Beschluss
19 QS 90/21
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen vollzogenen Durchsuchungsbeschluss ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig; effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Überprüfbarkeit auch nach Vollzug.
• Für die Anordnung einer Durchsuchung müssen zum Zeitpunkt des Beschlusses tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht im Sinne des § 102 StPO vorliegen; nachträglich erst gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht berücksichtigt werden.
• Die Auffindung von unvollständig ausgefüllten Formularen begründet allein keinen Anfangsverdacht der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB) oder der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), weil bei Gesundheitszeugnissen nach herrschender Ansicht die Sonderregeln der §§ 277 ff. StGB einer Anwendung des § 267 StGB in der Regel entgegenstehen.
• Wäre eine polizeirechtliche Durchsuchung nach § 36 Abs. 5 PolG BW angezeigt gewesen, so hätte diese gesondert beantragt oder angeordnet werden müssen; ein Strafrichter kann dies nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit der Durchsuchung mangels Anfangsverdachts bei Gesundheitszeugnissen • Die Beschwerde gegen einen vollzogenen Durchsuchungsbeschluss ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig; effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Überprüfbarkeit auch nach Vollzug. • Für die Anordnung einer Durchsuchung müssen zum Zeitpunkt des Beschlusses tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht im Sinne des § 102 StPO vorliegen; nachträglich erst gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht berücksichtigt werden. • Die Auffindung von unvollständig ausgefüllten Formularen begründet allein keinen Anfangsverdacht der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB) oder der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), weil bei Gesundheitszeugnissen nach herrschender Ansicht die Sonderregeln der §§ 277 ff. StGB einer Anwendung des § 267 StGB in der Regel entgegenstehen. • Wäre eine polizeirechtliche Durchsuchung nach § 36 Abs. 5 PolG BW angezeigt gewesen, so hätte diese gesondert beantragt oder angeordnet werden müssen; ein Strafrichter kann dies nicht ersetzen. Der Beschuldigte war Angestellter der H. AG. Der Geschäftsführer meldete, auf dessen Schreibtisch seien Blankoformulare für Bescheinigungen über Corona-Antigentests mit dem Namen des Beschuldigten und dem Firmenstempel gefunden worden; der Beschuldigte war hierzu nicht befugt. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft telefonisch die Durchsuchung von Arbeitsplatz, Spind, Wohnung und Pkw des Beschuldigten wegen Verdachts der Fälschung von Gesundheitszeugnissen. Der Ermittlungsrichter erließ den Durchsuchungsbeschluss, die Polizei stellte verschiedene Blanko- und ausgefüllte Formularbestände sowie ein Zertifikat und Kopiervorlagen sicher. Das Verfahren wurde später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Beschuldigte rügte die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und beschwerte sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts, der die Beschwerde zurückwies. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ist zulässig; auch nach Vollzug einer Durchsuchung ist die richterliche Überprüfung erforderlich, um effektiven Rechtsschutz i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährleisten. • Prüfungsumfang: Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung nur auf Tatsachen stützen, die dem Ermittlungsrichter bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses bekannt waren; nachträglich durch die Durchsuchung gewonnene Erkenntnisse sind ausgeschlossen. • Fehlender Anfangsverdacht (§§ 102, 105 StPO): Zum Zeitpunkt der Anordnung lagen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die die Wahrscheinlichkeit einer bereits begangenen Straftat begründeten; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügten nicht. • Kein Verdacht nach § 277 StGB: Die Tatbestandsvoraussetzung des Gesundheitszeugnisses nach § 277 StGB war nicht erfüllt, weil die aufgefundenen Formulare unvollständig waren und es nicht konkret festgestellt war, dass der Beschuldigte Bescheinigungen als Arzt oder approbierte Person oder unter deren Namen erstellt habe. • Sperrwirkung der §§ 277 ff.: Selbst bei Möglichkeit der Erstellung von Gesundheitszeugnissen greift nach herrschender Ansicht eine Sperrwirkung gegen die Anwendung des § 267 StGB; deshalb kam Urkundenfälschung nach § 267 StGB nicht in Betracht. • Keine anderen Anhaltspunkte: Es ergaben sich zum Zeitpunkt der Anordnung keine hinreichenden Anhaltspunkte für andere Straftatbestände, insbesondere nicht nach dem Infektionsschutzgesetz. • Polizeirechtliche Alternative: Eine Durchsuchung nach polizeirechtlichen Vorschriften (§ 36 Abs. 5 PolG BW) wäre zwar denkbar gewesen, wurde aber nicht beantragt und auch nicht angeordnet; das Gericht konnte dies nicht nachträglich ersetzen. Die Beschwerde hatte Erfolg: Das Landgericht stellte fest, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 20.09.2021 rechtswidrig war, weil zum Zeitpunkt der Anordnung kein Anfangsverdacht im Sinne der Strafprozessordnung bestand. Eine Strafbarkeit nach § 277 StGB oder § 267 StGB war zum Anordnungszeitpunkt nicht begründet, und nach herrschender Auffassung sperren die speziellen Vorschriften zu Gesundheitszeugnissen regelmäßig einen Rückgriff auf § 267 StGB. Eine polizeirechtliche Durchsuchungsanordnung wäre separat zu beantragen gewesen; dies erfolgte nicht. Die Staatskasse wurde zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels und der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers verurteilt.