, wurde der oben unter 15) dargestellte weitere Facebook-Eintrag des Beklagten vom 18.05.2017 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe durch die unter 1) bis 15) dargestellten Beiträge auf seiner Facebook- und Internetseite ein einheitliches und schuldhaft begangenes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Er habe durch die Veröffentlichungen gegen seine Pflicht zur politischen Mäßigung nach § 33 Abs. 2 BeamtStG, seine Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG und seine Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen sowie darüber hinaus eine Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG begangen. Das Amt des Staatsanwalts gebiete es wegen seiner spezifischen Aufgabe in der Strafrechtspflege unter Bindung an das Legalitätsprinzip in besonderem Maße, sich bei politischer Betätigung derart zu verhalten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit auf die strikte Sachlichkeit und Objektivität seiner Amtsführung nicht gefährdet wird. Bei der Staatsanwaltschaft handele es sich mit Blick auf ihre Verpflichtung zur Objektivität als „Garantin für die Rechtsstaatlichkeit und gesetzesmäßige Verfahrensabläufe“. Der Beklagte habe mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten nicht zwischen seinem Amt und seiner Teilnahme am politischen Meinungskampf getrennt. Vielmehr habe er das Amt und das mit diesem verbundene Ansehen und Vertrauen plakativ dafür eingesetzt, um seiner Meinung in der politischen Auseinandersetzung und seiner parteipolitischen Tätigkeit „mit dem Amt im Rücken“ mehr Nachdruck und eine größere Beachtung zu verleihen und dadurch fortwährend die Autorität seines Amtes für seine politischen Meinungsäußerungen genutzt. Er habe das Amt mit seiner privaten Sphäre verbunden und dadurch einen dienstlichen Bezug hergestellt. Besondere Umstände, die es zuließen, der Meinungsfreiheit hier einen Vorrang einzuräumen, seien nicht ersichtlich. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass auch unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen ist. Die Wahl der Beklagten in den Deutschen Bundestag führe weder zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses noch zu einer Beendigung des Disziplinarverfahrens. Vielmehr ruhten nach § 5 Abgeordnetengesetz die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem fortbestehenden Beamtenverhältnis vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BWG) oder der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag. Ein laufendes Disziplinarverfahren erledige sich nicht dadurch, dass ein Beamter zwischenzeitlich zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages gewählt worden und ein Ruhen der wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Landesbeamtenverhältnis eingetreten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe auch der Schutz der Immunität nach Art. 46 Abs. 2 und 4 GG der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen, da Disziplinarmaßnahmen keine „Strafe“ im Sinne dieses Artikels darstellten. Der Kläger beantragt, den Staatsanwalt aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt die Disziplinarklage und die Nachtragsdisziplinarklage abzuweisen. Zunächst verweist der Beklagte auf den Umstand, dass er durch den Erwerb des Mandats im Deutschen Bundestag zwar nicht das Beamtenverhältnis im statusrechtlichen Sinne verloren habe, jedoch ruhe mit den Rechten und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auch die Disziplinargewalt des Dienstherrn. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Abgeordnetengesetz. Es entspreche im Übrigen dem Umstand, dass im Rahmen eines Disziplinarverfahrens auch eine prognostische Gesamtwürdigung zu treffen sei, die im Falle des Beklagten negativ beeinflusst werde, da er nämlich infolge des Ruhens des Beamtenverhältnisses keine Möglichkeit habe, sich in seiner Dienstausübung zu bewähren. Es könne daher gar keine Prognoseentscheidung getroffen werden, sondern lediglich eine Bewertung der Vergangenheit. In der Sache beruft sich der Beklagte, wie schon im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegenüber dem Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Freiburg, auf den Schutz von Artikel 5 GG und bringt vor, es liege weder ein Verstoß gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung noch zur Neutralität bzw. Unparteilichkeit und erst Recht nicht gegen