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Urteil

6 O 4/17

LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2017:1117.6O4.17.00
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Leitsätze
1. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich kein Raum, soweit es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Gemeinde, die als Mehrheitsgesellschafterin für eine im Gemeindegebiet und (später) darüber hinaus betriebene privatrechtlich organisierte Kurklinik eine Gewährträgerschaft übernommen hat, ihre Klinikbeteiligung verkauft. Aus dem Verkauf folgt nicht das Ende der Gewährträgerschaft im Wege des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.(Rn.53) 2. Zwar bedarf es einer erneuten kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung, wenn das genehmigte Vertragsverhältnis zum Nachteil der Gemeinde geändert wird. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn das genehmigte Vertragsverhältnis selbst – nämlich die Gewährträgerschaft – inhaltlich nicht verändert wurde und auch das durch die Gewährträgerschaft mittelbar gesicherte Vertragsverhältnis, die Mitgliedschaft der Kurklinik, sich nicht geändert hat.(Rn.56) 3. Nicht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht. Die Begrenzung auf den gemeindlichen Wirkungskreis im Sinne von § 2 GemO BW kann somit nicht zulässiger Inhalt eines Feststellungsantrags sein, wenn diese Rechtsfrage nur eine Vorfrage im Rahmen einer satzungsrechtlichen Berechnungsgrundlage ist.(Rn.98)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Gewährträgerschaft der Beklagten vom 08.11.1974 bis zu ihrer Beendigung zum Ablauf des 31.12.2014 durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 18.05.2014 fortbestand. 2. Widerklage und Hilfswiderklage werden als unzulässig abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich kein Raum, soweit es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Gemeinde, die als Mehrheitsgesellschafterin für eine im Gemeindegebiet und (später) darüber hinaus betriebene privatrechtlich organisierte Kurklinik eine Gewährträgerschaft übernommen hat, ihre Klinikbeteiligung verkauft. Aus dem Verkauf folgt nicht das Ende der Gewährträgerschaft im Wege des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.(Rn.53) 2. Zwar bedarf es einer erneuten kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung, wenn das genehmigte Vertragsverhältnis zum Nachteil der Gemeinde geändert wird. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn das genehmigte Vertragsverhältnis selbst – nämlich die Gewährträgerschaft – inhaltlich nicht verändert wurde und auch das durch die Gewährträgerschaft mittelbar gesicherte Vertragsverhältnis, die Mitgliedschaft der Kurklinik, sich nicht geändert hat.(Rn.56) 3. Nicht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht. Die Begrenzung auf den gemeindlichen Wirkungskreis im Sinne von § 2 GemO BW kann somit nicht zulässiger Inhalt eines Feststellungsantrags sein, wenn diese Rechtsfrage nur eine Vorfrage im Rahmen einer satzungsrechtlichen Berechnungsgrundlage ist.(Rn.98) 1. Es wird festgestellt, dass die Gewährträgerschaft der Beklagten vom 08.11.1974 bis zu ihrer Beendigung zum Ablauf des 31.12.2014 durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 18.05.2014 fortbestand. 2. Widerklage und Hilfswiderklage werden als unzulässig abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet; die Widerklage ist im Haupt- wie im Hilfsantrag unzulässig. Dem Grunde nach ist die Gewährträgerschaft der Beklagten erst zum 31.12.2014 beendet worden. Der Höhe nach sind zum genauen Umfang einer etwaigen (künftigen) Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger derzeit keine näheren Feststellungen zu treffen. A. Klage I. Zulässigkeit Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass der Fortbestand der Gewährträgerschaft bis zum Jahresende 2014 durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, § 256 Abs. 1 ZPO. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses liegt vor, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr., etwa BGH WM 2017, 1940 mwN.). Hier ergibt sich ein Feststellungsinteresse des Klägers schon daraus, dass die Beklagte ihre Gewährträgerschaft in Abrede gestellt hat. Es ist eine gegenwärtige Rechtsposition des Klägers betroffen. Dem steht nicht entgegen, dass die Gewährträgerschaft auch nach dem Klagvortrag jedenfalls zum Jahresende 2014 endete. Ein vergangenes Rechtsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sich aus ihm nach dem Klagvortrag noch Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 3a mwN.). Das ist hier der Fall, weil die Kündigung der Gewährträgerschaft nur solche Forderungen gegen die Kurklinik ausschließt, die danach neu entstehen; eine etwaige Haftung der Beklagten für bis dahin bereits entstandene Forderungen - wie sie der Kläger hier geltend macht - besteht hingegen fort. Im Übrigen droht im Verhältnis der Parteien Verjährung einzutreten. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage nicht entgegen. Ein abstraktes Feststellungsinteresse wird regelmäßig fehlen, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist; eine auf die bloße Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungklage ist dann - im Interesse einer endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess - unzulässig (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a mwN.). Hier ist dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage gegen die Beklagte nicht möglich. Anders als gegenüber der Kurklinik kann er gegenüber der Beklagten noch keinen konkreten Zahlungsbetrag beziffern. Dies hängt nach dem Klagvortrag vielmehr insbesondere von den noch ungeklärten Fragen ab, ob und in welcher Höhe die Kurklinik ausfallen wird. Zwar hat der Kläger in anderem Zusammenhang die Gewährträgerschaft rechtssystematisch als Schuldbeitritt mit der Folge einer gesamtschuldnerischen - also nicht bloß nachrangigen - Haftung der Beklagten einordnen wollen. Ersichtlich liegt seiner Klage im Übrigen aber die Auffassung zugrunde, dass er auf die Beklagte erst dann und nur insoweit zurückgreifen kann, als die Kurklinik ausfällt (vgl. zur Einordnung der Gewährträgerschaft als Ausfallhaftung Kunze/Bronner/Katz, GemO-BW, § 88 Rn. 18; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., Einf. v. § 765 Rn. 16). Eine Unzulässigkeit der Feststellungsklage ergibt sich auch weder unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit noch aus dem Umstand, dass die begehrte Feststellung nicht sämtliche zwischen den Parteien strittigen Fragen - insbesondere zum Umfang der Haftung - abschließend klären kann. Insoweit genügt für die Zulässigkeit, dass die wesentliche Unsicherheit beseitigt wird, ob dem Grunde nach überhaupt eine Haftung der Beklagten besteht. Es müssen dann nicht zugleich alle sonstigen Streitfragen zum genauen Umfang der Haftung zum Gegenstand der Klage gemacht werden (vgl. BGH NJW 1999, 3774). Der Fall liegt nicht anders als bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestands eines Mietverhältnisses (vgl. BGH NJW 2001, 221, 222); auch dort ist nicht zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung, dass der genaue Umfang aller sich aus dem Mietverhältnis ergebenden und möglicherweise streitigen Rechtsfolgen - insbesondere die wechselseitig konkret geschuldeten mietvertraglichen Leistungen - mitgeklärt wird. II. Begründetheit Der Feststellungsantrag des Klägers ist auch begründet. 1. Fortbestand der Gewährträgerschaft dem Grunde nach Die im Jahr 1974 wirksam übernommene Gewährträgerschaft bestand bis zum 31.12.2014 fort. a) Gesellschafterwechsel 1978 Dass die Beklagte Ende 1978 ihre Beteiligung an der Kurklinik aufgab, beendete die Gewährträgerschaft nicht. (1) Zwar war die gemeindliche Beteiligung ursprünglich Anlass - möglicherweise aus Sicht des Klägers auch Voraussetzung - für die Mitgliedschaft der Kurklinik beim Kläger, auf die sich die Gewährträgerschaft der Beklagten bezog. Von vornherein ausgeschlossen war eine Mitgliedschaft der Kurklinik aber auch ohne Beteiligungsverhältnis nicht. Vielmehr stand und steht die Mitgliedschaft auch juristischen Personen des Privatrechts ohne Beteiligung der öffentlichen Hand offen, wenn sie dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (heute ATV-K; früher VersTV-G) unterfallen oder wenn sie öffentlich-rechtlich bestimmte Aufgaben erfüllen (§ 10 Abs. 1 Buchst. d. und e. Alt. 1 der Satzung des Klägers – ZVKS – aF.,). Letzteres haben die Parteien hier für die Kurklinik bei der Begründung ihrer Mitgliedschaft bejaht; hingegen fiel die Kurklinik ersichtlich nicht unter die Konstellation eines satzungsmäßig gesicherten Einflusses der öffentlichen Hand nach § 10 Abs. 1 Buchst. e. Alt. 2 ZVKS aF. (§ 11 Abs. 1 Buchst. e. bb. ZVKS nF.) – andernfalls hätte die Beklagte ihre Beteiligung an der Kurklinik nicht aufgeben können. Letztlich kann das aber dahinstehen: Denn selbst wenn eine ursprüngliche Voraussetzung der Mitgliedschaft später entfallen wäre, hätte das nicht automatisch zum Ende der Mitgliedschaft geführt, sondern lediglich ein Kündigungsrecht des Klägers eröffnet, § 12 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 ZVKS aF. (vgl. § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 ZVKS nF.). Eine solche Kündigung der Mitgliedschaft hat der Kläger vor dem Jahr 2014 nicht erklärt. (2) Auch die - von der Mitgliedschaft der Kurklinik zu unterscheidende - Gewährträgerschaft hing nicht von der gemeindlichen Beteiligung an der Kurklinik ab. Dies ergibt die Auslegung der Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 08.11.1974. Diese Erklärung enthält nach ihrem Wortlaut keinerlei Befristung, Bedingung, Begrenzung oder sonstige Einschränkung. Die gemeindliche Beteiligung an der Kurklinik ist dort nicht einmal erwähnt. Im Übrigen sind vertragliche Erklärungen anhand der Interessen der Beteiligten auszulegen (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 133 Rn. 18). Es widerspräche aber den vertraglichen Interessen des Klägers und damit dem verfolgten Sicherungszweck, wenn sich die Beklagte aus der übernommenen Gewährträgerschaft einseitig dadurch hätte lösen können, dass sie ihre Beteiligung an der Kurklinik verkaufte. Auch die Beklagte selbst ging offenbar zunächst nicht davon aus, dass der Gesellschafterwechsel ihr Gewährverhältnis zum Kläger berührte; jedenfalls hielt sie es damals nicht für erforderlich, den Kläger hierüber von sich aus zu informieren. (3) Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (heute § 313 BGB) führen zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem heutigen § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB, mit dem die bereits früher bestehende Rechtsprechung kodifiziert wurde (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 313 Rn. 1), kann ein Dauerschuldverhältnis angepasst oder - falls das nicht möglich oder unzumutbar ist - gekündigt werden, wenn sich die Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien deshalb den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten und das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist. Während die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ein vertragsimmanentes Mittel zur Auflösung der Vertragsbeziehung darstellt, durch das der Grundsatz der Vertragstreue nicht unmittelbar berührt wird, begründet die Auflösung eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine außerhalb des Vertrages liegende, von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, sich von den vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu lösen. Die Auflösung (oder Anpassung) eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage muss zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich kein Raum, soweit es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH NJW 2010, 1874 Rn. 24 mwN. auch aus der früheren Rspr.). Nach diesen Grundsätzen liegt hier schon kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Der Verkauf ihrer Klinikbeteiligung lag einseitig in der Hand der Beklagten und damit auch in ihrer alleinigen Risikosphäre. Ohnehin aber wäre Rechtsfolge eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage lediglich ein Anpassungs- oder äußerstenfalls ein Kündigungsrecht der Beklagten (vgl. § 313 Abs. 3 S. 2 BGB), nicht hingegen ein ipso iure eintretendes Ende der Gewährträgerschaft. b) Kein Wegfall der kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung Die Gewährträgerschaft ist nicht mangels hinreichender kommunalaufsichtsrechtlicher Genehmigung nach §§ 88, 117 GemO-BW nichtig. Insbesondere ist die 1974 erteilte Genehmigung des Landratsamts nicht durch den Gesellschafterwechsel nachträglich entfallen. Auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung vom 04.11.1974 enthält nach ihrem Wortlaut keinerlei Befristung, Bedingung, Begrenzung, Auflage oder sonstige Einschränkungen und Vorbehalte (vgl. heute § 36 II Nr. 2, 4 LVwVfG). Auch dort ist die gemeindliche Beteiligung an der Kurklinik nicht einmal erwähnt. Die Genehmigung ist auch nie widerrufen oder sonst aufgehoben worden (vgl. heute § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Genehmigung auch nicht deshalb gegenstandslos geworden, weil eine wesentliche Grundlage für ihre Erteilung weggefallen wäre. Zutreffend ist allerdings ihr Ausgangspunkt, dass es einer erneuten Genehmigung bedarf, wenn das genehmigte Vertragsverhältnis zum Nachteil der Gemeinde geändert wird (Kunze/Bronner/Katz, GemO-BW, § 88 Rn. 24). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Das genehmigte Vertragsverhältnis selbst – nämlich die Gewährträgerschaft – wurde inhaltlich nicht verändert. Auch das durch die Gewährträgerschaft mittelbar gesicherte Vertragsverhältnis, die Mitgliedschaft der Kurklinik beim Kläger, änderte sich nicht. Insbesondere blieb der Dritte, zu dessen Gunsten die Beklagte die Haftung übernommen hatte, identisch. Auch das abgesicherte Risiko als solches - der Ausfall der Kurklinik - blieb dasselbe. Es änderten sich lediglich die Beteiligungsverhältnisse an der Kurklinik. Ein derartiger Gesellschafterwechsel (der von vornherein als jederzeit möglich angelegt war) ließ die Identität der Kurklinik-Gesellschaft jedoch unberührt. Auf das kommunalrechtlich genehmigte Geschäft - die Gewährträgerschaft - wirkte er sich nur derart mittelbar aus, dass es schon unter Vertrauensschutzgesichtspunkten eines ausdrücklichen Verwaltungshandelns der Kommunalaufsicht bedurft hätte, wenn die Genehmigungswirkung hätte beendet werden sollen. Ob eine Neuerteilung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung auch nach dem Gesellschafterwechsel erfolgt wäre (zu den Voraussetzungen vgl. Kunze/Bronner/Katz aaO. Rn. 25 ff.), kann danach dahinstehen. Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass die Beklagte selbst bei nachträglichem Wegfall der kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet wäre, weil sie den Kläger auf einen solchen Wegfall ausdrücklich hätte hinweisen müssen (vgl. BGH NVwZ 2001, 116; BGHZ 142, 51). Die Haftung aus culpa in contrahendo - heute §§ 280, 311 Abs. 2 BGB - wäre dabei hier im Ergebnis auf das Erfüllungsinteresse gerichtet (vgl. BGHZ 142, 51, dort auch zum Mitverschuldenseinwand). c) Keine ausdrückliche Beendigung Ausdrückliche Erklärungen über die Kündigung oder sonstige Beendigung der Gewährträgerschaft haben die Parteien in der Folgezeit nicht - auch nicht vorsorglich - abgegeben, weder Anfang der 1980er Jahre noch danach bis ins Jahr 2014. d) Keine konkludente Beendigung Die Gewährträgerschaft ist auch nicht konkludent durch das sonstige Verhalten der Parteien gekündigt oder sonst beendet worden, insbesondere nicht Anfang der 1980er Jahre, nachdem der Kläger vom Gesellschafterwechsel Kenntnis erlangt hatte. (1) Schriftverkehr bis zur Besprechung vom 20.07.1982 Der nach dieser Kenntnisnahme aufgenommene Schriftverkehr ergibt zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien übereinstimmend von einem Ende der Gewährträgerschaft ausgegangen wären. Im Gegenteil brachte der Kläger unmissverständlich seine Auffassung zum Ausdruck, dass die Gewährträgerschaft fortbestand. So heißt es im Schreiben des Klägers vom 14.07.1981: „Falls uns bis 1.9.1981 keine gegenteilige Mitteilung zugeht, gehen wir davon aus, daß die von der Gemeinde ... übernommene Gewährträgerschaft für die sich aus der Mitgliedschaft bei der Zusatzversorgungskasse ergebenden finanziellen Verpflichtungen der Kurklinik davon nicht berührt wird. Sofern die Gemeinde die Entlastung aus dem Gewährsvertrag beantragen sollte, müßte die Kündigung der Mitgliedschaft der Kurklinik ... ernsthaft erwogen werden.“ Die Beklagte widersprach dem nicht, gab insbesondere keine ausdrücklichen Erklärungen über eine Beendigung der Gewährträgerschaft ab, sondern bat lediglich um Geduld. Mit Schreiben vom 05.01.1982 ging der Kläger sodann mangels abweichender Mitteilung der Beklagten „davon aus, daß die Gemeinde die Entlassung aus dem Gewährsvertrag nicht beantragen wird.