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Urteil

4 KLs 730 Js 21302/17

LG Karlsruhe 4. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2023:0110.4KLS730JS21302.17.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Tatbestände der Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung und Bestechung/Bestechlichkeit ist bei der Prüfung des Vorliegens einer Unrechtsvereinbarung regelmäßig eine Gesamtschau aller relevanten Indizien vorzunehmen: u.a. die Plausibilität einer anderen - behaupteten oder sonst in Betracht kommenden - Zielsetzung, die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgeber zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen, die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile, dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08), eine etwaige Verschleierung der nicht genehmigten Nebentätigkeit (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 69/07), gleichwertige Gegeneinladungen (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 StR 168/04), der Umstand, ob die Erteilung eines Auftrags für eine entgeltliche Nebentätigkeit ausschließlich wegen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten des Amtsträgers erfolgt oder ob sie auch erfolgt, um seine Dienstausübung zu beeinflussen (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07), sowie der Aspekt der tatsächlichen Vornahme einer Diensthandlung im Sinne des Vorteilgebers (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07).(Rn.1157) (Rn.1166) 2. Als Tathandlung einer Rechtsbeugung kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. Dies ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden, wobei neben dem objektiven Gewicht und Ausmaß des Rechtsverstoßes insbesondere bedeutsam ist, von welchen Motiven sich der Richter leiten ließ, und auch, ob er eine heimliche Vorgehensweise an den Tag legte (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 StR 83/20).(Rn.1183) 3. Die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme einer versuchten Strafvereitelung liegen auch dann vor, wenn der Täter es ungeachtet fortbestehender Zweifel nur für möglich gehalten hat, dass eine Straftat begangen worden ist und die von ihm daraufhin ins Auge gefasste Handlung darauf abzielt, für den Fall, dass tatsächlich eine Straftat vorliegt, eine Bestrafung des Vortäters zumindest für geraume Zeit zu verhindern (Anschluss BGH, Urteil vom 10. September 2015 - 4 StR 151/15).(Rn.1219) 4. Der Tatbestand der Verletzung des Dienstgeheimnisses setzt voraus, dass zwischen dem Bekanntwerden des Geheimnisses und der Eigenschaft des Täters als Amtsträger eine mehr als nur zufällige Verbindung besteht. Die Kenntnisnahme muss im weitesten Sinne bei Ausübung seines Amtes, das heißt im Rahmen seiner dienstlichen Funktion erfolgen (Anschluss OLG Dresden, Beschluss vom 29. September 2021 - 6 OLG 22 Ss 355/21).(Rn.1224)
Tenor
1. Der Angeklagte Klaus J. wird wegen Vorteilsannahme in 8 Fällen, Rechtsbeugung, Bestechlichkeit, versuchter Strafvereitelung und versuchten Betruges in 2 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Hiervon gelten 2 Monate als bereits vollstreckt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Der Angeklagte Wolfgang F. wird wegen Vorteilsgewährung in 9 Fällen und Verletzung des Dienstgeheimnisses zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Hiervon gelten 2 Monate als bereits vollstreckt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Der Angeklagte Patrizio M. wird wegen Vorteilsgewährung, Bestechung und Beihilfe zum versuchten Betrug zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Hiervon gelten 2 Monate als bereits vollstreckt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 4. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: Klaus J.: §§ 258 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, 263 Abs. 1, Abs. 2, 331 Abs. 1, 332 Abs. 2 S. 1, S. 2, 339, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2, 53, 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB Wolfgang F.: §§ 331 Abs. 1, 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4, 53, 56 Abs. 1 StGB Patrizio M.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 333 Abs. 1, 334 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 27, 46b Abs. 1 Nr. 1, 53, 56 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Tatbestände der Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung und Bestechung/Bestechlichkeit ist bei der Prüfung des Vorliegens einer Unrechtsvereinbarung regelmäßig eine Gesamtschau aller relevanten Indizien vorzunehmen: u.a. die Plausibilität einer anderen - behaupteten oder sonst in Betracht kommenden - Zielsetzung, die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgeber zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen, die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile, dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08), eine etwaige Verschleierung der nicht genehmigten Nebentätigkeit (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 69/07), gleichwertige Gegeneinladungen (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 StR 168/04), der Umstand, ob die Erteilung eines Auftrags für eine entgeltliche Nebentätigkeit ausschließlich wegen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten des Amtsträgers erfolgt oder ob sie auch erfolgt, um seine Dienstausübung zu beeinflussen (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07), sowie der Aspekt der tatsächlichen Vornahme einer Diensthandlung im Sinne des Vorteilgebers (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07).(Rn.1157) (Rn.1166) 2. Als Tathandlung einer Rechtsbeugung kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. Dies ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden, wobei neben dem objektiven Gewicht und Ausmaß des Rechtsverstoßes insbesondere bedeutsam ist, von welchen Motiven sich der Richter leiten ließ, und auch, ob er eine heimliche Vorgehensweise an den Tag legte (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 StR 83/20).(Rn.1183) 3. Die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme einer versuchten Strafvereitelung liegen auch dann vor, wenn der Täter es ungeachtet fortbestehender Zweifel nur für möglich gehalten hat, dass eine Straftat begangen worden ist und die von ihm daraufhin ins Auge gefasste Handlung darauf abzielt, für den Fall, dass tatsächlich eine Straftat vorliegt, eine Bestrafung des Vortäters zumindest für geraume Zeit zu verhindern (Anschluss BGH, Urteil vom 10. September 2015 - 4 StR 151/15).(Rn.1219) 4. Der Tatbestand der Verletzung des Dienstgeheimnisses setzt voraus, dass zwischen dem Bekanntwerden des Geheimnisses und der Eigenschaft des Täters als Amtsträger eine mehr als nur zufällige Verbindung besteht. Die Kenntnisnahme muss im weitesten Sinne bei Ausübung seines Amtes, das heißt im Rahmen seiner dienstlichen Funktion erfolgen (Anschluss OLG Dresden, Beschluss vom 29. September 2021 - 6 OLG 22 Ss 355/21).(Rn.1224) 1. Der Angeklagte Klaus J. wird wegen Vorteilsannahme in 8 Fällen, Rechtsbeugung, Bestechlichkeit, versuchter Strafvereitelung und versuchten Betruges in 2 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Hiervon gelten 2 Monate als bereits vollstreckt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Der Angeklagte Wolfgang F. wird wegen Vorteilsgewährung in 9 Fällen und Verletzung des Dienstgeheimnisses zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Hiervon gelten 2 Monate als bereits vollstreckt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Der Angeklagte Patrizio M. wird wegen Vorteilsgewährung, Bestechung und Beihilfe zum versuchten Betrug zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Hiervon gelten 2 Monate als bereits vollstreckt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 4. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: Klaus J.: §§ 258 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, 263 Abs. 1, Abs. 2, 331 Abs. 1, 332 Abs. 2 S. 1, S. 2, 339, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2, 53, 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB Wolfgang F.: §§ 331 Abs. 1, 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4, 53, 56 Abs. 1 StGB Patrizio M.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 333 Abs. 1, 334 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 27, 46b Abs. 1 Nr. 1, 53, 56 Abs. 1 StGB I. Vorspann Alle drei Angeklagten kommen aus B.. Sie hatten freundschaftlichen Kontakt sowie berufliche Berührungspunkte aufgrund ihrer Tätigkeit als Richter, Polizeibeamter und Autohändler, woraus sich die Taten entwickelten. Der Angeklagte M. war mit der Firma M. Cars GmbH (im Folgenden: Firma M.) im Autohandel und Mietwagengeschäft tätig. Er übertrug 2014 dem Angeklagten J. die Aufgaben der „Rechtsabteilung“ der Firma M.. Als „Rechtsabteilung“ befasste sich der Angeklagte J. mit der Eintreibung von Forderungen sowie Bearbeitung von Schadens- und Versicherungsfällen. Hierfür wurde der Angeklagte J. monatlich mit 450 Euro entlohnt, erhielt für eingereichte Tank- oder Essensquittungen entsprechende Barauszahlungen und durfte vielfach Fahrzeuge kostenfrei nutzen. Zum Schein wurde jedoch die Ehefrau des Angeklagten J. – und nicht er selbst – als Beschäftigte der Firma geführt (Tat 1). Im Zusammenhang mit dem 2016 vom Angeklagten J. als Strafrichter geführten Strafverfahren gegen Dmitri W., dem Freund eines Mitarbeiters und Freundes des Angeklagten M., trug der Angeklagte J. auf Bitte des Angeklagten M., aber ohne dieses Verhältnis offenzulegen, sondern dieses vielmehr durch wahrheitswidrige Aktenvermerke verschleiernd, Rechtsanwalt A. als Verteidiger das Mandat an, vermittelte in einer Meinungsverschiedenheit über die Honorarhöhe, hob ohne Anhörung der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl auf, nahm vor der Hauptverhandlung an einer gemeinsamen Besprechung (u.a. mit Rechtsanwalt A. und dem Angeklagten M.) über dieses Strafverfahren teil und verurteilte Dmitri W. nach dem (von ihm angeratenen) Geständnis zu einer Bewährungsstrafe, ohne dabei eine Arbeits- oder Geldauflage zu verhängen. Eine solche Auflage hielt der Angeklagte J. zwar für angezeigt, unterließ ihre Anordnung jedoch aufgrund seiner beruflichen und privaten Beziehung zu dem Angeklagten M.. Diesem teilte er nach der Hauptverhandlung per E-Mail mit, dass er das „gut hinbekommen“ habe und er „keine Beschwerden hören“ wolle (Tat 2). Als Gegenleistung für dessen Agieren in der Strafsache W. stellte der Angeklagte M. dem Angeklagten J. zum einen auf dessen Anforderung für eine unmittelbar danach durchgeführte Urlaubsfahrt nach Serbien unentgeltlich einen Mercedes Benz 220 CDI zur Verfügung, mit welchem in den folgenden elf Wochen knapp 7000 Kilometer zurückgelegt wurden. Zum anderen gewährte der Angeklagte M. dem Angeklagten J. nach dessen Urlaubsrückkehr zur Tilgung von Steuerschulden und zur Abwendung der drohenden Lohnpfändung ein zinsloses Darlehen über 5.000 Euro, welches als Arbeitnehmerdarlehen der Ehefrau deklariert wurde (Tat 3). Der Angeklagte F. war Verwaltungsvorstand eines örtlichen Fußballvereins, welchem der Angeklagte J. in den Jahren 2012 bis 2017 Zahlungsauflagen von insgesamt über 150.000 Euro aus Bewährungsverfahren und Einstellungen nach § 153a StPO zuwies. Zum Dank hierfür lud der Angeklagte F. (neben seinem Bruder, dem Sportvorstand des Vereins) den Angeklagten J. jeweils mit Partnerin von Mitte 2013 bis Mitte 2017 neunmal in das Restaurant des Golfclubs B. zum Essen ein. Die Rechnungen (pro Einladung insgesamt zwischen 260 und 380 Euro) zahlte jeweils insgesamt der Angeklagte F., der sich die Beträge als „Sponsorenbetreuung“ vom Verein erstatten ließ (Taten 4 bis 12). Der Angeklagte F. erfuhr im September 2016 als Polizeibeamter, dass gegen einen Mitarbeiter der Firma M. (Vor-)Ermittlungen wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Kokain eingeleitet worden waren und der Verdacht bestand, der Angeklagte M. sei einer der Abnehmer des dortigen Beschuldigten. Hierüber informierte er den Angeklagten J., obwohl er bei der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Angeklagte J. für Geheimnisse, die mit dem Angeklagten M. und der Firma M. zu tun haben, nicht zuverlässig verschwiegen war und mögliche Folge des Verrats sein könnte, dass der Angeklagte J. diese Informationen nicht für sich behält, sondern weitererzählt und dadurch die Betroffenen Gelegenheit erhalten, sich auf etwaige strafprozessuale Maßnahmen einzustellen und dass sein Handeln mithin die Gefahr der störenden Einflussnahme auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Ermittlungen nach sich ziehen könnte. Der Angeklagte J., der eine begangene Straftat des Angeklagten M. für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, informierte sodann tatsächlich den weiteren Geschäftsführer der Firma M. und vereinbarte mit diesem, dass jener, der weitere Geschäftsführer, den Angeklagten M. informieren und warnen wird, um eine Bestrafung des Angeklagten M. zu verhindern. Nach Erhalt der Information verließen der Angeklagte M. und auch der (ebenfalls informierte) Beschuldigte zunächst Deutschland (Taten 13 und 14). In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht (2017) und später vor dem Amtsgericht (2018) auf Rückzahlung des noch offenen Arbeitnehmerdarlehens ließ der Angeklagte J. zum Zwecke der Aufrechnung eine zuvor vom Angeklagten M. (als Geschäftsführer der Firma M.) unterschriebene, rückdatierte und inhaltlich nicht den Tatsachen entsprechende Honorarzusage über 7.500 Euro vorlegen, wobei beide Angeklagten einerseits wussten, dass dem Angeklagten J. ein solches Honorar nicht zustand, und andererseits zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass der Firma M. ein Rückzahlungsanspruch zusteht, mithin ein berechtigter Anspruch vereitelt würde (Taten 15 und 16). Von dem festgestellten Sachverhalt überzeugte sich die Kammer entgegen der – hinsichtlich der objektiven Tatseite teilweise und hinsichtlich der subjektiven Tatseite gänzlich – bestreitenden Angaben der Angeklagten ganz überwiegend aufgrund der zahlreichen im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, insbesondere umfangreicher elektronischer Kommunikation der Angeklagten. Die Kammer hat den Angeklagten J. wegen Vorteilsannahme in acht Fällen (Taten 1 und 6 bis 12), Rechtsbeugung (Tat 2), Bestechlichkeit (Tat 3), versuchter Strafvereitelung (Tat 14) und versuchten Betruges in zwei Fällen (Taten 15 und 16) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten F. wegen Vorteilsgewährung in neun Fällen (Taten 4 bis 12) und Verletzung des Dienstgeheimnisses (Tat 13) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und den Angeklagten M. wegen Vorteilsgewährung (Tat 1), Bestechung (Tat 3) und Beihilfe zum versuchten Betrug (Tat 15/16) zu der Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr, jeweils zur Bewährung ausgesetzt, verurteilt. II. 1. Klaus J. a) Der Angeklagte Klaus J. wurde 1962 in xxx geboren. Er hat keine Geschwister. Er besuchte von 1972 bis 1981 das Gymnasium in M. und studierte – nach seinem Grundwehrdienst (Juli 1981 bis September 1982) – von 1982 bis 1988 Rechtswissenschaften an der Universität M.. Nach dem ersten Staatsexamen (Notendurchschnitt: 6 Punkte) absolvierte er den juristischen Vorbereitungsdienst von 1988 bis 1991 im Landgerichtsbezirk xxx. 1991 legte er die Zweite Juristische Staatsprüfung mit einem Notendurchschnitt von 8 Punkten ab und trat in die baden-württembergische Justiz ein. Seine erste Assessoren-Station absolvierte er bei der Staatsanwaltschaft B.. Nach etwa einem Jahr, also im Laufe des Jahres 1992, wechselte er an das Landgericht B. und war dort in einer Zivilkammer tätig. Am 22.05.1993 verunfallte er mit seinem Motorrad und erlitt hierbei schwere Kopfverletzungen. Nach fünf Tagen erwachte er aus seinem Koma. Etwa sechs Monate nach dem Unfall nahm er die Arbeit am Landgericht wieder auf. 1994 kam er an das Amtsgericht B. und war dort für Strafsachen zuständig. 1995 erfolgte seine Ernennung zum Richter am Amtsgericht. 1994 heiratete er Milada J. und 1996 wurde ihr gemeinsamer Sohn, Jan-Niklas J., geboren. 2000 publizierte der Angeklagte J. – zusammen mit Rechtsanwalt Mathias A. – ein juristisches Buch zum Verkehrsrecht und erhielt Tantiemen aus dieser Veröffentlichung. Er hielt in der Folge auch Vorträge und war als Referent in der Fortbildung zum Fachanwalt Verkehrsrecht tätig. Ab 03.05.2003 war er als Zivil- und Familienrichter tätig, wobei ihm letzteres Schwierigkeiten bereitete und mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden war. Ende 2006 litt er schließlich unter einem Burn-Out und ließ sich im April 2007 in einer psychosomatischen Klinik behandeln. Ende 2007 bewarb er sich für die Rechtsstaatlichkeitsmission der EU (EULEX) im Kosovo und wurde schließlich angenommen. Während dieser Mission zahlte das Auswärtige Amt sein normales Richtergehalt; ferner erhielt er von der Mission EULEX rund 3.000 Euro; er musste sich im Gegenzug eigenständig krankenversichern und für die eigenen Ausgaben vor Ort aufkommen. Ab September 2008 verrichtete er im Kosovo drei Jahre lang seine Tätigkeit als internationaler Richter an den lokalen Gerichten. Im November 2011 kehrte der Angeklagte, auch aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Pflegebedürftigkeit seines Vaters, nach Deutschland zurück. Er war von da an wieder am Amtsgericht B., nun als Vorsitzender des Schöffengerichts und (bis 07.11.2016) Straf- und Ordnungswidrigkeitenrichter tätig. Am 13.12.2013 verstarb der Vater des Angeklagten. Aufgrund einer unzureichenden Besteuerung seines Einkommens für die Tätigkeit im Rahmen der EULEX-Mission machte das Finanzamt ab 2014 Steuernachforderungen von etwa 80.000 Euro gegen ihn geltend. Nach Bekanntwerden des diesem Urteil vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens war der Angeklagte im September 2018 mit Beschwerden wie Tinnitus, Schlaflosigkeit und Schweißausbrüchen bei seiner Hausärztin. Ende 2018 wurde bei dem Angeklagten eine Schlafapnoe festgestellt, die zwischenzeitlich mit CPAP, also einer Atemmaske behandelt wurde, was aktuell nicht mehr nötig ist. Durch Beschluss des Dienstgerichts für Richter vom 17.12.2018 (Az.: RDG 2/18) wurde der Angeklagte wegen der Vorwürfe aus dem hiesigen Verfahren unter Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter vom 04.06.2019 (Az.: DGH 1/19) zurückgewiesen. Etwa ab September 2019 übte der Angeklagte für einige Monate einen Bürojob in einer B.er Firma aus, arbeitete 40 Stunden die Woche und verdiente – aufgrund der Versteuerung als Nebentätigkeit – monatlich etwa 1.200 Euro netto. Als die Corona-Pandemie begann, wurde ihm noch während seiner Probezeit gekündigt. Seit etwa Juni 2021 ist der Angeklagte als Pizzalieferant im – von Salvatore M., einem Onkel des Angeklagten M. geführten – Restaurant x in xxx beschäftigt. Er arbeitet 45 Stunden pro Monat und verdient 450 Euro. Aufgrund weiterhin bestehender Schulden gegenüber dem Finanzamt erwägt der Angeklagte, Privatinsolvenz zu beantragen. b) Der Angeklagte begann etwa im November 2010 im Rahmen seines Kosovoaufenthalts insbesondere aufgrund auftretender Probleme mit seiner Ehefrau, übermäßig viel Alkohol zu trinken. Er trank zeitweise abends eine ganze Flasche Whisky. Auch nach seiner Rückkehr nach B. trank er überwiegend nachts und insbesondere von 2014 bis 2018 weiterhin viel Alkohol. Ohne Alkohol traten zu dieser Zeit Entzugserscheinungen wie Schweißausbrüche und innere Unruhe auf. Seit etwa zwei Jahren lebt er nun weitgehend abstinent. c) Der Angeklagte J. ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. 2. Wolfgang F. a) Der Angeklagte Wolfgang F. wurde 1955 in B. geboren. Er hat noch eine ältere Schwester, einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester. Der Angeklagte absolvierte, nachdem er im Alter von 16 Jahren das Gymnasium in B. nach der neunten Klasse ohne Abschluss verlassen hatte, zunächst eine Ausbildung zum Industriekaufmann und schloss diese nach drei Jahren ab. Anschließend besuchte er das Wirtschaftsgymnasium in R.. Am 05.09.1977 wurde er, gemeinsam mit seinem Bruder, bei der baden-württembergischen Polizei im mittleren Dienst zur Ausbildung zugelassen. Nach Abschluss der Ausbildung wurde er im Februar 1979 wunschgemäß zum Polizeirevier B. versetzt. Von September 1981 bis September 1983 studierte er an der Fachhochschule für Polizei in xxx. Anschließend wurde er im gehobenen Dienst Dienstgruppenführer im Streifendienst beim Polizeirevier B.. Ebenfalls ab dem Jahr 1983 war er nebenberuflich als Versicherungsvermittler tätig. 1993 wechselte der Angeklagte in den Tagesdienst und wurde Leiter des Bezirks- und Postendienstes. Er war ferner Personalratsvorsitzender seiner Dienststelle. 1995 wurde er zum Geschäftsführer des FV B.-O. e.V. gewählt, einem Fußballverein aus B., in welchem er seit 1966 Mitglied ist. Anfang des Jahres 1996 wurde er Leiter der neu eingerichteten Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Straßenkriminalität und nach deren Auflösung Leiter des neu konzipierten Fahndungsdezernats der Kriminalpolizei R./ B.. Im Dezember 1997 verstarb sein Vater an Prostatakrebs. Im Jahr 2014 wurde der Angeklagte im Rahmen der damaligen Polizeireform, welche die Polizeidirektionen O. und R./ B. zusammenführte und in das Polizeipräsidium O. integrierte, um nicht dorthin pendeln zu müssen, wunschgemäß zum Arbeitsbereich Organisierte Kriminalität/Bandendelikte in R. versetzt. Neben seiner Arbeit als Polizeibeamter betrieb er – als genehmigte Nebentätigkeit – eine Versicherungsagentur namens B.-A., die er auch weiterhin betreibt. Am 01.03.2018 ging er in den Ruhestand. 2020 heiratete er Sonja R., mit der er bereits seit 1996 zusammenlebt. Der Angeklagte erhält eine Pension von 3.350 Euro monatlich. Hiervon gehen Steuern und Beiträge zur Krankenversicherung ab. Des Weiteren akquiriert er monatliche Einnahmen aus seiner Versicherungsagentur zwischen 1.000 und 1.500 Euro (netto). Seine Ehefrau erhält eine Rente von etwa 1.300 Euro monatlich. Der Angeklagte wohnt mit seiner Ehefrau in einem abbezahlten Einfamilienhaus. Er ist ferner seit 1991 Eigentümer einer Eigentumswohnung in Thüringen; die monatlichen Mieteinnahmen von 430 Euro decken in etwa die mit der Wohnung verbundenen Kosten. b) Der Bundeszentralregisterauszug enthält keine Eintragung. 3. Patrizio M. a) Der Angeklagte Patrizio M. wurde 1973 in R. geboren und ist dort gemeinsam mit seiner jüngeren Schwester im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Er ist italienischer Staatsangehöriger. In der Kindheit litt er unter erheblichen Atemproblemen und war schwerer Asthmatiker. Er wurde mit Cortison behandelt, was zu einer erheblichen Gewichtszunahme führte. Um eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Lage zu erreichen, schickte ihn seine Mutter wegen des Klimas und der Meeresluft zu Familienangehörigen nach Italien, wo er von seinem 14. bis zu seinem 20. Lebensjahr lebte. Im Laufe der Pubertät heilte seine Asthma-Erkrankung vollständig aus; sein Gewicht reduzierte sich jedoch erst mit Ende 20 auf ein Normalmaß. In Italien schloss er die Schule mit der Maturita, dem zentralen Staatsabitur, ab. Im August 1993 kehrte er zu seinen Eltern nach R. zurück und war seit 1994 im Vertrieb des elterlichen Autohandels, der D. M. GmbH tätig. Anfang der 2000er-Jahre erwirtschaftete diese einen jährlichen Umsatz von 125 bis 130 Mio. Euro mit einem Gewinn von 6 bis 8 Mio. Euro und der Angeklagte verfügte über ein jährliches Einkommen in Höhe von etwa 300.000 bis 400.000 Euro zuzüglich Boni von 200.000 bis 400.000 Euro. Am 09.12.1997 wurde der Angeklagte in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betäubungsmittelhandels in Untersuchungshaft genommen. Es handelte sich um ein vom Bundeskriminalamt geführtes Verfahren gegen mehrere Italiener aus B. und Umgebung. Der Angeklagte wurde nach mehrmonatiger Untersuchungshaft freigesprochen. 2005 verließ er aufgrund von Divergenzen mit seinem Vater die D. M. GmbH und gründete die D. M. Financial AG. Diese betrieb mit Geldern von Kapitalanlegern einen Pkw-Flotten- und Aktienhandel, geriet jedoch in eine finanzielle Schieflage, was zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten M. führte, im Rahmen dessen am 17.01.2007 eine Durchsuchung der Firmenräume erfolgte. In diesem Zusammenhang kam es zu den Straftaten, die dem Urteil vom 06.10.2010 zugrunde liegen. Etwa 2008 zog er wieder nach Italien und eröffnete ein Autohaus in Rom. Bereits nach etwa einem Jahr war er jedoch nicht mehr arbeitsfähig, da er unter einem Burn-Out-Syndrom und Depressionen litt, was erst durch eine Therapie kuriert werden konnte. Anfang 2011 lernte er bei einem kurzen Aufenthalt in B. seine jetzige Lebensgefährtin und Verlobte, Kristina Ku., kennen und zog wieder nach B.. In der Folge lieh er sich von einem Freund 250.000 Euro und zahlte diese auf eine Tochterfirma der D. M. GmbH ein. In dieser Tochterfirma, der Firma M., war er dann – bis zu seinem Ausscheiden 2017 – anfangs zumindest mitverantwortliche Person und vom 28.07.2016 bis zum 08.12.2016 Geschäftsführer. 2017/2018 war der Angeklagte vorübergehend bei der Auto Conen Gruppe in Düren tätig, wo er auch zeitweise wohnte, bevor er wieder nach B. zog. Seither arbeitet der Angeklagte für die D. M. Mobility, eine Firma seiner Lebensgefährtin Kristina Ku.. Wie die Firma D. M. Mobility haben auch die beiden Firmen QA GmbH und DMM GmbH als Geschäftsanschrift jeweils A.-Platz 4, B.. Wie diese Firmen konkret zusammenhängen, konnte die Kammer nicht aufklären. Der Angeklagte M. ist seit 12.11.2020 Geschäftsführer der am selben Tag gegründeten DMM GmbH. Von der Gründung am 12.11.2020 bis zum 08.07.2022 hielt Kristina Ku. sämtliche Geschäftsanteile (25.000 zu je 1 Euro). Der Angeklagte M. ist darüber hinaus seit 15.09.2021 Geschäftsführer der QA GmbH. Die QA GmbH wurde am 10.05.2019 durch Gesellschaftsvertrag durch Kristina Ku., Stefan P. und Emeline Jeanne Gu. gegründet. Ursprünglich hielt Kristina Ku. Geschäftsanteile in Höhe von 18.775 Euro. Der Angeklagte ist verschuldet und hat im Frühjahr 2018 hat eine Vermögensauskunft abgegeben. Er verdient monatlich etwa 2.100,00 Euro netto, wovon er Zahlungen bis zur Pfändungsfreigrenze leistet; monatlich zahlt er 525 Euro an die Landesoberkasse und etwa 100 Euro an das Finanzamt. Der Angeklagte hat gemeinsam mit seiner Verlobten Kristina Ku. zwei unterhaltsbedürftige Kleinkinder. b) Der Bundeszentralregisterauszug vom 11.10.2022 weist zwei Eintragungen auf: Durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 06.10.2010, Az. 5 Ls 304 Js 2362/06, wurde der Angeklagte wegen Betruges in sieben Fällen, Kapitalanlagebetruges und Vergehens gegen das Aktiengesetz in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 05.11.2013 erlassen. Durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 21.05.2012, Az. 1 Cs 306 Js 4497/12, wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. Gegen ihn wurde eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 20.11.2012 verhängt. III. Vorgeschichte: Der Angeklagte J. war nach seinem Eintritt in die Justiz überwiegend als Richter in Strafsachen tätig. Er war am Amtsgericht B. von 1994 bis 2003 Strafrichter und ab November 2011 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 17.12.2018 Straf- und Ordnungswidrigkeitenrichter sowie Vorsitzender des Schöffengerichts. Zeitweise oblag ihm auch die Vertretung des Ermittlungsrichters. Den ersten Kontakt zum Angeklagten M. hatte er 1997, als er in einem vom Bundeskriminalamt unter anderem gegen diesen geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln einen Haftbefehl erlassen hatte. Dieses Verfahren endete für den Angeklagten M. mit einem Freispruch. Mehrere Jahre später – 2001/2002 – traf der Angeklagte J. bei der Firma D. M. GmbH, der damaligen Firma des Vaters des Angeklagten M., zufällig auch auf den Angeklagten M.. Sie kamen auf die Inhaftierung und den Freispruch zu sprechen, woraufhin sie sich nach einer Entschuldigung des Angeklagten J. anfreundeten. Nach einer längeren Phase abgeebbten Kontakts trafen sie sich 2012 in B. wieder, woraufhin ihr Kontakt wiederauflebte. Der Angeklagte F. war bis zu seiner Pensionierung am 01.04.2018 Polizeibeamter, zuletzt Kriminalhauptkommissar bei der Kriminalinspektion 4 des Polizeipräsidiums O. mit Dienstsitz in R.. Er war Geschäftsführer und Verwaltungsvorstand des Fußballvereins B.-O. 1910 e. V. (im Folgenden: FV B.-O.). Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit lernte er bereits in den 90er-Jahren den Angeklagten J. kennen. Ihr Kontakt intensivierte sich seit dessen Rückkehr aus dem Kosovo. Die Angeklagten F. und M. lernten sich 2003 kennen. Auch ihr Kontakt nahm erst ab 2011/2012 zu. Tatgeschehen: 1. Der Angeklagte M. war ab 2011 in einer Tochterfirma der D. M. GmbH – der M. Autoleasing GmbH – tätig, die im Zuge seiner Tätigkeit 2011 zunächst in M. get a car GmbH und im Herbst 2014 in M. Cars GmbH umfirmiert wurde. Die Firma hatte ihren Hauptsitz seit 2013 in der G.-Straße 9, R.. Gegenstand des Unternehmens war das Verleasen und die Vermietung sowie der Handel (einschließlich Im- und Export) mit Kraftfahrzeugen aller Art. Nachdem zunächst ab Herbst 2011 Silvia M., die Mutter des Angeklagten M., von Oktober bis Dezember 2012 Kristina Ku., die Verlobte des Angeklagten M., und anschließend erneut Silvia M. im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen gewesen war, war ab 2013 Daniele P., zeitweise gemeinsam mit Donato Sp., dem Schwager des Angeklagten M., eingetragener Geschäftsführer. Thomas Sch. war Steuerberater der Firma und hielt ab Herbst 2012 15 Prozent der Gesellschaftsanteile; darüber hinaus hielt er – ebenfalls ab Herbst 2012 – treuhänderisch die Firmenanteile des Angeklagten M. (85 Prozent). Bis der Angeklagte M. am 28.07.2016 als Geschäftsführer der Firma M. bestellt worden ist, fungierte er zumindest als faktisch mitverantwortliche Person und war bei allen maßgeblichen Entscheidungen in der Firma zumindest wesentlich beteiligt. Die Angeklagten J. und M. einigten sich im Sommer 2014, spätestens am 01.07.2014 darauf, dass der Angeklagte J. als „Rechtsabteilung“ der Firma angestellt und er sich fortan – vor allem im Mietwagenbereich insbesondere bei Problemen mit Mietausfällen, Schadensersatzforderungen und Verkehrsunfallsachen – um das Mahnwesen und die Vorbereitung von Rechtsstreitigkeiten kümmern wird. Hierfür war zunächst ein monatliches Gehalt von 450 Euro vereinbart. Aufgrund der Stellung des Angeklagten J. als Richter am Amtsgericht B. vereinbarten die Angeklagten J. und M. zudem, das Arbeitsverhältnis geheim gehalten. Formell angestellt und als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet wurde statt dem Angeklagten J. dessen Ehefrau Milada J.. Für den Angeklagten J. wurde der E-Mail-Account „rechtsabteilung@M.cars.de“ eingerichtet, damit er überwiegend hierüber mit den involvierten Firmenmitarbeitern, aber auch mit Versicherungen, Kunden und Rechtsanwälten kommunizieren konnte. Um insoweit ebenfalls nach außen die Urheberschaft des Angeklagten J. zu verbergen, wurden ausgehende E-Mails der „Rechtsabteilung“ standardmäßig mit der Signatur „Milada J.“ versehen. Der Angeklagte J. kam in der Regel einmal pro Woche in die Firmenräume der Firma M. und bearbeitete dort die aktuellen Streitfälle. In regelmäßigen Abständen besprach er hinsichtlich der Fälle das weitere Vorgehen mit dem Angeklagten M.. Im Übrigen konnte er den von ihm genutzten Laptop – zumindest zeitweise – mitnehmen, sodass er sich mit den von ihm betreuten Rechtsfällen regelmäßig auch an Tagen, an denen er nicht in der Firma war, befasste und insbesondere den E-Mail-Account der Rechtsabteilung kontinuierlich prüfte und wenn nötig E-Mails beantwortete. Sofern bei der Bearbeitung der Rechtsfälle ein Auftreten der Firma M. vor Gericht erforderlich wurde, wurden externe Rechtsanwälte beauftragt. In der Regel war dies Rechtsanwalt A., wobei dessen Tätigkeit vom Angeklagten J. überwacht wurde. Für seine Arbeit erhielt der Angeklagte J. während des Beschäftigungszeitraums (01.07.2014 bis 15.11.2016) von der Firma M. zum einen insgesamt 6.681,66 Euro auf das Konto der Milada J. bei der Sparkasse B. (IBAN: xxx), über das der Angeklagte J. verfügungsberechtigt war, überwiesen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Geldeingänge: Eingang Betrag Verwendungszweck 08.08.2014 450,00 Euro Lohn/Gehalt 07.2014 05.09.2014 450,00 Euro Lohn/Gehalt 08.2014 27.11.2014 450,00 Euro Lohn/Gehalt 13.02.2015 450,00 Euro Lohn/Gehalt 12.2014 01.06.2015 450,00 Euro Lohn/Gehalt 05.2015 02.07.2015 450,00 Euro Lohn/Gehalt 06.2015 03.08.2015 450,00 Euro Lohn/Gehalt 07.2015 01.09.2015 450,00 Euro Lohn/Gehalt 08.2015 30.09.2015 450,00 Euro Lohn/Gehalt 09.2015 04.01.2016 317,44 Euro Lohn/Gehalt 12.2015 29.01.2016 450,00 Euro Lohn/Gehalt 01.2016 07.03.2016 450,00 Euro Lohn/Gehalt 02.2016 01.04.2016 450,00 Euro Lohn/Gehalt 03.2016 05.07.2016 64,22 Euro Lohn/Gehalt 06.2016 04.08.2016 450,00 Euro Lohn/Gehalt 07.2016 01.09.2016 450,00 Euro Lohn/Gehalt 08.2016 Des Weiteren ließ der Angeklagte J. dreimal an seinem eigenen Fahrzeug – einem Mercedes CLS 350 CGI – durch die Firma M. Inspektionen und/oder Reparaturen durchführen, woraufhin die jeweiligen Rechnungsbeträge – insgesamt 2.093,34 Euro – firmenintern mit dem Gehalt verrechnet wurden. Im Einzelnen: - Zwei Rechnungen der Firma M. – eine vom 22.05.2015 über 432,86 Euro und eine andere vom 21.10.2015 in Höhe von 599,70 Euro – wurden mit den Monatsgehältern für Oktober, November und Dezember 2015 verrechnet, sodass für die Monate Oktober und November 2015 keine gesonderte Zahlung von jeweils 450 Euro erfolgte und für Dezember 2015 lediglich ein Restbetrag von 317,44 Euro (des eigentlich vorgesehenen Gehalts von 450 Euro). - Eine weitere Rechnung vom 26.04.2016 in Höhe von 1.060,78 Euro wurde mit den Monatsgehältern für April, Mai und Juni 2016 verrechnet, sodass für die Monate April und Mai 2016 wiederum keine gesonderte Zahlung von jeweils 450 Euro erfolgte und für Juni 2016 lediglich ein Restbetrag von 64,22 Euro (des hälftigen Gehalts von 225 Euro). Darüber hinaus war – spätestens ab Sommer 2015 – aufgrund der seit dem Frühjahr 2015 bestehenden weiteren Mietwagenfiliale in B. mehr werdenden Arbeit für die Rechtsabteilung zwischen dem Angeklagten M. und dem Angeklagten J. vereinbart, dass der Angeklagte J. monatlich Belege, insbesondere Tank- und Bewirtungsquittungen, in Höhe von insgesamt 100 Euro bei der Firma M. einreichen und die Beträge bar erstattet bekommen sollte. Hiervon machte der Angeklagte J. in der Folge kontinuierlich Gebrauch. Daniele P. zahlte die jeweiligen Beträge aus der von ihm verwalteten Barkasse bar an den Angeklagten J. aus. Die Belege wurden so verbucht, dass eine Rückverfolgung zum Angeklagten J. nicht möglich war. Zwischen den Angeklagten J. und M. wurde im Hinblick auf die mit der Eröffnung der neuen Filiale in K. erwartete Mehrarbeit neben einer vereinbarten Erhöhung der monatlich erstattungsfähigen Beträge auf insgesamt 450 Euro ab September 2016 auch bereits besprochen, dass auch eine weitere Erhöhung des Gesamtgehalts auf bis zu 1.500 Euro möglich wäre. Aufgrund der Flucht des Angeklagten M. kam es jedoch nicht mehr zur Umsetzung dieser Vereinbarung. Der Angeklagte J. reichte zwar für die Monate September und Oktober Belege in Höhe von insgesamt 937,62 Euro ein. Diese wurden jedoch von Daniele P. nicht mehr erstattet. Ferner stellte der Angeklagte M. dem Angeklagten J. in den Jahren 2014 bis 2016 diverse Fahrzeuge der Firma M. kostenfrei zur Verfügung, vor allem um ihm die regelmäßige Fahrt nach R. zu ermöglichen. Die Fahrzeuge standen dem Angeklagten J. dabei jedoch auch für mit der Firma nicht in Verbindung stehende Zwecke privat zur Verfügung. Im Einzelnen handelte es sich um die Überlassung der folgenden Fahrzeuge und Nutzungszeiträume: Lfd. Nr. Fahrzeug Kennzeichen Beginn Ende zurückgelegte Strecke (1) Lancia Y XX-MC 1055 25.06.2014 02.08.2014 1.358 km (2) Lancia Y XX-MC 1045 23.10.2014 28.11.2014 3.148 km (3) Fiat 500 YY-P 4827 18.11.2014 19.11.2014 286 km (4) Fiat 500 YY-P 4820 22.11.2014 28.11.2014 527 km (5) Lancia Y XX-MC 1037 27.11.2014 31.12.2014 1.378 km (6) Lancia Y XX-MC 1045 07.03.2015 12.03.2015 358 km (7) Fiat 500 XX-MC 1091 01.05.2015 29.06.2015 4.676 km (8) Lancia Y XX-MC 1036 21.05.2015 22.05.2015 70 km (9) Lancia Y XX-MC 1050 29.06.2015 04.07.2015 316 km (10) Lancia Y XX-MC 1021 04.07.2015 09.09.2015 3.150 km (11) Fiat 500 XX-MC 1086 13.08.2015 14.08.2015 54 km (12) Fiat 500 XX-MC 1137 14.08.2015 17.08.2015 990 km (13) Fiat 500 XX-MC 1132 09.09.2015 11.09.2015 437 km (14) Lancia Y XX-MC 1072 11.09.2015 13.10.2015 2.579 km (15) VW Golf XX-MC 1155 24.09.2015 28.09.2015 1.768 km (16) Lancia Y XX-MC 1050 13.10.2015 21.12.2015 3.191 km (17) Fiat 500 XX-MC 1152 20.10.2015 21.10.2015 392 km (18) Lancia Y XX-MC 1057 21.12.2015 15.04.2016 6.676 km (19) Smart XX-MC 1012 23.12.2015 04.01.2016 262 km (20) Fiat 500 XX-MC 1120 08.04.2016 11.04.2016 626 km (21) Fiat 500 XX-MC 1120 30.05.2016 31.05.2016 72 km (22) Seat Ibiza XX-MC 1101 03.06.2016 02.08.2016 5.318 km Seine Nebentätigkeit bei der Firma M. zeigte der Angeklagte J. seinem Dienstvorgesetzten nicht an, sondern erstattete vielmehr in den Jahren 2013 bis 2017 in seiner Erklärung nach § 8 LNTVO jeweils ausdrücklich Fehlanzeige. Wie der Angeklagte J. wusste, wurde die erforderliche Erlaubnis nicht erteilt und hätte auch – aufgrund der Regelung des § 41 Abs. 1 DRiG – nicht erteilt werden können. Ebenfalls war ihm bewusst, dass er nicht über eine zur Annahme von Geschenken erforderliche Genehmigung seines Dienstvorgesetzten verfügte. Auch der Angeklagte M. ging nicht davon aus, dass der Angeklagte J. solche Genehmigungen seines Dienstvorgesetzten hat. Durch die Beschäftigung bei der Firma M. bot der Angeklagte M. dem Angeklagten J. die Möglichkeit, neben seinen Dienstbezügen als Richter ein regelmäßiges, unversteuertes Einkommen in nicht unerheblicher Höhe zu erhalten, auf welches dieser zur Beibehaltung seines Lebensstandards auch angewiesen war. Beweggrund des Angeklagten M. für die Anstellung einschließlich der Zurverfügungstellung der Fahrzeuge war es hierbei – neben des Zugriffs auf die juristische Expertise des Angeklagten J. – vor allem, sich das generelle Wohlwollen des Angeklagten J. in dessen Eigenschaft als Richter in Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Verfahren am Amtsgericht B. zu erhalten, um später bei Bedarf auf dessen Wohlwollen und dessen Loyalität, etwa bei der Beschaffung benötigter Informationen oder bei von ihm zu treffenden Entscheidungen, zurückgreifen zu können. Sein Vorsatz war auch darauf gerichtet, dass der Angeklagte J. diese Zielrichtung verstehen werde. Die Motivation des Angeklagten M. war dem Angeklagten J. bei Eingehung der Anstellung als „Rechtsabteilung“ ebenso bewusst wie der Umstand, dass es infolge der sachlich-thematischen als auch der räumlichen Nähe zwischen der Rechtsabteilung der Firma M. und der Tätigkeit als Straf- und Ordnungswidrigkeitenrichter zu Überschneidungen kommen könnte. Auch war dem Angeklagten J. bewusst, dass er sich durch die Anstellung angreifbar und abhängig machte. Dennoch ging er die Anstellung in Kenntnis dieser Umstände ein. Der Angeklagte J. nutzte bei seiner Arbeit als „Rechtsabteilung“ der Firma M. die Möglichkeit, unter Missachtung seiner dienstlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit auf innerdienstliche Informationen zugreifen und diese weitergeben zu können und entsprach so den in ihn gesetzten Erwartungen. Auf diese Weise konnte der Angeklagte J. zugleich dem Angeklagten M. gegenüber darstellen, wie nützlich seine Stellung als Amtsrichter für die Firma M. war und so die an ihn geleisteten Vergünstigungen rechtfertigen. Im Einzelnen: „Schadensfall N.“ Als Ausfluss des oben geschilderten Verbundenheits- und Abhängigkeitsverhältnisses benutzte der Angeklagte J. die ihm dienstlich zur Verfügung stehenden Informationsquellen zum Vorteil der Firma M. bei einer ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als „Rechtsabteilung“ der Firma M. übertragenen Regulierung eines zivilrechtlichen Schadensfalles. Dieser betraf einen Verkehrsunfall, in welchen Jean-Pierre N. am 16.03.2015 mit einem von der Firma M. gemieteten Mercedes CLS 63 AMG verwickelt war, was zu einem Sachschaden bei dem gemieteten Fahrzeug in Höhe von 33.212,52 EUR führte. Sowohl gegen Jean-Pierre N. als auch gegen den Unfallgegner wurden Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Angeklagte J. war spätestens seit 21.05.2015 in seiner Eigenschaft als „Rechtsabteilung“ der Firma M. mit diesem Fall befasst. Da für die Firma M. bei der Frage der Regulierung des Schadens unter anderem von Bedeutung war, ob Jean-Pierre N. an dem Unfall ein Mitverschulden traf, wurde versucht, Einblick in die Bußgeldakte zu bekommen, was jedoch nicht gelang. Sowohl Jean-Pierre N. als auch der Unfallgegner erhoben Einspruch gegen die Bußgeldbescheide, sodass beide Bußgeldakten dem Amtsgericht B. vorgelegt wurden. Zunächst ging dort am 27.05.2015 die Bußgeldakte gegen den Unfallgegner ein und wurde unter dem Aktenzeichen 14 OWi 307 Js 6496/15 erfasst. Zuständiger Richter war der Angeklagte J.. Mit Beschluss vom 31.05.2015 beauftragte er die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Unfallursächlichkeit, der möglicherweise eingehaltenen Geschwindigkeiten und zur Frage, ob der Unfall für den Beteiligten N. vermeidbar gewesen wäre, wenn er bei Erkennen des Spurwechsels unverzüglich eine Notbremsung eingeleitet hätte. Ebenfalls am 31.05.2015 teilte er per E-Mail – über die E-Mail-Adresse „rechtsabteilung@M.cars.de“ – dem Angeklagten M. mit, dass er gerade in seinem Büro sitze und „doch tatsächlich die Akte vom N.-Unfall“ vor sich habe und nun erst einmal ein Gutachten in Auftrag gegeben habe. Am 19.06.2015 ging dann die Bußgeldakte gegen Jean-Pierre N. beim Amtsgericht B. ein und wurde unter dem Aktenzeichen 14 OWi 307 Js 7640/15 erfasst. Auch hier war der Angeklagte J. zuständiger Amtsrichter. Für die Firma M. arbeitete der Angeklagte J. ebenfalls weiterhin an dem Fall und hielt hierzu am 23.07.2015 eine gemeinsame Besprechung mit Rechtsanwalt A. und dem Angeklagten M. ab, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Am Folgetag, dem 24.07.2015 erkundigte sich der Angeklagte J. sodann telefonisch bei dem Sachverständigen nach dem Sachstand und bat ihn darum, in das Gutachten auch die Angaben des Jean-Pierre N., die mittlerweile in dem gegen diesen anhängigen Bußgeldverfahren erfolgten, einzubeziehen. Hierzu ließ er dem Sachverständigen nun auch die Akte des Bußgeldverfahrens gegen Jean-Pierre N. zukommen. Am 03.08.2015 stellte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten fertig und übermittelte es dem Amtsgericht B.. Am 11.08.2015 informierte der Angeklagte J. per E-Mail den Angeklagten M. und Rechtsanwalt A. von dem Inhalt des am Tag zuvor erhaltenen Gutachtens und resümierte, dass damit wohl beide Bußgeldverfahren erledigt seien, sodass sie hier nicht weiterkommen würden, sie nun aber immerhin ein Gutachten hätten, womit zumindest 50 % möglich wären. „Forderungssache L.“ Infolge des oben geschilderten Verbundenheits- und Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Angeklagten J. und dem Angeklagten M. bediente sich der Angeklagte J. auch bei einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit einer Mieterin der Firma M., mit welcher er im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsabteilung befasst war, der ihm dienstlich zur Verfügung stehenden Informationsquellen zum Vorteil der Firma M.. Claudia L. hatte von der Firma M. ein Fahrzeug gemietet, kam dann jedoch ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, sodass der Mietvertrag mit Schreiben vom 16.03.2015 gekündigt wurde. In der Folge, spätestens ab 05.05.2015, war der Angeklagte J. in seiner Eigenschaft als „Rechtsabteilung“ der Firma M. mit diesem Fall befasst. Der Angeklagte J. hatte im Rahmen seiner strafrichterlichen Tätigkeit Claudia L. mehr als zwei Jahre zuvor in dem Verfahren 5 Ds 307 Js 11357/12 wegen Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und sie dazu angewiesen, jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen. Am 05.05.2015 wies der Angeklagte J. den Angeklagten M. per E-Mail darauf hin, dass Frau L. angesichts einer offenen Bewährung ein Interesse daran habe, die Sache zu erledigen. In seiner Eigenschaft als Strafrichter beschloss der Angeklagte J. am 13.10.2015 in dem Bewährungsverfahren betreffend Claudia L. (Az. 5 Ds 307 Js 11357/12 bzw. 5 BWL 20/13) die Übertragung der nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, an das Amtsgericht S.. Dem lag zugrunde, dass die Verurteilte in den Bezirk des Amtsgerichts S. verzogen war. Am 17.12.2015 informierte der Angeklagte J. den Angeklagten M. per E-Mail, dass im Fall L. ein Mahnbescheid über 3.145 Euro beantragt worden sei. Im Rahmen eines Sachstandsberichts an den Angeklagten J., den dieser unmittelbar an den Angeklagten M. weiterleitete, teilte Rechtsanwalt A. am 18.01.2016 mit, dass der Mahnbescheid gegen Frau L. nicht habe zugestellt werden können. Darauf schrieb der Angeklagte J. per E-Mail – über die Adresse „rechtsabteilung@M.cars.de“ – an Rechtsanwalt A., dass Frau L. bei ihm unter Bewährung stehe und er nachschauen werde, ob diese ihrer Verpflichtung, jeden Wohnsitzwechsel zu melden, nachkomme. Am 19.01.2016 teilte er schließlich mit: „Bewährung abgegeben an AG S., letzte bekannte Anschrift laut Computer Y-Weg 11 in S. Bewährung läuft wohl zum 01.03.2016 aus.“ Der Mahnbescheid konnte unter dieser Adresse daraufhin am 26.01.2016 zugestellt werden. Am 14.04.2016 teilte der Angeklagte J. dem Angeklagten M. per E-Mail im Rahmen eines ausführlichen Berichts über die bei der „Rechtsabteilung“ anhängigen Streitfälle mit, dass im Fall L. der Mahnbescheid zunächst nicht habe zugestellt werden können, er aber die aktuelle Adresse gehabt habe und es daher nun in dem Fall vorangehe. Der Angeklagte M. lobte am 15.04.2016 per E-Mail die gute Arbeit, woraufhin der Angeklagte J. am 19.04.2016 antwortete, dass er am Nachmittag vorbeikomme und sich der Angeklagte M. überlegen solle, welches Ersatzfahrzeug der Angeklagte J. für den Lancia erhalten könne. „Zuweisung an den Boxclub M. R. e. V.“ Mit Satzung vom 05.03.2013 hatte der Angeklagte M. gemeinsam mit sechs weiteren Gründungsmitgliedern, darunter Thomas Sch., Daniele P., Alex K. u.a., den Boxclub M. R. e. V. (in der Folge: Boxclub) gegründet. Da der Angeklagte M. wusste, dass der Angeklagte J. im Rahmen seiner strafrichterlichen Tätigkeit Gelder an Vereine und Organisationen zuweisen konnte, sprach er diesen am 03.12.2015 an und fragte, ob es möglich wäre, auch dem Boxclub Gelder zuzuweisen. Der Angeklagte J. bejahte die grundsätzliche Möglichkeit, wies jedoch darauf hin, dass dafür gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Der Angeklagte M. bat ihn dann, sich hinsichtlich der Einzelheiten mit Alexander Bu. in Verbindung zu setzen. Per E-Mail vom 04.12.2015 setzte sich der Angeklagte J. daraufhin mit Alexander Bu. in Verbindung, signalisierte auch ihm die grundsätzliche Bereitschaft, dem Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten von Seiten des Gerichts Geld zukommen zu lassen und erklärte ihm, welche Informationen und Unterlagen er hierfür von dem Boxclub benötige. Ebenfalls mit Rücksicht auf die ihm gewährten Vergünstigungen und die hierdurch erzielte Beeinflussung seines Urteilsvermögens entschied sich der Angeklagte J. in dem Verfahren 5 Cs 305 Js 10504/15, welches mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten am 13.01.2016 nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde, der Angeklagten aufzugeben, unter anderem eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro an den Boxclub zu leisten. 2. und 3. 2. Der Angeklagte J. war als Einzelrichter für das Strafverfahren 5 Ds 201 Js 5576/09 vor dem Amtsgericht B. zuständig. Das Verfahren wegen (Kredit-)Betrugs und tateinheitlicher Urkundenfälschung – Tatzeit Februar/März 2009 – richtete sich gegen Alex K. und Dmitri W.. Da Dmitri W. zu der Hauptverhandlung am 23.04.2012 nicht erschienen war, hatte der Angeklagte J. das Verfahren gegen ihn abgetrennt, einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 Alt. 2 StPO erlassen und die nationale Ausschreibung veranlasst. In der Hauptverhandlung vom 08.10.2012 im Verfahren 5 Ds 5576/09 hatte der Angeklagte J. den Alex K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung verurteilt und eine Geldauflage in Höhe von 1.000 Euro verhängt. Im abgetrennten Parallelverfahren 5 Ds 201 Js 6784/12 hatte der Angeklagte J. die nationale Ausschreibung des Dmitri W. in den Folgejahren regelmäßig verlängert. Am 07.06.2016 verfügte der Angeklagte J. die Vorbereitung eines internationalen Haftbefehls gegen Dmitri W., nachdem er vom deutschen Generalkonsulat auf eine von diesem geplante Einreise nach Deutschland hingewiesen worden war. Alex K., der weiterhin mit Dmitri W. befreundet war, arbeitete mittlerweile bei der M. Trucks GmbH, einer Tochtergesellschaft der Firma M., und war auch mit dem Angeklagten M. befreundet. Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt am oder kurz vor dem 20.06.2016 wandte sich Alex K. an den Angeklagten M. und bat diesen um Hilfe für seinen Bekannten Dmitri W.. Dieser wolle nach Deutschland einreisen, ohne inhaftiert zu werden. Gegebenenfalls könne der Angeklagte M. hier mit dem Angeklagten J. eine Lösung finden. Daraufhin wandte sich der Angeklagte M. an den Angeklagten J. und erkundigte sich, welche Möglichkeiten es gebe, dem Dmitri W. bei seinem Anliegen zu helfen. In der Folge betrieb der Angeklagte J., der den vorbereiteten internationalen Haftbefehl nicht erließ, das Strafverfahren gegen Dmitri W. mit dem Bestreben, dem Angeklagten M. einen Gefallen zu tun. Dabei ging er auch davon aus, dass er bei einem zufriedenstellenden Verfahrensverlauf künftig weitere Gefälligkeiten von dem Angeklagten M. erhalten würde. Am 20.06.2016 forderte der Angeklagte J. den ihm bekannten Rechtsanwalt A. per E-Mail unter kurzer Schilderung des Falles auf, sich für Dmitri W. zu legitimieren und gegenüber dem Gericht mitzuteilen, dass dieser nach Deutschland einreisen und sich der Verhandlung stellen würde. Er, der Angeklagte J., würde daraufhin den Haftbefehl außer Vollzug setzen. Für den Fall eines „reumütigen“ Geständnisses des Dmitri W. in der Hauptverhandlung stellte er eine Bewährungsstrafe für diesen in Aussicht. In der Ermittlungsakte vermerkte er dagegen am 20.06.2016 wahrheitswidrig, er sei von Rechtsanwalt A. angerufen und von diesem darüber informiert worden, dass sich Dmitri W. der Verhandlung stellen wolle. Am 30.06.2016 ab 15:30 Uhr fand in den Geschäftsräumen der Firma M. eine Besprechung statt, an welcher der Angeklagte J., Rechtsanwalt A., Alex K. und – zumindest zu Beginn der Besprechung – der Angeklagte M. teilnahmen. Im Rahmen dieser Besprechung wurde auch über die Strafsache W. gesprochen. Einen Aktenvermerk hierüber fertigte der Angeklagte J. nicht. In der Folgezeit kam es zu Differenzen, da der Angeklagte M. das von Rechtsanwalt A. geforderte Verteidigerhonorar von 2.000,00 Euro für zu hoch hielt und lediglich 1.000,00 Euro bezahlen wollte. Der Angeklagte J. schlug daraufhin vor, er könne Rechtsanwalt A. zum Pflichtverteidiger bestellen, sodass ein Teil der Gebühren über die Staatskasse beglichen werden könne. Die Differenz zu den geforderten 2.000,00 Euro bewege sich dann, so der Angeklagte J., schätzungsweise im Bereich der gewünschten 1.000,00 Euro. In der Folgezeit erkundigte sich der Angeklagte M. mehrfach beim Angeklagten J. über den Verlauf der Angelegenheit. Insbesondere fand über den Angeklagten J. und den Angeklagten M. auch die Kommunikation zwischen Dmitri W. und Rechtsanwalt A. statt, zum Beispiel am 11.07.2016 zu der Frage, ob eine Einreise von Dmitri W. nunmehr möglich sei. Am 11.07.2016 beantragte Rechtsanwalt A. die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Hierauf verfügte der Angeklagte J. am 14.07.2016 ein Schreiben, in dem er eine solche Außervollzugsetzung bei Vorlage einer unwiderruflichen – auch die Zustellung und Entgegennahme von Ladungen beinhaltenden – Zustellungsvollmacht in Aussicht stellte. Von beidem setzte der Angeklagte J. die Staatsanwaltschaft nicht in Kenntnis. Eine solche Vollmacht ging jedoch in der Folge nicht bei Gericht ein. Stattdessen informierte der Angeklagte M. den Angeklagten J. am 19.07.2016, dass sich Dmitri W. nunmehr bereits in Deutschland befinde. Auch diese Information wurde durch den Angeklagten J. an Rechtsanwalt A., aber nicht an die Staatsanwaltschaft, weitergeleitet. Mit Beschluss vom 20.07.2016, der keine Begründung enthielt, setzte der Angeklagte J. den Haftbefehl ohne Sicherungsmaßnahmen außer Vollzug. Von der gesetzlich vorgeschriebenen vorherigen Anhörung der Staatsanwaltschaft sah er bewusst ab, um mögliche Nachfragen oder Verzögerungen zu vermeiden. Noch am selben Tag verfügte der Angeklagte J. die Löschung der Ausschreibung und bestimmte einen Hauptverhandlungstermin auf den 25.07.2016. In der Akte vermerkte er wahrheitswidrig, dass ihn am Tag zuvor der Verteidiger angerufen und erklärt habe, dass Dmitri W. in einer dringenden Familiensache nach Deutschland einreisen wolle. Ebenfalls noch am 20.07.2016 informierte der Angeklagte J. per E-Mail den Angeklagten M. von der Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Am 21.07.2016 ergänzte er, dass die Ausschreibung zur Festnahme im Laufe des Tages zurückgenommen werden dürfte, sodass Dmitri W. ab dem nächsten Tag „frei“ sei. Bis zum Tag der Hauptverhandlung hatte Rechtsanwalt A. keinen direkten Kontakt zu Dmitri W.. Von dem kurzfristig auf Montag, den 25.07.2016 anberaumten Hauptverhandlungstermin erhielt die Staatsanwaltschaft erst am Freitag, 22.07.2016, durch einen Anruf des Angeklagten J. bei EStA Kl. Kenntnis. Um diesen Termin möglich zu machen, hatte der Angeklagte J. eine bereits geplante Urlaubsfahrt verschoben. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht B. am 25.07.2016 zwischen 13:22 und 13:45 Uhr bestellte der Angeklagte J. dem Dmitri W. zunächst – wie vorab besprochen – Rechtsanwalt A. zum Pflichtverteidiger. In Kenntnis der tatsächlichen Umstände unterließ der Angeklagte J. bewusst eine Anzeige seines Verhältnisses zum Angeklagten M. und dessen Bekanntschaft zu Alex K. und Dmitri W., seiner Rolle bei der Mandatierung des Verteidigers und seiner Teilnahme an der Besprechung vom 30.06.2016. Zudem unterließ er bewusst die vorgeschriebene Mitteilung nach § 243 Abs. 4 S. 1 StPO und Protokollierung nach § 273 Abs. 1a StPO. Dmitri W. legte ein Geständnis ab und machte Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Mit Ausnahme der Verlesung des Bundeszentralregisters wurden keine Beweise erhoben. Der Angeklagte J. verurteilte Dmitri W. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung er zur Bewährung aussetzte. Entgegen seiner inneren Überzeugung sah er davon ab, gegen den Dmitri W. zusätzlich eine Arbeits- oder Geldauflage zu verhängen. Hierbei ließ sich der Angeklagte zumindest auch von seiner Motivation leiten, Dmitri W. – und damit auch dem Angeklagten M. – einen Gefallen zu tun. Das Urteil wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Sämtliche geschilderten Handlungen des Angeklagten J. – ab der Anfrage des Angeklagten M. im Juni 2016 – waren dabei geprägt von dem Willen, dem Angeklagten M., welcher von Beginn an ein gesteigertes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens gegen Dmitri W. zeigte, gefällig zu sein. Dies führte dazu, dass der Angeklagte J. ihm bekannte, zwingend vorgeschriebene Verfahrensvorschriften bewusst außer Acht ließ und sich bei der ausdrücklich entgegen seiner eigenen Überzeugung gefassten Entscheidung, gegen Dmitri W. keine Geld- oder Arbeitsauflagen zu verhängen, nicht von sachlichen Gründen leiten ließ, um in Erwartung weiterer konkreter Vorteile und Gefälligkeiten die Erwartungen des Angeklagten M. zu erfüllen. Wie der Angeklagte J. zumindest für möglich hielt und jedenfalls billigend in Kauf nahm, wurde durch die Verfahrensverletzungen und die dadurch bewusst bewirkte Desinformation und Nichtbeteiligung der Staatsanwaltschaft die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet. 3. Noch am Tag der Hauptverhandlung gegen Dmitri W., dem 25.07.2016, informierte der Angeklagte J. den Angeklagten M., dass er sogar darauf verzichtet habe, ihm – dem Angeklagten Dmitri W. – weitere Auflagen zu machen, obwohl dieser normalerweise noch hätte eine Geldauflage erfüllen oder zumindest Arbeitsstunden ableisten müssen; er wolle „also keine Beschwerden hören“. Der Angeklagte M., welcher bereits zuvor von dem Angeklagten J. in der Sache W. auf dem Laufenden gehalten worden war, bedankte sich beim Angeklagten J. am 26.07.2016 und hielt spätestens seitdem ein pflichtwidriges Handeln des Angeklagten J. in der Sache W. jedenfalls für möglich und nahm es zumindest billigend in Kauf. Am selben Tag bat der Angeklagte J. den Angeklagten M. per E-Mail um ein Gespräch. Hintergrund waren Steuernachforderungen des Finanzamts in Höhe von 19.000,00 Euro, derentwegen der Angeklagte J. Lohnpfändungsmaßnahmen befürchtete. Der Angeklagte J. bat den Angeklagten M. in dieser Sache um Hilfe. In diesem Zusammenhang stellte der Angeklagte M. dem Angeklagten J. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 27.07. und 29.07.2016 in Aussicht, ihm bis zu 15.000 Euro in noch nicht näher bestimmter Art und Weise zur Verfügung zu stellen. Am 18. und 22.08.2016 informierte der Angeklagte J. den Angeklagten M. per E-Mail, dass eine – mit unguten beruflichen Konsequenzen verbundene – Lohnpfändung möglicherweise durch eine Ratenzahlung vermieden werden könnte. Am 23.08.2016 gegen 13 Uhr kam es dann zu einem persönlichen Treffen zwischen den beiden Angeklagten, bei welchem der Angeklagte M. noch einmal die Zurverfügungstellung des Geldes – als Darlehen – zusagte, die genaueren Konditionen jedoch noch offenließ. Am 24.08.2016 schrieb der Angeklagte J. per E-Mail an den Angeklagten M., dass eine „inoffizielle Version“ der Geldgewährung die einfachste sei. Entweder bei einem Treffen am 30.08.2016 oder spätestens am 31.08.2016 einigten sich die beiden Angeklagten J. und M. auf die Gewährung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 5.000,00 Euro. Um den tatsächlichen Darlehensempfänger – den Angeklagten J. – zu verschleiern und um eine Verrechnung mit dem Entgelt für die Tätigkeit als Rechtsabteilung zu ermöglichen, sollte das Darlehen offiziell als Arbeitnehmerdarlehen der Firma M. an die dort angeblich beschäftigte Milada J., die Ehefrau des Angeklagten J., deklariert werden. Am 31.08.2016 schlossen in Gegenwart des Angeklagten J. die Firma M., vertreten durch den – inzwischen in das beabsichtigte Vorgehen eingeweihten – Geschäftsführer Daniele P., und Milada J. einen Vertrag über ein zinsloses Darlehen in Höhe von 5.000,00 Euro bis zum 31.12.2017 und einer Verrechnung mit dem monatlichen Aushilfslohn in Höhe von 450,00 Euro ab 01.09.2016. Das Darlehen wurde unmittelbar im Anschluss daran in bar an den Angeklagten J. ausbezahlt, der das Geld umgehend zur Tilgung seiner Schulden beim Finanzamt verwendete. Die beiden Angeklagten J. und M. hatten beabsichtigt, das Darlehen durch zwei weitere Zahlungen in Höhe von je 5.000,00 Euro – zum 01.10. und 01.11.2016 – auf insgesamt 15.000,00 Euro zu erhöhen, was aber aufgrund der Flucht des Angeklagten M. im September 2016 nicht mehr realisiert wurde. Mit weiterer E-Mail vom 27.07.2016 bat der Angeklagte J. den Angeklagten M. zudem um ein Auto für seine anstehende Urlaubsfahrt nach Serbien, damit er sein eigenes Fahrzeug schonen könne. Der Angeklagte M. sagte zu, sich darum zu kümmern. In der Nacht von dem 27. auf den 28.07.2016 kam es dann zu einem Unfall der Milada J. mit einem Fahrzeug der Firma M., das dem Angeklagten J. überlassen worden war. Darüber war der Angeklagte M. verärgert und wollte dem Angeklagten J. zunächst kein Auto für die Urlaubsfahrt überlassen. Am 28.07.2016 schrieb ihm der Angeklagte J., der Unfall mit dem Fahrzeug der Firma M. sei „der Fluch der guten Tat“, denn nur weil er – der Angeklagte M. – so wegen der Verhandlung W. gedrängt habe, habe er – der Angeklagte J. – am Montag diese Sache verhandelt und sei noch nicht mit seiner Frau im Urlaub gewesen. Er habe gedacht, einen entsprechend versicherten Audi Kombi 2,0 tdi für den Urlaub und danach für die Fahrten nach K. und R. zu bekommen. Er könne auch mit seinem Auto nach Serbien fahren, aber danach müsse sich der Angeklagte M. entscheiden: ohne Auto könne er nur noch Mails schreiben, aber nicht vor Ort sein und das gehe kaum. Daraufhin überließ der Angeklagte M. am 29.07.2016 – zunächst befristet bis zum 17.08.2016 – dem Angeklagten J. unentgeltlich einen Mercedes Benz 220 CDI, amtliches Kennzeichen XX-MC 1096, mit der ausdrücklichen Genehmigung einer Fahrt nach Serbien. Nach der Urlaubsfahrt mit etwa 4.000 zurückgelegten Kilometern wurde die Nutzungsdauer verlängert und die Rückgabe erfolgte am 21.10.2016 nach insgesamt 6.969 zurückgelegten Kilometern. Sowohl bei der unentgeltlichen Überlassung des Mercedes als auch bei der Zurverfügungstellung des zinslosen Darlehens war der Vorsatz des Angeklagten M. darauf gerichtet, dass der Angeklagte J. verstehen werde, dass die gewährten Vorteile zumindest auch für dessen Handeln in seiner richterlichen Eigenschaft in der Sache W. gedacht sind, dieser also den Zusammenhang zwischen den Vorteilen und dem Handeln in der Sache W. erkennen werde. Der Angeklagte J., dem die Pflichtwidrigkeiten seines Handelns in der Sache W. bewusst waren, hielt es zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass ihm der Angeklagte M. die Nutzung des Mercedes sowie das zinslose Darlehen zumindest auch als Gegenleistung für sein richterliches Handeln in der Sache W. zur Verfügung stellte. Dass der Angeklagte J. auch insoweit nicht über die erforderliche Genehmigung seines Dienstvorgesetzten verfügte, wusste er. Auch der Angeklagte M. ging nicht davon aus, dass eine solche Genehmigung vorlag. 4. bis 12. Der Angeklagte F. war in seiner Eigenschaft als Verwaltungsvorstand des FV B.-O. unter anderem damit befasst, bei Sponsoren und Förderern Geldmittel für den Verein einzuwerben. Im Zuge dessen wandte er sich im Juli 2012 mittels eines Anschreibens an das Amtsgericht B., dort an den ihm bekannten Angeklagten J., schilderte die finanzielle Lage des Vereins und warb um Unterstützung. In der Folgezeit gab der Angeklagte J. in seiner Eigenschaft als Strafrichter regelmäßig bei Bewährungsauflagen und Einstellungen nach § 153a StPO den jeweiligen Angeklagten die Zahlung von Geldauflagen an den FV B.-O. auf. Hierdurch flossen dem Verein in den Jahren 2012 bis 2017 insgesamt 156.250,00 Euro zu. Im Einzelnen wurden folgende Zuweisungen getätigt: Lfd. Nr. Datum Aktenzeichen Betrag in Euro (1) 04.07.2012 5 BWL 7/10 5 Cs 206 Js 137/09 1.350,- (2) 10.07.2012 5 Ls 304 Js 2424/12 12.500,- (3) 04.10.2012 5 Cs 307 Js 7829/12 1.200,- (4) 06.02.2013 5 BWL 10/13 5 Ls 304 Js 16161/11 1.500,- (5) 28.03.2013 5 Ls 304 Js 6528/07 2.500,- (6) 28.03.2013 5 Ls 304 Js 6528/07 2.500,- (7) 11.07.2013 5 Cs 307 Js 3873/13 2.000,- (8) 11.09.2013 5 Cs 307 Js 7748/13 1.600,- (9) 28.11.2013 5 Cs 307 Js 4962/13 300,- (10) 18.12.2013 5 Cs 307 Js 7886/13 500,- (11) 16.01.2014 5 Cs 304 Js 3076/12 3.000,- (12) 14.03.2014 5 BWL 10/14 5 Ls 304 Js 7794/12 2.000,- (13) 24.04.2014 5 BWL 47/12 5 Ls 304Js 14291/09 2.100,- (14) 13.05.2014 5 Cs 304 Js 15496/10 1.900,- (15) 16.07.2014 5 Cs 308 Js 6330/14 4.000,- (16) 01.09.2014 5 Cs 306 Js 6325/14 3.000,- (17) 15.12.2014 5 Cs 304 Js 4976/13 2.000,- (18) 14.01.2015 5 Cs 305 Js 10612/12 1.500,- (19) 20.01.2015 5 BWL 10/14 5 Ls 304 Js 7794/12 2.000,- (20) 13.04.2015 5 Cs 200 Js 15117/12 5.000,- (21) 26.08.2015 5 BWL 35/15 5 Ls 301 Js 4333/13 2.000,- (22) 15.12.2015 5 BWL 10/14 5 Ls 304 Js 7794/12 3.000,- (23) 13.01.2016 5 Cs 305 Js 10504/15 3.600,- (24) 01.02.2016 5 Cs 308 Js 15952/15 3.000,- (25) 07.04.2016 5 Cs 308 Js 16420/15 4.000,- (26) 02.05.2016 5 Cs 305 Js 14053/15 6.000,- (27) 16.06.2016 5 Ls 305 Js 12631/15 70.000,- (28) 10.10.2016 5 Cs 308 Js 3142/16 2.000,- (29) 23.12.2016 5 BWL 10/14 5 Ls 304 Js 7794/12 4.000,- (30) 08.02.2017 5 BWL 3/17 5 Ls 204 Js 7495/15 5.000,- (31) 09.10.2017 5 Cs 308 Js 7305/17 1.200,- Der FV B.-O. war auf die von dem Angeklagten J. veranlassten Zuweisungen angewiesen, denn er war durch verschiedene Projekte finanziell stark belastet. Auch das erhebliche Engagement des Vereins im Bereich der Jugendarbeit war allein durch Mitgliedsbeiträge und das sonstige Spendenaufkommen nicht zu bewältigen. Als Anerkennung für die bereits erhaltenen Zuweisungen und um auch in Zukunft weitere Zuweisungen von dem Angeklagten J. zu erhalten, lud der Angeklagte F. den Angeklagten J. und dessen Ehefrau Milada J. aufgrund jeweils neu gefassten Tatentschlusses in unregelmäßigen Abständen, in der Regel zweimal jährlich, in das Restaurant im Golf-Club in B., zum Abendessen ein. Teilnehmer dieser Essen waren neben dem Angeklagten J. und Milada J. sowie dem Angeklagten F. und dessen Partnerin (und mittlerweile Ehefrau) Sonja R. auch Thomas F., der Sportvorstand des Vereins und Bruder des Angeklagten F., sowie dessen Partnerin Ute J.. Im Einzelnen fanden folgende Abendessen statt: Tat Nr. Datum Rechnungsbetrag (für 6 Personen) Anlass laut Bewirtungsbeleg 4 25.06.2013 277,70 EUR „Möglichkeiten der Unterstützung der Jugendarbeit des FV B.-O.“ 5 30.10.2013 327,30 EUR „Besprechung künftiger Projekte im FV B.-O.“ 6 25.06.2014 256,40 EUR „Besprechung über die weitere Fortführung der Jugendarbeit, Unterstützung, Vorstellung verschiedener Projekte“ 7 25.02.2015 261,60 EUR - 8 02.09.2015 310,40 EUR „Besprechung Verwendung Zuschüsse für Juniorenabteilung“ 9 20.04.2016 383,60 EUR „Nachweis vorgenommener Aktivitäten im Juniorenbereich – Planung künftiger Aktionen - Sponsorenbetreuung“ 10 05.07.2016 351,70 EUR „Vorbesprechung über die Verwendung einer Großspende – ökologische Maßnahmen - Projektbindung“ 11 25.01.2017 352,10 EUR „Workshop Verwendung Gelder der Juniorenabteilung (Zuwendungen AG B.)“ 12 07.06.2017 370,00 EUR „Verwendung der zugewiesenen Spenden/Strafen“ Von dem Rechnungsbetrag entfielen auf die vom Angeklagten J. und seiner Ehefrau Milada J. konsumierten Speisen und Getränke: - am 25.06.2013: mindestens 74,00 EUR, - am 30.10.2013: mindestens 87,00 EUR, - am 25.06.2014: mindestens 68,00 EUR, - am 25.02.2015: mindestens 69,00 EUR, - am 02.09.2015: mindestens 82,00 EUR, - am 20.04.2016: mindestens 102,00 EUR, - am 05.07.2016: mindestens 93,00 EUR, - am 25.01.2017: mindestens 93,00 EUR und - am 07.06.2017: mindestens 98,00 EUR. Hinsichtlich der ersten beiden Essen (vom 25.06. und 30.10.2013) wurde das Verfahren bezüglich des Angeklagten J. nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Rechnungen für diese Essen wurden jeweils von dem Angeklagten F. bezahlt, was der Angeklagte J. wusste und was von ihm zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Der Angeklagte J. hielt die Teilbeträge der auf ihn und seine Frau entfallenden Kosten für möglich und nahm sie billigend in Kauf. Den verauslagten Betrag ließ sich der Angeklagte F. jeweils zeitnah vom FV B.-O., zum Teil mit dem Verwendungszweck „Auslagenersatz Sponsorenbetreuung“ (im Fall 6 und 9) oder „Auslagenersatz Sponsorenbewirtung“ (im Fall 5) erstatten. Der Angeklagte F. verfolgte mit den Essenseinladungen primär die Zwecke, dem Angeklagten J. für die dem FV B.-O. bereits zugeflossenen Zuwendungen Dank und Anerkennung auszusprechen und ihn zugleich zu weiteren Zuwendungen zu motivieren. Er ging dabei davon aus, dass der Angeklagte J. diesen Zusammenhang verstehen werde. Diese Zielrichtung des Angeklagten F. war dem Angeklagten J. bei den Essen bekannt, dennoch nahm er die Einladungen in Kenntnis der damit primär verfolgten Zwecke und aufgrund jeweils neu gefassten Tatentschlusses an. Der Angeklagte J. verfügte – wie er wusste – nicht über die zur Annahme von Geschenken in dieser Größenordnung erforderliche Genehmigung seines Dienstvorgesetzten, des Präsidenten des Landgerichts B.. Hiervon ging auch der Angeklagte F. nicht aus. 13. und 14. Vorgeschichte zu 13. und 14.: Im Jahr 2016 wandte sich eine Vertrauensperson (VP) an den VP-Führer der Kriminalpolizei O., KHK Dr., und wies darauf hin, dass Angelo Ma. zusammen mit Pasquale Fo. Drogen – darunter Kokain – in größeren Mengen verkaufe. Mitte/Ende August 2016 gab KHK Dr. diesen VP-Hinweis an EKHK Ke., den damaligen Verantwortlichen des Arbeitsbereichs Rauschgift der Kriminalinspektion 4 des Polizeipräsidiums O. – damaliger Dienstsitz: R.-Straße in R. – weiter. Am 12.09.2016 betraute EKHK Ke. dann KHK Ba. mit der Bearbeitung des Falles und der Durchführung entsprechender (Vor-)Ermittlungen. KHK Ba. begann ab dem 12.09.2016 damit, die maßgeblichen Personen aufzuklären. Bereits am 12.09.2016 war KHK Ba. bekannt, dass Angelo-Fabrizio Ma. (Rufname Angelo Ma.) ein Auto fährt, das auf die Firma M. zugelassen ist und dass er im Umfeld des Angeklagten M. – als eine Art Bodyguard – tätig ist. In der Folge – bis zum 15.09.2016 – klärte er die maßgeblichen Personen auf, fragte also insbesondere Meldedaten und sonstige polizeiliche Daten ab. Ferner kundschaftete er die ermittelten Örtlichkeiten aus, um Ermittlungsmöglichkeiten in Erfahrung zu bringen. Die Aufklärung der Örtlichkeiten, zu denen insbesondere die Wohnanschriften als auch der Bereich der Firma M. in der G.-Straße in R. gehörten, dauerte vom 12. bis zum 22.09.2016 an. Im Rahmen dieser Vorermittlungen sollte auch abgeklärt werden, ob sich Angelo Ma. wirklich bei der Firma M. aufhält und sich dort mit Leuten trifft und falls ja, ob sich dann eine Örtlichkeit für eine Observation oder eine technische Überwachung anbietet. KHK Ba. hatte zwischenzeitlich die Überlegung einer Videoüberwachung bei der Firma M. gehabt. Spätestens am 22.09.2016 war er jedoch nach mehrmaligem Aufsuchen der Lokalität der Überzeugung, dass es dort keine Örtlichkeit gibt, die sich für eine Videoüberwachung eignet. Am Nachmittag des 15.09.2016 – nach 15 Uhr – erhielt KHK Ba. von KHK Dr. ein Word-Dokument mit den neuesten Erkenntnissen in dieser Sache; darin hieß es unter anderem, dass sich Angelo Ma. häufigst bei der Firma M. und beim Angeklagten M. aufhalte. Die Justiz – Staatsanwaltschaft und Gericht – war zu diesem Zeitpunkt der Vorermittlungen noch nicht informiert oder gar involviert worden. Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt kurz vor dem 15.09.2016, 09:40 Uhr, führte der Angeklagte F. ein Telefonat mit der ihm schon länger näher bekannten Kristina Ku., die zu dieser Zeit von ihrem Verlobten, dem Angeklagten M., getrennt war. Im Rahmen des Telefonats berichtete sie dem Angeklagten F. unter anderem, dass der Angeklagte M. den Angelo Ma. in der Firma M. angestellt habe und dass sie fest davon ausgehe, dass Ma. mit Kokain deale. Daraufhin, am 15.09.2016 um/ab 09:41 Uhr, recherchierte der Angeklagte F. in dem ihm zugänglichen Informationssystem der Polizei (Inpol) und fragte dabei den – ihm lediglich mündlich genannten – Namen Angelo Ma. mit drei verschiedenen Schreibweisen ab. Der Angeklagte F., der zu dieser Zeit im Arbeitsbereich Organisierte Kriminalität der Kriminalinspektion 4 in R. und damit in demselben Gebäude – nur in einem anderen Stockwerk – wie der Arbeitsbereich Rauschgift arbeitete, berichtete zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 15.09.2016, nach 09:45 Uhr, und dem Morgen des 16.09.2016 EKHK Ke. von seinem Telefonat mit Kristina Ku.. EKHK Ke. unterrichtete daraufhin den Angeklagten F. von den bereits durch KHK Ba. geführten Vorermittlungen. Dabei erwähnte er auch die mittels Vertrauensperson erlangten Erkenntnisse, denen zufolge Angelo Ma. mit Kokain deale. In dem Gespräch wurde auch erwähnt, dass womöglich Patrizio M. einer der Abnehmer von Angelo Ma. sei und sich diese abends in Wirtschaften, insbesondere im G., träfen. Zwischen dem Angeklagten F. und EKHK Ke. wurde auch besprochen, ob die Hinweise von Kristina Ku. vertraulich behandelt werden können. 13. Der Angeklagte F. teilte die so erlangten Informationen über das Vorermittlungsverfahren, die – wie er wusste – nicht allgemein bekannt sowie geheimhaltungsbedürftig waren, zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem Abend des 15.09.2016 und dem Morgen des 16.09.2016 auf nicht näher feststellbare Art und Weise dem Angeklagten J. mit. Er wies dabei insbesondere darauf hin, dass sich auch der Angeklagte M. im Visier der Ermittlungen befinde. Mit seiner Weitergabe wollte der Angeklagte F. den Angeklagten J. im Hinblick auf dessen Stellung als Richter am Amtsgericht B. zur Vorsicht im Umgang mit dem Angeklagten M. mahnen. Der Angeklagte F. wusste dabei, dass der Angeklagte J. und der Angeklagte M. eng befreundet waren und dass der Sohn des Angeklagten J. bei der Firma M. beschäftigt war. Der Angeklagte F. hätte bei der ihm möglichen und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten als langjähriger Kriminalhauptkommissar zumutbaren Sorgfalt erkennen können und müssen, dass der Angeklagte J. für Geheimnisse, die mit dem Angeklagten M. und der Firma M. zu tun haben, nicht zuverlässig verschwiegen war und mögliche Folge des Verrats sein könnte, dass der Angeklagte J. diese Informationen nicht für sich behält, sondern weitergibt und dadurch die Betroffenen Gelegenheit erhalten, sich auf etwaige strafprozessuale Maßnahmen einzustellen und dass sein Handeln mithin die Gefahr der störenden Einflussnahme auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Ermittlungen nach sich ziehen könnte. 14. Der Angeklagte J. fasste in der Folge dann auch tatsächlich den Entschluss, die vom Angeklagten F. erlangten Informationen – von denen er wusste, dass sie nicht allgemein bekannt und geheimhaltungsbedürftig waren – nicht für sich zu behalten, sondern diese auch dem Angeklagten M. zukommen zu lassen. Er hielt aufgrund der ihm vom Angeklagten F. zugetragenen Erkenntnisse zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass Angelo Ma. durch den Verkauf von Drogen als auch der Angeklagte M. durch den Ankauf bzw. Erwerb von Kokain von Angelo Ma. eine rechtswidrige Straftat begangen haben. Da er nicht selbst und unmittelbar dem Angeklagten M. davon berichten wollte, traf sich der Angeklagte J. am 16.09.2016 zwischen 20:00 und 21:00 Uhr – auf seine per E-Mail um 11:02 und 19:38 Uhr erfolgten drängenden Bitten hin – mit Daniele P. auf dem Parkplatz des Amtsgerichts B. und berichtete ihm dort von dem (Vor-)Ermittlungsverfahren, wobei er aber gewisse Details veränderte. So erzählte er insbesondere, es gebe Ermittlungen des BKA – und nicht der örtlichen Polizei – unter anderem gegen den Angeklagten M. und gegen Angelo Ma.. Die Ermittler hätten sich gegenüber dem Autohaus der Firma M. in R. einquartiert und würden von dort aus das Autohaus beobachten; auch gebe es V-Mann-Ermittlungen. Ferner erklärte der Angeklagte J., dass es nach den polizeilichen Erkenntnissen Partys in Restaurants in B. gegeben habe, bei welchen Kokain im Spiel gewesen sei. Es sei nun „5 vor 12“ und „knalle“, wenn der Angeklagte M. nicht „die Füße stillhalte“. Der Angeklagte J. kam mit Daniele P. schlussendlich überein, dass letzterer die Informationen – ohne Nennung des Angeklagten J. als Quelle – am nächsten Tag bei der Eröffnungsfeier eines neuen Autohauses in K. an den Angeklagten M. weitergeben und ihn auffordern werde, die „Füße stillzuhalten“ und „mit dem ganzen Scheiß“ aufzuhören. Mit der Informationsweitergabe beabsichtigten der Angeklagte J. und Daniele P., eine Bestrafung des Angeklagten M. wegen von ihnen für möglich gehaltener, bereits begangener Straftaten zu verhindern. Der Angeklagte M. sollte vor Maßnahmen der Ermittlungsbehörden gewarnt und damit in die Lage versetzt werden, sich der Strafverfolgung zu entziehen bzw. die Ermittlungsergebnisse zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Vereinbarungsgemäß begab sich Daniele P. am Vormittag des 17.09.2016 während der Eröffnungsfeier in der N.-Straße in K. zum Angeklagten M. und berichtete diesem, was ihm am Abend zuvor der Angeklagte J. mitgeteilt hatte. Seine Quelle verriet er dabei trotz Nachfrage nicht. Hiervon setzte er den ebenfalls auf der Feier befindlichen Angeklagten J. in Kenntnis. Der Angeklagte J. seinerseits berichtete zwischenzeitlich auch noch dem ebenfalls anwesenden Gesellschafter der Firma M., Thomas Sch., von seinen Erkenntnissen zu dem (Vor-)Ermittlungsverfahren. Aufgrund der Warnung und um sich der Strafverfolgung zu entziehen, begab sich der Angeklagte M. – nach Beratung mit seinen Eltern und dem auch noch zur Feier gekommenen Rechtsanwalt D. – unmittelbar nach der Eröffnungsfeier in die Schweiz. In der Folge hielt er sich für etwa zwei Monate im Ausland auf. Auch Angelo Ma., der während der Eröffnungsfeier durch den Angeklagten M. von den (Vor-)Ermittlungen erfuhr, setzte sich noch am 17.09.2016 ab, kehrte jedoch nach etwa einer Woche wieder nach Deutschland zurück. Nach erfolgter Vertraulichkeitszusage für die Vertrauensperson im Dezember 2016 wurde im Ermittlungsverfahren gegen Angelo Ma. – nach Erlass entsprechender Beschlüsse – dieser ab dem 08.12.2016 polizeilich längerfristig observiert und am 15.03.2017 festgenommen. Mit Urteil des Landgerichts B. vom 23.11.2017 wurde er unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, begangen ab Ende Oktober 2016, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ob er auch vor dem 17.09.2016 Betäubungsmittelstraftaten begangen hatte, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte M. war in diesem Zusammenhang nicht Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob der Angeklagte M. tatsächlich jemals von Angelo Ma. Kokain erworben hatte. 15. und 16. Nach der Kündigung des (Schein-)Arbeitsverhältnisses mit Milada J. durch die Firma M. zum 15.11.2016 wurde mit Schreiben der Firma M. vom 28.11.2016 auch das am 31.08.2016 gewährte Darlehen gekündigt und der noch offene (Rest-)Betrag in Höhe von 3.875,00 Euro zum 31.12.2016 zurückgefordert. Am 11.05.2017 wurde die offene Forderung von der Firma M. erneut geltend gemacht. Der Angeklagte J. und seine Ehefrau Milada J. waren jedoch zu einer Rückzahlung nicht bereit; vielmehr übersandte der Angeklagte J. mit Schreiben vom 12.05.2017 an die Firma M. eine Rechnung in Höhe von 7.500,00 Euro für seine Mitarbeit bei der Überarbeitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma M. sowie der Durchführung einer Mitarbeiterschulung und bat um Verrechnung mit der gegen Milada J. geltend gemachten Forderung und Überweisung des Restbetrages in Höhe von 3.625,00 Euro. Er wies darauf hin, dass mit dem Geschäftsführer – dem Angeklagten M. – ein Gesamthonorar von 7.500,00 Euro vereinbart gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 29.07.2017 erhob die Firma M. - vertreten durch Rechtsanwalt D. - Klage gegen Milada J. vor dem Arbeitsgericht K., wo die Klage am 10.08.2017 einging. Mit der Klage wurde beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.875,00 Euro zzgl. 5 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.2017 zu zahlen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 10.08.2017 und dem 12.09.2017 kamen die Angeklagten J. und M. überein, dass der Angeklagte M. eine rückdatierte schriftliche Honorarvereinbarung für die Überarbeitung der AGB und die Mitarbeiterschulung über einen Betrag von 7.500,00 Euro unterzeichnet, die der Angeklagte J. als Beweis für eine vorherige Honorarvereinbarung in den Prozess einführt. In Umsetzung dieser Abrede sandte der Angeklagte J. am 12.09.2017 per E-Mail ein von ihm verfasstes und auf den 28.04.2016 datiertes Schreiben dem Angeklagten M. zur Unterschriftleistung. In diesem Schreiben stand, dass der Angeklagte M. – als Geschäftsführer der Firma M. – den Angeklagten J. mit der Überarbeitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma und der Durchführung einer Mitarbeiterschulung beauftragt und ihm hierfür eine „Aufwandsentschädigung“ von 7.500,00 Euro verspricht, welche dieser im Anschluss an seine Tätigkeit in Rechnung stellen soll. Nach nochmaliger Rücksprache überarbeitete der Angeklagte J. das Dokument insoweit, als dass er das Datum von dem 28.04.2016 auf den 15.07.2016 änderte. Das angepasste Dokument schickte er am 14.09.2017 – wiederum per E-Mail – an den Angeklagten M. und bat um schnelles Agieren, also Unterschreiben und Rücksenden des Schreibens durch den Angeklagten M.. Entweder zu einem nicht genauer eingrenzbaren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 14. und dem 24.09.2017 oder bei einem persönlichen Treffen am 24.09.2017 unterzeichnete der Angeklagte M. das oben genannte auf den 15.07.2016 datierte Schreiben und übergab bzw. übermittelte es im Anschluss an den Angeklagten J.. Dabei wussten die Angeklagten J. und M., dass dieses Schreiben nicht die tatsächlichen Umstände – weder im Hinblick auf das Datum noch im Hinblick auf den Inhalt, also insbesondere die Honorarabrede – wiedergab und dem Angeklagten J. tatsächlich ein Anspruch in Höhe von 7.500,00 Euro nicht zustand. Ein solches Honorar war zwischen den Angeklagten zu keiner Zeit vereinbart worden. Zwar hatte der Angeklagte J. die AGB der Firma M. tatsächlich im Zeitraum zwischen Anfang Juli 2016 und 28.07.2016 in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt A. überarbeitet, Anfang September noch kleinere Änderungswünsche des Angeklagten M. eingearbeitet und am 15.09.2016 ab 16:00 Uhr eine mehrstündige – auch die überarbeiteten AGB betreffende – Mitarbeiterschulung durchgeführt. Die AGB waren jedoch nicht neu erstellt, sondern lediglich die bereits bestehenden AGB überarbeitet, also an einigen Stellen umformuliert und ergänzt worden. Die Hauptarbeit der Überarbeitung fand dabei in zwei mehrstündigen Abend-/Nachtsitzungen des Angeklagten J. mit Rechtsanwalt A. an den Abenden des 20. und des 27.07.2017 statt. Sowohl für den Angeklagten J. als auch für den Angeklagten M. war dabei klar, dass der Angeklagte J. diese Tätigkeiten – AGB-Überarbeitung und Mitarbeiterschulung – im Rahmen seiner Beschäftigung als Rechtsabteilung der Firma M. abgeleistet hatte. Beide wussten auch, dass ein – über die für die Arbeit des Angeklagten J. als Rechtsabteilung ihm monatlich gezahlte Vergütung hinausgehendes – separates Honorar, so wie es der Angeklagte M. nun schriftlich bestätigt hatte, gerade nicht vereinbart worden war. Dem Angeklagten M. war zudem bewusst, dass der Angeklagte J. das Schreiben bei Gericht einreichen bzw. einreichen lassen würde, um damit die Klage der Firma M. abzuwehren. Der Angeklagte M. war sich dabei nicht sicher, ob der Anspruch der Firma M. gegen den Angeklagten J. bzw. seine Ehefrau Milada J. tatsächlich – in dieser Höhe – bestand oder nicht, hielt es jedoch jedenfalls für möglich und nahm zumindest billigend in Kauf, dass durch das fingierte Schreiben ein berechtigter Anspruch vereitelt werden würde. Das vom Angeklagten M. unterzeichnete Schreiben ließ der Angeklagte J. sodann Rechtsanwalt Br. zukommen mit dem Auftrag, es beim Arbeitsgericht K. einzureichen. Der im Hinblick auf die Entstehung und den Inhalt des Schreibens gutgläubige Rechtsanwalt Br. reichte es dann – wie vom Angeklagten J. veranlasst – als Anlage eines Schriftsatzes beim Arbeitsgericht K. ein, wo es am 19.10.2017 einging. In dem Schriftsatz machte er geltend, dass die Klageforderung bereits durch eine vormals erklärte Aufrechnung mit dem abgerechneten und an die Beklagte abgetretenen Gegenanspruch aus der Honorarrechnung erloschen sei, erklärte (nochmals) ausdrücklich die Aufrechnung und beantragte, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Am 25.10.2017 wurde durch Rechtsanwalt D. die Klage vor dem Arbeitsgericht K. – zur Vermeidung einer doppelten Rechtshängigkeit – zurückgenommen und Klage im Urkundenprozess vor dem Amtsgericht B. erhoben, ebenfalls mit dem Antrag, die Beklagte (Milada J.) zu verurteilen, an die Klägerin (die Firma M.) 3.875,00 Euro zzgl. 5 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.2017 zu zahlen. Die Klage ging beim Amtsgericht B. am 30.10.2017 ein. Aufgrund neu gefassten Tatentschlusses übergab der Angeklagte J. zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt kurz vor dem 02.05.2018 an den nunmehr mandatierten Rechtsanwalt Jens Wa. das fingierte, auf den 15.07.2016 datierte Schreiben. Der im Hinblick auf die Entstehung und den Inhalt des Schreibens gutgläubige Rechtsanwalt Wa. reichte es dann – auf Veranlassung des Angeklagten J. – als Anlage seines Schriftsatzes vom 02.05.2018 beim Amtsgericht B. ein, wo es am selben Tag einging. In dem Schriftsatz machte Rechtsanwalt Wa. unter anderem geltend, dass der Anspruch der Klägerin durch die außergerichtlich erklärte Aufrechnung vom 12.05.2017 erloschen sei und erklärte rein vorsorglich erneut die Aufrechnung. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 04.07.2018 wurde der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht K. verwiesen und dort unter dem Aktenzeichen 2 Ca 322/18 erfasst. Das Verfahren endete am 15.01.2019 durch den Abschluss eines Vergleichs. Milada J. verpflichtete sich darin, an die Firma M. 3.875,00 Euro zu bezahlen. Ihr wurde nachgelassen, den Betrag in monatlichen Raten zurückzuführen und es wurde vereinbart, dass für den Fall einer bis zum 03.03.2021 erfolgten Zahlung in Höhe von 2.500,00 Euro der Differenzbetrag erlassen würde. Der Angeklagte J. ging bei den Taten davon aus, dass die beiden Rechtsanwälte Br. und Wa. auf die Richtigkeit des fingierten, auf den 15.07.2016 datierten Schreibens vertrauen und es in gutem Glauben daran bei Gericht einreichen würden. Er hielt darüber hinaus zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die jeweils zuständigen Richter das genannte Schreiben als echt und der Wahrheit entsprechend einordnen und sich daher die Vorstellung eines bestehenden und aufrechenbaren Gegenanspruchs bilden würden. Der Angeklagte J. war sich dabei nicht sicher, ob der Anspruch der Firma M. gegen ihn bzw. seine Ehefrau Milada J. tatsächlich – in dieser Höhe – bestand oder nicht, hielt es jedoch jedenfalls für möglich und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er durch seine Täuschungshandlung einen berechtigten Anspruch vereiteln würde. Der Angeklagte J. erstrebte durch die Taten eine wirtschaftliche Verbesserung der Vermögenslage seiner Familie. Schuldfähigkeit des Angeklagten J. Die Fähigkeit des Angeklagten J., das Unrecht seiner Taten einzusehen, und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, waren zur Zeit der jeweiligen Taten weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt. IV. A. Feststellungen zur Person und zur Vorgeschichte 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten J. beruhten überwiegend auf dessen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, seinen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. P. in der durch diesen durchgeführten Exploration, die der Sachverständige in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat und auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Die Feststellungen zur Tätigkeit des Angeklagten als Pizza-Fahrer beruhten ebenfalls auf den (zuletzt gemachten) Angaben des Angeklagten J. in der Hauptverhandlung und standen im Einklang mit den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen Salvatore und Fabrizio Paolo M.. 2. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten F. beruhten auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. 3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten M. beruhten überwiegend auf dessen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Die Stellung des Angeklagten M. in der Firma M. ergab sich nicht aus seiner Einlassung; die Feststellungen hierzu traf die Kammer wie unter B. 1. b) bb) dargelegt. Die Stellung als Geschäftsführer der DMM GmbH und der QA GmbH verschwieg der Angeklagte in seiner Einlassung. Die beiden Firmen wurden mit keinem Wort erwähnt. Er gab lediglich an, in der Firma seiner Verlobten, der D. M. Mobility GmbH, tätig zu sein. Die Feststellungen zu der Stellung des Angeklagten M. in diesen Firmen beruhen ebenso wie die übrigen Feststellungen zu diesen beiden Firmen auf den – mittels Bericht des Vorsitzenden – eingeführten Auszügen aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts M. zu HRB 738923 (DMM GmbH) und zu HRB 733693 (QA GmbH), den Gesellschafterlisten der DMM GmbH vom 12.11.2020 und vom 08.07.2022 sowie dem Gesellschafterbeschluss vom 15.09.2021, dem Gesellschaftsvertrag vom 10.05.2019 (UR-Nr. 0714/2019 S) nebst Anlage (Satzung). 4. Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhten auf den insoweit glaubhaften und im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der drei Angeklagten. B. Feststellungen zum Tatgeschehen Die Feststellungen zum Tatgeschehen basierten auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte. Im Übrigen stützte die Kammer ihre Überzeugung auf in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen und eine Vielzahl an eingeführten Urkunden, vor allem E-Mails, die an vielen Stellen die Motive, Vorstellungen und Absichten der Angeklagten offenlegten. Vorweggestellt war zu den Einlassungen der drei Angeklagten Folgendes bemerken: Der Angeklagte M. ließ am zweiten Verhandlungstag, am 05.05.2022, von seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Wö., eine – in Ich-Form formulierte – Erklärung abgeben, die er sich auf Frage zu eigen machte. Nachfragen zu dieser Verteidigererklärung wurden nicht beantwortet. Da die Kammer dadurch keinen unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens des Angeklagten M. gewinnen und ihm auch keine kritischen Nachfragen stellen konnte, maß die Kammer dieser Einlassung im Rahmen der Beweiswürdigung nur einen verminderten Beweiswert zu. Der Angeklagte J. ließ sich am ersten Verhandlungstag, am 03.05.2022, zur Person und erst am zehnten Hauptverhandlungstag, am 27.07.2022, durch Verlesung einer schriftlich vorbereiteten Erklärung zur Sache ein. Er ließ Nachfragen zu, die er auch allesamt beantwortete. Die Kammer berücksichtigte jedoch, dass die Einlassung zur Sache erst am zehnten Verhandlungstag und damit nach Durchführung wesentlicher Teile der Beweisaufnahme erfolgte; dies schmälerte den Beweiswert der Einlassung. Der Angeklagte F. ließ sich am ersten Verhandlungstag zur Person und erst am neunten Verhandlungstag, am 18.07.2022, durch Verlesung einer schriftlich vorbereiteten Erklärung zur Sache ein. Auch er ließ Nachfragen zu und beantwortete diese gänzlich. Die Kammer würdigte insoweit aber auch, dass die Einlassung zur Sache erst am neunten Verhandlungstag und damit nach Durchführung wesentlicher Teile der Beweisaufnahme erfolgte. Außerdem hatte der Angeklagte F. zuvor auf Frage des Vorsitzenden, ob und wann mit einer Einlassung zu rechnen sei, erklärt, dass seine Einlassung an sich stehe, jedoch die Angaben der nun noch gehörten Zeugen eingearbeitet werden müssten. Diese Vorgehensweise minimierte deren Beweiswert erheblich. 1. Feststellungen zur Tat 1 (unter II. 1.) a) Zur Tat 1 ließen sich die Angeklagten J. und M. wie folgt ein: aa) Der Angeklagte J. erklärte im Rahmen seiner Einlassung am 27.07.2022 Folgendes: (1) Zu den Umständen der Einrichtung der Rechtsabteilung erklärte er, der Mitangeklagte M. habe ihm erzählt, dass er ein Problem mit vielen Schadensfällen bei der Autovermietung habe und dass Sebastian Schu. diese bearbeite. Als Letzterer dem Angeklagten J. – auf Veranlassung des Mitangeklagten M. – einmal den Papierstapel mit den Schadensfällen gezeigt habe, habe er die fehlenden Kenntnisse des Sebastian Schu. bemerkt und ihm erklärt, er müsse für jeden Fall eine Akte anlegen und Schriftstücke chronologisch einsortieren. In den folgenden Wochen habe er, der Angeklagte J., dem Sebastian Schu. immer wieder Ratschläge in Organisationsfragen gegeben, die er jedoch nicht als Rechtsberatung verstanden habe. Weil er als Student für eine Videothekenkette die Mahnabteilung organisiert gehabt habe, habe er gedacht, dies nun für die Firma M. entsprechend organisieren zu können. Er sei davon ausgegangen, dass es nur darum gehe, Sebastian Schu. Ratschläge zu geben. Als er dann erkannt habe, dass dieser aufgrund der Vielfalt seiner übrigen Aufgaben gar nicht die Zeit habe, sich darum zu kümmern, habe er, der Angeklagte J., gegen Ende 2013 dem Mitangeklagten M. gesagt, es brauche jemanden, der sich nicht nur nebenbei, sondern vordringlich mit dieser Aufgabe beschäftige. Der Mitangeklagte M. habe ihn dann gefragt, ob nicht er das übernehmen könne, woraufhin er verneint und erklärt habe, dass er so schon kaum Freizeit habe und so etwas auch überhaupt nicht dürfe. Ihm sei dann eingefallen, dass seine Ehefrau – Milada J. – nur halbtags gearbeitet und sich bereits Gedanken über eine geringfügige Nebentätigkeit gemacht habe. Er habe daher gesagt, dass sich seine Frau, die Rechtsanwaltsgehilfin sei und lange in einer Anwaltskanzlei gearbeitet und dort Mahnungen verfasst habe, um die Schadensfälle kümmern könne. Der Mitangeklagte M. sei schlussendlich einverstanden gewesen, habe jedoch deutlich gemacht, dass er den Angeklagten J. in der Verantwortung sehe und dieser seine Frau überwachen müsse. Dies habe er dann zugesagt. Als er, der Angeklagte J., seiner Frau von der Möglichkeit der Nebentätigkeit berichtet habe, habe diese zunächst abgelehnt. Erst nach längerem Bitten habe sie sich zur Übernahme der Rechtsabteilung bereit erklärt; dies aber nur unter der Bedingung, dass sie von zu Hause aus arbeiten werde und dass er, der Angeklagte J., sich um alles andere kümmern müsse. Sie wolle nämlich mit der Firma und den Leuten dort nichts zu tun haben. Er habe dem Mitangeklagten M. dann erklärt, dass seine Frau einen Laptop benötige. Ein solcher sei ihr jedoch erst nach längerer Zeit, mithin nach mehr als einem Jahr zur Verfügung gestellt worden. Seine Frau habe daher von zu Hause aus mit ihrem eigenen Laptop gearbeitet. Da ihr Drucker defekt gewesen sei und der Mitangeklagte M. trotz mehrfachen Bittens keinen Drucker bereitgestellt habe, habe der Angeklagte J. nicht nur die Fallakten in R. abholen und zu seiner Frau bringen, sondern sich bei der Rückgabe in der Firma zunächst an einen Computer setzen und alle von seiner Frau verfassten Dokumente ausdrucken und zu den jeweiligen Akten nehmen müssen. Die Mitarbeiter in R. hätten ihn hierbei natürlich gesehen. Da der Mitangeklagte M. zudem vor allen Mitarbeitern, Kunden und Besuchern damit angegeben habe, dass „sein Freund, der Richter“ die Rechtsabteilung der Firma sei und der Angeklagte J. dem nur anfangs widersprochen, dies irgendwann jedoch aufgegeben habe, sei nicht verwunderlich, dass er als Rechtsabteilung wahrgenommen worden sei. Seine Frau habe die Tätigkeit etwa im Januar 2014 begonnen, es habe jedoch einige Zeit gedauert, bis sie einen Vertrag erhalten habe. Nach einer Weile habe sie festgestellt, dass ihr die zugesagten 450 Euro nicht überwiesen worden seien. Trotz Nachfrage bei dem Mitangeklagten M. seien auch in den Folgemonaten keine Zahlungen erfolgt. Nach über einem Jahr ohne Gehaltszahlung habe er den Mitangeklagten M. erneut angesprochen. Einige Tage später habe dieser dann gemeint, dass er mit Steuerberater Sch. gesprochen habe und seiner Frau das monatliche Gehalt nun pünktlich überwiesen werde. Ab da seien auch Zahlungen erfolgt. Hinsichtlich der noch ausstehenden Gehälter habe der Mitangeklagte M. gesagt, er habe mit Steuerberater Sch. gesprochen, der Angeklagte J. solle jeden Monat Belege einreichen, die Daniele P. ihm direkt auszahlen werde, um so den rückständigen Betrag nach und nach zu tilgen. Auf Nachfrage des Angeklagten J. habe Thomas Sch. ihm zu diesem Vorgehen erläutert, dass er den Investoren eine neue Mitarbeiterin nicht erklären könne, dass er aber gegenüber dem Finanzamt alles richtig angeben werde. Der Angeklagte J. sei von der Idee nicht begeistert gewesen. Um seiner Frau aber nicht erklären zu müssen, ein Jahr lang ohne Lohn gearbeitet zu haben, sei er in der Folge entsprechend verfahren, wobei es ihm nicht gelungen sei, Belege in großer Zahl zu sammeln; es seien immer nur kleinere Beträge gewesen. In dieser Zeit habe auch sein Sohn bei der Firma M. gearbeitet und Fahrzeuge abgeholt, wofür ihm zwar eine Bahnfahrkarte für die Hinfahrt, jedoch kein Geld für die Betankung zur Verfügung gestellt worden sei. Daher habe ihm der Angeklagte J. seine Kreditkarte zur Verfügung gestellt. Die Tankbelege habe ihm sein Sohn dann ausgehändigt und er habe sie Daniele P. übergeben und von diesem die Rückerstattung erhalten. Zwischenzeitlich seien die Gehaltszahlungen an seine Frau erneut ausgeblieben und eine kontinuierliche Bezahlung habe erst stattgefunden, als ein ihr gewährtes Darlehen mit dem Gehalt verrechnet worden sei. Er habe eine Aufstellung gemacht, wonach die Firma M. zum Zeitpunkt der Kündigung seiner Frau ihr immer noch einige tausend Euro geschuldet habe. Mittlerweile besitze er diese Aufstellung aber nicht mehr. Ab einem gewissen Zeitpunkt habe er die Rechtsabteilung als sein „Baby“ betrachtet. Er sei sehr stolz gewesen, als die Arbeit seiner Frau zu ersten Erfolgen geführt habe, sodass er diese selbst direkt habe übermitteln müssen und zwar jeweils über den Account der Rechtsabteilung, in den er gerade eingeloggt gewesen sei, um E-Mails auszudrucken. Ferner habe ihn der Mitangeklagte M. immer nach dem Stand der Verfahren gefragt und er habe ihn bereitwillig unterrichtet. Da seine Frau auch nicht an den zweimal jährlich stattfindenden Besprechungen mit dem Mitangeklagten M. und Rechtsanwalt A. habe teilnehmen wollen, habe er dies ebenfalls übernommen. (2) Zu der Überlassung von Fahrzeugen äußerte sich der Angeklagte J. wie folgt: Als der Angeklagte den Mitangeklagten M. einmal besucht habe, hätten auf dem Firmengelände viele neue Lancia Y gestanden. Der Mitangeklagte M. habe erklärt, dass er 150 dieser Fahrzeuge zu einem sehr günstigen Preis erworben habe, diese nun aber erst nach 6 Monaten und mit einem Kilometerstand von – wie der Angeklagte J. meine – 5.000 km verkaufen dürfe. Der Mitangeklagte M. habe ihn dann regelrecht bedrängt, dabei zu helfen, diese Kilometerstände zu erreichen und dafür wie all seine Freunde und Mitarbeiter die Mietwagen zu fahren. In der Folge habe der Angeklagte J. – und als seine Frau für die Firma M. zu arbeiten begonnen habe auch diese – mehrfach Lancia Y mit großer Werbeaufschrift („19,90 € am Tag“) zur Verfügung gestellt bekommen, woraus sich die in der Anklage aufgeführte Liste ergeben habe, wobei die aufgeführten Fahrzeuge, Zeiträume und gefahrenen Kilometer überwiegend nicht zuträfen. Dies liege vor allem daran, dass der Angeklagte J. keinen schriftlichen Mietvertrag unterschrieben habe und der jeweilige Kilometerstand weder bei der Über- noch bei der Rückgabe festgehalten worden sei. Er gehe davon aus, dass die Firma M. ihm Fahrzeuge oder zumindest den Kilometerstand zugeschrieben habe, um so Lücken im System zu schließen oder Daten plausibel zu machen. Anfangs hätten die ihm überlassenen Fahrzeuge überwiegend nur vor seiner Haustür gestanden und seien nicht gefahren worden. Erst mit der Zeit habe der Angeklagte sie aus Bequemlichkeitsgründen dann doch genutzt. Hinsichtlich der Liste in der Anklage sei noch zu berücksichtigen, dass der Mitangeklagte M. gute Arbeit seines Sohnes – Jan-Niklas J. – mit Gutscheinen für Mietfahrzeuge belohnt und sein Sohn diese immer wieder einmal für ihn – den Angeklagten J. – oder seine Ehefrau eingelöst habe. Er halte es für möglich, dass in solchen Fällen eine Eintragung auf ihn bzw. seinen Namen erfolgt sei. Anders als der Mitangeklagte M. meine, habe dieser ihm nur einmal einen Pkw für die Urlaubsfahrt nach Serbien zur Verfügung gestellt, nämlich im August 2016. (3) Zur Sache N. führte der Angeklagte J. aus, er habe zunächst nur die den einen Unfallbeteiligten betreffende Akte vor sich gehabt und sogleich entschieden, zur Frage der Unfallursächlichkeit und des Verschuldens ein Gutachten erstatten zu lassen. Erst nachdem er dies verfügt und weitere Akten bearbeitet gehabt habe, sei ihm die zweite, den Unfallgegner betreffende Akte in die Hände gekommen. Während ihm beim ersten Verfahren die Beteiligung eines Fahrzeugs der Firma des Mitangeklagten M. nicht aufgefallen sei, habe er dies bei der zweiten Akte aufgrund des ihm bekannten Namens N. erkannt. Nach Verbindung beider Verfahren habe er den Sachverständigenauftrag dahingehend erweitert, das Gutachten auf den Unfallgegner zu erstrecken. Zu dem Zeitpunkt, als er das Gutachten erhalten habe, sei ihm bekannt gewesen, dass Rechtsanwalt A. bereits in dieser Sache tätig gewesen sei und als Rechtsanwalt der Eigentümerin des beschädigten Pkw Akteneinsicht erhalten und so von dem Gutachten Kenntnis hätte nehmen können. In Kenntnis dieses Umstandes habe er gemeint, diesem das Ergebnis des Gutachtens vorab schon mitteilen zu müssen und zu können. Es sei jedenfalls nicht so, dass er in diesem Verfahren ausnahmsweise ein Gutachten in Auftrag gegeben habe, um der Firma des Mitangeklagten M. Kosten zu ersparen. Er habe das Verfahren vollkommen routinemäßig bearbeitet. Seit Beginn seiner Tätigkeit als Strafrichter im Jahre 1994 habe er jährlich etwa 300 bis 500 Bußgeldverfahren erledigt und in mindestens 30 Prozent dieser Verfahren einen Sachverständigen beauftragt. (4) Zum Fall L. ließ sich der Angeklagte J. dahingehend ein, er habe als Strafrichter Frau L. einmal verurteilt und hierbei eine Bewährungsstrafe ausgesprochen. Im Bewährungsbeschluss habe er nur die Auflage verhängt, jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen. In der Folge sei ihm Akte oder Bewährungsheft jedoch mindestens einmal in der Woche vorgelegt worden, da sie immer wieder umgezogen sei, ohne ihre Anschrift mitzuteilen. Über dieses Verhalten habe er sich geärgert. Als er in dieser Zeit einmal zu M. gekommen sei, habe Sebastian Schu. gerade laut den Namen L. gerufen mit dem Zusatz „so eine blöde Kuh“. Auf Nachfrage habe er erzählt, dass sie einen Lancia Y angemietet, die Miete aber nie bezahlt habe, stattdessen mit dem Auto verschwunden sei und nun mitgeteilt habe, der Lancia habe einen Platten und stehe in einem Autohaus in Bayern; die Rechnung solle von M. bezahlt werden. Es habe sich dann bestätigt, dass es sich um die vom Angeklagten J. verurteilte Claudia L. gehandelt habe. Ein Mitarbeiter habe das Auto dann holen müssen; dieses sei in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Daraufhin habe der Angeklagte J. zu Herrn Schu. gesagt, er solle eine Akte mit den diesbezüglichen Unterlagen zusammenstellen, es handele sich um einen Fall für Rechtsanwalt A.. Eine Weile später habe dieser den Angeklagten J. angesprochen und gesagt, er habe einen Mahnbescheid veranlasst, dieser habe jedoch nicht zugestellt werden können und er habe keine aktuelle Anschrift. Der Angeklagte J. habe nicht zulassen können und wollen, dass diese Frau sich schon wieder so verhalte und mit einer erneuten Straftat einfach durchkomme. Er habe Rechtsanwalt A. die Anschrift genannt, die ihm aus seiner Erinnerung noch bekannt gewesen sei. Heute sei ihm zwar bewusst, dass er diese Auskunft nicht so einfach hätte erteilen können, Rechtsanwalt A. hätte bei entsprechenden Anfragen bei Gericht eine solche Auskunft aber auch erhalten. (5) Zum Boxclub erklärte der Angeklagte J., der Mitangeklagte M. habe ihm berichtet, dass er den M. Boxclub e.V. gegründet habe, um gefährdeten Jugendlichen zu helfen. Ihn habe er gefragt, ob er im Rahmen der ihm als Richter gegebenen Möglichkeiten Gelder an diesen Verein zuweisen könne. Daraufhin habe ihm der Angeklagte J. erklärt, dass hierfür zunächst ein Anschreiben mit Details zum Verein erforderlich sei; erst dann könne er entscheiden. Ein solches Schreiben sei ihm kurze Zeit später zugegangen. Um sich selbst ein Bild von der Vereinsarbeit zu machen, sei er dann unangekündigt zu einem Boxtraining erschienen. Dort habe er den ihm bekannten Bewährungshelfer Pe. gesehen, der sich mit einem jungen Mann einen Boxkampf geliefert habe. Nach dem Kampf habe er sich mit Herrn Pe. unterhalten, der berichtet habe, dass er für das Anti-Aggressions-Training zuständig sei, jedoch nicht über entsprechende Räumlichkeiten und Möglichkeiten verfüge und daher froh sei, dass der M. Boxclub ihm dies nun ermögliche. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass er nicht über ausreichende Geldmittel verfüge, die von ihm genutzte Ausrüstung aufgrund ihres Alters vollkommen am Ende sei und er mit 1.000 Euro die dringendsten Anschaffungen tätigen könne. Herr Pe. habe zudem gesagt, seiner Meinung nach sei Boxtraining immer ein Anti-Aggressions-Training und daher die Unterstützung des gesamten Vereins angemessen. Der Angeklagte J. habe dann zugesagt, sich bei passender Gelegenheit zu erinnern. Bei dem nächsten passenden Verfahren habe er dann die Zuweisung von 1.000 Euro an den M. Boxclub verfügt, wobei er davon ausgegangen sei, das Geld werde Bewährungshelfer Pe. zugutekommen. In der Folge sei die ganze Sache in Vergessenheit geraten und er habe in den folgenden Monaten Bewährungshelfer Pe. nicht mehr gesehen. bb) Der Angeklagte M. ließ sich wie folgt ein: (1) Zur Rechtsabteilung führte er aus, er habe ein freundschaftliches Verhältnis zu dem Mitangeklagten J. gehabt. Motiv seiner Freundschaft sei nicht gewesen, dass dieser ein Richteramt bekleidet habe und er sich hieraus irgendwelche Vorteile erhofft habe; vielmehr sei es eine ganz normale Freundschaft gewesen, die über viele Jahre gewachsen sei. In der Mietwagenfiliale seien immer wieder Probleme mit Mietausfällen, Schadensersatzforderungen und Verkehrsunfallsachen aufgetreten. Hierum habe sich zunächst – neben seinem eigentlichen Aufgabenfeld – Sebastian Schu. gekümmert, jedoch weder ausreichend Zeit noch Ahnung gehabt, was dazu geführt habe, dass Forderungen nicht realisiert und Fälle nicht gelöst worden seien. Da der Mitangeklagte J. Jurist gewesen sei und sich mit Verkehrsrecht gut ausgekannt habe, habe der Angeklagte M. ihn im Frühjahr/Sommer 2014 gefragt, ob er sich nicht nebenbei um die Bearbeitung der Fälle kümmern könne. Er habe nicht daran gedacht, dass das mit dessen richterlicher Tätigkeit kollidieren und Probleme mit sich bringen könne; auch deshalb, weil der Mitangeklagte J. sein Ansinnen schnell als gute Idee begrüßt habe. Ferner wisse er nicht, was ein Richter tun dürfe und was nicht. Er habe die Idee bei Thomas Sch. und Daniele P. vorgestellt, die einverstanden gewesen seien. Zwischen dem Angeklagten M., dem Mitangeklagten J., Thomas Sch. sowie Daniele P. sei dann besprochen worden, dass der Mitangeklagte J. mit Unterstützung von Sebastian Schu. die Korrespondenz mit Versicherungen und Kunden führen und hierzu einen Laptop mit der E-Mail-Adresse „rechtsabteilung@M.cars.de“ nutzen solle. Da man von einem nur geringen Arbeitsumfang ausgegangen sei, habe man eine 450-Euro-Anstellung vereinbart. Nach kurzer Zeit, noch vor Beginn der Tätigkeit sei der Mitangeklagte J. auf den Angeklagten M. zugekommen und habe mitgeteilt, dies nicht unter seinem Namen machen zu können, da er wegen seiner Richterstelle nicht für die Firma nach außen hin auftreten könne. Der Angeklagte M. habe ihm gesagt, er solle das mit Thomas Sch. und Daniele P. besprechen, was er dann auch getan habe. Der Angeklagte M. habe später nur mitbekommen, dass die Korrespondenz der Rechtsabteilung mit Milada J. unterzeichnet worden sei. Tatsächlich habe diese aber nie für ihn erkenntlich mit der Fallbearbeitung zu tun gehabt. Ihm sei klar gewesen, dass der Mitangeklagte J. mit dem Namen seiner Frau unterzeichnet habe, weil er sonst Probleme als Richter hätte bekommen können. Ferner habe er gewusst, dass der Vertrag letztlich nicht mit dem Mitangeklagten J., sondern mit dessen Frau geschlossen worden sei; dies habe Daniele P. gemäß der vorher getroffenen Absprache gemacht. Der Mitangeklagte J. sei einmal in der Woche nach seinem Feierabend, also gegen 16.30 Uhr/17.00 Uhr in die Firma gekommen, um dort für ein bis zwei Stunden die Fälle zu bearbeiten. Er habe neben Herrn Schu. gesessen, die Sachen mit ihm besprochen und Unterlagen durchgesehen. Der Angeklagte M. habe zwar mitbekommen, um was für Sachen es gehe; involviert in die Bearbeitung sei er jedoch nicht gewesen; es sei auch nicht sein Aufgabenbereich gewesen. Ab der Eröffnung der Mietwagenfiliale in B. im Januar und/oder März 2015 habe sich ein erhöhter Arbeitsaufwand für den Mitangeklagten J. ergeben, weswegen der Mitangeklagte J. erklärt habe, dass er mehr Zeit und daher auch mehr Geld benötige. Dies habe der Angeklagte M. mit Daniele P. und Thomas Sch. besprochen. Letzterer sei dann auf die Idee gekommen, dass der Mitangeklagte J. Belege einreichen könne, die er ausbezahlt bekäme. So habe der Mitangeklagte J. – bei fortbestehendem 450-Euro-Modell ohne erhöhte Sozialversicherungskosten – mehr Geld erhalten und die Firma ihre Steuerlast mittels Kostengenerierung senken können. Der Angeklagte M. habe gegen diesen Vorschlag nichts einzuwenden gehabt. Ab diesem Zeitpunkt habe der Mitangeklagte J. zunächst Belege in Höhe von maximal 100 Euro im Monat eingereicht, die er von Daniele P. aus der von diesem verwalteten Barkasse erhalten habe. Kathrin Sch. habe das Kassenbuch geführt und die Belege verbucht. Der Angeklagte M. habe mit der Abwicklung der Belege nichts zu tun gehabt. Die Belege seien nicht ohne Bezug zur Tätigkeit des Mitangeklagten J. gewesen, denn er habe Ausgaben für die An- und Rückfahrt, für Recherchen und seine Arbeit daheim gehabt. Der Angeklagte M. habe die 100 Euro als angemessen erachtet und sei von der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise ausgegangen, weil es sich um betrieblich veranlasste Spesen gehandelt habe. Da für September 2016 die Eröffnung des Autohauses in K. geplant und damit ein weiterer Anstieg des Tätigkeitsumfangs der Rechtsabteilung absehbar gewesen sei, habe der Angeklagte M. – nach Zustimmung von Daniele P. und Thomas Sch. – mit dem Mitangeklagten J. vereinbart, dass dieser bis zu 450 Euro an Belegen einreichen und so insgesamt 900 Euro erhalten könne. Auch insofern habe er eine Rechtmäßigkeit des Vorgehens angenommen, da es sich um (nunmehr erhöhte) rückerstattungsfähige Spesen gehandelt habe. Für den Fall, dass auch die 900 Euro nicht ausgereicht hätten, sei eine weitere Erhöhung der Vergütung auf bis zu 1.500 Euro angedacht gewesen, wobei nicht besprochen worden sei, dass dies über Belege hätte erfolgen sollen. Alle in der Firma hätten gewusst, dass der Mitangeklagte J. die Rechtsabteilung mache und nach außen hin unter dem Namen seiner Frau auftrete. Zumindest Herr und Frau Sch., Daniele P., Sebastian Schu. und der Angeklagte M. hätten Kenntnis davon gehabt, dass die Vergütung über den auf seine Frau laufenden Vertrag ausbezahlt werde und zusätzlich eine Spesenerstattung erfolge. (2) Zu den Fahrzeugnutzungen erklärte der Angeklagte M., bereits seit dem Kennenlernen zwischen ihm und dem Mitangeklagten J. Anfang der 2000er Jahre habe letzterer Autos der Firma überlassen bekommen. Er sei auch nicht der einzige mit solchen Pkw-Anfragen gewesen; es sei bei einem Autohaus relativ normal, dass Freunde und Bekannte Vorführwagen nutzten, ohne dafür zu zahlen. Man habe sich aber bemüht, diese Nutzungen so gering wie möglich zu halten. Bei Mitarbeitern sei es selbstverständlich gewesen, dass diese Vorführ- oder Firmenwagen führen. Dies erfolge entweder zu Werbezwecken, zur Vermeidung von Standschäden oder weil der Verkauf gewisser Pkw erst ab einer bestimmten Kilometerlaufleistung zulässig sei. Auch ab der Rückkehr des Angeklagten M. 2011 habe der Mitangeklagte J. ihn immer mal wieder nach einem Auto gefragt und er habe ihm oft ein solches zur Verfügung gestellt. Hintergrund sei gewesen, dass die Familie J. lediglich über ein Auto verfügte und es daher bei getrennten Aktivitäten ein Mobilitätsproblem gegeben habe. Bei den kostenlos zur Verfügung gestellten Fahrzeugen habe es sich um kleine Lancia gehandelt, auf denen große Werbeaufkleber mit dem Mietpreis (19,00 €/Tag) angebracht gewesen seien. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Rechtsabteilung habe der Mitangeklagte J. dann häufiger als zuvor ein Auto erhalten, da er für die regelmäßigen Fahrten nach R. kein Auto zur Verfügung gehabt habe. Zudem habe er auch für Fahrten in den Sommerurlaub nach Serbien mehrfach, also in mehreren Jahren, Fahrzeuge zur Verfügung gestellt bekommen. Des Weiteren habe er immer mal wieder zu besonderen Gelegenheiten nach schöneren Pkw gefragt und dann – je nach Verfügbarkeit – eine Mercedes E-Klasse oder ähnliches erhalten. (3) Zum Fall N. gab der Angeklagte M. an, Jean-Pierre N. habe Anfang 2015 bei M. einen Mercedes CLS 63 AMG angemietet. Mit diesem sei er im März 2015 auf der Autobahn auf einen Pkw aufgefahren. An der Unfallstelle selbst habe zwar keine Geschwindigkeitsbegrenzung bestanden, jedoch kurz danach. Da Herr N. der Polizei gesagt gehabt habe, mit mehr als 200 km/h gefahren zu sein, sei für M. die Haftungsfrage unklar gewesen. Die Sache habe dann Sebastian Schu. gemeinsam mit dem Mitangeklagten J. bearbeitet. Im Mai sei Rechtsanwalt A. zur Durchsetzung von Forderungen hinzugezogen worden. Kurz darauf habe der Mitangeklagte J. dem Angeklagten M. – ungebeten – mitgeteilt, dass er mit der Bearbeitung dieses Unfalls im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit befasst sei und ein Gutachten zur Schuldfrage in Auftrag gegeben habe. Bis dato habe der Angeklagte M. nicht geahnt, dass der Mitangeklagte J. damit auch als Richter befasst sein würde. Etwa ein bis zwei Monate später sei es zu einer gemeinsamen Besprechung mit dem Mitangeklagten J. und Rechtsanwalt A. gekommen. Letzterer habe in der Sache Akteneinsicht beantragt und erhalten gehabt. Er habe sich dann auch bei Gericht nach dem Gutachten erkundigt. Der Mitangeklagte J. habe Rechtsanwalt A. irgendwann per E-Mail mitgeteilt, was das Gutachten ergeben habe; hierbei sei der Angeklagte M. in Cc. gesetzt gewesen. Kurz darauf habe Rechtsanwalt A. das Gutachten auch offiziell übersandt bekommen. Der Angeklagte M. habe in der parallelen Tätigkeit des Mitangeklagten J. kein Problem gesehen, sondern sei davon ausgegangen, dass das eine nichts mit dem anderen zu tun habe, solange der Mitangeklagte J. das für sich trenne. Er sei auch nicht davon ausgegangen bzw. habe nicht erwartet oder gar subtil gefordert, dass er etwas in seiner richterlichen Tätigkeit unternehme, was Auswirkungen auf die Forderungen der Firma M. in der Sache N. hätte. (4) Zum Fall betreffend Claudia L. erklärte der Angeklagte M., diese habe bei M. einen Lancia Y gemietet gehabt, die Miete jedoch nicht entrichtet. Sie habe das Auto dann für eine Reparatur bei einem Autohaus in München abgegeben, aber die Rechnung nicht bezahlt. Das Autohaus habe sich dann an die Firma M. gewandt. Mit der rechtlichen Auseinandersetzung sei der Mitangeklagte J. als Rechtsabteilung beschäftigt gewesen. Nach Hinzuziehung von Rechtsanwalt A. sei gegen Claudia L. ein Mahnbescheid beantragt worden, die Sache jedoch nicht richtig vorangegangen. In einer E-Mail vom 14.04.2016 habe der Mitangeklagte J. dem Angeklagten M. dann mitgeteilt, dass er nun die aktuelle Adresse der Claudia L. habe und der Mahnbescheid zugestellt werden könne. Der Angeklagte M. habe sich zur Herkunft der Adressdaten keinerlei Gedanken gemacht; er wisse nur aus dem späteren Ermittlungsverfahren, dass dem Mitangeklagten J. vorgeworfen werde, diese aus Gerichtscomputern herausgesucht zu haben. Der Angeklagte M. habe weder darum gebeten noch eine solche Recherche konkludent eingefordert; er habe auch keine diesbezügliche Erwartungshaltung gehabt. Zwar könne er sich vorstellen, dass der Mitangeklagte J. seine richterlichen Kenntnisse auch für seine Tätigkeit bei der Firma M. eingesetzt habe, er habe aber nicht gewollt, dass er dafür Erkundigungen bei Gericht einhole. Er habe auch von den Problemen mit der Anschrift und Zustellung gar nichts gewusst. Hintergrund der in der E-Mail gestellten Frage des Mitangeklagten J. nach einem Ersatzfahrzeug sei gewesen, dass er den ihm zur Verfügung gestellten Pkw habe abgeben müssen, da dieser für Vermietung/Verkauf vorgesehen gewesen sei. Zur Gewährleistung seiner Mobilität sei jedoch – unabhängig von der Tätigkeit in der Sache L. – abgesprochen und klar gewesen, dass er – soweit verfügbar – einen anderen Pkw habe bekommen sollen. (5) Hinsichtlich des Boxclubs erklärte der Angeklagte M., Ziel der Gründung im Jahr 2014 sei unter anderem gewesen, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten, um gewaltbereite Straftäter von der Straße zu holen. Nach Gesprächen mit der Stadt R. habe der Verein in ein städtisches Gebäude ziehen können. Zu Beginn habe die Firma M. zum Aufbau der Räume Geld gespendet; auch von der Stadt seien Gelder gekommen. Der Boxclub habe dann relativ schnell etwa 60 Mitglieder gehabt und auch die Bewährungshilfe habe das Angebot genutzt. Der Angeklagte M. habe dort mal vorbeigeschaut, um sich das Angebot anzusehen, habe ansonsten aber nicht viel mit dem Club zu tun gehabt. Ende 2015 sei er von Herrn Bu. auf die Anschaffung neuen Equipments für den Boxclub angesprochen worden, woraufhin er erklärt habe, die Firma M. könne nicht schon wieder spenden. Da er jedoch von dem Mitangeklagten J. von dessen Möglichkeit, über seine Arbeit Gelder zuzuweisen, gewusst habe, habe er Herrn Bu. gesagt, er würde sich an den befreundeten Mitangeklagten J. wenden. In der Folge habe er diesen gefragt und dieser habe die grundsätzliche Möglichkeit bejaht, jedoch gemeint, dass einige Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Der Angeklagte M. habe ihn gebeten, sich hierzu direkt mit Herrn Bu. in Verbindung zu setzen, was in der Folge auch geschehen sei. Der Mitangeklagte J. habe dem Angeklagten M. dann erzählt, dass er sich ein Boxtraining angeschaut und hierbei einen ihm bekannten Bewährungshelfer getroffen habe; der Mitangeklagte J. sei grundsätzlich geneigt gewesen, den Verein auch mal zu fördern. Der Angeklagte M. könne sich aber nicht daran erinnern, von einer entsprechenden Zuweisung erfahren zu haben. Er habe von dem Mitangeklagten J. nicht verlangt, eine solche Zuweisung vorzunehmen. (6) Zu seinem Verhältnis mit dem Mitangeklagten J. sagte der Angeklagte M., es sei nie seine Absicht gewesen, gezielt Kontakte zu Polizei- oder Justizangehörigen aufzubauen. Er habe die Freundschaft zum Mitangeklagten J. – ebenso wie den Kontakt zum Mitangeklagten F. – nicht gesucht oder betrieben, weil er sich hiervon irgendwelche Vorteile versprochen gehabt habe. Er frage sich auch, was er mit Kontakten zur Polizei oder Justiz Großartiges hätte anfangen sollen, er sei ja bis zum Jahr 2017 davon ausgegangen, sich nicht strafbar gemacht und mit Polizei und Justiz nichts zu tun zu haben. Gleichwohl sei es für ihn etwas Besonderes gewesen, mit einem Richter befreundet zu sein. Er habe gewollt und gedacht, dass ein wenig von dem Glanz des Richters auf ihn abfärbe. Ferner stelle ein Richteramt eine herausgehobene gesellschaftliche Stellung dar. Es sei eine allgemeine Neigung von ihm, einen positiven Kontakt zu solchen Personen zu haben, um von diesen im Hinblick auf das eigene gesellschaftliche Ansehen zu profitieren. Dies betreffe aber auch andere Personen wie etwa Ärzte und vermögende Personen. Dies sei auch, was er in seiner polizeilichen Vernehmung vom 26.06.2018 zum Ausdruck habe bringen wollen. Er habe sich auch durchaus mit solchen Kontakten geschmückt, indem er Dritten gegenüber erwähnt habe „Das hier ist mein Freund Klaus J., der ist Richter hier in B..“ Aber auch wenn er von seinem behandelnden Arzt erzähle, sage er dazu, es sei der beste Arzt in B. und er sei mit diesem befreundet. Diese Umstände ordne er erst jetzt, in der Rückschau so ein. Damals habe er sich keine expliziten Gedanken zu dem Verhältnis zum Mitangeklagten J. gemacht, er sei einfach mit ihm befreundet gewesen. Der Angeklagte M. sei zwar großzügig, erwarte aber sicherlich keine Gegenleistung. Teil der Freundschaft mit dem Mitangeklagten J. sei für ihn die Überlassung von Firmenwagen oder auch mal eine Essenseinladung gewesen. Er habe hierbei keine Hintergedanken gehabt, zumal die Bekanntschaft bereits lange vor Gründung der Firma M. entstanden sei. Auch bei dem Arbeitsverhältnis habe er sich nichts gedacht, sondern angenommen, dass das einerseits für den Mitangeklagten J. gut wäre, andererseits aber auch die Firma M. von seinem Knowhow profitieren könne. Keinesfalls habe er sich erhofft, dass der Mitangeklagte J. ihm im Gegenzug gewogen sei und irgendwann einmal Tätigkeiten dienstlicher Art in seinem Sinne vornehmen werde. Er habe dem Mitangeklagten J. keine Nebenbeschäftigung verschafft, damit dieser in der Sache N. ein Gutachten in Auftrag gebe, in der Sache L. deren Anschrift aus einem Gerichtscomputer besorge und dem Boxclub M. einmalig 1.000 Euro im Rahmen einer Geldauflage zuweise. b) Die Kammer hat die Feststellungen zur Tat 1 wie folgt getroffen: aa) Die Feststellungen zu den Grundzügen der Firma M. beruhten – mit Ausnahme der Stellung des Angeklagten M. in der Firma in der Zeit vor dem 28.07.2016 – auf der Einlassung des Angeklagten M. sowie dem im Selbstleseverfahren eingeführten, den die Fima betreffenden Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts M. - HRB 522253 und der ebenfalls eingeführten notariellen Anmeldung der Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister vom 11.08.2016. bb) Zur Überzeugung der Kammer stand fest, dass der Angeklagte M. – bis zu seiner offiziellen Ernennung als Geschäftsführer am 28.07.2016 – zumindest faktisch mitverantwortliche Person der Firma M. und bei allen maßgeblichen Entscheidungen in der Firma zumindest wesentlich beteiligt war. Die Kammer verkannte dabei zunächst nicht, dass der Angeklagte M. – ausweislich eines im Selbstleseverfahren eingeführten Screenshots – auf der Homepage der Firma M. (Stand 12.06.2015) lediglich als „Pressesprecher, Einkauf / Verkauf & Flottenhandel“, ausgewiesen wurde. Wesentlich für die Überzeugung der Kammer waren die Angaben des Zeugen Daniele P.. Er gab an, er sei auf Bitte des Angeklagten M. – zeitweise gemeinsam mit Donato Sp. – Geschäftsführer der Firma M. geworden, da jener nicht Geschäftsführer habe sein können. Die Geschäftsführung sei jedoch nur auf dem Papier gewesen, die maßgeblichen Entscheidungen habe der Angeklagte M. getroffen, hiernach hätten sie sich gerichtet. Diese Entscheidungen hätten Allgemeines, Fahrzeugver- und -einkäufe als auch die Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern betroffen, also alles, was ein normaler Geschäftsführer zu entscheiden habe. Thomas Sch. sei Mitgesellschafter und Steuerberater der Firma gewesen, er sei bei grundsätzlichen Entscheidungen beteiligt worden. In der Firma sei aber nichts passiert, ohne dass der Angeklagte M. Kenntnis davon gehabt und entschieden habe; er sei der Chef und damit auch der Vorgesetzte des Zeugen gewesen. In der Regel habe er, der Zeuge, die Dinge zum Unterschreiben vorgelegt bekommen und unterschrieben. Es sei das gemacht worden, was der Angeklagte M. gewollt habe. Wenn man einmal etwas gegen seinen Willen getätigt habe, habe man einen schweren Stand gehabt. Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft. Die Kammer verkannte zwar nicht, dass der Zeuge als im gesamten Tatzeitraum eingetragener Geschäftsführer ein denkbares Motiv hatte, sich selbst aus der Verantwortung für die Firma M. und den damit in Verbindung stehenden, angeklagten Taten zu nehmen und stattdessen den Angeklagten M. zu Unrecht zu belasten. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung der relevanten Umstände gelangte die Kammer aber zu der Überzeugung, dass der Zeuge Daniele P. den Angeklagten M. tatsächlich nicht zu Unrecht belastet hat, seine Aussage vielmehr glaubhaft war. Dies beruhte auf folgenden Aspekten: Zum einen wiesen die Angaben des Zeugen Daniele P. mehrere gewichtige Glaubhaftigkeitsmerkmale auf. Die Angaben waren detailreich und zwar sowohl bei wichtigen Aspekten als auch bei unwichtigen Randdetails. So schilderte er etwa auch ausführlich, dass er den Angeklagten M. kennengelernt habe, als dieser erst 16 Jahre alt gewesen sei, und dass der Angeklagte M. den Kontakt zwischen seinen Eltern und ihm, Daniele P., hergestellt habe, woraufhin er, Daniele P., in der Firma des Vaters des Angeklagten M. angestellt und irgendwann zum Verkaufsleiter befördert worden sei. Ferner gab er an, dass er auch in der vom Angeklagten M. gegründeten Financial AG tätig gewesen sei. Der Zeuge Daniele P. schilderte auch von ihm unverstanden gebliebene Aspekte; so gab er etwa an, nicht zu wissen, weshalb es zur Umbenennung der Firma von M. get a car GmbH in M. Cars GmbH gekommen sei. Seine Angaben waren frei von sprachlichen oder inhaltlichen Strukturbrüchen. Die Art seiner Schilderung war stets gleichbleibend; Veränderungen wie etwa ein Flüchten in bloße Andeutungen waren nicht feststellbar. Die Angaben des Zeugen fügten sich schlussendlich stimmig zusammen und ergaben ein plausibles Gesamtbild. Des Weiteren ließen sich die Ausführungen des Zeugen Daniele P. in weiten Teilen auch durch andere Beweismittel oder Indizien stützen, was die Kammer als letztlich entscheidenden Umstand ansah. So war es dem Angeklagten M. tatsächlich infolge der Verurteilung vom 06.10.2010 durch das Amtsgericht B. aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG für die Dauer von fünf Jahren nicht möglich, Geschäftsführer zu sein. Die Angaben des Zeugen P. stimmten darüber hinaus mit denen der Zeugin Marketa S., geborene Ku., im Wesentlichen überein. Sie gab an, sie sei nach ihrem BWL-Studium Ende 2015 durch den Angeklagten M. zur Firma M. gekommen. Dieser habe ihr das Angebot gemacht, bei ihm zu arbeiten. Ihre Einstellung sei durch ihn erfolgt, das Einstellungsgespräch habe sie aber mit Daniele P. geführt und der Vertragsschluss sei ebenfalls mit Daniele P. erfolgt. Zur Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Firma führte sie aus, überwiegend sei der Angeklagte M. zuständig gewesen, aber schon auch zusammen mit Daniele P.; Entscheidungen seien über beide Personen gelaufen. Sebastian Schu. sei dabei die „rechte Hand“ gewesen und habe ausgeführt, was entschieden worden sei. Der Angeklagte M. sei dabei gewesen, wenn irgendwelche Entscheidungen gefällt worden seien, formal sei aber Daniele P. Geschäftsführer gewesen. Gesellschafter sei Herr Sch. gewesen, dieser sei aber nicht anwesend in der Firma gewesen. Auf Vorhalt aus dem Protokoll ihrer polizeilichen Vernehmung vom 23.10.2018, wonach bei wichtigen Entscheidungen für die Firma daran grundsätzlich Herr Sch., Herr P. und Herr M. beteiligt gewesen seien und eine Entscheidung gefällt hätten, gab sie an, Herr Sch. sei nicht immer im Geschäft gewesen, aber es habe schon Tage gegeben, an denen er dabei gewesen sei, sie wisse aber nicht, bei welchen Angelegenheiten. Auch ihre Angaben hielt die Kammer für glaubhaft, da sie ohne erkennbare Be- oder Entlastungstendenz und auch mit einer gewissen unverstellt naiven Vortragsart berichtet wurden. Darüber hinaus räumte die Zeugen Erinnerungslücken offen ein und konnte auf Vorhalt oder bei nochmaligem Erinnern teilweise Angaben in gleicher Vortragsart und Detailtiefe ergänzen. Im Übrigen schilderte auch der Zeuge Pietro M. glaubhaft, er habe sein Autohaus, die M. GmbH, bis 2010 als Geschäftsführer geführt, dann sei er nach Italien gegangen und habe das Autohaus abgemeldet. Anschließend hätten seine Frau und sein Sohn, der Angeklagte M., die Geschäfte des Autohauses fortgesetzt. Sein Sohn habe dann etwa 2011 oder 2012 eine neue Firma angemeldet („M.“) und so das Autohaus weitergeführt. Demgegenüber war hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten M. – also der Verteidigererklärung, die er sich zu eigen machte und Nachfragen generell nicht zuließ – für die Kammer auffallend, dass er zwar ausführlich und teils sehr detailliert von seinen Tätigkeiten für die Firma M. berichtete, er insbesondere ausführte, sich 250.000 Euro von einem Freund geliehen und diese auf die – ursprünglich als Tochterfirma der D. M. GmbH fungierende –M. Autoleasing GmbH eingezahlt zu haben, um so von seinem Vater unabhängig sein zu können. Auch berichtete er, dass er Stück für Stück Gewinne erwirtschaftet habe und auch, dass seine Firmenanteile (85 Prozent) von Thomas Sch. treuhänderisch gehalten worden seien. Allerdings wurde mit keinem Wort erwähnt, welche Position der Angeklagte M. (vor dem 28.07.2016) in der Firma M. innegehabt hat bzw. haben will. Zu diesem Punkt wären aber Angaben zu erwarten gewesen, insbesondere, da in der Einlassung auch immer wieder Vorgänge erwähnt wurden (insbesondere ein Schuldanerkenntnis und ein Vergleichsvertrag – jeweils mit der RKG Gruppe, einem Mercedes-Händler), an denen der Angeklagte zwar beteiligt gewesen sei, sich Donato Sp. und Daniele P. jedoch über seinen Widerstand hinweggesetzt hätten. Es war auch zu sehen, dass in der Hauptverhandlung am 14.10.2022 der Verteidiger des Angeklagten M. mittels Beweisantrages die Verlesung von TKÜ-Protokollen aus dem Zeitraum 18. bis 27.05.2016 beantragte zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte M. mit Thomas Sch. das aktuelle Tagesgeschäft, nämlich die Verwendung von Geldmitteln, Pkw-Ankäufe, den Verbleib von Pkw, den Umgang mit Handelspartnern und Investoren abgestimmt hat. Wenngleich der Angeklagte M. nicht erklärte, dies Teil seiner Einlassung werden zu lassen, so war doch zu sehen, dass jedenfalls durch seinen Verteidiger ein solcher Beweisantrag gestellt wurde und hierdurch bewiesen werden sollte, dass der Angeklagte M. mit Thomas Sch. das aktuelle Tagesgeschäft abgesprochen hat. Aus den sodann im Selbstleseverfahren eingeführten TKÜ-Protokollen aus dem Verfahren Az. ST/0078975/2019 der Kriminalinspektion 3 B. ging tatsächlich hervor, dass der Angeklagte M. mit Thomas Sch. verschiedenste Entscheidungen und Pläne durchgesprochen hat. Aufschlussreich war vor allem das Protokoll eines Telefonats vom 27.07.2016, 10:59 Uhr, zwischen dem Angeklagten M. und Thomas Sch., in welchem der Angeklagte unter anderem sagte, er habe jetzt einen anderen Plan, er komme jetzt mit allen Vorschlägen von A bis Z, sie bräuchten von Thomas Sch. jetzt noch einen Gesellschafterbeschluss, er wolle alle Autos und alle Gelder haben, es komme nun keiner mehr Kaffee trinken und weiter: „der Schultes bekommt das Büro unten wo ich war. Der Stefano kriegt das Büro mit zum Arbeiten. Ich schreib dir alles, dann kann der Daniele sagen, tut mir leid mein Gesellschafter ist mein Chef, der Patrizio ist krank und kann keine Entscheidungen treffen.“ Gerade der letzte Satz machte deutlich, dass der Angeklagte M. als zumindest Mitentscheider eine wesentliche Rolle im Unternehmen spielte. Dies deckte sich auch mit den Wahrnehmungen, die andere Personen, konkret der Angeklagte J., ausweislich des eingeführten E-Mail-Verkehrs hatten. So schrieb der Angeklagte J. (über seine E-Mail-Adresse klaus....@arcor.de) an Rechtsanwalt A. am 27.05.2015: „Ich bin ja immer noch bzw. wieder mit Patrizio M. befreundet, der mittlerweile die Firma von seinem Vater übernommen hat und jetzt als „M. cars“ firmiert – und groß im Geschäft ist.“ und am 03.07.2015: „[…] dass Patrizio gerne „hoffnungslose Fälle“ aufnimmt und ihnen eine Chance gibt, viele machen dann auch etwas draus. Der Leiter seiner Spedition hat als eigener Unternehmer eine Pleite hingelegt, wurde dabei sogar von mir verurteilt […]Bu. wurde geschieden […] Jetzt arbeitet er bei Patrizio und verdient gutes Geld […]“. Zumindest aus Sicht des Angeklagten J. hat der Angeklagte M. die Firma übernommen und wesentliche Entscheidungen, etwa die Einstellung von Mitarbeitern, zumindest mitbestimmt. Die sowohl vom Zeugen P. als auch von der Zeugin S. geschilderte Beteiligung des Angeklagten M. an Entscheidungen aus verschiedensten Unternehmensbereichen konnte auch durch eingeführten E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten M. mit der Rechtsabteilung in Einklang gebracht werden, aus dem hervorging, dass er zumindest eine der Personen – wenn nicht gar die Hauptperson – war, die Entscheidungen in Bezug auf die von der Rechtsabteilung bearbeiteten Fälle traf. Der Angeklagte M. ließ sich zu diesem Aspekt zwar dahingehend ein, er habe zwar mitbekommen, um was für Sachen es bei der Rechtsabteilung gehe; involviert in die Bearbeitung sei er jedoch nicht gewesen; es sei auch nicht sein Aufgabenbereich gewesen. Diese Einlassung ließ sich jedoch mit dem E-Mail-Verkehr nicht in Einklang bringen. So waren nicht nur E-Mails von dem E-Mail-Account der Rechtsabteilung („rechtsabteilung@M.cars.de“) – ausschließlich – an den Angeklagten M. („p...@M.cars.de“) festzustellen, in denen ausführlich der Sachstand der einzelnen Fälle mitgeteilt wurde (so etwa in E-Mails vom 17.12.2015 und 18.01.2016), sondern darüber hinaus auch solche, in denen der Angeklagte M. explizit um eine Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens gebeten wurde, so insbesondere in den eingeführten E-Mails vom 10.11.2015, 07.02.2016 und 19.04.2016. In einer E-Mail vom 05.07.2016 hieß es ausdrücklich: „[…] ich hatte gerade eine Besprechung mit RA A.. 1. Im Verfahren […] hatten wir besprochen, dass wir anbieten, den Porsche für 60.000 Euro zurückzunehmen. RA A. möchte von Dir eine kurze Mail – Zweizeiler genügt -, dass er dem Kläger 60.000 Euro anbieten soll und dies von Dir so genehmigt ist. […]“. Auch die von den Zeugen P. und S. dargestellte Zuständigkeit des Angeklagten M. in Personalangelegenheiten ließ sich durch E-Mails stützen. So schrieb der Angeklagte J. („klaus....arcor.de“) etwa am 03.08.2014 an den Angeklagten M.: „Mein Sohn […] arbeitet bei Dir und das auch noch – grundsätzlich – gerne […] Ich habe dich extra gefragt, weil wir natürlich möchten, dass er beschäftigt ist, während wir in Urlaub sind […]“, woraufhin der Angeklagte M. antwortete: „ist alles klar ich kläre das schon alles morgen wenn ich zeit habe […]“. In einer E-Mail der Rechtsabteilung vom 12.07.2015 an den Angeklagten M. ging es erneut um den Sohn und dem Angeklagten M. wurde insoweit vorgehalten: „Da Du ihm ja am Samstag frei gegeben hast […]“. Und in einer E-Mail der Rechtsabteilung vom 19.04.2016 kam die Frage auf, was der Angeklagte M. mit dem Sohn „anfangen“ wolle. Dieser E-Mail-Verkehr verdeutlichte, dass der Angeklagte M. auch bei solchen Personalentscheidungen wesentlichen Einfluss hatte. Nach alledem hatte die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte M. – bis zu seiner in der Gesellschafterversammlung am 28.07.2016 erfolgten Bestellung als Geschäftsführer – zumindest faktisch mitverantwortliche Person und bei allen maßgeblichen Entscheidungen in der Firma zumindest wesentlich beteiligt war. Da die Kammer zu dieser Überzeugung aufgrund der dargestellten Beweismittel gelangte, kam es vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob die Angaben des Zeugen Thomas Sch., der ebenfalls schilderte, der Angeklagte M. sei der faktische Geschäftsführer der Firma M. gewesen, glaubhaft waren oder nicht. cc) Die Kammer war des Weiteren davon überzeugt, dass der Angeklagte J. – und nicht wie von ihm behauptet dessen Ehefrau Milada J. – ab 01.07.2014 bis November 2016 als Rechtsabteilung der Firma M. tätig war und dass nur zum Zwecke der Verschleierung die Anstellung „auf dem Papier“ auf seine Frau lief. Diese Überzeugung stützte sich zunächst auf die insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten M. in seiner Einlassung, und wiederum ganz wesentlich auf eine Vielzahl eingeführter E-Mails: So schrieb der Angeklagte J. (über seine E-Mail-Adresse „klaus....arcor.de“) an Sebastian Schu. („s...@M.cars.de“) per E-Mail vom 18.07.2014: „[…] ich würde gerne heute so gegen 16.00h vorbeikommen und mich noch ein wenig mit den Akten beschäftigen. Patrizio hat mir geschrieben, dass sie bis heute aktuell und vollständig sind. […]“ Ferner schrieb er („klaus....@arcor.de“) an den Angeklagten M. („dm...@gmail.com“) mit E-Mail vom 09.11.2014: „[…] wenn ich mein Büro schon um 15.00h verlasse (oder noch früher), um zu dir zu kommen und mich um die Mahnungen zu kümmern. So tat ich dies letzten Dienstag, […] am Samstag […], um meine Arbeit von Dienstag fortzuführen […] erst einmal eine Stunde warten musste, da du ja in einer Besprechung warst und der Ordner, den ich benötigt hätte, in Deinem Büro. Als ich dann begann, mit Sebastian anhand einer von ihm erstellten Liste die Fälle wenigstens einmal durchzusprechen, kamst du dazu und hast ihn deshalb (und so gesehen auch mich) „zur Sau gemacht“! Muss ich das verstehen? Wir haben nun im März angefangen, über die Mahnungen zu sprechen und seither habe ich viele Stunden nicht nur mit den Ordnern verbracht, sondern auch damit - insbesondere in den letzten beiden Monaten! - um 15.00h mein Büro zu verlassen, zu dir zu kommen und dann stundenlang auf dich zu warten, um dann von dir zu erfahren, dass Du nun keine Zeit hast, die Ordner noch nicht fertig sind usw. Verschwendete Zeit, die ich regelmäßig an Abenden oder eben am Wochenende in meinem Büro nachholen darf! […] Da darf es mich zumindest ein wenig wundern, dass letzten Monat keine 450 Euro auf das Konto meiner Frau kamen. Darf ich das als Zeichen verstehen, wie du meine Bemühungen und meine ständige Bereitschaft (und Anwesenheit) einschätzt? Allein der Versuch, mir nun am nächsten Dienstag wieder die Zeit freizuschaufeln, dass ich dann um 15.00h bei Dir sein kann - ohne mich darauf verlassen zu können, dass ich dann auch tatsächlich arbeiten kann! -, kostet mich unendlich viel Mühe und am Ende sitze ich wieder am Sonntag hier und arbeite die Zeit nach. […]“ Am 27.05.2015 schrieb er („klaus....@arcor.de“) an Rechtsanwalt Mathias A. („a.m.@t-onhine.de“) per E-Mail: „[…] hast Du noch Kapazitäten frei? Ich bin ja immer noch bzw. wieder mit Patrizio M. befreundet, der mittlerweile die Firma von seinem Vater übernommen hat und jetzt als „M.cars“ firmiert - und groß im Geschäft ist. Ich versuche gerade, ihm bei dem Mietwagengeschäft zu helfen und ein ordentliches Mahnwesen aufzubauen. Derzeit reden wir über Außenstände/Schäden von 100.000 Euro! Da gibt es natürlich immer einen Punkt, da muss dann eben ein Anwalt ran, Akte anfordern, Klage erheben usw. […] Was meinst Du, sollen wir es mal versuchen? Ich würde die Sachen vorbereiten und ab einem gewissen Punkt, wenn es außergerichtlich nicht mehr weitergeht bzw. wenn es um Akteneinsicht o.ä. geht, die Sache dann Dir übergeben. […]“ Und am 08.12.2016 schrieb er („klaus....@arcor.de“) schlussendlich an Thomas Sch. (t.k. sch.