die Pflicht zur Verfassungstreue vor. Alle beanstandeten Äußerungen, die er sämtlich nicht in Abrede stellt, seien im Rahmen seiner politischen Tätigkeit erfolgt und enthielten selbstredend Werturteile, womit es dann auch Meinungsäußerungen im Sinne des Artikels 5 GG seien. Diese seien dann aber unabhängig davon geschützt, ob sie als „richtig“ oder „falsch“ einzustufen seien. Diese Meinungsfreiheit gelte auch für einen Staatsanwalt, der sich außerdienstlich politisch und parteipolitisch betätigen dürfe und auch Ämter übernehmen, als Funktionär auftreten und sich am Wahlkampf beteiligen dürfe, auch dann, wenn er dies für eine Partei tue, die nicht auf Regierungslinie liege. Auch die Grundsätze des Berufsbeamtentums seien nicht verletzt. Der Beklagte sehe natürlich seine Pflicht, bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung ergebe. Er sehe auch, dass er durch sein Auftreten außerhalb des Dienstes jeden Anschein vermeiden müsse, er werde sein Amt nicht unparteiisch und ausschließlich gemeinwohl-orientiert wahrnehmen. Jedoch schränkten auch diese Verpflichtungen das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht einseitig ein. Die erforderliche Trennung von Amt einerseits und Teilnahme an politischem Meinungskampf andererseits sei selbstredend einzuhalten und sei vom Beklagten auch stets eingehalten worden. Die bloße Offenlegung seines Amtes sei hierbei unerheblich. Ein Bezug zwischen parteipolitischen Äußerungen und dem Amt sei von ihm zu keinem Zeitpunkt hergestellt worden, auch nicht durch die Bilder. Das kritisierte Profilbild sei dazuhin durchaus auslegungsfähig: die abgebildete Robe könnte für einen unbefangenen Betrachter durchaus auch eine schwarze Jacke darstellen, weshalb ein Durchschnittsbetrachter schon gar keinen Bezug herstelle, zumal der Samtbesatz der Robe nicht erkennbar sei. Auch der erkennbare weiße Langbinder und die Gesetzessammlung „Strafrecht“ wiesen allerhöchstens auf eine eventuelle juristische Tätigkeit mit Schwerpunkt Strafrecht hin. Der Beklagte habe vielmehr bewusst im Wahlkampf Hinweise auf seinen Beruf unterlassen. Die Fotos seien für den Wahlkampf gemacht worden auf Vorschlag der Fotografin, die einen Bezug zu seinem Beruf bzw. dazu, dass er Jurist sei, habe herstellen wollen; die Robe „falle schöner“ als ein Jackett. Nichts anderes ergebe sich im Übrigen auch aus dem Zitat, das ausdrücklich als „Richtigstellung“ bezeichnet sei. Hierbei habe er sich lediglich nicht als „Oberstaatsanwalt“ betiteln lassen wollen, um den Vorwurf der Amtsanmaßung oder ähnliches abzuwenden. Auch bei dem kritisierten Zitat „... und er sollte froh sein ...“ habe der Beklagte eben gerade das Amt nicht herausgehoben. Wenn andere Personen in Postings einen Bezug zwischen seinem Amt und seiner AfD-Kandidatur herstellten, könne dies ebensowenig zu seinen Lasten gehen, wie wenn die Presse ihn als Staatsanwalt betitelt habe. Im Übrigen verweist der Beklagte darauf, dass die vorgeworfenen Zitate jeweils einen aktuellen Anlass gehabt hätten, wie beispielsweise Auseinandersetzungen in einem örtlichen Flüchtlingsheim, die erhebliche Polizeipräsenz erfordert hätten, sodass der Rest des Landkreises praktisch schutzlos gewesen sei. Aus diesem Zusammenhang seien sie gerissen worden. Es liege auch kein Verstoß gegen das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung vor. Eine Äußerung im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Bundeskanzlerin, Flüchtlinge ins Land zu lassen, sei lediglich eine von vielen, die auch von Staatsrechtlern, Verfassungsrechtlern und weiteren namhaften Juristen mit vergleichbarem Inhalt gemacht worden sei. Damit werde weder der Staat noch die verfassungsrechtliche Ordnung im Zweifel gezogen. Im Gegenteil, das Zitat mit dem Hinweis auf das Widerstandsrecht des Artikel 20 Abs. 4 GG belege vielmehr, dass der Beklagte eben diese verfassungsmäßige Ordnung schützenswert finde und dass diese aus seiner Sicht verteidigt werden müsse. Es sei überdies keine Dienstpflichtverletzung, eine Überzeugung zu haben und diese auch mitzuteilen, jedenfalls dann nicht, wenn dies keine Auswirkungen auf die Erfüllung der Dienstpflichten habe. Dass dies eben der Fall sei, ergebe sich aus der letzten Regelbeurteilung. Da damit Verstöße nicht gegeben seien, könne der Beklagte auch denknotwendig nicht uneinsichtig gehandelt haben. Auch die ihm mit der Nachtragsdisziplinarklage