“ Auch im weiteren Schreiben vom 01.07.1982 brachte der Kläger lediglich seine Auffassung zum Ausdruck, dass der Gesellschafterwechsel ihn zur Kündigung der Mitgliedschaft der Kurklinik berechtige - dass also bislang, ohne Kündigung, weder die Mitgliedschaft noch die daran anknüpfende Gewährträgerschaft beendet seien. Entgegen der Lesart der Beklagten wurde darin auch keine Neubegründung der Gewährträgerschaft gefordert. Lediglich wegen „der weittragenden Bedeutung“ bat der Kläger - offenbar deklaratorisch - „um ausdrückliche Bestätigung“ des Fortbestands der Gewährträgerschaft und drohte damit, andernfalls die Mitgliedschaft der Kurklinik zu kündigen. (2) Besprechung vom 20.07.1982 Aus der Besprechung der Parteien vom 20.07.1982 ergibt sich nichts anderes. Die Beklagte behauptet insoweit, die Beteiligten der Besprechung seien davon ausgegangen, dass die Gewährträgerschaft beendet und zum Verbleib der Kurklinik in der Zusatzversorgungskasse eine erneute Übernahme einer Gewährträgerschaft erforderlich sei. Es erscheint rechtlich schon zweifelhaft, ob das bloße „Ausgehen“ von einer solchen unzutreffenden Rechtsauffassung - selbst wenn sie bei den jeweils handelnden Personen bestanden hätte - für eine konkludente Beendigung ausreichen würde, nachdem dies jedenfalls nicht ausdrücklich angesprochen wurde. Entscheidend dürfte vielmehr grundsätzlich die objektive Rechtslage sein. Letztlich kann das aber dahinstehen. Denn die Beklagte hat ihren Vortrag ohnehin nicht beweisen können. Gegen die behauptete übereinstimmende Auffassung spricht schon der vorangegangene Schriftverkehr, an den die Besprechung unmittelbar anschloss und in dem der Kläger - wie ausgeführt - im Gegenteil unwidersprochen vom Fortbestand von Mitgliedschaft und Gewährträgerschaft ausgegangen war. Das schriftliche Protokoll der Besprechung vom 20.07.1982 beweist nichts anderes. Zwar ist darin mehrmals - insbesondere von Beklagtenseite - von einer etwaigen „Übernahme“ einer Gewährträgerschaft bzw. „Bürgschaft“ die Rede; dieser Wortlaut deutet auf die Neubegründung einer Haftung hin. Jedoch wird das Schicksal der bisherigen Gewährträgerschaft dort mit keinem Wort erwähnt; eine etwaige Beendigung wird jedenfalls nicht ausdrücklich angesprochen. Auch erscheint angesichts der verschachtelten Vertragsbeziehungen nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligten gedanklich - bewusst oder unbewusst - die angedrohte Kündigung der Mitgliedschaft bereits als gegeben voraussetzten, die wiederum eine Neubegründung der Mitgliedschaft und damit dann tatsächlich eine neue Gewährsübernahme erfordert hätten. Dafür spricht insbesondere die Erläuterung des Direktors des Klägers, des Zeugen N., wonach aufgrund des Gesellschafterwechsels „grundsätzlich die Mitgliedschaft durch [den Kläger] zu kündigen und ein neues Verhältnis zu begründen wäre,“ und zwar zu ungünstigeren Konditionen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Protokoll von einem Bediensteten der Beklagten gefertigt wurde und lediglich eine Zusammenfassung darstellt, so dass nicht aus einzelnen - möglicherweise missverständlichen - Formulierungen des Protokollanten auf eine so weitreichende Rechtsfolge wie die einvernehmliche Beendigung der Gewährträgerschaft geschlossen werden kann. Insbesondere mag auf Seiten der Beklagten möglicherweise ein - einseitiges - Missverständnis zugrunde gelegen haben (darauf deuten auch die weiteren internen Dokumente der Beklagten aus der Folgezeit hin): Dass der Kläger eine Bestätigung über den Fortbestand der Gewährträgerschaft zur Abwendung einer Kündigung der Mitgliedschaft forderte, mag sich im Verständnis der Beklagtenseite (unter Vermischung der beiden getrennten Vertragsverhältnisse der Mitgliedschaft der Kurklinik einerseits und der Gewährträgerschaft der Beklagten andererseits sowie unter Gleichsetzung der lediglich angedrohten Kündigung mit einer bereits erfolgten Beendigung) zum vermeintlichen Erfordernis einer neuen, konstitutiven Haftungserklärung verschoben haben. Einen über das vorliegende Protokoll vom 20.07.1982 hinausgehenden mündlichen Gesprächsinhalt, wonach Einigkeit über die Beendigung der bisherigen Gewährträgerschaft bestanden habe, hat die Beklagte nicht beweisen können. Die beiden Zeugen G. und N. haben keine weitergehenden Erinnerungen beisteuern können, was aufgrund des Zeitablaufs von 35 Jahren ohne Weiteres nachvollziehbar ist. (3) Weiterer Schriftverkehr nach dem 20.07.1982 Aus dem sich anschließenden Schriftverkehr ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Dieser verlief letztlich im Sande. Nach der in der Besprechung angekündigten, nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzung informierte die Beklagte den Kläger lediglich darüber, dass sich der Gemeinderat „mit der Problematik der Bürgschaftsübernahme eingehend befaßt“ habe. Ein inhaltliches Ergebnis dieser Befassung teilte die Beklagte nicht mit. Weder widersprach sie den vorangegangenen Schreiben des Klägers, in denen dieser vom Fortbestand der Gewährträgerschaft ausgegangen war, noch lehnte sie eine Fortsetzung der Gewährträgerschaft für die Zukunft ab (nicht einmal eine etwaige erneute Übernahme). Vielmehr regte sie vorläufig an, bilateral zwischen Kurklinik und Kläger die Möglichkeit einer Mitgliedschaft der Kurklinik ohne Gewährträgerschaft der Gemeinde „nochmals zu prüfen“; nach Abschluss dieser Gespräche werde die Beklagte ihrerseits „unverzüglich auf die Angelegenheit zurückkommen“. Das unterblieb später. Offenbar scheute die Beklagte jegliche ausdrückliche negative Positionierung, möglicherweise, um ungünstige Folgen für die Kurklinik und deren Beschäftigte zu ersparen. Die Kurklinik, die für die Gemeinde einen wesentlichen Wirtschaftsfaktor darstellte, wollte damals - wie sich auch aus dem Besprechungsprotokoll vom 20.07.1982 ergibt - unbedingt an der Mitgliedschaft beim Kläger festhalten, um ihren Angestellten eine Zusatzversorgung bieten zu können. Auch das weitere Schreiben des Klägers vom 07.03.1983 gibt für eine Beendigung der Gewährträgerschaft nichts her. Darin referierte der Kläger lediglich nochmals, dass nach seiner Auffassung durch den Gesellschafterwechsel „die Voraussetzungen zur Kündigung der Mitgliedschaft ... durch die Kasse zweifelsfrei gegeben wären.