@t-online.de): „[…] Dann wird ruckzuck die von mir mühsam und über einen Zeitraum von 2 Jahren aufgebaute Rechtsabteilung beerdigt und meine Frau entlassen (Nebenbei bemerkt: ich stand die ganze Zeit über noch bereit und habe den Account „Rechtsabteilung“ abgefragt. Seit gestern habe ich nun keinen Zugang mehr und damit bin ich dann endgültig außen vor.) […] Nicht ohne Grund habe ich immer wieder bei Zahlungsverweigerung und willkürlichen Rechnungskürzungen durch Versicherungen viele Stunden in meinem Büro recherchiert und dann Mails versendet - und das Geld kam schließlich. Wenn die Versicherungen jetzt besser zahlen, dann nur, weil ich für MC den Ruf hart erarbeitet habe, hier nicht nachgiebig zu sein […]“. Bereits anhand dieser vier E-Mails, in denen der Angeklagte J. nur in „Ich-Form“ von der Arbeit mit den Mahnungen berichtete, wurde deutlich, wer tatsächlich damit beschäftigt gewesen und dafür vergütet worden ist – der Angeklagte J.. dd) Dass der Angeklagte J. – wie vom Angeklagten M. in seiner Einlassung dargelegt – für die Arbeit als Rechts-/Mahnabteilung der Firma M. den E-Mail-Account „rechtsabteilung@M.cars.de“ gestellt bekam und nur er – und nicht seine Ehefrau – über diesen kommunizierte, schloss die Kammer aus dem Umstand, dass eine Vielzahl von im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mails, die von der genannten E-Mail-Adresse firmenintern – insbesondere an den Angeklagten M. – verschickt worden sind und sich ebenfalls in „Ich-Form“ mit der Arbeit der Rechtsabteilung auseinandersetzten, mit „Klaus“ unterzeichnet waren. So hieß es in einer von der genannten Adresse „rechtsabteilung@M.cars.de“ an den Angeklagten M. adressierten E-Mail vom 15.11.2015: „[…] Was die „Erfolge“ betrifft, so glaube ich, dass Du meine Arbeit nicht alleine am Geldeingang bemessen kannst, dabei vergisst du nämlich die "Schadenverhinderung". Wenn ich allein an die Geschichte mit dem Porsche in Hamburg denke: […] ein Schreiben von mir und es war Ruhe, der hat sich nicht mehr gemeldet! […] Ich bin im Moment 2 x in der Woche jeweils 2-3 Stunden anwesend und sitze daneben jeden Tag in meinem Büro – so wie jetzt auch – und checke, schreibe und beantworte Mails (eben gerade eine Anfrage von Sebastian), das sind (mindestens) 40 Stunden im Monat für 450 Euro – ich glaube, bei diesem Stundenlohn würde XX D. noch nicht einmal ans Telefon gehen. […] Viele Grüße Klaus“ In einer E-Mail vom 18.08.2016 an den Angeklagten M. stand: „[…] Ich brauche einen Arbeitsplatz und einen Computer! […] zuletzt stand auf dem Schreibtisch hinter Marketa jetzt auch ein Computer und für mich sieht das so aus, als wäre damit mein Arbeitsplatz belegt. Ich habe ja grundsätzlich kein Problem damit, mir irgendwo eine Ecke zu suchen und da mit dem Laptop zu arbeiten, aber da ist dann schon das Problem, dass zuletzt mein Laptop immer von jemand anderem benutzt wurde. […] ich kann nicht immer erst mal 1 Stunde herumlaufen, den Laptop suchen oder warten, bis er dann frei ist. […] Nicht ohne Grund bin ich am Dienstag und am Donnerstag, wenn ich früher von der Arbeit gehe, um nach R. zu kommen, danach dann immer wieder viele Stunden in meinem Büro, da mir die Arbeitszeit einfach fehlt - da kann ich mit solchen Dingen nicht auch noch kostbare Zeit verschwenden. […] Klaus“. Die E-Mail vom 17.12.2015 an den Angeklagten M., in welcher der Sachstand zu insgesamt 14 Fällen der Rechtsabteilung erörtert wurde, war ebenfalls mit „Klaus“ unterzeichnet. Auch aus dem Umstand, dass in E-Mails wie der nachfolgenden vom 28.07.2016 an den Angeklagten M. explizit von „meine Frau“ die Rede war und gleichzeitig über die – eigene – Arbeit für die Rechtsabteilung (und nicht die der Frau) berichtet wurde, schloss die Kammer, dass nur der Angeklagte J. als Rechtsabteilung tätig war und über die zugehörige E-Mail-Adresse kommunizierte: „[…]N., U. und alle weiteren Fälle, die ich in den letzten Monaten in der Mache hatte […]. Zumal es ja auch immer wieder (andere) Unfälle gibt. Wäre es nicht so, dann wäre ich nicht jede Woche damit beschäftigt. […] Wenn Du möchtest, dass ich meine Arbeit fortsetze und sogar noch auf K. erweitere, dann brauche ich wieder ein Auto […]. Meine Frau braucht unser Auto, um zur Arbeit zu kommen, ausgerechnet an meinen freien Tagen habe ich kein Auto zur Verfügung. […] Ohne Auto kann ich nur noch Mails schreiben, aber ich bin dann eben nicht vor Ort und das geht wohl kaum. […]“ Dass die Signatur „Milada J. Rechtsabteilung“ standardmäßig – vor allem, wenn es um E-Mails ging, die nicht innerhalb der Firma verschickt wurden, sondern nach außen (etwa an Versicherungen) adressiert waren – unter E-Mails der genannten E-Mail-Adresse gesetzt wurde und stattdessen der Angeklagte J. der Urheber der E-Mails war, ergab sich ebenfalls aus den eingeführten E-Mails. So fand sich etwa in der E-Mail vom 10.11.2015 von der genannten E-Mail-Adresse an den Angeklagten M. einerseits die besagte Signatur, über der jedoch „Klaus“ stand. Auch aus nachfolgendem E-Mail-Verlauf zog die Kammer den besagten Schluss: Am 21.05.2015 wurde über den E-Mail-Account der Rechtsabteilung eine E-Mail an den Angeklagten M. verfasst, in welcher es um das weitere Prozedere im Schadensfall N. ging. Auf diese ausschließlich mit der Signatur „Milada J. - Rechtsabteilung“ gekennzeichnete E-Mail kam sodann als Antwort: „klaus lass uns pro fall in einem jeweiligen email kommunizieren […]“ Dies machte deutlich, dass für den Empfänger – den Angeklagten M. – ganz klar gewesen ist, dass unter der E-Mail-Adresse „rechtsabteilung@M.cars.de“ nur der Angeklagte J. schrieb. ee) Insbesondere auf den soeben dargestellten E-Mails basierten auch die weiteren Feststellungen der Kammer zur Arbeitsweise des Angeklagten J. für die Rechtsabteilung, der im Regelfall pro Woche einmaligen (teilweise auch zweimaligen) Präsenz in der Firma, die regelmäßig verbunden mit Besprechungen war, sowie der Einschaltung von Rechtsanwalt A., sobald die Fallbearbeitung vom außergerichtlichen in das gerichtliche Stadium überging. Dass die Tätigkeit von Rechtsanwalt A. sodann jeweils vom Angeklagten J. überwacht wurde, ergab sich insbesondere aus einer E-Mail des Angeklagten J. an Rechtsanwalt A. vom 17.01.2016, in der er schrieb: „[…] ich […] warte immer noch auf Deine Sachstandsmeldung. Ich sage das nicht gern, aber ich muss Dir jetzt einfach mal sagen, dass es SO nicht geht. […] Ruf in der Art "Mit denen ist nicht zu spaßen" […] will ich erreichen. Dazu brauche ich einen Anwalt, der die Fälle dann zackig bearbeitet und mich entsprechend auf dem Laufenden hält, denn es bringt nichts, wenn ich schnell arbeite und die Sache dann Wochen und Monate beim Anwalt liegt […] Du hast die Mandate übernommen und Du schreibst Rechnungen dafür - dann will ich über alle Deine Schritte unterrichtet werden […]“. Die Feststellung, dass Milada J. ab dem 01.07.2014 als geringfügig Beschäftigte der Firma M. zur Sozialversicherung angemeldet wurde, ergab sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden – der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung vom 04.08.2014, dem Personalfragebogen vom 29.07.2014 sowie dem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vom 29.07.2017. ff) Die getroffenen Feststellungen zur Anstellung des Angeklagten J. als Rechtsabteilung und dessen Arbeitsweise wurden ergänzend auch durch die weiteren Angaben der Zeugin Marketa S., geborene Ku. gestützt. Sie berichtete ebenfalls glaubhaft, sie sei – neben anderen Aufgabenbereichen – auch in die Bearbeitung der Schadensfälle involviert gewesen. Wenn ein Mieter einen Unfall mit einem Pkw gehabt habe, habe sie diese Information dann weitergeleitet. Der Angeklagte J. sei bei diesen Schadensfällen so eine Art Berater gewesen; er habe gesagt, wie man da nun am besten vorgehe – insbesondere gegenüber den Versicherungen. In dem E-Mail-Verlauf habe dann der Name Milada J. gestanden, gesehen habe sie diese jedoch nicht. Sie habe nur mit dem Angeklagten J. gesprochen, nicht mit seiner Frau. Bei den E-Mails, die sie dann an die Versicherungen weitergeleitet hätten, sei ihr aber aufgefallen, dass da der Name der Frau J. gestanden habe. Warum sie das nicht hinterfragt habe, wisse sie nicht mehr. Wenn es zu einem Schadensfall gekommen sei und die Sache nicht geklärt gewesen sei, sei der Angeklagte J. in das Geschäft gekommen und sie hätten dann darüber gesprochen. Sie sei aber unsicher, wie häufig dies der Fall gewesen sei. Auf Vorhalt aus dem Protokoll ihrer polizeilichen Vernehmung vom 23.10.2018, wonach Herr J. einmal in der Woche in die Firma gekommen sei, um die Fälle zu bearbeiten und er sie dann gefragt habe, ob es schon einen Posteingang von der Gegenseite gegeben habe und wie sich die Fälle entwickelt hätten, gab sie an, dass sie das vielleicht ausgesagt habe, weil sie sich besser habe erinnern können. Jetzt könne sie nicht mehr sagen, ob er einmal pro Woche in der Firma gewesen sei. Weiter gab die Zeugin an, es habe für die Schadensfälle einen eigenen Ordner gegeben. Sie habe auch eine Schadensliste mit den offenen Fällen geführt. Hierüber habe auch der Angeklagte M. Bescheid wissen wollen. Für ihn habe sie die Liste geführt. Diese habe sie ausgedruckt und ganz oben in den Ordner geheftet, in welchem die Mappen mit den einzelnen Unfällen gewesen seien. In den Listen seien die Basisinformationen (Name des Mieters, Datum des Unfalls/Schadens, eventuelle Zahlung der Versicherung) festgehalten worden. Sebastian Schu. habe auch bei den Schadensfällen mitgearbeitet. Er habe sie auch eingelernt. Sie habe mal unten am Empfang und mal oben gearbeitet, sie habe bei Frau Sch. im Büro einen Computer gehabt. Herr Schu. habe unten gesessen, entweder beim Empfang oder in einem Zimmer nebenan. Der Angeklagte J. habe in einem der oberen Büros gesessen, er habe am Tisch neben ihr gesessen. Ob das „sein“ Tisch gewesen sei, wisse sie nicht. Der Angeklagte J. habe die beratende Funktion in Bezug auf die Versicherungen gehabt. Er sei Adressat ihrer E-Mails gewesen. Sämtliche Schadensfälle habe sie mit ihm besprochen. So viele Schadensfälle seien es nicht gewesen, es habe einen Ordner für sämtliche Fälle gegeben, wobei jeder Fall seine eigene Mappe bekommen habe. Insgesamt seien es vielleicht 10 Fälle gewesen. Auch der Zeuge Daniele P. gab glaubhaft an, die Rechtsabteilung habe der Angeklagte J. betrieben. Er sei zwar auch vor Etablierung der Rechtsabteilung manchmal in der Firma gewesen und habe Gespräche mit dem Angeklagten M. geführt. Ab der Einrichtung der Rechtsabteilung sei der Angeklagte J. jedoch öfters da gewesen. Es habe einen festen Tag in der Woche gegeben – Dienstag –, an dem sei er immer in die Firma gekommen. In manchen Wochen – je nach Anzahl der Probleme und des Fallaufkommens – sei er auch zweimal und dafür in manch anderen gar nicht erschienen. Er habe mit einem Notebook gearbeitet, das habe er auch manchmal mit nach Hause genommen. Da die Ordner mit den Schadensfällen jedoch in der Firma geblieben seien, habe er mit diesen nur vor Ort arbeiten können. Es seien etwa zwei bis drei Ordner mit den laufenden, zu bearbeitenden Fällen gewesen. Sebastian Schu. habe die Fälle in den Ordnern zusammengestellt und wenn der Angeklagte J. vor Ort gewesen sei, habe er sie abgearbeitet. Er habe bei manchen Fällen auch Hilfe von Rechtsanwalt A. gehabt. Der Kontakt der Rechtsabteilung mit den Versicherungen sei fast ausschließlich per E-Mail über die Adresse „rechtsabteilung@M.cars.de“ erfolgt. Wenngleich er, der Zeuge, nicht ausschließen könne, dass jemand anders diese E-Mails geschrieben habe, wenn der Angeklagte J. von zu Hause aus gearbeitet habe, so sei für ihn klar gewesen, dass die E-Mails, bei welchen er manchmal in Cc. gesetzt worden sei, jeweils vom Angeklagten J. gestammt hätten. Einzelne Fälle seien auch zwischen ihm, dem Zeugen, und dem Angeklagten J. besprochen worden. Auf Frage zur Ehefrau des Angeklagten J. gab der Zeuge an, diese sei ab und zu in der Firma vorbeigekommen, jedoch nicht in geschäftlicher Tätigkeit. gg) Die Kammer war überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagten J. zur Rechtsabteilung insgesamt eine bloße Schutzbehauptung darstellte. Die Einlassung war bereits in sich unschlüssig und wenig plausibel. Schon der Aspekt mit dem angeblich durch ihn für seine Ehefrau vermittelten Nebenjob, den diese eigentlich nicht habe machen wollen, aber auch der angebliche Umstand eines defekten bzw. fehlenden Druckers erschien konstruiert. Das Aussageverhalten des Angeklagten J. war im Übrigen auch nicht konstant. Nachdem er seine Einlassung abgegeben hatte, wurde ihm am 14.09.2022, dem 12. Verhandlungstag, folgende Passage aus seiner mittels Verteidigerschreiben des Rechtsanwalts Br. vom 13.11.2019 erfolgten Einlassung vorgehalten: „Meine Frau hat ihre Arbeit regelmäßig von zuhause verrichtet. Hierfür hat sie auch einen entsprechenden Laptop durch die Firma M. Cars zur Verfügung gestellt bekommen. Ich selbst war, das möchte ich nicht in Abrede stellen, öfters einmal bei der Firma M. Cars. Dies aber allerdings, da ich zu vielen Personen in dieser Firma eine freundschaftliche Verbindung hatte und tatsächlich regelmäßig dort war, einen Kaffee mit dem ein oder anderen getrunken habe und wir uns in allgemeinen Dingen austauschten. Eine direkte Verbindung mit der Rechtsabteilung oder Geschäftsbereichen der Firma M. Cars bestand hier nicht.“ Auf Vorhalt der Abweichung dieser Angaben zur Einlassung in der Hauptverhandlung führte der Angeklagte aus, es stimme eigentlich beides. Er habe sich mit Sebastian Schu. gut verstanden, dieser habe ihm von Drogenproblemen seiner Frau berichtet. Stefano P. habe ihn mit Scheidungsproblemen angesprochen. Dass der Angeklagte die Dokumente seiner Frau in der Firma habe ausdrucken müssen, habe sich demgegenüber erst im Laufe der Zeit entwickelt, denn der Drucker sei einfach nicht gekommen. Der Angeklagte J. sei einen Tag in der Woche in die Firma gefahren. Er habe gedacht, seine Ehefrau würde irgendwann ihre Einstellung ändern. An das Problem mit dem Drucker habe er anfangs gar nicht gedacht. Die Besprechungen in der Firma hätten etwa alle sechs Monate stattgefunden. Auf Frage, ob er das Passwort zum Account der Rechtsabteilung gehabt habe, gab er an, er habe es gehabt. Auf den Account zugegriffen habe seine Frau von zu Hause aus und er nur, wenn er in der Firma gewesen sei. Anfangs habe er den Laptop mitgenommen, dann habe er gemerkt, dass er dies gar nicht müsse, da es einen „Katzentisch“ in der Firma mit einem Apple-Computer gegeben habe, der immer frei gewesen sei. Dort habe er sich dann einloggen können. Auf Schreiben und E-Mails geantwortet habe aber seine Frau. Auf Vorhalt der bereits genannten E-Mail vom 15.11.2015 erklärte der Angeklagte J. dann, er habe ein iPhone gehabt, mit welchem er auch unterwegs Internet gehabt habe. So habe er auch unterwegs interessehalber in den Mail-Account geschaut. Es habe auch Sachen gegeben, die ihn selbst „gejuckt“ hätten; bei diesen habe er dann gesagt „Mensch, das kriegt der A.“. Wenn ihm Sebastian Schu. geschrieben habe, habe er ebenfalls direkt geantwortet und es nicht seiner Frau vorgelegt. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte M. seine Arbeit nicht registriert bzw. ausreichend gewürdigt habe; bei der E-Mail vom 15.11.2015 sei es um die Leistung, die die Familie J. erbracht habe, gegangen. Zwischenzeitlich sei er jedes Mal, als er in die Firma gekommen sei, mit rechtlichen Fragen „überfallen“ worden. Das sei richtig viel gewesen, weshalb sowohl er, der Angeklagte J., als auch seine Frau belastet gewesen sei. Auf Vorhalt der bereits dargestellten E-Mail vom 07.02.2016 erklärte der Angeklagte J., hier habe seine Frau ihn informiert, dass 750 Euro anstatt 1.000 Euro gekommen seien. Sie habe dann einen Zettel an den Angeklagten M. geschrieben mit der Frage, wie es weitergehen solle. Diesen Zettel habe er dem Angeklagten M. hingelegt und als keine Reaktion gekommen sei, habe er an den Angeklagten M. die betreffende E-Mail geschrieben, hierbei jedoch nicht formuliert, dass seine Frau keine Antwort erhalten habe, sondern schlicht gefragt, wie hier zu entscheiden sei. Auf Nachfrage, ob es keinen Mitarbeiter bei der Firma M. gegeben hätte, welchen man bei den E-Mails in Cc. hätte setzen können, welcher dann – anstelle des Angeklagten J. – die E-Mails ausdrucken und zur Akte hätte nehmen können, antwortete der Angeklagte J., der einzig in Betracht kommende sei Sebastian Schu. gewesen, aber der finde „seinen Hintern nicht mal mit der Taschenlampe“. Am 22.09.2022, dem 13. Verhandlungstag kam der Angeklagte J. von sich aus noch einmal auf die Rechtsabteilung zu sprechen und führte aus, er habe die Rechtsabteilung aufgebaut und habe ein Auge darauf gehabt, es sei „sein Baby“ gewesen. Daher sei es nicht verwunderlich, wenn er in den E-Mails sich selbst herausgestellt habe und nicht seine Frau, die lediglich im Hintergrund gearbeitet habe. Nach alledem war zu konstatieren, dass die Angaben des Angeklagten J. sich – von Vorhalt zu Vorhalt und Frage zu Frage änderten bzw. der Angeklagte J. offensichtlich versuchte, eindeutige E-Mails mit abwegigen Deutungsvarianten oder unplausiblen Einschränkungen zu erklären und dabei seine Einlassung jeweils anzupassen. Am Ende der Befragung des Angeklagten J. zur Rechtsabteilung waren für die Kammer teils weit klaffende Lücken in den Erklärungsmustern des Angeklagten J. festzustellen. Es blieb schlussendlich unklar, wann und unter welchen Voraussetzungen nun der Angeklagte J. selbst E-Mails angesehen und/oder beantwortet haben will und wann seine Frau. Nach alledem war die Kammer in der Gesamtschau sicher, dass ausschließlich der Angeklagte J. die Rechtsabteilung bearbeitete und im Rahmen dessen nur er – nicht aber seine Ehefrau – den E-Mail-Account „rechtsabteilung@M.cars.de“ nutzte. hh) Die getroffenen Feststellungen zur Vergütung des Angeklagten J. durch Zahlung von 450 Euro monatlich und im weiteren Verlauf zusätzlicher Erstattung von Belegen beruhten auf den Angaben des Zeugen Daniele P., der hiermit im Einklang stehenden Einlassung des Angeklagten M. sowie mehreren eingeführten Urkunden. Die Überzeugung der Kammer davon, dass (auch) bei der Vereinbarung der konkreten Abwicklung des Anstellungsverhältnisses des Angeklagten J., insbesondere der lediglich auf dem Papier erfolgten Einstellung der Ehefrau des Angeklagten J., auch der Angeklagte M. maßgeblich beteiligt gewesen ist, beruhte ebenfalls einerseits auf den Angaben des Zeugen Daniele P. und andererseits auf eingeführtem E-Mail-Verkehr. Der Zeuge Daniele P. gab an, anfangs, also vor der offiziellen Anstellung von Milada J., sei der Angeklagte J. auch schon sporadisch in der Firma gewesen und habe immer mal wieder ein paar gute Tipps in geschäftlicher Hinsicht gegeben. Irgendwann habe dann der Angeklagte M. entschieden, dass eine Rechtsabteilung gegründet werde und hierfür der Angeklagte J. behilflich sein solle. Die hierzu geführten Vorgespräche habe der Zeuge nicht mitbekommen. Es habe dann nur geheißen „Der J. macht das jetzt“. Thema sei dann gewesen, dass der Angeklagte J. nicht als Angestellter der Firma habe in Erscheinung treten können, weshalb seine Frau auf Minijob-Basis – also mit einer monatlichen Vergütung von 450 Euro – habe eingestellt werden sollen. Der Zeuge P. sei hinsichtlich der Art der Anstellung durch den Angeklagten M. angewiesen worden, denn der Zeuge habe die jeweiligen Unterlagen an das Steuerbüro weiterleiten müssen. Anfangs habe der Angeklagte J. dann die vereinbarten 450 Euro erhalten. Irgendwann sei der Angeklagte M. zu ihm, dem Zeugen, gekommen und habe gemeint, dass die Arbeit des Angeklagten J. mehr geworden sei und er daher mehr Geld bekommen müsse. Da aufgrund der Mini-Job-Konstruktion 450 Euro das Maximum gewesen seien, habe man besprochen, dass eine Erstattung von Belegen, also Essensquittungen und Tankbelegen, möglich wäre. In dem Gespräch sei es auch darum gegangen, dass die Belege so verbucht würden, dass eine Zuordnung zum Angeklagten J. nicht möglich wäre. Der Angeklagte M. habe den Zeugen angewiesen, die Tankbelege auf irgendwelche Mietfahrzeuge und die Bewirtungsbelege auf andere Kunden und Lieferanten zu verbuchen. In der Folge sei dann auch so verfahren worden. Anfangs seien eher geringe Beträge erstattet worden, das habe sich dann aber erhöht und am Ende seien es Belege in Höhe von 450 Euro pro Monat gewesen. Die Auszahlung aus der Barkasse sei oft seine – des Zeugen – Aufgabe gewesen. Die Belege seien ihm vom Angeklagten J. selbst oder von dessen Sohn übergeben worden; manchmal hätten sie auch einfach auf seinem Tisch gelegen. Ausgezahlt worden sei das Bargeld dann jeweils an den Angeklagten J.. Ganz am Ende habe er, der Zeuge, vom Angeklagten J. noch einmal einen Umschlag mit den üblichen Tank- und Bewirtungsbelegen erhalten. Er habe Thomas Sch. gefragt und dieser habe gemeint, sie machten dies nun nicht mehr. Die Belege habe der Zeuge dann an den Angeklagten J. zurückgegeben, sie seien nicht mehr ausbezahlt worden. Auch diese Angaben des Zeugen waren wiederum detailliert, in sich schlüssig und daher glaubhaft. Das vom Zeugen geschilderte Detail der am Ende zurückgegebenen und nicht erstatteten Belege konnte die Kammer auch mittels mehrerer eingeführter Urkunden – nämlich des an Daniele P. adressierten Umschlags, der eingereichten Belege in Höhe von 937,62 Euro, eines Begleitschreibens sowie des Antwortschreibens der Firma M. (unterschrieben von Daniele P.) vom 06.12.2016 verifizieren. Ergänzend war auch zu sehen, dass der Angeklagte J. in einer E-Mail (via klaus....@arcor.de) an Thomas Sch. vom 08.12.2016 schrieb, dass er es „überhaupt nicht witzig“ finde, dass sein Sohn die von ihm, dem Angeklagten J. vorgelegten Belege „wieder nach Hause bringt, dabei ein Anschreiben, dass dies „‘natürlich‘ nicht bezahlt“ werde. Im Wesentlichen – mit Ausnahme der an der Ausgestaltung des konkreten Anstellungsverhältnisses beteiligten Personen (s. dazu sogleich) – deckten sich die Angaben des Zeugen Daniele P. zur Vergütung des Angeklagten J. auch mit der Einlassung des Angeklagten M.. Die Höhe der (zuletzt vereinbarten) Vergütung auch ganz deutlich aus zwei E-Mails des Angeklagten J. hervor. In der ersten E-Mail – einer Antwort-E-Mail via rechtsabteilung@M.cars.de auf eine E-Mail des Thomas Sch. vom 23.10.2016 – schrieb der Angeklagte J. unter anderem: „[…] hatte ich zuletzt mit Patrizio ein monatliches Honorar von 900 Euro vereinbart, das ich als gerade noch angemessen einstufe. 450 Euro gingen an meine Frau, den Rest habe ich mit Tankbelegen usw. "aufgefüllt" (auch wenn das nicht immer ausreichte).“ In der zweiten E-Mail (via klaus....@arcor.de) vom 08.12.2016 – ebenfalls an Thomas Sch. – hieß es ferner: „Mit Patrizio war für meine Tätigkeit ein monatliches Honorar von 900 Euro vereinbart, ab September - wenn auch K. zu bearbeiten gewesen wäre, sogar 1500 Euro. 450 Euro erhielt meine Frau, der Rest wurde über Belege, die ich an Daniele übergab, abgerechnet.“ Soweit hier von vereinbarten 1.500 Euro die Rede war, deckte sich dies zumindest der Höhe nach mit der Einlassung des Angeklagten M.. Soweit in den E-Mails der zeitliche Ablauf der Gehaltsanpassungen/Erhöhungen anklang und insoweit von den Angaben des Angeklagten M. leicht abwich, war nicht sicher auszuschließen, dass sich der Angeklagte J. in den E-Mails eine bessere Verhandlungsposition gegenüber Thomas Sch. verschaffen wollte und es womöglich deshalb mit den zeitlichen Abläufen nicht ganz genau nahm. Der Zeuge Daniele P. konnte nicht genau benennen, ab wann Belege in Höhe von 450 Euro erstattet wurden. Zu Gunsten der beiden Angeklagten legte die Kammer daher im Ausgangspunkt die zeitlichen Abläufe aus der Einlassung des Angeklagten M. zugrunde. Da der genaue Beginn der Vereinbarung einer Belegerstattung aus dieser jedoch nicht hervorging, setzte die Kammer hierfür nicht den Beginn der Mietwagenfiliale in B. im Januar und/oder März 2015 an, sondern legte einen zeitlichen Sicherheitspuffer zugrunde und datierte den Beginn der Belegerstattung erst auf spätestens Sommer 2015. Die Überzeugung der Kammer von der maßgeblichen Beteiligung des Angeklagten M. (auch) bei der Vereinbarung der konkreten Inhalte und der Abwicklung des Anstellungsverhältnisses des Angeklagten J. ergab sich aus Folgendem: Die Kammer konnte in diesem Punkt nicht ergründen, wie genau der Angeklagte M. sich hierzu in seiner Einlassung positioniert hat. Einerseits führte er aus, dass er den Angeklagten J., als dieser gemeint habe, die Rechtsabteilung nicht unter seinem Namen machen zu können, lediglich an Daniele P. und Thomas Sch. verwiesen habe. Andererseits ließ er sich auch dahingehend ein, er habe gewusst, dass der Vertrag letztlich nicht mit dem Angeklagten J., sondern mit dessen Frau geschlossen worden sei; dies habe Daniele P. gemäß der vorher getroffenen Absprache gemacht. Vor allem, was genau mit dieser Absprache gemeint ist, ob es um die ursprüngliche Besprechung der vier Personen ging, eine Absprache zwischen dem Angeklagten M. und Daniele P. oder eine reine Absprache zwischen Daniele P. und dem Angeklagten J. ging, konnte die Kammer nicht ergründen; Nachfragen wurden generell nicht beantwortet. Für den wahrscheinlichen Fall, dass der Angeklagte M. eine Beteiligung an dem ausgeklügelten Anstellungsverhältnis von sich gewiesen haben sollte, hielt die Kammer dies für eine bloße Schutzbehauptung und schenkte dieser keinen Glauben. Seinen (angeblichen) Verweis auf Thomas Sch. hielt die Kammer aufgrund des im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail-Verkehrs zwischen dem Angeklagten J. und Thomas Sch. für nicht überzeugend. Denn auf die am 22.10.2016 per E-Mail („rechtsabteilung@M.cars.de“) an Thomas Sch. gerichtete Frage, ob der Angeklagte J. die Rechtsabteilung weiter zu den bisherigen Konditionen betreiben solle, antwortete jener am 23.10.2016, dass er von all diesen Dingen keine Ahnung habe. Dies nahm der Angeklagte J. nun zum Anlass, in einer Antwort-E-Mail Thomas Sch. einen kurzen Abriss über den Werdegang der Rechtsabteilung zu geben und hierbei unter anderem auszuführen: „[…] Patrizio hat mir vor einigen Jahren sein Leid geklagt, dass u.a. aus Unfällen bei Vermietungen Außenstände von einigen 100.000 Euro bestehen, die innerhalb der Firma nicht weiter verfolgt werden (können). Da ich schon als Student und Referendar die "Mahnabteilung" einer Videotheken-Kette aufgebaut habe, habe ich ihm dann erklärt, wie das auch bei M.-Cars im Einzelnen zu bewerkstelligen wäre. Ich habe mich dann auch gleich an die Arbeit gemacht […] Die weitere Korrespondenz mit den Schuldnern und den Versicherungen habe dann jeweils ich geführt, wobei daran gedacht war, dass die weitere Bearbeitung von meiner Frau übernommen wird, die als Sekretärin einfacher als ich Mahnungen schreiben kann usw. Deshalb wurde meine Frau dann auch auf 450 Euro-Basis eingestellt. […] Ich hoffe, dass Du dann, wenn wir uns mal in R. getroffen haben, nicht ernsthaft geglaubt hast, ich bin nur zum Vergnügen da und um Kaffee zu trinken - Deine Frau weiß, dass ich da jeweils - am Dienstag und am Donnerstag und auch zwischendurch an anderen Tagen, wenn es "brannte" - einige Stunden am Computer saß. Da ich auch noch zwischendurch immer wieder per Mail Anfragen beantwortet habe, hatte ich zuletzt mit Patrizio ein monatliches Honorar von 900 Euro vereinbart, das ich als gerade noch angemessen einstufe. 450 Euro gingen an meine Frau, den Rest habe ich mit Tankbelegen usw. "aufgefüllt" (auch wenn das nicht immer ausreichte) […]“. Die Kammer schloss insbesondere aus dem Umstand, dass der Angeklagte J. schrieb, er hoffe, dass Thomas Sch. nicht ernsthaft geglaubt habe, er sei nur zum Vergnügen in der Firma, dass der Angeklagte J. konkrete Vereinbarungen rund um die Rechtsabteilung jedenfalls nicht persönlich mit Thomas Sch. besprochen hatte. Selbst wenn Thomas Sch. in seiner E-Mail wahrheitswidrig behauptet hätte, nichts von den Konditionen der Rechtsabteilung gewusst zu haben, erschien es nach Überzeugung der Kammer lebensfern, dass der Angeklagte J. die dargestellte(n) Formulierung(en) wählte, wenn er die genauen Konditionen zuvor auch mit Thomas Sch. besprochen hatte. Die Formulierungen ergaben nur dann Sinn, wenn es aus Sicht des Angeklagten J. zumindest im Bereich des Möglichen läge, dass Thomas Sch. tatsächlich gedacht haben könnte, er sei nur zum Vergnügen in der Firma. Auch dass er ihm die gesamte Entstehung noch einmal referierte, sprach für diesen Befund. Im Hinblick auf Daniele P. hielt die Kammer es ebenfalls für wenig plausibel, dass dieser ohne Mitwirkung des Angeklagten M. mit dem Angeklagten J. die Konditionen der Einstellung der Milada J. vereinbart haben soll. Stimmiger war demgegenüber die Aussage des Zeugen Daniele P., er sei vom Angeklagten M. entsprechend angewiesen worden. Denn aus dem eingeführten E-Mail-Verkehr zwischen den Angeklagten J. und M. wurde ganz deutlich, dass Ansprechpartner des Angeklagten J. in jeglicher Hinsicht, aber vor allem auch in Sachen Vergütung, der Angeklagte M. gewesen ist. So schrieb der Angeklagte J. in den dargestellten E-Mails an Thomas Sch. immer nur, er habe „mit Patrizio“ das Besagte vereinbart. Exemplarisch anzuführen war auch die E-Mail vom Angeklagten J. („klaus....@arcor.de“) an den Angeklagten M. vom 09.11.2014, also wenige Monate nach der Anstellung, in welcher der Angeklagte sich beschwerte, dass im letzten Monat keine 450 Euro auf das Konto seiner Frau gekommen seien und er sich frage, ob er dies als Zeichen verstehen dürfe, wie der Angeklagte M. seine Bemühungen einschätze. Auch in der bereits erwähnten E-Mail vom 15.11.2015 stellte der Angeklagte J. gegenüber dem Angeklagten M. hervor, dass für seinen Stundenlohn Rechtsanwalt D. nicht einmal ans Telefon ginge. In Anbetracht des in den E-Mails zum Ausdruck gekommenen Verhältnisses der Angeklagten J. und M. hielt die Kammer den vom Angeklagten M. behaupteten Geschehensverlauf, er habe den Angeklagten J. auf dessen Ansinnen hin lediglich an Daniele P. und Thomas Sch. verwiesen, für unzutreffend. Die Kammer war vielmehr überzeugt, dass der Angeklagte M. bei sämtlichen Entscheidungen, die die Beauftragung des Angeklagten J. und dessen Vergütung betrafen, eine entscheidende Rolle spielte. Hierzu passend war auch der Umstand, dass bereits kurz nach Weggang des Angeklagten M. am 17.09.2016 die Kündigung der Milada J. erfolgte (am 11.10.2016) und – wie schon dargestellt – eine Erstattung der vom Angeklagten J. eingereichten Belege nicht mehr durchgeführt wurde. ii) Die festgestellten Überweisungen der Firma M. auf das Konto der Milada J. ergaben sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Konto-Umsatzübersichten. Aus den ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Auskünften der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 04.01.2018 ergab sich, dass Inhaberin des Kontos zwar Milada J. war, der Angeklagte J. jedoch seit 24.02.2014 verfügungsberechtigt gewesen ist. jj) Die Feststellungen hinsichtlich der Durchführung von Reparaturen und/oder Inspektionen am eigenen Auto des Angeklagten J. und der firmeninternen Gehaltsverrechnung beruhen auf den jeweils im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen der Firma M. vom 22.05.2015, 21.10.2015 und 26.04.2016, auf denen sich jeweils handschriftlich die Verrechnung mit den 450 Euro fand. Des Weiteren wurden zumindest die Feststellungen zur praktizierten Verrechnung hinsichtlich der Rechnungen vom 22.05.2015 und 21.10.2015 auch durch den eingeführten E-Mail-Verkehr vom 10.11.2015 zwischen den Angeklagten J. und M. belegt. So schrieb der Angeklagte J.: „[…] ich sehe, dass bei meiner Frau eine Verrechnung durchgeführt wurde. Ich bin ja grundsätzlich froh, dass das alles so geht, nur wäre eine Vorwarnung nicht schlecht gewesen, nachdem du ja zuletzt noch gesagt hattest, dass Du kein Geld willst und wir schauen müssen, wie wir das lösen. […]“, woraufhin der Angeklagte M. antwortete: „[…] mir kannst du kein Vorwurf machen für das du an deinem Auto arbeiten durchführen lassen tust und praktisch verlangst das es geschenkt wird. Also ich bitte dich, das geht nicht […]“. Diese E-Mail machte auch deutlich, dass tatsächlich der Angeklagte J. die Arbeiten an seinem Auto in Auftrag gab, wenngleich auf den Rechnungen vom 21.10.2015 und 26.04.2016 als Adressat der Name Milada J. eingetragen war. kk) Die Feststellungen zu den in der Tabelle aufgelisteten, dem Angeklagten J. kostenlos zur Verfügung gestellten Fahrzeugen traf die Kammer wie folgt: Die jeweiligen an den Angeklagten J. überlassenen Fahrzeuge samt Überlassungsdauer und in dieser Zeit gefahrener Kilometer ergaben sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten EDV-Auszügen der Firma M. und dem zugehörigen Vermerk von KOK Le. vom 21.11.2017, aus dem hervorging, dass die Listen sich im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 26.10.2017 in der EDV der Firma M. befanden. Die Kammer hatte keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der – den Angeklagten J. betreffenden – Listen. Zwar gab der Zeuge Sebastian Schu. an, bei dem Mietwagenprogramm der Firma („C-Rent“) sei irgendwann einmal eine neue Datenbank aufgebaut worden, weil zu viele offene Posten in der alten Datenbank gewesen seien und eine Zuordnung der offenen Posten nicht mehr möglich gewesen sei. Zur Erklärung des Begriffs der offenen Posten gab er an, ein offene Posten liege vor, wenn von einer Rechnung in Höhe von 100 Euro bislang nur 50 Euro gezahlt worden seien. Des Weiteren verkannte die Kammer nicht, dass in dem ebenfalls eingeführten, den Sohn des Angeklagten J., Jan-Niklas J., betreffenden EDV-Auszug eine Eintragung zu finden war, wonach dieser bei einer Nutzungsdauer von nur einem Tag (16.11.2016) 6.953 km zurückgelegt haben soll; ein Ergebnis, das schlichtweg nicht den Tatsachen entsprechen konnte. Diese beiden Umstände ließen die Kammer letztlich aus folgenden Gründen nicht an der Richtigkeit der – den Angeklagten J. betreffenden – Listen zweifeln: Zunächst ließ sich in der Liste bezüglich des Angeklagten J. gerade keine solche offensichtlich unzutreffende Kombination aus Nutzungsdauer und Anzahl gefahrener Kilometer feststellen. Beim Angeklagten J. ging es ferner um kostenlose Überlassungen, sodass offene Posten insoweit keine Rolle gespielt haben und es unwahrscheinlich erschien, dass eine Aktualisierung bzw. Neuerung der Datenbank Auswirkungen auf die den Angeklagten J. betreffenden Listen gehabt haben kann. Ganz wesentlich war für die Kammer jedoch der Umstand, dass für eine Vielzahl der in der Tabelle aufgelisteten Fahrzeuge anderweitige – im Selbstleseverfahren eingeführte – Urkunden festgestellt werden konnten, mit denen sich die in den Listen eingetragenen Nutzungszeiten und teilweise auch Kilometerzahlen abgleichen und im Ergebnis hinsichtlich der Plausibilität bestätigen ließen. Im Einzelnen: - Für die Überlassung des Pkw mit der lfd. Nr. (1) lag ein – vom Angeklagten J. unterschriebener – Transferfahrt-Beleg vom 25.06.2014 vor, aus welchem als geplante Rückgabe der 31.07.2014 hervorging. Die in der Liste eingetragene Nutzungszeit war somit plausibel. Der im Beleg notierte Kilometerstand bei Abfahrt deckte sich mit der EDV-Liste. - Im Hinblick auf den Pkw mit der lfd. Nr. (6) waren drei E-Mails des Angeklagten J. (via klaus....@arcor.de) an den Angeklagten M. festzustellen. Am 05.03.2015 fragte der Angeklagte J., ob der Angeklagte M. ihm mal wieder ein Auto geben könne, da er mit seiner Mutter zu einem Gerichtstermin nach M. müsse; am 08.03.2015 bedankte er sich, dass das mit dem Lancia so gut geklappt habe und am 10.03.2015 fragte er, bis wann der Angeklagte M. den Lancia zurückhaben wolle. All das ließ sich wiederum mit den Angaben aus der EDV-Tabelle in Einklang bringen. Auch die eingetragene Kilometerzahl (358 km) war plausibel, da allein eine Wegstrecke von B. nach M. etwa 100 km beträgt. - Hinsichtlich der Überlassung der Autos mit den lfd. Nrn. (9) und (10) konnte Folgendes festgestellt werden. Ausweislich einer E-Mail vom 01.07.2015 und einer weiteren vom 03.07.2015 schrieb der Angeklagte J. (via rechtsabteilung@M.cars.de“) an Sebastian Schu. zunächst, dass er überrascht gewesen sei, als sein Sohn mit einem klingelnden Lancia angekommen sei, dies deute auf Probleme mit den Bremsen hin. Dann schrieb er, er würde vorbeikommen und erst einmal ein anderes Auto bekommen, bis bei dem Lancia die Bremsen repariert seien. Dies passte zu der nur kurzen Überlassungsdauer des Pkw Nr. (9) und der mit gleichem Tag wie der Rückgabe des Pkw Nr. (9) begonnen Nutzung eines anderen Pkw – nämlich Nr. (10). Mit diesem Pkw Nr. (10) – Lancia Y, amtl. Kennz. XX-MC 1021 – verunfallte der Angeklagte J. am 08.09.2015 ausweislich des eingeführten Aufnahmeblatts Kleinstunfall des Polizeireviers B. vom 08.09.2015. Dies wiederum passte zu dem in der EDV-Tabelle vermerkten Rückgabedatum 09.09.2015. - Für Pkw lfd. Nr. (14) und (15) ergab sich aus der eingeführten E-Mail des Angeklagten J. (via rechtsabteilung@M.cars.de“) an den Angeklagten M. vom 19.09.2015, dass dieser ausgeführt hatte: „[…] Ich bin nächste Woche Freitag, 25.09., bis Sonntag, 27.09.2015 auf einem „Fußballrechtsseminar" in der Sportschule in Wangen/Allgäu. Da kommt das ganze DFB-Schiedsgericht und der Kontrollausschuss. Und jede Menge hohe Tiere aus der Justiz, einschließlich Justizminister. Ich habe dabei die Hoffnung, dass ich mit ein paar Leuten ins Gespräch komme, vielleicht geht da ja was. Dabei möchte ich nun eigentlich nicht gleich damit auffallen, dass ich mit meinem CLS verfahre, Du kennst ja die Leute. Andererseits ist es natürlich si eine Sache, die 300km nach Wangen mit dem Lancia zu fahren... Meinst Du, dass es möglich wäre, mir ein normales Auto, mit dem man aber vernünftig fahren kann, von Freitag - Sonntag zu geben? Ich würde es dann am Donnerstag nach der Besprechung mit A. mitnehmen […]“. Die in dieser E-Mail genannten Zeiträume passten zur Überlassung von Pkw lfd. Nr. (15), die zudem auch aus dem Transferfahrtbeleg (24.09. bis 28.09.2015) hervorgingen – ebenso wie der Kilometerstand bei Abfahrt (22.190 km). Aufgrund der Distanz zum Zielort erschien auch die in wenigen Tagen zurückgelegte Kilometeranzahl plausibel. Im Übrigen war aus der E-Mail zu schließen, dass der Angeklagte bei der Anfrage bereits einen Lancia nutzte, was wiederum mit Pkw lfd. Nr. (14) in Einklang stand und was auch für andere Fahrzeuge in der Tabelle insoweit relevant war, als dass die parallele Nutzung von zwei Fahrzeugen keine Unüblichkeit war. - Hinsichtlich Pkw lfd. Nr. (18) gab es eine E-Mail des Angeklagten J. an den Angeklagten M. vom 19.04.2016, in der er diesen aufforderte, sich schon einmal zu überlegen, welches Ersatzfahrzeug er für den Lancia erhalten könne. Dies passte dazu, dass der Pkw lfd. Nr. (18) laut EDV-Liste am 15.04.2016 zurückgegeben wurde. - Für die Überlassung des Pkw lfd. Nr. (20) lag ein – vom Angeklagten J. unterschriebener – Transferfahrt-Beleg vom 08.04.2016 vor, aus welchem als geplante Rückgabe der 11.04.2016 und als Kilometerstand bei Abfahrt 3.368 km hervorging. - Hinsichtlich der Überlassung des Pkw lfd. Nr. (22) konnte die Kammer mittels des eingeführten polizeilichen Lagebilds feststellen, dass mit diesem Pkw Milada J. in der Nacht des 27.07.2016 verunfallte. Die in der EDV vermerkte Rückgabe am 02.08.2016 war somit plausibel. Nach alledem war die Kammer von der Richtigkeit der Angaben in der EDV-Liste und davon überzeugt, dass alle in der Liste aufgeführten Fahrzeuge dem Angeklagten J. in dem jeweiligen Zeitraum unentgeltlich überlassen wurden und er die jeweiligen Kilometer damit zurücklegte. Zum Hintergrund der Pkw-Überlassungen an den Angeklagten J. hielt die Kammer die Einlassungen der Angeklagten M. und J. für bloße Schutzbehauptungen und war überzeugt, dass es dabei überwiegend darum ging, dass der Angeklagte J. zur Firma M. fahren konnte, da sein eigenes Auto von seiner Frau genutzt wurde, und teilweise auch darum ging, dem Angeklagten J. für bestimmte Gelegenheiten, die nichts mit seiner Arbeit bei der Firma zu tun hatten, Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Dass maßgebliches Motiv für die Überlassungen Werbezwecke, verbindliche Mindestkilometerlaufleistungen oder die Vermeidung von Standschäden gewesen sein soll, schloss die Kammer aus. Diese Überzeugung basierte zunächst auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Daniele P.. Dieser gab an, der Angeklagte J. habe Pkw kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen. Auch wenn er mal ein Auto gebraucht habe, um irgendwohin zu fahren, habe er ein solches bekommen. Die Wagen für den Angeklagten J. seien aus dem Mietwagenbereich gewesen. Es seien unterschiedliche Pkw überlassen worden, vor allem aber Lancia Y und Fiat 500. Er, der Zeuge, könne sich nicht vorstellen, dass der Angeklagte J. Autos mit Werbung zu Werbezwecken gefahren habe. Auf den Mietfahrzeugen seien nur selten richtige Werbeaufkleber, also solche mit dem Mietpreis, gewesen, insgesamt auf nur zwei Lancia Y und vielleicht auch noch auf einem Fiat 500. Hinsichtlich des Weiterverkaufs sei es so gewesen, dass im Mietwagenbereich nur manche Autos sofort hätten weiterverkauft werden können; überwiegend habe es eine Mindesthaltedauer von sechs Monaten gegeben. Dass auf die Autos vor dem Weiterverkauf jedoch eine bestimmte Mindestkilometeranzahl habe gefahren werden müssen, sei ihm nicht bekannt. Eine solche Vorgabe mit einer Mindestanzahl an gefahrenen Kilometern habe es lediglich im Einzelfall bei hochpreisigen Fahrzeugen gegeben. Auf Frage nach der Überlassung von Fahrzeugen an Mitarbeiter gab der Zeuge an, dass vier bis fünf Mitarbeiter Geschäftsfahrzeuge aus dem Mietwagenbereich gehabt hätten. Wenn Mitarbeiter mal ein Kfz für ein Wochenende gebraucht hätten, habe der Angeklagte M. zwar nichts dagegen gehabt, im Allgemeinen habe es das aber nicht gegeben. Diese Angaben des Zeugen deckten sich im Wesentlichen mit den eingeführten Urkunden. So ergab sich aus der EDV-Liste, dass sämtliche dem Angeklagten J. überlassenen Lancia Y bereits vor Überlassung einen Kilometerstand von deutlich über 5.000 Kilometern aufwiesen und der Angeklagte J. während der Nutzungsdauer auch nur einmal mit einem Lancia Y mehr als 5.000 Kilometer zurückgelegt hat und dies mit dem letzten ihm überlassenen Lancia Y. Dass der Angeklagte J. die Lancia Y also nur bekommen haben will, um die 5.000 Kilometer darauf zu fahren, war danach eine unzutreffende Schutzbehauptung. In Anbetracht der betreffend die Fahrzeuge bereits dargestellten und noch weiterer eingeführter E-Mails war die Kammer auch sicher, dass die Fahrzeuge nicht zu Werbezwecke überlassen wurden. Aus den E-Mails ging vielmehr hervor, dass der Angeklagte J. entweder ganz allgemein ein Auto brauchte, da seine Frau das Familienauto benötigte, oder er für besondere Anlässe ein (spezielles) Auto haben wollte. Im Einzelnen: - E-Mail des Angeklagten J. an den Angeklagten M. vom 05.03.2015 (Gerichtstermin mit seiner Mutter in M.) - E-Mail des Angeklagten J. an den Angeklagten M. vom 19.09.2015 (Fußballrechtsseminar in Wangen/Allgäu) - E-Mail des Angeklagten J. an den Angeklagten M. vom 28.07.2016 (seine Frau benötige das Auto, um zur Arbeit zu kommen; der Angeklagte J. habe kein Auto zur Verfügung, um zur Firma zu kommen) - E-Mail des Angeklagten J. an den Angeklagten M. vom 18.08.2016 (Anfrage, ob ein anderes Auto für ihn vorhanden sei, denn er habe kein Auto, da seine Frau bei der Arbeit sei) - E-Mail des Angeklagten J. an Sebastian Schu. vom 17.10.2016 (Anfrage, ob trotz der derzeitigen Situation mit einem Ersatzauto zu rechnen sei, da er ja irgendwie nach Hause kommen müsse) - Antwort-E-Mail des Angeklagten J. auf die E-Mail von Thomas Sch. vom 23.10.2016 („Da mir kein Fahrzeug zur Verfügung steht, um nach R., B. (oder - bis zur Schließung - nach K.) zu fahren und dort die Fälle zu bearbeiten, benötige ich daneben ein kleines einfaches Auto, ob Lancia, Seat, Fiat oder was auch immer […]“). Im Übrigen hielt es die Kammer ebenfalls für ausgeschlossen, dass es die intensive Nutzung der Fahrzeuge durch den Angeklagten J. gebraucht habe, um Standschäden zu verhindern. ll) Auch die übrigen Aspekte in der Einlassung des Angeklagten J. zur Fahrzeugüberlassung hielt die Kammer für unplausibel und schenkte ihnen keinen Glauben. Dies beruhte auch wieder auf dem inkonstanten Einlassungsverhalten des Angeklagten J.. Er hatte ursprünglich insbesondere ausgeführt, er habe keinen schriftlichen Mietvertrag unterschrieben und der jeweilige Kilometerstand sei weder bei der Über- noch bei der Rückgabe festgehalten worden. Nachdem im Selbstleseverfahren mehrere vom Angeklagten J. unterschriebene Transferfahrtbelege eingeführt worden sind, aus denen sich auch der Kilometerstand bei Abfahrt ergab, gab der Angeklagte J. auf Vorhalt dieser Belege am 14.09.2022 an, er könne sich daran erinnern. Es sei aber davon abhängig gewesen, wie viel Zeit gerade gewesen sei. Er habe immer Wert darauf gelegt, dass es dokumentiert werde, damit er, falls er in eine Polizeikontrolle käme, etwas vorweisen könne, woraus hervorgehe, dass es sich um einen Mietwagen handele. Es sei aber nur sporadisch dokumentiert worden, da irgendwann das Dokumentieren eingeschlafen sei. Das Bestreben nach Dokumentation sei von dem Angeklagten J. ausgegangen. Auf Frage, warum er dieses Bestreben dann irgendwann aufgegeben habe, führte er aus, Sebastian Schu. habe irgendwann gemeint: „Das ist doch alles Geschwätz, der Chef sagt mir, gib dem J. ein Auto, dafür will ich mich dann doch nicht noch an den Computer setzen!“. Der Angeklagte J. habe Sebastian Schu. keine Befehle geben können. Am nächsten Verhandlungstag (22.09.2022) kam der Angeklagte J. von sich aus noch einmal auf die Fahrzeugüberlassungen zu sprechen und gab nun an, er sei mit den Fahrzeugen überwiegend keine weiten Strecken gefahren, sondern vor allem die Route R. –B.. Da Sebastian Schu. keine Lust auf den Aufwand gehabt habe, habe der Angeklagte J. irgendwann auf schriftliche Belege verzichtet, er hätte ja im Falle einer Polizeikontrolle auch telefonisch schnell bei der Firma anrufen können. Dies habe jedoch nicht gegolten, wenn er ein Fahrzeug für längere Strecken oder über das Wochenende habe benutzen wollen. Das erkläre, warum für den Fiat 500 als auch für den VW Golf ein Transferfahrtbeleg vorliege. Den Fiat 500 habe ihm sein Sohn unter Einlösung eines seiner Gutscheine für das Geburtstagswochenende des Angeklagten J. mitgebracht. Den von seinem Sohn mitgebrachten Beleg habe er dann unterschrieben. Hinsichtlich des VW Golf sei es so gewesen, dass sich mit dem Angeklagten M. ein Streitgespräch über die Motorqualität entwickelt habe und der Angeklagte J. sich hier gegenüber der Entwicklung skeptisch gezeigt habe. Das Gespräch habe damit geendet, dass der Angeklagte M. darauf bestanden habe, dass er den Golf über das Wochenende ausprobiere. Er sei dann damit mit seiner Frau zum Mummelsee gefahren. Das erkläre den Beleg. Auch insoweit war wieder festzustellen, dass der Angeklagte seine Einlassungen veränderte und der jeweiligen Entwicklung anpasste. Von der ursprünglichen Version – keine unterschriebenen Belege – wandelte sich die Einlassung über eingeschlafene Dokumentation hin zu einer Dokumentation nur bei längeren Strecken. Hierfür schilderte der Angeklagte J. Umstände – wie etwa zur Überlassung des VW Golf –, die sich mit den eingeführten E-Mails – so etwa hinsichtlich des VW Golf E-Mail vom 19.09.2015 (Fußballrechtsseminar im Allgäu) – in keiner Weise in Einklang bringen ließen. Die Kammer wertete die Einlassungen des Angeklagten J. folglich als Schutzbehauptungen. mm) Die Feststellung, dass der Angeklagte J. in den Jahren 2013 bis 2017 in seiner Erklärung nach § 8 LNTVO jeweils ausdrücklich Fehlanzeige erstattete, ergab sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Erklärungen nach § 8 LNTVO und dem im Selbstleseverfahren eingeführten behördlichen Zeugnis des Präsidenten des Landgerichts B., Dr. B., aus dem hervorging, dass es in den Verwaltungsakten keinen Hinweis darauf gebe, dass der Angeklagte J. in den Jahren 2014 bis 2016 eine Nebentätigkeit angezeigt oder ihm eine Erlaubnis hierzu erteilt worden sei. nn) Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zum „Schadensfall N.“ basierten maßgeblich auf folgenden im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden: - Mietvertrag mit der Mietvertragsnr. 1010068 vom 16.03.2015 (Mieter: Jean-Pierre N., Mietfahrzeug: Mercedes CLS 63 AMG, amtl. Kennz. XX-MC 1098), - E-Mails des Angeklagten J. („rechtsabteilung@M.cars.de“) an den Angeklagten M. vom 21.05.2015 (Mitteilung, dass N. erneut versprochen habe, die Akte vorbei zu bringen, und Ankündigung, dass er N. schriftlich eine Frist zur Mitwirkung setzen werde) und vom 22.05.2015 (Mitteilung, dass der Anwalt von N. die Akte nicht an Dritte weitergeben wolle, und Ankündigung, dass er mit dessen Kompagnon mal telefonieren werde), - Auf der Verfügung der Staatsanwaltschaft B. vom 22.05.2015 befindlicher Eingangsstempel des Amtsgerichts B. vom 27.05.2015 (Az. 307 Js 6496/15, Betroffener: Fatmir Kra.) - Beschluss des Amtsgerichts B. – des Angeklagten J. – vom 31.05.2015 im Verfahren 14 OWi 307 Js 6496/15 (Gutachtenauftrag) - E-Mail des Angeklagten J. („rechtsabteilung@M.cars.de“) an den Angeklagten M. vom 31.05.2015, - Auf der Verfügung der Staatsanwaltschaft B. vom 17.06.2015 befindlicher Eingangsstempel des Amtsgerichts B. vom 19.06.2015 (Az. 307 Js 7640/15), - E-Mail des Angeklagten J. („rechtsabteilung@M.cars.de“) an Sebastian Schu. vom 09.07.2015 (Mitteilung, dass Patrizio ein wenig Action bei N. wolle, und Anregung, dass N. eine Rechnung erhalten müsse), - E-Mail des Angeklagten J. („rechtsabteilung@M.cars.de“) an Sebastian Schu. vom 14.07.2015 (Mitteilung, dass er am nächsten Donnerstag um 16 Uhr mit Rechtsanwalt A. vorbeikommen und sie dann zusammen mit Patrizio die Verfahren N. und Kandemir besprechen würden) und Antwort-E-Mail des Sebastian Schu. am 16.07.2015 („Donnerstag, den 23.07.2015 16.00?“), - Gutachten vom 03.08.2015 (Passus im Vorwort, wonach das vorläufige Untersuchungsergebnis auf Nachfrage des Richters am 24.07.2015 mitgeteilt worden sei, worauf verfügt worden sei, das Gutachten bezüglich des Beteiligten N. und dessen Aussage zu erweitern), - E-Mail des Angeklagten J. („rechtsabteilung@M.cars.de“) an den Angeklagten M. und Rechtsanwalt A. vom 11.08.2015, - Verfügung vom 12.08.2015 (Vermerk über die Gutachtenerweiterung). Soweit der Angeklagte J. in seiner Einlassung zunächst behauptet hatte, bei Bearbeitung des ersten der beiden Ordnungswidrigkeitenverfahren (betreffend Kra.) und dem Gutachtenauftrag sei ihm die Beteiligung eines Fahrzeugs der Firma M. nicht aufgefallen, erklärte er am 14.09.2022 auf Vorhalt des Datums des Eingangsstempels, des Datums des Gutachten-Beschlusses sowie der E-Mail vom 31.05.2015, dass er sich dann wohl geirrt habe und es wohl doch schon bei der ersten Akte irgendwie bemerkt habe. Soweit der Angeklagte M. in seiner Einlassung andeutete, Rechtsanwalt A. habe in der Sache schon vor der E-Mail des Angeklagten J. vom 11.08.2015 Akteneinsicht beantragt und erhalten gehabt, so wurde dies durch die Akten der beiden Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht bestätigt. Ausweislich der Verfügung des Angeklagten J. vom 12.08.2015 verfügte er lediglich eine Übersendung eines Gutachten-Doppels an die beiden Verteidiger – Rechtsanwalt A. fand hingegen keine Berücksichtigung, was jedoch bei angeblich vorheriger Akteneinsicht in Form von ergänzenden Akteneinsicht zu erwarten gewesen wäre. oo) Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zur „Forderungssache L.“ basierten maßgeblich auf folgenden im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden: - Kündigungsschreiben vom 16.03.2015 (fristlose Kündigung mangels Geldeingangs trotz mehrerer Zahlungsaufforderungen), - E-Mail des Angeklagten J. („klaus....@arcor.de“) an den Angeklagten M. vom 05.05.2015 (Vorschläge zum weiteren Vorgehen hinsichtlich L. und Hinweis auf deren offene Bewährung), - Beschluss des Amtsgerichts B. – des Angeklagten J. – vom 13.10.2015 im Verfahren 5 Ds 307 Js 11357/12 bzw. 5 BWL 20/13 (Bewährungsrückübernahme und gleichzeitige -übertragung), - E-Mail des Angeklagten J. („rechtsabteilung@M.cars.de“) an den Angeklagten M. vom 17.12.2015 (Mitteilung, dass im Fall L. ein Mahnbescheid beantragt worden sei), - E-Mail des Rechtsanwalts A. an den Angeklagten J. vom 18.01.2016 (Sachstandsbericht, insb. Mitteilung der Unzustellbarkeit des Mahnbescheids), - E-Mail des Angeklagten J. („rechtsabteilung@M.cars.de“) an den Angeklagten M. vom 18.01.2016 (Weiterleitung des Sachstandsberichts), - E-Mails des Angeklagten J. („rechtsabteilung@M.cars.de“) an Rechtsanwalt A. vom 18.01.2016 (Hinweis auf die laufende Bewährung und die Auflage, Wohnsitzwechsel mitzuteilen) und vom 19.01.2016 (Mitteilung der letzten bekannten Anschrift), - Schreiben des Amtsgerichts Stuttgart – Mahnabteilung – an Rechtsanwalt A. vom 08.02.2016 (Mitteilung der Mahnbescheid-Zustellung am 26.01.2016), - E-Mail des Angeklagten J. („rechtsabteilung@M.cars.de“) an den Angeklagten M. vom 14.04.2016 (Bericht zu verschiedenen Fällen und Mitteilung, dass er die aktuelle Adresse im Fall L. gehabt habe und daher der Mahnbescheid nun habe zugestellt werden können) und Antwort-E-Mail des Angeklagten M. vom 15.04.2016 (Lob für die gute Arbeit) und Rück-Antwort-E-Mail des Angeklagten J. vom 19.04.2016 (Bitte um Rücksprache in den im Bericht erwähnten Verfahren und um Überlegung eines Ersatzfahrzeugs). Soweit der Angeklagte M. in seiner Einlassung vortrug, er habe von den Problemen mit der Anschrift und Zustellung gar nichts gewusst gehabt, war festzustellen, dass er mittels E-Mail vom 18.01.2016 über die Unzustellbarkeit des Mahnbescheids informiert worden war. pp) Die Feststellungen zur „Zuweisung an den Boxclub M. R. e. V.“ beruhten vor allem auf folgenden im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden - Satzung des Boxclubs M. R. e.V. vom 05.03.2013 (Gründungsmitglieder: der Angeklagte M., Thomas Sch., Daniele P. u.a.), - Auszug aus dem Vereinsregister VR 521088 (Satzung vom 05.03.2013), - E-Mail des Angeklagten J. („rechtsabteilung@M.cars.de“) an Alexander Bu. vom 04.12.2015 („Patrizio hat mich gestern gefragt, ob ich nicht dem Boxclub im Rahmen meiner Möglichkeiten von Seiten des Gerichts ein wenig Geld zukommen lassen kann. Er meinte, dass da jetzt Matten und Säcke usw. anzuschaffen wären. Und er meinte auch, dass ich mich da an Dich wenden kann. Grundsätzlich kann ich da was machen. Ich brauche: 1. Ein Anschreiben […]“), - Beschluss des Amtsgerichts B. – des Angeklagten J. – vom 13.01.2016 im Verfahren 5 Cs 305 Js 10504/15 (vorläufige Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO u.a. gegen Zahlung von 1.000 Euro an den M. Boxclub). Soweit der Angeklagte J. sich dahingehend einließ, er habe sich vor der Zuweisung der 1.000 Euro – was heißen musste im Zeitraum zwischen dem 04.12.2015 und dem 13.01.2016 – den Boxclub selbst angeschaut und dort Bewährungshelfer Pe. gesehen, der sich mit einem jungen Mann einen Boxkampf geliefert und dem Angeklagten J. nach dem Kampf erklärt habe, dass er für das Anti-Aggressions-Training zuständig sei, jedoch nicht über entsprechende Räumlichkeiten und Möglichkeiten verfüge und daher froh sei, dass der M. Boxclub ihm dies nun ermögliche, er jedoch neue Ausrüstung benötige und ihm mit 1.000 Euro schon geholfen wäre, so konnte dies durch die Aussage des Zeugen Norbert Pe. nicht bestätigt werden. Dieser gab an, er sei bis 2018 Bewährungshelfer gewesen. Vor vielen Jahren habe er selbst einen Boxverein gegründet, dessen Mitglieder überwiegend aus der Bewährungshilfe gekommen, also Probanden gewesen seien. So habe er einen besseren Zugang zum Klientel auf sportlicher Ebene erhalten wollen. Irgendwann danach sei dann der M. Boxclub entstanden. Der im Verein des Zeugen tätige Boxtrainer sei auch beim M. Boxclub als Trainer aktiv gewesen. Der Zeuge habe sich den M. Boxclub auch mal angesehen, er sei ein oder zweimal dort gewesen. An ein Zusammensein dort mit dem Angeklagten J. könne er sich nicht erinnern, er halte es für wahrscheinlicher, dass er ihn in einer anderen Halle angesprochen habe. Sie hätten auf jeden Fall häufiger über den Verein des Zeugen gesprochen; er wisse aber nicht, ob sie auch über den M. Boxclub gesprochen hätten. Eine engere Arbeit der Bewährungshilfe mit dem M. Boxclub habe nicht stattgefunden, weil dieser noch kein gelisteter Verein gewesen sei. Er, der Zeuge, sei im Vorstand des Bezirksvereins gewesen, der wiederum Träger des Anti-Aggressions- und Anti-Gewalt-Trainings (AAT bzw. AGT) gewesen sei; er selbst habe solche Kurse – AAT bzw. AGT – nie geleitet. Diese seien nämlich mittlerweile zertifiziert, man müsse bei ausgebildeten Trainern Fortbildungen dazu machen. Die Bewährungshilfe habe aber andere – nicht zertifizierte – Formen der Konfliktbearbeitung im Angebot. Die wichtigste Ausrüstung beim AAT sei der „heiße Stuhl“, also ein Stuhl in der Mitte eines Stuhlkreises. Die Trainingsprogramme fänden in speziellen Einrichtungen statt. Er glaube daher nicht, dass der M. Boxclub ausreichend qualifiziert gewesen wäre, AAT bzw. AGT durchzuführen. Da der M. Boxclub ausgerichtet gewesen sei auf den Kampfsport „Sambo“ und es sich hierbei um einen knallharten Sport handele, könne er sich sozialarbeiterische Peripherien hierbei nicht vorstellen. Auf weitere Frage führte der Zeuge aus, er selbst habe nie im M. Boxclub geboxt oder trainiert; auch von seiner Kollegenschaft sei ihm nicht bekannt, dass einer dort trainiert habe. Die Angaben des Zeugen Pe. waren glaubhaft. Sie waren sehr detailliert und in sich stimmig. Bei dem Zeugen waren auch keinerlei Belastungstendenzen ersichtlich; vielmehr erklärte er ausdrücklich, dass er und die gesamte Bewährungshilfe immer gerne mit dem Angeklagten J. zusammengearbeitet hätten. Die Aussagen des Zeugen Pe. wichen in den wesentlichen Punkten von der Einlassung des Angeklagten J. deutlich ab. So trainierte bzw. boxte dieser nie selbst im M. Boxclub und war auch gar nicht ausreichend qualifiziert für die Durchführung von AAT und AGT; engere Arbeit der Bewährungshilfe mit dem M. Boxclub fand ebenso wenig statt. Nach alledem war auch diese Einlassung des Angeklagten J. als bloße Schutzbehauptung zu werten, die sein Handeln in ein besseres Licht rücken sollte. qq) Zu der Überzeugung von der inhaltlichen Verknüpfung der Vereinbarung der Nebentätigkeit des Angeklagten J. bei der Firma M. (einschließlich Vergütung und Fahrzeugüberlassung) und der Dienstausübung des Angeklagten J. im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit beim Amtsgericht B. – also der „Unrechtsvereinbarung“ – und dem entsprechenden Vorsatz der beiden Angeklagten J. und M. gelangte die Kammer aufgrund einer Gesamtschau aller insoweit wesentlichen Umstände. Im Einzelnen: (1) Ganz gewichtiges Indiz war zunächst die festgestellte, über den gesamten Zeitraum der Nebentätigkeit bei der Firma M. praktizierte Verschleierung der nicht genehmigten Nebentätigkeit. Der Angeklagte J. zeigte die Nebentätigkeit seinem Dienstherrn nicht an und erstattete in seinen Erklärungen nach § 8 LNTVO entgegen den tatsächlichen Verhältnissen jeweils Fehlanzeige. Er teilte auch dem Angeklagten M. mit, dass er die Rechtsabteilung wegen seiner Richterstelle nicht unter seinem Namen leiten könne. In der Folge wurde zum Schein seine Ehefrau als geringfügig Beschäftigte der Firma M. zur Sozialversicherung angemeldet, die Vergütung floss auf das auf ihren Namen laufende Konto und die erstatteten Belege wurden so verbucht, dass eine Rückverfolgbarkeit zum Angeklagten J. ausgeschlossen war. Auch in den vom Angeklagten J. verfassten E-Mails an Versicherungen und andere Außenstehende wurde seine Urheberschaft durch die Signatur „Milada J. Rechtsabteilung“ bewusst verschleiert. Dem Angeklagten J. war als erfahrenem Richter bewusst, dass ihm für seine Nebentätigkeit keine Genehmigung erteilt worden wäre. Aufgrund seiner Aussage gegenüber dem Angeklagten M., es nicht unter seinem Namen machen zu können, konnte auch dieser nicht davon ausgehen, dass eine Genehmigung möglich oder gar erteilt worden wäre. Hinsichtlich des Aspektes, dass der Angeklagte J. und in Beweisanträgen auch die Verteidiger vorbrachten, die Freundschaft zwischen den Angeklagten J. und M. als auch die Nutzung von Fahrzeugen der Firma M. durch den Angeklagten J. sei am Amtsgericht bzw. der Justiz in B. bekannt gewesen, war Folgendes zu bemerken: Hinsichtlich des Bekanntseins der Nutzung von Firmenfahrzeugen waren die Angaben des Angeklagten J. schon nicht konstant. Am 22.09.2022 führte er – auf explizite Nachfragen von Rechtsanwalt Wö. – aus, er sei mit den Fahrzeugen von M. nicht zum Amtsgericht B. gefahren und habe sie dort auch nicht geparkt, denn seine Wohnanschrift liege nur fußläufig vom Gericht entfernt und auf dem Parkdeck gelte eine Maximalparkdauer von vier Stunden. Am 16.12.2022 erklärte er dann, mit den Fahrzeugen von M. sei er immer mal wieder zum Parkdeck des Gerichts gefahren, er habe sie dann aber mittags wieder geholt, weil sonst die maximale Parkdauer überschritten worden wäre. Dieses Aussageverhalten weckte bereits Zweifel am Wahrheitsgehalt der Äußerungen. Soweit er am 22.09.2022 auf weitere Fragen von Rechtsanwalt Wö. berichtete, - er habe seinen engeren Mitarbeitern am Amtsgericht durchaus etwas in die Richtung „Mein Freund, der italienische Autohändler, hat mir einen Lancia Y aufs Auge gedrückt, das ist ein toller Wagen, die Art Auto kommt wieder“ erzählt, - er habe zudem in der – dienstags um 12 Uhr im Büro des Direktors stattfindenden – Kaffeerunde des Amtsgerichts immer wieder von seinem Freund, dem italienischen Autohändler, berichtet, wobei er nicht wisse, ob er auch davon erzählt habe, dass er mit dessen Autos unterwegs sei, - er habe in einer Präsidiumssitzung im Jahr 2006 förmlich den Antrag gestellt, wieder auf die Strafabteilung wechseln und das bis dato von Richter am Amtsgericht Ri. geleitete Schöffengericht, das dieser habe abgeben wollen, übernehmen zu dürfen, woraufhin ihm Kollege Ri. jedoch klar gesagt habe, das gehe nicht wegen seiner – des Angeklagten J. – Bezüge zu kriminellen Kreisen, namentlich zum Angeklagten M., wurden diese Behauptungen in der durchgeführten Beweisaufnahme nur teilweise bestätigt. Der Zeuge Detlev Ri. gab an, er habe mal von einer Bekanntschaft – nicht von enger Freundschaft – der Angeklagten J. und M. gehört, ob er dies erstmals 2006 vernommen habe, könne er nicht mehr sagen, es sei hin und wieder mal Thema gewesen. Der Angeklagte J. selbst habe ihm von der Bekanntschaft aber nicht erzählt. Er habe auch mal gehört, dass der Angeklagte J. Pkw vom Angeklagten M. fahre. Es sei auch Thema gewesen, dass man dem Angeklagten J. nicht unbedingt den Posten des Vertreters des Ermittlungsrichters geben solle. Die Bekanntschaft mit dem Angeklagten M. sei hierbei aber nur ein Aspekt von mehreren gewesen. Vor allem sei es um die Persönlichkeit des Angeklagten J. gegangen, man habe Angst gehabt, dass er etwas erzähle, was nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sei. Er könne sich aber nicht daran erinnern, dass es die Anweisung gegeben habe, bestimmte Sachen nicht dem Angeklagten J. vorzulegen. Auf nochmalige Frage zu der Präsidiumssitzung 2006 gab der Zeuge an, er wisse es nicht mehr genau, er habe das Schöffengericht nach 20 Jahren abgeben wollen, aber es seien von dem damaligen Direktor des Amtsgerichts und dem damaligen Präsidenten des Landgerichts erhebliche Bedenken geäußert worden, dieses Amt dem Angeklagten J. zu geben, was aber nichts mit dem Angeklagten M. zu tun gehabt habe, sondern eher mit der auffälligen Art des Angeklagten J.. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen sprechen könnten, waren nicht ersichtlich. Aufgrund dieser Zeugenaussage ließ sich lediglich feststellen, dass über eine Bekanntschaft zwischen den Angeklagten J. und M. und darüber, dass der Angeklagte J. Fahrzeuge von diesem fahre, gesprochen worden war und dass es gewisse Vorbehalte in der Justiz gegenüber dem Angeklagten J. gegeben hat. Der Zeuge Klaus-Dieter Ki. – ehemaliger Direktor des Amtsgerichts B. – gab an, er sei 2009 an das Amtsgericht B. gekommen, in der Kaffeerunde sei er immer dabei gewesen, außer er sei im Urlaub gewesen. Von einer Freundschaft des Angeklagten J. zum Angeklagten M. wisse er nichts; die Person des Angeklagten M. sei ihm überhaupt nicht bekannt, nicht einmal der Name sage ihm etwas. Auch eine etwaige Fahrzeugnutzung sei ihm nicht bekannt. Auch eine Freundschaft des Angeklagten J. zu einem Autohändler sage ihm nichts. Auf weitere Frage meinte er, ihm sei der größere Mercedes des Angeklagten J. bekannt gewesen, aber von einer besonderen Affinität zu Autos bzw. Technik wisse er nichts. Angesprochen auf die Firma M. gab der Zeuge an, da habe es ein zivilgerichtliches Verfahren bei ihm in der Abteilung gegeben, in dem er sich als befangen erklärt habe, um auf Nummer sicher zu gehen. Dies sei gegen Ende seiner Tätigkeit gewesen, vermutlich 2018. Hierbei habe der Angeklagte J. erklärt, seine Ehefrau sei bei der Firma M. beschäftigt. Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft; die Schilderungen waren in sich stimmig, Be- oder Entlastungstendenzen nicht ersichtlich. Der Zeuge berichtete sehr neutral. Aufgrund dieser Angaben konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte J. in den Kaffeerunden des Amtsgerichts von „seinem Freund, dem italienischen Autohändler“ und/oder den genutzten Fahrzeugen berichtet hat. Eine Kenntnis des damaligen Direktors des Amtsgerichts von dem Verhältnis zwischen den Angeklagten J. und M. war auszuschließen. Der Zeuge Erster Staatsanwalt Kl. berichtete glaubhaft, der Name des Angeklagten M. sei durch die Staatsanwaltschaft B. im Kontext mit der Firma M. „gegeistert“. Dass die beiden Angeklagten J. und M. miteinander Kontakt hätten, sei dem Zeugen erst bekannt geworden, als er durch die Kriminalpolizei hinsichtlich der Abwesenheitstage des Ermittlungsrichters Ri. gewarnt worden sei. Da hieß es, es sei Vorsicht geboten, der Angeklagte J. arbeite dort. Die Warnung sei von der Kriminalpolizei im Kontext mit dem EV Engel gekommen. In der Folge habe der Zeuge einmal „kollusiv“ mit der Geschäftsstelle des Amtsgerichts B. zusammengewirkt, damit der Vertreter des Vertreters des Ermittlungsrichters und nicht der Angeklagte J. den Fall bekomme, es sei das Verfahren gegen C. und Ma. gewesen. Es könne Februar 2017 gewesen sein, als die Festnahme des Beschuldigten C. erfolgt sei. Anhand dieser Angaben war nachzuvollziehen, dass erst infolge der auch für hiesiges Verfahren relevanten Erkenntnisse Ende 2016/Anfang 2017 bei der Polizei und Staatsanwaltschaft das Verhältnis zwischen den Angeklagten M. und J. bekannt geworden und darauf reagiert worden war. Nach alledem war festzustellen, dass es im hier maßgeblichen Zeitraum 2014 bis Herbst 2016 in Justizkreisen allenfalls Gerüchte, aber keine belastbare Kenntnis von der Bekanntschaft zwischen den Angeklagten J. und M. und davon, dass der Angeklagte J. Fahrzeuge von diesem fahre, gegeben hat. Diese Gerüchte waren jedoch in keiner Form geeignet, die festgestellte bewusste Verschleierung des Nebenbeschäftigungsverhältnisses zu relativieren. Denn aus einer bloßen Bekanntschaft oder aus dem Fahren von Fahrzeugen eines Autohauses bzw. einer Mietwagenfirma hätte der Dienstherr – falls auch dieser überhaupt davon Kenntnis erlangte – keine Schlüsse auf eine ungenehmigte Nebenbeschäftigung und damit einhergehende kostenlose Fahrzeugüberlassungen ziehen können. Dass jedoch in Justizkreisen auch die Nebenbeschäftigung bekannt gewesen sein soll, wurde nicht vorgebracht und ist auch fernliegend, denn wenn dem so gewesen wäre, hätte es der vielschichtigen Geheimhaltungsstrategien ja gar nicht gebraucht. Die Verheimlichung blieb mithin ein wesentliches Indiz für die Unrechtsvereinbarung, wenngleich die Kammer nicht übersehen hat, dass mittels der Verschleierung – isoliert betrachtet – möglicherweise auch nur die Umgehung des Erfordernisses einer Nebentätigkeitsgenehmigung verdeckt werden sollte. (2) Ein weiterer von der Kammer berücksichtigter Aspekt waren die bereits bei Beginn des Anstellungsverhältnisses – auch für die beiden Angeklagten J. und M. – absehbaren dienstlichen Berührungspunkte zwischen der Rechtsabteilung und der richterlichen Tätigkeit des Angeklagten J.. Der Angeklagte J. war Straf- und Ordnungswidrigkeitenrichter am Amtsgericht B.. Die Firma M. hatte ihren (Haupt-)Sitz in R.. Die beiden Orte sind nur einige Kilometer voneinander entfernt, die Gerichtsbezirke der Amtsgerichte B. und R. grenzen unmittelbar aneinander an. Ausweislich der Einlassung des Angeklagten M. und der später tatsächlichen Praktizierung sollte der Angeklagte J. im Rahmen der Rechtsabteilung insbesondere die problematischen Fälle im Mietwagensektor, konkret Mietausfälle, Schadensersatzforderungen und Verkehrsunfallsachen, bearbeiten. Solche Fälle haben oftmals jedoch nicht nur die zivilrechtliche Seite, sondern gehen auch mit einem ordnungswidrigkeiten- oder auch strafrechtlichen Vorgang einher. Vor allem Unfälle im Straßenverkehr stehen des Öfteren mit Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang und auch Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sind keine Seltenheit. Ferner sind im Mietwagenbereich generell verschiedenste Sachverhalte denkbar, die in den strafrechtlichen Bereich hineinwirken können (nicht gemeldete Unfallschäden, Fahrzeugnutzung über das Mietzeitende hinaus etc.). Bei Bearbeitung der zivilrechtlichen Aspekte ist dabei vielfach auch der Ablauf bzw. Ausgang des ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlichen Verfahrens von Bedeutung. Es war danach vorhersehbar, dass es sachlich als auch örtlich zu Überschneidungen zwischen der Arbeit als Rechtsabteilung und der Tätigkeit als Straf- und Ordnungswidrigkeitenrichter kommen würde. (3) Nach Überzeugung der Kammer waren solche Überschneidungen auch bewusst vom Angeklagten M. bei der Anstellung des Angeklagten J. und der damit diesem zuteilwerdenden Vorzüge einkalkuliert und zumindest als vorteilhaft für die Firma M. erhofft. Diese Überzeugung der Kammer basierte auf den Angaben des Angeklagten M. in seinen polizeilichen Vernehmungen. Der Zeuge KHK S. – Hauptsachbearbeiter und einer der beiden Vernehmungsbeamten – gab dazu an, der Angeklagte M. habe relativ am Anfang Angaben zu dem Verfahren gegen Dmitri W. gemacht, die nach Auffassung des Zeugen nicht mit den Ermittlungserkenntnissen übereinstimmten. Die Vernehmung sei dann unterbrochen worden und es habe eine Anwalt-Mandanten-Unterredung zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt Wö. gegeben. Im Anschluss daran seien die Angaben des Angeklagten M. deutlich näher an dem sichergestellten E-Mail-Verkehr gewesen als zuvor. Der Angeklagte habe dies damit erklärt, dass es ihm schwerfalle den Angeklagten J. so zu belasten. Im weiteren Verlauf der Vernehmung habe der Angeklagte M. dann beschrieben, dass sich die Freundschaft zu dem Angeklagten J. über Jahre entwickelt habe. Er sei Italiener und habe gedacht, wer weiß, wozu man solche Kontakte zu einem Richter und einem Polizisten einmal brauchen könne. Die gewährten Vorzüge wie etwa die Autos hätten durchaus auch den Hintergrund gehabt, dass er dadurch irgendwann einmal einen Vorteil dadurch haben könnte, also eine generelle Erwartungshaltung. Bei Personen, die nicht Richter oder Polizisten seien, hätte er nicht so agiert. Später in einer weiteren polizeilichen Vernehmung habe er dann noch gesagt, dass er sich erhofft gehabt habe, dass die Angeklagten F. und J. ihm Sachen mitteilen würden, die für die Firma erforderlich wären. Die Angaben des Zeugen KHK S. deckten sich im Wesentlichen mit den Angaben der Zeugin KHKin Ka. – der zweiten Vernehmungsbeamtin. Sie berichtete ebenfalls, im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen des Angeklagte M. habe dieser erst nach dem Gespräch mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Wö., der den Vernehmungen jeweils beigewohnt habe, offener über sein Verhältnis mit dem Angeklagten J. gesprochen. Er habe dann gesagt, er habe die Freundschaft zu diesem nicht gesucht, weil dieser Richter gewesen sei, vielmehr habe sich diese so entwickelt; gleichwohl sei ihm das Richteramt des Angeklagten J. wichtig gewesen und er habe sich auch Vorteile dadurch erhofft. Er habe ferner erwartet, dass dieser für die Firma die Möglichkeiten nutzen würde, die ihm sein Amt geboten habe. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte, an der zutreffenden Wiedergabe des Vernehmungsinhalts durch die Zeugen KHK S. und KHKin Ka. zu zweifeln. Zwar hat die Kammer nicht verkannt, dass sie zur Entwicklungsgeschichte der polizeilichen Vernehmungen für wahr unterstellte, dass Oberstaatsanwältin Becker – die zuständige Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft K. für das hiesige Verfahren – den Verteidiger des Angeklagten M., Rechtsanwalt Wö., telefonisch kontaktierte, erklärte, dass das Interesse der Staatsanwaltschaft in erster Linie darin liege, dass der Angeklagte J. nicht mehr als Richter tätig sei, wohingegen an dem Angeklagten M. kein übermäßiges Interesse bestehe, und mitteilte, eine Einlassung könne zu einer Verbesserung der Lage und möglicherweise auch zu einer Verfahrenseinstellung führen, woraufhin Verteidiger Wö. – nach Rücksprache mit seinem Mandanten – ihr mitteilte, dass Angaben gemacht würden und man sich hiervon eine Verfahrenseinstellung erhoffe. Dieser für wahr unterstellte Sachverhalt im Vorgriff auf die polizeilichen Vernehmungen veranlasste die Kammer allerdings nicht dazu, am Wahrheitsgehalt der soeben dargelegten, gegenüber den Vernehmungsbeamten getätigten Angaben des Angeklagten M. zu zweifeln. Denn für die Kammer war nicht ersichtlich, dass die Hoffnung auf eine Verfahrenseinstellung den – anwaltlich beratenen – Angeklagten M. dazu veranlasst haben könnte, sich selbst – der Wahrheit zuwider – stärker zu belasten als tatsächlich zutreffend. Die Kammer hielt daher die in der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung des Angeklagten M., wonach es ihm nur um die besonderen Verkehrsrechtskenntnisse des Angeklagten J. gegangen sei, für eine bloße Schutzbehauptung. Die juristischen Kenntnisse des Angeklagten J. mögen sicherlich wie auch das freundschaftliche Verhältnis in das für die Nebenbeschäftigung ursächliche Motivbündel hineingewirkt haben – nach Überzeugung der Kammer war jedoch die Erwartung, von den dienstlichen Möglichkeiten des Angeklagten J. für die Firma M. profitieren zu können, primärer Beweggrund. (4) Einen weiteren Aspekt, den die Kammer – wenn auch nur am Rande und nur auf Seiten des Angeklagten M. – berücksichtigte, war, dass der Angeklagte M. bereits in eigener Person „Berührung“ mit der Strafjustiz in B. hatte, konkret in den Jahren 2010 und 2012 durch das Amtsgericht B. verurteilt worden war. Auch dieser Umstand stützte die Annahme, dass der Angeklagte M. ein Interesse daran hatte, das allgemeine Wohlwollen eines Strafrichters am Amtsgericht B. zu erlangen. Im Hinblick auf den Angeklagten J. konnte die Kammer nicht nachweisen, dass er – bei Annahme der Anstellung als Rechtsabteilung – von den Verurteilungen des Angeklagten M. wusste. Auch konnte die Kammer nicht sicher nachweisen, dass dem Angeklagten J. – wie von ihm erklärt – schon im Jahr 2006 die Stelle als Vorsitzender des Schöffengerichts unter Hinweis auf seine Kontakte zu kriminellen Kreisen, namentlich zum Angeklagten M., verwehrt worden ist. Die Kammer bezog in ihre Gesamtschau jedoch den Umstand mit ein, dass das Kennenlernen und das Verhältnis der beiden Angeklagten J. und M. darauf gründete bzw. daran anknüpfte, dass der Angeklagte J. in seiner dienstlichen Eigenschaft 1997 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten M. erlassen hatte und er sich – mehrere Jahre später – aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Freispruchs bei dem Angeklagten M. entschuldigte. Dieser besondere Ausgangspunkt des sich dann entwickelnden Verhältnisses war zumindest insoweit von indizieller Relevanz, als dass die Bekanntschaft bzw. Freundschaft der beiden Angeklagten bereits hierdurch zwangsläufig mit einem gewissen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Angeklagten J. versehen war. (5) Hinsichtlich des Wertes der gewährten Vorteile hat die Kammer zunächst zwar berücksichtigt, dass ein monatliches (Zusatz-)Gehalt in Höhe von 450 Euro – neben einem Richtergehalt – isoliert betrachtet als nicht allzu bedeutsam erschien. Hier war jedoch die Besonderheit zu sehen, dass sich der Angeklagte J. nach Überzeugung der Kammer in einer stets angespannten finanziellen Situation befand und daher auf die monatlichen 450 Euro angewiesen war, diese für ihn mithin eine bedeutende Rolle spielten und er dadurch in eine finanzielle Abhängigkeit vom Angeklagten M. geriet. Zu dieser Überzeugung kam die Kammer wie folgt: Zwar ließ sich der Angeklagte J. am 22.09.2022 auf Nachfrage von Rechtsanwalt Wö. dahingehend ein, sie hätten damals sein Richtergehalt (R1) und das Gehalt seiner Frau aus ihrer Halbtagsbeschäftigung gehabt, zusammen rund 6.000 Euro netto. Im Verhältnis zum Angeklagten M. habe keine finanzielle Abhängigkeit bestanden. Er habe ohne ihn leben können und tue dies seit 2016. In seiner Einlassung am 27.07.2022 hatte der Angeklagte J. hingegen erklärt, er habe nach seinem schweren Unfall und der damit einhergehenden Nahtoderfahrung, die ihm gezeigt habe, wie endlich sein Leben sei, begonnen sein Erspartes vom Sparbuch gemeinsam mit seiner Frau auszugeben und jeden Tag nach dem Motto „Carpe diem“ gelebt, mithin jeden Monat sein ganzes Geld ausgegeben. Während seines Kosovo-Aufenthalts habe er sein ganzes Geld in Heimflüge investiert. Damit übereinstimmend schilderte der Sachverständige Dr. P. glaubhaft, der Angeklagte habe angegeben, nach seinem Unfall einen konsumtiven Ausgabenstil gepflegt, gehobene Fahrzeuge gefahren und kreditfinanzierte Urlaube verbracht zu haben. Hiermit deckten sich auch die vom Zeugen KHK S. dargestellten Ergebnisse der Finanzermittlungen betreffend den Angeklagten J. für die Jahre 2013 bis 2017, wonach die Konten stark beansprucht und im Minus gewesen seien. Ausweislich einer im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail des Angeklagten J. („klaus...@live.de“) an Milada J. vom 20.11.2010 schrieb er unter anderem: „Wenn ich wieder ans AG zurück gehe, dann reicht das Geld hinten und vorne nicht“. Auch in der bereits zitierten E-Mail vom 10.11.2015 („rechtsabteilung@M.cars.de“) an den Angeklagten M. wurde das Angewiesen-Sein auf die monatlichen 450 Euro deutlich, als der Angeklagte J. dort schrieb: „[…] dass bei meiner Frau eine Verrechnung durchgeführt wurde. Ich bin ja grundsätzlich froh, dass das alles so geht, nur wäre eine Vorwarnung nicht schlecht gewesen, […]. Natürlich fehlt uns jetzt das Geld, zumal ja meine Frau schon weniger Geld durch ihre Erkrankung bekommt […]“. Nach alledem war der monatliche Bezug von 450 Euro für den Angeklagten J. von großer Bedeutung. (6) Als sehr gewichtig wertete die Kammer sodann noch den Gesichtspunkt, dass der Angeklagte J. die an ihn gerichteten Erwartungen in der Folge erfüllte und – wie bereits festgestellt – im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit in den Verfahren N. und L. sowie bei der Zuweisung an den M. Boxclub Handlungen im Sinne des Angeklagten M. bzw. der Firma M. vornahm. (7) Nach einer Gesamtwürdigung dieser Indizien hatte die Kammer keine Zweifel an der geschlossenen Unrechtsvereinbarung und dem jeweiligen Vorsatz der beiden Angeklagten J. und M.. (8) Der von Rechtsanwalt Wö. am 16.12.2022 hilfsweise bzw. bedingt gestellten Antrag (Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 16.12.2022) auf Verlesung der als Anlagen 01 - 04 vorgelegten Urkunden zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte J. die in diesen Anlagen genannten (dienstlich erlangten) Informationen an freundschaftlich verbundene Personen weitergegeben hat, ohne dass ein Näheverhältnis oder sonstiger Zusammenhang zum Angeklagten M. oder der Firma M. bestand, veranlasste die Kammer nicht zu einer weiteren Beweiserhebung. Denn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung war für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO. Alle mit dem Antrag vorgelegten Urkunden betrafen nicht die hiesige Tat, sondern vielmehr Kommunikation aus den Monaten April bis Juli 2017, mithin Vorgänge, die sich nach der hiesigen Tat (und auch nach der Tat 3) abgespielt haben sollen. Die vorgelegten Urkunden erbrachten auch keinen Beweis dafür, ob für die jeweilige Informationsweitergabe Vorteile (irgendeiner Art) gewährt wurden. Die Urkunden hatten deswegen keine – auch nur indizielle – Bedeutung für die Frage, ob der hiesigen Tat (und auch der Tat 3) eine Unrechtsvereinbarung zu Grunde lag. 2. Feststellungen zu den Taten 2 und 3 (unter II. 2. und 3.) a) Zu den Taten 2 und 3 ließen sich die Angeklagten J. und M. wie folgt ein: aa) Der Angeklagte J. erklärte im Rahmen seiner Einlassung am 27.07.2022, am zehnten Verhandlungstag, Folgendes: (1) Im Verfahren gegen Dmitri W. habe er zu Beginn der Bearbeitung festgestellt, dass es in dem Komplex einen Haupttäter gegeben habe, der jedoch nicht als Angeklagter erschienen sei. Frau Erste Staatsanwältin (EStAin) Me. habe ihm dazu auf Nachfrage erläutert, dass sich der Haupttäter nach Russland abgesetzt. Sie habe nunmehr die in Deutschland befindlichen Mittäter angeklagt. Bei diesen könne sie sich im Falle einer geständigen Einlassung eine Bewährungsstrafe vorstellen. Daraufhin habe er einen Hauptverhandlungstermin bestimmt, zu dem Dmitri W. nicht erschienen sei. Seine Verteidigerin, Rechtsanwältin H., habe erklärt, dass sie nicht wisse, wo sich ihr Mandant aufhalte und warum er nicht erschienen sei. Da sie nur diesen Satz gesagt habe, wundere ihn nicht, dass er sie im weiteren Verlauf vergessen habe. In der Folge habe er gegen Dmitri W. einen (nationalen) Haftbefehl erlassen und die Hauptverhandlung abgebrochen. Irgendwann habe ihm der Sachbearbeiter bei der Polizei mitgeteilt, Dmitri W. habe sich nach Russland abgesetzt, auch, um von seiner Drogenabhängigkeit loszukommen und dort eine Therapie durchzuführen. Der Angeklagte J. habe daraufhin das Verfahren gegen Alex K. abgetrennt. In der gegen Alex K. gerichteten Hauptverhandlung habe er den Sachbearbeiter der geschädigten Bank als Zeugen vernommen. Dabei sei er, der Angeklagte J., überrascht gewesen, wie einfach die Bank es den Tätern gemacht habe. Er habe Alex K. zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dmitri W. habe er zwischenzeitlich national zur Festnahme ausgeschrieben. Einige Zeit später habe er dann von der deutschen Botschaft in Russland die Mitteilung erhalten, W. habe einen neuen deutschen Pass beantragt, verbunden mit der Anfrage, ob ein solcher trotz der Ausschreibung erteilt werden könne. Da der Angeklagte J. erkannt habe, dass er im Falle einer Versagung der Passausstellung Deutschland nicht mehr betreten und das Verfahren womöglich irgendwann wegen Verjährung eingestellt würde, habe er nochmals ein Telefongespräch mit EStAin Me. geführt. Er habe ihr dargelegt, dass im Falle einer Ausstellung eines neuen Passes der Angeklagte W. bei seiner Einreise in Deutschland festgenommen würde und dann für eine Verhandlung zur Verfügung stehe. EStAin Me. habe zugestimmt. Er habe dann der Botschaft mitgeteilt, dass ein neuer Pass erteilt werden könne. Da ein deutscher Pass weltweites Reisen ermögliche, habe er einen internationalen Haftbefehl bzw. eine internationale Ausschreibung zur Festnahme für erforderlich gehalten und Entsprechendes in der Akte vermerkt, wobei ein internationaler Haftbefehl mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden sei. In dieser Zeit habe ihn dann der Mitangeklagte M. auf das Verfahren angesprochen und berichtet, Dmitri W. wolle zurück nach Deutschland und sich dem Verfahren stellen, jedoch nicht ins Gefängnis, nicht gleich verhaftet werden. So habe der Angeklagte J. erkannt, dass der Mitangeklagte M. von dem Haftbefehl gewusst habe. Dieser habe dann gefragt, was man machen könne. Der Angeklagte J. habe dann erklärt, dass es bei der Frage der Strafzumessung einen Unterschied mache, ob ein flüchtiger Angeklagter verhaftet und vorgeführt werde oder sich einer Hauptverhandlung freiwillig stelle. Weiter habe er gesagt, Dmitri W. benötige zunächst einen Verteidiger, mit dem alles Weitere besprochen werden könne. Da er dem Mitangeklagten M. nicht zugetraut habe, Rechtsanwalt A. den ganzen Sachverhalt vollständig zu erklären, habe er selbst eine E-Mail an diesen geschrieben, um ihn vorzubereiten. In der Folge habe Rechtsanwalt A. ihm telefonisch mitgeteilt, dass eine Kontaktaufnahme mit Dmitri W. schwierig sei, dieser jemanden zum Übersetzen benötige und dies nun ein Mitarbeiter von M. übernommen habe. Ferner habe er gesagt, dass er noch sehen müsse, wie er eine Vollmacht übersenden und unterschrieben zurückerhalten könne. Der Angeklagte J. habe dann EStAin Me. über die neuen Entwicklungen informiert und seine Absicht, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, kundgetan. Sie habe sich damit einverstanden erklärt. Im weiteren Gesprächsverlauf habe sie ihm noch bestätigt, dass sie sich für den Fall, dass Dmitri W. sich dem Verfahren stellen werde, eine neunmonatige Bewährungsstrafe vorstellen könne. Der Angeklagte J. habe sich zunächst nicht weiter mit der Sache beschäftigt, bis der Mitangeklagte M. ihn nach dem Verfahrensstand gefragt habe. Er habe darauf geantwortet, dass das Verfahren den erklärten Lauf nehme und sich Rechtsanwalt A. zu gegebener Zeit melden werde, sodass er den Haftbefehl außer Vollzug setzen und Dmitri W. nach Deutschland zurückkehren könne. Der Mitangeklagte M. habe daraufhin mitgeteilt, dass der Angeklagte W. doch schon da sei; den aktuellen Aufenthaltsort habe der Mitangeklagte M. nicht mitteilen wollen. Es habe nun der dreiwöchige Serbien-Urlaub des Angeklagten J. angestanden. Da er aber um die Unbeständigkeit von Drogenabhängigen gewusst habe und Dmitri W. nach seinem Kenntnisstand erheblich drogenabhängig gewesen sei, habe er im Falle eines Wochen später stattfindenden Hauptverhandlungstermins befürchtet, dass W. Deutschland wieder verlassen und nach Russland zurückkehren werde, und habe sich daher für die schnelle Durchführung einer Hauptverhandlung entschieden, auch wenn er hierzu seinen Urlaub habe verschieben müssen. Er habe dann mit EStAin Me. oder ihrem Vertreter telefoniert. Da bereits alles besprochen gewesen sei, sei er davon ausgegangen, den Haftbefehl außer Vollzug setzen zu können. Dies habe er dann getan und Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Er habe Rechtsanwalt A. telefonisch entsprechend informiert und gebeten, Kontakt mit dem Mitangeklagten M. aufzunehmen und sich mit Dmitri W. zu treffen und für dessen Erscheinen zum Hauptverhandlungstermin Sorge zu tragen. Der Angeklagte J. habe noch den für die Sitzungspläne zuständigen Staatsanwalt – Herrn Ersten Staatsanwalt Kl. – telefonisch über die kurzfristig anberaumte Sitzung informiert und dem Mitangeklagten M. ebenfalls den Termin mitgeteilt und auch ihn gebeten, für das Erscheinen des Dmitri W. Sorge zu tragen. Der Mitangeklagte M. habe ihn gefragt, welche Strafe Dmitri W. erwarte, woraufhin er erklärt habe, dass dies der Hauptverhandlung vorbehalten sei und es auch auf das Verhalten des W. ankomme. Der Mitangeklagte M. habe dann gesagt, Dmitri W. sei eigentlich ein guter Kerl, die Drogen hätten ihn kaputt gemacht, er wolle sein Leben nun wieder in den Griff bekommen, er – der Angeklagte J. – solle nicht den „Richter Gnadenlos“ spielen. Zu der Hauptverhandlung sei Dmitri W. schlussendlich erschienen; er habe kaum Deutsch gesprochen und verstanden; er sei in einem sehr schlechten körperlichen Zustand gewesen, seine Haut sei fahl und es sei sogar ein leichter Gelbton zu erkennen gewesen, was für die bei Drogenabhängigen immer wieder festzustellende Gelbsucht gesprochen habe. Dmitri W. habe die Anklagevorwürfe eingeräumt und erklärt, dass er das Geld damals für seinen Drogenkonsum verwendet habe und dass er nach Russland geflüchtet sei, um dort einen Drogenentzug durchzuführen, an dem er dann fast gestorben sei. Der Angeklagte J. habe Rechtsanwalt A. – nachdem die Sitzungsvertreterin Gelegenheit zur Stellungnahme und keine Einwände erhoben gehabt habe – als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dass sich in dem Hauptverhandlungsprotokoll einige der erwähnten Punkte nicht wiederfänden, sei damit zu erklären, dass ein Rechtsreferendar als Urkundsbeamter herangezogen worden sei und er – der Angeklagte J. –, nachdem kein Rechtsmittel eingegangen gewesen sei, keine Veranlassung und Zeit gehabt habe, das Protokoll auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; er habe es blind unterschrieben. Gegen Dmitri W. habe er die Strafe verhängt, die er in vergleichbaren Fällen auch verhängt habe. Eine Strafaussetzung zur Bewährung habe erfolgen können, vor allem, weil er sich freiwillig dem Verfahren gestellt habe. Für das Absehen von einer Geld- und Arbeitsauflage habe es gute Gründe gegeben. Da die geschädigte Bank besonders leichtsinnig Kredite vergeben, habe der Angeklagte J. von einer Schadenswiedergutmachung abgesehen. Eine Geldauflage sei nicht in Betracht gekommen, weil Dmitri W. über kein Einkommen und keinerlei Geldmittel verfügt habe. In einem vergleichbaren Fall sei ein Beschluss von ihm mit dem Hinweis aufgehoben worden, man könne gegen einen Verurteilten nicht eine Geldauflage verhängen, die dieser aufgrund seiner bekannten finanziellen Situation nicht erfüllen könne. Da Dmitri W. auch kaum Deutsch und nur Russisch gesprochen habe und in einer schlechten körperlichen Verfassung gewesen sei, habe er auch keine Arbeitsauflage verhängt. Dies habe er einmal in einem ähnlich gelagerten Fall gemacht, woraufhin ihm die Bewährungshilfe mitgeteilt habe, dass für ein Gespräch die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich sei. Dies habe er – auf Kosten der Staatskasse – genehmigt, dann aber mitgeteilt bekommen, dass auch eine Arbeitsstelle nur unter Hinzuziehung eines Dolmetschers vermittelbar sei. Da der damals Verurteilte auch gemeint gehabt habe, aufgrund seiner schlechten körperlichen Kondition nicht körperlich arbeiten zu können, habe der Angeklagte J. die amtsärztliche Untersuchung – wiederum auf Staatskosten – angeordnet. Als diese die fehlende Einsatzfähigkeit ergeben habe, habe er die Arbeitsauflage schlussendlich aufgehoben. Aufgrund der Eigenschaften des Dmitri W. sei es dem Angeklagten J. nicht möglich gewesen, ihm irgendwelche Auflagen zu machen. Er habe also eine Entscheidung getroffen, die er für nicht besonders kompliziert und vollkommen ordnungsgemäß halte und auch heute noch so treffen würde. Er frage sich daher selbst, wie er dazu komme, im Anschluss eine E-Mail an den Mitangeklagten M. zu schreiben, dass er das alles gut hingekriegt habe, und dabei so zu tun, als hätte er Großartiges vollbracht. Hinsichtlich seiner Aktenvermerke sei zu berücksichtigen, dass er nicht immer direkt die Akte griffbereit gehabt habe, sondern diese teilweise erst Tage nach der Anforderung in die Hände bekommen habe. Als Datum habe er dann das tagesaktuelle Datum eingetragen. (2) Zu der Pkw-Überlassung ließ sich der Angeklagte J. wie folgt ein: Im Frühjahr 2016 sei an seinem Fahrzeug, mit welchem eine Urlaubsfahrt nach Serbien geplant gewesen sei, ein Ölverlust ohne erkennbare Ursache festgestellt worden. Als dies dem Mitangeklagten M. zu Ohren gekommen sei, habe er gemeint, er werde einen Pkw für die Urlaubsfahrt zur Verfügung stellen. Etwa im Mai 2016 habe der Angeklagte J. dieses Hilfsangebot angenommen und kurz darauf den Mitangeklagten M. per E-Mail gefragt, ob ein auf dem Firmengelände befindlicher, als gebraucht angebotener Audi Kombi nicht ein passendes Kfz wäre, was jedoch nicht beantwortet worden sei. Während die Urlaubsreise dann immer näher gerückt sei und der Mitangeklagte M. den Angeklagten J. immer wieder mit Fragen nach dem Verfahren gegen Dmitri W. verfolgt habe, habe er die Reise nun mit dem eigenen Fahrzeug geplant, weil noch immer keine feste Zusage für ein Firmenfahrzeug vorgelegen habe. Da ihn dieses Verhalten dann geärgert habe, habe er das in einer E-Mail angemerkt. Etwa einen oder zwei Tage vor der geplanten Abreise habe der Mitangeklagte M. ihm schlussendlich einen Mercedes E220 CDI mit einem Kilometerstand von fast 100.000 km überlassen. Damit sei man dann in den Urlaub gefahren. Nach dem Urlaub habe der Angeklagte diesen Pkw – wie zuvor mit dem Mitangeklagten M. abgesprochen – an seinen Sohn übergeben, der damit in der Folge Kunden vom Flughafen Stuttgart abgeholt habe. Anders als der Mitangeklagte M. meine, habe dieser ihm nur einmal einen Pkw für die Urlaubsfahrt nach Serbien zur Verfügung gestellt, nämlich den genannten im August 2016. (3) Hinsichtlich der Darlehensgewährung erklärte der Angeklagte J., er habe dem Mitangeklagten M. von seinen Problemen mit dem Finanzamt erzählt, woraufhin dieser gemeint habe, eine Lösung zu finden. Der neben ihm stehende Steuerberater Sch. habe hierzu bestätigend genickt. Als der Angeklagte J. dem Mitangeklagten M. später davon berichtet habe, dass das Finanzamt nun von ihm unmittelbar 15.000 Euro fordere, habe dieser angeboten, ihm diesen Betrag zu geben. Der Angeklagte J. habe zunächst gezögert und dies nicht gewollt. Die Frau des Angeklagten J. habe dann bei einem Ihrer Besuche in R. den Mitangeklagten M. getroffen und auf das genannte Angebot angesprochen. Dieser habe nun auch ihr seine Hilfe zugesagt und so sei dann das Mitarbeiterdarlehen für sie entstanden. Dem Angeklagten J. sei dies nicht wirklich recht gewesen, gleichzeitig sei er jedoch auch erleichtert gewesen. bb) Der Angeklagte M. ließ sich wie folgt ein: (1) Im Frühjahr/Sommer 2016 habe ihm Alex K. davon berichtet, dass er vor längerer Zeit gemeinsam mit einem Freund wegen Kreditbetrugs angeklagt gewesen, er – Alex K. – zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden und gegen seinen Freund ein Haftbefehl ergangen sei, sich dieser seitdem in Russland aufhalte, aber nun wieder nach Deutschland wolle. Alex K. habe den Angeklagten M. gebeten, den Mitangeklagten J. zu fragen, ob man eine Regelung finden könne, ohne dass sein Freund in Untersuchungshaft müsse. Der Angeklagte M. habe daraufhin dem Mitangeklagten J. berichtet, dass gegen einen Freund von Alex K. ein Haftbefehl bestehe und er nun nach Deutschland kommen wolle, um sich dem Verfahren zu stellen. Er habe dann gefragt, ob es möglich sei, da etwas zu machen, ohne dass dieser in Untersuchungshaft müsse. Nach Übermittlung des Namens (Dmitri W.) habe der Mitangeklagte J. berichtet, dass es sich um eines seiner Verfahren handele und sich ein Anwalt bei ihm melden müsse, wobei er Rechtsanwalt A. vorgeschlagen habe. Der Angeklagte M. habe dies an Alex K. weitergetragen, der Kontakt mit Rechtsanwalt A. aufgenommen habe. Es sei dann in den Räumlichkeiten der M. GmbH zu einer Besprechung zwischen dem Mitangeklagten J., Rechtsanwalt A. und Alex K. gekommen. Hierbei sei der Angeklagte M. nur kurz anwesend gewesen, da die Angelegenheit für ihn nicht wirklich von Interesse gewesen sei. Alex K. sei ihm dann weiterhin in den Ohren gelegen, weshalb er bei dem Mitangeklagten J. nach dem Fortgang und auch danach gefragt habe, ob er eine Vollmacht erhalten bzw. sich Rechtsanwalt A. bestellt habe. Mit dem weiteren Ablauf habe er nichts zu tun gehabt; weder wisse er, was Rechtsanwalt A. und der Mitangeklagte J. zuvor besprochen hätten, noch wie die Verhandlung genau abgelaufen sei. Am Nachmittag nach der Gerichtsverhandlung sei er bei M. Trucks gewesen; dort habe ihm Alex K. – im Beisein von Dmitri W. – berichtet, dass W. zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden und die Sache nun erledigt sei. Dmitri W. habe sich bei ihm – dem Angeklagten M. – bedankt. Er, der Angeklagte M. habe keinerlei Vorteile gehabt, er habe Dmitri W. zuvor nicht einmal gekannt. Er habe lediglich aufgrund seiner Freundschaft zu Alex K. und zu dem Mitangeklagten J. vermitteln wollen, da er davon ausgegangen sei, dass es für beide Seiten (die Justiz auf der einen, Dmitri W. auf der anderen) vernünftig sei, zusammenzukommen und eine Regelung zu finden, die für beide in Ordnung wäre. Er habe auch angenommen, dass der Haftbefehl dazu diene, die Hauptverhandlung gegen Dmitri W. durchführen zu können und daher im Falle eines Sich-Stellens und freiwilligen Erscheinens des Dmitri W. – bei ganz normaler und rechtmäßiger Handhabung eines Richters – eine Anreise ohne Festnahme möglich sei. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang – also Verurteilung und Strafmaß – habe er sich keine qualifizierten Gedanken gemacht. Er sei nicht davon ausgegangen, dass der Mitangeklagte J. etwas tun würde, was nicht rechtmäßig wäre. Er habe so etwas auch nicht erbeten oder erwartet. Er habe angenommen, dass der – zwischen Dmitri W. bzw. Rechtsanwalt A. und dem Mitangeklagten J. abgestimmte und umgesetzte – Verfahrensablauf unproblematisch und rechtmäßig gewesen sei. Er habe den Mitangeklagten J. auch nicht für seine richterliche Tätigkeit entlohnt und ihm deshalb ein Auto und ein Darlehen zur Verfügung gestellt. Auch wenn durch den Mitangeklagten J. anlässlich des Unfalls seiner Frau ein Zusammenhang zwischen dem Unfall bzw. der Zurverfügungstellung eines Pkw für seinen Urlaub und der Sache W. aufgebaut worden sei, habe ein solcher nicht vorgelegen. Hinsichtlich der Darlehnsgewährung habe lediglich ein zeitlicher, nicht jedoch ein sachlicher Zusammenhang zu dem Verfahren gegen W. bestanden. (2) Der Mitangeklagte J. habe damals Probleme mit seiner Frau gehabt, weshalb der eigentlich geplante Sommerurlaub bei deren Familie in Serbien verschoben worden sei. Dem Angeklagten M. gegenüber habe er aber als Verschiebungsgrund die viele Arbeit für die Firma M. vorgegeben. Bereits zuvor – auch vor der Sache mit Herrn W. – sei klar gewesen, dass der Mitangeklagte J. mit einem Auto der Firma M. nach Serbien habe fahren wollen. Allerdings sei dessen Frau am 27.07.2016 mit einem Lancia Y verunfallt. In seiner Wut hierüber habe der Angeklagte M. ihm dann gesagt, dass er kein Auto mehr bekommen werde. Der Mitangeklagte J. habe versucht, ihn zu beschwichtigen und ihm die Schuld für den Unfall zuzuweisen; so habe er gemeint, dass seine Frau ja bereits im Urlaub gewesen wäre, wenn die AGB nicht hätten fertiggestellt werden und er die Verhandlung in der Sache W. nicht kurzfristig hätte ansetzen müssen. Ferner habe er daran erinnert, dass er ohne Auto nicht mehr für die Rechtsabteilung arbeiten könne. Einen Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung eines Autos für den Urlaub und der richterlichen Tätigkeit in der Sache W. habe es nicht gegeben. Vielmehr sei die Zurverfügungstellung eines Autos unabhängig davon und auch bevor der Angeklagte M. erstmals von Herrn K. auf Herrn W. angesprochen worden sei, vereinbart gewesen. Der Angeklagte J. habe auch mehrfach für Fahrten in den Sommerurlaub nach Serbien, also in mehreren Jahren, Fahrzeuge zur Verfügung gestellt bekommen. (3) Seit etwa 2015 habe der Mitangeklagte J. Probleme mit dem Finanzamt gehabt. Er habe sich Steuerforderungen in Höhe von 50.000 bis 70.000 Euro ausgesetzt gesehen, die er nicht habe bedienen können. Im Sommer 2016 sei die Problematik dann dringlicher geworden und der Mitangeklagte J. habe dem Finanzamt Geld anbieten müssen, um eine Vollstreckung zu verhindern. Dieser habe den Angeklagten M. gefragt, ob er ihm Geld – 15.000 Euro – leihen könne. Der Angeklagte M. habe erklärt, dass er das machen würde, jedoch nicht die Mittel dazu habe, aber vielleicht über die Firma M. eine Darlehensgewährung möglich wäre. Dies sei dann mit Thomas Sch. und Daniele P. besprochen worden. Thomas Sch. habe der Darlehnsgewährung zugestimmt und vorgeschlagen, das Darlehen in drei Raten von jeweils 5.000 Euro zu zahlen, um dadurch mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung verhandeln zu können. Der Vertrag über ein entsprechendes Arbeitnehmerdarlehen sei dann mit Frau J. geschlossen worden, da mit ihr das offizielle Anstellungsverhältnis bestanden habe, wenngleich der Mitangeklagte J. die tatsächliche Arbeitsleistung erbracht habe. Das Darlehen habe zurückgezahlt werden sollen, wobei – zumindest teilweise – eine Verrechnung mit dem Arbeitsentgelt vorgesehen gewesen sei. Mit dem Finanzamt habe es eine zu dem zugesagten Darlehen passende Ratenzahlungsvereinbarung gegeben. Damit der Mitangeklagte J. die erste dieser Raten habe bedienen können, sei es Ende August 2016 zu der Auszahlung von 5.000 Euro gekommen. Ein Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit des Mitangeklagten J. in der Sache W. habe dabei nicht bestanden, denn die Darlehensgewährung sei schon vereinbart gewesen, bevor der Angeklagte M. von Alex K. auf Dmitri W. angesprochen worden sei. Lediglich der Zeitpunkt der Darlehnsgabe falle in den Zeitraum nach der Hauptverhandlung. b) Die Kammer traf die Feststellungen zur Tat 2 (unter II. 2.) im Einzelnen wie folgt: aa) Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf bis zum einschließlich 07.06.2016 beruhten auf folgenden im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden: - dem Hauptverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts B. vom 23.04.2012 im Verfahren 5 Ds 201 Js 5576/09, - dem Haftbefehl gegen Dmitri W. vom 23.04.2012, - der Verfügung des Angeklagten J. vom 06.05.2012 im Verfahren 5 Ds 201 Js 5576/09, - dem Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts B. vom 08.10.2012 im Verfahren 5 Ds 201 Js 5576/09 und der Anlage zum Protokoll (Urteil gegen Alex K. nebst Bewährungsbeschluss), - dem Beschluss des Angeklagten J. vom 15.09.2013 im Verfahren 5 Ds 201 Js 6784/12, - den Verfügungen des Angeklagten J. vom 24.09.2015, 10.05.2016 und 07.06.2016, jeweils im Verfahren 5 Ds 201 Js 6784/12. Die Feststellungen zu den kurz vor dem 20.06.2016 geführten Unterhaltungen zwischen Alex K. (Spitzname „Oleg“) und dem Angeklagten M. sowie zwischen letzterem und dem Angeklagten J. basierten auf den übereinstimmenden und insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten M. und J.. Sie standen überdies im Einklang mit der im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail des Angeklagten J. (über die E-Mail-Adresse „rechtsabteilung@M.cars.de“) an Rechtsanwalt A. vom 20.06.2016, die eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der ihn betreffenden Unterhaltung enthielt. Die Feststellungen zum Vermerk vom 20.06.2016 beruhten auf der eingeführten Verfügung des Angeklagten J. vom 20.06.2016 im Verfahren 5 Ds 201 Js 6784/12. Die Überzeugung der Kammer von der Besprechung am 30.06.2016, den Teilnehmern und davon, dass dabei auch das Verfahren gegen W. thematisiert wurde, stützte sich auf die Einlassung des Angeklagten M., die durch die folgenden im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mails bestätigt wurde: - E-Mail des Angeklagten J. an Rechtsanwalt A. vom 24.06.2016 (Terminvorschlag für eine Besprechung wegen des Falls für Dienstag oder Donnerstag 17.00h der darauffolgenden Woche) - E-Mail der Kanzlei A. vom 27.06.2016 an den Angeklagten J. (Terminvorschlag 30.06.2016 von 15.30 - 17.30 Uhr) - E-Mails des Angeklagten J. vom 27.06.2016 und des Angeklagten M. vom 28.06.2016 (Bestätigung des Termins) - E-Mail des Angeklagten J. vom 01.07.2016 (Anmerkung zur Besprechung „gestern“), - E-Mail von Rechtsanwalt A. an den Angeklagten J. vom 05.07.2016 (Mitteilung, dass der Angeklagte M. an der Besprechung nur zu Beginn teilgenommen hat, Bestätigung, dass die Strafsache W. Gegenstand des Termins war). Letztgenannte E-Mail deckte sich auch mit der Einlassung des Angeklagten M., wonach er selbst bei der Besprechung nur kurz anwesend gewesen sei. Aus der E-Mail ging auch hervor, dass in der Besprechung das Verfahren gegen Dmitri W. thematisiert worden ist. Die Feststellungen zu den Auseinandersetzungen um das Honorar für Rechtsanwalt A. ergaben sich aus den folgenden, hierzu im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mails: - E-Mail des Angeklagten J. an Rechtsanwalt A. vom 24.06.2016 (erstmalige Anregung einer notwendigen Verteidigung), - Per E-Mail von Rechtsanwalt A. an Alex K. übermitteltes Schreiben vom 01.07.2016 (Benennung eines geschätzten Honorars von ca. 2.000 Euro), - E-Mail des Angeklagten J. an Rechtsanwalt A. vom 04.07.2016 (Information über die Verärgerung des Angeklagten M., Erwähnung, dass dieser allenfalls zur Zahlung von 1.000 Euro bereit sei, Vorschlag der Pflichtverteidigerbestellung und der Ausstellung einer neuen Rechnung) und - E-Mail des Angeklagten J. an den Angeklagten M. vom 04.07.2016 (Wiederholung des Vorschlags aus der E-Mail an Rechtsanwalt A.; Schätzung der verbleibenden Kosten auf die von „Dir gewünschten 1000 Euro“). Die Überzeugung der Kammer davon, dass sich der Angeklagte M. mehrfach beim Angeklagten J. über den Verlauf der Angelegenheit erkundigte und über den Angeklagten J. und den Angeklagten M. auch die Kommunikation zwischen Dmitri W. und Rechtsanwalt A. stattfand, beruhte ebenfalls auf eingeführtem E-Mail-Verkehr, konkret: - E-Mail des Angeklagten M. an den Angeklagten J. vom 11.07.2016 (Bitte um Erkundigung bei Rechtsanwalt A. nach dem Vorliegen der Vollmacht, Anfrage, ob Dmitri W. nun kommen könne), - E-Mail des Angeklagten J. an den Angeklagten M. vom 11.07.2016 (Antwort, dass W. erst nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls kommen könne), - E-Mail des Angeklagten J. an Rechtsanwalt A. vom 11.07.2016 (Frage, ob schon eine Vollmacht vorliege), - E-Mail von Rechtsanwalt A. an den Angeklagten J. vom 11.07.2016 (Mitteilung von der eingegangenen Vollmacht), - E-Mail des Angeklagten J. an den Angeklagten M. vom 12.07.2016 (Weiterleitung der E-Mail von Rechtsanwalt A.), - E-Mail des Angeklagten M. an den Angeklagten J. vom 14.07.2016 (erneute Anfrage, ob Dmitri W. nun aus Russland kommen könne), - E-Mail des Angeklagten J. an den Angeklagten M. vom 14.07.2016 (Antwort, dass es zunächst einer unwiderruflichen Zustellungsvollmacht bedürfe). Die weiteren Feststellungen zu den Vorgängen im Zeitraum zwischen dem 11.07. und 25.07.2016 traf die Kammer auf Grundlage der nachfolgenden, im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden: - Schriftsatz von Rechtsanwalt A. vom 11.07.2016 (Antrag auf Haftbefehlsaufhebung) nebst beigefügter Vollmacht vom 01.07.2016, - Verfügung des Angeklagten J. vom 14.07.2016 (Mitteilung an Rechtsanwalt A., den Haftbefehl erst bei Vorlage einer unwiderruflichen – auch die Zustellung und Entgegennahme von Ladungen beinhaltenden – Zustellungsvollmacht außer Vollzug zu setzen), - E-Mail des Angeklagten J. an Rechtsanwalt A. vom 19.07.2016 (Inkenntnissetzung vom Aufenthalt des Dmitri W. in Deutschland), - E-Mail von Rechtsanwalt A. an den Angeklagten J. (Mitteilung, der Angeklagte J. wisse „bedeutend mehr“ als er), - Beschluss des Angeklagten J. vom 20.07.2016 im Verfahren 5 Ds 201 Js 6784/12 (Außervollzugsetzung), - Verfügung des Angeklagten J. vom 20.07.2016 im Verfahren 5 Ds 201 Js 6784/12 (Rücknahme der Ausschreibung, Telefonvermerk), - E-Mail des Angeklagten J. an den Angeklagten M. vom 20.07.2016 (Mitteilung von der Außervollzugsetzung), - E-Mail des Angeklagten J. an den Angeklagten M. vom 21.07.2016 (Mitteilung von der Rücknahme der Ausschreibung), - E-Mail von Staatsanwalt Kl. an Jutta Klumpp vom 22.07.2016 (Mitteilung, er habe vom Angeklagten J. gerade erfahren, dass am Montag noch eine Sitzung stattfinde). bb) Die Überzeugung der Kammer davon, dass der Angeklagte J. – anders als von ihm behauptet – Erste Staatsanwältin Me. nicht über die aktuellen Entwicklungen des Verfahrens informierte und ihr auch nicht zu einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls rechtliches Gehör gewährte, beruhte auf folgenden Aspekten: Die als Zeugin vernommene Erste Staatsanwältin a.D. Me. erklärte, keine Vorgespräche mit dem Angeklagten J. in der Sache W. geführt zu haben. Sie sei von 11.07. bis 02.08.2016 im Urlaub gewesen. Dies habe sie auf Rückfrage auch noch einmal von ihrer ehemaligen Dienststelle mitgeteilt bekommen. Bei dem Zeitraum handele es sich auch um die Zeit, in welcher sie alljährlich im Urlaub gewesen sei. Aus der Akte, die sie zur Vorbereitung ihrer Aussage auch noch einmal bei der Dienststelle eingesehen habe, finde sich auch kein Vermerk über eine solche Rücksprache. In anderen Verfahren seien Vorbesprechungen zwischen dem Angeklagten J. und der Staatsanwaltschaft zwar teilweise vorgekommen, allerdings seien Absprachen über das Strafmaß unüblich gewesen. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin sprachen, konnte die Kammer nicht erkennen. Ihre Angaben wurden zudem dadurch bekräftigt, dass sich keinerlei Vermerke über die angeblichen Telefonate in der Akte befanden. Die Kammer erachtete nach alledem die oben genannte Einlassung des Angeklagten J. für unzutreffend. cc) Die Überzeugung der Kammer davon, dass Rechtsanwalt A. erstmalig am Tag der Hauptverhandlung persönlichen Kontakt Dmitri W., hatte, beruhte im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen Rechtsanwalt A. und den damit im Einklang stehenden eingeführten E-Mails. Rechtsanwalt A. gab insoweit an, sich erstmals eine Stunde vor Beginn der Hauptverhandlung mit seinem Mandanten, der einen Bekannten als Dolmetscher dabeigehabt habe, getroffen zu haben. Zuvor habe es keinen anderweitigen unmittelbaren Kontakt gegeben. Nichts Anderes ergab sich auch aus der E-Mail von Rechtsanwalt A. an den Angeklagten J. vom 20.07.2016, in der er zweimal erklärte, mit Dmitri W. noch nicht gesprochen zu haben und daher einen Dolmetscher hinzuziehen zu wollen. In der weiteren eingeführten Kommunikation (E-Mail des Angeklagten J. an Rechtsanwalt A. vom 21.07.2016, E-Mail von Rechtsanwalt A. an den Angeklagten J. vom 21.07.2016 und E-Mail des Angeklagten J. an den Angeklagten M.) wurde das erste Treffen zwischen Rechtsanwalt A. und Dmitri W. auf 12:15 Uhr in der Eingangshalle des Amtsgerichts B. verabredet. dd) Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte J. seinen Urlaub verschob, um einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin zu ermöglichen, beruhte auf der eingeführten E-Mail des Angeklagten J. an den Angeklagten M. vom 28.07.2016, in der er erklärte, seinen Urlaub wegen des Hauptverhandlungstermins auf Drängen des Angeklagten M. verschoben zu haben. Diese E-Mail sprach auch gegen die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten J., wonach die plötzliche Terminansetzung nur erfolgt sei, um einer befürchteten Ausreise von Dmitri W. nach Russland zuvorzukommen. ee) Die Überzeugung der Kammer davon, dass der Angeklagte keine Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO erteilt, keine Protokollierung nach § 273 Abs. 1a StPO veranlasst und keine Anzeige nach § 30 StPO gemacht hat, beruhte auf dem eingeführten Hauptverhandlungsprotokoll vom 25.07.2016. Der Einlassung des Angeklagten J., wonach er das durch einen Referendar gefertigte Protokoll aufgrund der eingetretenen Rechtskraft nur „blind“ unterschrieben habe, da das Urteil rechtskräftig geworden sei, schenkte die Kammer demgegenüber keinen Glauben. Denn ausweislich des eingeführten schriftlichen Urteils (einschließlich Rechtskraftvermerks) wurde das Urteil erst am 02.08.2016 rechtskräftig. Zur Zeit der Fertigstellung des Protokolls am 25.07.2016 war noch nicht abzusehen, ob die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegen würde. Insbesondere hat der Angeklagte auch nicht erklärt, die genannten Verfahrenshandlungen durchgeführt zu haben. ff) Die übrigen Feststellungen zur Hauptverhandlung und dem Urteilsspruch ergaben sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 25.07.2016 nebst Anlagen (Urteil und Bewährungsbeschluss). gg) Zur Überzeugung der Kammer stand fest, dass es dem Angeklagten J. bei der Bearbeitung und Leitung des Verfahrens gegen Dmitri W. von vornherein, d.h. ab der Ansprache durch den Angeklagten M., vor allem darum ging, dem Angeklagten M. einen Gefallen zu tun und dass er sich hiervon bei sämtlichen von ihm getroffenen Entscheidungen leiten ließ. Die Kammer war ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte J. auch bei dem Absehen von Bewährungsauflagen – entgegen seiner inneren Überzeugung – primär diese Motivation in seine Entscheidung einfließen ließ und nicht etwa – wie von ihm behauptet – die fehlenden Deutschkenntnisse und/oder die finanzielle Situation des Dmitri W. und/oder dessen angebliche Drogensucht. Diese Überzeugungen beruhten auf der nachfolgend dargestellten Gesamtschau aller wesentlichen Aspekte: (1) Bereits die Wortwahl in den im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mails des Angeklagten J. im maßgeblichen Zeitraum war davon geprägt, die Wünsche des Angeklagten M. zumindest aufzugreifen bzw. auf sie einzugehen. So hieß es etwa in der E-Mail an Rechtsanwalt A. vom 20.06.2016: „Patrizio möchte, dass Du das übernimmst. Setze Dich mit ihm in Verbindung“. An den Angeklagten M. schrieb er am 04.07.2016: „das dürften die von Dir gewünschten 1000 Euro sein“ und am 25.07.2016 (nach Mitteilung des Ergebnisses der Hauptverhandlung): „Ich will also keine Beschwerden hören“. (2) Auch erstattete er dem Angeklagten M. regelmäßig kurze Sachstandsberichte und informierte ihn zeitnah von wesentlichen Entwicklungen. Fragen des Angeklagten M., die der Angeklagte J. nicht unmittelbar selbst beantworten konnte, gab er direkt weiter, etwa in einer E-Mail an Rechtsanwalt A. am 11.07.2016: „PDM lässt anfragen, ob schon eine Vollmacht vorliegt.“ (3) Ferner war zu sehen, dass der Angeklagte J. in der Sache W. (ab der Anfrage des Angeklagten M. im Juni 2016) Tätigkeiten übernahm, die ansonsten für einen Richter – zurückhaltend formuliert – unüblich und untunlich sind. So vermittelte er nicht nur das Mandat an Rechtsanwalt A. und nannte diesem hierbei bereits Interna wie insbesondere das Bestehen eines Haftbefehls gegen W., sondern er gab Rechtsanwalt A. auch Weisungen, wie dieser seine Tätigkeit als Rechtsanwalt zu verrichten habe. Dies tat er z.B. in der verlesenen E-Mail vom 20.06.2016: „Wenn sich da nun ein Anwalt melden würde, der Weis vertritt und mitteilt, dass dieser nach Deutschland kommen will, um sich einer Verhandlung zu stellen, dann würde ich den HB einstweilen außer Vollzug setzen, einen HVT bestimmen, zu dem der Angeklagte dann reumütig erscheint und ein Geständnis ablegt - da könnte dann eine Bewährung drin sein. Patrizio möchte, dass Du das übernimmst. Setze Dich mit ihm in Verbindung, schnapp Dir einen Vorschuss (!), besorge Dir Vollmacht usw. und nimm dann erst einmal Akteneinsicht, dann machen wir einen Termin aus. OK?“. Zudem zog der Angeklagte J., wie bereits geschildert, die Verhandlungen um die Vergütung an sich und vermittelte zwischen dem Angeklagten M. und Rechtsanwalt A. unter Ankündigung der Pflichtverteidigerbestellung (s.o.) Ebenfalls äußerst unüblich war die Beteiligung an der oben dargestellten Besprechung über die Verteidigung am 30.06.2016 und die Verschiebung seines Sommerurlaubs auf Drängen des Angeklagten M.. (4) Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass sich der Angeklagte J. auch bei der Außervollzugsetzung des Haftbefehls von der Motivation leiten ließ, dem Angeklagten M. einen Gefallen zu tun und die Gefahr einer Festnahme des Dmitri W. schnellstmöglich zu reduzieren bzw. abzuwenden, was durch die Gewährung rechtlichen Gehörs an die Staatsanwaltschaft oder eine Begründung der Entscheidung zumindest deutlich weniger schnell möglich gewesen wäre. Diese Motivation ergibt sich insoweit aus den zeitlichen Verläufen und dem E-Mail-Verkehr. So hatte der Angeklagte J. bis zur Mitteilung, dass Dmitri W. bereits in Deutschland ist, von einer Außervollzugsetzung abgesehen und darauf verwiesen, er benötige eine Zustellungsvollmacht für Ladungen. Ausweislich der E-Mail an Rechtsanwalt A. vom 19.07.2016 erfuhr er an diesem Tag kurz vor 18:57 Uhr – ohne dass die näheren Umstände aufgeklärt werden konnten –, dass Dmitri W. schon „hier in Deutschland ist“. Bereits am Folgetag kurz vor 12:03 Uhr setzte er – ausweislich der E-Mail an den Angeklagten M. – den Haftbefehl außer Vollzug, was er unmittelbar an den Angeklagten M. meldete mit Hinweis darauf, dass er es nicht möge, wenn ihm jemand in die Arbeit hineinrede. Dass sich die hier ganz deutlich werdende Motivation des Angeklagten J. auch fortsetzte und für die Nichterstattung einer Anzeige nach § 30 StPO und für die Nichtberücksichtigung der Verständigungsvorschriften handlungsleitend war, ist für die Kammer in der Gesamtschau ebenfalls erwiesen. Denn ein pflichtgemäßes Handeln des Angeklagten J. hätte zumindest zu einer Verzögerung des Verfahrens – wenn nicht gar zu einer Entpflichtung des Angeklagten J. – geführt, was sämtliche bereits geleisteten Bemühungen um ein schnelles und dem Angeklagten M. gefälliges Verfahren torpediert hätte. (5) Für die oben genannte Motivation des Angeklagten J. bei der Verfahrensführung und dem Absehen von Auflagen und Weisungen sprach weiter die E-Mail des Angeklagten J. an den Angeklagten M. vom 25.07.2016, in der es heißt: „Hallo, Patrizio, ich denke, dass Du es schon gehört hast: Wir haben das heute alles ganz gut hinbekommen. Ich habe sogar noch darauf verzichtet, ihm weitere Auflagen zu machen, er hätte ja normalerweise schon noch eine Geldauflage erfüllen müssen oder zumindest Arbeitsstunden ableisten. Ich will also keine Beschwerden hören. […]“. Davon, dass der Angeklagte J. in dieser E-Mail sein wirkliches Vorstellungsbild offenbarte, also seine Überzeugung, dass er von einer Geld- oder Arbeitsauflage absah, obwohl eine solche eigentlich zu verhängen gewesen wäre, war die Kammer überzeugt. Nicht einmal der Angeklagte J. gab in seiner Einlassung eine plausible „Alternativerklärung“ für diese E-Mail an. Er verwies lediglich darauf, dass er seine Entscheidung für ordnungsgemäß halte und sich selbst frage, wie er dazu komme, in der E-Mail zu schreiben, dass er das alles gut hingekriegt habe, und dabei so zu tun, als hätte er Großartiges vollbracht. Die E-Mail las sich auch keineswegs so, dass hier vom Angeklagten J. „Großartiges“ geleistet worden sei, vielmehr konstatierte er wenig hochtrabend: „Wir haben das heute alles ganz gut hinbekommen.“ Nach einer – etwa durch die narzisstischen Züge des Angeklagten J. bedingten – Übertreibung klang die E-Mail nicht. Die E-Mail reihte sich vielmehr ein in die – die tatsächliche Sachlage aktuell und zutreffend beschreibenden – Sachstandsberichte an den Angeklagten M.. Diese waren stets offen und ehrlich geschildert, Anhaltspunkte für Übertreibungen oder unzutreffende Ausführungen fanden sich darin nicht. Die vom Angeklagten J. in seiner Einlassung vorgebrachten, angeblich von ihm angestellten Überlegungen für das Absehen von Bewährungsauflagen – insbesondere die fehlenden Deutschkenntnisse, die Vermögenslosigkeit und die angebliche Drogenabhängigkeit des Dmitri W. – waren nach Überzeugung der Kammer im Moment der Entscheidung für den Angeklagten J. gerade nicht die maßgeblichen Erwägungen. Zwar entsprach es wohl den Tatsachen, dass Dmitri W. kaum bzw. schlecht Deutsch sprach und finanziell schlecht dastand. Für die behauptete Drogenabhängigkeit fanden sich hingegen keinerlei Anhaltspunkte. Es handelte sich hierbei nach Überzeugung der Kammer um eine reine Schutzbehauptung des Angeklagten J., um damit nachträglich eine Rechtfertigung für sein Handeln zu konstruieren. Diese Überzeugung wiederum beruhte auf folgenden Aspekten: Eine Drogenabhängigkeit wurde ausschließlich vom Angeklagten J. behauptet. Er gab zwar an, dass der Angeklagte M. ihm gegenüber gesagt habe, Dmitri W. sei eigentlich ein guter Kerl, die Drogen hätten ihn kaputt gemacht. Der Angeklagte M. erwähnte in seiner Einlassung hingegen nichts in diese Richtung. Auch der Zeuge Alex K. schilderte zur Person des Dmitri W. lediglich, dass dieser etwa 2008 nach Deutschland gekommen sei und man sich dann kennengelernt und angefreundet habe. Er habe kein Deutsch gesprochen. Nachdem er für längere Zeit wieder in Russland gewesen sei, habe er ihm, dem Zeugen, mit dem er weiter in Kontakt gestanden habe, mitgeteilt, dass sein Ausweis fällig sei. Der Zeuge habe ihm dann geraten, zum zuständigen Amt in Russland zu gehen. Dort habe er dann Unterlagen und schließlich einen neuen Ausweis erhalten. Irgendwie sei Dmitri W. dann nach Deutschland gekommen und habe hier eine Gerichtsverhandlung gehabt. Mittlerweile, so glaube der Zeuge, sei Dmitri W. wieder in Russland. Ein Kontakt des Dmitri W. mit Drogen wurde vom Zeugen nicht erwähnt. Die Angaben des Zeugen K. waren, wenn er sich auch oft auf Erinnerungslücken aufgrund einer infolge seines Boxsports verursachten Hirnverletzung berief, in sich stimmig und ohne besondere Ent- oder Belastungstendenz vorgetragen; sie erschienen der Kammer glaubhaft. Im Übrigen fanden sich auch in den Protokollen und sonstigen eingeführten Urkunden keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Drogenabhängigkeit und einen Aufenthalt in Russland zwecks Drogentherapie hindeuten könnten. So war bereits im Hauptverhandlungsprotokoll vom 23.04.2012 protokolliert, Rechtsanwältin H. – die Pflichtverteidigerin von Dmitri W. – habe mitgeteilt, ausweislich eines vorgelegten Arbeitsvertrages befinde sich Dmitri W. bis August 2012 in Russland. Anhaltspunkte für eine insoweit fehlerhafte Protokollierung ergaben sich nicht. Die anderslautende Einlassung des Angeklagten J. zu diesem Punkt, nämlich, dass Rechtsanwältin H. in der Hauptverhandlung am 23.04.2012 erklärt habe, nicht zu wissen, wo sich ihr Mandant aufhalte und warum er nicht erschienen sei, war also unzutreffend. Über das angeblich vom Angeklagten J. mit dem polizeilichen Sachbearbeiter geführte Telefonat gab es wiederum keinen Telefonvermerk. In dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 25.07.2016 fand sich ebenfalls kein Wort zu Betäubungsmitteln. Vielmehr fand sich dort zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Dmitri W. folgender Passus: „Ich bin geschieden, habe zwei Kinder im Alter von 18 und 16 Jahren, die bei der Mutter hier in Deutschland leben. Ich möchte in Deutschland leben und arbeiten, wenn möglich als Kraftfahrer, ich versuche mein Leben hier wieder aufzubauen. Außer dem zurückzuzahlenden Geld aus dieser Sache habe ich keine weiteren Schulden.“ Von einem drogensüchtigen, in Russland beim Entzug beinahe verstorbenen und dadurch arbeitsunfähigen Angeklagten klang hier nichts an. Dass das Protokoll insoweit – wie vom Angeklagten J. womöglich angedeutet – wiederum unvollständig sein soll, war aus dem bereits dargelegten Umstand (s.o. unter ee) unplausibel. Ferner war zu sehen, dass auch in dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Protokoll der (allerersten) Verhandlung am 11.05.2011 – noch unter Vorsitz einer anderen Richterin –, in welcher Dmitri W. ausführlich Angaben zur Sache und zur Person machte, keinerlei Hinweise auf eine etwaige Drogenproblematik zu finden waren. Dort waren zum Persönlichen im Wesentlichen die gleichen Auskünfte wie am 25.07.2016 festzustellen. Eine Drogenproblematik fand auch im Schriftverkehr zwischen den Angeklagten J. und M., Rechtsanwalt A. und Alex K. keine Erwähnung. Die Kammer konnte im Übrigen ausschließen, dass der Angeklagte J. regelmäßig bei zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen von Auflagen und Weisungen – mit Ausnahme der Meldeweisung – absah. Insoweit war auch festzustellen, dass er gegen den früheren Mitangeklagten Alex K. eine Geldauflage in Höhe von 1.000,00 Euro verhängt hatte. Zwar verkannte die Kammer nicht, dass in dem bereits geschilderten Verfahren gegen Claudia L. der Angeklagte J. keine über die Meldeweisung hinausgehenden Auflagen und Weisungen beschlossen hatte. Gleichwohl eignete sich dies nicht als Vergleichsfall, denn dort wurde einerseits eine nur dreimonatige (also eine i. S. d. § 47 Abs. 1 StGB unerlässliche kurze) Freiheitsstrafe verhängt und zudem – anders als hier – immerhin auch ein Bewährungshelfer bestellt. Die Zeugen Sven Kru. und Erster Staatsanwalt Kl. konnten auch nicht bezeugen, dass der Angeklagte J. regelmäßig Freiheitsstrafen zur Bewährung ohne weitere Auflagen – mit Ausnahme der Meldeauflage – verhängte. Der Zeuge Sven Kru. sagte glaubhaft, da ohne Widersprüche und ohne Be- oder Entlastungstendenz, aus, er sei als Geschäftsstelle von Richter J. beim Schöffengericht tätig gewesen und in dieser Eigenschaft auch oft Protokollführer bei ihm gewesen. Ihm sei bei der Verhängung von Bewährungsauflagen nichts aufgefallen. Dass Richter J. bei drogenabhängigen Ausländern keine Auflagen außer einer Meldeauflage verhängt hätte, könne er nicht bestätigen. Es seien auch bei ausländischen Mitbürgern Arbeitsauflagen verhängt worden. Der Zeuge Erster Staatsanwalt Kl. gab detailliert und daher glaubhaft an, dass seiner Erinnerung nach Richter J. den in seinen Plädoyers gestellten Anträgen in 99% der Fälle gefolgt sei. Dass es bei ihm häufiger als bei anderen Richtern Bewährungsstrafen ohne Auflagen gegeben hätte, sei ihm nicht in Erinnerung. Er führe jedoch kein Buch darüber. Er sei aber Staatsanwalt aus Leidenschaft, wenn bei Richter J. häufig Bewährungsstrafen ohne Bewährungsauflagen verhängt worden wären, wäre ihm das in Erinnerung geblieben. Er könne sich nur an einen Fall erinnern, der B... C. betreffe, einen Abnehmer von Angelo Ma.; C. habe 10 bis 12 Vorstrafen gehabt, es sei um 8 Kilogramm Rauschgift gegangen und er habe von Richter J. dennoch eine Bewährungsstrafe nur mit der Auflage bekommen, keine Drogen zu konsumieren. C. habe aber angegeben gehabt, selbst gar keine Drogen zu konsumieren. Hiergegen habe der Zeuge daher Berufung eingelegt. Auf Frage, ob es bei den Bewährungsauflagen Unterschiede gegeben habe zwischen Angeklagten mit Deutschkenntnissen und solchen ohne ausreichende Sprachkenntnisse, gab der Zeuge an, dies sei ihm nicht in Erinnerung, dies sei eher nicht Sache des Angeklagten J. gewesen, sondern der Bewährungshilfe, denn die müsse ja die Arbeitsstelle suchen. Nach alledem war die gesamte Einlassung des Angeklagten J. zu den Erwägungen für das Absehen von Bewährungsauflagen als Schutzbehauptung anzusehen. hh) Die Kammer war schließlich auch davon überzeugt, dass dem Angeklagten J. aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Strafrichter die in Rede stehenden, bindenden prozessualen Rechtsnormen, konkret - § 33 Abs. 2 StPO (Pflicht zur Anhörung der Staatsanwaltschaft), - § 34 StPO (Pflicht zur Begründung von – der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft unterliegenden – Beschlüssen), - § 30 StPO (Pflicht zur Selbstanzeige von Tatsachen, die Befangenheitsgründe enthalten), - §§ 273 Abs. 1a, 243 Abs. 4, 212, 202a StPO (Hinweis- und Protokollierungspflichten betreffend die Verständigung), bekannt waren, er sich also jeweils bewusst über diese hinwegsetzte und ihm dabei auch klar war, dass es sich um erhebliche Rechtsverstöße handelt. Die Kammer war ferner überzeugt, dass ihm auch bewusst war, dass er seiner Ermessensausübung im Hinblick auf die Verhängung von Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 1 StGB keine sachwidrigen Gründe, wie etwa persönliche Beziehungen zum dortigen Angeklagten oder dessen Umfeld berücksichtigen durfte und dass auch ein Verstoß hiergegen elementar war. c) Die Feststellungen zur Tat 3 (unter II. 3.) basierten im Ausgangspunkt auf den Einlassungen der Angeklagten J. und M., soweit diesen gefolgt werden konnte. In wesentlichen Teilen hielt die Kammer deren Ausführungen jedoch für unglaubhaft und ist ihnen nicht gefolgt. Maßgeblich gestützt hat die Kammer ihre getroffenen Feststellungen wiederum auf die eingeführten Urkunden, insbesondere wieder eine Vielzahl an E-Mails. Im Einzelnen: aa) Die Überzeugung der Kammer vom Inhalt der festgestellten E-Mails zwischen den Angeklagten J. und M. vom 25.07., 26.07., 27.07., 28.07., 18.08., 22.08., 24.08. und 04.09.2016 beruhte auf deren Einführung im Selbstleseverfahren. bb) Die übrigen Feststellungen zur Fahrzeugüberlassung stützte die Kammer auf die nachstehenden Erwägungen: Dass es in der Nacht von dem 27. auf den 28.07.2016 zu einem Unfall der Milada J. mit einem Fahrzeug der Firma M. – Seat Ibiza, amtl. Kennzeichen XX-MC 1101 –, kam, ergab sich aus dem eingeführten polizeilichen Lagebild zu diesem Unfall. Dass der genannte Seat dem Angeklagten J. überlassen worden war, wurde bereits oben unter 1. b) kk) (Pkw lfd. Nr. 22) dargelegt. Die Feststellung, dass der Mercedes E 220 CDI zunächst nur für die Zeit zwischen dem 29.07. und 17.08.2016, also für den Serbienurlaub, überlassen werden sollte, beruhte insbesondere auf dem eingeführten Beleg „Transferfahrt“, der von dem Angeklagten J. unterschrieben ist und als Datum den 29.07.2016 ausweist. Aus diesem Beleg ergab sich als Mietbeginn der 29.07.2016 und als geplantes Rückgabedatum der 17.08.2016. Auf dem Beleg fand sich zudem der handschriftliche Zusatz „Fahrt nach Serbien genehmigt“. Die mit dem Mercedes in genanntem Zeitraum gefahrenen Kilometer sowie das tatsächliche Rückgabedatum ergaben sich aus dem eingeführten EDV-Auszug der Firma M., in welchem alle an den Angeklagten J. überlassenen Fahrzeuge mit Nutzungszeit und zurückgelegten Kilometern verzeichnet waren (s. dazu ebenfalls unter 1. b) kk). Der Angeklagte J. bezifferte in der E-Mail vom 27.07.2016 allein die Fahrtstrecke nach Serbien und zurück mit 4.000 Kilometern. Dass auch die nach der Serbienfahrt mit dem Mercedes im Nutzungszeitraum zurückgelegten Kilometer ebenfalls vom Angeklagten J. zurückgelegt worden sind und nicht etwa – wie von ihm behauptet – sein Sohn im Rahmen von dessen Tätigkeit für die Firma M., schlussfolgerte die Kammer zum einen aus dessen E-Mail vom 18.08.2016, in welcher der Angeklagte J. explizit für sich ein Auto nachfragte und auch aus einer E-Mail vom 17.10.2016 des Angeklagten J. an Sebastian Schu., in der er schrieb: „Jan-Niklas hat mir ausrichten lassen, dass ich den MB diese Woche abgeben soll. Kein Problem. […] Ich gehe davon aus, dass bei der derzeitigen Situation nicht mit einem Ersatz zu rechnen ist, oder? (Ich frage nur, weil ich ja irgendwie nach Hause kommen muss […]“. Auch hier fragte der Angeklagte J. wieder für einen Ersatz für sich selbst. Den anderslautenden Angaben des Angeklagten J. schenkte die Kammer demgegenüber keinen Glauben, da sie in sich widersprüchlich und mit den genannten E-Mails nicht in Einklang zu bringen waren. So führte der Angeklagte in der Verhandlung am 14.09.2022 auf Nachfrage weiter aus, er habe den Mercedes am 19.08.2016 an seinen Sohn weitergegeben und dieser habe die zusätzlichen Kilometer auf den Mercedes gefahren. Die Übergabe an seinen Sohn sei zuvor mit dem Angeklagten M. abgesprochen gewesen. Als der Angeklagte J. den Mercedes nämlich nach der Rückkehr aus dem Serbienurlaub auf das Firmengelände zurückgefahren habe und ihn habe zurückgeben wollen, habe der Angeklagte M. gemeint, er könne den Mercedes erst einmal seinem Sohn geben, da ein guter Kunde am Flughafen Stuttgart ankomme und sein Sohn dort nicht mit einem Fiat 500 hinfahren und diesen damit abholen könne. Der Angeklagte J. führte weiter aus, sie seien unter der Woche aus Serbien zurückgekehrt und am Samstag, 20.08.2016, habe sein Sohn dann Geburtstag gehabt; am Freitag 19.08.2016 habe sein Sohn dann sein neues Cabrio abgeholt. Dieses habe er mit dem Mercedes der Firma M. abgeholt. auf Nachfrage, was sein Sohn dann mit Mercedes und Cabrio getan habe, gab der Angeklagte J. nach kurzem Nachdenken an, dass sein Sohn natürlich seine Freundin mitgenommen habe und da sein Sohn nicht gewollt habe, dass dem Mercedes etwas passiere, sei er dann diesen und seine Freundin das Cabrio gefahren. Auf Frage, ob also die Freundin die erste Fahrt mit dem neuen Cabrio vorgenommen habe, bejahte der Angeklagte J. und meinte, sie sei hinter seinem Sohn hergefahren. Zum weiteren Verlauf erklärte der Angeklagte J., sein Sohn habe ihn dann irgendwann angerufen und gemeint, er stehe im Stau auf dem Weg zum Flughafen Stuttgart. Der Angeklagte J. habe in der Folge dann nichts mehr mit dem Mercedes zu tun gehabt. Auf Vorhalt der oben genannten E-Mail vom 17.10.2016 an Sebastian Schu. gab der Angeklagte J. an, es sei so gewesen, dass sein Sohn den Mercedes gehabt habe und auch damit gefahren sei. Irgendwie habe das Auto dann wieder hin zur Firma gemusst, sein Sohn sei aber noch schulpflichtig gewesen und habe daher unter der Woche keine Zeit gehabt. Sebastian Schu. habe ihn – den Angeklagten J. – angerufen und gemeint, er solle den Mercedes abgeben. Er habe dies dann für seinen Sohn übernommen, da er immer wieder etwas für seinen Sohn mache. Die Kammer hielt die Einlassungen für Schutzbehauptungen, denn das Vorbringen der dauerhaften Nutzung des Mercedes durch den Sohn widersprach dem Inhalt der E-Mail des Angeklagten J. vom 17.10.2016, in welcher er eine Nutzung des Fahrzeugs durch den Sohn nicht ansatzweise zum Ausdruck brachte. Auch die Änderung der Einlassung sprach gegen eine tatsachenbasierte Darstellung. cc) Zur Entstehungsgeschichte des Darlehens traf die Kammer ihre übrigen Feststellungen wie folgt: Dass der Angeklagte M. dem Angeklagten J. zwischen dem 27.07. und 29.07.2016 in Aussicht stellte, ihm bis zum 20.08.2016 bis zu 15.000 Euro in noch nicht näher bestimmter Art und Weise zur Verfügung zu stellen, schloss die Kammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte J. in seiner E-Mail vom 26.07.2016 – vor dem Urlaub – noch zurückhaltend beim Angeklagten M. anfragte, ob dieser ihm bei seinen Finanzamts-Problemen helfen könne, wohingegen er in seinen E-Mails vom 18. und 22.08.2016 – nach seiner Urlaubsrückkehr – nunmehr schilderte, dass er auf die letzten Erklärungen des Angeklagten M. hin dem Finanzamt hat mitteilen lassen, dass das Geld – 15.000 Euro – bis zum 20.08.2016 kommt. Diese „letzten Erklärungen“ müssen also nach dem 26.07.2016 erfolgt sein. Da der Angeklagte M. sich mit diesem Thema ausweislich der E-Mail vom 27.07.2016 bei einem persönlichen Treffen beschäftigen und am 28.07.2016 entscheiden wollte, zudem ein solches Treffen während des Serbienurlaubs fernliegend war, konnte die Kammer den Zeitraum, in welchem die genannten Erklärungen geäußert wurden, entsprechend eingrenzen. Die Feststellung, dass es am 23.08.2016 ab 13 Uhr zu einem Termin zwischen den Angeklagten J. und M. gekommen ist, bei welchem der Angeklagte M. noch einmal ein entsprechendes Darlehen zusagte, die genaueren Konditionen jedoch noch offenließ, beruhte zum einen auf einer eingeführten Outlook-Terminerinnerung mit dem Titel „Termin Klaus J.“ für den 23.08.2016, 13:00 Uhr, die von Marketa Ku. erstellt und an den Angeklagten M. sowie Sebastian Schu. adressiert war. Zum anderen musste es auch ausweislich des E-Mail-Verlaufs zu einem solchen Treffen gekommen sein. Denn am 22.08.2016 schrieb der Angeklagte J. noch „[…] Wenn es bei dir nicht geht, dann kann ich es eben auch nicht ändern, aber ich brauche da jetzt zumindest Klarheit. […]“, während er dann am 24.08.2016 meinte: „[…] Wie auch immer wir es machen: Ich brauche das Geld morgen oder am Samstag, damit ich es bis zum 01.09. noch überweisen kann. […]“ und am 25.08.2016: „[…] klappt das also morgen mit 5000 Euro?“. Die Überzeugung der Kammer, dass es am 30.08.2016 zu einem erneuten Treffen der beiden Angeklagten kam, beruhte wiederum auf einer Outlook-Terminerinnerung mit dem Titel „Erinnerung: Zahlung Klaus 5.000,-€; Di, 30.08. 08:30“, die von Sebastian Schu. erstellt und an den Angeklagten M. sowie Marketa Ku. adressiert war. Die Überzeugung der Kammer vom Inhalt des festgestellten Darlehensvertrags vom 31.08.2016 beruhte auf dessen Einführung im Selbstleseverfahren. Dass am 31.08.2016 sowohl der Angeklagte J. als auch Milada J. zur Firma kamen und die 5.000 Euro in bar ausbezahlt bekamen, stand aufgrund von dessen Angaben fest. Der Zeuge Daniele P. führte hierzu glaubhaft aus, dass der Angeklagte J. größere Schulden – mehr als 5.000 Euro – beim Finanzamt gehabt habe und diesbezüglich Gespräche mit dem Angeklagten M. geführt habe. Sie hätten sich dann geeinigt, dass der Angeklagte J. ein Darlehen in Höhe von 5.000 Euro bekomme, das auf Milada J. laufen solle. In der Folge seien dann der Angeklagte J. und Milada J. im Hause gewesen, hätten unterschrieben und die Summe von dem Zeugen P. ausbezahlt bekommen. Die genannte Auszahlung wurde durch eine entsprechende – im Selbstleseverfahren eingeführte – Quittung bestätigt. Dass die 5.000 Euro noch am 31.08.2016 eingezahlt und zur Tilgung der Schulden des Angeklagten J. beim Finanzamt verwendet worden sind, ergab sich aus der eingeführten Umsatz-Übersicht zum Konto mit der IBAN: xxx bei der Sparkasse B.. Es fand sich für den 31.08.2016 sowohl die Bareinzahlung in Höhe von 5.000 Euro als auch die Überweisung dieser Summe an die Finanzkasse B. mit dem Verwendungszweck „[…] Steuer 2011 1. Rate“. Wie bereits oben festgestellt, war der Angeklagte J. hinsichtlich des Kontos verfügungsberechtigt. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Angeklagten J. und M. ging für die Kammer eindeutig hervor, dass bei den Gesprächen über die Darlehensgewährung die Ehefrau des Angeklagten J. – anders als von ihm behauptet – nicht beteiligt war, außer am Ende durch Unterzeichnung des Vertrages. Die Einlassung des Angeklagten J., er habe zunächst gezögert, das Angebot des Angeklagten M. nicht annehmen wollen und erst durch die Ansprache seiner Ehefrau sei das Mitarbeiterdarlehen für sie entstanden, stand im klaren Widerspruch zu den festgestellten E-Mail-Anfragen des Angeklagten J.. In Anbetracht des E-Mail-Verkehrs zwischen den Angeklagten J. und M. war die Kammer ferner davon überzeugt, dass maßgeblich für die Gewährung des Darlehens der Einsatz und die Fürsprache des Angeklagten M. gewesen ist. Sowohl die E-Mail des Angeklagten J. vom 04.09.2016 an den Angeklagten M. als auch die E-Mail vom 20.09.2016 an Daniele P. verdeutlichten einerseits, dass Daniele P. nicht in wesentlicher Art und Weise in die Darlehensgewährung eingebunden war, und andererseits, dass maßgeblicher Entscheidungsträger der Angeklagte M. gewesen ist. Denn sonst hätte der Angeklagte J. in der E-Mail vom 20.09.2016 nicht geschrieben „Als Patrizio mir zusagte, dass er mir das Geld als Darlehen geben könne […] und so kam es zu der ersten Zahlung der 5000 Euro, von denen Du ja weißt. Ich bin mir aber nicht sicher, ob Du von dem ganzen Betrag weißt […]“ und in der E-Mail vom 04.09.2016 nicht dem Angeklagten M. explizit für seine Hilfe gedankt und gefragt „[…] Haut das hin und weiß Daniele, dass das auch noch auf ihn zukommt? […]“. Bereits die Verwendung des Verbes „zukommt“ verdeutlichte die passive Rolle des Daniele P.. Auch was Thomas Sch. betraf, war die Kammer der Überzeugung, dass dieser allenfalls am Rande ohne nennenswerten Beitrag in die Darlehensgewährung involviert war. Aus einer eingeführten E-Mail vom 18.08.2016 des Angeklagten J., in welcher er den Angeklagten M. fragte „[…] Du wolltest Dir doch was überlegen bzw. mit Sch. reden - geht was?