vorgeworfenen Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG gedeckt und stellten keine Verstöße gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums dar. Natürlich seien die Äußerungen interpretierbar, möglicherweise auch polarisierend. Ein zwingender Nachweis der mangelnden Verfassungstreue ergebe sich daraus jedoch nicht. Der Begriff der „Gesinnungsjustiz“ unterliege ebenfalls dem Schutz von Artikel 5 GG. Auch hier sei von ihm eine klare Trennung zwischen den parteipolitischen Äußerungen und dem Amt erfolgt. Es gelte, dass das bloße Haben einer Überzeugung keine Verletzung der Treuepflicht darstelle, schon gar nicht, wenn keine Auswirkungen auf die Dienstpflicht erkennbar seien. Selbst der Begriff des „Quotennegers“ sei, sogar dann, wenn er eine Beleidigung darstellte, gerechtfertigt durch § 193 StGB. Auch hier gelte die Wechselwirkungs-theorie. Verfassungsgerichtlich festgestellt gelte außerdem für parteipolitische Äußerungen die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Bei Meinungsäußerungen dürfe nur in äußersten Fällen eingeschritten werden. Es gelte außerdem, dass im Zuge allgemeiner sprachlicher Verrohung auch „starke Formulierungen“ wie diese zu tolerieren seien, vor allem wenn durch das Stilmittel der Polemik Abgrenzung von politischen Gegnern gesucht werde. Eine Schmähkritik stelle all dies nicht dar. Darüber hinaus seien die Äußerungen des Beklagten im Wahlkampf gefallen, in dem selbstredend ein Kandidat die breite Öffentlichkeit suche. Hieraus könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Eine Beschädigung des Ansehens seines Amtes oder gar der Staatsanwaltschaft Freiburg oder deren Ruf sei nicht gegeben. Immerhin hätten auch die 22 Verteidiger, die sich in einem Brief an den Leitenden Oberstaatsanwalt gewandt hatten, nicht von einem Fehlverhalten des Beklagten in der Sitzung berichten können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die dem Dienstgericht und den Verfahrensbeteiligten vorliegenden Akten in diesem Verfahren verwiesen. II. a) Dem Disziplinarverfahren haften keine wesentlichen Mängel an. b) Sowohl die Disziplinarklage als auch die Nachtragsdisziplinarklage wurden in zulässiger Weise unter Einhaltung aller Form- und Verfahrensvorschriften erhoben. Sie sind nicht durch die Wahl des Beklagten zum Bundestagsabgeordneten und durch eine damit verbundene Immunität unzulässig geworden. Einer Genehmigung des Bundestages gemäß Artikel 46 Abs. 2 GG bedarf es zur Fortführung des Verfahrens nicht. Zwar wird nach Meinungen in der Literatur unter „Strafen“ im Sinne des Artikel 46 Abs. 2 GG auch das Disziplinar- und Standesrecht gerechnet. Hier wird zur Begründung angeführt, gerade Maßnahmen des Disziplinarrechts könnten den Zweck der Immunität, nämlich den Abgeordneten vor einer Behinderung seiner parlamentarischen Arbeit zu schützen, eher noch wirksamer vereiteln als ein Strafverfahren. Nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung (BVerfGE 83, 1 sowie VG Meiningen, Az. 6 D 60018/12 ME) steht die Immunität nach Artikel 46 Abs. 2 und 4 GG einer Fortführung des Disziplinarverfahrens jedoch nicht entgegen. Dies beruht auf der Erwägung, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 Abgeordnetengesetz nur die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten eines Abgeordneten zum Ruhen bringt, nicht aber die Rechte und Pflichten des Dienstherrn bzw. eines von ihm betriebenen Verfahrens. § 5 Abs. 1 Abgeordnetengesetz und die damit verbundene Ruhensregelung soll vor allem den Beamten davor schützen, in Ausübung seiner politischen Tätigkeit weitere, möglicherweise disziplinarrechtlich zu ahndende Verstöße zu begehen. Insoweit wird der Schutz des § 5 Abs. 1 Abgeordnetengesetz nicht ausgehöhlt dadurch, dass ein wegen zuvor begangener Dienstvergehen eingeleitetes Verfahren weiterbetrieben wird. Hierbei kommt es auf die „Prognoseentscheidung“ zumindest im vorliegenden Fall nicht an. Immerhin hat der Beklagte durch die von ihm eingeräumten Äußerungen, die zur Nachtragsdisziplinarklage führten, durchaus eindrucksvoll dargestellt, dass er sein Verhalten und seine öffentlich vertretenen Ansichten sowie die Art seiner Äußerungen trotz erhobener Disziplinarklage nicht zu ändern gewillt ist. Auch insofern kann der Dienstherr nicht auf einen Abschluss des Disziplinarverfahrens nach Ablauf der Wahlperiode bzw. nach Ablauf des Ruhens der Rechte und Pflichten des Beamten verwiesen werden. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass dem Beamten in der Zwischenzeit, während des Ruhens seiner Rechte und Pflichten, eben wegen der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Abgeordnetengesetz jegliche Freiheit gewährt ist. Es besteht dann die (durchaus naheliegende) Möglichkeit, dass der Beamte seinen Dienst wieder aufnimmt mit einer zwischenzeitlich angehäuften Last, die das Vertrauensverhältnis von vornherein wesentlich erschüttert. c) Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat in vielfacher Hinsicht schwerwiegend gegen die elementaren beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen und seine Dienstpflichten verletzt. 1. Unterlassene Trennung von Amt und politischem Meinungskampf Auf den oben beschriebenen Bildern, die der Beklagte auf seinen öffentlichen Internetauftritten auf facebook bzw. seiner eigenen Internetseite veröffentlicht hat, gibt sich der Beklagte klar als Staatsanwalt nicht nur zu erkennen, sondern er stellt sich auch explizit als solcher dar. Damit nimmt er zum einen die zugehörigen, in der Bevölkerung verankerten Attribute der Neutralität, hoheitlicher Befugnisse und verantwortungsvoller Aufgaben für das Gemeinwohl und die Allgemeinheit ebenso in Anspruch wie gerade auch die mit dem Amt verbundene Autorität. Diese Bilder sind nicht für sich alleinstehend zu betrachten und zu bewerten, sondern stehen untrennbar in Zusammenhang mit den Texten, die auf denselben Internetauftritten vom Beklagten veröffentlicht wurden. Dass es sich um Bilder handeln könnte, bei denen versehentlich oder gedankenlos ein Bezug zwischen der politischen Tätigkeit des Beklagten und seinem Amt als Staatsanwalt hergestellt wurde, kann ausgeschlossen werden. Sie wurden bewusst mit Bezug auf das Amt des Beklagten hergestellt, um hierdurch werbewirksam eingesetzt werden zu können. Der Hinweis auf das Amt des Staatsanwalts schafft einen gewissen Amtsbonus in der Öffentlichkeit. Das war und ist dem Beklagten auch bewusst; nicht ohne Grund bezeichnet er sich sowohl auf seiner facebook-Seite „www.facebook.com/T.S.AfD“ als auch auf seiner Internet-Seite „T.-S.net./“ als „Staatsanwalt a.D.“ und hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, warum er denn nicht wenigstens jetzt, wo er um die Problematik der Verknüpfung seiner politischen Tätigkeit mit seinem Amt des Staatsanwalt weiß, darauf verzichtet, erklärt, dass er dies auch zukünftig nicht tun würde, weil er dies dürfe [sic!]. Die vom Beklagten auf seiner Internetseite und auf Facebook veröffentlichten Bilder von sich selbst sind weder, wie er meint, deutbar noch objektiv mehrdeutig. Die weiße Krawatte, die Gesetzessammlung „Strafrecht“ und die Robe zeigen auch einem Bürger, der ansonsten keinen Bezug zur Strafjustiz hat, dass hier ein Angehöriger derselben abgelichtet ist. Damit steht auch außer Frage, dass dort ein Staatsanwalt abgebildet ist, der auch für die auf dieser Seite lesbaren Textbeiträge steht. Im Übrigen wird dies vom Beklagten selbst an verschiedenen Stellen betont. 2. Verletzung der Pflicht zur Mäßigung, Neutralität und Unparteilichkeit und zu achtungswürdigem Verhalten. Bereits mit der festgestellten unterlassenen Trennung von Amt und politischem Meinungskampf verletzt der Beklagte die Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit. Hinzu kommt, dass die beschriebenen Bilder des Beklagten als Staatsanwalt nicht, wie ausgeführt, alleine stehen, sondern im Zusammenhang mit den vielfältigen Textbeiträgen zu sehen sind, in denen sich der Beklagte selbst oder durch – als eigene und ihm zurechenbar – eingestellte Beiträge anderer Autoren negativ vor allem über Flüchtlinge und Muslime äußert. Besonderes Gewicht gewinnt dies dadurch, dass gerade die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Aufgabe und ihrer weitgehenden Einflussmöglichkeiten als (umgangssprachlich) „objektivste Behörde der Welt“ in besonderer Weise zu Neutralität verpflichtet ist und deswegen besonders darauf angewiesen ist, dass sich ihre Mitarbeiter an die damit einhergehende Verpflichtung zur strikten Sachlichkeit in Auftreten und Arbeiten halten. Mit der Stellung der Staatsanwaltschaft – und damit auch der Staatsanwälte als ihre Mitarbeiter – als „Garant für die Rechtstaatlichkeit und gesetzmäßige Verfahrensabläufe“ (so BVerfG Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2155/11, Juris) ist