“ Die mehrfach angedrohte Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber der Kurklinik sprach der Kläger im Folgenden jedoch nicht aus. Da eine anderweitige Absicherung der Mitgliedschaft nicht erfolgt war, ließ dieses Verhalten des Klägers nach dem objektiven Empfängerhorizont jedenfalls nicht den Rückschluss zu, dass er die Gewährträgerschaft nunmehr - abweichend von seinen früheren Schreiben - für beendet gehalten hätte. e) Keine Beendigung nach Treu und Glauben (1) Nach allem ist auch für eine Beendigung der Gewährträgerschaft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), insbesondere wegen widersprüchlichen Verhaltens des Klägers (venire contra factum proprium, vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 55) oder im Wege des Schadensersatzes aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§§ 280, 241 Abs. 2 BGB) kein Raum. Es kann keine Rede davon sein, dass der Kläger die Beklagte bewusst in dem Glauben gelassen hätte, die Gewährträgerschaft sei beendet. Wie ausgeführt hat der Kläger vielmehr in dem Schriftverkehr Anfang der 1980er Jahre ausdrücklich auf den Fortbestand der Gewährträgerschaft hingewiesen. Die Beklagte hätte es ohne Weiteres in der Hand gehabt, durch eine ausdrückliche (gegebenenfalls aus ihrer Sicht vorsorgliche) Kündigungserklärung für klare Verhältnisse zu sorgen. Dies hat sie unterlassen. (2) Dabei kommt es auf spätere Informationen des Klägers an die Beklagte über den weiteren Verlauf der Mitgliedschaft - die die Beklagte sämtlich nicht erhalten haben will - nicht entscheidend an. Denn an der Aufrechterhaltung der bestehenden Gewährträgerschaft würde sich selbst ohne diese Informationsschreiben nichts ändern. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf die Grundsätze der Verwirkung (§ 242 BGB) berufen. Der Kläger hat aus den dargelegten Gründen keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der bei der Beklagten die Annahme hätte rechtfertigen können, ihre Verpflichtung sei beendet. Dass die Gewährträgerschaft bei der Beklagten einseitig in Vergessenheit geriet, ist ohne Belang. (3) Die Beklagte selbst ist im Übrigen noch im Jahr 2013 von einem Fortbestand der Gewährträgerschaft ausgegangen. Nach dem erneuten Gesellschafterwechsel im Jahr 2011 bat der Kläger mit Schreiben vom 06.02.2013 wiederum - parallel zu seinen Schreiben aus den 1980er Jahren - um Bestätigung des Fortbestands der Gewährträgerschaft. Die Beklagte antwortete zunächst, der Gemeinderat habe beschlossen, die Gewährträgerschaft „für die A. Kliniken nicht zu übernehmen.“. Im Folgenden wandte sich die Beklagte nochmals durch Anwaltsschreiben vom 17.07.2013 an den Kläger. Darin wird das Ergebnis einer vorangegangenen Besprechung der Parteien referiert, „wonach eine Beendigung der Gewährträgerschaft zwar möglich sei, hierfür jedoch ein Ausgleichsbetrag (von wem?) ... zu bezahlen sei“. Im Folgenden wird begründet, weshalb der Beklagten ein Recht zu einer möglichen Kündigung der Gewährträgerschaft zustehe; die „große Frage“ sei „aber, inwieweit sich eine solche Kündigung“ auf die Kurklinik auswirken würde. Deshalb solle „ein gemeinsames Gespräch über eine konstruktive Lösungsmöglichkeit“ geführt werden. Zu diesem Zeitpunkt ging die - anwaltlich vertretene - Beklagte also ersichtlich davon aus, dass die Gewährträgerschaft weiterhin bestand und von der Beklagten lediglich gekündigt werden könne, wobei eine solche Kündigung lediglich als möglich in den Raum gestellt, aber - aus Rücksicht auf die Interessen der Kurklinik und deren Beschäftigte - noch nicht erklärt wurde. f) Fortbestand bis 31.12.2014 Die danach fortbestehende Gewährträgerschaft ist von der Beklagten erst durch anwaltliches Schreiben vom 16.05.2014 - vorsorglich - gekündigt worden. Dass der Beklagten dem Grunde nach ein Kündigungsrecht zukam, steht zwischen den Parteien außer Streit. Eine Kündigung war hier jedoch erst mit Wirkung zum Jahresende (31.12.2014) möglich. Bei wie hier auf unbegrenzte Dauer eingegangenen Sicherheiten darf die Ausübung eines Kündigungsrechts durch den Sicherungsgeber (hier: die Beklagte) nur unter billiger Rücksichtnahme auf die zwischen dem Sicherungsnehmer (hier: dem Kläger) und dem Hauptschuldner (hier: der Kurklinik) bestehende Geschäftsverbindung erfolgen und ist daher nicht ohne weiteres mit der Wirkung zulässig, dass die Sicherheit vom Zeitpunkt der Kündigung an für keine weiteren, danach neu entstehenden Forderungen mehr haftet. Vielmehr kann der Sicherungsgeber die Kündigung nur unter Wahrung einer Kündigungsfrist, die nach den Umständen des Einzelfalles angemessen ist, erklären. Die Kündigungsfrist ist so zu bemessen, dass den Beteiligten ein angemessener Zeitraum verbleibt, um ihre wirtschaftlichen Dispositionen der durch die Kündigung geschaffenen veränderten Lage anzupassen; eine Kündigung mit sofortiger Wirkung kann bei Insolvenz des Hauptschuldners in Betracht kommen (vgl. zur Bürgschaft BGH NJW 1985, 252; Staudinger/Horn, BGB, 2012, § 765 Rn. 267 mwN.). Nach diesen Maßstäben war eine Kündigung hier erst mit Wirkung zum Ablauf des Jahres 2014 zulässig. Denn der Kläger seinerseits konnte erst mit Wirkung zum Jahresende durch entsprechende Dispositionen im Verhältnis zur Kurklinik als Hauptschuldner reagieren, um dort das Entstehen neuer - nunmehr ungesicherter - Forderungen zu verhindern. Nach § 14 Abs. 2 S. 2 ZVKS war dem Kläger nämlich eine Kündigung der Mitgliedschaft der Kurklinik erst zum Jahresende möglich. Aus der späteren Insolvenz der Kurklinik ergibt sich nichts anderes, weil diese im Zeitpunkt der Kündigung im Jahr 2014 nicht eingetreten war. 2. Einfluss des Hauptverhältnisses zwischen Kläger und Kurklinik Auch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers zur Kurklinik ergeben sich keine Umstände, die zu einem Wegfall oder einer Einschränkung der Gewährträgerschaft der