“, ging zwar hervor, dass der Name Sch. im Zusammenhang mit dem Darlehen genannt wurde, in dem übrigen E-Mail-Verkehr war von ihm jedoch keinerlei Rede mehr. Wie bereits dargelegt, richteten sich sowohl die Anfragen vor als auch die Dankesbekundungen nach der Darlehensgewährung ausschließlich an den Angeklagten M.. Dass der Angeklagte J. in einer E-Mail vom 02.10.2016 an Thomas Sch. schrieb: „[…] immer, wenn das Finanzamt Geld sehen wollte, dann war Patrizio untergetaucht und nicht ansprechbar. als ich schon nicht mehr daran glaubte, dass da etwas geht, kam er nun letzten Monat und gab mir 5000 Euro, die ich sofort überwies. Jetzt kam das FinA mit einer Vereinbarung „zum 01.10. weitere 5000 Euro und zum 01.11. den Rest" und nach Rücksprache mit Patrizio habe ich das so erklärt und zugestimmt. […]“, sprach ebenfalls dagegen, dass Thomas Sch. in die Darlehensgewährung und diesbezügliche Besprechungen in wesentlicher Weise eingebunden war, denn sonst hätte der Angeklagte J. ihm diese nicht noch einmal detailliert darlegen müssen. Den Bitten des Angeklagten J. nach weiteren Zahlungen wurde nach dem Verschwinden des Angeklagten M. schließlich sowohl von Daniele P. als auch von Thomas Sch. nicht mehr entsprochen. dd) Zu der Überzeugung von der inhaltlichen Verknüpfung zwischen der pflichtwidrigen richterlichen Diensthandlung in der Strafsache W. und der Überlassung des Mercedes sowie der Darlehensgewährung – also der „Unrechtsvereinbarung“ – und von dem entsprechenden Vorsatz der beiden Angeklagten J. und M. gelangte die Kammer aufgrund einer Gesamtschau aller insoweit wesentlichen Umstände. Im Einzelnen: (1) Zunächst hat die Kammer die zeitliche Komponente in den Blick genommen. Es mag zwar durchaus sein, dass sowohl die Überlassung eines Fahrzeugs für die Serbienfahrt als auch die Hilfe bei den Steuerschulden bereits zwischen den beiden Angeklagten J. und M. thematisiert worden war, noch bevor der Angeklagte M. den Angeklagten J. erstmalig auf das Verfahren gegen Dmitri W. angesprochen hat. Die Kammer war allerdings davon überzeugt, dass – anders als vom Angeklagten M. behauptet – weder die Fahrzeugüberlassung noch die Darlehensgewährung bereits zu diesem Zeitpunkt fest vereinbart gewesen ist. Vielmehr war eine feste Zusage des Angeklagten M. erst nach der Hauptverhandlung in der Sache W. erfolgt. Dies schloss die Kammer aus dem E-Mail-Verkehr. Dort hieß es in einer E-Mail des Angeklagten J. vom 26.07.2016 bezüglich der Steuerschulden ja explizit: „[…] Dabei wäre es schon wichtig, dass wir mal darüber reden, ob Du mir helfen kannst. Das Finanzamt wird nur noch diese Woche stillhalten, dann bin ich fällig! […]“. Auch hinsichtlich der Fahrzeugüberlassung schrieb der Angeklagte J. am 27.07.2016 noch Folgendes: „Du hattest doch mal die Möglichkeit angesprochen, dass ich ein Auto bekommen kann, um damit nach Serbien zu fahren. […]“. Beide Formulierungen („ob Du mir helfen kannst“ und „die Möglichkeit“) machten aus Sicht der Kammer deutlich, dass es eine feststehende Absprache oder gar Vereinbarung insoweit gerade noch nicht gegeben hat, der Angeklagte J. vielmehr auf eine solche noch hinarbeitete. In zeitlicher Hinsicht erfolgte mithin sowohl die Überlassung des Mercedes als auch zumindest das konkrete Inaussichtstellen einer finanziellen Hilfe nur wenige Tage nach der Hauptverhandlung in der Sache W.. (2) Über die rein zeitliche Konnexität war für die Kammer aus dem E-Mail-Verkehr auch ersichtlich, dass ein inhaltlicher Zusammenhang hergestellt worden ist. So schrieb der Angeklagte J. noch am Tag der Hauptverhandlung (25.07.2016) in seiner E-Mail einerseits von seinem Agieren in der Sache W. und dass er „also keine Beschwerden hören“ wolle und andererseits von seinem Ansinnen, mit dem Angeklagten M. „mal ein paar Sachen besprechen“ zu wollen. Nachdem der Angeklagte M. sich explizit „im Namen aller“ bedankte, antwortete der Angeklagte J. am 26.07.2016, dass sie sich verpasst hätten, es aber wichtig wäre, dass sie mal darüber redeten, ob der Angeklagte M. ihm helfen könne; das Finanzamt werde nur noch diese Woche stillhalten. Vom Angeklagten J. wurde also sein Handeln in der Sache W. und die Hoffnung auf finanzielle Hilfe durch den Angeklagten M. verknüpft. Ähnlich verhielt es sich im Hinblick auf die Überlassung des Fahrzeugs für den Urlaub: Am 27.07.2016, also zwei Tage nach der Verhandlung, schrieb der Angeklagte J. – wie bereits zitiert – von der angesprochenen Möglichkeit einer Fahrzeugüberlassung für die Serbienfahrt. Nachdem der Angeklagte M. dann wegen des von Milada J. verursachten Unfalls signalisiert hatte, kein Auto zur Verfügung zu stellen, nahm der Angeklagte J. in seiner E-Mail vom 28.07.2016 ausdrücklich Bezug auf die Hauptverhandlung W. und schilderte, dass er dafür – aufgrund des Drängens des Angeklagten M. – seinen Serbienurlaub verlegt habe und dass seine Frau ohne die Verlegung des Urlaubs gar nicht zur Unfallzeit am Unfallort gewesen wäre. Der Angeklagte J. stellte mit seiner Formulierung „der Fluch der guten Tat“ die sachliche Verbindung zwischen der Hauptverhandlung in der Strafsache W. und der Frage eines Fahrzeugs für den Serbienurlaub heraus und forderte ausdrücklich eine Entscheidung des Angeklagten M.. Daraufhin wurde dem Angeklagten J. dann doch ein Pkw für den Urlaub zur Verfügung gestellt. (3) Ein weiterer wesentlicher Aspekt war wiederum der Umstand, dass jedenfalls die Darlehensgewährung nicht transparent an den Angeklagten J. erfolgte, sondern bewusst verschleiert wurde, indem schlussendlich das Konstrukt eines Mitarbeiterdarlehens an die – zwar auf dem Papier, aber nicht tatsächlich – bei der Firma M. angestellte Milada J. gewählt wurde. Die Verschleierung ging nach Überzeugung der Kammer auch auf einen Wunsch des Angeklagten J. zurück. So schrieb er in der E-Mail vom 24.08.2016: „[…] Ich habe übrigens überlegt, dass eine inoffizielle Version die einfachste wäre. Wenn es über die Firma läuft, dann muss ich ja offiziell Geld erhalten, das dann einbehalten werden kann und ich bin derzeit recht froh, wie es läuft, das hilft mir viel. […]“. (4) Weitere Motive für die Überlassung des Mercedes und die Darlehensgewährung konnte die Kammer nicht ausschließen, war jedoch davon überzeugt, dass die Belohnung für das Agieren in der Strafsache W. das prägende Hauptmotiv des Angeklagten M. gewesen ist und dies für den Angeklagten J. erkennbar war. Dies fußte insbesondere auf folgenden Erwägungen: Der Angeklagte J. wusste, dass sein Agieren in dem Verfahren gegen Dmitri W. im Sinne des Angeklagten M. erfolgte, da es sich bei Dmitri W. um den Freund des Alex K. und bei diesem wiederum um einen Freund und Mitarbeiter des Angeklagten M. handelte. In der E-Mail vom 25.07.2016 appellierte er daher auch an dessen Dankbarkeit, indem er schrieb: „[…] Wir haben das heute alles ganz gut hinbekommen. […] Ich will also keine Beschwerden hören. […]“. Zudem wies er explizit daraufhin, dass sich Rechtsanwalt A. für seine gute Arbeit einen Gutschein für eine Reparatur verdient habe und machte im nächsten Satz deutlich, dass auch er selbst ein paar Sachen mit dem Angeklagten M. besprechen will. Der Angeklagte M. kommunizierte daraufhin in seiner E-Mail vom 26.07.2016 gegenüber dem Angeklagten J. seine Dankbarkeit: „[…] im Namen aller vielen vielen Dank :))))“. Zwar verkannte die Kammer nicht, dass im gleichen Zeitraum auch die Überarbeitung der AGB der Firma M. durch den Angeklagten J. und Rechtsanwalt A. stattfand. Allerdings wurde dies von dem Angeklagten J. lediglich in zwei der im Kontext mit der Fahrzeugüberlassung und Darlehensgewährung relevanten E-Mails – vom 26. und vom 28.07.2016 – am Rande mit jeweils nur einem Satz erwähnt. Dass Darlehen oder Mercedes-Überlassung als Dankesbekundung für die AGB-Überarbeitung habe dienen sollen, ist daher nicht plausibel und auch von keinem der beiden Angeklagten behauptet worden. Soweit eine solche Verbindung zwischen Darlehen und AGB in einer E-Mail des Angeklagten J. an Thomas Sch. vom 08.12.2016 dargestellt wurde, hielt die Kammer diese Darlegungen für unzutreffend. Eine solche Verbindung ließ sich nicht mit den tatsächlichen Abläufen in Einklang bringen. Denn bereits in einer E-Mail vom 03.07.2016 an den Angeklagten M. schrieb der Angeklagte J.: „[…] Ich werde nun in den nächsten beiden Wochen mit RA A. die AGB überarbeiten […] Ich möchte eine Mitarbeiter-Schulung durchführen, insbesondere für den neuen Laden in K.. Kannst Du Dir bitte schon einmal überlegen, wann und wie Du das organisieren möchtest? Ich denke, dass ich 2-3 Stunden benötige. […]“. Bereits zu diesem Zeitpunkt war die AGB-Überarbeitung nebst Mitarbeiter-Schulung also bereits abgesprochen – die konkrete Zusage finanzieller Hilfe und schlussendlich die Darlehensgewährung hingegen erfolgte erst acht Wochen später. Dass die Dankbarkeit des Angeklagten M. für die AGB-Überarbeitung auch nicht allzu groß gewesen sein kann, wurde daran deutlich, dass der Angeklagte J. ihm per E-Mail vom 28.07.2016 (um 10:51 Uhr) die neuen AGB zukommen ließ mit der Anmerkung „In der Anlage die in der letzten Nacht fertiggestellten AGB - die sind jetzt superwasserdicht […]“, dies aber den Angeklagten M. nicht hinderte, auf die wenig später durch den Angeklagten J. erfolgte Benachrichtigung von dem Unfall seiner Frau dergestalt zu reagieren, ihm kein Fahrzeug (auch nicht für Serbien) zur Verfügung stellen zu wollen. Erst nachdem der Angeklagte J. die E-Mail vom 28.07.2016 (um 20:09 Uhr) verfasst hatte, in welcher er wieder konkreten Bezug auf sein Tätigwerden in der Strafsache W. nahm und dem Angeklagten M. eine mittelbare Verantwortung an dem Unfall von Milada J. zuwies, kam es doch zu einer Übergabe des Mercedes für die Fahrt nach Serbien. Dass es sich um bloße Freundschaftsdienste handelte, war nach Überzeugung der Kammer fernliegend. Insoweit war auch noch einmal auf die Angaben des Angeklagten M. bei seiner polizeilichen Vernehmung zu rekurrieren. Dort gab er – wie bereits dargestellt – an, dass er das mit den Vorteilen wie Fahrzeugüberlassung und Darlehen bei jemandem anderen, der nicht Richter oder Polizist ist, nicht so gemacht hätte, er Italiener sei und gedacht habe, es könne nicht schaden, wenn er solche Personen in seinem Umfeld oder als Freunde habe und man diese Beziehungen vielleicht irgendwann einmal brauchen könne. Er habe diese Freundschaften zwar nicht gesucht und geplant, aber erhofft, dass diese Kontakte möglicherweise mal ganz gut für ihn sein könnten, man könne ja nie wissen. Da sich diese Hoffnung in der Strafsache W. tatsächlich realisierte, war es für die Kammer schlüssig, dass der Angeklagte M. dies dann auch besonders honorierte. Zur Überzeugung der Kammer beruhten auch weder die Überlassung des Mercedes noch die Darlehensgewährung auf der ursprünglichen Unrechtsvereinbarung im Rahmen der Nebenbeschäftigung bei der Firma M.. Die Kammer verkannte zwar nicht, dass der Angeklagte J. auch zuvor schon Fahrzeuge überlassen erhielt und das Darlehen letztlich mit dem Monatsgehalt von 450 Euro verrechnet werden sollte. Jedoch war für die Kammer ausschlaggebend, dass beide Vorzüge deutlich über das hinausgingen, was im Rahmen der Nebentätigkeit bislang gewährt worden war. Die Kammer war davon überzeugt, dass es sich bei dem tatgegenständlichen Mercedes E 220 CDI um das erste Fahrzeug handelte, mit welchem der Angeklagte J. in den Urlaub nach Serbien fahren durfte und fuhr. Die Kammer hat insoweit die Einlassung des Angeklagten J., er habe nur einmal, nämlich im August 2016 einen Pkw für eine Fahrt nach Serbien erhalten, für glaubhaft erachtet und demgegenüber der Einlassung des Angeklagten M., der Angeklagte J. habe mehrfach für Fahrten in den Sommerurlaub nach Serbien, also in mehreren Jahren, Fahrzeuge zur Verfügung gestellt bekommen, aus nachfolgenden Gründen keinen Glauben geschenkt. Für weitere Fahrzeugüberlassungen zum Zweck einer Fahrt nach Serbien gabt es keine objektiven Anhaltspunkte. In Anbetracht der E-Mail des Angeklagten J. vom 27.07.2016 war fernliegend, dass er mit einem Kleinwagen wie Lancia Y, Fiat 500, Smart, VW Golf oder Seat Ibiza nach Serbien in Urlaub gefahren wäre. In den Aufstellungen der an den Angeklagten J. überlassenen Fahrzeuge der Firma M. fanden sich zwar für den Zeitraum 30.04.2012 bis 25.06.2014 insgesamt vier überlassene Pkw der Marke Mercedes, jedoch war die Kammer davon überzeugt, dass es sich hierbei nicht um Pkw handelte, mit denen der Angeklagte J. nach Serbien fuhr. Mit dem Mercedes SLK 250 CDI, der vom 30.04. bis 05.05.2012 überlassen war, wurden in dieser Zeit nur 660 km gefahren, mit dem Mercedes CLS 350 CDI in der Zeit vom 24.04. bis 25.04.2014 nur 142 km. Mit dem vom 28.06. bis 08.07.2013 überlassenen Mercedes SLK 250 CDI, mit dem in dieser Zeit 2.314 km zurückgelegt wurden, fuhr der Angeklagte J. zur Führungsakademie der Bundeswehr nach Koblenz, wie der Angeklagte J. in einer auszugsweise verlesenen E-Mail vom 12.07.2013 an Annette Kranz schilderte. Bei dem vom 13.06. bis 25.06.2014 genutzten Mercedes SLK 250 CDI wurden in dieser Zeit 2.066 km zurückgelegt – zu wenig, um damit von B. nach Serbien und wieder zurück zu fahren. Ferner handelte es sich bei dem Modell um einen Zweisitzer mit wenig Stauraum, mithin ein für Urlaubsfahrten nach Serbien ungeeignetes Fahrzeug. Zudem fand sich in dem zugehörigen – auszugsweise verlesenen – Transferfahrt-Beleg keine Sondervereinbarung dahingehend, dass mit dem Fahrzeug Deutschland verlassen werden darf, jedoch der Passus „Das Fahrzeug darf, ohne eine entsprechende Sondervereinbarung, die BRD während der Mietzeit nicht verlassen; sonst würde das Fahrzeug in Folge des Überwachungssystems direkt an der Grenze außer Betrieb gesetzt werden“. Nach alledem konnte die Kammer weitere Fahrzeugüberlassungen zum Zweck von Urlaubsfahrten nach Serbien ausschließen. Einzig mit dem tatgegenständlichen Mercedes E 220 CDI durfte der Angeklagte J. in den Urlaub nach Serbien fahren. Dass es sich hierbei auch um einen besonderen und seltenen Vorgang handelte, wurde aus Sicht der Kammer bereits daran deutlich, dass in dem zugehörigen Transferfahrt-Beleg neben dem auch hier abgedruckten, bereits genannten Passus zur Nutzung nur in der BRD der handschriftliche und per Firmenstempel und Unterschrift legitimierte Zusatz „Fahrt nach Serbien genehmigt“ stand. Auch der Zeuge Sebastian Schu. gab an, dass anderen Personen, also normalen Kunden, aufgrund der hohen Risiken ein Pkw für einen Urlaub in Serbien nicht gegeben worden wäre, wenngleich die Überlassung von Fahrzeugen für den Urlaub an Freunde und Mitarbeiter des Angeklagte M. durchaus vorgekommen sei, so sei auch der Zeuge Schu. einmal mit einem Fahrzeug der Firma in einen dreiwöchigen Urlaub nach Serbien gefahren. Die weitere Besonderheit lag in der erstmaligen Überlassung einer Mercedes E-Klasse an den Angeklagten J., die auch im Hinblick auf die Fahrzeugkategorie deutlich von dem abwich, was der Angeklagte J. an Pkw in dem Zeitraum seit 25.06.2014 zur Verfügung gestellt bekam. Dass der Angeklagte J. den Mercedes auch explizit für die Urlaubsfahrt und gerade nicht für etwaige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Rechtsabteilung stehende Fahrten bekam, folgte aus dem Umstand, dass die in dem Transferfahrt-Beleg dargelegte geplante Nutzungsdauer nur den Serbienurlaub umfasste und der Angeklagte J. ausweislich der E-Mail vom 18.08.2016 davon ausging, den Mercedes direkt nach dem Urlaub wieder zurückgeben zu müssen. Eine weitere Nutzung wurde dann erst im Anschluss (spontan) ausgemacht. Auch das zinslos gewährte Darlehen in Höhe von 5.000 Euro – nebst Aussicht auf zwei weitere Zahlungen von je 5.000 Euro – war dadurch, dass es sich im Ergebnis um einen Vorschuss von mehr als zehn der Monatsgehälter von je 450 Euro handelte, deutlich über das im Rahmen der Nebenbeschäftigung zuvor üblich Erlangte hinausgehend. (5) Aufgrund einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände gelangte die Kammer zu der sicheren Überzeugung von der inhaltlichen Verknüpfung zwischen den pflichtwidrigen richterlichen Diensthandlungen in der Strafsache W. und der Überlassung des Mercedes sowie der Darlehensgewährung – also der „Unrechtsvereinbarung“ – und von dem entsprechenden Vorsatz der beiden Angeklagten J. und M.. ee) Wie bereits unter 2. b) hh) festgestellt, waren dem Angeklagten J. seine Rechtsverstöße in der Sache W. – und damit sein dienstpflichtwidriges Handeln – bewusst. Die Überzeugung der Kammer davon, dass auch der Angeklagte M. ein pflichtwidriges Handeln des Angeklagten J. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, fußte insbesondere auch darauf, dass ihm der Angeklagte J. in der E-Mail vom 25.07.2016 mitteilte: „[…] Ich habe sogar noch darauf verzichtet, ihm weitere Auflagen zu machen, er hätte ja normalerweise schon noch eine Geldauflage erfüllen müssen oder zumindest Arbeitsstunden ableisten. […]“ und der Angeklagte M. sich daraufhin bedankte, den Inhalt der E-Mail also zur Kenntnis genommen hatte. 3. Feststellungen zu den Taten 4 bis 12 (unter II. 4. bis 12.) a) Zu den Taten 4 bis 12 ließen sich die Angeklagten J. und F. wie folgt ein: aa) Der Angeklagte J. erklärte in seiner Einlassung vom 27.07.2022, der Mitangeklagte F. habe ihm irgendwann einmal vorgeschlagen, zusammen mit seinem Bruder Thomas F. – jeweils mit Partnerin – in das Restaurant im Golfclub B. essen zu gehen. Bei dem ersten Treffen dort habe der Mitangeklagte F. ihn damit überrascht, dass er, während sich der Angeklagte in einem Gespräch befunden habe, aufgestanden sei und an der Theke die gesamte Rechnung bezahlt habe. Zurück am Tisch habe er erklärt, die anderen seien eingeladen. Dieses Verhalten habe der Angeklagte J. nicht besonders bemerkenswert gefunden, denn wenn er mit guten Freunden unterwegs sei, werde die gesamte Rechnung immer abwechselnd von nur einem gezahlt und so sei dies auch während seiner Zeit im Kosovo unter den internationalen Kollegen gehandhabt worden. Am Ende des ersten Abends im Golfclub hätten sich dann alle noch zur Theke begeben und es habe sich dann auch schon eine Tradition entwickelt, indem nämlich in diesem Moment der Wirt aus der Küche gekommen sei und sie gefragt habe, wie es geschmeckt habe. Die Herren hätten nun ein abschließendes Bier und einen der besonderen Schnäpse des Lokals, die Damen einen Winzersekt getrunken. Diese Rechnung habe der Angeklagte J. übernommen. Bei dem nächsten Treffen sei er dann darauf vorbereitet gewesen, die Essensrechnung zu übernehmen. Er sei daher ein wenig verärgert gewesen, als er von einem Toilettengang zurückgekehrt sei und der Mitangeklagte F. mit seiner Karte an der Theke gestanden und erneut die Rechnung bezahlt habe. Da dieser darüber nicht habe mit sich sprechen lassen, habe der Angeklagte J. ihm einen 50- und einen 20-Euro-Schein geben wollen, was dieser wiederum abgelehnt habe. Der Angeklagte J. habe schlussendlich mit diesem Geld die Bezahlung der abschließenden Runde an der Theke übernommen. Bei den weiteren Treffen habe der Mitangeklagte F. von Beginn an deutlich gemacht, dass der Angeklagte J. und seine Frau eingeladen seien. Der Angeklagte J. habe dies so verstanden, dass der Mitangeklagte F. den Golfclub als „sein Revier“ verstehe. Ferner sei er davon ausgegangen, dass der Mitangeklagte F., der aufgrund seiner selbständigen Nebentätigkeit als einziger in der Runde Bewirtungsbelege habe steuerlich geltend machen können, von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, zumal sie bei diesen Treffen immer wieder über die Versicherungen gesprochen hätten. Der Angeklagte J. habe andere Möglichkeiten genutzt, Rechnungen zu übernehmen; so habe er es bei Treffen im Clubhaus des FV B.-O. dem Mitangeklagten F. gleichgetan und sei am Ende an die Theke geschlichen und habe die gesamte Rechnung beglichen. So sei schlussendlich ein gewisser Ausgleich erfolgt. Der Angeklagte J. habe nicht gewusst, dass die Rechnungen im Restaurant des Golfclubs am Ende vom FV B.-O. gezahlt worden seien. Es sei auch nicht ermittelt worden, welcher Anteil der Rechnungen letztlich auf ihn entfallen sei. Aufgrund seiner damaligen Gewichtsprobleme habe er sich jeweils auf eine eher kleine Hauptmahlzeit mit Salat beschränkt, während die anderen einen umfangreichen Hauptgang nebst Vor- und Nachspeise bestellt hätten. Ein Zusammenhang zwischen den Essen im Restaurant und den Zuweisungen an den FV B.-O. bestehe nicht. Vielmehr sei der Angeklagte J. von der Jugendarbeit des Vereins überzeugt gewesen und habe diese unterstützen wollen. bb) Der Angeklagte F. ließ sich am 18.07.2022 dahingehend ein, er habe den Mitangeklagten J. ab 2012 fortlaufend regelrecht bedrängt, den FV B.-O. finanziell zu unterstützen, weil die Jugendabteilung extrem gewachsen sei. Sein Bruder und er hätten vor dem ursprünglich einmalig geplanten Treffen ein emotionales Dankgefühl verspürt, denn erst die Zuweisungen des AG B. hätten den Bau zweier neuer Rasenplätze ermöglicht. Deswegen habe er mit seinem Bruder, ohne mit dem Mitangeklagten J. darüber gesprochen zu haben, einen Tag vor oder am Tag des ersten gemeinsamen Essens im Golfclub spontan entschieden, die Kosten zu übernehmen und sich vom Verein wieder erstatten zu lassen. Sie hätten keinen Vorsatz gehabt, eine strafbare Vorteilsgewährung zu begehen; sonst hätten sie nicht jeden einzelnen Bewirtungsbeleg mit den Namen der Teilnehmer, Höhe der Aufwendungen und Grund der Essen ordnungsgemäß ausgefüllt und in die Vereinsbuchhaltung gegeben. Hätten sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit gehabt, hätten sie die vom Mitangeklagten J. nach den beiden ersten Essen angebotene Teilung der Rechnung durch drei Paare angenommen. Diese Treffen und die Übernahme der Kosten seien auch nie verschleiert oder verheimlicht worden, weil er und sein Bruder davon ausgegangen seien, die im Rahmen der Vereinstätigkeit entstandenen Kosten könnten nach der Satzung ohne Gesetzesverstoß vom Verein erstattet werden. Dem Verein sei auch kein wirtschaftlicher Schaden entstanden, da die Zuweisungen deutlich höher gewesen seien als die Bewirtungskosten. Der Mitangeklagte J. habe nicht gewusst, dass der Angeklagte F. sich diese Kosten vom Verein habe erstatten lassen. Trotz seiner – des Angeklagten F. – Annahme, nichts Unrechtes zu tun, wäre es ihm peinlich gewesen, dem Mitangeklagten J. dies mitzuteilen und damit bei ihm den Eindruck eines Zusammenhangs zwischen gemeinsamen Essen und Zuweisungen zu erwecken. Das Restaurant im Golfclub habe er nicht nur wegen des guten Essens ausgesucht, sondern auch, weil die Betreiber Mitglieder und Sponsoren des Vereins und zudem seine Versicherungskunden seien. Auch mit einem anderen großzügigen Spender aus der Privatwirtschaft sei er mit seinem Bruder im Golfclub essen gewesen und auch den Mitangeklagten M., dessen Firma den FV B.-O. durch Bandenwerbung, Geld- und Trikotspenden unterstützt habe, habe er dort zu einem Essen einladen wollen. Es sei ihm nicht darauf angekommen, den Mitangeklagten J. durch die Einladung in dieses hochpreisige Lokal zu beeinflussen. Der Mitangeklagte J. habe nie die Höhe des Rechnungsbetrages gesehen, aber die ersten beiden Male angeboten, die Rechnung einfach durch drei (Paare) zu teilen. Dem sei er – der Angeklagte F. – zuvorgekommen, indem er bei den beiden ersten Essen jeweils einen Toilettengang des Mitangeklagten J. ausgenutzt habe, um die Rechnung zu bezahlen, was dem Mitangeklagten J. peinlich gewesen sei, aber letztlich habe dieser es so akzeptiert. Der Mitangeklagte J. habe aus der Zahlung durch den Angeklagten F. schließen dürfen, dass er als sein Versicherungsmakler der Einladende sei, da er die Kosten auch steuerlich hätte geltend machen können. Bei den Treffen seien durchaus auch Versicherungsfragen Thema gewesen; dies habe die am anderen Tischende sitzende Zeugin Ute J. jedoch nicht mitbekommen. Den Bewirtungsbeleg habe er – der Angeklagte F. – stets erst zu Hause ausgefüllt. Der Mitangeklagte J. sei nach den ersten beiden Essen dazu übergegangen, nach Zahlung der Gesamtrechnung (durch den Angeklagten F.) noch eine Flasche Wein oder eine Runde Espresso und/oder Schnäpse zu bestellen oder an der Theke noch ein Schlussgetränk auszugeben. Zudem habe er sich, wenn auch nicht in vergleichbarer Höhe, für die Einladungen im Golfclub durch Einladungen im Clubhaus, wo er – der Angeklagte F. – und sein Bruder häufig gewesen seien, und auch bei seltenen zufälligen Treffen in der Innenstadt revanchieren wollen. Nach seiner – des Angeklagten F. – Sicht habe der Mitangeklagte J. keinen Zusammenhang zwischen den Treffen im Golfclub, im Vereinsheim oder in der Innenstadt und den Zuweisungen an den FV B.-O. gesehen, denn er habe immer wieder mal erläutert haben wollen, was mit etwaigen Zuweisungen geschehe, und regelmäßige Besuche im Clubhaus auch zur Kontrolle des Platzzustandes genutzt. Auch habe der Mitangeklagte J. schon vor dessen Kosovoabordnung und auch etwa sechs Wochen vor dem ersten Essen, aber auch noch nach der Durchsuchung im Oktober 2017 und nach der Eröffnung des Verfahrens gegen ihn dem FV B.-O. Gelder zugewiesen. Sein – des Angeklagten F. – Motiv sei uneigennützig gewesen, denn er habe keine persönlichen Vorteile gewollt, sondern nur den Verein im Sinne gehabt. Natürlich könne man ihm vorhalten, dass er als Kriminalbeamter hätte wissen müssen, dass Essenseinladungen an einen Amtsträger eine Vorteilsgewährung darstellen können; aber weder sein Bruder noch er seien je mit Amtsdelikten betraut gewesen. b) Zu der Überzeugung der unter II. 4. bis 12. getroffenen Feststellungen gelangte die Kammer im Einzelnen wie folgt: aa) Die Feststellungen zu den Geldauflagen zu Gunsten des FV B.-O. im Rahmen von Bewährungsbeschlüssen und Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO durch den Angeklagten J. traf die Kammer mittels der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden. Im Einzelnen: Die in der Tabelle aufgelisteten Zuweisungen mit den laufenden Nrn. (1) bis (6), (12), (13), (19), (21) bis (23), (26) bis (29) ergaben sich aus den eingeführten Gerichtsbeschlüssen. Hinsichtlich der laufenden Nrn. (16), (17), (24), (25), (30) und (31) folgten die festgestellten Geldauflagen aus dem behördlichen Zeugnis des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft B. vom 15. Juni 2022 über den jeweiligen Ausgang der in Rede stehenden Verfahren. Bei den Geldauflagen mit den laufenden Nrn. (7) bis (11), (14), (15), (18), (20) beruhten die getroffenen Feststellungen auf einer Zusammenschau mehrerer Urkunden, nämlich der – von KHK S. im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten F. sichergestellten – Tabelle mit einer Übersicht der Zuweisungen an den FV B.-O., der beim Amtsgericht B. teils händisch und teils mit der Fachanwendung forumSTAR geführten Übersichtslisten über die verhängten Geldauflagen in den Jahren 2012 bis 2017 sowie der Schreiben des Amtsgerichts B. an den FV B.-O. (z.H. Wolfgang F.), in welchen jeweils die angeordneten Geldauflagen zu Gunsten des FV B.-O. mitgeteilt wurden. Die Überzeugung der Kammer von den stattgefundenen Essen im Restaurant im Golf-Club B. am 25.06.2013, 30.10.2013, 25.06.2014, 02.09.2015, 20.04.2016, 05.07.2016, 25.01.2017 und 07.06.2017 – also Datum, Teilnehmer und Rechnungsbetrag – beruhte maßgeblich auf den eingeführten Kopien von Bewirtungsbelegen. Aus diesen ergab sich jeweils auch der – von dem Angeklagten F. – auf den jeweiligen Belegen angegebene Anlass. Aufgrund der Angaben des Zeugen KHK S. zu den von ihm durchgeführten Finanzermittlungen war die Kammer überzeugt, dass die Rechnungsbeträge jeweils zunächst von dem Bankkonto des Angeklagten F. abgingen und dieselben Beträge seinem Konto wenig später von dem Konto des FV B.-O. – zum Teil mit dem Verwendungszweck „Auslagenersatz Sponsorenbetreuung“ oder „Auslagenersatz Sponsorenbewirtung“ – wieder gutgeschrieben worden sind, was sich auch aus den von der BB-Bank übermittelten Daten ergab. Die Überzeugung der Kammer davon, dass auch am 25.02.2015 ein Essen im Restaurant Golf-Club B. mit den genannten Teilnehmern und einem Rechnungsbetrag von 261,60 Euro stattgefunden hat, obwohl hierfür kein Bewirtungsbeleg vorliegt, beruhte auf folgenden Erwägungen: Zunächst fand sich für diesen Tag in dem im Selbstleseverfahren eingeführten Kalenderblatt des Jahresplaners des Angeklagten F. in den Abendstunden die Eintragung „FVO: Golfclub / Besprechung Jugendförderung“, die den Eintragungen an den übrigen festgestellten Tagen sehr ähnlich war – so stand etwa am 02.09.2015 (also für das zeitlich darauffolgende Essen) die Notiz „FVO: Golfclub Besprechung Jugend“. Des Weiteren haben die Finanzermittlungen des Zeugen KHK S. ergeben, dass der Rechnungsbetrag am 25.02.2015 vom Konto des Angeklagten F. abging und ihm später vom Konto des FV B.-O. unter dem Verwendungszweck „Auslagenersatz Golfclub – Foerderung Junioren“ erstattet worden ist. Zu den festgestellten Mindestbeträgen, die auf die vom Angeklagten J. und seiner Ehefrau Milada J. konsumierten Speisen und Getränke entfielen, kam die Kammer wie folgt: Zunächst war zu konstatieren, dass eine genaue Rekonstruktion dessen, was an jedem der Tatabende von jeder der sechs Personen im Einzelnen verköstigt worden ist, der Kammer nicht möglich war. Die einzigen Beweismittel waren insoweit die auf den eingeführten (kopierten) Bewirtungsbelegen befindlichen Rechnungen, die jedoch – aufgrund teilweiser Verdeckung durch die auf die Rechnungen kopierten EC-Karten-Belege – nur in Teilen zu lesen waren. Der Angeklagte J. hat sich in der Hauptverhandlung insoweit dahingehend eingelassen, dass er sich aufgrund seiner damaligen Gewichtsprobleme jeweils auf eine eher kleine Hauptmahlzeit mit Salat beschränkt habe, während die anderen einen umfangreichen Hauptgang nebst Vor- und Nachspeise bestellt hätten. Dieser Einlassung standen diejenigen Rechnungen, die – jedenfalls was die Auflistung der Speisen und deren Preise angeht – vollständig lesbar waren, nicht entgegen. Denn aus diesen Rechnungen (insgesamt drei Stück) gingen sechs Hauptgänge hervor, von denen sich jeweils einer als etwas günstiger und (in zwei Fällen) weniger deftig darstellte. - So fanden sich auf der Rechnung vom 30.10.2013: Rib-eye-Steak (18,50 Euro), 2 x Barramundifilet (jeweils 17 Euro), 2 x Ente (jeweils 19,80 Euro) und Muscheln im Weinsud (14 Euro). - Die Rechnung vom 02.09.2015 listete folgende Hauptgänge auf: 5 x Rumpsteak (jeweils 21 Euro) und Linguine mit Gambas (15 Euro). - In der Rechnung vom 20.04.2016 fanden sich: 5 x Speisenempfehlung (jeweils 24 Euro) und Wolfsbarschfilet (18 Euro). Was die übrigen auf der Rechnung befindlichen Gerichte anging, ließ sich feststellen, dass auch jeweils sechs günstigere Speisen – mutmaßlich Vorspeisen und Salate – zu finden waren: - Am 30.10.2013: 4 x Speisenempfehlung (jeweils 9 Euro), 2 x Speisenempfehlung (jeweils 6,50 Euro), - am 02.09.2015: Salat mit Geflügelleber (9,50 Euro), Brühe mit Flädle (4,80 Euro), gebeizter Lachs (11 Euro), 3 x Speisenempfehlung (jeweils 7,50 Euro), - am 20.04.2016: 2 x Salat mit Geflügelleber (jeweils 12 Euro), Frühlingssalat (15 Euro), Speisenempfehlung (10 Euro), Speisenempfehlung (12 Euro), Spanferkelsülze (9 Euro). Bereits diese Übersicht der – hinsichtlich der Menge ebenso wie die Anzahl der Hauptgerichte zu einer Gruppe von sechs Personen passenden – Vorspeisen und Salate machte deutlich, dass eine etwaige Preisdifferenz beim Hauptgang durch einen teureren Salat wieder ausgeglichen werden kann. Ganz entscheidend war jedoch zu sehen, dass bei den Rechnungen ein Großteil des Gesamtbetrages (in der Regel etwa die Hälfte) auf die konsumierten alkoholischen und nicht alkoholischen Getränke entfiel: - Am 30.10.2013 entfielen von den insgesamt 327,30 Euro auf sämtliche Getränke 166,20 Euro, - am 02.09.2015 machten von dem Rechnungsbetrag von 310,40 die Getränke 142,60 Euro aus, - auf der Rechnung vom 20.04.2016 (Gesamtbetrag i. H. v. 383,60 Euro) waren Getränke von mindestens 172,40 Euro (ein Posten von 3,20 Euro war nicht abgebildet und vermutlich auf der nicht kopierten Rückseite der Rechnung befindlich). Hierbei war wiederum zu sehen, dass allein die Weinbegleitung stets einen großen Posten an nahezu jedem Abend ausmachte. Insoweit ließen sich zumindest folgende Werte aus den Rechnungen herauslesen, wobei teilweise nicht die gesamte Bezeichnung des Weines, sondern nur das Weingut und/oder die Rebsorte zu lesen war: - Am 25.06.2013: Flaschenwein für insgesamt 96 Euro (lesbar: „under Königschaffhn“ = […]Burgunder des Weingutes Königschaffhausen), - am 30.10.2013: 4 Flaschen zu jeweils 24 Euro (insgesamt 96 Euro) (lesbar: „Grauburgunder Mä“ = Grauburgunder des Weingutes Männle), daneben noch „¼ Affentaler normal“ für 4,80 Euro und „½ Affentaler“ zu einem unbekannten Preis, - am 25.06.2014: Flaschenwein für insgesamt 72 Euro (lesbar: „Männle“ = Wein unbekannter Rebsorte des Weingutes Männle), - am 02.09.2015: 3 Flaschen der Rebsorte Grauburgunder zu je 24 Euro (insgesamt 72 Euro), zusätzlich „1/4 Elcoto“ unbekannten Preises, - am 07.06.2017: Flaschenwein für insgesamt 104 Euro (lesbar: „Männle“ = Wein unbekannter Rebsorte des Weingutes Männle). Hinsichtlich der Getränke hat der Angeklagte J. für sich keine besonders zurückhaltende Beteiligung reklamiert, sodass die Kammer mangels etwaiger Anhaltspunkte von einem den übrigen Beteiligten entsprechenden Anteil ausging. Insoweit war zu beachten, dass es bei der Bestellung von Flaschenwein – ähnlich wie bei großen Mineralwasserflaschen – ganz üblich ist, dass auf den Tisch schlichtweg eine der Personenanzahl entsprechende Anzahl an Wein- und Wassergläsern gestellt wird und sich jeder Gast nach Belieben selbst bedient. Eine konkrete Aufteilung nach getrunkenen Gläsern kann dann realistischerweise nicht vorgenommen werden und würde auch dem Umstand nicht gerecht werden, dass ja stets die Möglichkeit besteht, doch noch etwas mehr aus der Flasche zu trinken. Nach alledem hielt es die Kammer jedenfalls für angemessen, zunächst davon auszugehen, dass auf die drei Paare bei den insgesamt neun Essen – etwaige leichte Schwankungen eingepreist – im Durchschnitt etwa 1/3 der Gesamtsumme der konsumierten Speisen und Getränke entfiel. Trotz des Umstandes, dass sich bei dem Angeklagten J. eine durch die jeweils günstigere Hauptspeise entstandene Preisdifferenz womöglich schon durch einen – im Vergleich zu von den anderen konsumierten Vorspeisen – teureren Salat relativiert haben könnte, zog die Kammer zu Gunsten der beiden Angeklagten von dem zugrunde gelegten einen Drittel der Gesamtsumme noch jeweils einen Sicherheitsabschlag von 20 Prozent (des Drittels) ab und rundete den so errechneten Betrag auf ganze Euro-Beträge ab. So ergaben sich die in Feststellungen zu findenden Beträge. bb) Zu der Überzeugung von der inhaltlichen Verknüpfung von Dienstausübung (in Form von Geldzuweisungen) und Vorteilszuwendung (in Form von Essenseinladungen) – also der „Unrechtsvereinbarung“ – und dem entsprechenden Vorsatz der beiden Angeklagten J. und F. gelangte die Kammer aufgrund einer Gesamtschau aller insoweit wesentlichen Umstände. Im Einzelnen: (1) Zwar vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass der Angeklagte F. die Bewirtungsbelege im Beisein des Angeklagten J. ausfüllte und dass der Angeklagte J. wusste, dass sich der Angeklagte F. den verauslagten Rechnungsbetrag jeweils vom FV B.-O. zurückerstatten ließ. Gleichwohl war nach Überzeugung der Kammer aus folgenden Gründen primäres Motiv des Angeklagten F. für die Einladungen, dem Angeklagten J. für die dem FV B.-O. bereits zugeflossenen Zuwendungen Dank auszusprechen und ihn zugleich zu weiteren Zuwendungen zu motivieren, und dies wiederum – wie vom Angeklagten F. vorhergesehen – auch dem Angeklagten J. bewusst und von ihm zumindest billigend in Kauf genommen: Zunächst räumte der Angeklagte F. in der Hauptverhandlung die Hintergründe der Essenseinladungen offen ein. So gab er an, sein Bruder und er hätten vor dem ursprünglich einmalig geplanten Treffen ein emotionales Dankgefühl verspürt, denn erst die Zuweisungen des AG B. hätten den Bau zweier neuer Rasenplätze ermöglicht. Er meinte zudem, auch mit einem anderen großzügigen Spender aus der Privatwirtschaft sei er mit seinem Bruder im Golf-Club essen gewesen. Die Dankbarkeit als Motiv für die Essenseinladungen fand sich auch bereits in der Einlassung des Angeklagten F. in seiner polizeilichen Vernehmung am 14.11.2017. Der Vernehmungsbeamte, Zeuge KHK S., sagte hierzu aus, der Angeklagte F. habe damals angegeben, die gemeinsamen Essen mit dem Angeklagten J. im Golf-Club B. hätten im Zusammenhang mit der Unterstützung des FV B.-O. bzw. der dortigen Jugendabteilung gestanden. Er habe auch gesagt, sie – der Angeklagte F. als Verwaltungsvorstand und Thomas F. als Sportvorstand – hätten den Angeklagten J. und dessen Frau eingeladen, einerseits als Dankeschön für den Angeklagten J., andererseits habe dieser auch wissen wollen, was der FV B.-O. mit den gerichtlich zugewiesenen Geldern finanziere. Die angegebene Dankbarkeit war vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des Vereins und der Rolle des Angeklagten F. im Verein zu sehen. So fand sich in einem eingeführten Schreiben des FV B.-O., unterzeichnet vom Angeklagten F., an das Amtsgericht B., dort an den Angeklagten J., datiert auf Juli 2012, der Passus „[…] In Zeiten leerer Kommunalkassen bleibt allerdings an unserem Verein vieles hängen […] Insbesondere die vollständige Umrahmung des neuen Rasenplatzes zum Schutz gegen marodierende Wildschweinhorden wird uns über 12.000,-- EUR kosten, da wir die hierfür notwendigen Aluminium-Bleche kaufen müssen. Wir sind deshalb auf die Unterstützung von Sponsoren und Spendern angewiesen. Helfen Sie mit, dass unsere Kids auch in Zukunft […]“. Des Weiteren ging aus dem ebenfalls eingeführten Protokoll der Vorstandssitzung des FV B.-O. vom 19.08.2013 hervor, dass die „Entwicklung der Gemeinkosten […] besorgniserregend“ war, die Jugendabteilung „lediglich 6 % der Gemeinkosten“ zusteuerte und verstärkt sportlicher Erfolg im Aktivenbereich angestrebt werden sollte und dafür weitere Kosten anfielen. In dem Protokoll hieß es auch: „Ferner rechnet der Verwaltungsvorstand mit einer deutlichen Kostensteigerung im Bereich der Energiekosten.“ Ausweislich der eingeführten Auszüge aus dem Vereinsregister und der Vereinssatzung war der Angeklagte F. in den in Rede stehenden Zeiten Verwaltungsvorstand des FV B.-O. und damit u.a. zuständig für „Maßnahmen zur Förderung des Vereinslebens, der Mitgliederwerbung, der Öffentlichkeitsarbeit und des Sponsorings“. Dass er den Angeklagten J. als einen „Sponsor“ des FV B.-O. ansah, schlussfolgerte die Kammer insbesondere daraus, dass sich etwa in seinem Jahreskalender für das Essen am 25.06.2013 die Notiz „FVO: Sponsorenessen Golfclub“ fand und auf dem Bewirtungsbeleg vom 20.04.2016 als Anlass „Nachweis vorgenommener Aktivitäten im Juniorenbereich – Planung künftiger Aktionen – Sponsorenbetreuung“ angegeben war und dass die Rückerstattung der Bewirtungskosten vom FV B.-O. an den Angeklagten F. zumindest teilweise unter dem Verwendungszweck „Auslagenersatz Sponsorenbetreuung“ erfolgte. Dass der Angeklagte F. die vom Angeklagten J. verhängten Geldauflagen als eine Art „Sponsorengelder“ und das Verhängen solcher Auflagen als „Engagement“ wahrnahm, das zu Dankesbekundungen Anlass gab, machte der Angeklagte F. auch gegenüber dem Angeklagten J. vielfach deutlich und konnte letzterem nach Überzeugung der Kammer nicht verborgen geblieben sein. So stand etwa in einem auf den 02.01.2015 datierenden Schreiben des FV B.-O., unterzeichnet vom Angeklagten F., an das Amtsgericht B., dort an den Angeklagten J.: „Am 10.01. und 11.01.2015 finden in der Rheintalhalle in Sandweier zum 30. Mal die Stadtmeisterschaften im Hallenfußball um den Sparkassen-Cup statt. […] Als kleines Dankeschön für Deine großartige Unterstützung haben wir diesem Schreiben 2 Eintrittskarten beigelegt. Denn ohne Deine Hilfe und die vieler anderer Sponsoren wären wir nicht in der Lage, den Trainings- und Spielbetrieb für mittlerweile ca. 400 Kinder zu finanzieren. […]“. Zur Überzeugung der Kammer sollten auch die Essenseinladungen in das Restaurant im Golf-Club einerseits Dank für die erfolgten und gleichzeitig Motivation für weitere Geldzuweisungen sein, was sowohl dem Angeklagten F. als auch dem Angeklagten J. bewusst war. Diese Überzeugung basierte ganz wesentlich auf dem Umstand, dass die Verabredung bzw. Terminfindung zwischen den beiden Angeklagten ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mails und WhatsApp-Nachrichten häufig von beiden Angeklagten aus an vom Angeklagten F. bekundete Dankeserklärungen für erfolgte Zuweisungen angeknüpft wurde. So schrieb der Angeklagte F. per E-Mail vom 03.04.2016 an den Angeklagten J. (in Cc Thomas F.): „[…] sollten wir diesen Monat noch einen gemeinsamen Termin finden, um zusammen die künftigen Projekte, die wir dank deiner Unterstützung angehen können besprechen. Ich schlage einen Termin im Golfclub vor. Dieses Ambiente ist uns hinreichend bekannt und gefällt uns allen. Und wie immer ist uns der Mittwoch am liebsten, auch wenn du dann auf deinen Fußball verzichten müsstest! Opfer müssen eben gebracht werden. J Und dann habe ich dir einfach mal zur Kenntnis die Rechnung für unsere neue Heizöllieferung beigefügt, damit du siehst, dass die von dir zugewiesenen Gelder (leider) nicht dazu dienen, dass der Vorstand Vergnügungsreisen nach Mallorca machen kann. […] Im Herbst wird das Öl folglich aufgebraucht sein und wir kaufen noch einmal 10.000 l, um über den Winter zu kommen. Das sind bei den aktuell niedrigen Heizölpreisen ca. 9.000 EUR, dazu kommen monatlich 1.100 EUR für Strom, Wasser und Müllgebühren, kurzum wir brauchen alleine ca. 22.000 EUR im Jahr für Energie!! Dein Engagement im FVO ist folglich existentiell für uns! […]“. Daraufhin antwortete der Angeklagte J. mit E-Mail vom 04.04.2016: „[…] Ja, ich sehe das Problem. Aber im Moment ist wirklich tote Hose. Die Rumänen und Gambier wandern in den Knast, aber bei denen wäre eh nichts zu holen. Aber ich habe es gespeichert. Und nächste Woche - 13.04. - könnte ich mir vorstellen (wenn Chefin noch zustimmt). Was meinst Du?“. Dies beantwortete der Angeklagte F. wiederum per E-Mail vom 04.04.2016 wie folgt: „[…] da hast du meine E-Mail falsch verstanden. Thomas und ich wissen ganz genau, dass du alles Menschenmögliche tust, um uns zu unterstützen. Und ohne Zuweisungen wäre es uns nicht möglich, diese umfangreiche und extrem wichtige Jugendarbeit zu leisten. Aber ich könnte mir vorstellen, dass du vielleicht irgendwann mal gefragt wirst, warum du den FV B.-O. zu stark unterstützt. Und da ist es als Argumentation sicher hilfreich, wenn du aufzählen und auch nachweisen kannst, dass der Verein über 400 Jugendlichen ein sinnvolles Hobby anbietet, das dann aber auch richtig Geld kostet, welches der Verein nicht alleine durch Mitgliedsbeiträge finanzieren kann. Wie gesagt, wir wissen, was du uns Gutes tust! J Den 13.04. bespreche ich mit Thomas und unseren Haushaltsvorständen! […]“ Ein ähnlicher Schriftverkehr fand sich auch rund um das Essen am 05.07.2016: Am 16.06.2016 beschloss der Angeklagte J. in einem Verfahren als Bewährungsauflage u.a. die Zahlung von 70.000 Euro an die Jugendabteilung des FV B.-O.. Ebenfalls vom 16.06.2016 datierte eine E-Mail des Angeklagten F. an den Angeklagten J. mit dem Betreff „AW: Noch mehr…“. Der Zeuge KHK S. hat insoweit ermittelt, dass der Inhalt dieser E-Mail gelöscht war und lediglich die temporären Daten noch festgestellt werden konnten. Die Kammer zog aus dem Betreff den Schluss, dass vorweg eine E-Mail des Angeklagten J. mit dem Betreff „Noch mehr…“ gegangen war, in welcher der Angeklagte J. die von ihm verhängte Geldauflage thematisierte. In einer E-Mail des Angeklagten F. an den Angeklagten J. (in Cc Thomas F.) vom 19.06.2016 hieß es: „[…] Anbei ein Schreiben, das ich kurz vor meiner Abreise nach Südtirol (in ca. 10 Minuten) geschrieben habe. Fehler sind also möglich J Ansonsten: Termin 06.07. steht! Golfclub!!! […]“. In dem angehängten Schreiben – datiert auf den 17.06.2016, adressiert an das Amtsgericht B., dort an den Angeklagten J. persönlich – stand: „[…] Sie unterstützen unsere Jugendarbeit schon seit vielen Jahren durch die Zuwendung von Strafen. Dafür möchte ich Ihnen an dieser Stelle noch einmal auisdrücklich und von ganzem Herzen danken, denn nur dank Ihrer Hilfe ist es möglich, über 400 Kindern eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung anzubieten. […] Leider zieht sich die öffentliche Hand immer mehr zurück. […] Den FV B.-O. trifft dies in den kommenden zwei Jahren besonders hart. […] Alle energetischen Maßnahmen zusammen […] werden uns ca. 100.000 EUR kosten. Geld, das wir nicht haben […] Ich wäre Ihnen deshalb sehr zu Dank verpflichtet, wenn Sie uns auch weiterhin bei der Zuweisung von Strafen berücksichtigen könnten, damit wir unserer selbstauferlegten sozialen Verpflichtung nachkommen können. […]“. Nach dem zwischenzeitlich erfolgten Essen am 05.07.2016 schrieb der Angeklagte F. per E-Mail vom 22.07.2016: „[…] gestern ging der große Batzen in Höhe von 50.000,00 EUR bei uns ein. Deiner Kanzlei habe ich dies bereits mitgeteilt. Ich möchte mich auf diesem Weg aber noch einmal ganz ausdrücklich bei dir persönlich, auch im Namen von Thomas, für diese großartige Zuweisung bedanken! […] Du hast dem FV B.-O. einen Riesen-Gefallen getan!! Vielen Dank!!! […]“. Der Angeklagte J. antwortete: „[…] da bin ich ja froh, dass das geklappt hat - war mir ein Vergnügen! Ich habe ja immer noch den guten Herrn xxx am Haken, der jetzt schon einige Male ein paar Tausend EURO zu zahlen hatte, da steht auch noch was aus, aber im Moment kann er nicht. Aber ich denke, da kann ich dann auch noch was machen. […]“ Eine weitere Verknüpfung von Danksagung und Terminanregung fand sich in einer E-Mail vom 28.12.2016 des Angeklagten F.: „[…] Ich habe gerade Post vom AG B. bekommen! Vielen Dank, dass du uns erneut bedacht hast! Das Geld werden wir in schwarzes Gold umwandeln, damit unsere Fußballer nicht frieren müssen. […] Ende Januar sollten wir dann noch eine Besprechung über die Verwendung der von dir zugewiesenen Strafen machen. Ich schlage dieses Mal den Golfclub vor. […]“. Auch aus der E-Mail vom 27.04.2017 des Angeklagten F. an den Angeklagten J. ging eine solche Verknüpfung hervor: „[…] Zunächst vielen Dank für die Zuweisung der 400,00 EUR - gibt vier Spielbälle, denn von denen kostet jeder ca. 100,00 EUR […] Ich habe mit Tom unsere Terminkalender durchgeforstet. Mal bin ich nicht da, mal Sonja, mal Ute und mal mein kleiner Bruder. Aber am Mittwoch, 07.06.2017, da sind wir alle da und damit liegt der Ball in deinem Feld! Kannst du bitte mit deinem Haushaltsvorstand klären, ob der Termin auch bei euch passt? [...]“. Im Oktober 2017 ging die Verknüpfung dann vom Angeklagten J. aus: Am 24.10.2017 schrieb der Angeklagte F. per WhatsApp: „Ganz herzlichen Dank für deine Zuweisung! … und weiter so!!!“ Hierauf antwortete der Angeklagte J. am 26.10.2017: „Unabhängig davon steht der Jahresabschluss im Golfclub an! Keine Ausrede, das muss sein – auch ohne Einladung. Bitte einen passenden Termin mit Deinem Bruder suchen und vorschlagen – oder ich werde bächtig möse“. Der Angeklagte F. reagierte am 26.10.2017: „….na bei einer solchen Drohung muss man ja schwach werden!!! Ich kümmere mich darum und melde mich!!!“ Ob es im Nachgang zu einem Essen kam, ist unklar; noch am 26.10.2017 fanden Durchsuchungen im hiesigen Verfahren bei dem Angeklagten J. statt. Bereits diese dargestellte Kommunikation machte deutlich, dass zwischen den beiden Angeklagten vielfach die Zuweisungen an den FV B.-O. und die gemeinsamen Abende im Golf-Club „gleichsam in einem Atemzug“ thematisiert worden sind und der Angeklagte F. mit seinem Dank und Lob für den Angeklagten J. alles andere als sparsam umging. Die Kammer verkannte zwar nicht, dass der Angeklagte J. neben dem FV B.-O. auch andere Vereine bedachte. So verhängte er etwa in dem Bewährungsbeschluss vom 16.06.2016 eine Geldauflage in Höhe von insgesamt 200.000 Euro. Hiervon waren 70.000 Euro an den FV B.-O., 30.000 Euro an einen anderen Sportverein, jeweils 20.000 Euro an drei sowie jeweils 10.000 Euro an vier weitere Organisationen zu zahlen. Jedoch ergab sich wiederum aus dem eingeführten Nachrichten-Verlauf, dass der Angeklagte J. äußerst engagiert darin war, Geldauflagen zu Gunsten des FV B.-O. zu verhängen und dies jeweils zeitnah – oft tagesaktuell – dem Angeklagten F. mitzuteilen. So hieß es in einer E-Mail des Angeklagten J. vom 13.04.2015: „[…] Habe übrigens gerade ein Verfahren vorläufig eingestellt – 5000 Euro zum 01.06. :-) […]“ und vom 14.01.2016 mit dem Betreff „Geld uvm.“: „[…] habe Euch gestern 3600 Euro angewiesen, kommt in 2 Raten - damit wäre ja wohl der „Schaden“, den Slavisa angerichtet hat, einigermaßen ausgeglichen. […]“ und vom 01.02.2016 mit dem Betreff „Geeeeeeld!“: „[…] habe gerade ein Verfahren gegen 3000 Euro beerdigt, Geld kommt spätestens bis 15.02. – der Angeklagte will sogar gleich überweisen! […]“ und vom 06.05.2016 mit dem Betreff „Geeeeeld!“: „[…] gerade habe ich den Beschluss unterschrieben: Es gibt 6000 Euro in monatlichen Raten zu je 1000 Euro ab 15.07.2016. Na damit sind doch mal die Kosten ein wenig abgedeckt, oder? […]“ und vom 10.10.2016 unter dem Betreff „Nachschlag“: „[…] da ich ab 07.11. nicht mehr für die Einzelrichterstrafsachen zuständig bin, muss ich die verbleibende Zeit nutzen. Habe gerade ein Verfahren eingestellt, zum 31.10. kommen 2000 Euro. […]“. Per WhatsApp schrieb der Angeklagte J. am 08.02.2017 an den Angeklagten F.: „Und die nächsten 5000€ kommen...“, woraufhin dieser reagierte: „Du hast dich bei det Zahl nicht vertippt??? Wahnsinn!!!“, was der Angeklagte J. mit den Worten „Beim Schöffengericht gibt es kein Kleingeld!“ kommentierte, worauf der Angeklagte F. schrieb „So muss es sein!! Weiter so!!“. Dass der Angeklagte J. gedacht haben will, der Angeklagte F. bezahle an den Abenden die Rechnung, weil er als Versicherungsmakler des Angeklagten J. als einziger in der Runde Bewirtungsbelege habe steuerlich geltend machen können und bei den Treffen auch immer wieder über die Versicherungen gesprochen worden sei, war in Anbetracht des dargestellten Nachrichten-Austausches fernliegend und wurde von der Kammer als bloße Schutzbehauptung gewertet. Zwar hat sich der Angeklagte F. tatsächlich um die Versicherungen des Angeklagten J. (und dessen Familie) gekümmert, wie sich aus entsprechenden E-Mail-Nachrichten ergab. Doch fanden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Essen in einer Verbindung mit dieser Versicherungstätigkeit standen. Die Jahresplaner-Einträge des Angeklagten F. wiesen etwa keinen Bezug zur Versicherung auf; oftmals war hingegen „FVO: Golfclub / Besprechung Jugend“ oder ähnliches vermerkt, woraus die Kammer schloss, dass der Angeklagte F. im Vorgriff auf diese Abende offensichtlich keine Versicherungsaspekte im Blick hatte – wohl aber solche des FV B.-O.. Auch der Umstand, dass der Bruder des Angeklagten F., Thomas F., bei den Essen stets dabei war, ließ sich mit einer Versicherungsmaklertätigkeit des Angeklagten F. für den Angeklagten J. – selbst bei einer unterstellten Versicherungsmaklertätigkeit auch für seinen Bruder Thomas F. – nicht schlüssig erklären. Plausibel erklären ließ sich dieser Umstand hingegen damit, dass sich der Vorstand des FV B.-O. ausweislich der Satzung aus Verwaltungs- und Sportvorstand zusammensetzte und Thomas F. Sportvorstand gewesen ist. Dass auch dessen Dankbarkeit – in Bezug auf die verhängten Geldauflagen zu Gunsten des FV B.-O. – dem Angeklagten J. durch den Angeklagten F. immer wieder mitgeteilt worden ist, ergab sich aus den bereits dargestellten E-Mails. Die Kammer hielt es auch für fernliegend, dass ein Versicherungsmakler in regelmäßigen Abständen Versicherungskunden zu höherpreisigen Essen einlädt, nur um dies dann steuerlich geltend machen zu können. Eine gewisse Kundenbindung mag dadurch verursacht werden, wirtschaftlich erscheint ein solches Vorgehen jedoch nicht zielführend, da zwar jede mittels Bewirtungsbeleg geltend gemachte Ausgabe steuermindernd wirkt, aber schlussendlich die verbleibenden Einnahmen aus der Versicherungstätigkeit reduziert werden, da steuerlich nie eine Rückerstattung des Gesamtbetrages der Essen erfolgen wird. Mit den dargestellten Befunden deckten sich auch die Angaben der ebenfalls bei den Essen anwesenden Zeugin Ute J., welche die Kammer für glaubhaft hielt, da sie weder mit Be- noch mit Entlastungstendenz erfolgten und die Zeugin gewisse Erinnerungs- und Wissenslücken offen einräumte. Sie gab an, die Essen im Golf-Club hätten im Zeitraum von 2012 bis 2018 etwa zwei- bis dreimal jährlich stattgefunden. Ihr Ex-Lebensgefährte – Thomas F. – habe ihr beim ersten Mal gesagt, dass die Einladungen den Hintergrund hätten, dass Straftäter Geld an den FV B.-O. zahlten. Die Zeugin J. habe daher die Essen als Dankeschön für diese Geldzuweisungen angesehen. Die Regelmäßigkeit der Essen sei für sie nicht direkt klar gewesen, das habe sich vielmehr so entwickelt. Bei den Essen dabei gewesen seien der Angeklagte J. nebst Frau, der Angeklagte F. mit Lebensgefährtin, ihr Ex-Lebensgefährte Thomas F. und sie selbst. Es sei jeweils ein Tisch für sechs Personen gewesen. Die Frauen hätten zusammengesessen und die Männer ihrerseits auch. Die Frauen hätten dabei „Frauengespräche“ geführt, die Männer eigene Gespräche. Die Geldzuweisungen seien bei diesen Frauengesprächen nicht Thema gewesen, bei den Männern wisse sie es nicht. Bezahlt worden sei, nachdem sie gegangen sei; sie habe nicht mitbekommen, wer gezahlt habe und ob es Diskussionen hierzu gegeben habe. Sie denke aber, dass vom Verein aus habe gezahlt werden sollen, also von dem Angeklagten F. oder Thomas F.. Auf Frage nach einem Abschlussgetränk an der Bar gab die Zeugin an, dass es vielleicht ein solches gegeben habe, sie erinnere sich jedoch nicht. Auf weitere Frage sagte sie aus, dass der Angeklagte J. auch mal bestellt habe, doch zur Bezahlung wisse sie auch insoweit nichts. Auf Nachfrage schilderte sie ferner, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Angeklagte J. auch Versicherungskunde bei dem Angeklagten F. gewesen sei. Über Versicherungen sei bei den Essen nicht gesprochen worden. Ein rein freundschaftliches Motiv für die Essenseinladungen hielt die Kammer aufgrund des dargestellten Nachrichtenverlaufs für ebenfalls fernliegend. Diese Überzeugung wurde auch dadurch bekräftigt, dass der Angeklagte F. sowohl in seinem Jahresplaner am 30.10.2013 „Golfclub / FVO Richter J. / Thomas“ als auch auf dem Bewirtungsbeleg vom 25.06.2014 im Feld Teilnehmer u.a. „Richter am AG B. Klaus J.“ vermerkte, den Angeklagten J. also teilweise mit seiner Dienstbezeichnung aufführte. Die stete Anwesenheit des Thomas F. sprach ebenfalls gegen ein rein freundschaftliches Treffen, da eine engere Bekanntschaft oder gar Freundschaft auch zwischen dem Angeklagten J. und Thomas F. von keinem der Angeklagten vorgebracht wurde und sich hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte in dem E-Mail-Verkehr finden ließen. Der E-Mail-Verkehr – insbesondere im Vorgriff auf die jeweiligen Treffen – lief nämlich in der Regel wie folgt ab: Der Angeklagte F. schrieb an den Angeklagten J. und fragte mögliche Termine ab. Hierbei setzte er Thomas F. in Cc. Der Angeklagte J. antwortete dann ausschließlich an den Angeklagten F., ohne Thomas F. in Cc zu setzen. Eine Kommunikation fand zwischen diesen beiden also nur über den Angeklagten F. statt. So schrieb der Angeklagte F. etwa auch am 30.06.2016 per E-Mail an den Angeklagten J.: „Guten Morgen Klaus, mein Bruder hat gestern festgestellt, dass am kommenden Mittwoch die beste Freundin von Ute Geburtstag hat. Damit ist Ute jetzt in einem echten Gewissenskonflikt! L Vorschlag: Wir verschieben um einen Tag auf den Donnerstag, 07.07. […]“. Dass aber zu etwaigen Treffen unter zwei Freunden oder guten Bekannten (mit Partnerin) immer auch der Bruder des einen Freundes/Bekannten samt Partnerin erscheint, war für die Kammer nicht überzeugend. (2) Verbunden mit der Frage nach der Plausibilität anderer Zweckrichtungen war der von beiden Angeklagten vorgebrachte Aspekt finanzieller Ausgeglichenheit wegen angeblicher (in etwa gleichwertiger) Gegeneinladungen durch den Angeklagten J.. Auch insoweit war die Kammer jedoch überzeugt davon, dass die durch den Angeklagten F. übernommenen Kosten nicht durch Rechnungsübernahmen des Angeklagten J. ausgeglichen worden sind. Im Einzelnen: α) Nicht sicher feststellbar, aber auch nicht sicher ausschließbar war für die Kammer zwar, dass es zumindest hin und wieder (insgesamt etwa zwei- bis dreimal) nach den Abendessen im Restaurant im Golf-Club noch zu einer Schlussrunde – im Beisein des Zeugen Ulrich Kr. – an der dortigen Bar gekommen ist, bei welcher die Männer der Runde jeweils ein bis zwei Bier (Einzelpreis 2,40 Euro) und die Frauen jeweils ein Glas Sekt (Einzelpreis 4,00 Euro) tranken. Dies beruhte darauf, dass der Zeuge Ulrich Kr. angab, die Angeklagten F. und J. seien hin und wieder bei ihm essen gewesen. Er stehe in der Küche und seine Frau bzw. die Servicemitarbeiter bedienten und kassierten. Er sei nicht an jedem der Abende da. Er habe etwa zwei- bis dreimal mit der Gruppe um die beiden Angeklagten an der Theke gestanden und noch ein Bierchen getrunken. Man sei da schon länger gestanden, er sei aber nicht derjenige, der bis in die Puppen trinke. Es sei aber normal gewesen, dass man noch ein bis zwei Bierchen trinke. Auf Nachfrage führte er aus, dass die Damen vielleicht auch ein Glas Sekt getrunken hätten, das habe er sich nicht gemerkt. Wer das dann bezahlt habe, könne er nicht sagen, weil er nicht kassiere. Er habe keine Diskussionen zur Zahlung mitbekommen. Auf Nachfrage erklärte er, mit dem Angeklagten F. gut befreundet zu sein. Zuletzt hätten sie letzte Woche telefoniert, da habe der Angeklagte F. angerufen und nach einem freien Tisch an seinem Geburtstag gefragt. Hierbei habe der Zeuge Kr. ihm gesagt, dass er zu Gericht geladen worden sei. Von dem Verfahren habe er gewusst, aber nur aus der Zeitung. Wenngleich die Angaben des Zeugen Kr. zu dem Telefonat mit dem Angeklagten F. in Anbetracht des lediglich kurzen Zeitablaufs sehr stockend erfolgten und hierbei auch ausweichend und wortkarg geantwortet wurde, hielt die Kammer die Aussagen des Zeugen doch insgesamt für glaubhaft, da er Erinnerungslücken offen einräumte und die Angaben auch in sich stimmig waren und keine Widersprüche zu Tage traten. Aus den eingeführten Rechnungen ergaben sich die Preise von einem Pils (2,40 Euro) und einem Glas Sekt (4,00 Euro). Allerdings war nach Überzeugung der Kammer auszuschließen und als bloße Schutzbehauptung der beiden Angeklagten zu werten, dass es nach jedem der tatgegenständlichen Essen zu einer Schlussrunde mit mehreren – auch teureren – Getränken und einer beträchtlichen Gesamtsumme kam und dass der Angeklagte J. die Gesamtrechnung für die Schlussrunden zahlte. Dies beruhte maßgeblich auf folgenden Erwägungen: Die vernommenen Zeugen konnten – wenn sie denn überhaupt Erinnerung an etwaige Schlussrunden hatten (so nur der Zeuge Kr.) – zur Bezahlung nichts sagen. Die Zeugin Ute J. erklärte – wie bereits dargelegt – von sich aus nichts zu etwaigen Schlussgetränken nach dem eigentlichen Essen. Erst auf konkrete Nachfrage gab sie an, dass es vielleicht ein solches Schlussgetränk an der Bar gegeben habe, sie erinnere sich jedoch nicht. Die Zeugin Christine Kr. gab ohne Be- oder Entlastungstendenz und daher glaubhaft an, sie betreibe zusammen mit ihrem Mann das Restaurant im Golf-Club B.. Dort seien die Angeklagten F. und J. zum Essen gewesen, dies sei schon länger her. Sie und ihr Mann seien mit dem Angeklagten F. schon lange befreundet, sie hätten sich vor 20 Jahren kennengelernt, da ihr Sohn beim FV B.-O. zum Training gegangen sei. Auf Frage, ob sie die Gruppe rund um die beiden Angeklagten noch in Erinnerung habe, gab die Zeugin an, sie habe den Angeklagten F. gut in Erinnerung, aber die angesprochene Konstellation sei ihr nicht mehr in Erinnerung. Auf weitere Fragen führte sie aus, sie habe keine Erinnerung mehr, wer die Essen bezahlt habe und ob nach dem Essen noch gesondert etwas an der Bar konsumiert worden sei. Sie sei auch nicht immer bis zum Schluss im Restaurant gewesen. Im Restaurant gebe es nur eine Kasse an der Theke, über die alles – also Restaurant und Bar – abgerechnet werde. Die Preise seien an der Bar dieselben wie im Restaurant. Zu den Öffnungszeiten sagte sie, sie hätten zumeist bis ungefähr Mitternacht geöffnet, mal eine halbe Stunde länger oder kürzer. Einem durch Verlesung eingeführten, auf den 10.11.2022 datierenden Schreiben des Zeugen Thomas F. an das Landgericht maß die Kammer nur einen erheblich verminderten Beweiswert zu. In dem Schreiben führte der Zeuge Thomas F. aus, er nehme als Bruder des Angeklagten F. an allen Verhandlungstagen teil; er wolle zwar auch weiterhin von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, allerdings die Aussagen der Zeugen Christine und Ulrich Kr. etwas konkretisieren. So sei zwar zutreffend, dass nach den Essen regelmäßig noch ein „Absacker“ an der Theke eingenommen worden sei. Soweit der Zeuge Kr. jedoch nur von ein oder zwei Bieren gesprochen habe, sei dies nicht zutreffend, denn sie hätten zumeist Wein(schorle), Sekt oder Digestifs getrunken, Biere eher selten. Die Aussage des Zeugen Kr., er habe zwei- oder dreimal dabeigestanden, sei zwar zutreffend, sage aber nicht aus, dass die Gruppe nicht auch ohne ihn ein Abschlussgetränk eingenommen habe; dies sei tatsächlich ein festes Ritual der gemeinsamen Abende gewesen. Er, der Zeuge Thomas F., könne jedoch nicht mehr sagen, wer diese Abschlussrunden bezahlt habe. Er gehe davon aus, dass dies entweder der Angeklagte J. übernommen oder der Zeuge Kr. sie eingeladen habe; vielleicht sei es auch so gewesen, dass der Angeklagte J. die erste Runde bezahlt und der Zeuge Kr. noch eine zweite hinterher spendiert habe. Es sei jedenfalls klar gewesen, dass der Verein diese Kosten nicht mehr trage. In den Finanzunterlagen des FV B.-O. fänden sich dementsprechend auch keine Belege für weitere – über den Verzehr am Tisch hinausgehende – Getränke. Es gab gleich mehrere Gründe für die Annahme eines erheblich verminderten Beweiswerts dieses Schreibens: Der Zeuge Thomas F. führte selbst aus, dass er an allen Verhandlungstagen teilgenommen hat, ihm also die Beweisaufnahme bekannt ist. Sein Schreiben erfolgte zudem am 17. Verhandlungstag nach weitgehend durchgeführter Beweisaufnahme – und insbesondere nach Vernehmung der beiden Zeugen Kr.. Von einem unbeeinflussten Zeugen konnte also keineswegs die Rede sein. Ferner berief er sich im Übrigen weiterhin auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Nachfragen waren an den Zeugen nicht möglich, sodass kein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden konnte. Schließlich wurde auch eine gewisse Entlastungstendenz in dem Schreiben deutlich; so wurde insbesondere trotz zuvor eingeräumten Nichtwissens eine rein spekulative Mutmaßung geäußert, wer die angeblichen Schlussrunden bezahlt haben könnte. Letztlich stützte die Kammer aus den genannten Gründen keine Feststellungen auf das Schreiben des Zeugen Thomas F., das auch – hinsichtlich der Getränke – im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben des Zeugen Kr. stand. Auch den Einlassungen der beiden Angeklagten J. und F. zu angeblichen Schlussgetränken schenkte die Kammer – auch in der Gesamtschau mit den bereits erläuterten Beweismitteln – keinen Glauben und wertete die Einlassungen als bloße Schutzbehauptungen. Dies beruhte auf folgenden Erwägungen: Zum einen wichen bereits die Einlassungen untereinander – sowohl im Hinblick auf den genauen Ort als auch hinsichtlich der Art der Getränke – deutlich voneinander ab. So schilderte der Angeklagte F., der Angeklagte J. habe noch eine Flasche Wein oder eine Runde Espresso und/oder Schnäpse bestellt oder an der Theke noch ein Schlussgetränk ausgegeben. Von etwaigen – von ihm bestellten und ausgegebenen – Getränken abseits der Theke, also mutmaßlich noch am Tisch, schilderte der Angeklagte J. hingegen nichts; seine Einlassungen bezogen sich stets nur auf Getränke an der Theke. Von Espresso war bei ihm ebenso nie die Rede. Auch im Einlassungsverhalten der beiden Angeklagten an sich fanden sich Widersprüchlichkeiten: Wie bereits oben dargestellt sprach der Angeklagte F. in seiner polizeilichen Vernehmung nur davon, sie hätten den Angeklagten J. und dessen Frau – einerseits als Dankeschön, andererseits um ihn über die Verwendung der zugewiesenen Gelder zu informieren – zum Essen eingeladen; etwaige Einladungen seitens des Angeklagten J. (generell und/oder an diesen Abenden) wurden vom Angeklagten F. (noch) nicht erwähnt. Erst in der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte F. dann dahingehend ein, der Angeklagte J. sei dazu übergegangen, nach Zahlung der Gesamtrechnung (durch den Angeklagten F.) noch eine Flasche Wein oder eine Runde Espresso und/oder Schnäpse zu bestellen oder an der Theke noch ein Schlussgetränk auszugeben. Die Kammer maß der Einlassung des Angeklagten F. in der Hauptverhandlung daher nur einen erheblich beschränkten Beweiswert bei. Es erschien zudem wenig lebensnah, einerseits jemanden – jedenfalls auch als Dankesbekundung – zum Essen einzuladen, sich dann jedoch von dieser Person direkt im Anschluss wiederum einladen zu lassen. Zudem war auch hinsichtlich der vom Angeklagten F. angegebenen – angeblichen – Getränke der Schlussrunde zu konstatieren, dass sich auf mehreren der vom Angeklagten F. bezahlten Rechnungen bereits Espresso und/oder Schnäpse finden ließen. Im Einzelnen: - Am 25.06.2013: 2 x Zibärtle, 2 x Mirabell - am 30.10.2013: Williams mild, 2 x Mirabell, Espresso - am 02.09.2015: Williams mild, 2 x Kirschwasser, 3 x Espresso mit Vanilleeis, Espresso - am 20.04.2016: Zibärtle, 2 x Espresso mit Vanilleeis - am 25.01.2017: 2 x Whiskey-Cola, 3 x Espresso mit Vanilleeis und - am 07.06.2017: 3 x Espresso mit Vanilleeis. Wenngleich es nicht ausgeschlossen war, so mutete es für die Kammer doch zumindest seltsam an, dass nach Verzehr solcher „klassischen Schlussgetränke“ und nach erfolgter Bezahlung durch einen der Beteiligten (hier den Angeklagten F.) nun ein anderer Beteiligter (der Angeklagte J.) seinerseits erneut eine Runde solcher Abschlussgetränke bestellt und bezahlt haben soll. Das Aussageverhalten des Angeklagten J. war noch widersprüchlicher: Er ließ sich in der Hauptverhandlung – erst am 27.07.22, dem zehnten Verhandlungstag – zunächst dahingehend ein, am Ende des ersten Abends hätten sich alle noch zur Theke begeben und es habe sich dann auch schon eine Tradition entwickelt, indem nämlich in diesem Moment der Wirt aus der Küche gekommen sei und sie gefragt habe, wie es geschmeckt habe. Die Herren hätten nun ein abschließendes Bier und einen der besonderen Schnäpse des Lokals, die Damen einen Winzersekt getrunken. Diese Rechnung habe der Angeklagte J. übernommen. Beim zweiten Abend habe er dem Angeklagten F. für das Essen einen 50- und einen 20-Euro-Schein geben wollen, was dieser abgelehnt habe. Der Angeklagte J. habe schlussendlich mit diesem Geld die Bezahlung der abschließenden Runde an der Theke übernommen. Am 25.10.2022, dem 15. Hauptverhandlungstag, beantragte der Verteidiger des Angeklagten J. die Vernehmung der Zeugen Kr. zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte J. bei den gemeinsamen Essen jedes Mal, insbesondere am 25.06.2014, 25.02.2015, 02.09.2015, 20.04.2016, 05.07.2016, 25.01.2017 und 07.06.2017 nach Abschluss des jeweiligen Essens an der Bar des Restaurants Golfclub noch eine Runde Getränke für alle beteiligten Personen, was sich geldmäßig in einer Größenordnung von 80,00 bis 100,00 Euro bewegt hat, ausgegeben hat und diese auch bezahlte. In der Sitzung am 15.11.2022 bejahte der Angeklagte J. die Frage, ob der Inhalt dieses Beweisantrages Teil seiner eigenen Einlassung sein solle, sagte jedoch, er möchte es etwas relativieren. Er habe es vermieden, nun noch einmal im Golf-Club vorbeizugehen und auf die Speisekarte zu schauen; daher könne er die Rechnungssumme nur ungefähr schätzen. Ein Bier habe ungefähr drei bis vier Euro, die hochwertigen Schnäpse etwa ab acht Euro gekostet. Die drei Winzersekt der Damen hätten zusammen auch so ungefähr 10 Euro gekostet. Da er von seiner Frau nach Hause gefahren worden sei, habe er sich nicht zurückgehalten und noch ein zweites Bier getrunken. Man sei dort auch eine ganze Weile mit Herrn Kr. gestanden. Ob es schlussendlich 60, 80 oder 100 Euro gekostet habe, könne er nicht sagen, ihm erscheine aber 60 bis 80 Euro nachvollziehbarer. Dem Angeklagten J. wurde daraufhin folgende Passage aus seiner mittels Verteidigerschreiben vom 13.11.2019 erfolgten Einlassung vorgehalten: „Beim ersten Mal war es beispielsweise so, dass Herr F. ohne mein Wissen zur Theke ging, dann später zurückkam und mitteilte: „Ich habe alles bezahlt, ihr seid eingeladen." Mir war es zu diesem Zeitpunkt zwar nicht unangenehm, aber ich war etwas irritiert und habe ihm gegenüber dann mitgeteilt, dass ich das nächste Mal die Rechnung übernehmen werde. Beim nächsten Mal gestaltete es sich dann so, dass ich dann auf der Toilette war und in dieser Zeit hat Herr F. wieder die komplette Rechnung bezahlt. Ich war danach gerade etwas ärgerlich auf ihn und wollte ihm 50,00 € für unseren Anteil, d.h. für mich und meine Frau übergeben. Dies hat er jedoch zurückgewiesen, er wurde nachgerade böse. Ich habe es dann auf sich beruhen lassen, da ich keinen Streit vom Zaun brechen wollte. Recht war es mir schlussendlich aber nicht. Wir haben uns ja dann auch öfters getroffen, nicht unbedingt im Golf Club, dann habe auch ich das eine oder andere Mal eine Rechnung bezahlt. Somit war es im Prinzip ausgeglichen.“ Auf die Frage hin, warum nicht damals bereits erwähnt worden war, dass er, der Angeklagte J., jedes Mal im Golf-Club die Schlussrunde bezahlt habe, gab er an, er habe dies nicht für wichtig empfunden, es sei für ihn bei dem Vorwurf um das Essen an sich gegangen. Das mit den Schlussrunden sei ihm dann irgendwann einmal durch den Kopf geschossen. Angefangen habe das mit diesen Runden beim ersten Essen, da sei Ulrich Kr. von hinten mit drei Mini-Bier gekommen und habe ihnen diese hingestellt. Die drei Männer hätten dann über das Kinder-Bier gelacht und richtiges Männer-Bier bestellt. Bei seiner ersten Einlassung sei er darauf noch gar nicht gekommen, darauf sei sein Fokus nicht gewesen. Er habe das auch nie so im Sinne eines Ausgleichs verstanden, denn sonst hätte er sich in den anderen Fällen außerhalb des Golf-Clubs ja nicht so um die Bezahlung bemüht. Er hätte sich ja auch gar nicht so bemühen müssen, denn er habe ja bereits einen Teil an der Bar beigetragen. Die Erklärung des Angeklagten J., er habe an die angeblich nach jedem Essen erfolgte Schlussrunde, die ihn angeblich jeweils um die 60 bis 80 Euro gekostet habe, zunächst nicht mehr gedacht, war nach Überzeugung der Kammer unglaubhaft und eine erneute Schutzbehauptung. Wenn man sich – wie geschehen – bereits explizit mit einer etwaigen finanziellen Ausgeglichenheit der jeweils übernommenen Rechnungsbeträge auseinandersetzt, liegt es fern, einen angeblich solch gewichtigen Betrag wie die angebliche Schlussrunde zu vergessen bzw. unerwähnt zu lassen. Wenn zudem – wie hier – zunächst das Detail der (versuchten Beteiligung mit) 50 Euro am zweiten Abend geschildert wird mit der Conclusio, er habe es „auf sich beruhen lassen“, dann aber in der Hauptverhandlung behauptet wird, an dem zweiten Abend mit dem (vom Angeklagten F. abgelehnten) 50- (und nun auch noch zusätzlich 20-) Euro-Schein die Schlussrunde bezahlt zu haben, so steht dies in einem eklatanten Widerspruch und ist mit Erinnerungslücken nicht zu erklären. Nach alledem konnte die Kammer ausschließen, dass der Angeklagte J. Schlussrunden für alle Beteiligten bezahlt hat. β) Die Einlassung der beiden Angeklagten J. und F., man habe sich auch im Clubhaus und der Innenstadt getroffen und hierbei habe der Angeklagte J. jeweils die Rechnung übernommen, bewertete die Kammer ebenfalls als Schutzbehauptung. Das widersprüchliche Einlassungsverhalten des Angeklagten J. war auch insoweit für die Kammer von Bedeutung. Seine eigenen Erklärungsversuche für diese Widersprüche und der – als neue Selbsterkenntnis vorgebrachte – Satz, er hätte sich ja gar nicht so an anderer Stelle bemühen müssen, denn er habe ja bereits einen Teil an der Bar beigetragen, offenbarten aus Sicht der Kammer die fehlende Plausibilität seiner gesamten Angaben zu diesem Aspekt. Denn einerseits war es fernliegend, dass er die angebliche Bezahlung von Schlussrunden schon im Tatzeitraum – also quasi direkt nach den Schlussrunden – vergessen gehabt haben und deshalb an anderer Stelle zur Übernahme von Rechnungen bemüht gewesen sein will. Andererseits erschloss sich nicht, weshalb zunächst eine auf Rechnungsübernahme an anderer Stelle basierende Ausgeglichenheit behauptet, dann jedoch die Ausgeglichenheit auch auf angebliche Schlussrunden gestützt wurde. Im Übrigen waren die Angaben des Angeklagten J. zu etwaigen Zahlungen außerhalb des Golf-Clubs auch – abgesehen von einem angeblichen Treffen im Clubhaus des FV B.-O. – wenig detailliert, sondern sehr pauschal gehalten. Gleiches galt für diesen Teil der Einlassung des Angeklagten F.. Er wich insoweit zudem von seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung ab. Der Zeuge KHK S. gab an, der Angeklagte F. habe am 14.11.2017 ausgesagt, dass es über die beiden alljährlichen Essen im Golf-Club keine weiteren privaten Kontakte mit dem Angeklagten J. gegeben habe bis auf eine Feier anlässlich des 50. Geburtstags von Milada J.. Auf Vorhalt der entsprechenden Passage aus dem Vernehmungsprotokoll verwies der Angeklagte F. zunächst noch einmal darauf, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung ziemlich durcheinander gewesen sei und erklärte dann, dass die Abendessen im Golf-Club geplant, die Treffen in der Innenstadt und im Vereinsheim hingegen zufällig gewesen seien; er habe also gemeint, dass es außer den Essen im Golf-Club keine geplanten Treffen mit dem Angeklagten J. gegeben habe. Auch diese auf Vorhalt angepassten, pauschalen und wenig plausiblen Angaben waren aus Sicht der Kammer nicht geeignet, Zweifel am Fehlen von gegebenenfalls sozialadäquaten Gegeneinladungen zu begründen. Nach alledem gab es nach Überzeugung der Kammer keine gleichwertigen Gegeneinladungen des Angeklagten J.. (3) Die Kammer bezog in ihre Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Vorliegens einer Unrechtsvereinbarung und des entsprechenden Vorsatzes noch weitere Indizien ein: α) Zwar verkannte die Kammer nicht, dass von den beiden Angeklagten keine besonderen Vorkehrungen zu einer Verschleierung der Essenseinladungen ergriffen worden sind. Auch wurde nicht übersehen, dass der Angeklagte F. durch die Einreichung der Bewirtungsbelege beim FV B.-O. zumindest dem Verein gegenüber die Einladungen offen kommunizierte. Allerdings war Vorstand des Vereins der Angeklagte F. selbst sowie sein – bei den Essen jeweils anwesender – Bruder Thomas F., sodass der insoweit erfolgten Offenlegung nur geringe Bedeutung zukam. Da hingegen gegenüber dem Dienstvorgesetzten des Angeklagten J. keinerlei Offenlegung der erfolgten Essenseinladungen erfolgte, konnte nicht von einer transparenten Vorgehensweise gesprochen werden. Die Kammer beurteilte den Aspekt der (In-)Transparenz im hiesigen Fall als nicht ausschlaggebendes Indiz. β) Als gewichtiges Indiz berücksichtigte die Kammer den Umstand, dass die Essenseinladungen über einen Zeitraum von vier Jahren in regelmäßigen Abständen (in der Regel zweimal jährlich) erfolgten und parallel dazu der Angeklagte J. seinerseits kontinuierlich Diensthandlungen im Sinne des Angeklagten F. – nämlich Verhängung von Geldauflagen in teils beträchtlicher Höhe (u.a. eine Einzelzuweisung über 70.000 Euro) an den FV B.-O. – vornahm. γ) Zwar mag es – wie vom Angeschuldigten F. behauptet – auch im Nachgang, also nach Eintritt in die offenen Ermittlungen, bis zur Suspendierung des Angeklagten J. noch zu Zuweisungen seinerseits an den FV B.-O. gekommen sein. Daraus konnte die Kammer jedoch nicht den Schluss ziehen, dass es keinen Zusammenhang zwischen den Einladungen und den Zuwendungen gab. Ein solcher Rückschluss war auch nicht angezeigt. Denn es lag nahe, dass sich der Angeklagte J. aufgrund der vergangenen Einladungen weiterhin zur Gewährung von Vorteilen für den FV B.