die Verbindung mit politischen Äußerungen in der vom Beklagten gewählten Art und mit dem von ihm vertretenen Inhalt nicht vereinbar. Die Textbeiträge von 3) bis 9) sind schon für sich genommen von Diktion und Inhalt her so gestaltet, dass auch insoweit das Gebot zur politischen Mäßigung, die Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit und die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten verletzt sind. Dies gilt unbeschadet des grundsätzlich bestehenden Rechts aus Artikel 5 GG eines außerhalb des Dienstes politisch tätigen Beamten, sich in politische Meinungsstreitigkeiten auch deutlich und drastisch einzubringen. Der Beklagte hat die sich aus den beamtenrechtlichen Pflichten ergebenden Grenzen mehrfach deutlich überschritten. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Textbeiträge nicht für sich einzeln betrachtet und als solche begründet oder gerechtfertigt werden können. Vielmehr sind sie in einer Gesamtschau und im Gesamtzusammenhang mit der darin erkennbaren Steigerung zu sehen und zu bewerten. Dazuhin ist ein Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit hier nicht erkennbar, denn die Pflichtverletzung bezieht sich nicht auf die Meinungsäußerungen an sich, sondern auf den Umstand der Verknüpfung dieser Äußerungen mit dem Amt und der damit verbundenen Autorität sowie des damit verbundenen Ansehens. Diese Verknüpfung ist fraglos gegeben und wurde vom Beklagten auch ganz bewusst hergestellt, er „reitet“ geradezu auf dieser Welle. Der Beklagte verbindet außerdienstliche Äußerungen, die grundsätzlich dem Schutz von Artikel 5 GG unterfielen – selbst wenn diverse Teile der Rubrik „Schmähkritik“ oder auch „Stammtischniveau“ zuzuordnen sein dürften - mit seiner Stellung und seinem Amt und verletzt damit die Pflicht zur Mäßigung und zur Zurückhaltung. Die sich von ihm zu eigen gemachten Ausführungen über den Islam und Mohammed oben 4), verbunden mit einer bildlichen Darstellung eines Korans in der Toilette, die schon für sich allein geeignet ist, die Gefühle religiöser Menschen, vor allem von Muslimen, und damit auch die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit zu verletzen, sind in weiten Teilen unsachlich, beschimpfend, beleidigend, herabwürdigend und in völlig unangemessenem aggressivem Ton gehalten. Das lässt sich auch durch eine „verschärfte Tonart im Wahlkampf“ weder begründen noch rechtfertigen. Vielmehr begründen derartige Texte nicht nur für muslimische, sondern auch für neutrale, objektive Leser dieser Posts die Befürchtung, der Beklagte werde sein Amt einseitig ablehnend gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen ausüben. Entsprechendes gilt für die ebenfalls stark tendenziellen und aggressiv gewählten Formulierungen über „Migrassoren“, „Invasionen“, „Krieg“ und auch die „Satire“ über die Geschehnisse in der Kölner Silvesternacht. Insbesondere gilt dies aber auch für den Beitrag über den möglichen Banküberfall und eine damit zusammenhängende „Randale“ im Flüchtlingsheim. Ein unbefangener Leser ist umso eher geneigt, eine derart unsachliche Darstellung tatsächlich ernst zu nehmen, stammt sie doch von einem Staatsanwalt, dem einerseits ein gewisser Informationsvorsprung zugetraut wird, andererseits ein Vertrauensvorschuss entgegengebracht wird und bei dem auch eher davon ausgegangen wird, er berichte etwa aus Erfahrung. Der Beklagte kann sich auch nicht auf das ihm grundsätzlich zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist allerdings nur insoweit gewährleistet als sie nicht unvereinbar mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und für die Erhaltung eines funktionsfähigen Berufsbeamtentums unerlässlichen Pflichtenkreises ist (BVerwG vom 31.8.2017 -2 A 6/16-, Rn. 41 zitiert nach Juris). Die Meinungsäußerungsfreiheit berechtigt deshalb den Beamten zwar grundsätzlich auch dazu, (etwa im Dienst in Gesprächen mit Kollegen) Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn zu üben, allerdings in den Grenzen die sich aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot ergeben (BVerwG 2A 6/15, Leitsatz nach Juris). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber noch nicht einmal um „dienstinterne“ Äußerungen, sondern, im Gegenteil, um offensiv auf öffentlichen Internetseiten nach außen getragene Überzeugungen. Äußerungen, die den Eindruck in der Öffentlichkeit entstehen lassen, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder dienstlichen Anordnungen unter Umständen nicht Folge leisten, sind von der Meinungsäußerungsfreiheit nicht erfasst. Dies widerspricht aber den Grundsätzen des Berufsbeamtentums, denn dieses gründet auf Sachwissen, fachlicher Leistung und loyaler Pflichterfüllung, um eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden (BVerwG 2 A 6/15 RN 43 nach Juris) und gilt umso mehr noch für die Justiz, die als unabhängige Dritte Gewalt tätig sein muss. Das dienstliche Verhalten eines Beamten hat sich, ebenso wie seine Äußerungen, an dem öffentlichen Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung zu orientieren (BVerwG a.a.O). In der Gesamtsicht mit den politischen Aussagen, die auf den vom Beklagten verantworteten öffentlichen Internetseiten für jedermann zugänglich gemacht wurden und von den Bildern auch nicht getrennt gesehen werden können, verletzt der Beklagte die Pflicht zur politischen Mäßigung nach § 33 Abs. 2 BeamtStG, die Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG und die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten nach § 34 Abs. 3 BeamtStG. Dies gilt im Übrigen auch für die vom Beklagten eingestellten Beiträge anderer Autoren, deren Inhalte er damit zu seinen eigenen gemacht hat. 3. Verletzung der Pflicht zu Verfassungstreue In den oben genannten Postings 13) und 14) offenbart sich auch eine rechtsstaatswidrige Haltung des Beklagten. Bezüglich des Postings 14), in welchem sich der Beklagte zu aktivem Widerstand und zu den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 GG äußert, ist festzuhalten, dass der Beklagte sich zwar scheinbar mäßigend äußert, jedoch kann dieser Text nicht getrennt von den vorhergehenden und insbesondere dem Posting 13) gesehen werden, in dem der Beklagte den Staat schon zuvor als „politisches Unterdrückungsinstrument“ bezeichnet hatte. Dazuhin sind auch diese Postings nicht isoliert von den sich über Monate erstreckenden Veröffentlichungen zu bewerten, sondern in deren Gesamtkontext zu bewerten. Vorzuwerfen ist hierbei nicht das „Haben“ und „Bekanntmachen“ einer (von der Regierung abweichenden) politischen Überzeugung, sondern vielmehr deren offensives Verbreiten in öffentlich zugänglichen Netzwerken, verbunden mit der Aufforderung zum Widerstand nach Artikel 20 Abs. 4 GG zur Verteidigung gegen „Migrassoren“ und dem klaren Hinweis, dass sich die Regierung grundgesetzwidrig verhalte. Damit zieht der Beklagte die verfassungsmäßige Ordnung nicht nur in Zweifel. Die Aufforderung zum Widerstand wird mit der Autorität eines Staatsanwalts, der von der Durchschnittsbevölkerung als pflichtbewusst, objektiv und mit gewisser Autorität handelnd eingeschätzt wird, verknüpft. Gerade ein solcher Beamter, der für den Staat Befehle geben kann, muss sich aber mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung in besonderer Weise und ohne innere Distanz identifizieren (BVerwG vom 17.11.2017 - 2C 27/17 - RN 16, zitiert nach Juris mwN). Gleiches gilt für die Äußerungen des Beklagten im Posting vom 18.05.2017. Mit ihnen wird der Justiz ihre gesetzliche Legitimation abgesprochen. Mit dem vom Beklagten verwendeten Begriff der „Gesinnungsjustiz“, den er unmissverständlich und auch in nicht auslegungsfähiger Weise auf die deutsche Justiz bezieht, wirft er dieser letztlich rechtsstaatswidriges Verhalten vor, da sie sich politisch beeinflussen und zum Werkzeug (rechtswidrig agierender Politiker) machen lasse und damit quasi „im Auftrag der Politik“ arbeite. Da der Beklagte selbst Teil dieser Justiz ist, scheint er dies aus Sicht seiner Leser auch beurteilen zu können. Damit ist der Beklagte in der Lage, für den unbefangenen Leser grundlegendes Vertrauen in die Justiz und damit in den Rechtsstaat zu erschüttern. Dies verbindet der Beklagte mit dem so vermittelten Eindruck, dass er mit seinen politischen Ansichten dies verhindern oder verändern könne. Mit dieser Haltung aber distanziert er sich selbst deutlich von diesem Staat und seiner verfassungsmäßigen Ordnung. Im weiteren Verlauf dieses Postings lässt der Beklagte sowohl durch Inhalt als auch durch die Diktion in seinen Bemerkungen über den vormaligen US-Präsidenten Obama und seine weiteren Ausführungen zur „Rechtfertigung“ des Begriffes des „Quotennegers“ mit scheinbar korrigierenden/mäßigenden Abgrenzungen zum Begriff des „Quotenniggers“ erkennen, dass