Beklagten führen würden. a) Wie bereits ausgeführt, blieb die Mitgliedschaft der Kurklinik beim Kläger durch den Gesellschafterwechsel 1978 unberührt. b) Die Beklagte beruft sich ferner darauf, im Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers zur Kurklinik bestehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht, weil die entsprechende Satzungsregelung in § 15 ZVKS unwirksam sei. Dieser Einwand kann hier dahinstehen; auf eine etwaige Unwirksamkeit (vgl. dazu BGH VersR 2016, 1420) kommt es nicht an. Da sich die Feststellungsklage allein auf den Anspruchsgrund und nicht auf die -höhe bezieht, ist sie schon dann begründet, wenn nur überhaupt ein Ausgleichsanspruch in irgendeiner Höhe besteht. Das ist hier in jedem Fall zu bejahen, unabhängig von der Wirksamkeit der derzeitigen Satzungsregelung des Klägers zur näheren Berechnung des Ausgleichsanspruchs. Auch im Falle von deren Unwirksamkeit stünde dem Kläger nämlich dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zu, dessen genaue Ausgestaltung der Höhe nach dann einer neuen Satzungsregelung überlassen bliebe (vgl. BGH VersR 2013, 46 Rn. 79; Urt. v. 13.02.2013 - IV ZR 131/12, juris Rn. 36). 3. Umfang der Gewährträgerhaftung Die Bestimmung des genauen Umfangs der Gewährträgerschaft, also der Haftungshöhe, bedarf im Rahmen der Feststellung dem Grunde nach keiner Klärung, sondern kann einer gegebenenfalls später zu erhebenden Zahlungsklage überlassen werden. Das gilt insbesondere für die Frage, ob die Gewährträgerschaft sich räumlich auf die im Gemeindegebiet der Beklagten tätigen Angestellten beschränkt oder auch die Ausgründungen in D. und Bad H. mit umfasst. Diese Frage betrifft die genaue Zusammensetzung und damit die Höhe des klägerischen Anspruchs gegen die Kurklinik bzw. deren Insolvenzverwalter und lediglich mittelbar - abhängig von der Höhe des insolvenzbedingten Ausfalls - die Höhe der Haftung der Beklagten. Für die streitgegenständliche Feststellungsklage dem Grunde nach ist es ohne Belang. B. Widerklage I. Widerklage-Hauptantrag Die Widerklage ist - wie in der Verhandlung vom 22.09.2017 erörtert - im Hauptantrag unzulässig. Soweit sie sich im negatorischen Gegenteil des deckungsgleichen positiven Feststellungsantrags des Klägers erschöpft, ergibt sich die Unzulässigkeit aus der entgegenstehenden Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Ein darüber hinausgehender Inhalt der Feststellungs-Widerklage lässt sich dem Antragswortlaut nicht entnehmen. Allenfalls könnte sich ein zusätzlicher Gesichtspunkt mit Blick auf die konkrete Bezifferung des Anspruchs ergeben, die - wie ausgeführt - nicht Gegenstand des klägerischen Feststellungsantrags ist. Letztlich kann das aber dahinstehen, weil die Feststellungswiderklage auch in diesem Fall unzulässig wäre. Denn die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage hängt davon ab, inwieweit der Gegner sich einer Forderung berühmt und diese beziffert (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 14a, 15a). Hier berühmt sich der Kläger gegenüber der Beklagten bislang keiner konkret bezifferten Forderungshöhe. Wie oben zur Zulässigkeit des klägerischen Feststellungsantrags ausgeführt, geht er vielmehr selbst ausdrücklich davon aus, dass sich die Höhe derzeit noch nicht bestimmen lässt. II. Hilfswiderklage Die Hilfswiderklage, die die örtliche Begrenzung der Gewährträgerschaft zum Gegenstand hat, ist - wie in der Verhandlung vom 27.10.2017 erörtert - ebenfalls unzulässig. Insoweit fehlt ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), weil lediglich abstrakte Vorfragen zur Berechnung der etwaigen Anspruchshöhe betroffen sind; im Übrigen ist der Hilfsantrag auch zu unbestimmt. 1. Die Hilfswiderklage zielt darauf ab, eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach, die sich in der Verpflichtungserklärung so ausdrücklich nicht findet, mit dem Wirkungskreis der Beklagten nach § 2 Abs. 1 GemO-BW zu begründen. Danach verwalten die Gemeinden in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung. Inhaltlich erscheint eine solche Begrenzung als Geschäftsgrundlage der Verpflichtungserklärung (und der kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung, § 88 Abs. 1 S. 2 GemO-BW) nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen, wie die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017 angedeutet hat. Denn die Haftung kommunaler Gebietskörperschaften ist durch den Rechtssatz begrenzt, dass die Kompetenzvorschriften und Zuständigkeitsbeschränkungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Schutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen gewähren und sie vor den Bindungswirkungen unbedachter oder übereilter Willenserklärungen bewahren sollen (BGH NVwZ 2001, 116; BGHZ 142, 51, 62 f.; WM 1990, 407, 408 ff.; WM 1992, 1993 f.). Andererseits ist der kommunale Wirkungskreis nicht ausnahmslos örtlich auf das Gemeindegebiet begrenzt: Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde sind solche, die in der Gemeinde wurzeln oder einen spezifischen Bezug zu ihr haben und die von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG umfasst sind (VGH Baden-Württemberg DVBl 2011, 1035). Deshalb kann der Wirkungskreis im Sinne von § 2 GemO-BW auch über die Ortsgrenzen der Gemeinde hinausgehen (vgl. BVerwG NVwz 1998, 952). 