-O. gehalten sah. Ebenfalls nicht fernliegend erschien, dass er eine Fortsetzung seiner Zuweisungspraxis aufgrund seiner Erfahrung als Strafrichter als unverdächtiger im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren eingeschätzt hat. δ) Wenngleich es sich bei den – auf den Angeklagten J. und dessen Ehefrau entfallenden – Essens- und Getränkekosten nicht um immense Geldsummen handelte, die außerhalb dessen lagen, was mit einem Richtergehalt normalerweise finanziert werden kann, und wohl auch – trotz der aufgrund der Steuerschulden angespannten finanziellen Situation – nicht vollkommen über den allgemeinen Lebenszuschnitt des Angeklagten J. hinausgingen, so war doch zu sehen, dass es sich bei Essenseinladungen in einem gehobenen Restaurant nicht um mit üblichen Danksagungs-Beilegungen anderer bedachter Vereine und Organisationen (wie etwa Kugelschreiber oder Post-it-Blöckchen) vergleichbare Kleinigkeiten handelte. Eine tragende Rolle wurde diesem Aspekt in der Gesamtschau dennoch nicht zugewiesen. (4) Gesamtschau Aufgrund der vorgenommenen Gesamtbetrachtung aller genannten Umstände gelangte die Kammer zu der Überzeugung von der inhaltlichen Verknüpfung von Dienstausübung (in Form von Geldzuweisungen) und Vorteilszuwendung (in Form von Essenseinladungen) – also der „Unrechtsvereinbarung“ – und dem entsprechenden Vorsatz der beiden Angeklagten J. und F.. cc) Die Kammer war der Überzeugung, dass dem Angeklagten J. zumindest die ungefähre Größenordnung der auf die von ihm und seiner Frau verzehrten Gerichte und Getränke entfallenden Kosten bekannt war und dies von ihm billigend in Kauf genommen wurde. Es mag zwar sein, dass er dadurch, dass der Angeklagte F. die Gesamtrechnung an der Theke abseits des Tisches bezahlte, nie die genauen Kosten der Speisen und Getränke zu sehen bekam. Gleichwohl war die Kammer davon überzeugt, dass er – selbst bei unterstellter fehlender Preisangabe auf Speise- und Getränkekarten sowie -aufstellern – aufgrund der Auswahl der Speisen und Getränke zumindest eine ungefähre Vorstellung des Preissegments hatte. Die Kammer war ferner überzeugt, dass den beiden Angeklagten J. und F. aufgrund ihrer langjährigen Beamtenstellung die damit einhergehenden Pflichten rund um die Annahme von Geschenken bekannt gewesen sind. 4. Feststellungen zu den Taten 13 und 14 (unter II. 13. und 14.) a) Einlassungen der Angeklagten J., F. und M. aa) Der Angeklagte J. ließ sich dahingehend ein, Anfang 2016 habe sich der Mitangeklagte M. einen neuen Freundeskreis gesucht. In der Stadt sei er immer wieder von Personen aus dem Gastronomiebereich, die um seine Freundschaft zum Mitangeklagten M. gewusst hätten, darauf angesprochen worden. In der Woche vor der Eröffnung der neuen Filiale in K. seien die Geschichten dann eskaliert. So sei ihm erzählt worden, der Mitangeklagte M. bilde mit seinen Freunden im Lokal G. eine geschlossene Gesellschaft, es würden dann die Türen Jalousien geschlossen. Er, der Angeklagte J., habe hierbei nicht wirklich an „Drogenpartys“ gedacht, sondern eher daran, dass Damen eines bestimmten Gewerbes einbestellt würden. Des Weiteren habe ihn ein Diskotheken-Betreiber auf „seinen Freund Patrizio“ angesprochen und was dieser mit seinen Freunden so alles treibe, habe aber gemeint, dass er davon nicht profitiere, da die Gruppe bei ihm Hausverbot habe, insbesondere Angelo Ma., weil dieser in der Diskothek habe Drogen verkaufen wollen. So habe der Angeklagte J. schlussendlich erfahren, dass Ma. offensichtlich etwas mit Drogen zu tun habe. Sein in dieser ganzen Zeit für die Firma M. arbeitender Sohn habe ihm einmal erzählt, dass er immer wieder mit anderen Mitarbeitern – auch Angelo Ma. – Fahrzeuge bei einem arabischen Händler in Straßburg abhole und nach Deutschland fahre. Zu dieser Zeit habe der Angeklagte J. durch verschiedene Verfahren mitbekommen, dass man in Straßburg nahezu überall Drogen kaufen könne und dort vermehrt Personen arabischer Herkunft tätig seien. Als es dann in einer Verhandlung darum gegangen sei, dass die Bundespolizei ein Fahrzeug mit zwei Nordafrikanern kontrolliert und dabei in der Mulde des Reserverads eine große Menge Haschisch aufgefunden habe, hätten bei ihm die Alarmglocken geläutet und er habe sich Sorgen um seinen Sohn gemacht. Darauf angesprochen habe sein Sohn jedoch bloß erwidert, dass der Angeklagte J. wieder einmal übertreibe. An dem Donnerstag vor der Autohauseröffnung habe ihn dann eine Mitarbeiterin, die um seine Freundschaft zu dem Mitangeklagten M. gewusst habe, gefragt, ob er mit diesem immer noch unterwegs sei, was er verneint habe. Sie habe gemeint, dass er es dabei belassen solle, da sich dieser jetzt mit einer Gruppe umgebe, die in erheblichem Umfang mit Drogen handele, was in B. jeder wisse, und es nur eine Frage der Zeit sei, bis auch die Polizei davon erfahre - wenn man es nicht schon längst wisse - und dann werde ein Zugriff erfolgen, der sich gewaschen habe. Der Angeklagte J. habe nun noch mehr Sorgen um seinen Sohn gehabt und überlegt, was er tun könne. Da er es als sinnlos angesehen habe, den Mitangeklagten M. darauf anzusprechen, habe er sich überlegt, dass Daniele P. ja dessen ältester Freund sei und als offizieller Geschäftsführer einige Möglichkeiten hätte, um einzugreifen. Er habe dann am Freitag versucht, diesen zu treffen. Schließlich hätten sie sich am Abend auf dem Parkdeck des Gerichts verabredet. Dort habe der Angeklagte J. ihm zunächst von all den ihm zugetragenen Geschichten erzählt und ihn auch an den Vorfall von 1997 erinnert, schließlich habe der Mitangeklagte M. oft genug von seiner Festnahme durch Beamte des Bundeskriminalamts erzählt. Da der Angeklagte J. das Gefühl gehabt habe, Daniele P. nehme dies alles auf die leichte Schulter, habe er gemeint, dass er von einem Drogenhandel von solchem Umfang ausgehe, dass das BKA bereits tätig sei und dies Videoüberwachung, eben „das volle Programm“, bedeute. Dies habe nun Wirkung gezeigt und er habe seine „Märchenstunde“ fortgesetzt. Er habe gesagt, dass es ganz schnell zu einer Durchsuchung der Firma kommen werde, da man feststellen müsse, ob diese mit Fahrzeugen oder mit Drogen handele. Dann habe er noch gemeint, dass es – wenn er, Daniele P., nicht unmittelbar vor seiner Hochzeit seine Arbeit verlieren wolle – nur die Möglichkeit gebe, alle Freunde des Patrizio M. zu entlassen und dass er mit M. das Gespräch suchen müsse, damit dieser sich von seinen Freunden fernhalte und „die Füße stillhalte“. Der Angeklagte J. habe darauf hingewiesen, dass dies schnell passieren müsse, dann habe er – der Mitangeklagte M. – vielleicht gerade noch Glück gehabt und es passiere ihm nichts, was der Angeklagte J. aber nicht sicher vorhersagen könne, da er nicht wisse, wie weit er involviert sei. Zuletzt habe sich der Angeklagte J. noch daran erinnert, dass Daniele P. immer wieder mit dem Mitangeklagten M. unterwegs gewesen sei und er habe ihn daher gefragt, ob er sich einmal überlegt habe, wer bei diesen Treffen an den Nachbartischen sitze und ob er sicher sei, dass es sich dabei nicht um verdeckte Ermittler handele, die alle Gespräche aufschreiben würden. Daniele P. habe daraufhin ziemlich betroffen und nachdenklich ausgesehen und ihm zugesagt, umgehend entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Am nächsten Tag sei der Angeklagte J. mit seiner Frau zur Eröffnungsfeier gefahren, um ihrem Sohn bei seiner Arbeit dort zusehen zu können. Vor Ort habe er „wie brutale Türsteher“ wirkende Personen und auch Angelo Ma. erblickt. Dann habe er Steuerberater Sch. getroffen, der geschwärmt habe, wie toll alles sei. Daraufhin sei dem Angeklagten J. „die Sicherung herausgeflogen“ und er habe ihm von all den Gerüchten erzählt, die er bereits Daniele P. berichtet gehabt habe. Er habe also gesagt, dass das BKA schon tätig sei und Sch. nur warten müsse, bis die kämen. Er habe ihn gefragt, ob er warten wolle, bis die Polizei in der Firma stehe. Hierbei sei der Angeklagte J. so laut gewesen, dass ihn einige Menschen in der Umgebung prüfend angesehen hätten. Er denke, dass diese lautstarke Ansage von der Vertrauensperson gehört worden und letztlich so der Hinweis erfolgt sei, mit dem hiesiges Verfahren begonnen haben solle. Nichts von dem, was er Daniele P. oder Thomas Sch. gesagt habe, habe er in irgendeiner Form dienstlich erlangt; es seien Informationen, die er gar nicht hätte haben können. Er sei zwar der Vertreter des Ermittlungsrichters in B. gewesen, doch habe dieser Ermittlungsrichter – wie er später erst erfahren habe – wegen der „Kontakte zu kriminellen Kreisen“ die zuständigen Mitarbeiter des Gerichts angewiesen, dem Angeklagten J. Akten mit bestimmten Verfahrensbeteiligten vorzuenthalten. Dadurch stehe fest, dass er nie eine entsprechende Akte in den Händen gehalten habe und es so keine Gelegenheit gegeben habe, etwas zu erlangen, zumal es zum Zeitpunkt der Eröffnungsfeier kein Geheimnis gegeben habe, das er hätte verraten können. bb) Der Angeklagte F. erklärte, er habe vor der Autohauseröffnung am 17.09.2016 noch keine Kenntnis von den Informationen des Rauschgiftdezernats über Angelo Ma. gehabt. Erst am 20.10.2016 habe sich Kristina Ku. an ihn gewandt, um zu erfahren, ob die Gerüchte – insbesondere die von einem gegen ihren Lebensgefährten, den Mitangeklagten M., bestehenden Haftbefehl –, die sie am 17.09.2016 gehört habe und auf Grund derer der Mitangeklagte M. das Land verlassen habe, der Wahrheit entsprächen. Bei einem persönlichen Treffen am 03.11.2016 habe der Angeklagte F. ihr dann gesagt, dass er davon nichts wisse und selbst wenn er etwas wissen würde, ihr nichts sagen dürfe. Sie habe bei diesem Treffen die falschen Freunde des Mitangeklagten M. für die verfahrene Situation verantwortlich gemacht und gemeint, sie wisse seit langem, dass Angelo Ma. mit Drogen handele. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte F. von den (Vor-)Ermittlungen des Rauschgiftdezernats nichts gewusst und daher am nächsten Tag (am 04.11.2016) den Mitangeklagten M. im Inpol-System abgefragt, um festzustellen, ob tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Wenn er, der Angeklagte F., zu dieser Zeit bereits über den tatsächlichen Sachstand informiert gewesen wäre, wäre diese Abfrage überflüssig gewesen. Anschließend sei er mit den für ihn neuen Erkenntnissen über Angelo Ma. zu EKHK Ke., dem Leiter des Arbeitsbereiches Rauschgift, gegangen. Von ihm habe er dann erstmals erfahren, dass es bereits Planungen gegeben habe, ein Ermittlungsverfahren gegen Angelo Ma. einzuleiten. Der Angeklagte F. hat sich weiter eingelassen, er habe sich durch seine Angaben in der Vernehmung am 14.11.2017 ein „gewaltiges Eigentor geschossen“, insbesondere durch seine Aussage, er habe aufgrund einer telefonischen Information von Frau Ku. über Angelo Ma. dessen Personalien am 15.09.2016 zunächst mehrfach falsch abgefragt. Aber noch habe er ja die Möglichkeit, „seinen Fehler wieder auszubügeln“. Vor seiner damaligen polizeilichen Vernehmung habe er sich nicht vorbereiten und die Akten vorher nicht durchlesen können; auch habe er noch keinen Rechtsanwalt kontaktiert gehabt. Er sei bei der Vernehmung durcheinander und aufgeregt und vor allem bemüht gewesen, die Fragen der Vernehmungsbeamten ein Jahr nach den Ereignissen aus seinem Gedächtnis heraus wahrheitsgemäß zu beantworten, was jedoch ohne Zugriff auf seine Kalender und sein Mobiltelefon nicht seriös möglich gewesen sei. Anders als damals von ihm ausgesagt, hätten die Systemabfragen am 15.09.2016 tatsächlich den Hintergrund gehabt, dass er zwei Tage später, am 17.09.2016, als Verwaltungsvorstand des FV B.-O. zu der Autohauseröffnung eingeladen gewesen sei, er jedoch als Kriminalbeamter habe wissen wollen, auf wen er dabei treffen könne und wen er besser meiden solle. Daher habe er zunächst Angelo Ma. und dann in schneller Reihenfolge fünf weitere Mitarbeiter der Firma M. abgefragt. Angelo Ma. habe er mit verschiedenen Schreibweisen, die anderen fünf Personen in korrekter Schreibweise abgefragt, obwohl auch hier mehrere Möglichkeiten bestanden hätten. Alle sechs Personen seien mit Vor- und Zunamen auf der Homepage der Firma M. aufgeführt gewesen. Auch seine damalige Aussage, Frau Ku. habe nach September 2016 noch einmal Kontakt zu ihm aufgenommen, er habe diesen aber geblockt, weil ihm das Untertauchen des Mitangeklagten M. bereits bekannt gewesen sei, habe sich nun aufgrund der vorliegenden WhatsApp-Nachrichten als nachweislich falsch erwiesen. Frau Ku. habe sich wegen eines Versicherungsanliegens am 20.10.2016 per WhatsApp an ihn gewandt. Er habe ihr dann entsprechende Angebote am 03.11.2016 persönlich vorgestellt. Nachdem er von EKHK Ke. von den Vorermittlungen erfahren habe, habe er die weitere Beratung abgebrochen, um nicht in einen Interessenkonflikt zu geraten. Seine andere Aussage in der Vernehmung, das Verfahren sei innerhalb der KI4 „offensiv“ kommuniziert worden, sei datumsneutral und beziehe sich nicht auf den Zeitraum vor der Autohauseröffnung, sondern auf die zunächst verdeckten und später offenen Ermittlungsmaßnahmen, an denen temporär auch alle Beamte des OK-Dezernates beteiligt gewesen seien. Nach seiner Erinnerung habe er trotz des Eintrages in seinem Kalender an der gemeinsamen Dienstbesprechung (des Rauschgift- und OK-Dezernats) am 15.09.2016 ab 13:30 Uhr nicht teilgenommen. Da ihm also vor dem 17.09.2016 das Verfahren gegen Ma. noch nicht bekannt gewesen sei, habe er hierüber auch nicht mit dem Mitangeklagten J. sprechen können. Und nachdem er durch EKHK Ke. von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er ebenfalls nicht mit dem Mitangeklagten J. darüber gesprochen, da er keinen Zusammenhang zwischen einem Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter der M. GmbH und den Zuweisungen an den FV B.-O. gesehen habe, der es notwendig gemacht hätte, den Mitangeklagten J. zu informieren und zu warnen, sich von dem Mitangeklagten M. fernzuhalten. Dies zum einen deshalb, da die Bekanntschaft zwischen den beiden Mitangeklagten in B. – auch in Polizei- und Justizkreisen – kein Geheimnis gewesen sei. Der Angeklagte F. habe den Mitangeklagten J. aus Fürsorge schon seit 2012 mehrmals darauf hingewiesen, dass es – mit Blick auf dessen Stellung als Strafrichter – nicht klug sei, abends mit dem Mitangeklagten M. und den „polizeierfahrenen“ Personen aus dessen Umfeld unterwegs zu sein. Darauf habe der Mitangeklagte J. stets geantwortet, dass der Mitangeklagte M. sein Freund sei, er sich vor oder mit ihm nicht verstecken werde und er sich im Falle eines Verfahrens gegen den Mitangeklagten M. in seiner Eigenschaft als Richter für befangen erklären würde. Der Mitangeklagte J. habe von den zwielichtigen Personen im Umfeld des Mitangeklagten M. gewusst und dem Angeklagten F. und seinem Bruder diesbezüglich auch Namen genannt, darunter den von Angelo Ma., von dessen Anstellung bei der Firma M. er gewusst habe, was seine Angst begründet habe, dass seinem ebenfalls dort beschäftigten Sohn Jan-Niklas bei einer Fahrzeugüberführung eine Rauschgiftladung untergeschoben werden könnte. Der Angeklagte F. habe auch sonst kein Motiv gehabt, den Mitangeklagten J. von dem (Vor-)Ermittlungsverfahren zu unterrichten. Der Mitangeklagte M. sei nämlich – wie man heute wisse – weder ein gesuchter Straftäter gewesen, noch seien gegen ihn Ermittlungen geführt worden. Der Angeklagte F. habe ferner nicht gewusst, dass der Mitangeklagte J. für die Firma M. tätig gewesen sein soll. Es sei auch eine absurde Annahme der Staatsanwaltschaft, dass er – der Angeklagte F. – befürchtet habe, der Mitangeklagte J. könnte ebenfalls in den Fokus der Ermittlungen geraten und in der Folge dem FV B.-O. keine Geldauflagen mehr zuweisen. Das, was der Mitangeklagte J. an angeblichen Dienstgeheimnissen preisgegeben habe, stimme mit dem tatsächlichen Informationsstand im August/September 2016 überhaupt nicht überein; so habe es insbesondere keine Ermittlungen des BKA und keinen unmittelbar bevorstehenden Zugriff gegeben und auch die örtliche Kripo sei nicht außen vor gewesen. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass der Angeklagte J. aus dem Bereich der Polizei informiert worden sei und dass bereits zahlreiche Beamte aus der Kriminalinspektion 4 von dem geplanten Ermittlungsverfahren gewusst hätten, dennoch hätten sich die Ermittlungen jedoch nur auf ihn – den Angeklagten F. – fokussiert, obwohl auch andere Kolleginnen und Kollegen beruflichen Kontakt zu dem Angeklagten J. gehabt hätten. Dem Angeklagten F. wäre nie in den Sinn gekommen, die Arbeit seiner Kollegen zu sabotieren, indem er ein geplantes Verfahren vor Beginn der Ermittlungen gegenüber Dritten offenbart hätte – und zwar auch nicht gegenüber einem Richter, bei dem er mit Sicherheit davon ausgegangen wäre, dass er als Vertreter des Ermittlungsrichters ohnehin über kurz oder lang davon erfahren hätte. cc) Der Angeklagte M. schilderte in seiner Einlassung, im Verlauf der Eröffnungsfeier am 17.09.2016 sei Daniele P. auf ihn zugekommen, habe ihn unter vier Augen sprechen wollen und dann erklärt, am Vorabend von jemandem, dessen Namen er nicht nennen wolle, erfahren zu haben, dass ein Haftbefehl gegen den Angeklagten M. vorliege und dass die Autohäuser observiert würden, da ihm vorgeworfen werde, Kokainpartys zu feiern. Er habe Daniele P. erklärt, dass er damit nichts zu tun habe, und ihn nach der Quelle befragt, die dieser jedoch nicht preisgegeben habe. Er habe dann dem anwesenden Rechtsanwalt D. von den Mitteilungen des Daniele P. erzählt und ihn gebeten, sich selbst mit diesem zu unterhalten und die Quelle in Erfahrung zu bringen. Nach einer Unterhaltung mit Daniele P. sei Rechtsanwalt D. an den Tisch des Angeklagten M. gekommen und habe ihm erklärt, dass es sich um eine brisante Sache handele, die Quelle vertrauenswürdig sei, die Ermittlungen durch das BKA betrieben würden und drei V-Leute involviert seien. Ferner habe er gemeint, dass ein Haftbefehl gegen den Angeklagten M. und Angelo Ma. bestünde und Untersuchungshaft bei Vorhandensein von V-Leuten bis zu 2 Jahre dauern könne und es daher besser wäre, der Angeklagte M. ginge zwei Wochen aus Deutschland weg, damit er – Rechtsanwalt D. – alles klären und ihn effektiv verteidigen könne. Der Angeklagte M. habe zunächst gemeint, sich doch nichts habe zu Schulden kommen lassen, doch schlussendlich habe ihn sein Vater dazu überredet, Deutschland zu verlassen. Er habe sich daraufhin verabschiedet und sei in die Schweiz gefahren. Anders als vereinbart habe sich Rechtsanwalt D. in den nächsten Tagen nicht bei ihm gemeldet. Erst eine Woche nach seiner Abreise habe er diesen dann erreichen können. Dieser habe ihn in der Folge mehrfach vertröstet. In den folgenden zwei Monaten habe sich der Angeklagte M. weiterhin im Ausland aufgehalten. Über Rechtsanwalt D. sei ihm dann irgendwann mitgeteilt worden, dass bei der M. GmbH erhebliche Fehlbeträge festgestellt worden seien, die man ihm, dem Angeklagten M., anlaste. Schlussendlich habe ihn Rechtsanwalt D. dazu überredet, ein Versäumnisurteil zu akzeptieren und 40 % seiner Gesellschaftsanteile abzugeben, um die Investoren zu besänftigen. Thomas Sch. habe das Versäumnisurteil dann aber genutzt, um ihm sämtliche Gesellschaftsanteile zu entziehen. Nach alledem gehe der Angeklagte M. davon aus, dass der Mitangeklagte J. die Geschichte mit dem angeblich gegen ihn geführten Drogenverfahren in Absprache mit Thomas Sch., Daniele P. und Rechtsanwalt D. erzählt habe, damit der Angeklagte M. verschwinden würde und in der Firma sein Ausschluss vorbereitet werden könne. Bereits die Erwähnung des BKA habe offensichtlich auf das Verfahren aus dem Jahr 1997 Bezug nehmen und an seine Angst vor einer erneuten unverschuldeten Inhaftierung appellieren sollen. Der Angeklagte M. gehe auch davon aus, dass der Umweg über Daniele P. und die verschwiegene Quelle absichtlich gewählt worden sei, da er bei direkter Ansprache von dem Mitangeklagten J. schnell erfahren hätte, dass die Geschichte erfunden sei. Zu denken gegeben habe ihm auch das Verhalten des Rechtsanwalts D., der ihn zunächst gegen seinen Widerstand dazu überredet habe, wegzufahren, obwohl sich hierdurch ein Anwalt wegen Strafvereitelung strafbar machen könne, und ihn in der Folge hingehalten habe und nicht erreichbar gewesen sei. b) Die Kammer hat die Feststellungen zu den Taten 13 und 14 wie folgt getroffen: aa) Die Feststellungen zum (Vor-)Ermittlungsverfahren gegen Angelo Ma. u. a. beruhten auf den Angaben der beiden Zeugen KHK Ba. und KHK Dr.. Der Zeuge KHK Ba. gab an, Ursprung des Verfahrens sei ein Hinweis der VP-Führung gewesen, dass Angelo Ma. und Pasquale Fo. mit Rauschgift, darunter Kokain, in größeren Mengen dealten. Dieser Hinweis sei im Sommer 2016 ergangen. Er, der Zeuge, sei dann nach Ende seines Sommerurlaubs, konkret am 12.09.2016 in einer Teambesprechung mit dem Fall betraut worden. Bei dieser Besprechung sei insbesondere EKHK Ke. als Verantwortlicher des Arbeitsbereichs Rauschgift anwesend gewesen. Insgesamt seien etwa fünf Personen dabei gewesen, der Angeklagte Wolfgang F. habe nicht dazu gehört, da er nicht im Arbeitsbereich Rauschgift, sondern Organisierte Kriminalität (OK) tätig gewesen sei. Er, KHK Ba., habe dann bis zum 15.09.2016 die maßgeblichen Personen aufgeklärt, also insbesondere Meldedaten und sonstige polizeiliche Daten abgefragt. Die ersten schriftlichen Unterlagen (Meldedaten, Polas-Abfragen etc.) habe er am 13.09.2016 in seinem persönlichen Ordner „EV Engel“ abgelegt. Auf diesen habe jeder aus der Inspektion zugreifen können, jedoch niemand von der Schutzinspektion. In der Folge habe er begonnen, die ermittelten Örtlichkeiten abzuklären, um in Erfahrung zu bringen, wie man bei den Ermittlungen vorgehen könne. Zu den Örtlichkeiten hätten insbesondere die Wohnanschriften als auch der Bereich der Firma M. in der G.-Straße in R. gehört, da sich Angelo Ma. dort aufhalten sollte. Diese Örtlichkeiten habe er etwa in dem Zeitraum vom 12.09. bis zum 22.09.2016 aufgeklärt. Er habe sich die Umgebung angeschaut, um zu sehen, von wo aus man ermitteln könne. Im Rahmen der Vorermittlungen habe auch abgeklärt werden sollen, ob sich Angelo Ma. wirklich bei M. aufhalte und sich dort mit Leuten treffe und falls ja, ob sich dann eine Örtlichkeit für eine Observation oder eine technische Überwachung anbiete. Der Zeuge KHK Ba. habe die Überlegung einer Videoüberwachung bei der Firma M. gehabt. Am 22.09.2016 habe er das Fahrzeug des Angelo Ma. bei der Firma M. festgestellt und gesehen, wie sich dieser mit mehreren Personen von dort wegbewegt habe. Am 22.09.2016 sei er, KHK Ba., jedoch nicht das erste Mal bei M. gewesen, zu diesem Zeitpunkt habe er schon gewusst, dass es dort keine Örtlichkeit gibt, die sich für eine Videoüberwachung eignet, da überall zu viele Leute dort gewesen seien. Er sei häufiger bei dem Firmengelände gewesen, wann genau das erste Mal gewesen sei, könne er nicht sagen, glaube jedoch, dass es wohl nicht vor dem 15.09.2016 gewesen sei, da er ja erst die Personen abgeklärt habe. Die Aufklärung der Örtlichkeiten habe er jeweils alleine vorgenommen, möglicherweise habe er EKHK Ke. davon in Kenntnis gesetzt; in der Dienststelle sei auch sicherlich darüber gesprochen worden. Auch KHK Dr. sei sicher informiert worden. Am Nachmittag des 15.09.2016 – nach 15 Uhr – habe der Zeuge KHK Ba. von KHK Dr. ein Word-Dokument mit den neuesten Erkenntnissen in dieser Sache erhalten; darin habe es u.a. geheißen, dass sich Angelo Ma. häufigst bei der Firma M. und bei Patrizio M. aufhalte. Bereits am 12.09.2016 sei aber bekannt gewesen, dass Angelo Ma. ein Auto fahre, das auf die Firma M. zugelassen sei und dass er sich im Umfeld von Patrizio M. – als eine Art Bodyguard – aufhalte. Der Zeuge sagte ferner aus, es habe auch Gerüchte von Drogenpartys in B. gegeben, es könne sein, dass es sich hierbei ebenfalls um die anfängliche Information der Vertrauensperson gehandelt habe. Er habe zudem mündlich von EKHK Ke. mitgeteilt bekommen, dass es durch den Angeklagten F. eine Mitteilung gegeben habe, wonach Kristina Ku. Angaben zu den Drogenpartys machen könne. Da jedoch keine Vertraulichkeit in Betracht gekommen sei, sei dies nicht weiterverfolgt worden. Es seien auch Gerüchte umgegangen, dass der Angeklagte M. Kokain konsumiere und sein Lieferant der Angelo Ma. sei. Es könne sein, dass die Angaben der Ku. genau dieses Gerücht betroffen hätten, es könne aber auch sein, dass dies bereits Bestandteil der anfänglichen VP-Information gewesen sei. Mit der Staatsanwaltschaft sei im Rahmen des Vorverfahrens sicher kein Kontakt aufgenommen worden. Dienstbesprechungen mit beiden Stockwerken der Kriminalinspektion – also mit dem Bereich Rauschgift und dem Bereich OK –, in denen alle informiert worden seien, habe es vergleichsweise selten gegeben. Angelo Ma. sei noch vor Beginn der Hauptermittlungen nicht mehr bei der Firma M. beschäftigt gewesen. Das (Haupt-)Ermittlungsverfahren habe mit dem Einleitungsvermerk von KHK Dr. vom 06.12.2016 begonnen. Am 07.12.2016 habe der Zeuge KHK Ba. dann Beschlussanträge geschrieben, am 08.12.2016 seien Observationsbeschlüsse vom Amtsgericht erlassen worden. Im Rahmen dieser Observationen seien dann auch Drogenpartys festgestellt worden. Der Beschluss zur Innenraumüberwachung des Pkw von Angelo Ma. sei erst im Januar umgesetzt worden. Die offenen Ermittlungen hätten erst mit der Festnahme von Angelo Ma. am 15.03.2017 begonnen. Er, der Zeuge, habe gegen den Angeklagten M. keine Ermittlungen angestellt, er sei ja im Ausland gewesen. Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft. Die konstante Schilderung des Zeugen war detailreich und in anschaulicher Weise nachvollziehbar. Der Zeuge konnte seine Aussage auf Fragen in stimmiger Weise durch die spontane Angabe weiterer Details ergänzen. Er räumte aber auch Erinnerungslücken offen ein. Der Zeuge KHK Dr. sagte aus, er habe etwa Anfang 2016 von einer Vertrauensperson die Mitteilung erhalten, dass Angelo Ma. Drogen verkaufe. Mitte/Ende August 2016 habe er diese Information mit der Kriminalinspektion 4 – der dortigen Rauschgiftgruppe – geteilt und besprochen, dass man die Vertraulichkeit bekommen und ein Verfahren akquirieren könne. Mit Kriminalinspektion 4 meine er zunächst EKHK a.D. Ke. und später dann den angedachten Sachbearbeiter. Sachbearbeiter sei dann KHK Ba. geworden, diesem sei die Sache nach seinem Urlaub zugetragen worden. Der Zeuge KHK Dr. gehe davon aus, dass über den VP-Hinweis bereits in der Runde gesprochen worden sei, da insbesondere besprochen worden sei, ob man ein Verfahren akquirieren solle. Das erste offizielle schriftliche Dokument des Zeugen KHK Dr. datiere auf Anfang Dezember, damit habe er die Vertraulichkeit eingeholt. In der Vorermittlungsphase sei es üblich, dass es keine offiziellen Vermerke gibt. Er habe jedoch KHK Ba. mittels eines Schreibens, in dem die weichen Fakten, die man damals gehabt habe, vermerkt gewesen seien, informiert. Es sei darin insbesondere darum gegangen, dass Angelo Ma. mit Drogen handeln und dass er ein Fahrzeug der Firma M. fahren solle. Der anschließende Austausch mit KHK Ba. sei dann überwiegend mündlich erfolgt; man habe sich jeden Tag gesehen. Mit der Vertrauensperson habe er, der Zeuge KHK Dr., mehrere Gespräche geführt. Von Patrizio M. sei anfangs nicht die Rede gewesen. Der Name „Ku.“ sage dem Zeugen nichts. Vor der Vertraulichkeitszusage im Dezember 2016 sei die Justiz – von seiner, des Zeugen KHK Dr., Seite aus – nicht mit dem (Vor-)Verfahren befasst gewesen. Diese Aussage war ebenfalls glaubhaft. Be- oder Entlastungstendenzen waren nicht erkennbar. Die Angaben waren auch in sich stimmig. Zudem räumte der Zeuge offen ein, wenn er zu etwas keine Erinnerung hatte. bb) Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zu dem Telefonat zwischen dem Angeklagten F. und Kristina Ku., den anschließenden Abfragen des Angelo Ma. und den schlussendlich von EKHK Ke. erlangten Informationen zum Vorermittlungsverfahren beruhten auf folgenden Aspekten: (1) Ganz wesentlich waren für die Kammer zunächst die Angaben des Angeklagten F., welche dieser im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung machte. Der Zeuge KHK S. sagte hierzu aus, der Angeklagte F. habe in seiner polizeilichen Vernehmung am 14.11.2017 angegeben, er habe von Kristina Ku. – der Lebensgefährtin des Angeklagten M. – in einem Telefonat erfahren, dass Patrizio M. den Angelo Ma. in seiner Firma angestellt habe und dass sie fest davon ausgehe, dass Ma. mit Kokain deale. Der Angeklagte F. habe ferner gesagt, sie habe ihm in dem Telefonat den Namen Ma. nur phonetisch genannt, weshalb er in der Folge Angelo Ma. im Informationssystem der Polizei in verschiedenen Schreibweisen abgefragt habe, was auch so aus den Protokolldaten hervorgehen müsse. Der Angeklagte F. habe weiter geschildert, er sei dann mit den Informationen zu EKHK Ke. gegangen und habe von diesem erfahren, dass es bereits Ermittlungen gegen Angelo Ma. gebe, die von KHK Ba. verantwortlich geführt würden, und dass sie VP-Erkenntnisse hätten, wonach Ma. mit Kokain deale und einer seiner Abnehmer Patrizio M. sei und sich diese abends in Wirtschaften, im G., träfen. Der Angeklagte F. habe gemeint, dieses Gespräch mit EKHK Ke. sei ganz am Anfang der Ermittlungen gewesen und seine – des Angeklagten F. – Frage, ob die Information von Kristina Ku. vertraulich verarbeitet werden könne, habe EKHK Ke. mit der Begründung verneint, dies sei aufgrund der bereits bestehenden Ermittlungen nicht nötig und die Hinweise von Frau Ku. seien zu unkonkret. Ferner habe der Angeklagte F. geäußert, dass er diese Informationen niemandem weitergesagt habe und davon ausgehe, sie, ohne sich strafbar zu machen, an Klaus J. hätte weitergeben können, weil dieser als Ermittlungsrichter ohnehin etwaige Beschlüsse erlassen würde. Ferner habe der Angeklagte F. gesagt, er habe gewusst, dass Angelo Ma. bei M. arbeite, dazu habe er nur auf die Homepage gehen müssen. Schließlich habe er noch angegeben, das angehende Ermittlungsverfahren sei in der KI 4 sehr offensiv kommuniziert worden, es sei jedem bekannt gewesen und durch Kollegen Feger hätten sie auch Unterstützung geleistet. Der Angeklagte F. habe auch ausgesagt, einmal monatlich hätten gemeinsame Gespräche beider Abteilungen (OK und RG) stattgefunden, bei welchen Verfahren präsentiert worden seien, so sei dies auch im EV Engel gewesen, dieses habe KHK Ba. vorgestellt. (2) Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte, an der zutreffenden Wiedergabe des Vernehmungsinhalts durch den Zeugen KHK S. zu zweifeln. Die Kammer hielt die geschilderten Angaben des Angeklagten F. in dessen polizeilicher Vernehmung, jedenfalls was die Abläufe, also die sich gegenseitig bedingenden Umstände – Telefonat mit Ku., dann Abfrage des Ma. im Informationssystem der Polizei, danach Gespräch mit EKHK Ke. – auch für in der Sache zutreffend und bewertete die hiervon abweichende Einlassung des Angeklagten F. in der Hauptverhandlung als bloße Schutzbehauptungen. Für diese Überzeugung waren die nachfolgenden Gesichtspunkte von Bedeutung: Zunächst ließen sich die Angaben des Angeklagten F. gegenüber der Polizei mit den Recherchen zu seinem Abfrageverhalten in Einklang bringen. Der Zeuge KHK S. führte hierzu aus, eine Protokolldatenauswertung habe ergeben, dass der Angeklagte F. im Inpol-System den Namen „Angelo Ma.“ nur an einem Tag in verschiedenen Schreibweisen abgefragt habe, nämlich am 15.09.2016. Um 09:41 Uhr habe er – ausweislich der Protokolldaten – den Nachnamen zunächst mit einem „r“ und einem „l“ und dann mit einem „r“ und zwei „l“ eingegeben und um 09:42 dann in korrekter Schreibweise mit zwei „r“ und einem „l“. Anschließend habe er im Zeitraum von 09:43 bis 09:45 Uhr noch fünf weitere Personen – Emil Ro., Alexander Bu., Haxhi V., Daniele P., Stefano P. – jeweils in nur einer Schreibweise abgefragt. Die Kammer hat auch gesehen, dass die unterschiedlich abgefragten Schreibweisen isoliert betrachtet nicht auf etwaige „Flüchtigkeitsvertipper“ auf der Tastatur hindeuten, sondern auf ein gezieltes Herumprobieren, was wiederum zu einer zuvor lediglich phonetisch vernommenen Namensnennung passt. Entscheidend war für die Kammer schließlich ein Vergleich der beiden Aussagen des Angeklagten F., also eine Gegenüberstellung seiner Angaben bei der Polizei und die in der Hauptverhandlung. Dazu war Folgendes festzustellen: Der Einlassung des Angeklagten F. in der Hauptverhandlung maß die Kammer bereits aus den oben geschilderten Gesichtspunkten, insbesondere der offen kommunizierten Anpassung an das Beweisergebnis einen herabgesetzten Beweiswert zu. Des Weiteren reagierte der Angeklagte F. auf im Anschluss an seine Einlassung gestellte Nachfragen stockend und zunehmend unsicher. Der Sprechstil und die Detailtiefe wichen insoweit deutlich von denen bei seiner vorbereiteten Einlassung ab. Auf Nachfrage gab er an, an der Eröffnungsfeier teilgenommen und etwa 45 Minuten dort gewesen zu sein, gemeinsam mit Herrn Lo. von der Allianz-Versicherung. Man habe eine Flasche Rum besorgt, diese habe Herr Lo. bezahlt gehabt. Er, der Angeklagte F., habe den Mitangeklagten M. bei der Feier nur kurz gesehen. Er sei direkt gegangen, da der Mitangeklagte M. beschäftigt gewesen sei. Er habe auch ein Spiel mit seiner Mannschaft gehabt. Auf Frage nach seinem Gemütszustand meinte der Angeklagte F., die Frage ziele sicher auf die Aussage des Mitangeklagten M. bei dessen polizeilicher Vernehmung ab, wonach der Angeklagte F. bei der Feier reserviert gewesen sei. Dies stimme jedoch nicht, da habe sich der Mitangeklagte M. geirrt; dieser sei bei der Eröffnungsfeier schließlich sehr aufgeregt gewesen. Besonders auffallend war sodann das Aussageverhalten des Angeklagten F., als es um den Kontakt mit Kristina Ku. ging. Auf die Frage nach einem Telefonat mit Kristina Ku. vor der Eröffnungsfeier sagte der Angeklagte F. zunächst nur, es habe einen Telefonanruf gegeben, hierbei habe er ihr mitgeteilt, sie kämen zur Eröffnungsfeier, und sie dann gefragt, was man schenken könne. Angelo Ma. sei bei diesem Telefonat nicht Thema gewesen. Auf Vorhalt einer E-Mail des Angeklagten F. an den Mitangeklagten J. vom 21.09.2016, in der es u.a. heißt „[…] Ich kann mir derzeit nicht vorstellen, dass Kristina an einer Fortsetzung der Beziehung ein Interesse hat, auch wenn man nichts ausschließen sollte. Ich war am Samstag übrigens auch da. Allerdings habe ich aus den von ihr benannten Gründen ganz schnell wieder das Weite gesucht. […]“, sagte der Angeklagte F., das Telefonat könne durchaus so gewesen sein, dass sie ihm gesagt habe, dass ihr nicht gefalle, mit wem sich Patrizio M. herumtreibe. Sie habe jedoch nicht gesagt „Ma. dealt“. Auf weiteren Vorhalt aus dem Protokoll seiner Aussage bei der Polizei am 14.11.2017, aus dem sich ergab, dass er Angelo Ma., zu welchem Zeitpunkt auch immer, im Informationssystem abgefragt hat, weil er von Frau Ku. erfahren hat, dass Patrizio M. ihn in seiner Firma angestellt hat und sie fest davon ausgeht, dass er mit Kokain dealt, gab der Angeklagte F. lediglich an, dies sei aus seinem Gedächtnis gewesen. Am 13. Verhandlungstag wurde der Angeklagte F. noch einmal zu dem Teil seiner Einlassung befragt, in welchem er angegeben hatte, er habe im Inpol-System zunächst Angelo Ma. in verschiedenen Schreibweisen und dann fünf weitere Mitarbeiter der Firma M. in korrekter Schreibweise abgefragt, obwohl auch insoweit mehrere Möglichkeiten bestanden hätten; alle sechs Personen seien mit Vor- und Zunamen auf der Firmenhomepage. Auf Frage, was er mit der Wendung „mehrere Möglichkeiten“ gemeint habe, gab er an, auch die fünf anderen Mitarbeiter hätte man in zahlreichen Varianten schreiben können. Auf weitere Frage führte er aus, die Namen stünden alle auf der Homepage. Er habe sich an der Homepage orientiert. Nicht abgefragt habe er aber solche Personen, bei denen er nicht gedacht habe, dass diese irgendetwas Komisches machen. Auf Frage, warum er am 21.09.2016 um 15:21 Uhr Angelo Ma. erneut im Inpol-System abgefragt habe, erklärte er, er könne das nur in Verbindung bringen mit der E-Mail, die ihm der Angeklagte J. geschrieben gehabt habe und in welcher u.a. etwas von der Entlassung gestanden habe. Da habe er gedacht, er schaue noch einmal nach, einfach aus Interesse. Er wisse nicht mehr, was er sich davon erhofft gehabt habe. Am 19. Verhandlungstag erklärte der Angeklagte F., er habe die Inpol-Abfragen am 15.09.2016 durchgeführt, da er habe verhindern wollen, an der Eröffnungsfeier mit Personen in Kontakt zu treten, gegen die seine Dienststelle eventuell Ermittlungen führe. Da aus Erzählungen des Angeklagten J. besonders Ma. im Fokus gestanden habe, habe er diesen zuerst abgefragt. Nach zwei vergeblichen Versuchen habe er auf der Homepage nachgeschaut. Anschließend habe er dann auch noch andere Namen von der Homepage abgefragt. In seiner polizeilichen Vernehmung habe er hierzu einiges verdreht. Wenngleich die Kammer nicht verkannte, dass Randdetails in der Einlassung des Angeklagten F. plausibel waren und auch durch andere Indizien gestützt wurden, so war sie doch hinsichtlich der – von seinen Angaben gegenüber der Polizei abweichenden – Kernaussagen nicht glaubhaft. So wurde zwar etwa die Aussage, es seien alle sechs von ihm abgefragten Personen auf der Homepage gewesen, dadurch gestützt, dass sich auf dem Screenshot der Homepage mit Stand vom 23.09.2016 tatsächlich alle sechs Personen finden ließen. Festzustellen war dabei jedoch auch, dass dort Angelo Ma. in korrekter Schreibweise aufgeführt war. Zwischendurch war die Einlassung aber so zu verstehen, dass er sich bei sämtlichen abgefragten Personen an der Homepage orientiert habe. Ausführungen zu der sich eigentlich aufdrängenden Frage, weshalb er Angelo Ma. dann dennoch zunächst falsch abfragte, machte der Angeklagte F. zunächst nicht. Erst am 19. Verhandlungstag erwähnte er die bereits dargestellte Erklärung. Dieses Nachjustieren und „Nachschießen“ von Erklärungen war einer der Aspekte, welcher der Kammer auffiel und der sich auch an anderen – wesentlichen – Stellen seiner Einlassung zeigte: So fand etwa in seiner ausführlichen Einlassung ein Telefonat vor der Eröffnungsfeier mit Kristina Ku. zunächst mit keinem Wort Erwähnung. Erst auf konkrete Nachfrage sagte er, es habe ein solches gegeben, wobei er sie aber nur gefragt haben will, was man schenken könne. Erst auf den dann erfolgten Vorhalt kam die weitere Ergänzung, das Telefonat könne durchaus so gewesen sein, dass sie ihm gesagt habe, dass ihr nicht gefalle, mit wem sich Patrizio M. herumtreibe. Des Weiteren war die Einlassung des Angeklagten F. zu den Abfragen auch wenig lebensnah. So erschloss sich der Kammer schon nicht, wie der Angeklagte F. es allein anhand der Namen auf der Homepage, zu denen sich keine Fotos fanden, und etwaigen Ergebnissen im Inpol-System hätte anstellen wollen, etwaige Personen auf der Feier zu meiden. Auch wie er die Entscheidung anhand der Namen auf der Homepage zwischen dem Lager „Personen, die irgendetwas Komisches machen könnten“ und dem Lager „Personen, die nicht irgendetwas Komisches machen könnten“ getroffen haben will, war für die Kammer nicht zu ergründen. Nicht überzeugend erschien auch seine Argumentation, wonach seine Abfrage des Angeklagten M. im Inpol-System am 04.11.2016, also am Tag nach seinem Treffen mit Kristina Ku., bei dem er erstmalig von ihr informiert worden sein will, überflüssig gewesen wäre, wenn er zu dieser Zeit bereits über den tatsächlichen Sachstand informiert gewesen wäre. Zwar konnte durch KHK S. bestätigt werden, dass der Angeklagte F. am 04.11.2016 den Angeklagten M. abfragte; Angelo Ma. fragte er an diesem Tag jedoch nicht ab. Wenn er aber tatsächlich erst am 03.11.2016 erstmalig durch Kristina Ku. erfahren haben will, dass Angelo Ma. mit Kokain deale, hätte es durchaus nahe gelegen, nicht nur den Angeklagten M., sondern auch Angelo Ma. abzufragen. Im Übrigen war die Abfrage am 04.11.2016 auch mit einer anderen Motivationslage plausibel zu begründen und daher nicht „überflüssig“. Denn der Angeklagte M. hielt sich – laut eigener Einlassung, die in diesem Randdetail mangels erkennbarer Motivation zur Falschbekundung glaubhaft war – im Anschluss an die Autohauseröffnung für etwa zwei Monate, also bis etwa Mitte November, im Ausland auf. Es war daher durchaus naheliegend, dass Kristina Ku. vor einer Rückkehr des Angeklagten M. über den Angeklagten F. in Erfahrung bringen ließ, ob dieser unbehelligt nach Deutschland kommen konnte. Über die geschilderten Aspekte hinaus war auch bereits die Art, wie der Angeklagte F. in seiner – vorbereiteten – Einlassung formulierte, auffällig. So sagte er, er habe sich durch seine Angaben in der Vernehmung am 14.11.2017 ein „gewaltiges Eigentor geschossen“, insbesondere durch seine Aussage, er habe aufgrund einer telefonischen Information von Frau Ku. über Angelo Ma. dessen Personalien am 15.09.2016 zunächst mehrfach falsch abgefragt. Dann fügte er an, noch habe er ja die Möglichkeit, „seinen Fehler wieder auszubügeln“. Vor seiner damaligen polizeilichen Vernehmung habe er sich auch nicht vorbereiten und die Akten vorher nicht durchlesen können, ferner habe er damals keinen Zugriff auf seinen Kalender und sein Mobiltelefon gehabt. Der Angeklagte F. sagte dagegen nicht, dass er sich bei seiner polizeilichen Vernehmung schlicht geirrt habe. Vielmehr werden Begrifflichkeiten wie „gewaltiges Eigentor“ und „Fehler ausbügeln“ verwendet, die eher von Reue oder Ärger über die getätigten Angaben geprägt sind und nicht im Kontext mit einer versehentlich falschen Angabe stehen. Als Schutzbehauptung wertete die Kammer zudem, dass der Angeklagte F. mehrfach erwähnte, er habe seine – angeblich falschen – Angaben bei der Polizei aus seinem Gedächtnis heraus getroffen bzw. sei bemüht gewesen, aus seinem Gedächtnis heraus wahrheitsgemäß zu antworten. Dieser geschilderte Umstand zur Entstehungsweise der Angaben gegenüber der Polizei sprach nach Überzeugung der Kammer eher für als gegen deren Glaubhaftigkeit. Ferner waren seine Angaben bei der Polizei im Gegensatz zur Einlassung in der Verhandlung im wesentlichen Aspekt des zeitlichen Ablaufs und des damit zusammenhängenden Hintergrunds der Abfragen nach Auffassung der Kammer plausibel und in sich stimmig. Insbesondere die Verknüpfung zwischen der bloß phonetischen Nennung des Namens Angelo Ma. durch Kristina Ku. und der anschließenden Abfrage mit mehreren Schreibweisen in den Systemen ließ nach Überzeugung der Kammer auf eine erlebnisbezogene Aussage schließen. Es erschien fernliegend, dass eine solche Verschränkung im Sinne einer Art „Ursache-Folge-Wirkung“ – wie vom Angeklagten F. nun behauptet – schlicht auf einem Erinnerungsfehler beruht haben soll. Dies auch deshalb, weil es sich keineswegs um eine quasi alltägliche Verknüpfung handelt, die das Gedächtnis, da es sich um Standardvorgänge handelt, üblicherweise falsch verortet. Vielmehr handelt es sich um zwei besondere, gerade nicht alltägliche Ereignisse, die der Angeklagte F. auch detailliert schildern konnte. Dass er diese nur aus falscher Erinnerung heraus verknüpft haben will, ist lebensfern. Der Angeklagte F. verwies bei seiner polizeilichen Vernehmung überdies selbst zur Bekräftigung seiner Aussage darauf, dass sich aus den Protokolldaten die mehrfache Abfrage von Ma. ergeben müsste. Es handelte sich mithin nicht um vage Angaben, vielmehr war die Aussage von eigener Überzeugung getragen. Dass der Angeklagte F. die mehrfache Abfrage des Namens Ma. bei der polizeilichen Vernehmung zwar richtig erinnert, die Ursache dieses besonderen Ereignisses jedoch schlicht verwechselt haben will, war nach alledem nach Überzeugung der Kammer eine bloße Schutzbehauptung. Die Angaben gegenüber der Polizei ließen sich auch mit der E-Mail des Angeklagten F. an den Mitangeklagten J. vom 21.09.2016 („[…] Ich kann mir derzeit nicht vorstellen, dass Kristina an einer Fortsetzung der Beziehung ein Interesse hat, auch wenn man nichts ausschließen sollte. Ich war am Samstag übrigens auch da. Allerdings habe ich aus den von ihr benannten Gründen ganz schnell wieder das Weite gesucht. […]“) in Einklang bringen. Die „von ihr [Kristina Ku.] benannten Gründe“ passen zu einem Telefonat, in welchem es um Schilderungen zu einem Betäubungsmittelhandel im Dunstkreis der Firma M. und damit des Angeklagten M. ging. (3) Auch die Angaben des Zeugen EKHK a.D. Ke. und die – im Selbstleseverfahren eingeführte – Aussage der Kristina Ku. in ihrer polizeilichen Vernehmung gaben der Kammer keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt der Quintessenz der Erklärungen des Angeklagten F. gegenüber der Polizei in Zweifel zu ziehen. Dies beruhte auf folgenden Gründen: Der Zeuge EKHK a.D. Ke. gab in der Hauptverhandlung an, das Verfahren EV Engel sei auf VP-Hinweise gegründet gewesen, die er von KHK Dr. erfahren habe. Aufgrund begrenzter Personalkapazitäten habe er, EKHK a.D. Ke., KHK Ba. als Sachbearbeiter für dieses Verfahren ausgewählt. Da dieser regelmäßig für längere Zeit Urlaub gemacht habe, müsse das Verfahren nach den Sommerferien losgegangen sein. Es seien zunächst Maßnahmen besprochen worden und insbesondere auch, ob diese durchführbar seien. Mit dem Angeklagten F. habe er ein Gespräch am 11.11.2016 gehabt, über das er auch eine Gesprächsnotiz gefertigt habe. Es sei um eine Kontrolle einer Person namens Gergenreder und eine Indooranlage gegangen. Hierzu habe er den Angeklagten F. gefragt, ob er etwas zu einer insoweit relevanten Örtlichkeit in Haueneberstein sagen könne, woraufhin er erwähnt habe, dass es dort eine leerstehende Halle von M. Trucks gebe. Es habe aber auch noch ein weiteres Gespräch mit dem Angeklagten F. gegeben. Da sei dieser auf ihn zugekommen und habe gemeint, die ehemalige Lebensgefährtin von Patrizio M. habe ihn angerufen und erzählt, dass ihr Lebensgefährte drogenabhängig sei, Kokain zum Eigenkonsum von Angelo Ma. erwerbe, an Drogenpartys teilnehme und dass sie das nicht wolle und keine andere Möglichkeit sehe, als den Wolfang F. anzurufen. Er, der Zeuge, habe dann den Angeklagten F. gefragt, ob sie als offene Zeugin Angaben machen würde, dies sei jedoch nicht so gewesen. Dann habe er, der Zeuge, zum Angeklagten F. gesagt, dass keine Vertraulichkeitszusage erteilt werden könne. Der Zeuge sagte, dieses Gespräch müsse irgendwann im Laufe der Ermittlungen gewesen sein, ein konkretes Datum oder einen ungefähren Zeitraum könne er nicht mehr erinnern. Der Grundsachverhalt sei jedenfalls bereits über die VP-Erkenntnisse bekannt gewesen, also insbesondere, dass Ma. mit Kokain dealen soll. Grundverdacht sei ferner gewesen, dass Patrizio M. ein Abnehmer von diesem sei. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, dass sich der Verdacht hinsichtlich des Angeklagten M. im Laufe der Ermittlungen nicht bestätigt habe. Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft, da er seine Aussage auf Fragen und Vorhalte in stimmiger Weise durch die spontane Angabe weiterer Details ergänzen konnte, aber teilweise auch Erinnerungslücken einräumte. Seine Angaben lassen sich, auch wenn er das Gespräch mit dem Angeklagten F., in welchem es erstmalig um das Telefonat mit Kristina Ku. ging, nicht mehr zeitlich genau verorten konnte, im Wesentlichen mit der vom Angeklagten F. bei der Polizei getätigten Aussage in Einklang bringen. Zu Kristina Ku. ist demgegenüber Folgendes auszuführen: Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vernehmungsprotokoll geht hervor, dass sie in ihrer Zeugenvernehmung am 25.07.2018 gegenüber den Vernehmungsbeamten KHKin Ka. und KHK S. die folgenden Angaben machte: Hinsichtlich ihrer Beziehung zu dem Angeklagten M. sagte sie aus, sie sei mit Patrizio M. verlobt und sie hätten zwei Kinder, er und sie seien zwischendurch – ab Ende Juli 2016 – für etwa fünf Wochen getrennt voneinander gewesen, auch noch während der Eröffnungsfeier. Sie sei nur bei der Feier anwesend gewesen, weil der Angeklagte M. gewollt habe, dass ihr Sohn Aurelio dabei sei. Bereits eine Woche nach dem Vorfall auf der Feier habe sie Patrizio M. bereits mit seiner Mutter bei Como besucht und ihm mitgeteilt, dass sie zu ihm stehen würde. Den Angeklagten F. kenne sie seit mehreren Jahren. Der Angeklagte M. habe ihn ihr vorgestellt. Sie habe gewusst, dass er bei der Polizei sei und er sei mit seiner Lebensgefährtin auch einmal bei ihnen zu Hause zu einem Freundetreffen eingeladen gewesen. Der Angeklagte J. sei mit seiner Frau auch dabei gewesen. Angelo Ma. kenne sie von ihrer Zeit als Bedienung im Restaurant G.. Irgendwann habe der Angeklagte M. ihn in der Firma M. angestellt. Sie habe aus ihren Quellen erfahren, dass Ma. trotz seiner Arbeit bei M. weiter mit Drogen handele. Dies habe sie mehrfach dem Angeklagten M. gesagt, der ihr aber nicht geglaubt habe. Dies sei vor und zu der Zeit gewesen sei, als sie von ihm, dem Angeklagten M. getrennt gewesen sei. Ma. sei aber nicht der Grund für die Trennung gewesen sei; vielmehr habe sie sich häuslicher eingerichtet und Patrizio M. habe sein altes Leben weiterleben wollen, sei viel in Restaurants und auf Partys gegangen und habe auch viel gearbeitet. Ihr habe auch sein damaliger Umgang, z.B. mit Angelo Ma., nicht gepasst. Mit diesen Leuten habe sie nichts zu tun. Vor der Eröffnungsfeier habe der Angeklagte F. sie angerufen und nach einer Empfehlung für ein Geschenk für den Angeklagten M. gefragt. Sie habe daher einen Cognac oder Rum einer bestimmten Marke empfohlen. Dem Angeklagten F. sei zu diesem Zeitpunkt ihre Trennung von Patrizio M. bekannt gewesen. Bei der Autohauseröffnung habe Rechtsanwalt D. mitgeteilt, dass gegen den Angeklagten M. und gegen Angelo Ma. ein Haftbefehl wegen Drogenhandels vorliegen würde und dass der Angeklagte M. Deutschland verlassen solle. Einige Tage später habe sie den Angeklagten F. auf seinem privaten Handy angerufen und um ein Treffen gebeten. Dieser sei gleich oder einige Tage später zu ihr nach Hause gekommen. Sie habe ihn gefragt, was da los sei und ob er etwas mitbekommen habe. Er habe geantwortet, dass er ihr nichts sagen dürfe, auch wenn er etwas wüsste. Er habe sie dann aber gefragt, ob sie sicher sei, dass Patrizio M. nichts mit Drogen zu tun habe. Denn wenn sie sehen würde, wie er sich abends, wenn er unterwegs sei, verhalte, würde ihr schlecht werden. Der Angeklagte F. habe ihr erzählt, dass der Angeklagte M. und seine Clique im G. Partys feiern würden, bei denen die Vorhänge zugezogen würden, und dass ihr daraufhin klar gewesen sei, dass die Polizei den Angeklagten M. oder seine Clique unter Beobachtung habe. Sie, die Zeugin, sei der Meinung, dass sie dem Angeklagten F. bei diesem Treffen gesagt habe, dass Angelo Ma. mit Drogen deale, der Angeklagte M. jedoch nichts mit Drogen zu tun habe. Ein paar Tage später habe der Angeklagte F. sie zurückgerufen und bei diesem Anruf in Bezug zu ihrem persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass sie Recht gehabt hätte. Er habe zwar nicht den Namen Ma. genannt. Ihr sei aber klar gewesen, dass er damit ihre Äußerung, Ma. deale mit Drogen, gemeint habe. Sie gehe davon aus, dass der Angeklagte F. in der Zwischenzeit eine Überprüfung des Ma. vorgenommen gehabt habe. Auf Vorhalt der polizeilichen Angaben des Angeklagten F. und den Ergebnissen der Ermittlungen zur Abfrage in den polizeilichen Systemen am 15.09.2016 gab die Zeugin an, dass sie sich nicht erinnern könne, bereits vor der Eröffnung mit dem Angeklagten F. über Ma. gesprochen zu haben. Eigentlich glaube sie das nicht. Sie sei jetzt wirklich etwas durcheinander. Sie habe jedenfalls keine Erinnerung an ein solches Gespräch und könne sich konkret an das Gespräch nach der Eröffnung bei ihr zu Hause und an den Rückruf des Angeklagten F. erinnern. Hinsichtlich dieser Aussage der Zeugin Kristina Ku. war für die Kammer zunächst zu berücksichtigen, dass der Beweiswert wegen der erheblich eingeschränkten Möglichkeiten zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit geringer war als bei einer unmittelbaren Aussage der Zeugin. Sie hat sich in der Hauptverhandlung jedoch auf das ihr als Verlobte des Angeklagten M. zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO berufen und lediglich ihr Einverständnis mit der Verwertung ihrer Angaben bei der Polizei erklärt. So blieb es der Kammer verwehrt, (Nach-)Fragen an die Zeugin zu richten und einen unmittelbaren Eindruck ihres Aussageverhaltens zu erhalten. Des Weiteren hatte die Zeugin Kristina Ku. ein denkbares Motiv zur Falschaussage beziehungsweise zur Berufung auf Erinnerungslücken bezüglich der Weitergabe von Informationen an den Angeklagten F.. Denn sie ist weiterhin mit dem Angeklagten M. verlobt. Wenn sie es gewesen ist – wovon die Kammer überzeugt war –, die durch ihre Äußerungen gegenüber dem Angeklagten F. den „Stein ins Rollen“ brachte, der schlussendlich dazu führte, dass der Angeklagte M. kurzzeitig Deutschland verließ und in der Folge aus der Firma M. ausschied, so hatte sie ein ganz erhebliches Interesse daran, dies geheim zu halten. Bei ihren Angaben war auch auffallend, dass sie in Bezug auf das Telefonat mit dem Angeklagten F. vor der Eröffnungsfeier sich einerseits sehr kurz und wenig detailliert fasste, andererseits jedoch in diesem Kontext angab, dass Wolfgang F. zu diesem Zeitpunkt ihre Trennung von Patrizio M. bekannt gewesen sei. Nähere Erklärungen, weshalb diese Information in diesem Kontext eine Rolle gespielt haben könnte, ob die Trennung etwa Thema gewesen sei, gab sie nicht. Dass sie dem Angeklagten F. – entgegen ihrer Äußerungen – vor der Eröffnungsfeier mehr erzählt haben muss, als sie einräumte, folgerte die Kammer aus der erwähnten E-Mail des Angeklagten F. an den Angeklagten J. vom 21.09.2016, in der er schrieb: „[…] Ich kann mir derzeit nicht vorstellen, dass Kristina an einer Fortsetzung der Beziehung ein Interesse hat, auch wenn man nichts ausschließen sollte. Ich war am Samstag übrigens auch da. Allerdings habe ich aus den von ihr benannten Gründen ganz schnell wieder das Weite gesucht. […]“. Ausweislich dieser E-Mail muss sie ihm vor der Feier etwas gesagt haben, was ihn dazu veranlasste, die Eröffnungsfeier alsbald wieder zu verlassen. Dass Kristina Ku. auch eine Motivation dazu hatte, sich an den Angeklagten F. zu wenden, ging aus ihren – insoweit plausiblen und durch im Selbstleseverfahren eingeführten WhatsApp-Verkehr belegten – Angaben zur Trennung mit dem Angeklagten M. hervor. Hiernach war sie für etwa fünf Wochen im Sommer 2016 von dem Angeklagten M. getrennt. Übereinstimmend damit schrieb der Angeklagte M. am 13.08.2016 per WhatsApp an den Angeklagten F., dass er gerade in einer Krise mit Kristina sei und sie einvernehmlich Abstand voneinander hätten. Zu den Hintergründen der Trennung verwies Kristina Ku. in ihrer polizeilichen Vernehmung auf die damalige – u.a. von Partys geprägte – Lebensweise des Angeklagten M. und seinen Umgang u.a. mit Angelo Ma., der ihr – als Mutter eines Kleinkindes – nicht gepasst habe. Dem Angeklagten F. – Bekannter und Polizeibeamter zugleich – in dieser Situation anknüpfend an die Trennungshintergründe von Angelo Ma. und dessen Drogenhandel zu berichten, ist durchaus plausibel. Deutlich weniger schlüssig wäre demgegenüber, dem Angeklagten M. zwar eine Woche nach dem 17.09.2016 zu erklären, zu ihm stehen zu werden, kurz darauf aber dennoch den Angeklagten F. einzuweihen. An diesem Punkt war für die Kammer auch folgendes Indiz zu berücksichtigen: Der Zeuge EKHK a.D. Ke. konnte das erste Gespräch mit dem Angeklagten F. über das Telefonat mit Kristina Ku. zwar zeitlich nicht genau verorten, er sprach jedoch davon, der Angeklagte F. habe erzählt, die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten M. habe ihn angerufen. Kristina Ku. meinte, sie sei etwa fünf Wochen vom Angeklagten M. getrennt gewesen, nämlich bis etwa eine Woche nach der Eröffnungsfeier. Auch dieses Indiz sprach gegen die Einlassung des Angeklagten F. in der Hauptverhandlung, er habe erst im November von Kristina Ku. die Informationen erhalten. Denn im November 2016 entsprach der verwendete Ausdruck „ehemaliger“ Lebensgefährte nicht (mehr) den tatsächlichen Verhältnissen. (4) Nach alledem war festzustellen, dass der Angeklagte F. durch das Gespräch mit EKHK Ke. die Informationen über das (Vor-)Ermittlungsverfahren erhielt. Ob dabei der Zeuge EKHK a.D. Ke. nun seinerseits erwähnte, es bestehe der Verdacht, der Angeklagte M. sei Kokainabnehmer von Angelo Ma., oder ob der Angeklagte F. dies seinerseits aus dem Anruf mit Kristina Ku. her stammend schilderte, war nicht aufzuklären, jedoch für die Überzeugung der Kammer unerheblich, da jedenfalls feststand, dass der Angeklagte F. in diesem Gespräch mit dem Zeugen EKHK a.D. Ke. auch davon erfuhr, dass der Angeklagte M. bereits im Visier der (Vor-)Ermittlungen war. Ob der Angeklagte F. darüber hinaus an einer Besprechung der gesamten Kriminalinspektion 4 am 15.09.2016 teilnahm und hierbei auch die in Rede stehenden Ermittlungen von KHK Ba. thematisiert wurden, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Zwar fand sich im Terminplaner des Angeklagten F. für den 15.09.2016, 13:30 Uhr, ein entsprechender Eintrag „Ki 4 – Besprechung“, der auch durchgestrichen war. Der Umstand, dass die Eintragungen zu den nach Überzeugung der Kammer tatsächlich stattgefundenen Abendessen im Restaurant des Golfclubs ebenfalls durchgestrichen waren, konnte auch als Indiz dafür gewertet werden, dass Termine, an denen der Angeklagte F. teilnahm, von ihm jeweils durchgestrichen wurden. Der Angeklagte F. gab – wie bereits dargestellt – in seiner polizeilichen Vernehmung auch an, KHK Ba. habe das EV Engel in einem gemeinsamen Gespräch beider Abteilungen (OK und RG) vorgestellt. Ob dies jedoch wirklich an dem 15.09.2016 geschehen war, ließ sich nicht (mehr) feststellen. Der Zeuge KHK S. führte hierzu aus, es sei nicht mehr festzustellen gewesen, ob die Besprechung am 15.09.2016 wirklich stattgefunden, wer daran teilgenommen und was man dabei thematisiert habe. cc) Die Überzeugung der Kammer davon, dass der Angeklagte J. (vom Angeklagten F., dazu sogleich unter ee) zwischen dem Abend des 15.09.2016 und dem Morgen des 16.09.2016 von dem Stand des (Vor-)Ermittlungsverfahrens erfuhr, beruhte – ebenso wie die Feststellungen zu den Vorgängen auf der Eröffnungsfeier am 17.09.2016 – auf folgenden Aspekten: (1) Wesentlich für die Überzeugung der Kammer waren zunächst die Angaben des Zeugen Daniele P.. Dieser gab in der Hauptverhandlung an, er habe am Tag vor der Eröffnung, also an dem Freitag, mehrere SMS auf sein Handy von dem Angeklagten J. erhalten mit dem Inhalt, dass sie sich dringend treffen müssten. Er habe nicht gewusst, worum es gehe, und gesagt, dass sie sich doch morgen sowieso sähen. Der Angeklagte J. habe jedoch betont, dass es wichtig sei. Der Zeuge P. habe dann eingewilligt, da er sich Sorgen gemacht habe, weil es ja derart wichtig habe sein müssen, dass es nicht warten könne. Am späten Abend habe er sich dann mit dem Angeklagten J. vor dem Amtsgericht B. getroffen. Dort habe ihm dieser mitgeteilt, er, Daniele P., müsse dringend mit dem Angeklagten M. sprechen, da mehrere Ermittlungen am Laufen seien, unter anderem gegen den Angeklagten M.. Der Angeklagte J. habe erklärt, es gebe einmal Ermittlungen vom BKA, dessen Beamte hätten sich gegenüber dem Autohaus in R. einquartiert hätte. Von dort aus würden sie das Autohaus beobachten. An den Ermittlungen seien auch V-Männer beteiligt. Auf Frage zur Anzahl der V-Männer erklärte der Zeuge, dass er sich an einen erinnern könne, ob es aber insgesamt ein oder zwei V-Männer im Kreise des Angeklagten M. gewesen sein sollen, könne er nicht erinnern. Der Angeklagte J. habe ferner erläutert, es gehe um Partys in Restaurants in B., bei welchen Kokain im Spiel sei. Bei dem Gespräch habe der Angeklagte J. auch den Namen Ma. genannt. Der Angeklagte J. habe dann gemeint, es sei „5 vor 12“, kurz vor Abschluss, und wenn Patrizio M. nicht die Füße stillhalte, knalle es. Er, Daniele P., solle dem Angeklagten M. sagen, dass er aufhören soll. Er, Daniele P. habe dann gesagt, dass der Angeklagte J. den Angeklagten M. doch am nächsten Tag sowieso sehe, woraufhin dieser nochmals bekräftigt habe, dass er, Daniele P., es ihm sagen solle. Genauer nachgefragt habe der Zeuge P. dann nicht mehr. Für ihn sei der Angeklagte J. eine Vertrauensperson. Wenn dieser etwas sage, sei das richtig. Er habe ja gewusst, was der Angeklagte J. beruflich mache. Das Treffen habe insgesamt etwa eine Stunde gedauert. Am nächsten Tag sei dann vormittags die Eröffnungsfeier in K. gewesen. Er sei zu dem Angeklagten M. gegangen und habe ihm gesagt, er müsse ihn unter vier Augen sprechen. Dann habe er ihm erzählt, was der Angeklagte J. ihm berichtet gehabt habe. Den Namen des Angeklagten J. habe er nicht genannt. Der Angeklagte M. habe dann gemeint, dass abends noch Rechtsanwalt D. komme und er mit diesem bespreche, wie er in der Sache vorgehen solle. Der Angeklagte J. sei auch auf der Feier gewesen. Er, der Zeuge P., habe ihm dann mitgeteilt, dass er es dem Angeklagten M. gesagt habe und dass dieser am Abend noch mit Rechtsanwalt D. sprechen wolle. Gegen Abend sei Rechtsanwalt D. gekommen. Der Zeuge könne nicht mehr erinnern, ob er mit diesem zunächst allein gesprochen habe. Jedenfalls in einer Runde aus diesem, dem Angeklagten M. und dessen Eltern habe er, Daniele P., den Sachverhalt noch einmal geschildert. Alle seien schockiert gewesen. Er, Daniele P., habe auch hier zunächst nicht sagen wollen, woher die Information komme, da es ihm ja im Vertrauen vom Angeklagten J. gesagt worden sei. Er wisse nicht mehr genau, ob Rechtsanwalt D. auf den Namen J. gekommen sei oder ob er ihn dann doch genannt habe. Als der Name J. dann aber im Raum gestanden sei, habe er es bestätigt. Schlussendlich hätten der Angeklagte M. und Rechtsanwalt D. sich dann unter vier Augen unterhalten. Das Ergebnis sei gewesen, dass es am geschicktesten wäre, wenn der Angeklagte M. vorerst nach Italien ginge. Er sei dann auch tatsächlich mit seinem Vater nach Italien gegangen. Die Angaben des Zeugen Daniele P. waren glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprachen insbesondere folgende Umstände: Der Zeuge schilderte immer wieder eigene Emotionen und Gefühle als auch Details zum Randgeschehen. Er erwähnte etwa, dass der Angeklagte J. der Richter gewesen sei, der seine Stieftochter ins Gefängnis geschickt habe, weshalb er bei der vom Angeklagten J. genannten Dringlichkeit zunächst gedacht habe, seine Stieftochter habe wieder etwas angestellt. Zudem schilderte er auch, dass während des Gesprächs mit dem Angeklagten J. vor dem Amtsgericht B. auf einmal sein Bruder zusammen mit Donato Sp. vorbeigefahren seien, da seine – des Zeugen – Frau sich Sorgen gemacht habe. Als sie ihn dann mit Richter J. gesehen hätten, seien sie wieder gefahren. Und schließlich berichtete der Zeuge noch, er habe in der Nacht des 16. auf den 17.09.2016 nicht geschlafen, weil ihn das so beschäftigt habe; seiner Frau habe er aber nichts gesagt. Andererseits räumte der Zeuge auch Erinnerungslücken offen ein und blieb teilweise auch auf Vorhalte aus seiner polizeilichen Vernehmung dabei, sich insbesondere an die einzelnen Abläufe im Hinblick auf die Gespräche mit Rechtsanwalt D. nicht mehr erinnern zu können. Im Übrigen ließen sich die Angaben des Zeugen P. auch mit mehreren, weiter unten (unter ee) ausführlich dargestellten E-Mails des Angeklagten J. plausibel in Einklang bringen und wurden hierdurch zusätzlich gestützt. (2) Des Weiteren von Relevanz für die Überzeugung der Kammer war die – von dem Vernehmungsbeamten KHK S. geschilderte – Aussage des Zeugen Rechtsanwalt D., die dieser in seiner polizeilichen Vernehmung am 19.11.2018 abgab. Der Zeuge KHK S. führte aus, Rechtsanwalt D. habe gesagt, er sei am Abend des 17.09.2016 auf der Eröffnungsfeier des Angeklagten M. zur Seite genommen und aufgefordert worden, sich mal mit Daniele P. wegen eines Ermittlungsverfahrens zu unterhalten. Daniele P. habe ihm dann berichtet, es gebe Ermittlungen wegen Rauschgifthandels, die sich auch gegen den Angeklagten M. richteten und bereits verdeckte Maßnahmen am Laufen seien – Telefonabhören, Videoaufzeichnung und Observation der Firma – und er dies alles aus absolut zuverlässiger Quelle wisse. Der Angeklagte M. habe, als er zu diesem zurückgekommen sei, erklärt, dass er sich keine Verhaftung leisten könne. Er habe wissen wollen, woher Daniele P. diese Informationen habe, weshalb er, Rechtsanwalt D., dann noch einmal zu ihm gegangen sei und ihn auf seine anwaltliche Schweigepflicht hingewiesen habe. Daraufhin habe Daniele P. zwar nicht den Namen genannt, aber gemeint, dass es ein Richter vom Gericht in B. sei. Für ihn, Rechtsanwalt D., sein nun klar gewesen, dass es nur Richter J. sein könne, was Daniele P. schlussendlich bestätigt habe, verbunden mit dem Hinweis auf einen womöglich bevorstehenden Zugriff. Er, Rechtsanwalt D., sei dann wieder zum Angeklagten M. gegangen und habe diesen darauf hingewiesen, dass die Warnung aufgrund der mutmaßlichen Quelle sehr ernst zu nehmen sei und womöglich ein Zugriff kurz bevorstehe. Er, Rechtsanwalt D., habe dem Angeklagten M. geraten, Deutschland zu verlassen und nach Italien zu gehen. Der Angeklagte M. habe zunächst nicht ins Ausland gewollt und betont, nichts mit Betäubungsmitteln zu tun zu haben. Ma., gegen den sich die Ermittlungen ausweislich der Angaben von P. auch gerichtet haben sollten, sei ebenfalls hinzugerufen worden. Der Angeklagte M. habe mit diesem vereinbart, dass Ma. noch am gleichen Abend Deutschland verlasse. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte, an der zutreffenden Wiedergabe des Vernehmungsinhalts durch den Zeugen KHK S. zu zweifeln. Die Kammer hielt auch die dargelegte Aussage des Zeugen Rechtsanwalt D. für in der Sache zutreffend. Die Kammer hat insoweit zwar berücksichtigt, dass dieser sich, nachdem die erteilte Schweigepflichtsentbindung von dem Angeklagten M. am 01.06.2022, dem vierten Hauptverhandlungstag, widerrufen worden war, auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO berief und die Kammer sich daher keinen unmittelbaren Eindruck seines Aussageverhaltens machen konnte, weshalb den Angaben nur ein reduzierter Beweiswert zukam. Die geschilderten Angaben waren jedoch in sich stimmig und deckten sich auch im Wesentlichen mit der Aussage des Zeugen P. als auch mit der Einlassung des Angeklagten M. zu den Vorgängen auf der Eröffnungsfeier. (3) Ebenfalls berücksichtigt hat die Kammer die Angaben des Zeugen Angelo Ma.. Er gab an, am Abend der Eröffnungsfeier im September 2016 habe der Angeklagte M. zu ihm gesagt, dass BKA-Ermittlungen liefen und ein Haftbefehl bestehe. Die Info komme von Richter J., das BKA Wiesbaden hätte sie seit langer Zeit observiert und ab morgen müsse J. den Haftbefehl unterschreiben. Daniele P. habe dem Zeugen erzählt, dass der Angeklagte J. ihm – Daniele P. – dies alles bereits etwa zwei Tage zuvor erzählt habe. Der Angeklagte M. habe ihm, dem Zeugen, auch erklärt, dass er ihm doch gesagt habe, er solle die Finger davon lassen. Er, der Zeuge, habe damals mit Drogen gehandelt, der Angeklagte M. habe aber nichts mit Drogen zu tun gehabt. Der Angeklagte M. habe ihn bei der Feier schließlich aufgefordert wegzugehen. Auch auf den Angeklagten M. hätten mehrere Personen – darunter Daniele P. und Rechtsanwalt D. – eingeredet und ihm zur Flucht geraten. Er, der Zeuge, sei dann direkt weggegangen von der Neueröffnung und etwa eine Woche auf der Flucht gewesen. Dann sei er zurück nach Deutschland gekommen und zu seinem Rechtsanwalt, Boris Hofmann aus B., gegangen, dem er alles erzählt habe. Dieser habe gemeint, dass das alles nicht stimme. Ihm und noch weiteren Personen sei noch am 17.09.2016 durch Daniele P. gekündigt worden. Der Angeklagte M. habe ihm zuvor immer gesagt, wenn er mitbekomme, dass er, der Zeuge, krumme Sachen mache, also insbesondere mit Drogen handele, dürfe er nicht mehr bei ihm arbeiten. Soweit er, der Zeuge, wisse, sei auch der Angeklagte M. nach der Eröffnungsfeier weggegangen. Verhaftet worden sei er, der Zeuge, im März 2017, erst da seien ihm die Ermittlungen klar gewesen. Er habe schlussendlich eine Strafe von 4 Jahren und 6 Monaten bekommen. Auch diese Angaben des Zeugen Ma. waren schlüssig und daher glaubhaft; auch sie standen im Wesentlichen mit den anderen dargestellten Zeugenaussagen und auch mit der Einlassung des Angeklagten M. zu den Vorgängen auf der Eröffnungsfeier im Einklang. (4) Die Kammer war auch überzeugt davon, dass die Einlassung des Angeklagten J., er habe lediglich eine auf Gerüchten aufbauende „Märchengeschichte“ erzählt, eine bloße Schutzbehauptung darstellte. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Es mag zwar sein, dass in B. tatsächlich über Angelo Ma. und seine etwaigen Drogengeschäfte gemunkelt worden war. So ging etwa aus der mittels Verlesung eingeführten schriftlichen Erklärung des Zeugen Steffen Wiederrecht vom 15.08.2020 hervor, dass er – Steffen Wiederrecht –, der von 1994 bis 2018 zusammen mit Thomas Fi. die Diskothek „Maxs“ betrieben habe, Angelo Ma. vorübergehend ein Hausverbot erteilt habe, da schon länger Gerüchte umgingen, er sei im Drogengeschäft aktiv und da er bei seinen Aufenthalten oftmals streitsüchtig gewesen sei. Dieses Hausverbot sei jedoch irgendwann wieder aufgehoben worden, unter anderem, weil die Gerüchte nicht beweisbar gewesen seien. Der Kammer erschienen die Schilderungen des Angeklagten J. dennoch insgesamt als wenig plausibel und daher nicht glaubhaft. Der Angeklagte J. gab auf Nachfrage an, er habe abgespeichert, dass die in seiner Einlassung geschilderten Geschichten zu Ma. ihm erst in der Woche vor der Autohauseröffnung zugetragen worden seien und er erst so erfahren habe, dass Ma. etwas mit Drogen zu tun habe. Am Montag habe er das mit der geschlossenen Gesellschaft im „G.“ erzählt bekommen. Auf Frage, ob er noch wisse, von wem, sagte er, dass es ein Kellner gewesen sein könne. Am Mittwoch habe er dann Herrn Fi., den Betreiber der Diskothek „xxx“ getroffen. Diesen habe er angesprochen und zu ihm gesagt, dass er ja nie Drogen-Verfahren hinsichtlich der Diskothek „xxx“ habe, woraufhin Herr Fi. ihm erzählt habe, dass die alle, also Ma. etc., Hausverbot bei ihm hätten. Er habe es nervig gefunden, dass er abends, wenn er mit seiner Frau unterwegs gewesen sei, in den Gaststätten auf den Angeklagten M. angesprochen worden sei. Auf Frage nach der Mitarbeiterin, die ihn am Donnerstag noch angesprochen habe, gab der Angeklagte J. an, es handele sich um eine Frau J. K. von der Insolvenzgeschäftsstelle, die gegenüber seinem Büro gearbeitet habe. Auf weitere Frage, ob er außer – wie von ihm bereits angegeben – mit Daniele P. und Thomas Sch. noch mit jemandem darüber gesprochen habe, verneinte er, meinte aber, er habe Thomas Sch. eine derart laute Ansage gemacht, dass es andere Personen hätten mitbekommen können. Für die Kammer blieb trotz der teils ausufernden Schilderungen des Angeklagten J., von wem er alles etwas zu dem Angeklagten M. zugetragen bekommen haben will, bis zuletzt unklar, wieso den Angeklagten J. diese (angeblichen) Gerüchte derart hätten in Unruhe versetzen sollen, dass er in den E-Mails an Daniele P. unter Hinweis auf die Dringlichkeit unbedingt ein Treffen noch am 16.09.2016 erwirken wollte. So schrieb er mit der von ihm genutzten E-Mail-Adresse „rechtsabteilung@M.cars.de“ am 16.09.2016 um 11:02 Uhr: „[…] ich muss dich dringend sprechen. Geh davon aus, dass es sehr wichtig ist. Können wir uns heute treffen?“ und um 19:38 Uhr: „[…] Wir sollten uns noch heute Abend treffen, nur kurz, ca 15 Minuten, ab jetzt geht. Ich sitze in meinem Büro und Du musst in die Richtung kommen. Wichtig!“. Für die Kammer waren schlussendlich mehrere weitere – im Nachgang der Eröffnungsfeier verfasste – E-Mails des Angeklagten J. ausschlaggebend, welche mit der Weitergabe von bloßen Gerüchten nicht in Einklang zu bringen waren und sich im Übrigen auch mit den bereits dargelegten Zeugenaussagen deckten. So schrieb der Angeklagte J. am 20.09.2016 – über die Adresse rechtsabteilung@M.cars.de – an Daniele P.: „[…] ich möchte mich zunächst bei Dir dafür entschuldigen, dass ich Dich am Freitag so in Sorge versetzt habe - ich hatte nicht daran gedacht, dass Du natürlich sofort an etwas ganz Anderes denken würdest. […] Ähnliches Kopfschütteln bemerkte ich übrigens am Nachmittag bei Thomas Sch., der sich ziemlich über die Anwesenheit dieser Gruppe aufregte. Ich habe ihn dann kurz und oberflächlich eingeweiht, auch, damit das nicht Alles auf Deinen schmalen Schultern liegt. […]“. Am 02.10.2016 unterrichtete er – via klaus....