er dem rechtsextremen Sprach- und Gedankengut nicht nur nahe steht, sondern dies auch öffentlich vertritt. Dieses Posting befasst sich nicht mehr wie zuvor ausschließlich mit der Verächtlichmachung von religiösen Überzeugungen oder ähnlichen, sondern unmittelbar mit der Verbreitung rassistischen Gedankenguts, und zwar bezeichnenderweise zu einem Zeitpunkt, als die Disziplinarklage bereits erhoben war. Damit aber geht denknotwendig einher die Ablehnung des demokratischen Rechtsstaats in seiner durch das Grundgesetz geschaffenen Ausgestaltung, wonach die Menschenwürde unabhängig von Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht garantiert ist. Eine „Umdeutung“ dieser und auch früherer Beiträge dahingehend, dass der Beklagte den Rechtsstaat schützen und erhalten will, ist in der auch hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht möglich. Auch diese Äußerungen sind aus den bereits dargelegten Gründen nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG gedeckt. Dabei kommt es nicht auf (mehr oder weniger trickreiche) Verharmlosungen der Formulierungen an, wie sie der Beklagte jetzt vornimmt. Vielmehr ist maßgeblich, wie das Verhalten des Beklagten auf einen objektiven und unvoreingenommen und verständigen Betrachter wirkt. Für einen solchen liegt es aber nicht fern, sondern ausgesprochen nahe, dass der Beklagte den Eindruck erweckt, er werde sein dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten (BVerwG 2 A 6/15 RN 45, 50 nach Juris). Dies untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in den demokratischen Rechtsstaat, vorliegend in die Justiz, zumal da der Beklagte sich über eben diese ausdrücklich abfällig äußert. Damit verletzt der Beklagte auch insoweit die Pflicht zur politischen Mäßigung nach § 33 Abs. 2 BeamtStG, die Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG, die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten nach § 34 Abs. 3 BeamtStG und darüber hinaus auch die Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Insgesamt sind dem Beklagten schwerwiegende Verstöße gegen die elementaren beamtenrechtlichen Pflichten vorzuwerfen. Diese hat er nicht nur vorsätzlich und schuldhaft, sondern, wie seine Veröffentlichungen, die Gegenstand der Nachtragsdisziplinarklage sind, zeigen, absichtlich und planmäßig begangen. Sie sind gekennzeichnet von Hartnäckigkeit und fehlender Einsicht. Bei keinem der Postings, erst recht nicht bei denjenigen, die Gegenstand der Nachtragsdisziplinarklage sind, ist dem Recht auf freie Meinungsäußerung Vorrang einzuräumen. Zum einen gilt dies nicht in Fällen von offensichtlicher Schmähkritik, wie etwa den herabwürdigenden Äußerungen über Religion oder auch das Posting vom 18. Mai 2017. Zum anderen sind, wie bereits ausgeführt, der Meinungsfreiheit auch eines politisch tätig sein wollenden Beamten Grenzen gesetzt, nämlich diejenigen aus seinen beamtenrechtlichen Pflichten. Dies gilt sogar bei mehr oder weniger innerdienstlichen Äußerungen (vgl. BVerwG vom 31.8.2017 - 2 A 6/15 - RN 40f, zitiert nach Juris), erst recht aber dann, wenn, wie hier, eindeutig nicht nur keine klare Trennung zwischen Dienst und Politik gemacht wird, sondern vielmehr die Autorität des Amtes gezielt und bewusst genutzt wird, und wenn die Art und Weise der politischen Betätigung sowohl von Inhalt als auch von Diktion offensichtlich geeignet ist, das Vertrauen der „breiten“ Öffentlichkeit und nicht der Anhänger des Beklagten in die Fähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Verrichtung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Dies gilt gerade in Anbetracht der Aufgaben eines Staatsanwalts. Immerhin wird die Staatsanwaltschaft in besonders intensiver Art und Weise mit Rechtsbrüchen und Rechtsbrechern konfrontiert. Sie hat damit unvoreingenommen und objektiv und, bezogen auf die beteiligten Personen, trotz deren Verfehlungen, mit Achtung der auch dann uneingeschränkt geltenden Menschenwürde umzugehen. Auch eine Rechtfertigung der Bilder, Postings und Texte durch den Umstand, dass Teile davon in Zusammenhang mit dem baden-württembergischen Landtagswahlkampf im Jahre 2016 gestanden haben, kommt nicht in Betracht. Zum einen wird auch unter diesen Bedingungen die Meinungsfreiheit durch die beamtenrechtlichen Pflichten eingeschränkt. Zum anderen vermag der Umstand, dass im Wahlkampf der Ton rauer wird in der Politik eben diese