2. Der Hilfswiderklageantrag ist hier indes in unzulässiger Weise auf die Klärung abstrakter Vorfragen gerichtet. a) Zwar kann es zulässig sein, einen Ausgleichsbetrag nach §§ 15, 15 a und b ZVKS in seinen einzelnen Berechnungselementen zum Gegenstand einer Feststellungsklage zu machen. Feststellungsfähig können nämlich auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein; dabei muss sich das Feststellungsbegehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht, insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken (vgl. BGH NJW 2015, 873 mwN.). b) Nicht zulässig ist jedoch eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht (BGH NJW-RR 2012, 1223 mwN.). So liegt es hier. Die Begrenzung auf den gemeindlichen Wirkungskreis iSv. § 2 GemO-BW ist kein gesondertes Berechnungselement nach den §§ 15 ff. ZVKS, sondern betrifft eine Vorfrage im Rahmen der Berechnungsgrundlagen. c) Auch stellt sich die Frage der Abgrenzung nach dem gemeindlichen Wirkungskreis (bislang) allenfalls abstrakt und damit nicht hinreichend konkret. Zwar hat der Kläger auf den entsprechenden Einwand der Beklagten allgemein die Rechtsauffassung vertreten, dass die Gewährträgerschaft in örtlicher Hinsicht nicht beschränkt worden sei und sich auf die Kurklinik als juristische Person beziehe; er hat jedoch zugleich betont, dass es darauf derzeit - im Rahmen der Klärung dem Grunde nach - nicht ankomme. Es ist bislang kein konkreter Anhaltspunkt ersichtlich, ob überhaupt, inwieweit und und in welcher Weise die Frage des gemeindlichen Wirkungskreises die Berechnung des Ausgleichsanspruchs beeinflusst; erst recht gilt das mit Blick auf die (etwaige) spätere Haftungshöhe der Beklagten. So ist bislang zwischen den Parteien nicht thematisiert, wie die Beschäftigungsverhältnisse der Kurklinik ausgestaltet waren und ob sich insoweit überhaupt eine sinnvolle Abgrenzung nach Klinikstandorten vornehmen lässt, gegebenenfalls auch mit Blick auf solche Beschäftigten, die mit Teilen ihrer Arbeitskraft an verschiedenen Standorten tätig waren oder sind. Ob und gegebenenfalls welche Zweifelsfälle sich bei einer Abgrenzung nach dem gemeindlichen Wirkungskreis ergeben können, lässt sich derzeit nicht absehen. 3. Unter den genannten Gesichtspunkten erscheint die Hilfswiderklage daneben auch zu unbestimmt. Der Bezugspunkt des gemeindlichen Wirkungskreises, den die Beklagte mit der Ausgrenzung der in den Klinikstandorten D. und Bad H. tätigen Beschäftigten zu beschreiben versucht, genügt insoweit nicht. Abgesehen davon, dass auch Tätigkeiten außerhalb der Ortsgrenzen zum gemeindlichen Wirkungskreis zählen können, vermag diese Abgrenzung die oben angeführten Zweifelsfälle nicht zu erfassen. C. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91, 709 ZPO. Die Parteien streiten über das Fortbestehen einer von der Beklagten übernommenen Gewährträgerschaft. Der Kläger bietet eine Zusatz-Altersversorgung für den öffentlichen Dienst an. Seine Mitglieder sind überwiegend öffentlich-rechtliche Körperschaften, die ihren Angestellten beim Kläger Zusatzrenten verschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch juristische Personen des Privatrechts Mitglieder des Klägers werden. Die Beklagte ist eine politische Gemeinde. Anfang der 1970er Jahre beteiligte sie sich (damals noch unter der Bezeichnung „Gemeinde R.“) als Mehrheitsgesellschafterin an der örtlichen Kurklinik (damals: „Kurklinik R. ... GmbH & Co. KG“). Um der Kurklinik trotz deren privatrechtlicher Organisationsform eine Mitgliedschaft beim Kläger zu ermöglichen und damit den Klinikangestellten den Zugang zu dessen Zusatzrenten zu eröffnen, übernahm die Beklagte mit Erklärung vom 08.11.1974 gegenüber dem Kläger eine Gewährträgerschaft für die Kurklinik. In der Erklärung heißt es u.a., die Beklagte übernehme „die Haftung für die sich aus der Mitgliedschaft gegenüber“ dem Kläger „ergebenden Verpflichtungen, insbesondere bei a) Zahlungsunfähigkeit des Mitglieds (Eintritt in dessen Zahlungsverpflichtungen), b) Auflösung des Mitglieds ...“ Das zuständige Landratsamt hatte hierzu zuvor die kommunalrechtlich erforderliche Genehmigung erteilt. Zum 01.01.1975 wurde die Kurklinik als Mitglied des Klägers aufgenommen. Zum Jahresende 1978 gab die Beklagte ihre Beteiligung an der Kurklinik auf. Diese wurde in „R. Klinik ... GmbH & Co. KG“ umbenannt, im Übrigen aber ohne Rechtsformwechsel fortgeführt. Nachdem der Kläger von dem Beteiligungswechsel erfahren hatte, entwickelte sich zwischen den Parteien in den Jahren 1981 bis 1983 ein Schriftverkehr zur Frage der Gewährträgerschaft. Darin bat der Kläger mehrmals um Bestätigung, dass die Gewährträgerschaft fortbestehe. Am 20.07.1982 fand eine Besprechung der Parteien „wegen Übernahme einer Bürgschaft“ statt; der genaue Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. In den Jahren 1986/87 und 1997 erweiterte die Kurklinik ihren Geschäftsbetrieb, indem sie weitere Kliniken außerhalb des Gemeindegebiets der Beklagten – in D. und Bad H. – gründete. Ende 2011 änderten sich die Beteiligungsverhältnisse an der Kurklinik erneut; diese wurde durch die Gesellschafter der A.-Kliniken übernommen. Als der Kläger hiervon erfuhr, bat er die Beklagte um eine Bestätigung des Fortbestands der Gewährträgerschaft, dass „der Gemeinderat ... beschlossen hat, die Gewährträgerschaft für die Mitgliedschaft ..., die ursprünglich für die Kurklinik R. galt, für die A. Kliniken nicht zu übernehmen.“ Mit Schreiben vom 16.5.2014 lehnte die Beklagte eine Haftung aus früherer Gewährträgerschaft ab und kündigte die Gewährträgerschaft vorsorglich „mit sofortiger Wirkung“. Daraufhin kündigte der Kläger die Mitgliedschaft der Kurklinik „mit sofortiger Wirkung“, hilfsweise zum 31.12.2014. Im Jahr 2016 wurde über das Vermögen der Kurklinik das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete einen Ausgleichsbetrag in Höhe von knapp 34 Mio. € zur Insolvenztabelle an. Diesen Betrag macht der Kläger für das Ausscheiden der Kurklinik aus dem Umlagesystem geltend (§ 15 ZVKS); er ist Gegenstand eines Parallelverfahrens zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter der Kurklinik (LG Karlsruhe, 6 O 126/17). Der Kläger ist der Auffassung, er könne in zulässiger Weise auf Feststellung des Fortbestands der Gewährträgerschaft bis 2014 klagen. Insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse. Eine