@arcor.de – Rechtsanwalt Y.: „[…] Und ich habe gerade ein ganz anderes Problem: Mein „Freund“ Patrizio M., der mir das Geld für die Ratenzahlung 2011 leihen wollte, ist gerade in Italien. Und es könnte gut sein, dass er nicht mehr nach Deutschland kommt. Ich wurde intern gewarnt, dass gegen ihn derzeit wegen Ankaufs von Kokain ermittelt wird und habe die Notbremse gezogen. Nach langem Überlegen habe ich sehr vorsichtig mit den Mitinhabern gesprochen und als die - erstmals nach Jahren - genauer hingeschaut haben, wurde das Fehlen von Fahrzeugen im Wert von ca. 2,5 Mio. aufgedeckt. Die wollen mir zwar grundsätzlich auch helfen, aber da ist gerade erst einmal Land unter, ich bin das kleinste Problem. Ich habe also kein Geld bekommen und konnte zum 01.10. nicht überweisen, am Dienstag wird das auffallen. Ich weiß jetzt auch nicht, was ich machen soll. Ich werde erst einmal an den Mitinhaber Sch. schreiben, der steht ja gut mit Stolz, vielleicht kann er was machen. […]“. Ebenfalls am 02.10.2016 teilte er – über die Adresse Klaus...@AGB..justiz.bwl.de – Thomas Sch. mit: „[…], ich bin mir nicht sicher, wie sehr ich immer noch über alles schockiert bin, was nun zuletzt aufgedeckt wurde - damit habe ich anlässlich meiner kleinen „Warnung“ gegenüber Daniele freitags und unser Folgegespräch am Samstag nicht gerechnet, auch noch nicht am vorletzten Donnerstag in Deinem Büro. Ich kann es einfach nicht fassen: damit hätte ich nicht gerechnet! […]“. Und schließlich schrieb er am 08.12.2016 erneut an Thomas Sch. (über klaus....@arcor.de): „[…] Ich darf dabei zunächst vielleicht einmal daran erinnern, dass ich im September nichts hätte sagen müssen – eigentlich hätte ich auch nichts sagen DÜRFEN! -‚ aber ich konnte es natürlich auch und gerade im Hinblick auf unsere Freundschaft einfach nicht verantworten, Euch alle hier sehenden Auges „ins Messer laufen zu lassen“. Muss ich Dir wirklich erklären, dass die Justiz bei solchen Tatvorwürfen ziemlich kurz angebunden Ist? Da werden erst einmal alle in Frage kommenden Personen inhaftiert und man sortiert dann später aus, frühestens aber anlässlich der 6-Monats-Haftprüfung durch das OLG. Du kannst Dir ja überlegen, wie Du Deine Büroarbeit vom Knast aus hättest erledigen wollen... (und das gilt auch für Daniele). Ich selbst, der das Risiko einging, hier Whistleblower zu spielen, unter hohem persönlichen Risiko (!), komme mir mittlerweile vor wie der vielzitierte „Überbringer der schlechten Botschaft“. […]“. Aus dem Inhalt dieser E-Mails geht eindeutig hervor, dass es keineswegs um bloße Gerüchte ging, der Angeklagte J. vielmehr über das (Vor-)Ermittlungsverfahren im Bilde war und seine Erkenntnisse – „unter hohem persönlichen Risiko (!)“ und als „Whistleblower“ – an Daniele P. und Thomas Sch. weitergab. (5) Die Kammer verkannte schließlich nicht, dass es gewisse Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Stand der (Vor-)Ermittlungen und den vom Angeklagten J. weitegegebenen Informationen gab. Nach Überzeugung der Kammer ließen sich diese jedoch plausibel erklären. Zu beachten war dabei zunächst, dass die von Angelo Ma., Rechtsanwalt D. und dem Angeklagten M. geschilderten Details der Ermittlungen schon nicht mehr aus „erster“ Quelle stammten, sondern vielmehr (mindestens) Daniele P. die Informationen weitervermittelt hatte, sodass insoweit ein gewisser „Stille-Post-Effekt“ sehr wahrscheinlich ist, mithin die in deren Schilderungen festzustellenden Abweichungen als in der Natur der Sache liegend zu betrachten waren. Anders war dies beim Zeugen Daniele P., der die Informationen unmittelbar vom Angeklagten J. erfahren hatte. Eine Abgleichung ergab zwar in weiten Teilen eine Übereinstimmung mit den tatsächlichen Ermittlungserkenntnissen, wenn auch nur dem Grunde nach, so insbesondere hinsichtlich der bestehenden Ermittlungen, einer Beobachtung des Autohauses, (mindestens) eines involvierten „V-Mannes“, der Partys in Restaurants, bei denen Drogen im Spiel seien, der Drogenart (Kokain) und des wesentlichen Umstandes, dass es um Angelo Ma. und den Angeklagten M. gehe. Es waren jedoch auch Abweichungen festzustellen. Hierbei war zunächst zu beachten, dass auch gewisse sprachliche Unterschiede zwischen einem Juristen und einem Laien mögliche Begründung dafür liefern könnten, so etwa für die Unterscheidung zwischen einer Vertrauensperson und der bei Laien gängigen Verallgemeinerung „V-Mann“. Im Übrigen wurde deutlich, dass die vom Angeklagten J. vermittelten Informationen in der Regel einen „wahren Kern“ hatten, jedoch deutlich zugespitzter und dramatischer kommuniziert wurden. Unabhängig von der offenen Frage, in welcher Form der Angeklagte J. seinerseits die Informationen erhalten hatte, war plausibler Grund für eine Zuspitzung durch den Angeklagten J., dass sein Ziel eine möglichst zeitnahe Reaktion war und er als langjähriger Strafrichter auch wusste, dass bei einer solchen Sachlage wie dem in Rede stehenden (Vor-)Ermittlungsverfahren ein gänzliches „Nichtstun“ (im Sinne von Beenden/Ruhenlassen etwaiger strafrechtlich relevanter Handlungen) hilfreich sein könnte. Dass er erwähnte, die Ermittlungen würden vom BKA – also gerade nicht von der örtlichen Polizei – geführt, hat nach Auffassung der Kammer gleich mehrere sinnvolle Funktionen gehabt: Einerseits konnten so beim Angeklagten M. Erinnerungen an seine Festnahme 1997 geweckt und er wiederum zu zeitnahem Handeln (bzw. Unterlassen) motiviert werden. Andererseits konnte so die Quelle der Information (der Angeklagte F., dazu sogleich) als Teil der örtlich zuständigen Kriminalinspektion 4 verschleiert werden. (6) Nach alledem war auch die in der Einlassung des Angeklagten M. anklingende Vermutung einer gegen ihn stattgefundenen „Verschwörung“ völlig fernliegend. Insbesondere die dargestellten E-Mails des Angeklagten J. ergäben keinen Sinn, falls der Angeklagte J. sich den ganzen Sachverhalt bloß ausgedacht und mit Daniele P., Thomas Sch. und Rechtsanwalt D. lediglich den Angeklagten M. getäuscht hätte. dd) Die Überzeugung der Kammer davon, dass der Angeklagte J. seine Informationen über das (Vor-)Ermittlungsverfahren vom Angeklagten F. zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem Abend des 15.09.2016 und dem Morgen des 16.09.2016 erfahren hatte, beruhte auf den folgenden Indizien: (1) Zunächst war festzustellen, dass das (Vor-)Ermittlungsverfahren ausweislich der bereits geschilderten Angaben von KHK Ba. und KHK Dr. ausschließlich in der Kriminalinspektion 4 des Polizeipräsidiums O. bekannt gewesen und die Justiz – Staatsanwaltschaft und Gericht (Ermittlungsrichter) – erst Anfang Dezember 2016 involviert worden ist. Die Informationen müssen also aus der Polizei an den Angeklagten J. herangetragen worden sein. Es war in diesem Kontext auch noch einmal die E-Mail des Angeklagten J. an Rechtsanwalt Y. in den Blick zu nehmen, in welcher es ausdrücklich hieß: „[…] Ich wurde intern gewarnt, dass gegen ihn derzeit wegen Ankaufs von Kokain ermittelt wird […]“. Eine bloß beiläufige Informationsweitergabe oder ein gar zufälliges Aufschnappen der Information wäre mit dieser Beschreibung nicht in Einklang zu bringen, vielmehr war nach dem Wortlaut der Mitteilung von einer ganz bewussten Warnung die Rede. In Anbetracht dieser Umstände drängte sich für die Kammer die Frage auf, welche Person aus der Kriminalinspektion 4, die nachweislich vor dem 17.09.2016 von dem (Vor-)Ermittlungsverfahren wusste, sich bei Kenntniserlangung von den Berührungspunkten zwischen der im Visier stehenden Person (Angelo Ma.) und der Firma M. sowie von einer etwaigen Involvierung des Angeklagten M. dazu veranlasst gesehen haben könnte, einerseits einen Zusammenhang zwischen diesen Informationen und dem – als Strafrichter tätigen – Angeklagten J. herzustellen und andererseits diesen, den Angeklagten J., im Hinblick auf diese Informationen zu „warnen“. Nach Überzeugung der Kammer war der Angeklagte F. die einzige plausible Antwort. Nur er vereinigte in seiner Person einerseits das Wissen um das (Vor-)Ermittlungsverfahren und um die enge Verbindung zwischen den Angeklagten M. und J. sowie andererseits aufgrund seines eigenen Näheverhältnisses zum Angeklagten J. und des Interesses an der Fortsetzung der regelmäßigen Zuweisungen an den FV B.-O. auch ein Motiv, den Angeklagten J. aus Fürsorge als auch aus Eigeninteresse zu warnen. (Ähnlich) intensive Kontakte des Angeklagten J. zu anderen Polizeibeamten insbesondere aus der Kriminalinspektion 4 konnte die Kammer nicht feststellen. Nach den Schilderungen von KHK S. haben die Ermittlungen keine Anhaltspunkte für private Kontakte zwischen dem Angeklagten J. und anderen Polizeibeamten außer den Angeklagten F. und dessen – ebenfalls bei der Kriminalinspektion 4 tätigen – Bruder KHK Thomas F. ergeben. Wie bereits unter 3. b) bb) (1) dargestellt, wurde jedoch eine engere Bekanntschaft oder gar Freundschaft auch zwischen dem Angeklagten J. und Thomas F. von keinem der Angeklagten vorgebracht und war hinsichtlich des E-Mail-Verkehrs für die Kammer festzustellen, dass die Kommunikation ausschließlich über den Angeklagten F. verlief und ein direkter Kontakt zwischen dem Angeklagten J. und Thomas F. nicht stattfand. Unabhängig von der Frage, ob Thomas F. vor dem 17.09.2016 überhaupt Kenntnis von dem (Vor-)Ermittlungsverfahren hatte, war für die Kammer schon abwegig, dass er nun erstmalig allein – ohne Vermittlung durch den Angeklagten F. – direkten Kontakt zu dem Angeklagten J. aufnehmen würde. (2) Ferner von Bedeutung war, dass zwischen den beiden Angeklagten J. und F. der Angeklagte M. auch bereits in der Vergangenheit Thema war und zwar im Grenzbereich zwischen Dienstlichem und Privatem. So schrieb der Angeklagte J. am 05.06.2016 über seine dienstliche E-Mail-Adresse „Klaus...@AGB..justiz.bwl.de“ an die private E-Mail-Adresse des Angeklagten F. („b.-a.@tonIine.de“) mit dem Betreff „Patrizio“: „Wie ist denn da nun der Sachstand – wird er noch abgehört?“. Daraufhin antwortete der Angeklagte F.: „[…] die TKÜ wurde letzten Freitag abgeschaltet. Gestern habe ich mit ihm telefoniert. Er war natürlich noch ziemlich aufgebracht über die ganze Angelegenheit, aber alles was er mir erzählt deckt sich mit dem was wir wissen und was auf der TKÜ gesprochen wurde. Meine Kollegen halten ihn ja nach wie vor für einen Ganoven, der nur an andere, gröbere Ganoven geraten ist, aber ich glaube ihm. […] Noch weiß er nicht, dass er abgehört wurde, aber wenn die Angelegenheit rum ist und dies eröffnet wird, dann werde ich ihm sagen, dass ich der Protokollant war. Momentan wäre es noch nicht so klug! J […]“. Wenngleich der Angeklagte J. in seiner Eigenschaft als Vertreter des Ermittlungsrichters derjenige gewesen ist, der den zugrundeliegenden TKÜ-Beschluss in einem Verfahren, in welchem der Angeklagte M. als Geschädigter geführt wurde, erlassen hatte, so sind die E-Mail-Nachrichten gleichwohl auffällig. Eine durch den – nur vorläufig mit der Sache befassten – (Ermittlungs-)Richter an die private E-Mail-Adresse des ermittelnden Kommissars gerichtete Anfrage mit dem lediglich den Vornamen des Betroffenen enthaltenen Betreff danach, ob die TKÜ noch fortdauert, kann als zumindest ungewöhnlicher Vorgang beschrieben werden. (3) Des Weiteren konnte die Kammer feststellen, dass die beiden Angeklagten J. und F. auch im tatrelevanten Zeitraum in Kontakt standen, sich mithin den beiden Angeklagten schlicht die Gelegenheit bot, (auch) das Vorermittlungsverfahren zu thematisieren. Dies ergibt sich wiederum aus dem E-Mail-Verlauf. Am Morgen des 15.09.2016 (06:28 Uhr) schrieb der Angeklagte F. unter seiner dienstlichen E-Mail-Adresse („Wolfgang. F.@polizei.bwl.de“) mit dem Betreff „Anfrage zu XXX-JN 5.pdf“ an die dienstliche und die private Adresse des Angeklagten J. eine E-Mail, in welcher es um die Versicherung eines Fahrzeuges geht. Nachdem der Angeklagte J. hierauf unter seiner privaten Adresse („klaus....@arcor.de“) unter dem Betreff „Aw: Anfrage zu XXX-JN 5.pdf“ geantwortet hatte: „[…] wenn das nicht klappt, dann wird der Caddy abgemeldet und nach R. zu Patrizio gestellt. […]“, bedankte sich der Angeklagte F. um 14:45 Uhr unter dem Betreff „AW: Anfrage zu XXX-JN 5.pdf“ für die Information. Zwischen den beiden Angeklagten bestand mithin anlässlich der Versicherung Kontakt und es war auch erneut der (Vor-)Name des Angeklagten M. im Spiel. Es bestand danach Gelegenheit, hieran anknüpfend dem Angeklagten J. von den neuen Erkenntnissen zu berichten. Des Weiteren fand sich im Jahresplaner des Angeklagten F. für den 16.09.2016 folgender Eintrag in der Spalte mit einem Telefonhörer-Symbol: „FVO: AG XXX iS 9. Rate Manuel St.“. Hintergrund war die vom Angeklagten J. verhängte, in Raten zu zahlende Geldauflage von 2.000 Euro an den FV B.-O. im Verfahren 5 BWL 35/15 - 5 Ls 301 Js 4333/13 gegen Manuel St.. Auch insoweit hat zumindest Gelegenheit bestanden, hieran anknüpfend auch anderes zu besprechen. (4) Als allenfalls sehr schwaches Indiz wertete die Kammer, dass die Zeugen KHK S. und KHK Dr. übereinstimmend aussagten, Ende September 2016 habe sich eine Vertrauensperson an KHK Dr. gewandt und mitgeteilt, über Dritte erfahren zu haben, dass ein Polizist namens Wolfgang F. und der Richter J. Informationen an Patrizio M. über gegen diesen laufende Ermittlungen weitergegeben habe, auch dass sich in dessen Umfeld drei V-Männer aufhalten sollen. KHK Dr. gab dazu weiter an, es sei ein anderer Informant als derjenige gewesen, der den Hinweisen zu Ma. und Fo. gegeben habe, es seien jedoch beide Informanten schon langjährig Vertrauenspersonen von ihm und verlässlich; für ihn, KHK Dr., sei allerdings nicht möglich gewesen, zu prüfen, ob auch die Quelle der hiesigen Vertrauensperson seriös sei, mit dieser habe er nicht gesprochen. Da dieser VP-Hinweis letztlich auf Angaben von (einer) nicht näher identifizierbaren dritten Person(en) stammte, maß die Kammer diesem Hinweis allenfalls sehr geringen Indizwert zu. (5) Als ganz wesentlich betrachtete die Kammer sodann die folgenden Umstände und Vorgänge im Nachgang der Eröffnungsfeier: Am 20.09.2016 um 23:51 Uhr schrieb der Angeklagte J. („klaus....@arcor.de“) an den Angeklagten F. („Wolfgang. F.@polizei.bwl.de“) mit dem Betreff „Aw: AW: Anfrage zu XXX-JN 5.pdf“: „Hallo, Wolfgang, was unseren gemeinsamen Freund betrifft: Am Samstag war ja nun die Eröffnung in K. […] Ich habe nun am Samstag mal zu Daniele, der ja immerhin auch Geschäftsführer ist, mal einfach was sagen müssen, "witzigerweise" hat sich Thomas Sch. auch entsprechend über diese Gestalten aufgeregt und ich habe ihn darin bestärkt, dass da doch etwas passieren muss. [...] Unser Freund fuhr nun gleich am Samstag mit seinem Vater nach Italien, da wurden Autos im Wert von 700.000 Euro beschlagnahmt, Daniele hat das genutzt und mit eisernem Besen gekehrt: alle fristlos entlassen, einschließlich AM. Hoffen wir mal, dass die nächste Woche nicht gleich wieder eingestellt werden [...] werden Daniele und Sch. jetzt tätig werden. […] Milada war am Samstag im G., da tauchte die Gruppe um 23.30h auf, machte Riesentheater, weil sie noch etwas essen wollten, fielen natürlich überhaupt nicht auf - nur einer fehlte, aber der war ja auf dem Weg nach Italien, was vorher nicht bekannt war. Wie es dann da weiter gegangen ist, werden wir vielleicht noch erfahren... Er ist jetzt aber offensichtlich so geläutert, dass er nach seiner Rückkehr zurück zu Frau und Sohn will […] Aber er hat da jetzt 2 am Hals, die schauen da einfach nicht mehr zu und haben ihm ein paar Dinge gesagt. Na, da können wir ja mal richtig gespannt sein. […]“. Aus dem Betreff „Aw: AW: Anfrage zu XXX-JN 5.pdf“ und aus dem Umstand, dass in der Zwischenzeit kein weiterer E-Mail-Verlauf feststellbar war, schloss die Kammer, dass der Angeklagte J. hiermit auf die letzte E-Mail des Angeklagten F., also die E-Mail vom 15.09.2016, 14:45 Uhr, antwortete. Der Angeklagte F. fragte – ausweislich der Angaben des Zeugen KHK S. – am 21.09.2016 um 15:21 Uhr Angelo Ma. im polizeilichen Informationssystem (erneut) ab. Etwa sieben Minuten später, nämlich am 21.09.2016 um 15:28 Uhr, schrieb der Angeklagte F. – jedoch nicht mehr wie zuvor über seine polizeiliche E-Mail-Adresse, an die die vorige E-Mail des Angeklagten J. ausschließlich adressiert war, sondern nun via „b.-a.@tonIine.de“ – an den Angeklagten J. mit dem Betreff „PdM“: „Hallo Klaus, das alles passt ins Bild, das ich in den letzten Wochen von ihm bekommen habe. Sein Umgang hat sich radikal verschlechtert und seine Beziehung ist nicht umsonst in die Brüche gegangen. Ich kann mir derzeit nicht vorstellen, dass Kristina an einer Fortsetzung der Beziehung ein Interesse hat, auch wenn man nichts ausschließen sollte. Ich war am Samstag übrigens auch da. Allerdings habe ich aus den von ihr benannten Gründen ganz schnell wieder das Weite gesucht. Zum Glück war er nicht da, als Sonja und ich kamen, so dass ich ihm nach seinem Erscheinen sagen konnte, dass wir bereits eine Stunde auf ihn gewartet hatten. Aber so wie er aussah, können die Gerüchte, die ihn momentan wieder umwabern durchaus zutreffen. Es freut mich zu lesen, dass Daniele durchgreift. Hoffentlich hält er durch und setzt sich gegenüber unserem Freund durch. Solange der diesen Umgang pflegt, halte ich mich auf jeden Fall von ihm fern.“. Die Kammer zog aus diesen Umständen folgende Schlussfolgerungen: Dass der Angeklagte F. kurz vor Beantwortung der E-Mail den Angelo Ma. noch einmal im polizeilichen Informationssystem abfragte, ließ zunächst nur den Schluss zu, dass er das in der E-Mail des Angeklagten J. verwendete Kürzel „AM“ verstand. Dass der Angeklagte J. in seiner E-Mail andere Namen (etwa „Patrizio“, „Daniele“ und „Sch.“) ausschrieb, hinsichtlich Angelo Ma. jedoch nur das Kürzel „AM“ verwendete, erweckte aus Sicht der Kammer den Eindruck eines konspirativen Verhaltens. Im Übrigen verdeutlichte die Verwendung des Kürzels „AM“, dass zwischen den beiden Angeklagten J. und F. Angelo Ma. zuvor derart thematisiert worden sein muss, dass der Angeklagte J. davon ausging, der Angeklagte F. werde das Kürzel verstehen. Dass der Angeklagte F. die E-Mail, in welcher lediglich erwähnt wurde, dass „AM“ entlassen worden sei, jedoch mit keinem Wort auf ein etwaiges strafbares Verhalten des Angelo Ma. eingegangen wurde, zum Anlass nahm, Angelo Ma. abzufragen, erschloss sich aus Sicht der Kammer in plausibler Weise, wenn der Angeklagte F. dem Angeklagten J. zuvor von seinen Erkenntnissen von dem (Vor-)Ermittlungsverfahren berichtet hatte. Die Abfrage wiederum erschien naheliegend, um etwaige Neuigkeiten hinsichtlich des Ermittlungsstandes (etwa das Vorliegen eines Haftbefehls) in Erfahrung zu bringen. Auch dass der Angeklagte F. für seine Antwort-E-Mail den Mehraufwand betrieb, das E-Mail-Postfach zu wechseln, ließ sich sinnvoll nur mit einer Hemmung, weiter über die dienstliche E-Mail-Adresse zu kommunizieren, erklären. Aus dem Inhalt der E-Mail des Angeklagten F. schloss die Kammer, dass die „von ihr benannten Gründe“ – ausweislich des Kontextes muss es sich um die von Kristina Ku. benannten Gründe (s. bereits oben unter bb) (2)) handeln – schon vor der Eröffnungsfeier zwischen den beiden Angeklagten F. und J. besprochen worden sein mussten. Denn dass von „den […] benannten Gründen“ geschrieben wird, ohne diese näher auszuführen und ohne dass der Adressat diese bereits kennt, erschien der Kammer völlig fernliegend. Da der E-Mail-Verkehr ausweislich seines Inhaltes auch offensichtlich die erste Kommunikation zwischen den beiden Angeklagten nach der Eröffnungsfeier darstellte, müssen die Gründe vor der Eröffnungsfeier zwischen ihnen erörtert worden sein. Zu dieser Schlussfolgerung passte wiederum die Mitteilung des Angeklagten F.: „[…] Aber so wie er [der Angeklagte M.] aussah, können die Gerüchte, die ihn momentan wieder umwabern durchaus zutreffen. […]“. Der Angeklagte F. hatte in der Hauptverhandlung immer nur erklärt, dass es zwischen ihm und dem Angeklagten J. schon häufiger um den schlechten Umgang des Angeklagten M. gegangen sei. In seiner E-Mail knüpfte der Angeklagte F. nun ausdrücklich an das Aussehen des Angeklagten M. an, um damit die Plausibilität der diesen umwabernden Gerüchte zu validieren. Nach Auffassung der Kammer lässt sich schlechter Umgang allein nicht ohne Weiteres am Aussehen eines Menschen erkennen. Plausibler – auch und gerade aus Sicht eines Polizeibeamten, der im Arbeitsbereich Rauschgift tätig ist – erschien der Kammer vielmehr eine Verknüpfung zwischen dem Äußeren und einem im Raum stehenden etwaigen Betäubungsmittelkonsum. Zu dieser E-Mail-Passage gilt im Übrigen dasselbe wie zu den „von ihr benannten Gründen“ – einem Adressaten, der „die Gerüchte“ noch nicht kennt, schreibt man üblicherweise Konkreteres und nicht derart abstrakt. (6) Zuletzt deckte sich mit dem bereits Genannten auch folgende Wahrnehmung der Kammer: Bei den beiden Angeklagten J. und F. stand jeweils vor allem der Angeklagte M. im Fokus. Der Angeklagte J. schrieb explizit an Rechtsanwalt Y.: „[…] Ich wurde intern gewarnt, dass gegen ihn derzeit wegen Ankaufs von Kokain ermittelt wird […]“. Der Angeklagte F. formulierte: „[…] Aber so wie er aussah, können die Gerüchte, die ihn momentan wieder umwabern durchaus zutreffen. […]“. Auch in seiner Aussage gegenüber der Polizei schilderte der Angeklagte F. wie bereits dargestellt, dass er von EKHK Ke. unter anderem erfahren habe, dass Angelo Ma. der Kokainlieferant des Angeklagten M. sein soll. Demgegenüber gingen die tatsächlich mit dem EV Engel betrauten Polizeibeamten, die Zeugen KHK Ba., EKHK Ke. und KHK Dr. nur am Rande auf den Angeklagten M. ein. Insbesondere der Hauptsachbearbeiter KHK Ba. erklärte, er habe gegen den Angeklagten M. keine Ermittlungen angestellt, er sei ja im Ausland gewesen. Dies wiederum stützte einerseits die Überzeugung der Kammer von der frühen Kenntnis des Angeklagten F. von den Ermittlungen, denn nach Weggang des Angeklagten M. war dieser gar nicht mehr im Visier der Ermittlungen. Andererseits passte die – im Vergleich zu den mit der Sache befassten Beamten – auffallende Fokussierung der beiden Angeklagten J. und F. auf den Angeklagten M. zu der Überzeugung, dass der Angeklagte J. vom Angeklagten F. informiert wurde. ee) Zur subjektiven Tatseite des Angeklagten F. war Folgendes festzuhalten: (1) Zunächst konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte F. billigend in Kauf nahm, dass der Angeklagte J. die Informationen auch dem Angeklagten M. weiterleiten würde und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet würden. Dies beruhte auf einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände. Zwar bestand zwischen den Angeklagten F. und M. ein gewisses Näheverhältnis, das auch in den Grenzbereich zwischen Privatem und Dienstlichem hineinwirkte. So ging aus dem eingeführten WhatsApp-Verkehr der beiden etwa hervor, dass der Angeklagte F. ihm am 29.07.2016 mitteilte, er wolle am Montag nichts im Vorkommnisbericht lesen und er sei gespannt, was der PC ihm am Montag ausspucke, wenn er den Namen Patrizio M. eingebe. Am 13.08.2016 schrieb der Angeklagte F. an den Angeklagten M., dass er sich freue, dass jener die Kurve bekommen habe, er aber nicht sicher sei, „ob das mit falschen Freunden wirklich ausgestanden ist“. Darauf antwortete der Angeklagte M., es sei bestimmt nicht ausgestanden, aber er habe einen Plan, er wisse zwar, dass der Angeklagte F. nicht viel erzählen könne, aber er müsse ihm dennoch menschlich helfen und ihm „klipp umd klar Deutungen geben“. Weiter schrieb der Angeklagte M.: „ich kann auf die richtige mittelständische Unternehmerspur kommen wieder dafür brauche ich […] freunde die in ihrer arbeit wissen wer dreck ist für mich falls sie um mich sind und das muss ich erfahren“. Der Angeklagte M. wollte also offensichtlich vom Angeklagten F. – zumindest so weit wie möglich – dienstliche Informationen über kriminell aktive Personen in seinem Umfeld. Ferner war festzustellen, dass der Angeklagte M. finanziell den Fußballverein FV B.-O. unterstützte und der Angeklagte F. ein Interesse an der Fortsetzung dessen hatte. Ausweislich eines Kontoauszuges vom 12.10.2016 überwies die Firma M. am 05.09.2016 3.000 Euro an den FV B.-O.. Nachdem der Angeklagte F. am 05.09.2016 (10:43 Uhr) per WhatsApp dem Angeklagten M. mitgeteilt hatte, das Geld sei nun da, meinte der Angeklagte M., er könne zum Jahresende erneut finanziell helfen, falls der Angeklagte F. dies wolle, woraufhin dieser schrieb: „ich will immer! So ein grosser Verein ist wie ein schwsrzes Loch!!“. Demgegenüber war jedoch zu sehen, dass die Hemmschwelle bei der Informationsweitergabe und Warnungserteilung an einen Richter deutlich niedriger liegt als bei einer solchen an eine im Visier der Ermittlungen stehende Person. Hinweise darauf, dass der Angeklagte F. den Bitten des Angeklagten M. um Informationsweitergabe nachkommen wollte oder gar bereits nachgekommen war, ergaben sich nicht. Des Weiteren sprach auch die Formulierung des Angeklagten F. in seiner E-Mail vom 21.09.2016 (u.a. „[…] Solange der diesen Umgang pflegt, halte ich mich auf jeden Fall von ihm fern.“) eher dafür, dass der Angeklagte F. das Verhältnis zunächst abkühlen lassen wollte. Eine schlichte Enttäuschung des Angeklagten F. über die Wandlung des Angeklagten M. war zumindest nicht fernliegend. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte F., der ja auch auf der Eröffnungsfeier war, irgendwie geartete Versuche unternommen haben könnte, dem Angeklagten M. Hinweise zuteilwerden zu lassen. Alles in allem konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte F. eine Weitergabe durch den Angeklagten J. an den Angeklagten M. zumindest billigend in Kauf nahm, also mit einer solchen einverstanden war. Es war nicht auszuschließen, dass es ihm ausschließlich um eine Warnung des Angeklagten J. ging und er darauf vertraute, dieser würde die Informationen für sich behalten. (2) Der Überzeugung der Kammer von den schlussendlich zur subjektiven Tatseite des Angeklagten F. getroffenen Feststellungen lag Folgendes zugrunde: Die Überzeugung davon, dass es dem Angeklagten F. darum ging, den Angeklagten J. im Hinblick auf dessen Stellung als Richter am Amtsgericht B. zur Vorsicht im Umgang mit dem Angeklagten M. zu mahnen, und dass der Angeklagte F. bei der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen kennen und müssen, dass der Angeklagte J. für den Erhalt derartiger Geheimnisse nicht zuverlässig verschwiegen war, gewann die Kammer ebenfalls anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände. Die Kammer hat zwar nicht verkannt, dass es sich bei dem Angeklagten J. als Empfänger des Geheimnisses um einen Richter handelte, also um eine Person, die an sich mit dem Thema Verschwiegenheit vertraut ist. Allerdings wusste der Angeklagte F. – wie er selbst sowohl in seiner polizeilichen Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung, mithin konstant, einräumte – um die Freundschaft bzw. das sehr enge Verhältnis zwischen den beiden Angeklagten J. und M. und auch darum, dass der Sohn des Angeklagten J. bei der Firma M. arbeitete. Auch räumte der Angeklagte F. ein, den Angeklagten J. bereits in der Vergangenheit mehrfach vor dem Umgang mit dem Angeklagten M. und den „polizeierfahrenen“ Personen aus dessen Umfeld gewarnt zu haben, woraufhin der Angeklagte J. u.a. geantwortet habe, er würde sich im Falle eines Verfahrens gegen den Angeklagten M. in seiner Eigenschaft als Richter für befangen erklären. Diese Umstände hätten den Angeklagten F. nach Überzeugung der Kammer zur Vorsicht veranlassen und Zweifel an der Verlässlichkeit des Angeklagten J. im Hinblick auf Geheimnisse bezüglich des Angeklagten M. bzw. der Firma M. hervorrufen müssen. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem Angeklagten F. um einen Kriminalhauptkommissar mit langjähriger Diensterfahrung handelte, der zur Tatzeit zudem in dem Arbeitsbereich Organisierte Kriminalität tätig war, welcher wie kaum ein anderer auf Diskretion angelegt bzw. angewiesen ist, war die Kammer auch der Überzeugung, dass der Angeklagte F. im Umgang mit geheimen Ermittlungsvorgängen durchaus erfahren war und die Wirkung etwaiger Informationsweitergaben auf den Fortgang der Ermittlungen überblickte. (3) Soweit der Angeklagte F. in seiner polizeilichen Vernehmung meinte, die Informationen, ohne sich strafbar zu machen, an den Angeklagten J. hätte weitergeben können, weil dieser als Ermittlungsrichter ohnehin für den Erlass etwaiger Beschlüsse zuständig gewesen sei, so sah die Kammer hierin eine bloße Schutzbehauptung. Zunächst war festzustellen, dass der Angeklagte J. lediglich Vertreter des Ermittlungsrichters gewesen ist, also allenfalls phasenweise die Ermittlungsrichtertätigkeit übernahm. Im Übrigen war noch einmal zu vergegenwärtigen, dass der Angeklagte F. selbst gar nicht mit den (Vor-)Ermittlungen betraut gewesen ist, er vielmehr in einer anderen Abteilung der Kriminalinspektion 4 arbeitete. Dass der Angeklagte F. – als langjähriger Kriminalhauptkommissar – bei dieser Sachlage davon ausgegangen sein will, er dürfe die hier in Rede stehenden Informationen an den Angeklagten J. weitergeben, ist völlig fernliegend. ff) Zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten J. gelangte die Kammer wie folgt: (1) Aufgrund des hinlänglich dargestellten Umstandes, dass der Angeklagte J. davon ausging, das (Vor-)Ermittlungsverfahren richte sich nicht nur gegen Angelo Ma., sondern zumindest auch gegen den Angeklagten M., war die Kammer überzeugt davon, dass er zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass Angelo Ma. und der Angeklagte M. Straftaten aus dem Betäubungsmittelbereich begangen haben. (2) Die Kammer war ferner davon überzeugt, dass der Angeklagten J. mit der Informationsweitergabe beabsichtigte, eine Bestrafung des Angeklagten M. wegen – vom Angeklagten J. für möglich gehaltener – bereits begangener Straftaten zu verhindern, es dem Angeklagten J. also darum ging, den Angeklagten M. vor Maßnahmen der Ermittlungsbehörden zu warnen und ihn damit in die Lage zu versetzen, sich der Strafverfolgung zu entziehen bzw. die Ermittlungsergebnisse zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Diese Überzeugung stützte sich zum einen auf die Angaben des Daniele P., der angab, der Angeklagte J. habe gewollt, dass es der Angeklagte M. erfahre und dass dieser die Füße stillhalte. Als erfahrener Strafrichter wusste der Angeklagte J. auch, dass bei solch vager Sachlage wie im hier in Rede stehenden (Vor-)Ermittlungsverfahren ein Nichtstun bzw. Unterlassen weiterer krimineller Handlungen hilfreich sein könnte und auch, dass der Angeklagte M. durch die Eröffnung von gegen ihn laufenden Ermittlungen die Möglichkeit erhielt, sich auf etwaige strafprozessuale Maßnahmen einzustellen bzw. diesen zuvorzukommen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, also insbesondere etwaige Kokain-Restbestände und sonstige Beweismittel wie etwa Verpackungen oder Utensilien mit Kokain-Antragungen unmittelbar zu vernichten. Dem Angeklagten J. ging es nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht nur darum, den Angeklagten M. aus rein freundschaftlichen Motiven zu schützen; vielmehr hatte er auch ein eigenes finanzielles Interesse daran, dass der Angeklagte M. weiterhin unbehelligt die Firma M. leiten könnte, um einerseits weiterhin die Nebenbeschäftigung des Angeklagten J. aufrechtzuerhalten und andererseits diesem hinsichtlich seiner Steuerschulden weiterhin zu helfen, ihm insbesondere auch die zum 01.10.2016 fällige Rate an das Finanzamt zur Verfügung stellen zu können. Letzteres stützte die Kammer insbesondere auf die bereits erwähnte E-Mail des Angeklagten J. an Rechtsanwalt Y. vom 02.10.2016. Auch aus der E-Mail vom 02.10.2016 an Thomas Sch. ging hervor, wie wichtig dem Angeklagten J. die Hilfe des Angeklagten M. bei seinen Steuerschulden war, denn dort schrieb er, er habe sich nach Rücksprache mit dem Angeklagten M. gegenüber dem Finanzamt zu einer weiteren Rate in Höhe von 5.000 Euro zum 01.10.2016 bereiterklärt. Zu den Konsequenzen dessen, dass er dieses Geld nun nicht gezahlt habe, führte er aus: „Das könnte mich durchaus den Job kosten, denn etwaige Vollstreckungsmaßnahmen müsste ich offenbaren und danach bin ich nicht mehr zuverlässig. Das wird zumindest zu meiner Suspendierung führen.“ Es wurde überdeutlich, wie elementar die finanzielle Hilfe des Angeklagten M. für den Angeklagten J. war. Der Schutz des Angeklagten M. vor Ermittlungsmaßnahmen und Strafe war mithin notwendiges Zwischenziel für den Angeklagten J., um sowohl finanziell als auch beruflich bestehen zu können. 5. Feststellungen zu den Taten 15 und 16 (unter II. 15. und 16.) a) Zu den Taten 15 und 16 ließen sich die Angeklagten J. und M. wie folgt ein: aa) Der Angeklagte J. erklärte, er habe vor der Neueröffnung in K. den Mitangeklagten M. auf den Überarbeitungsbedarf bei den AGB hingewiesen. Dieser habe auf das dafür von Rechtsanwalt D. in den Raum gestellte, unerschwingliche Honorar von 80.000 Euro verwiesen und den Angeklagten J. gefragt, ob er sich nicht darum kümmern könne, was er unter Hinweis auf fehlende Erfahrung und Kompetenz abgelehnt habe. Der Mitangeklagte M. habe gemeint, dass er dann Rechtsanwalt A. beauftragen werde, aber der Angeklagte J. mit diesem zusammenarbeiten solle, da ihm einige Punkte wichtig seien, über die der Angeklagte J. Rechtsanwalt A. informieren solle. Der Angeklagte J. habe zugesagt, allerdings mit der Maßgabe, dass Rechtsanwalt A. die alleinige Verantwortung für die neuen AGB trage. Mit diesem habe er sich in der Folge an mehreren Abenden getroffen, wobei man sich jedoch nicht nur mit den AGB beschäftigt habe. Rechtsanwalt A. habe die AGB dann fertiggestellt und an ihn übersandt, der sie seinerseits an den Mitangeklagten M. weitergeleitet habe. Als er diesem danach begegnet sei, habe dieser ihm ein sehr gut formuliertes Schreiben überreicht, in welchem er ihm für seine Mitarbeit an den AGB ein Honorar von 7.500 Euro zugesagt und ihn gleichzeitig darum gebeten habe, die neuen AGB den Mitarbeitern vorzustellen. Der Mitangeklagte M. habe sich dann über sein Erstaunen insbesondere auch über die gute Formulierung ergötzt und gemeint, dass er ja schon immer gesagt habe, er werde irgendwann noch Jura studieren. Zuvor sei nie über ein Honorar gesprochen worden; für den Angeklagten J. sei es ein Freundschaftsdienst gewesen. Das zugesagte Honorar sei ihm auch als viel zu hoch vorgekommen. Er habe das Schreiben dann zu Hause irgendwo hingelegt und auch nie vorgehabt, davon Gebrauch zu machen, zumal ihm bewusst gewesen sei, dass er mit einem solchen Honorar eine Nebentätigkeit hätte anzeigen und vom Präsidenten des Oberlandesgerichts genehmigen lassen müssen. Er habe diesem nicht erklären wollen, zunächst einem Freund geholfen und nachträglich ein deutliches Honorar zugesagt bekommen zu haben. Als dann jedoch der Vertrag seiner Ehefrau gekündigt und das restliche Darlehen fällig gestellt worden sei und er in der Folge Mahnungen von Rechtsanwalt D. erhalten habe mit dem Hinweis, dieser wisse um die Hintergründe des Darlehens und stelle sich die Frage, ob der Angeklagte J. wolle, dass er dies in einem gerichtlichen Verfahren erkläre, habe er sich geärgert und hiervon dem Mitangeklagten M. berichtet und gemeint, dass er Rechtsanwalt D. doch zu gerne das Schreiben mit dem zugesagten Honorar „um die Ohren hauen“ würde, er dieses aber nicht aufgehoben habe. Der Mitangeklagte M. habe geantwortet, dass er das Schreiben natürlich noch habe. Dann habe er an seinem Computer gearbeitet und ihm einen USB-Stick übergeben. Diesen habe der Angeklagte J. dann für eine ganze Weile vergessen, bis er ihn zufällig in einer Jackentasche gefunden habe. Da er durch seine Zeit im Kosovo daran gewöhnt gewesen sei, dass alle Dokumente als sogenannte „Hardcopy“ gespeichert, d.h. unterschriebene Schriftstücke gescannt und dann so abgespeichert worden seien, habe er angenommen, dass auch das Schreiben des Mitangeklagten M. eine solche Datei sei. Beim Anschauen der Datei habe er jedoch festgestellt, dass es sich um eine reine Textdatei gehandelt habe und zwar um einen Entwurf, denn es habe ein konkretes Datum gefehlt und es sei auch nicht auf Geschäftspapier der Firma M. geschrieben gewesen. Dieses Schreiben habe er dann erst einmal ausgedruckt und auf die Seite gelegt. Dies sei der Ausdruck gewesen, der bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefunden worden sei. Er habe dann den zu dieser Zeit in Nordrhein-Westfalen arbeitenden Mitangeklagten M. angerufen, der ihm erklärt habe, dass er auch noch das Original habe und wohl aus Unachtsamkeit die falsche Datei überspielt habe. Er habe dann gesagt, er selbst sei nicht zu Hause, jedoch könne seine Partnerin – Kristina Ku. – das Schreiben heraussuchen, hierzu müsse man ihr jedoch ganz genau sagen, was sie suchen solle. Der Angeklagte J. habe ihm nun zunächst die auf dem USB-Stick gespeicherte Datei geschickt. Dann sei ein langes Hin und Her gefolgt, teilweise per E-Mail, per WhatsApp und telefonisch. Der Mitangeklagte M. habe immer wieder vorgegeben, wie er den Text zu ändern habe, damit seine Frau das auf seinem Computer gespeicherte Original finden könne. Hierzu habe der Angeklagte J. zunächst ein Datum eingesetzt, das ungefähr der Zeit entsprochen habe, zu der er das Schreiben übergeben bekommen habe. Der Mitangeklagte M. habe dann aber um eine Datumsänderung gebeten, da er an dem eingesetzten Datum noch nicht offizieller Geschäftsführer gewesen sei und er das Schreiben ja erst während seiner Geschäftsführerschaft verfasst habe. Da eine Abholung des Schreibens durch den Angeklagten J. im Geschäft der Kristina Ku. terminlich nicht gelungen sei, habe er schlussendlich um eine postalische Übersendung gebeten. Kurz darauf habe er dann einen Brief mit dem zweiseitigen Originalschreiben erhalten. Er habe sich zwar gewundert, dass dieses auf beiden Seiten unterschrieben gewesen sei, habe dann aber gedacht, dass der Mitangeklagte M. daran gewöhnt sei, Vernehmungsprotokolle auf jeder Seite zu unterschreiben. Es sei jedenfalls keineswegs so, dass der Angeklagte J. das Schreiben vorbereitet und dem Mitangeklagten M. zur Unterschrift unter die Nase gehalten habe; in keinem Fall hätte er auf eine Unterschrift auf beiden Seiten bestanden. Das genannte Schreiben habe er dann später seinem Rechtsanwalt Br. übergeben. Schlussendlich habe seine Ehefrau den restlichen Darlehensbetrag zurückbezahlt; ein entsprechender Vergleich sei vor dem Amtsgericht geschlossen worden, wobei das Schreiben ohne jede Bedeutung gewesen sei. bb) Der Angeklagte M. ließ sich dahingehend ein, der Mitangeklagte J. sei im Sommer 2016 damit beauftragt gewesen, gemeinsam mit Rechtsanwalt A. die AGB der Firma M. zu überarbeiten. Die Beauftragung sei in Absprache mit dem Angeklagten M., Thomas Sch. und Daniele P. erfolgt. Eine Fertigstellung habe bis zur Neueröffnung Mitte September 2016 erfolgen sollen. Der Mitangeklagte J. habe auch eine AGB-Schulung für die Mitarbeiter durchführen sollen. Er habe gegenüber dem Angeklagten M. angegeben, dass die Arbeiten umfangreich und kompliziert gewesen seien und er nächtelang mit Rechtsanwalt A. daran gearbeitet habe. Da er dies neben seiner sonstigen Arbeit für die Rechtsabteilung ausgeführt habe, sei klar gewesen, dass er dafür zusätzlich bezahlt würde. Über eine konkrete Höhe der Vergütung hätten sie aber nicht gesprochen. Der Angeklagte M. sei aufgrund von Umfang und Komplexität von einer höheren Summe, etwa 3.000 bis 4.000 Euro, ausgegangen; eine konkrete Überlegung habe er aber nicht angestellt. Nachdem er am 17.09.2016 Deutschland zunächst verlassen gehabt habe, im weiteren Verlauf dann wieder zurückgekehrt, aber nicht mehr bei der Firma M. tätig gewesen sei, habe er weiterhin Kontakt mit dem Mitangeklagten J. gehabt. Daher wisse er auch, dass die weiteren Darlehensraten nicht wie vereinbart an diesen ausgezahlt worden seien. Ende 2016 habe Daniele P. dann zunächst das Arbeitsverhältnis mit Frau J. und anschließend den Darlehensvertrag gekündigt. Die Firma M. habe dann noch etwa 3.000 Euro von dem Mitangeklagten J. bzw. Frau J. zurückgefordert und schlussendlich im Sommer 2017 – vertreten durch Rechtsanwalt D. – gegen den Mitangeklagten J. geklagt. Dieser habe ihm, dem Angeklagten M., davon erzählt, dass sich D. in diesem Zusammenhang bezüglich einer Auskunft über die Genehmigung der Nebenbeschäftigung auch an den Direktor des Amtsgerichts gewandt habe, um Druck auszuüben. Dieses Vorgehen habe auch den Angeklagten M. geärgert. Der Mitangeklagte J. habe dann erklärt, dass er ja eigentlich noch Geld wegen der AGB-Überarbeitung von der Firma M. zu erhalten habe. Dem habe er zugestimmt, da dies aus seiner Sicht zutreffend gewesen sei. Der Mitangeklagte J. habe ihn dann darum gebeten, eine Bestätigung zu unterzeichnen, aus der hervorgehe, dass er noch Geld zu erhalten habe, um diese Rechtsanwalt D. vorlegen zu können. Der Angeklagte M. habe wiederum zugestimmt, weil er dies recht und billig gefunden habe und es eine solche Vereinbarung – wenn auch nur mündlich – ja tatsächlich gegeben habe. In der Folge habe der Mitangeklagte J. ein Schreiben gefertigt und ihm dieses vorab zur Kenntnisnahme übersandt. Der Angeklagte M. glaube aber nicht, dass er es sich tatsächlich angeschaut habe. Der Mitangeklagte J. sei dann mit dem ausgedruckten Schreiben zu ihm gekommen und habe gewollt, dass er auf jeder der Seiten unterschreibe. Der Angeklagte M. habe es sich angesehen. Das Datum sei ihm dabei nicht aufgefallen. Den Inhalt des Schreibens habe er als Bestätigung dessen aufgefasst, was sie zur Erstellung der AGB vereinbart gehabt hätten; aus seiner Sicht habe hierzu auch eine Vergütung gehört, obwohl sie nicht explizit darüber gesprochen gehabt hätten. Die Summe von 7.500 Euro sei ihm jedoch als zu hoch erschienen und er habe sie gegenüber dem Mitangeklagten J. als Wucher bezeichnet. Dieser habe aber gemeint, dass diese angesichts seiner Leistung angemessen sei. Er habe das Schriftstück schlussendlich unterschrieben. Da es aus seiner Sicht ja nur darum gegangen sei, dass der Mitangeklagte J. eine Bestätigung erhalte, mit der er die Forderung der Firma M. in Höhe von 3.000 Euro zurückweisen könne, und nicht um eine Geltendmachung darüberhinausgehender Gelder, sei ihm die höhere Summe in dem Schreiben egal gewesen; einen Anspruch in Höhe von 3.000 Euro habe der Mitangeklagte J. seines Erachtens allemal gehabt. b) Die von der Kammer unter II. 15. und 16. getroffenen Feststellungen basierten im Ausgangspunkt auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte. In wesentlichen Teilen hielt die Kammer deren Ausführungen jedoch für unglaubhaft und ist ihnen nicht gefolgt. Zu den insoweit abweichenden Feststellungen kam die Kammer wie nachfolgend dargelegt. Auch hier kam wieder insbesondere den eingeführten Urkunden und dabei erneut einer Vielzahl an E-Mails entscheidendes Gewicht zu. Im Einzelnen: aa) Die Überzeugung der Kammer vom Inhalt des festgestellten Schriftverkehrs sowie vom festgestellten Prozessverlauf beruhte auf folgenden, im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden: - Kündigungsschreiben vom 11.10.2016, - Kündigungsschreiben vom 28.11.2016, - Schreiben des Angeklagten J. vom 12.05.2017 nebst angehängter Rechnung, - Klageschrift vom 29.07.2017, - E-Mails des Angeklagten J. an den Angeklagten M. („pdm. dmmobility@gmail.com“) vom 12. und 14.09.2017, jeweils nebst angehängtem Schreiben, - Klageerwiderung vom 13.10.2017 nebst Anlagen B1, B2, B3, - Klagerücknahme vom 25.10.2017, - Klageschrift vom 25.10.2017, - Fax-Mitteilung vom 24.04.2018 (Anzeige von Rechtsanwalt Br., die Beklagte nicht mehr zu vertreten), - Klageerwiderung vom 02.05.2018 nebst Anlage B 6, - Beschluss des Amtsgerichts B. vom 04.07.2018, - Protokoll über die öffentliche Sitzung vor dem Arbeitsgericht K. vom 15.01.2019 (protokollierter Vergleich). bb) Hinsichtlich der Feststellungen zur Entstehungsgeschichte und den Hintergründen des auf den 15.07.2016 datierten Schreibens war Folgendes auszuführen: (1) Den hierzu vorgetragenen Angaben des Angeklagten J. hat die Kammer im Wesentlichen bereits deshalb keinen Glauben geschenkt, weil sie schon in sich widersprüchlich und äußerst unplausibel waren. Sie wirkten auf die Kammer, als habe der Angeklagte J. versucht, in „Detailarbeit“ für jedes Indiz eine – noch so fernliegende – Erklärung zu finden. Dies gipfelte in dem Erklärungsversuch, es sei zu den festgestellten E-Mails vom 12. und 14.09.2017 gekommen, weil der Angeklagte J. in Rücksprache mit dem Angeklagten M. den – angeblich zuvor versehentlich vom Angeklagten M. dem Angeklagten J. anstelle der Originaldatei auf einem USB-Stick ausgehändigten – Entwurf inhaltlich derart habe anpassen müssen, damit die Partnerin des Angeklagten M. die auf dessen Computer gespeicherte Originaldatei habe finden können. (2) Im Übrigen ließen sich die Angaben des Angeklagten J. auch zeitlich nicht mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen. So war schon der Inhalt des in Rede stehenden Schreibens nicht zu dem vom Angeklagten J. behaupteten Zeitpunkt der Übergabe des Schreibens, nämlich kurz nach Übersendung der fertiggestellten AGB, passend. In dem Schreiben hieß es nämlich u.a.: „[…] Ich möchte dich dabei darum bitten, zunächst die AGB unserer Mitbewerber zu sichten und mir das Ergebnis zu präsentieren. Im Anschluss hieran wird RA A., Gaggenau, beauftragt werden, neue AGB für M. Cars zu erstellen. […] Sobald die neuen AGB erstellt sind, […]“. Es war nicht ersichtlich, weshalb nach abgeschlossener Überarbeitung der AGB ein Schreiben mit der Bitte um Überarbeitung übergeben werden sollte. Auch das Datum des Schreibens – der 15.07.2016 – würde nicht zu dem behaupteten Zeitpunkt der Übergabe passen. Denn anhand mehrerer im Selbstleseverfahren eingeführter E-Mails ließ sich nachverfolgen, dass am 15.07.2016 die AGB noch nicht fertiggestellt und auch noch nicht übermittelt worden waren. In einer E-Mail vom 03.07.2016 an den Angeklagten M. schrieb der Angeklagte J.: „[…] Ich werde nun in den nächsten beiden Wochen mit RA A. die AGB überarbeiten, […]“. In der E-Mail vom 21.07.2016 – Betreff: „AGB“ – teilte er dann mit: „[…] Wir haben nun gestern vor den Kapiteln Haftung und Kaution usw. aufhören müssen, denn da steht uns noch viel Arbeit bevor, um das alles wasserdicht zu kriegen. […]“. Und erst in der E-Mail vom 28.07.2016 übermittelte er eine Text-Datei und schrieb dazu: „In der Anlage die in der letzten Nacht fertiggestellten AGB - die sind jetzt superwasserdicht […]“. (3) Demgegenüber ließ sich die Einlassung des Angeklagten M. jedenfalls hinsichtlich der äußeren Abläufe bei der Entstehung des Schreibens mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen. Dass insgesamt drei Versionen – mit jeweils kleinen formalen Änderungen – des Schreibens bei dem Angeklagten J. festgestellt werden konnten, nämlich eine in ausgedruckter Form bei der Wohnungsdurchsuchung und zwei jeweils als Anhang der E-Mails vom 12. und 14.09.2017, wertete die Kammer als Indiz dafür, dass der Text noch in der Entstehungsphase befindlich gewesen war. Den gesamten festgestellten E-Mail-Verlauf zwischen dem 12. und 19.09.2017 konnte, wie bereits dargestellt, der Angeklagte J. nicht plausibel erklären. Demgegenüber ließen sich die E-Mails stimmig in Einklang damit bringen, dass der Angeklagte J. mit seiner E-Mail vom 12.09.2017 einen von ihm erstellten Entwurf der – zuvor zwischen den beiden Angeklagten besprochenen – fingierten Honorarzusage übermittelte. Das – ausweislich der Angaben des Zeugen KHK S. – bei der Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten J. aufgefundene und im Selbstleseverfahren einführte Dokument, welches auf „im April 2016“ datiert war und in der Kopfzeile nur „Briefkopf M.“ enthielt, im Übrigen aber identisch mit dem per E-Mail vom 12. und 14.09.2017 übermittelten Schreiben war, deutete zudem darauf hin, dass es sich hierbei um den Erstentwurf des Angeklagten J. handelte. Denn bei dem Textverarbeitungsprogramm Word erscheinen beim Erst-Speichervorgang im Regelfall die ersten Worte im Dokument als vorgeschlagener Dateiname. Weil Dateiname des schließlich am 12.09.2017 übermittelten Entwurfs „Briefkopf M.“ war, obwohl im Dokument selbst – anders als in dem bei der Durchsuchung aufgefundenen – nun aber nicht mehr in der Kopfzeile „Briefkopf M.“, sondern „M. Cars Der Geschäftsführer Patrizio M.“ stand, ist davon auszugehen, dass dieses Dokument auf der nächsten Bearbeitungsstufe war, womöglich, weil der Angeklagte J. die anfängliche Hoffnung, er könne noch über den Angeklagten M. an den Original-Briefkopf der Firma M. kommen, mittlerweile aufgegeben hatte. cc) Nicht festzustellen vermochte die Kammer hingegen, ob der Angeklagte M. das auf den 15.07.2016 datierte Schreiben zu einem nicht genauer eingrenzbaren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 14. und dem 24.09.2017 in Abwesenheit des Angeklagten J. unterschrieb und es ihm im Nachgang persönlich übergab oder er dieses erst im Beisein des Angeklagten J. am 24.09.2017 unterschrieb und ihm übergab. Denn aus dem eingeführten wechselseitigen E-Mail-Verkehr zwischen den beiden Angeklagten J. und M. vom 19.09.2017 ging hervor, dass bereits abgesprochen war, dass der Angeklagte J. das Schreiben am 19.09.2017 in dem Geschäft der Kristina Ku. abholen würde, was der Angeklagte J. aus zeitlichen Gründen doch nicht schaffte und kurzfristig absagte. Um das Schreiben dort bereitzulegen, hätte es jedoch bereits vom Angeklagten M. unterschrieben sein müssen. Es war jedoch auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte M. – so wie er es darstellte – erst bei dem – in dem E-Mail-Verkehr vom 19.09.2017 vereinbarten – persönlichen Treffen der beiden am 24.09.2017 das Schriftstück unterschrieb. dd) Die Überzeugung der Kammer davon, dass es weder vor Überarbeitung der AGB noch kurz danach zu einer Honorarzusage durch den Angeklagten M. gekommen ist, dass dem Angeklagten J. also kein Anspruch aus einer angeblichen Honorarvereinbarung zustand, sondern dass vielmehr sowohl die AGB-Überarbeitung als auch die Mitarbeiterschulung bereits als Teil seiner Arbeit für die Rechtsabteilung mittels seines monatlichen „Grundgehalts“ vergütet worden war und dass dies auch den beiden Angeklagten J. und M. bewusst gewesen ist, beruhte – über das schon Genannte hinausgehend – maßgeblich auf folgenden Erwägungen: (1) Zunächst stellte die Kammer folgende wesentliche Überlegung an: Wenn es die Zusage des Angeklagten M. über ein Honorar tatsächlich gegeben hätte und dies auch schon am 15.07.2016, dann erschlösse sich nicht, weshalb am 31.08.2016, also nach Durchführung wesentlicher Teile der AGB-Überarbeitung, die Konstruktion eines – ratenweise durch Verrechnung mit den monatlichen Lohnansprüchen zurückzuführenden Arbeitgeberdarlehens – gewählt wurde, um dem Angeklagten J. bei seinen finanziellen Schwierigkeiten mit dem Finanzamt zu helfen, anstatt ihm schlicht sein Honorar oder ein Teil des Honorars zukommen zu lassen. (2) Des Weiteren fand Berücksichtigung, dass sich in der Honorarvereinbarung der Passus „Bitte erstelle im Anschluss Deine Tätigkeit entsprechend in Rechnung, ggf. mit Mehrwertsteuerausweis (falls erforderlich)“ fand, der abschließende Teil seiner Tätigkeit – die AGB-Mitarbeiterschulung – ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten, von Mirjana N... für den Angeklagten M. erstellten E-Mail-Terminerinnerung am 15.09.2016 durchgeführt wurde, die Rechnungsstellung durch den Angeklagten J. jedoch erst mit Datum vom 12.05.2017 erfolgte. Als Grund dafür gab er in seinem Schreiben an Daniele P. vom 12.05.2017 noch Folgendes an: „[…] erklärten sie mir, dass Sie für die Firma M. Cars die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragen müssen, so dass ich letztlich von einer Rechnungsstellung abgesehen habe, da mir dies im Falle eines Insolvenzverfahrens sinnlos erschien. […]“. Die Insolvenzgerüchte tauchten in den beiden Zivilprozessen dann auch weiterhin immer wieder auf. In seiner Einlassung in der Hauptverhandlung war hiervon sodann keinerlei Rede mehr. Stattdessen erklärte der Angeklagte J., die AGB-Überarbeitung sei für ihn ein Freundschaftsdienst gewesen, das zugesagte Honorar sei ihm viel zu hoch vorgekommen, er habe das Schreiben dann zu Hause irgendwo hingelegt und auch nie vorgehabt, davon Gebrauch zu machen, zumal ihm bewusst gewesen sei, dass er mit einem solchen Honorar eine Nebentätigkeit hätte anzeigen und vom Präsidenten des Oberlandesgerichts genehmigen lassen müssen. Er habe diesem nicht erklären wollen, zunächst einem Freund geholfen und nachträglich ein deutliches Honorar zugesagt bekommen zu haben. Beide Erklärungsvarianten erschienen der Kammer als wenig überzeugend. Bei etwaigen Gerüchten über eine bevorstehende Insolvenz hätte es nähergelegen, eine bestehende Forderung schnell geltend zu machen, um entweder noch vor dem gegebenenfalls von Anfechtung betroffenen Zeitraum Befriedigung zu erlangen oder wenigstens als Insolvenzgläubiger erfasst zu werden. Hinsichtlich der Erklärung, er hätte ein solches Honorar ja als Nebentätigkeit anzeigen müssen, war bereits widersprüchlich, dass er es dann, als er die Rechnung am 12.05.2017 geschrieben hatte, dennoch nicht anzeigte, sondern einen Tag später, am 13.05.2017, in seiner – im Selbstleseverfahren eingeführten – Erklärung, Mitteilung und Abrechnung nach § 8 LNTVO für das Jahr 2016 Fehlanzeige erstatte. Auch in der Erklärung für das Jahr 2017 zeigte er die 7.500 Euro gerade nicht an. Dass ihn also die Anzeigepflicht von einer Geltendmachung zunächst abhielt, war bereits deshalb unglaubhaft. Die Kammer berücksichtigte ferner Folgendes: Der Angeklagte J. befand sich – wie bereits mehrfach dargestellt – in einer angespannten finanziellen Situation und war gegenüber dem Finanzamt im Zugzwang. Per E-Mail vom 20.09.2016 bat er daher Daniele P. um Hilfe und um Zahlung von 15.000 Euro. Dass der Angeklagte J. in dieser Situation seinen – angeblichen – Anspruch in Höhe von 7.500 Euro in der E-Mail nicht geltend machte und gänzlich unerwähnt ließ, wertete die Kammer als Indiz gegen das Bestehen eines solchen Anspruchs. Auch aus dem eingeführten E-Mail-Verkehr mit Thomas Sch. im Oktober 2016 ging hervor, dass der Angeklagte J., obwohl er explizit auf die AGB-Überarbeitung einging, einen etwaigen daraus resultierenden Anspruch mit keinem Wort erwähnte. Nachdem der Angeklagte J. per E-Mail vom 22.10.2016 an Thomas Sch. fragte, ob er die „Rechtsabteilung“ weiter zu den bisherigen Konditionen betreiben solle, Thomas Sch. hierauf am 23.10.2016 nur antwortete, dass er davon „keine Ahnung“ habe, reagierte der Angeklagte J. darauf wie folgt: „[…] Zuletzt habe ich an mehreren Tagen zusammen mit RA A. bis in die frühen Morgenstunden die neuen AGB für Vermietung ausgearbeitet, verbessert und "wasserdicht" gemacht. Ich hoffe, dass Du dann, wenn wir uns mal in R. getroffen haben, nicht ernsthaft geglaubt hast, ich bin nur zum Vergnügen da […] - Deine Frau weiß, dass ich da jeweils - am Dienstag und am Donnerstag und auch zwischendurch an anderen Tagen, wenn es "brannte" - einige Stunden am Computer saß. […] hatte ich zuletzt mit Patrizio ein monatliches Honorar von 900 Euro vereinbart […] ich habe seit 2 Monaten keinerlei Geld mehr erhalten, war aber weiterhin tätig (u.a. habe ich im September noch eine Mitarbeiterschulung durchgeführt, an der auch Deine Frau beteiligt war). Zuletzt habe ich am letzten Donnerstag noch einige Fälle bearbeitet […] Ich denke, dass niemand ernsthaft erwarten kann, dass ich dies nun weiterhin "für Gottes Lohn" mache, ich meine, dass mir für gute Arbeit auch gutes Geld zusteht. Neben dem üblichen Geschäft müssten nun die neu erstellten AGB so gekürzt werden, dass sie als "Auszug aus den AGB" in die Mietverträge aufgenommen werden können […] - aber natürlich benötige ich dafür schon einige Stunden Zeit. […]“. Dass der Angeklagte J. die Überarbeitung der AGB und die Mitarbeiterschulung noch als bislang „für Gottes Lohn“ erbrachte Leistung ansah, passte nicht zu einer bereits zu diesem Zeitpunkt angeblich bestehenden Honorarvereinbarung. Dass er schrieb, er sei weiterhin tätig gewesen, und hierfür u.a. auf die Durchführung der Mitarbeiterschulung verwies, machte überdies ganz deutlich, dass er die AGB-Überarbeitung und die Mitarbeiterschulung als Teil seiner Arbeit als Rechtsabteilung auffasste. Diese Auffassung wurde auch noch in der E-Mail des Angeklagten J. an Thomas Sch. vom 08.12.2016 zum Ausdruck gebracht. Dort schrieb der Angeklagte J. unter anderem: „[…] Nicht ohne Grund habe ich immer wieder bei Zahlungsverweigerung und willkürlichen Rechnungskürzungen durch Versicherungen viele Stunden in meinem Büro recherchiert und dann Mails versendet […] Mit Patrizio war für meine Tätigkeit ein monatliches Honorar von 900 Euro vereinbart, ab September - wenn auch K. zu bearbeiten gewesen wäre, sogar 1500 Euro. […] Ich habe im September nicht nur voll gearbeitet, ich habe sogar noch eine mehrstündige Mitarbeiterschulung, u.a. zu den von mir erarbeiteten neuen AGB, durchgeführt, […]. Das schüttle ich nicht einfach aus dem Ärmel, da war eine mehrstündige Vorbereitung erforderlich. Auch im Oktober habe ich jeweils Dienstags und Donnerstag den Nachmittag in R. verbracht, zusätzlich noch von meinem Büro aus Fälle bearbeitet, die mir Sebastian schickte. Es kann daher also kein Zweifel daran bestehen, dass ich mir damit die 2x450 Euro redlich und schwer verdient habe (nicht ohne Grund saß ich Dienstags und Donnerstags nach meiner Tätigkeit in R. bis gegen Mitternacht noch in meinem Büro!). […]“. Auch hier wurde wieder vom Angeklagten J. auf die von ihm verübte Tätigkeit als Rechtsabteilung verwiesen, in einem Atemzug mit seinem Agieren in den Versicherungsangelegenheiten auch die im September durchgeführte Mitarbeiterschulung dargestellt und daraus die Schlussfolgerung gezogen, sich damit die „2x450 Euro“ – also das Grundgehalt für die Monate September und Oktober – „redlich und schwer verdient“ zu haben. Eine gesonderte, über die Entlohnung für die Rechtsabteilung hinausgehende Vergütung für die Mitarbeiterschulung wurde nicht erwähnt. Soweit im weiteren Verlauf der E-Mail zwar auf einmal eine angebliche Verbindung zwischen AGB-Überarbeitung und Darlehensgewährung geschildert wurde, was später wohl in Vergessenheit geriet und jedenfalls nicht noch einmal vorgetragen wurde, so war auch dies unplausibel und unzutreffend, was weiter unten (unter ee) (2) noch detailliert dargestellt ist. Es wurde jedoch überdeutlich, dass der Angeklagte J. nach Wegen suchte, die von der Firma M. erhobene Forderung nicht begleichen zu müssen, er am 08.12.2016 jedoch offensichtlich noch nicht auf die Idee gekommen war, eine Honorarzusage des Angeklagten M. zu fingieren, denn anderenfalls hätte er eine solche bereits hier erwähnt. (3) Zusammenfassend festzuhalten blieb nach alledem, dass der Angeklagte J., wie aus seiner E-Mail vom 04.09.2016 an den Angeklagten M. hervorging („[…] Du erwartest ja (nicht ohne Grund), dass ich im Hinblick auf K. meinen Einsatz erhöhe. Können wir uns auf (theoretisch) 1500 Euro/Monat einigen […]? […]“), zwar sicherlich die Hoffnung und Erwartung hatte, durch seine bisherige – engagierte – Tätigkeit für den Angeklagten M. bzw. die Firma M. längerfristig mehr Lohn akquirieren zu können. Einen konkreten Anspruch auf eine über sein „Grundgehalt“ hinausgehende Vergütung aus der AGB-Überarbeitung hatte er jedoch nicht. (4) Soweit der Angeklagte M. in seiner Einlassung der Kammer vermitteln wollte, er sei bei Unterzeichnung des von dem Angeklagten J. vorgelegten Schreibens davon ausgegangen, dass der Angeklagte J. einen Anspruch in Höhe von 3.000 Euro allemal gehabt habe, so hielt die Kammer dies für unglaubhaft, bewertete diesen Teil der Einlassung als bloße Schutzbehauptung und ist der Einlassung insoweit nicht gefolgt. Dies fußte auf folgenden Erwägungen: Schon die – durch Rechtsanwalt Wö. verlesene – Einlassung des Angeklagten M. als solche war in diesem Punkt – anders als in den übrigen Schilderungen rund um die Honorarabrede – wenig plausibel. So wurde auf der einen Seite behauptet, über eine Vergütung sei nicht explizit gesprochen worden, gleichzeitig wurde auf der anderen Seite aber gemeint, er, der Angeklagte M., habe den Inhalt des ihm vorgelegten Schreibens als Bestätigung dessen aufgefasst, was sie zur Erstellung der AGB vereinbart gehabt hätten, aus seiner Sicht habe hierzu auch eine Vergütung gehört. Gleiches fand sich zur Höhe der Vergütung: Über eine konkrete Höhe sei nicht gesprochen worden, der Angeklagte M. sei jedoch von etwa 3.000 bis 4.000 Euro ausgegangen, wenngleich er konkrete Überlegungen hierzu nicht angestellt haben will. Diese Gegensätze wirkten wenig nachvollziehbar. Auch die Begründung des Angeklagten M. für seine Ansicht, dem Angeklagten J. stehe zumindest ein Anspruch in Höhe von 3.000 Euro zu, erachtete die Kammer als nicht tragfähig. Der Angeklagte M. folgerte dies maßgeblich daraus, dass die Arbeiten an den AGB umfangreich und kompliziert gewesen seien und der Angeklagte J. nächtelang mit Rechtsanwalt A. daran gearbeitet habe. Weil er dies auch noch neben seiner sonstigen Arbeit für die Rechtsabteilung ausgeführt habe, sei klar gewesen, dass er dafür zusätzlich bezahlt würde. α) Hierzu war zunächst festzustellen, dass ausweislich der bereits genannten E-Mails selbst der Angeklagte J. davon ausgegangen war, die Arbeiten rund um die AGB im Rahmen der Rechtsabteilung zu vollbringen und er hierfür keine gesonderte Vergütung wollte. β) Überdies war zu konstatieren, dass die Anpassung/Überarbeitung von AGB durchaus zum üblichen Aufgabenkreis der Rechtsabteilung einer Firma gehört. Vorliegend flossen Erkenntnisse des Angeklagten J., die er im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsabteilung gewonnen hatte, auch in die Überarbeitung der AGB ein bzw. waren womöglich Auslöser für die Bearbeitung. So teilte er in einer eingeführten E-Mail vom 21.07.2016 dem Angeklagten M. mit: „[…] Es ist so, dass wir ja viel durch die verschiedenen Fälle gelernt haben, insbesondere durch N.. Dies führte dazu, dass wir an vielen Stellen den einen oder anderen Halbsatz eingefügt haben, damit auch solche Fälle in Zukunft berücksichtigt sind. […]“. γ) Im Übrigen waren sowohl die AGB-Überarbeitung als auch die Mitarbeiterschulung keineswegs derart umfangreich, dass diese deutlich über das sonst übliche Maß des Arbeitsumfangs des Angeklagten J. für die Rechtsabteilung hinausging. Dies ergab sich wie folgt: αα) Zum einen handelte es sich lediglich um eine Überarbeitung bereits bestehender AGB, die der Angeklagte J. in einer eingeführten E-Mail vom 03.07.2016 gegenüber dem Angeklagten M. als „ja nicht ganz schlecht“ beschrieb. Ausweislich der E-Mail vom 21.07.2016 bestand die Überarbeitung insbesondere darin, dass der Angeklagte J. und Rechtsanwalt A. „an vielen Stellen den einen oder anderen Halbsatz eingefügt haben“. ββ) Zudem war auch die vom Angeklagten J. investierte Zeit überschaubar. Soweit dies die gemeinsamen Abende mit Rechtsanwalt A. betraf, beruhte diese Feststellung der Kammer insbesondere auf den Angaben des Zeugen Rechtsanwalt A.. Dieser gab an, er habe von Anfang an gesagt, die AGB seien nicht up to date, schon vom Layout her, da müsse man etwas machen. In dem R.er Autohaus hätten er und der Angeklagte J. dann mal etwas gemacht, also das Format angepasst sowie die Verträge angeschaut und gemeint dieses und jenes müsse anders formuliert werden. Dafür habe er, Rechtsanwalt A., keine Rechnung geschrieben, er habe sich dadurch seine Arbeit für den Mandanten erleichtern wollen, auch in der Erwartung, dass es dann andere Fälle geben werde. Daher sei er bereit gewesen, das mal so, also unentgeltlich zu machen. Als dann eine neue Filiale in K. geplant gewesen sei, habe es geheißen, die AGB und die Mietverträge sollen noch besser und effektiver gestaltet werden. Dies sei er dann mit dem Angeklagten J. gemeinsam angegangen. Der Angeklagte J. habe die AGB der Mitbewerber gesichtet und gemeinsam habe man dann an zwei Abenden in der Kanzlei die AGB besprochen, umstrukturiert und fortentwickelt. Mehr als drei Stunden seien dies pro Abend bestimmt nicht gewesen. Insgesamt sei es vielleicht ein Arbeitstag Arbeit gewesen. Die AGB-Überarbeitung hätten sie dann fertig gehabt, es habe ein Rohentwurf bestanden. Aus seiner Sicht sei jedoch die Anpassung der Mietverträge noch nicht abgeschlossen gewesen. Die AGB seien eine Sache, die Anpassung der Mietverträge eine andere gewesen. Er habe die AGB der Firma M. noch nicht zukommen lassen, er habe noch nichts freigegeben gehabt. Der Angeklagte J. habe aber bestimmt eine Mehrfertigung gehabt. Er, Rechtsanwalt A., hätte für seinen Aufwand etwa 1.500 bis 1.800 Euro verlangt. Es könne auch sein, dass jemand von M. ihn mal danach gefragt habe, was die Überarbeitung von AGB so wert sei. Er habe dann zu verstehen gegeben, dass er das nicht für 1.000 Euro mache. Er habe jedoch bislang nichts von der Firma gefordert. Die Filiale in K. habe ja nie aufgemacht oder direkt wieder zugemacht. Er meine zudem, dass er auch deshalb keine Rechnung gestellt habe, weil er Dr. Winkler von der Anwaltskammer angeschrieben habe wegen der Frage der Abrechnung. Er habe auch keine Vorschussrechnung gestellt gehabt. Das sei dann alles im Sande verlaufen und irgendwann nicht mehr Thema gewesen. Der Zeuge gab auf Vorhalt der Passage „man hätte sicherlich auch 10.000 Euro für die Erstellung der AGB verlangen können“ aus dem Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung vom 23.04.2018 an, 10.000 Euro hätte man nur verlangen können, wenn alles fertig gewesen wäre. Es komme bei AGB ja auf jedes Wort an. Erst von KHK S. habe er erfahren, dass der Angeklagte J. etwas für die AGB-Überarbeitung abgerechnet habe. Die genannten 7.500 Euro seien ihm, Rechtsanwalt A., für den damaligen Bearbeitungsstand als recht ordentlich vorgekommen, denn die Arbeit sei ja noch nicht fertig gewesen. Wenn die Angaben des Zeugen Rechtsanwalt A. auch etwas fahrig und ausweichend wirkten und ihm die Beantwortung der Fragen rund um das Thema Abrechnung seiner Leistung bei der AGB-Überarbeitung sichtlich unwohl war, er sich dann auch darauf berief, seit einer Masernerkrankung im Alter von 52 Jahren Erinnerungsprobleme zu haben, so waren seine Angaben zu dem Themenkreis AGB für die Kammer dennoch glaubhaft. Denn sie waren durchaus mit Details versehen – so etwa die geschilderte Unterscheidung zwischen den ersten Überarbeitungen überwiegend redaktioneller Art und der hier in Rede stehenden zweiten Überarbeitung – und machten präsente Erinnerungen deutlich. Die Grundzüge seiner Aussage zur AGB-Überarbeitung ließen sich auch mit den eingeführten E-Mails in Einklang bringen: So wurde aus zwei eingeführten E-Mails des Angeklagten J. deutlich, dass tatsächlich bereits 2015 die Größe der AGB thematisiert worden war und hier auch Rechtsanwalt A. einbezogen werden sollte. In einer E-Mail vom 14.07.2015 (20:21 Uhr) schrieb der Angeklagte J. an Sebastian Schu.: „[…] Außerdem MÜSSEN die AGB größer gedruckt werden, am Besten auf einer extra Seite, dann passt das auch. […]“ und am 15.11.2015 (20:37 Uhr) schrieb er an den Angeklagten M.: „[…] Wir müssen nun auch endlich die Sache mit den AGB regeln, die sind immer noch viel zu klein gedruckt, das wird uns bestimmt noch irgendwann Probleme bereiten. Ich möchte mich noch mit RA A. zusammensetzen und sie noch einmal überarbeiten, dann müssen sie groß ausgedruckt und ausgehängt werden! […]“. Dass die Überarbeitung im Sommer 2016 an nur zwei Abenden erfolgte, deckte sich ebenfalls mit den E-Mails. Am 21.07.2016 teilte der Angeklagte J. unter dem Betreff „AGB“ dem Angeklagten M. mit: „[…] ja, das war eine lange Nacht gestern. […]“ und am 28.07.2016: „In der Anlage die in der letzten Nacht fertiggestellten AGB […]“. Auch dass – zumindest aus Sicht des Zeugen A. mit Blick auf die Verträge – noch nicht alles gänzlich fertig gewesen ist, wurde aus der E-Mail des Angeklagten J. an den Angeklagten M. vom 04.09.2016 ersichtlich, in der es hieß: „[…] Ich werde nun gleich die AGB Deinen Wünschen entsprechend ändern und Dir dann übersenden […] Der "Auszug aus den AGB" für die Verträge kommt dann im Laufe der Woche. […]“. Die Einschätzung des Zeugen A. zur Anzahl der Bearbeitungsstunden wurde durch die Einlassung des Angeklagten J. gestützt, wonach man sich an den gemeinsamen Abenden bei Rechtsanwalt A. nicht nur mit den AGB beschäftigt habe. Des Weiteren war auch die für die Mitarbeiterschulung investierte Zeit überschaubar. Diese begann – ausweislich der schon genannten Terminerinnerung – erst um 16:00 Uhr am 15.09.2016. Der Angeklagte J. hatte in der E-Mail vom 03.07.2016 zur voraussichtlichen Dauer mitgeteilt: „[…] Ich denke, dass ich 2-3 Stunden benötige. […]“. Hinzu kam sicherlich noch eine gewisse Vorbereitungszeit, die jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass der Angeklagte J. durch die Überarbeitung der AGB bereits inhaltlich eingearbeitet war, als ebenfalls überschaubar einzustufen war. γγ) Schließlich war auch die – vom Angeklagten M. hinsichtlich der AGB-Überarbeitung in seiner Einlassung hervorgehobene – Arbeit am späten Abend und in der Nacht nicht ungewöhnlich. Die Tätigkeit des Angeklagten J. für die Rechtsabteilung war keineswegs auf die Nachmittagsstunden festgelegt. So schrieb der Angeklagte J. dem Angeklagten M. per E-Mail etwa am 15.11.2015 um 20:37 Uhr: „[…] und sitze daneben jeden Tag in meinem Büro - so wie jetzt auch - und checke, schreibe und beantworte Mails (eben gerade eine Anfrage von Sebastian) […]“, am 17.12.2015 um 20:37 Uhr: „[…] nachdem ich bis kurz vor 20.00h mit RA A. zusammen gesessen bin, habe ich mich jetzt noch in mein Büro begeben, um die 3 Seiten (!) Notizen für Dich niederzulegen“ und am 14.04.2016 um 21:36 Uhr: „[…] eine lange Besprechung mit RA A. durchgeführt, ging bis 19.00h und A. kam mit einem Wäschekorb mit Akten! […] Ich möchte Dir eine kleine Übersicht geben und bin deshalb nun noch einmal in mein Büro. […]“. δ) Die genannten Gesichtspunkte waren dem Angeklagten M. aufgrund des regen E-Mail-Verkehrs mit dem Angeklagten J. auch bewusst. ε) Für die Kammer ergab sich darüber hinaus ein gewisser Widerspruch dahingehend, dass einerseits der Angeklagte J. im Rahmen der Rechtsabteilung etwa wöchentlich bei der Firma M. gewesen ist und gearbeitet hat und hierfür anfangs 450 Euro und gegen Ende 900 Euro monatlich erhalten hat, andererseits der Angeklagte M. nun jedoch für die Überarbeitung der AGB – trotz des dargelegten Umstandes, dass es sich um keinen allzu erheblichen Aufwand handelte und der Angeklagte J. nicht einmal alleine, sondern zusammen mit Rechtsanwalt A. wirkte – allein dafür einen Anspruch des Angeklagten J. von mindestens 3.000 Euro für angemessen erachtet haben will. Auch die oben geschilderten Angaben des Angeklagten M. zu seinen Gedanken über die Höhe und Angemessenheit der 7.500 Euro, zu seiner Motivation für die Unterschrift und zu seiner Erwartung bezüglich der Verwendung durch den Angeklagten J. waren für die Kammer nicht überzeugend. Wäre ihm die Summe wirklich als Wucher vorgekommen, wäre es ein leichtes gewesen, einen entsprechenden Änderungsvorschlag zu kommunizieren, nachdem ihm die jeweilige Textdatei am 12. und 14.09.2017 per E-Mail zugesandt worden war. Fernliegend erschien der Kammer auch der Gedankengang, weil es um eine Forderung der M. GmbH von etwa 3.000 Euro gehe und der Angeklagte zufällig auch von einem Anspruch des Angeklagten J. von etwa 3.000 Euro ausgehe, könne er auch 7.500 Euro unterschreiben, wenn es nur um die Zurückweisung dieser Forderungssumme gehe. Für den in Geschäftsfragen nicht unerfahrenen Angeklagten M. war klar, dass wenn ein solches Schreiben, mit dem ein Anspruch akquiriert werden soll, erst einmal in der Welt ist, die Art und Weise der Verwendung außerhalb der Sphäre des Unterzeichners liegt. Auch drängte sich die Frage auf, wozu der Angeklagte J. einen Betrag von 7.500 Euro hineinschrieb, obwohl er – wie der Angeklagte M. gedacht haben will – tatsächlich nur etwa 3.000 Euro bräuchte. ζ) Nach alledem wertete die Kammer diesen Teil der Einlassung des Angeklagten M. als bloße Schutzbehauptung. Die Kammer war vielmehr der Überzeugung, dass dem Angeklagten M. die Summe, die er unterschrieb, deshalb egal gewesen ist, weil er dem Angeklagten J. einen Gefallen tun wollte und auf diesem Wege gleichzeitig der Firma M. bzw. den dort nun Verantwortlichen noch Schwierigkeiten bereiten konnte. η) Ebenfalls unglaubhaft war die Einlassung des Angeklagten M. dahingehend, dass er nicht glaube, sich das vom Angeklagten J. per E-Mail übersandte Schreiben tatsächlich angeschaut zu haben. Auch das Datum sei ihm nie aufgefallen. Auch dies bewertete die Kammer als bloße Schutzbehauptung, wiederum maßgeblich gestützt auf den E-Mail-Verkehr. So übersandte der Angeklagte J. am 12.09.2017 das Dokument datiert auf den 28.04.2016. Zwei Tage später schickte er dem Angeklagten M. dann das Dokument mit gleichem Inhalt, aber anderem Datum, nämlich dem 15.07.2016, und schrieb dazu „So, da ist es […]“. Ein solches Agieren passte nur zu einem Hergang, bei welchem zwischen dem 12. und dem 14.09.2017 in irgendeiner Form zwischen den beiden Angeklagten das Datum noch einmal thematisiert worden ist. Ansonsten ergäbe die Wendung „So, da ist es“, nachdem zwei Tage zuvor schon einmal ein Dokument übermittelt worden war, keinen Sinn. Als plausible Erklärung für die Datumsänderung erschien der Kammer, dass es dem Angeklagten M., der erst ab dem 28.07.2016 offizieller Geschäftsführer geworden war, unrecht gewesen wäre, in einem Schreiben, das zur Einreichung bei Gericht gedacht war, als Geschäftsführer der Firma M. zu einem Zeitpunkt aufzutreten, zu welchem er ganz sicher und für jedermann erkennbar noch nicht eingetragener Geschäftsführer war. ee) Zur Überzeugung der Kammer stand des Weiteren fest, dass die beiden Angeklagten J. und M. auch jedenfalls für möglich hielten und zumindest billigend in Kauf nahmen, dass der Firma M. ein fälliger Anspruch auf Rückzahlung der noch offenen Darlehenssumme zustand und mithin durch die fingierte Honorarzusage dieser Anspruch vereitelt werden würde. (1) Von den beiden Angeklagten wurde in ihren Einlassungen nicht vorgebracht, dass sie – isoliert, also ohne den Aspekt eines etwaigen Gegenanspruchs betrachtet – davon ausgegangen wären, die Firma M. habe schon keinen Anspruch auf die Darlehensrückzahlung gegen Milada J.. (2) Soweit in der E-Mail des Angeklagten J. an Thomas Sch. vom 08.12.2016 zumindest gegenteilig anklingende Behauptungen aufgestellt wurden, konnte die Kammer diese wie folgt widerlegen: In der E-Mail hieß es zwar: „[…] Mein Problem mit dem Finanzamt B. kennst du ja und Patrizio hatte mir hier Hilfe angeboten. Als ich dringend 5000 Euro benötigte, sagte er zu mir, dass er mir die gibt, ich aber dafür arbeiten muss, nämlich neue AGB erstellen und verstärkt arbeiten, auch noch Samstags, dazu weitere Tätigkeit wie die Mitarbeiterschulung, die später dann auch noch in K. stattfinden soll. Ich wollte dafür jeweils eine Rechnung schreiben, aber er hat mich beruhigt, dass das später dann alles berücksichtigt und verbucht wird. […] ich habe insoweit […] an Patrizios Erklärungen, an dessen Wort ich keinen Zweifel hatte (und das er immer eingehalten hatte), nicht gezweifelt und zur "Absicherung" einen Darlehensvertrag "für die Buchhaltung" unterschrieben. Laut diesem Vertrag sollte das Darlehen offiziell mit dem Gehalt meiner Frau getilgt werden, tatsächlich dann aber zum Jahresende verrechnet werden und damit erledigt sein. […]“. Es war jedoch bereits auffällig, dass der Angeklagte diese angeblichen Verbindungen erstmalig behauptete, nachdem ihn (bzw. seine Frau) kurz zuvor die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und des Darlehens erreicht hatte. In den vorherigen E-Mails war all dies – wie oben dargestellt – noch nicht erwähnt worden. Die erstmalig zum Ausdruck gebrachte – angebliche – Verbindung zwischen Darlehensgewährung und AGB-Überarbeitung bzw. allgemeiner Mehrarbeit wurde auch vom Angeklagten J. weder im Zivilprozess noch in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung erneut aufgegriffen. Es machte für die Kammer vielmehr den Eindruck, als habe der Angeklagte J. nach Wegen gesucht, das Darlehen nicht zurückzahlen zu müssen und habe schlussendlich die fingierte Honorarzusage für den tragfähigsten Weg angesehen. Eine Verquickung zwischen Darlehensgewährung und AGB-Überarbeitung ließ sich ferner mit den eingeführten E-Mails und den darin zum Ausdruck kommenden Abläufen nicht in Einklang bringen. Denn schon in der E-Mail vom 03.07.2016 schrieb der Angeklagte J.: „[…] Ich werde nun in den nächsten beiden Wochen mit RA A. die AGB überarbeiten […] Ich möchte eine Mitarbeiter-Schulung durchführen, insbesondere für den neuen Laden in K.. Kannst Du Dir bitte schon einmal überlegen, wann und wie Du das organisieren möchtest? Ich denke, dass ich 2-3 Stunden benötige. […]“. Bereits zu diesem Zeitpunkt war die AGB-Überarbeitung nebst Mitarbeiter-Schulung also abgesprochen – die konkrete Zusage finanzieller Hilfe und schlussendlich die Darlehensgewährung hingegen erfolgte erst Wochen später. So hieß es erst in der E-Mail vom 26.07.2016: „[…] Dabei wäre es schon wichtig, dass wir mal darüber reden, ob Du mir helfen kannst. Das Finanzamt wird nur noch diese Woche stillhalten, dann bin ich fällig! […]“. Auch dass der Angeklagte J., wie in der E-Mail vom 08.12.2016 behauptet, Rechnungen habe schreiben wollen, war wenig plausibel. Denn die Überarbeitung von AGB hätte wohl nur schwer auf den Namen seiner Ehefrau, einer Nichtjuristin, abgerechnet werden können, eine Rechnung auf seinen eigenen Namen hätte wiederum Genehmigungs- bzw. Anzeigepflichten ausgelöst. Eine Verbindung zwischen Mehrarbeit und Darlehen konnte die Kammer in Anbetracht folgenden E-Mail-Verlaufes ebenfalls ausschließen: Am 04.09.2016 schrieb der Angeklagte J. an den Angeklagten M.: „[…] Bezüglich der "Verrechnung" weiß ich ja, dass es nur so geht, auch wenn mir natürlich die 450 Euro jeden Monat fehlen. Ich werde mal schauen, was ich an Belegen zusammen bekomme, aber das wird maximal 600 Euro (oder auch mal ein wenig mehr) ergeben. Du erwartest ja (nicht ohne Grund), dass ich im Hinblick auf K. meinen Einsatz erhöhe. Können wir uns auf (theoretisch) 1500 Euro/Monat einigen und ich schaue, was ich an Belegen bringen kann, während ich mir den überschießenden Rest jeden Monat notiere, dafür dann eben Reparaturen/Inspektion usw. an meinem Auto und dem meines Sohnes entsprechend intern verrechnet werden? Wird zwar schwierig, aber ich denke, das könnte so laufen. […]“. Der Angeklagte M. antwortete:„[…] Was die arbeit K. betrifft setzen wir uns hin und schauen wie wir das machen wollen ok. […]“. Dies würde nicht passen, wenn das bereits am 31.08.2016 gewährte Darlehen für die Mehrarbeit vorgesehen gewesen wäre. Schließlich war auch fernliegend und wurde weder vom Angeklagten J. noch vom Angeklagten M. in der Hauptverhandlung vorgebracht, dass das Darlehen zwar offiziell mit dem 450-Euro-Gehalt verrechnet, aber zum Jahresende „verrechnet werden und damit erledigt sein“ sollte. Denn einerseits stand sowohl im Darlehensvertrag in § 3: „Das Darlehen wird ab dem 01.09.2016 mit den monatlichen Aushilfslohn in Höhe von € 450,00 verrechnet, bis es insgesamt zurückbezahlt ist.