Pflichten nicht abzuschwächen, jedenfalls nicht, solange die Beamtenstellung besteht. Es handelt sich um gewichtige Verletzungen gleich mehrerer grundlegender Dienstpflichten, die der Beklagte über lange Zeit hinweg und mit erheblicher Hartnäckigkeit und Nachdrücklichkeit begangen hat, letztlich um Verstöße gegen elementare Grundsätze des Berufsbeamtentums. Weder die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die anschließende Erhebung der Disziplinarklage noch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe im Zusammenhang mit den gegenständlichen Veröffentlichungen des Beklagten haben eine Änderung des Verhaltens des Beklagten bewirkt, es scheint im Gegenteil, dass er den Tonfall seiner Veröffentlichungen verschärft hat. Der Beklagte hat auch in Anbetracht dessen, dass er bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, Teile der Äußerungen im zeitlichen Zusammenhang mit Wahlkämpfen standen und die letzte Regelbeurteilung im Wesentlichen unauffällig war, sowohl mit der Art und Weise als auch mit Inhalt mit seinem Dienstvergehen das Vertrauen in die korrekte Ausübung gerade seines Amtes als Staatsanwalt nachhaltig erschüttert. Er hat (auch) gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Das wohl beispiellose Vorgehen der in Freiburg ansässigen Verteidiger spricht für sich und hat bewirkt, dass der Beklagte nicht mehr zum Sitzungsdienst eingeteilt wurde. Damit hat der Beklagte mit der Häufigkeit und Intensität seiner politischen Äußerungen schon eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs und der Erledigung der dienstlichen Aufgaben verursacht (BVerwG vom 31.8.2017 – 2 A 6/15 –, Leitsatz 2 und RN 69 zitiert nach Juris). Es ist aber auch zu befürchten, dass er selbst bei der übrigen Arbeit eines Staatsanwalts die gebotene Objektivität und Unvoreingenommenheit missen lassen wird. Eben diese ist aber bei der staatsanwaltschaftlichen Arbeit unabdingbar, ist doch die Staatsanwaltschaft eine erste Sammelstelle von strafrechtlichen Vorwürfen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund in allen Deliktsbereichen, die mit der gebotenen Neutralität zu bearbeiten sind. Insoweit erscheint der Beklagte für sein Amt nicht mehr geeignet und tragbar. Er hat die Organe seines Dienstherrn – mithin den gesamten Staat in seiner demokratischen Grundordnung – in einer Art und Weise in Frage gestellt, die eindeutig den Eindruck entstehen ließ, er werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber dem Dienstherrn und neutral gegenüber jedermann sein (BVerwG vom 31.8.2017 - 2 A 6/15 -, Leitsatz 2 und RN 43 zitiert nach Juris). Auch wenn das Amt des Beklagten als Staatsanwalt derzeit ruht, so ist zu befürchten, dass die Ansichten und Verhaltensweisen des Beklagten im Falle einer eventuellen Rückkehr in den aktiven Dienst nicht etwa abgeschwächt, sondern noch weiter vertieft und verhärtet sein werden. Abgesehen davon, dass sich die neuerliche Verwendung als Staatsanwalt in diesem Fall als zumindest schwierig gestalten würde, so wären im Falle eines Wiedereintrittes in den aktiven Dienst als Staatsanwalt neuerliche Disziplinarvergehen zu erwarten. Es ist deshalb im Hinblick auf die Schwere der Disziplinarvergehen einerseits und der Prognose andererseits dem Dienstherrn nicht zumutbar, den Beklagten weiter zu beschäftigen. Nichts anderes ergibt sich bei der vorzunehmenden umfassenden Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten, insbesondere unter Berücksichtigung von Eigenart und Schwere der Dienstpflichtverletzung, Häufigkeit und Dauer sowie Hartnäckigkeit des Fehlverhaltens (BVerwG vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, RN 24 zitiert nach Juris). Denn danach ist relevant, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird, d.h. in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann (BVerwG vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, RN 26 zitiert nach Juris). Bei alledem ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Entfernung aus dem Dienst ist die schärfste Disziplinarmaßnahme, die dem Dienstherrn zur Verfügung steht. Angesichts der Gesamtwürdigung aller dargelegten Umstände ist indes eine mildere Maßnahme, als die Entfernung aus dem Dienst durch Verhängung einer milderen Maßnahme nicht geeignet. Danach war der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. d) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.