Leistungsklage sei im Verhältnis zur Beklagten nicht möglich, weil noch offen sei, ob und in welcher Höhe die vorrangig in Anspruch genommene Kurklinik ausfalle. In der Sache habe die Gewährträgerschaft bis zum Ausscheiden der Kurklinik aus der Mitgliedschaft Ende 2014 fortbestanden. Eine Kündigung der Gewährträgerschaft sei zwar – wie bei der Bürgschaft – aus wichtigem Grund grundsätzlich zulässig; dies sei jedoch erst im Jahr 2014 erfolgt und nur mit einer angemessenen Kündigungsfrist zum Jahresende 2014 möglich gewesen. Insbesondere sei die Gewährträgerschaft nicht durch die Aufgabe der gemeindlichen Beteiligung an der Kurklinik beendet worden, auch nicht wegen Wegfalls der erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Hilfsweise stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch, gerichtet auf das positive Interesse wegen fehlenden Hinweises der Beklagten auf den Wegfall zu. Auch aus Treu und Glauben ergebe sich kein anderes Ergebnis. Die Gewährträgerschaft sei auch in örtlicher Hinsicht nicht beschränkt worden - ohne dass es darauf im vorliegenden Rechtsstreit ankomme. Der Kläger bestreitet, dass in der Besprechung vom 20.07.1982 Einigkeit bestanden habe, dass die Gewährträgerschaft damals beendet gewesen sei. Er behauptet, er habe der Beklagten - ausdrücklich „als Gewährträger“ - in den folgenden Jahrzehnten regelmäßig Informationen über für die Gewährträgerschaft wesentliche Umstände der Mitgliedschaft zukommen lassen, z.B. über eine seitens der Kurklinik zwischenzeitlich erwogene (letztlich aber nicht umgesetzte) Kündigung der Mitgliedschaft beim Kläger in den Jahren 2004 und 2007. Der Höhe nach behauptet der Kläger gegenüber der Kurklinik einen Ausgleichsanspruch von insgesamt 33.824.584,50 €. Der Kläger beantragt festzustellen, dass die Gewährträgerschaft der Beklagten vom 08.11.1974 bis zu ihrer Beendigung zum Ablauf des 31.12.2014 durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 18.05.2014 fortbestand. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Widerklagend beantragt sie 1. festzustellen, dass die Beklagte nicht für angebliche Ansprüche des Klägers gegen die R. Klinik ... GmbH & Co. KG in Höhe von 33.824.584,50 € haftet, und hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Klagantrag des Klägers für zulässig und begründet erachtet, 2. festzustellen, dass die Gewährträgerschaft der Beklagten vom 08.11.1974 nicht für den Teil der Forderungen der Klägerin gegenüber der R. Klinik ... GmbH & Co. KG („R.-Kliniken“) gilt, welche die Versorgungsleistungen des Klägers gegenüber den Beschäftigten der R.-Kliniken betreffen, die für den Klinikbetrieb der R.-Kliniken in der „Waldklinik D.“, oder in der „Fachklinik F.“, tätig sind. Der Kläger beantragt, die Widerklage in Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Feststellungsklage des Klägers sei unzulässig. Die zwischen den Parteien bestehende Unsicherheit werde durch einen Feststellungsausspruch nicht beseitigt, da die Beklagte die Eintrittspflicht nach Grund und Höhe bestreite; auch der Inhalt der Gewährtragung bleibe nach ihrem räumlichen und zeitlichen Umfang streitig. Auch sei der Klagantrag zu unbestimmt. Zur Sache vertritt die Beklagte die Ansicht, die Gewährträgerschaft sei bereits seit Ende der 1970er, spätestens Anfang der 1980er Jahre beendet. Die zugrunde liegende Mitgliedschaft der Kurklinik beim Kläger habe 1978 ipso iure geendet, weil sie durch den Anteilsverkauf der Beklagten nicht mehr öffentlich-rechtlich beherrscht gewesen und damit im Sinne der satzungsrechtlichen Erfordernisse des Klägers in eine andere juristische Person überführt worden sei; etwaige Forderungen aus der Zeit bis 1978 seien verjährt. Jedenfalls aber habe die Gewährträgerschaft der Beklagten mit ihrem Ausscheiden als Mehrheitsgesellschafterin 1978 geendet. Der Gewährvertrag sei dahin auszulegen, dass die Gewährträgerschaft nur solange habe andauern sollen, wie die Beklagte an der Kurklinik bestimmend beteiligt blieb. Aber auch bei anderer Auslegung sei die Verpflichtungserklärung, soweit sie über diesen Zeitpunkt hinausreiche, jedenfalls mangels erneuter kommunalrechtlicher Genehmigung der Aufsichtsbehörde nichtig. Spätestens habe die Gewährträgerschaft 1982 geendet. Der damalige Schriftverkehr zeige, dass die Beteiligten übereinstimmend eine neue Haftungsübernahme für erforderlich gehalten hätten. Die Beklagte behauptet, bei dem Gespräch vom 20.07.1982 seien die Parteien davon ausgegangen, dass die frühere Gewährträgerschaft beendet sei. Jedenfalls liege in dieser Besprechung ebenso wie in dem daran anschließenden Schreiben der Beklagten eine stillschweigende Kündigung der Gewährträgerschaft. Dasselbe Ergebnis folge aus Treu und Glauben, einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung sowie aus widersprüchlichem Verhalten des Klägers, der die Beklagte in dem Glauben gelassen habe, dass der Gewährvertrag beendet sei. Die späteren Schreiben habe die Beklagte nicht erhalten. Hilfsweise argumentiert die Beklagte, eine etwaige Gewährträgerschaft beschränke sich auf den Klinikbetrieb im Gemeindegebiet und erstrecke sich nicht auf die Ausgründungen in D. und Bad H. Im Übrigen sei der vom Kläger gegen die Kurklinik wegen Ausscheidens verfolgte Ausgleichsanspruch dem Grunde nach unbillig, weil bereits laufende Umlagen gezahlt worden seien. Die zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen des Klägers seien nach der Gegenwert-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs AGB-rechtlich unwirksam. Die Beklagte bestreitet die Höhe des Ausgleichsanspruchs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat zum Inhalt der Besprechung vom 20.07.1982 Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen; wegen des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.10.2017 verwiesen.