“ Zudem teilte auch Daniele P. per E-Mail vom 02.09.2016 an das Steuerbüro Sch. mit: „[…] anbei sende ich Ihnen einen Darlehensvertrag für Frau Milada J., ab 01.09.2016 soll das Darlehen mit dem Aushilfslohn verrechnet werden, bis es insgesamt zurückbezahlt wurde. […]“. In der Folge wurde ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Lohnjournale auch entsprechend verfahren; für die Monate September und Oktober wurde jeweils ein Gehalt von 450 Euro verrechnet, für den Monat November – aufgrund der Kündigung zum 15.11.2016 – ein hälftiges Gehalt von 225 Euro. Anhaltspunkte dafür, dass am Ende des Jahres 2016 eine weitere Verrechnung mit dem 450-Euro-Lohn nicht mehr angedacht gewesen wäre, ergaben sich nicht. Es war auch zweifelhaft, ob für dann insgesamt nur vier Monate der praktizierte Aufwand in Relation gestanden hätte. Schließlich las sich auch der Passus „[…] Bezüglich der "Verrechnung" weiß ich ja, dass es nur so geht, auch wenn mir natürlich die 450 Euro jeden Monat fehlen. […]“ in der eingeführten E-Mail des Angeklagten J. vom 04.09.2016 keineswegs so, als sei es um einen lediglich viermonatigen Zeitraum gegangen. C. Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten J. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten J. beruhen auf den Angaben des als Sachverständigen vernommenen Dr. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Schwerpunkt Forensische Psychiatrie). Dieser konnte, gestützt auf seine am 29.07. und 19.08.2022 durchgeführten Explorationen sowie zwei Zusatzuntersuchungen, nämlich ein neuropsychologisches Zusatzgutachten sowie einen kernspintomographischen Befund des Hirnschädels, keine Hinweise auf überdauernde Störungs- oder Krankheitsbilder beim Angeklagten feststellen, welche die Annahme des Vorliegens einer der Merkmalskategorien des § 20 StGB nahelegen würden. Der Sachverständige Dr. P. führte aus, bei dem Angeklagten J. seien drei Problemkreise auszumachen bzw. Diagnosen zu stellen: narzisstische Persönlichkeitszüge, die jedoch nicht die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD 10 erfüllten, ferner infolge des 1993 erlittenen Unfalls eine weiterhin bestehende leichte kognitive Störung (ICD 10: F 06.7) sowie eine Alkoholabhängigkeit (ICD 10: F 10.20), die sich derzeit in einem inaktiven Verlaufsstadium befinde. Außerhalb dieser Themenbereiche bestünden keine Anhaltspunkte für andere psychische Erkrankungen (insbesondere Depressionen); insoweit seien allenfalls depressive Verstimmungen in einem moderaten Ausmaß zu erkennen. Sämtliche psychischen Störungen seien weder für sich allein betrachtet noch in deren Zusammenwirken – auch unter Würdigung biographischer Belastungsmomente – geeignet, zur Subsumtion unter eines der Eingangsmerkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu gelangen. Eine Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD 10 liege erst bei deutlichen Abweichungen vor, also bei schweren Störungen, die das Leben – insbesondere das soziale Leistungsleben – vielfältig beeinträchtigten. Hinsichtlich der bei dem Angeklagten J. festzustellenden Persönlichkeitszüge bestehe ein weiter Abstand zu einer solchen Persönlichkeitsstörung. Dieser weise zwar durchaus narzisstische Persönlichkeitszüge auf. Diese seien bei ihm verbunden mit einer bestimmten Sicht auf die soziale Welt, nämlich dergestalt, dass die soziale Welt ihm mit Bewunderung begegne, was er bewusst ansteuere und suche. Dies sei beispielsweise in der Exploration deutlich geworden, als der Angeklagte J. geschildert habe, gerne Richter zu sein, weil er der „wichtige Player im Ring“ sei, Redezeiten zuteile und ihm die Terminierung obliege. Er habe eine Sensibilität für die eigene Sphäre und die eigenen Bedürfnisse. Den Bedürfnissen Dritter werde weniger Raum gegeben. Dabei stellten weitschweifige, überdetaillierende Ausführungen eine Strategie dar, mit der nicht nur der Anspruch auf Geltung durchgesetzt, sondern auch die kommunikativen Möglichkeiten eines Gegenübers begrenzt würden. All das sei jedoch im normalpsychologischen Bereich verortet und verschiebe die Persönlichkeit des Angeklagten J. nicht ins Pathologische. Die genannten Merkmale erlaubten lediglich die Einordnung seiner Persönlichkeit in der weitgefassten Bandbreite normaler Persönlichkeitsausformungen. Hinsichtlich des am 22.05.1993 erlittenen Motorradunfalls erläuterte der Sachverständige, dass die dadurch verursachte Schädel-Hirn-Verletzung bei dem Angeklagten J. in drei Phasen verlaufen sei. Auf eine kurze Akutphase sei eine etwa ein halbes bis zu einem ganzen Jahr dauernde Phase eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-/Hirntrauma [ICD 10: F 07.2] gefolgt, das sich durch eingeschränkte Konzentrations- und Leistungsfähigkeit als auch durch Desorientiertheit und Unruhezustände bemerkbar gemacht habe. Diese auch von Dritten leicht wahrnehmbaren, affektiven und gröberen kognitiven Defizite hätten sich in der Folge dann aber zügig zurückgebildet. Geblieben und bis heute fortbestehend sei jedoch eine Störung im Bereich der Alertness, also einer kognitiven Funktion, der eine grundlegende Bedeutung für die Aufmerksamkeitslenkung bzw. -fokussierung und Gewährleistung von Daueraufmerksamkeit und -konzentration zukomme. Diagnostisch sei dies als leichte kognitive Störung (ICD 10: F 06.7) einzuordnen. Es handele sich hierbei um eine Beeinträchtigung, die nur in besonderen kognitiven Anforderungssituationen (lange Verhandlungstage, Abfassen langer und komplexer Urteile etc.) überhaupt beispielsweise durch Ermüdung in Erscheinung trete. Suchtmedizinisch sei beim Angeklagten J. zumindest für den Zeitraum 2014 bis 2018, gegebenenfalls auch schon ab 2010, von einer Alkoholabhängigkeit (ICD 10: F 10.20) auszugehen. Dies werde auch durch die 2018 erhobenen erhöhten Leberwerte gestützt. Zwischenzeitlich sei die Abhängigkeit in ein inaktives Stadium – Abstinenz – übergetreten. Der Sachverständige erklärte weiter, dass keiner der genannten Störungen für sich allein genommen geeignet wäre, forensische Relevanz zu entfalten und unter ein Eingangsmerkmal subsumiert zu werden. Hinsichtlich der narzisstischen Persönlichkeitszüge sei festzustellen, dass ihn diese nicht determinierten, er werde nicht überwältigt von seiner Persönlichkeit. Sein über Jahre gelingendes berufsbezogenes Verhalten verdeutliche exemplarisch, dass der Angeklagte J. über ein adäquates soziales Anpassungsvermögen verfüge und nicht schablonenhaft auf wenige, starre und konfliktträchtige Verhaltensoptionen festgelegt sei, wie dies bei einer forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung zu erwarten wäre. Auch eine Beeinträchtigung der sozialen Person sei nicht feststellbar. In Bezug auf die unter II. festgestellten Taten erläuterte der Sachverständige, dass die Persönlichkeit des Angeklagten J. durchaus einen motivischen Hintergrund zu den angeklagten Taten geben könne, dies allerdings ohne dass man den psychologisch abgesteckten Bereich verließe. Er sei nicht in forensisch-relevanter Weise beeinträchtigt gewesen. In Bezug auf die Alkoholabhängigkeit führte der Sachverständige aus, dass nicht die Abhängigkeit als solche, sondern insbesondere etwaige Intoxikationen maßgeblich seien. Vorliegend gehe es um ein sich über Jahre hinziehendes Verhalten, für das eine dauerhafte Intoxikation unplausibel sei. Im Übrigen seien auch keine Merkmale einer suchtbedingten Persönlichkeitsdepravation festzustellen. Bezüglich der Störung der Alertness sei zu konstatieren, dass dadurch das grundlegende geistige Leistungsvermögen des Angeklagten J. nicht in Zweifel gezogen worden sei, was aus der Reihe positiver dienstlicher Beurteilungen zu schlussfolgern sei. Es sei dem Angeklagten J. gelungen, trotz erheblicher Arbeitsbelastung die Defizite der Alertness zu überspielen. Auch in der Gesamtschau der Störungen seien diese nicht geeignet, während irgendeiner der angeklagten Taten zur Subsumtion unter eines der Eingangsmerkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu gelangen. Diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des langjährig erfahrenen und als äußerst fachkundig bekannten Sachverständigen Dr. P. schloss sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Die Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten standen im Einklang mit den Beobachtungen der Kammer aus der 20 Verhandlungstage andauernden Hauptverhandlung, in welcher der Angeklagte J. mehrfach umfassende Erklärungen abgab. Die Kammer war der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte J. uneingeschränkt schuldfähig ist. V. Die Angeklagten haben sich durch die unter II. festgestellten Taten wie folgt strafbar gemacht: Der Angeklagte J. hat sich wegen Vorteilsannahme in acht Fällen (Taten 1 und 6 bis 12), Rechtsbeugung (Tat 2), Bestechlichkeit (Tat 3), versuchter Strafvereitelung (Tat 14) und versuchten Betruges in zwei Fällen (Taten 15 und 16) gemäß den §§ 258 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, 263 Abs. 1, Abs. 2, 331 Abs. 1, 332 Abs. 2 S. 1, S. 2, 339, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte F. hat sich wegen Vorteilsgewährung in neun Fällen (Taten 4 bis 12) und Verletzung des Dienstgeheimnisses (Tat 13) gemäß den §§ 331 Abs. 1, 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4, 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte M. hat sich wegen Vorteilsgewährung (Tat 1), Bestechung (Tat 3) und Beihilfe zum versuchten Betrug (Tat 15/16) gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 333 Abs. 1, 334 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 27, 53 StGB strafbar gemacht. Im Einzelnen waren noch folgende Ausführungen geboten: 1. Bei den Taten 1, 3, 4 bis 12 kam es maßgeblich auf die Frage des Vorliegens einer Unrechtsvereinbarung an. Hierzu ist regelmäßig eine Gesamtschau aller relevanten Indizien vorzunehmen, wobei insbesondere folgende Umstände einzubeziehen sind: - die Plausibilität einer anderen – behaupteten oder sonst in Betracht kommenden – Zielsetzung, - die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, - die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen, - die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile. So können etwa dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger in ausschlaggebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen (zum Ganzen: BGH, Urt. v. 14.10.2008 - 1 StR 260/08 = NJW 2008, 3580, 3583 Rn. 32). Gewichtiges – wenn auch nicht allein maßgebliches – Indiz, das auf eine Unrechtsvereinbarung schließen lässt, ist die Verschleierung der nicht genehmigten Nebentätigkeit (BGH, Urt. v. 21.06.2007 - 4 StR 69/07 = NStZ-RR 2007, 309, 311). Allein ein freundschaftliches Verhältnis zwischen Amtsträger und Zuwendendem vermag die Anwendung der Korruptionsvorschriften grundsätzlich nicht zu hindern; der Anschein der „Käuflichkeit” kann aber in den Fällen gleichwertiger Gegeneinladungen in Frage gestellt sein (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2005 - 5 StR 168/04 = NStZ 2005, 334, 335). Zu betrachten ist ferner, ob die Erteilung eines Auftrags für eine entgeltliche Nebentätigkeit ausschließlich wegen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten des Amtsträgers erfolgt oder ob sie auch erfolgt, um seine Dienstausübung zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 21.06.2007 - 4 StR 99/07 = NStZ 2008, 216, 217 Rn. 6). Schließlich ist auch die tatsächliche Vornahme einer Diensthandlung im Sinne des Vorteilsgebers ein gewichtiges Indiz für eine Unrechtsvereinbarung (BGH, Urt. v. 21.06.2007 - 4 StR 99/07 = NStZ 2008, 216, 217 Rn. 9; Urt. v. 17.03.2015 − 2 StR 281/14 = NStZ 2015, 451, 453). Ausgehend von diesen Maßstäben stellte die Kammer hinsichtlich der genannten Taten jeweils im Rahmen einer Gesamtwürdigung der relevanten Indizien das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung (einschließlich der subjektiven Komponenten) fest. 2. Bei den Taten 2 sowie 13 und 14 sah sich die Kammer zu folgenden Ausführungen veranlasst: a) Der Angeklagte J. hat sich durch Tat 2 der Rechtsbeugung nach § 339 StGB schuldig gemacht. Er hat das Recht gebeugt, indem er als Richter bei der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache sowohl formelle als auch materiell-rechtliche Vorschriften brach, sich bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten einer Partei von Recht und Gesetz entfernte und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtete. aa) Der Angeklagte J. hat in der Strafsache W. sowohl prozessuale Normen als auch materielles Recht verletzt. (1) In prozessualer Hinsicht waren zumindest folgende Rechtsverstöße festzustellen: α) Bei der Außervollzugsetzung des Haftbefehls verstieß der Angeklagte J. zum einen gegen § 33 Abs. 2 StPO, als er der Staatsanwaltschaft – vor Erlass seines Beschlusses – kein rechtliches Gehör gewährte. Ferner verstieß er auch gegen § 34 StPO, da er seinen der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft unterliegenden Beschluss nicht begründete. β) Der Angeklagte J. verstieß auch gegen die aus § 30 StPO resultierende Dienstpflicht. Spätestens in der Hauptverhandlung wäre der Angeklagte J. verpflichtet gewesen, von Verhältnissen Anzeige zu machen, die seine Ablehnung nach § 24 StPO rechtfertigen könnten. Eine solche Verpflichtung ist zwar nicht ohne Weiteres dem Wortlaut des § 30 StPO zu entnehmen, ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Norm sowie deren Funktion im Zusammenhang mit dem Gebot des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 452/20 –, juris Rn. 19). Für die von dem Richter nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung, ob eine Tatsache seine Ablehnung (nach § 24 Abs. 2 StPO) rechtfertigen könnte und daher anzuzeigen ist, gilt im Hinblick auf einen etwaigen Befangenheitsgrund der individuell-objektive Maßstab des § 24 Abs. 2 StPO (Heil, in: K.r Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 24 StPO Rn. 5 mwN). Maßgeblich ist also die Erwägung, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung der mitgeteilten Umstände Anlass hätte, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 09.05.2012 – 2 StR 620/11, StV 2012, 449). Die hier in Rede stehenden Umstände, nämlich das Verhältnis des Angeklagten J. zu dem mit Dmitri W. befreundeten Alex K. und zu dem mit diesem wiederum befreundeten Angeklagten M., seine Involvierung in die Mandatierung von Rechtsanwalt A. sowie seine Teilnahme an der am 30.06.2016 erfolgten Besprechung, hätten einen besonnenen Verfahrensbeteiligten veranlasst, die Neutralität des Angeklagten J. in Zweifel zu ziehen. γ) Der Angeklagte J. verstieß ferner gegen die §§ 273 Abs. 1a, 243 Abs. 4, 212, 202a StPO, indem er in der Hauptverhandlung weder mitteilte, dass zuvor Verständigungsgespräche geführt worden sind, noch erklärte, dass keine solchen Erörterungen stattgefunden haben, und auch im Hauptverhandlungsprotokoll nicht vermerkte bzw. vermerken ließ, ob eine Verständigung stattfand. (2) Materiell-rechtlich hat sich der Angeklagte J. bei seiner Entscheidung, von Bewährungsauflagen abzusehen, von sachfremden Gründen leiten lassen und damit eine rechtswidrige Entscheidung getroffen. Die Kammer hat nicht verkannt, dass sich die Entscheidung des Angeklagten J., von Bewährungsauflagen abzusehen, im Rahmen der grundsätzlich eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten hielt. Dies war hier jedoch nicht maßgeblich. Eröffnet eine Rechtsnorm Ermessen – wie hier § 56b StGB (wohl hM; so etwa Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 56b Rn. 7 unter Hinweis auf OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 126; restriktiver etwa Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56b Rn. 17: „Die Anordnung der Auflagen […] wird aber die Regel bilden […]“) –, begründet das Willkürverbot eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung. Das zur Entscheidung berufene Rechtspflegeorgan darf seine Entscheidung daher nicht nach freiem Belieben treffen, sondern muss das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausüben. Die Ausübung des Ermessens hat sich daher ausschließlich an dem Zweck zu orientieren, zu dem es eingeräumt ist (BGH, NStZ 2021, 365, 367). Maßgeblich ist daher der Umstand, ob die Entscheidung ohne Ermessensausübung oder aus sachfremden Motiven getroffen wurde (BGH, NStZ 2016, 351, 353). Wie bereits festgestellt sah der Angeklagte J. aus der Motivation, dem Angeklagten M. einen Gefallen zu tun, von Bewährungsauflagen ab. Hierbei handelte es sich um eine gänzlich zweckfremde Erwägung. bb) Der Angeklagte J. hat sich auch bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausgerichtet. Die Kammer verkannte nicht, dass nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne des § 339 StGB darstellt, sondern dass ein elementarer Rechtsverstoß vorliegen muss (stRspr., BGH, NStZ 2016, 351, 353; 2021, 365, 366 f.). Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden, wobei neben dem objektiven Gewicht und Ausmaß des Rechtsverstoßes insbesondere Bedeutung erlangen kann, von welchen Motiven sich der Richter leiten ließ, und auch, ob er eine heimliche Vorgehensweise an den Tag legte (vgl. BGH, NStZ 2021, 365, 367 f.). Nach diesen Maßstäben stellte das Agieren des Angeklagten J. in der Strafsache gegen Dmitri W. in der anzustellenden Gesamtschau einen elementaren Rechtsverstoß dar. Zur objektiven Schwere der Verstöße war zwar zunächst zu sehen, dass es sich überwiegend um Verfahrensverstöße handelte und dass die Verletzung materiellen Rechts – das Absehen von Bewährungsauflagen – nicht auf den Kern der Verurteilung bezogen war (vgl. zu diesem Kriterium etwa BGH, NStZ 2015, 651, 652), sondern auf die der Verurteilung nachfolgende Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der Bewährung. Demgegenüber war jedoch eine Vielzahl von Umständen zu sehen, welche den Verstößen insgesamt elementares Gewicht verliehen. So war bei den Verfahrensverstößen festzustellen, dass diese einhergingen mit einer nicht nur heimlichen, sondern einer die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebote der Aktenklarheit, -wahrheit und -vollständigkeit außer Acht lassenden Vorgehensweise, bei welcher der Angeklagte J. seine Kontakte und Wissensquellen bewusst verschleierte und hierfür sogar Telefonvermerke fingierte. Bei den mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls begangenen Verstößen gegen § 33 Abs. 2 und § 34 StPO erschwerte er durch seine Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft nicht nur deren Kontrolle der Entscheidung. Der Verstoß wird – wie bereits erwähnt – auch dadurch gravierender, dass er die angebliche Zusicherung seitens des Rechtsanwalts A., Dmitri W. werde zum Hauptverhandlungstermin erscheinen, nur fingierte. Tatsächlich hatte Rechtsanwalt A. bis zum Tag der Hauptverhandlung keinen Kontakt zu seinem Mandanten. Der Angeklagte J. vertraute oder hoffte vielmehr auf die Zusagen von dem Angeklagten M. und Alex K. (S.name „Oleg“), mithin am Verfahren nicht beteiligter Personen. Denn er schrieb in seiner E-Mail vom 20.07.2016: „[…] Ich habe den Haftbefehl soeben außer Vollzug gesetzt […]. Sorge bitte dafür, dass Oleg oder wer auch immer sicherstellt, dass er zu der Verhandlung am Montag kommt, sonst habe ich ein Problem.“ Im Übrigen hatte der Angeklagte J. selbst mehrfach vorher per E-Mail bekundet, er werde den Haftbefehl nur bei Vorliegen einer Zustellungsvollmacht für Ladungen außer Vollzug setzen. Auch dies hatte er jedoch nicht an die Staatsanwaltschaft kommuniziert. Es war zumindest äußerst zweifelhaft, ob die Staatsanwaltschaft in Kenntnis dieser Umstände eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls ohne Einlegung einer Beschwerde akzeptiert hätte. Der Verstoß gegen die §§ 273 Abs. 1a, 243 Abs. 4, 212, 202a StPO erlangte dadurch besonderes Gewicht, dass in der Gesamtschau zumindest naheliegend war, dass eine Verständigung zumindest im Raum gestanden ist. Bereits in der E-Mail vom 20.06.2016 („[…] Wenn sich da nun ein Anwalt melden würde, der Weis vertritt und mitteilt, dass dieser nach Deutschland kommen will, um sich einer Verhandlung zu stellen, dann würde ich den HB einstweilen außer Vollzug setzen, einen HVT bestimmen, zu dem der Angeklagte dann reumütig erscheint und ein Geständnis ablegt - da könnte dann eine Bewährung drin sein. […]“) wurde ein Gegenseitigkeitsverhältnis von prozessualem Verhalten und etwaigen Rechtsfolgen aufgezeigt. Des Weiteren fand am 30.06.2016 eine Besprechung zwischen dem Angeklagten J., Rechtsanwalt A., Alex K. und – anfangs – dem Angeklagten M. statt, in welcher das Verfahren W. thematisiert wurde. Auch der Ablauf der Hauptverhandlung – pauschales Geständnis durch Verteidigererklärung und BZR-Verlesung als einziges Beweismittel – sprach für sich. Bei dieser Sachlage sämtliche Mitteilungen und Protokollvermerke zu unterlassen, war als besonders gravierend einzustufen. Da gleichzeitig die Anzeige nach § 30 StPO unterblieben ist, verstärkten sich die Verstöße wiederum gegenseitig, weil so für die Staatsanwaltschaft – vertreten durch eine Rechtsreferendarin – nahezu unmöglich wurde, die Hintergründe des Verfahrens auch nur zu erahnen. Der Umstand, dass das gesamte Agieren des Angeklagten J. von Beginn an bis zum „Gipfeln“ in dem Absehen von Bewährungsauflagen von dem Motiv getragen war, dem Angeklagten M. einen Gefallen zu tun, war als Haupterschwerungsgrund zu sehen. In der wertenden Gesamtbetrachtung lag nach alledem ein elementarer Rechtsverstoß vor. cc) Das Absehen von Bewährungsauflagen erfolgte zugunsten des Dmitri W.. Er erlangte hierdurch einen Vorteil. Durch die begangenen Verfahrensverstöße wurde die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet. Das tatsächliche Eintreten eines Vor- oder Nachteils wird nicht vorausgesetzt (BGH, NStZ-RR 2001, 243, 244). Im Hinblick auf die Außervollzugsetzung des Haftbefehls sowie auf die Verständigungsvorschriften ergab sich die Gefahr dadurch, dass die Staatsanwaltschaft als Kontrollorgan ihrer Kontrollmöglichkeiten weitestgehend enthoben wurde und es dem Angeklagten J. hierbei darum ging, auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder voraussichtlich nicht – jedenfalls nicht so schnell wie beabsichtigt – zu erreichen gewesen wäre (ähnlich etwa BGH, NJW 1997, 1452, 1453 f.). Hinsichtlich der Anzeigepflicht nach § 30 StPO folgte die Gefahr daraus, dass der Angeklagte J. in Bezug auf die Frage seiner Unbefangenheit einer Entscheidung durch den für die Selbstanzeige zuständigen Richter und einer etwaigen Entbindung entging und stattdessen selbst die Leitung des Verfahrens in der geschilderten, sachfremden Motivation fortsetzte – auch dies, da anderenfalls das angestrebte Ergebnis voraussichtlich nicht zu realisieren gewesen wäre. dd) Als langjähriger Strafrichter waren dem Angeklagten J. die von ihm verletzten Normen bekannt und er ließ sie bewusst außer Acht. Die Begünstigung des Angeklagten W. war gerade Absicht des Angeklagten J.. Er erkannte auch, dass Folge der von ihm begangenen Verfahrensverstöße die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung war. b) Der Angeklagte F. hat sich durch Tat 13 der Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 StGB schuldig gemacht. Er war Beamter und damit Amtsträger i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 2a) StGB. Bei den tatgegenständlichen (Vor-)Ermittlungen handelte es sich um ein Geheimnis, denn sie waren lediglich einem begrenzten Personenkreis – nämlich Mitgliedern der Kriminalinspektion 4 – bekannt und auch geheimhaltungsbedürftig. Dieses Geheimnis wurde dem Angeklagten F. als Amtsträger anvertraut, denn er erfuhr es im dienstlichen Austausch innerhalb der Kriminalinspektion 4, mithin im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit. Er offenbarte das Geheimnis unbefugt, indem er es an den Angeklagten J. weitergab, denn eine Rechtfertigung hierfür gab es nicht, insbesondere handelte es sich nicht um eine – gestattete – Weitergabe im dienstlichen Austausch zwischen Polizei und Justiz. Der Angeklagte F. gefährdete durch sein Handeln wichtige öffentliche Interessen, nämlich die an der effektiven Bekämpfung der Kriminalität (vgl. hierzu etwa OLG Köln, Urt. vom 20.12.2011 – III-1 RVs 218/11, 222/11, 223/11 = BeckRS 2011, 145001 Rn. 31). Durch die Weitergabe des Inhalts der vertraulichen Mitteilung von EKHK Ke. ermöglichte er fremde Einwirkungen auf den Gang der (Vor-)Ermittlungen, wodurch die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der der Kriminalpolizei übertragenen Aufgaben in starkem Maße erschüttert wurden. Der Geheimnischarakter der Informationen war dem Angeklagten F. aufgrund seiner dienstlichen Erfahrung bekannt; er offenbarte das Geheimnis auch ganz bewusst dem Angeklagten J.. Wie oben ebenfalls festgestellt ging er dabei auch nicht davon aus, hierzu berechtigt zu sein. Der Angeklagte F. handelte im Hinblick auf die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen zumindest fahrlässig. Fahrlässig handelt, wer bei der ihm nach den Umständen möglichen, nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung hätte erkennen müssen, hier also konkret, dass durch sein Verhalten das Geheimnis mittelbar oder unmittelbar dem/den von den Ermittlungen betroffenen Person/en zugänglich werden könne, wobei voraussehbar nicht nur die regelmäßige, sondern auch eine nur mögliche Folge des fahrlässigen Verhaltens ist, sofern sie für den Täter nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt (in Anlehnung an BGH, Urt. v. 20.12.1962 - 7 StE 3/62 = BeckRS 1962, 104994 Rn. 31). Die Kammer berücksichtigte, dass die bewusste Verletzung von Amtspflichten zwar Beweisanzeichen, aber noch kein ausreichender Beweis für die Fahrlässigkeit war (BGH, Urt. v. 8. 11. 1965 - 8 StE 1/65 = NJW 1966, 1227, 1233). Aufgrund der Tätigkeit des Angeklagten F. als erfahrener Kriminalhauptkommissar in der Abteilung für Organisierte Kriminalität und der damit einhergehenden Kenntnisse im Umgang mit streng geheimhaltungsbedürftigen Verfahren legte die Kammer einen strengen Maßstab an. Von einem solchen Geheimnisträger muss verlangt werden, dass er an die Zuverlässigkeit eines neuen Mitwissers hohe Anforderungen stellt und mit äußerster Sorgfalt prüft, ob unbedingte Gewähr für den Schutz des Geheimnisses besteht (ebenfalls in Anlehnung an BGH, Urt. v. 20.12.1962 - 7 StE 3/62 = BeckRS 1962, 104994 Rn. 31). Ausgehend von diesen Grundsätzen kam die Kammer anhand einer Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände zur Feststellung der Fahrlässigkeit. c) aa) Der Angeklagte J. hat sich durch Tat 14 der versuchten Strafvereitelung gemäß den §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Eine Vollendungsstrafbarkeit schied aus, da die Kammer keine rechtswidrigen (Vor-)Taten des Angeklagten M. und/oder des Angelo Ma. (mehr) feststellen konnte. Der Angeklagte J. agierte mittäterschaftlich mit Daniele P.. Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. Dabei kann bereits eine Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt. Eine Anwesenheit am Tatort ist für die Annahme der Mittäterschaft nicht erforderlich (stRspr.; zum Ganzen BGH, Urt. v. 17. 10. 2002 - 3 StR 153/02 = NStZ 2003, 253, 254). Ausgehend von diesen Maßstäben war der Angeklagte J. als Mittäter (und nicht bloß als Anstifter) anzusehen. Zwar waren die genauen Einzelheiten der Tatausführung, also der Weitergabe des Geheimnisses, wie etwa die genaue Uhrzeit am 17.09.2016 zwischen beiden nicht abgesprochen, sodass Daniele P. diese Details eigenständig bestimmen konnte. Er war auch derjenige, der schlussendlich die Tatherrschaft inne hatte. Demgegenüber war aber festzustellen, dass der Angeklagte J. als Träger und Offenbarer der geheimen Informationen den ganz wesentlichen Tatbeitrag in der Vorbereitungsphase leistete. Ohne ihn und die von ihm offenbarten Informationen hätte die Tat nicht durchgeführt werden können. Der Angeklagte J. hatte zudem – wie oben dargestellt – ein erhebliches Eigeninteresse an der Tatausführung; für ihn war die weitere finanzielle Unterstützung durch den Angeklagten M. elementar. Des Weiteren war er ebenfalls bei der Eröffnungsfeier anwesend und damit zumindest in der Nähe des Tatorts im engeren Sinne; er hätte die Tat mithin noch hemmen können. Nachdem Daniele P. seinen Teil getan hatte, unterrichtete er zudem zeitnah den Angeklagten J.. Auch die Unterhaltung zwischen den beiden am Vorabend der Eröffnungsfeier machte den Willen des Angeklagten J. zur Tatherrschaft deutlich. Der erforderliche Tatentschluss lag – sowohl beim Angeklagten J. als auch bei Daniele P. – vor. Ihr gemeinsamer Tatplan bezog sich darauf, den Vereitelungserfolg als Täter herbeizuführen. Das Inkenntnissetzen des Angeklagten M. von den gegen ihn anhängigen (Vor-)Ermittlungen war als täterschaftliche (versuchte) Strafvereitelung zu bewerten, denn ein solches Handeln geht deutlich über das – straflose – bloße Veranlassen oder Bestärken von Selbstschutzmaßnahmen des Vortäters hinaus (vgl. BGH, Urt. v. 10.9.2015 – 4 StR 151/15 = NJW 2015, 3732, 3733). Auch die sonstigen Merkmale der subjektiven Tatseite waren (bei beiden) gegeben. Insoweit legte die Kammer zugrunde, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme einer versuchten Strafvereitelung auch dann vorliegen, wenn der Täter es – ungeachtet fortbestehender Zweifel – nur für möglich gehalten hat, dass eine Straftat begangen worden ist und die von ihm daraufhin ins Auge gefasste Handlung darauf abzielt, für den Fall, dass tatsächlich eine Straftat vorliegt, eine Bestrafung des Vortäters zumindest für geraume Zeit zu verhindern (BGH, Urt. v. 10.9.2015 – 4 StR 151/15 = NJW 2015, 3732, 3733). Ausweislich der getroffenen Feststellungen lag der Fall hier so. Durch die Übermittlung der Informationen über die (Vor-)Ermittlungen an den Angeklagten M. haben der Angeklagte J. und Daniele P... auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. Weitere wesentliche Zwischenakte waren – aus ihrer Sicht – nicht mehr erforderlich; der Angeklagte M. hätte im unmittelbaren Fortgang etwaige Beweismittel vernichten oder sonstige Handlungen vornehmen können. Aufgrund des Umstandes, dass die Kammer keine rechtswidrigen (Vor-)Taten des Angeklagten M. und/oder des Angelo Ma. (mehr) feststellen konnte, war lediglich ein untauglicher Versuch gegeben. bb) Nicht schuldig gemacht hat sich der Angeklagte J. hingegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 StGB. Die Voraussetzung des Tatbestands, wonach das in Rede stehende Geheimnis dem Täter „als Amtsträger“ anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden sein muss, war hier nicht erfüllt. Vorausgesetzt wird, dass das Geheimnis dem Amtsträger im inneren Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit bekannt geworden ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.03.2017 - 4 StR 545/16 = BeckRS 2017, 107524 Rn. 15; Urt. v. 09.12.2002 - 5 StR 276/02 = NJW 2003, 979). Dieser innere Zusammenhang ist zu bejahen, wenn zwischen dem Bekanntwerden des Geheimnisses und der Eigenschaft des Täters als Amtsträger eine mehr als nur zufällige – in der Literatur als „Amtskausalität“ bezeichnete – Verbindung besteht. Daraus ergibt sich zwar nicht die Notwendigkeit einer unmittelbaren Verbindung zwischen der Erkenntniserlangung und der beruflichen Tätigkeit des Täters. Dennoch muss die Kenntnisnahme im weitesten Sinne bei Ausübung seines Amtes, das heißt im Rahmen seiner dienstlichen Funktion erfolgen. Nicht ausreichend ist es indes, wenn der Täter zwar Amtsträger i. S. d. § 353 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB ist, diese Tatsache aber in keinem Zusammenhang mit der Kenntnisnahme des Geheimnisses steht (zum Ganzen OLG Dresden, Beschl. v. 29.9.2021 − 6 OLG 22 Ss 355/21 = NStZ 2022, 117 f. m.w.N., insb. Verweis auf LK-StGB/Vormbaum, 12. Aufl. 2009, § 353 b Rn. 15). Nach diesen Maßstäben konnte hier keine entsprechende „Amtskausalität“ festgestellt werden. Dadurch, dass die Kammer keine konkreten Feststellungen zu der genaueren Art der Geheimnistransformation – insbesondere Übertragungsform, -ort und -wortwahl – von dem Angeklagten F. an den Angeklagten J. treffen konnte, blieben nur die allgemeinen Umstände, um hieraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Insoweit war zwar zu konstatieren, dass sich die Angeklagten J. und F. ursprünglich über ihren Dienst kennenlernten und auch die bereits dargestellte Verbindung im Hinblick auf den FV B.-O. und die Restaurantbesuche zumindest auch dienstliche Aspekte aufwies. Gleichwohl war zu sehen, dass es zwischen beiden Angeklagten auch den „neutralen“, also von der Diensttätigkeit völlig losgelösten Bereich der Versicherung gab, da der Angeklagte F. Versicherungsmakler des Angeklagten J. war. Wie bereits dargelegt sah es die Kammer auch als zumindest naheliegende Möglichkeit an, dass der Angeklagte F. das Geheimnis anknüpfend an die am 15.09.2016 stattgefundene Versicherungskonversation übermittelte. Auch das Verhältnis zwischen den drei Angeklagten war nicht durchweg dienstlich geprägt. Der Angeklagten M., um den sich das Geheimnis auch drehte, wurde in der E-Mail vom 20.09.2016 vom Angeklagten J. an den Angeklagten F. als ihr „gemeinsamer Freund“ betitelt. Allein den Umstand, dass der Angeklagte F. den Angeklagten J. nicht nur aus freundschaftlicher Fürsorge, sondern auch mit Blick auf dessen Tätigkeit als Strafrichter warnen wollte, sah die Kammer nicht als ausreichend bzw. durchschlagend an, um die Erlangung des Geheimnisses als bei – im weitesten Sinne – Ausübung seines Amtes erfolgt einzuordnen. VI. 1. Angeklagter J. a) Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessung – sowohl bei der Prüfung minder schwerer Fälle als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne – stets folgende Umstände zu Gunsten des Angeklagten J. berücksichtigt: - sein straffreies Vorleben, - die bereits seit 17.12.2018 bestehende vorläufige Dienstenthebung und die damit einhergehende Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge, - die künftigen berufsrechtlichen Folgen – konkret, dass o bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sowohl sein Richterverhältnis gem. § 24 Nr. 1 DRiG als auch sein Beamtenverhältnis gem. den §§ 24 Abs. 1 BeamtStG, 41 Abs. 1 BBG kraft Gesetzes – also ohne weitere gerichtliche Entscheidung – endet und er damit seine berufliche und wirtschaftliche Grundlage verliert, o er mit dem Ausscheiden aus seinem Amt auch seine Pensionsansprüche verliert und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird, was mit erheblichen finanziellen Einbußen bei der späteren Altersversorgung einhergeht, o es in Folge einer rechtskräftigen Verurteilung zumindest fraglich ist, ob er noch andere juristische Berufe wird ausüben können, insbesondere ob ihm – im Hinblick auf § 7 S. 1 Nr. 5 BRAO – eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erteilt werden könnte (§ 7 S. 1 Nr. 5 BRAO), - die überlange Verfahrensdauer und deren Wirkungen, nämlich einerseits die Belastung des über die Einleitung des Verfahrens informieren Beschuldigten durch die Ungewissheiten des Verfahrens und andererseits die Verringerung des staatlichen Strafbedürfnisses durch den Zeitablauf, - die (zumindest lokal) intensive Presseberichterstattung, - die im Tatzeitraum schwierige Lebenslage des Angeklagten, nämlich einerseits die finanzielle Schieflage, in die er (auch) durch Steuernachforderungen geraten war, aber ebenso die zumindest zeitweise Überforderung mit seiner Arbeit und die Unzufriedenheit mit dem Dienstherrn, - das zumindest teilweise Einräumen gewisser Abläufe der objektiven Tatseite, - die die Taten begünstigenden – insbesondere narzisstischen – Persönlichkeitszüge des Angeklagten, - die zumindest teilweise Kooperationsbereitschaft des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, konkret seine freiwillige Herausgabe der PIN zu seinem sichergestellten Smartphone. b) aa) Der Strafrahmen für Tat 1 war § 331 Abs. 1 StGB zu entnehmen. bb) Neben den bereits unter 1. a) genannten Strafzumessungsaspekten sprach bei Tat 1 des Weiteren für den Angeklagten J., dass der Wert der erlangten Vorteile eher im unteren Bereich anzusiedeln ist, ihm insbesondere keine Fahrzeuge aus dem Luxussegment, sondern ausschließlich Klein(st)wagen überlassen wurden und auch die monatliche Entlohnung in Höhe von 450 Euro (auch mit zusätzlicher Beleg-Rückerstattung) keine wirtschaftlich sehr bedeutenden Vorteile darstellte. Gegen den Angeklagten J. fielen die folgenden Strafzumessungsgesichtspunkte ins Gewicht: - die auf eine längere Dauer angelegte Unrechtsvereinbarung und die mehr als zwei Jahre betragende Dauer seiner Tätigkeit als „Rechtsabteilung“ der Firma M., - das überschießende Handlungsunrecht, welches darin zu sehen war, dass der Angeklagte J. tatsächlich im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit in den Verfahren N. und L. sowie bei der Zuweisung an den M. Boxclub Handlungen im Sinne des Angeklagten M. bzw. der Firma M. vornahm. Wenngleich zumindest bei den Informationsweitergaben zu berücksichtigen war, dass Rechtsanwalt A. auch auf anderem (wenn auch etwas aufwändigerem) Wege an die Informationen hätte gelangen können und dass jedenfalls die Adressdaten Gegenstand einer einfachen Melderegisterauskunft sind, mithin ein etwaiger Eingriff in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung allenfalls auf unterster Ebene läge, was das Gewicht des überschießenden Handlungsunrechts etwas abmilderte. cc) Unter Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete die Kammer bei Tat 1 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen. c) aa) Der Strafrahmen für Tat 2 war § 339 StGB zu entnehmen. bb) Zusätzlich zu den bereits unter 1. a) genannten Strafzumessungsaspekten sprach für den Angeklagten auch noch, dass die (einzige) durch ihn begangene Verletzung materiellen Rechts – das Absehen von Bewährungsauflagen – nicht den Kern der Verurteilung betraf, mithin das Urteil isoliert betrachtet rechtlich nicht zu beanstanden war. Zu Lasten des Angeklagten war die gesteigerte kriminelle Energie zu berücksichtigen, die sich in der bewussten Verschleierung seines Handelns durch wahrheitswidrige Aktenvermerke zeigte. cc) Unter Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete die Kammer bei Tat 2 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen. d) aa) Bei Tat 3 ist die Kammer zunächst im Ausgangspunkt von dem Strafrahmen des § 332 Abs. 2 S. 1 StGB ausgegangen, hat dann allerdings einen minder schweren Fall nach § 332 Abs. 2 S. 2 StGB angenommen. Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Die vorgenommene Abwägung aller – nachfolgend im Einzelnen dargestellten – wesentlichen Umstände führte zu einem besonderen Abweichen des vorliegenden von üblicherweise vorliegenden Fällen, sodass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten war. bb) Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens war im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zu Gunsten des Angeklagten J. neben den bereits unter 1. a) genannten Strafzumessungsaspekten auch zu berücksichtigen, dass - sich die Tat auf eine bereits vorgenommene (und nicht auf eine künftige) pflichtwidrige Diensthandlung bezog, - der rein wirtschaftliche Wert des (zinslos gewährten) Darlehens als eher gering anzusehen war, - Hintergrund für die Darlehensgewährung der akute Liquiditätsbedarf aufgrund der Ratenanforderung des Finanzamts war. cc) Unter Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete die Kammer bei Tat 3 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen. e) aa) Bei den Taten 6 bis 12 hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. bb) Zusätzlich zu den bereits unter 1. a) genannten Strafzumessungsaspekten war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Wert des jeweiligen Vorteils, nämlich der auf die von ihm und seiner Frau konsumierten Speisen und Getränke entfallende Kostenanteil, als vergleichsweise gering anzusehen war. Demgegenüber sprach gegen den Angeklagten das überschießende Handlungsunrecht, welches darin zu sehen war, dass er eine Vielzahl von Diensthandlungen (die zahlreichen Geldzuweisungen zu Gunsten des FV B.-O.) im Sinne des Vorteilsgebers – des Angeklagten F. – tatsächlich vorgenommen hat. cc) Unter Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete die Kammer bei den Taten 6 bis 12 jeweils eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen. f) aa) Bei Tat 14 ging die Kammer im Ausgangspunkt von dem Strafrahmen des § 258 Abs. 1 StGB aus. Der Regelstrafrahmen konnte aber nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, da es sich um einen untauglichen Versuch handelte. Der Strafrahmenlimitierung des § 258 Abs. 3 StGB kam vorliegend keine Bedeutung zu, da sich der Strafrahmen der – vom Angeklagten J. für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen – Vortat (§ 29 Abs. 1 BtMG) mit dem des § 258 Abs. 1 StGB deckt. bb) Neben den bereits unter 1. a) genannten Strafzumessungsaspekten sprach für den Angeklagten der Umstand, dass es sich um einen nur untauglichen Versuch handelte. Zu seinen Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass ihm durch seinen Beruf als Strafrichter eine besondere Verantwortlichkeit für das durch die hiesige Tat betroffene Rechtsgut der Strafrechtspflege oblag und er mit seiner Tat das Vertrauen in die Integrität der Strafrechtspflege verletzte. cc) Unter Abwägung der jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtete die Kammer bei Tat 14 eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen. g) aa) Hinsichtlich der Taten 15 und 16 legte die Kammer im Ausgangspunkt den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde. Der Regelstrafrahmen konnte aber nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. bb) Neben den bereits unter 1. a) genannten Strafzumessungsaspekten war Folgendes zu berücksichtigen: Bei Tat 16 war zwar dadurch, dass die Urkunde bereits bei einem anderen Gericht eingereicht worden und damit „in der Welt“ war, die zu überwindende Hemmschwelle etwas herabgestuft, dafür beging der Angeklagte die Tat 16 nach der am 26.10.2017 bei ihm erfolgten Wohnungsdurchsuchung und damit nachdem er wusste, dass bereits Ermittlungen gegen ihn anhängig waren. Danach erschien der Kammer der Schuldgehalt beider Taten gleich gewichtig. cc) Unter Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete die Kammer bei den Taten 15 und 16 jeweils eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen. h) Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten J. sprechenden Gesichtspunkte, wobei der enge sachliche Zusammenhang zwischen den Taten 1 bis 3 und 14, zwischen den Taten 6 bis 12 und auch zwischen den Taten 15 und 16 zu einem insoweit jeweils engen Zusammenzug führte, erachtete die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten insgesamt eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen. 2. Angeklagter F. a) Zu Gunsten des Angeklagten F. hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung stets folgende Umstände berücksichtigt: - sein straffreies Vorleben, - die überlange Verfahrensdauer und deren Wirkungen, nämlich einerseits die Belastung des über die Einleitung des Verfahrens informierten Beschuldigten durch die Ungewissheiten des Verfahrens und andererseits die Verringerung des staatlichen Strafbedürfnisses durch den Zeitablauf, - die (zumindest regional) intensive Presseberichterstattung, - die möglicherweise drohenden dienstrechtlichen Folgen. b) aa) Bei den Taten 4 bis 12 legte die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 333 Abs. 1 StGB zugrunde. bb) Neben den bereits unter 2. a) genannten Strafzumessungsaspekten berücksichtigte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten folgende Umstände: - das kooperative Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, konkret die freiwillige Übermittlung der Bewirtungsbelege, - das weitgehende Einräumen des objektiven Geschehensablaufs, - seine uneigennützige Motivation, die vor allem darauf abzielte, Zuweisungen für einen gemeinnützigen Verein zu generieren, - den verhältnismäßig geringen Wert der an den Angeklagten J. gewährten Vorteile. cc) Unter Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete die Kammer bei den Taten 4 bis 12 jeweils eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen. c) aa) Für Tat 13 legte die Kammer den Strafrahmen des § 353b Abs. 1 S. 2 StGB zugrunde. bb) Für den Angeklagten sprach außer den unter 2. a) genannten Aspekten auch, dass die von ihm in seiner polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben zu seiner Überführung wesentlich beitrugen. Zu seinen Lasten war aber zu berücksichtigen, dass - es sich bei der Geheimhaltung von (Vor-)Ermittlungserkenntnissen und damit dem Interesse an der effektiven Bekämpfung der Kriminalität um ein besonders wichtiges öffentliches Interesse handelt, - das hier betroffene Stadium der (Vor-)Ermittlungen im Betäubungsmittelmilieu – ohne offene Zeugenaussagen oder andere vorliegende Beweise – für Einflussnahmen von außen besonders anfällig gewesen ist, also besonders tiefgreifend gestört werden konnte. cc) Unter Abwägung der jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer bei Tat 13 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen. d) Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten F. sprechenden Gesichtspunkte, wobei der enge sachliche Zusammenhang zwischen den Taten 4 bis 12 zu einem insoweit engen Zusammenzug führte, erachtete die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Monaten insgesamt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten für tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen. 3. Angeklagter M. a) Zu Gunsten des Angeklagten M. hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung stets folgende Umstände berücksichtigt: - die überlange Verfahrensdauer und deren Wirkungen, nämlich einerseits die Belastung des über die Einleitung des Verfahrens informieren Beschuldigten durch die Ungewissheiten des Verfahrens und andererseits die Verringerung des staatlichen Strafbedürfnisses durch den Zeitablauf, - das weitgehende Einräumen des objektiven Geschehensablaufs sowohl in seinen polizeilichen Vernehmungen als auch in der Hauptverhandlung, durch das er auch den Angeklagten J. belastete und zu dessen Verurteilung beitrug, - die (zumindest regional) intensive Presseberichterstattung, - die Kooperationsbereitschaft im Ermittlungsverfahren. Zu seinen Lasten war jeweils zu sehen, dass er zweifach vorbestraft war. b) aa) Die Kammer entnahm bei Tat 1 den anzuwendenden Strafrahmen § 333 Abs. 1 StGB. bb) Neben den bereits unter 3. a) genannten Strafzumessungsgesichtspunkten sprach für den Angeklagten: - die von ihm in seiner polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben zur subjektiven Tatseite, die zu seiner Überführung wesentlich beitrugen, - die von ihm in seiner polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben zum Schadensfall N., die – ausweislich der Angaben des Zeugen KHK S. – aus freien Stücken, also ohne entsprechende Nachfragen oder Vorhalte erfolgten und die Ermittlungen zu diesem Teilbereich überhaupt erst veranlassten, - der eher im unteren Bereich anzusiedelnde Wert der gewährten Vorteile (die ausschließliche Zurverfügungstellung von Klein(st)wagen; auch die monatlichen 450 Euro – auch mit zusätzlicher Beleg-Rückerstattung – waren keine wirtschaftlich sehr bedeutenden Vorteile). Zu Lasten des Angeklagten war aber – zusätzlich zu den Vorstrafen – die auf eine längere Dauer angelegte Unrechtsvereinbarung und die mehr als zwei Jahre betragende Dauer der Beschäftigung des Angeklagten J. als „Rechtsabteilung“ der Firma M. zu berücksichtigen. cc) Unter Abwägung der jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer bei Tat 1 eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen. c) aa) Bei Tat 3 legte die Kammer zunächst im Ausgangspunkt den Strafrahmen des § 334 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugrunde. Dieser Regelstrafrahmen konnte jedoch nach den §§ 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB lagen vor. Die zugrundeliegende Tat 3 des Angeklagten M. – eine Bestechung gem. § 334 Abs. 2 Nr. 1 StGB – war mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht. Aufgeklärte Tat war die hiermit im Zusammenhang stehende Tat 3 – eine Bestechlichkeit – des Angeklagten J., mithin eine im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO (nämlich Nr. 1.v) aufgeführte Tat. Zu dieser leistete der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer Aufklärungshilfe. Die Kammer ging – anknüpfend an BGH, NStZ-RR 2019, 240 f. – davon aus, dass eine vorherige Tatentdeckung einer wesentlichen Aufklärungshilfe nicht automatisch entgegensteht, ein ausreichender Aufklärungserfolg vielmehr auch dann anzunehmen ist, wenn die Tat ohne die Angaben nicht oder nicht im gegebenen Umfang ermittelt worden wäre, die Aussage des Täters jedenfalls eine sicherere Grundlage für die Aburteilung der Taten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen. Ausgehend von diesen Grundsätzen war eine ausreichende Aufklärungshilfe gegeben. Der Angeklagte M. hatte bereits im Ermittlungsverfahren ausgesagt, es sei in der Firma M. zu einem Treffen zwischen ihm, dem Angeklagten J., Rechtsanwalt A. und Alex K. gekommen, bei welchem es um das Verfahren gegen W. gegangen sei. Diesen Umstand erwähnte der Angeklagte M. auch in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. Dieser Aspekt war auch für die Frage einer pflichtwidrigen Dienstausübung des Angeklagten J. – zumindest am Rande – von Bedeutung, da er das Gesamtbild abrundete. Hinsichtlich der Überlassung des Mercedes und der Darlehensgewährung räumte der Angeklagte M. ebenfalls bereits im Ermittlungsverfahren die wesentlichen – objektiven – Umstände ein und wiederholte diese auch in der Hauptverhandlung. Diese Aspekte waren für das Tatbestandsmerkmal der Annahme von Vorteilen relevant. Zwar verkannte die Kammer nicht, dass sich die genannten Umstände auch durch andere Beweismittel, insbesondere die eingeführten Urkunden (v.a. E-Mails), nachweisen ließen und der Angeklagte M. den entscheidenden Zusammenhang zwischen den gewährten Vorteilen und dem Agieren des Angeklagten J. in der Sache W. bis zuletzt leugnete. Es war jedoch festzustellen, dass die Aussagen des Angeklagten M. doch eine sicherere Grundlage für die Aburteilung schufen. Dass weitere Beweismittel vorlagen und der Angeklagte M. die Unrechtsvereinbarung leugnete, war jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 46b Abs. 2 StGB einzubeziehen. Demgegenüber war zu sehen, dass die aufgeklärte Tat der Bestechlichkeit mit einer (ohne Berücksichtigung minder schwerer Fälle) Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr durchaus im mittleren Schwerebereich der im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgelisteten Taten lag, demgegenüber die Anlasstat des Angeklagten M. mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten (also nur wenig erhöhtes Mindestmaß) als nicht allzu gravierend anzusehen war. Insgesamt hielt es die Kammer aufgrund dieser Gesamtwürdigung für sachgerecht, nicht gänzlich von Strafe abzusehen (§ 46b Abs. 1 S. 4 StGB), die Strafe aber nach §§ 46 Abs. 1 S. 1, 49 StGB zu mildern. bb) Zusätzlich zu den bereits unter 3. a) genannten Strafzumessungsgesichtspunkten berücksichtigte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass - er die bereits erwähnte Aufklärungshilfe leistete, - die von ihm in seiner polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben zur subjektiven Tatseite zu seiner Überführung wesentlich beitrugen, - sich die Tat auf eine bereits vorgenommene (und nicht auf eine künftige) pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten J. bezog, - der rein wirtschaftliche Wert eines (wenn auch zinslos gewährten) Darlehens eher gering ist. cc) Unter Abwägung der jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer bei Tat 3 eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen. d) aa) Bei Tat 15/16 handelte es sich beim Angeklagten M. um eine Tat. Dafür war zunächst von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB auszugehen; dieser Regelstrafrahmen war aber doppelt zu mildern, zwingend nach den §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB und fakultativ gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB. bb) Über die unter 3. a) genannten Aspekte hinaus berücksichtigte die Kammer zu Lasten des Angeklagten, dass er einschlägig wegen Betruges vorbestraft war, wenngleich die Kammer auch nicht verkannte, dass die Verurteilung bereits längere Zeit zurücklag. cc) Unter Abwägung der jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer bei Tat 15/16 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen. e) Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten M. sprechenden Gesichtspunkte, wobei der enge sachliche Zusammenhang zwischen den Taten 1 und 3 zu einem insoweit engen Zusammenzug führte, erachtete die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 8 Monaten insgesamt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr für tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen. 4. Bewährung Die Vollstreckung aller drei Gesamtfreiheitsstrafen konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. a) Bei dem Angeklagten F. hatte die Kammer die begründete Erwartung, dass er künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Er ist nicht vorbestraft, pensionierter Polizeibeamter und in geordneten Verhältnissen lebend. § 56 Abs. 3 StGB stand einer Strafaussetzung nicht entgegen, weil die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebot. b) Auch dem Angeklagten M. konnte die Kammer – unter Zurückstellung gewisser Bedenken – im Ergebnis eine positive Sozialprognose i. S. d. § 56 Abs. 1 StGB attestieren. Zwar war der Angeklagte – hinsichtlich des Betruges einschlägig – vorbestraft, doch lagen die Verurteilung aus dem Jahr 2010 und die andere – nicht einschlägige Verurteilung aus dem Jahr 2012 nun bereits lange zurück. Es war zu sehen, dass er Vater zweier Kleinkinder ist und zusammen mit der Mutter der Kinder, seiner Verlobten, in geordneten Verhältnissen lebt. Seit der letzten Tat (Tat 15/16) liegen nun mehrere Jahre ohne Straffälligkeit. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. § 56 Abs. 3 StGB stand einer Strafaussetzung nicht entgegen, weil die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebot. c) Auch bei dem Angeklagten J. war eine positive Sozialprognose zu stellen. Er führte bislang ein straffreies Leben und lebte nun auch in der längeren Zeit seit der letzten Tat wieder ohne strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein. Ferner lagen besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren angezeigt erscheinen ließen. Der Angeklagte war nicht vorbestraft und wird nach Rechtskraft des Urteils sein Richteramt nicht weiter ausführen dürfen. Dadurch wird die Gefahr weiterer Delikte zumindest im Hinblick auf Amtsdelikte vollständig gebannt sein. Das Zusammentreffen all dieser Umstände ließ ihnen insgesamt ein besonderes Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommen. § 56 Abs. 3 StGB stand einer Strafaussetzung nicht entgegen, weil die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebot. Ein Entgegenstehen ist (nur) dann anzunehmen, wenn eine Aussetzung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 56 Rn. 14 mwN). Der Angeklagte hat sich zwar mehrerer schwerwiegender Straftaten schuldig gemacht. Dennoch war die Kammer davon überzeugt, dass aufgrund der bei Rechtskraft eintretenden dienstrechtlichen Konsequenzen – insbesondere des Verlusts des Richteramts – eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in der Gesamtschau den Umständen des Falles gerecht wurde und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen nicht erschüttern wird. VII. Schließlich konstatierte die Kammer, dass das Verfahren nicht durchgängig mit der nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Beschleunigung geführt, sondern hinsichtlich aller drei Angeklagten für einen Zeitraum von rund 1 Jahr und 6 Monaten rechtsstaatswidrig verzögert wurde. Aufgrund dessen waren zur Entschädigung für die unangemessen lange Verfahrensdauer von den gegen die drei Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils 2 Monate als bereits vollstreckt zu erklären. Im Einzelnen: 1. Zunächst konnten folgende Feststellungen zum Verfahrensablauf getroffen werden: Entsprechend den festgestellten Taten wurden diese im Zeitraum zwischen dem 25.06.2013 und 02.05.2018 begangen. Ende September 2016 berichtete ein von KHK Dr. geführter Informant, dass er über Dritte erfahren habe, ein Polizeibeamter namens Wolfgang F. und der Richter Klaus J. würden Informationen an Patrizio M. weitergeben. Am 27.10.2016 beantragte KHK Dr. die Vertraulichkeit für den Informanten und erhielt die Zusage der Vertraulichkeit durch LOStA Dr. Isak am 31.10.2016. KHK S. wurde mit der Durchführung von Vorermittlungen betraut. Der Vorermittlungsbericht von KHK S. ging am 19.04.2017 bei der Staatsanwaltschaft B. zwecks Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ein. Nach Vorlage an die Generalstaatsanwaltschaft wurde von dort am 05.05.2017 die Staatsanwaltschaft K. nach § 145 GVG beauftragt. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurden ab Oktober 2017 verschiedene Beschlüsse – insbesondere Durchsuchungsbeschlüsse und TKÜ-Beschlüsse nach § 100a StPO – beantragt, erlassen und in der Folge vollstreckt. Hierdurch erlangten die Angeklagten jeweils erstmals Kenntnis von den Vorwürfen und dem Ermittlungsverfahren. KHK S. führte in der Folge die sehr komplexen und umfangreichen Ermittlungen fort, ab Anfang 2018 unterstützt durch KHKin Ka.. Es wurden insgesamt knapp 50 Zeugen vernommen, eine Vielzahl schriftlicher Unterlagen durchgesehen und eine beträchtliche Datenmenge (etwa 3 Terrabyte) ausgewertet. Für letzteres wurde ein Auswerteprogramm geschrieben und ein entsprechend leistungsfähiger Auswertungs-Computer beschafft. Diese Technik stand erst ab Mai 2018 zur Verfügung. Der – 143 Seiten umfassende – Schlussbericht von KHK S. datiert auf den 21.06.2019. Im November 2019 gingen die abschließenden – teils sehr umfangreichen – Stellungnahmen der Verteidiger Rechtsanwalt Asal und Rechtsanwalt Br. bei der Staatsanwaltschaft ein. Mit Datum vom 25.05.2020 stellte die Staatsanwaltschaft K. einen Teil des Ermittlungsverfahrens ein und erhob im Übrigen die – 171 Seiten umfassende – Anklage zum Landgericht K.. Der Aktenumfang belief sich auf elf Hauptaktenbände sowie etwa 50 Leitz-Aktenordner mit weiteren Fallakten und Sonderbänden. Nach Zustellung der Anklage wurde im August 2020 von Rechtsanwalt Asal und Rechtsanwalt Br. die Nichteröffnung beantragt. Mit Beschluss vom 02.12.2020 wurde die teilweise Nichteröffnung und Eröffnung im Übrigen beschlossen und gleichzeitig für den Zeitraum 19.01. bis 24.03.2021 terminiert. Auf Antrag von Rechtsanwalt Wö. wurden wegen der Corona-Pandemie am 14.01.2021 die ersten sechs Termine und am 05.02.2021 die weiteren Termine aufgehoben. Ab 21.05.2021 bis Ende September 2021 war der Kammervorsitz vakant. Am 09.12.2021 informierte der neue Kammervorsitzende, dass geplant sei, die Hauptverhandlung ab April 2022 durchzuführen. Am 25.01.2022 wurde für den Zeitraum 03.05. bis 27.07.2022 terminiert. Ab 03.05.2022 wurde die Hauptverhandlung dann durchgeführt. 2. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und nach deren umfassender Gesamtabwägung, insbesondere des durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachten Zeitraums der Verfahrensverlängerung, der Gesamtdauer des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, Art und Weise der Ermittlungen sowie des Ausmaßes der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für die Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen hat die Kammer eine Verfahrensverzögerung von rund einem Jahr und 6 Monaten angenommen. Ausgehend von dem soeben dargestellten Gang des Verfahrens lag eine konventions- und verfassungswidrige Verfahrensverzögerung zunächst im Ermittlungsverfahren vor. Dessen Dauer überstieg die für Ermittlungen dieses Ausmaßes üblicherweise zu erwartende Dauer in Anbetracht des komplexen Sachverhalts, der weiten Verzweigung und des Umfangs der Beweismittel (Urkunden als auch Zeugen) aber allenfalls um rund 6 Monate. Insbesondere die anfängliche, durch den Einsatz nur eines Sachbearbeiters bedingte Verzögerung war nicht den Angeklagten, sondern dem Staat zuzurechnen. Im Hinblick auf die Zeit, die die Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung (und Teileinstellung) benötigte, ging die Kammer davon aus, dass das Verfahren insoweit mit der gebotenen Beschleunigung geführt wurde. In Anbetracht des enormen Aktenumfangs und der durchaus komplexen Rechtsmaterie erschien die – ab Eingang der letzten Verteidigerstellungnahme – in Anspruch genommene Zeit (noch) angemessen. Was die Bearbeitungszeit beim Landgericht bis zur Durchführung der Hauptverhandlung angeht, ist zwar der zeitliche Verzug, der durch die – einvernehmlich mit der Verteidigung – mit Blick auf die Corona-Pandemie erfolgte Aufhebung der ursprünglich terminierten Hauptverhandlung entstanden war, nicht als rechtsstaatswidrig einzuordnen. Denn als rechtsstaatswidrig kann nur eine Verzögerung angesehen werden, die ihre Ursache im Bereich der Strafverfolgungsbehörden oder anderer staatlicher Stellen des Vertragsstaats hat. Demgegenüber war die insbesondere durch die Vakanz im Vorsitz der Strafkammer verursachte Verzögerung als aus der Sphäre des Staates stammender Umstand zu berücksichtigen, sodass die Kammer davon ausging, dass das Verfahren beim Landgericht um rund ein weiteres Jahr rechtsstaatswidrig verzögert wurde. 3. Die staatlicherseits zu vertretende erhebliche Verzögerung eines Strafverfahrens ist ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK und gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Ein solcher ist als eindeutige und messbare Milderung der Strafe wiedergutzumachen, wenn er als erheblich anzusehen ist. Entscheidend für das Maß der Kompensation ist die Intensität der Beeinträchtigung des subjektiven Rechts des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK. Es war zwar einerseits zu sehen, dass die Angeklagten während der Verfahrensverzögerung nicht inhaftiert waren. Andererseits hat die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens die Angeklagten besonders auch durch die wiederholte mediale Berichterstattung stark belastet. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer angeordnet, dass jeweils 2 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als verbüßt gelten. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.