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Urteil

6 O 20/19

LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2020:0422.6O20.19.00
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Leitsätze
1. Zur Abgrenzung der Verfahren der Abtretung von Rückerstattungsforderungen des Bauträgers gegen sein Finanzamt wegen fehlerhaft gezahlter Umsatzsteuer an den die Umsatzsteuer nachfordernden Bauunternehmer bzw. richtigen Umsatzsteuerschuldner, und der Abtretung der Umsatzsteuernachforderungen des Bauunternehmers gegen den Bauträger an das Finanzamt des Bauunternehmers (§ 27 Abs. 19 UStG).(Rn.21) 2. Zum Verfahren der Anzeige der Abtretungsvereinbarungen zwischen Bauträger und Bauunternehmer an das zuständige Finanzamt (§ 46 AO).(Rn.29) 3. Zur Aufklärung der tatsächlich gewählten Verfahren durch das Gericht.(Rn.36)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung der Verfahren der Abtretung von Rückerstattungsforderungen des Bauträgers gegen sein Finanzamt wegen fehlerhaft gezahlter Umsatzsteuer an den die Umsatzsteuer nachfordernden Bauunternehmer bzw. richtigen Umsatzsteuerschuldner, und der Abtretung der Umsatzsteuernachforderungen des Bauunternehmers gegen den Bauträger an das Finanzamt des Bauunternehmers (§ 27 Abs. 19 UStG).(Rn.21) 2. Zum Verfahren der Anzeige der Abtretungsvereinbarungen zwischen Bauträger und Bauunternehmer an das zuständige Finanzamt (§ 46 AO).(Rn.29) 3. Zur Aufklärung der tatsächlich gewählten Verfahren durch das Gericht.(Rn.36) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Rückabtretung abgetretener Umsatzsteuerforderungen oder Zahlung, weder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), noch aus Störung der Geschäftsgrundlage (§§ 313, 346 Abs. 1 BGB) oder aus sonstigen Rechtsgründen. Vorliegend ist zu unterscheiden zwischen Forderungen der Klägerin gegen das Finanzamt K. auf Rückerstattung gezahlter Umsatzsteuer, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, und den Nachforderungen der Beklagten gegen die Klägerin wegen Umsatzsteueranteilen aus korrigierten Rechnungen, die Gegenstand der Abtretung der Beklagten an das Finanzamt B. waren. Soweit die streitgegenständlichen Forderungen nicht wirksam an die Beklagte abgetreten werden konnten (§ 46 AO), hat die Beklagte ihre Steuernachforderungen nach § 27 Abs. 19 Satz 3,4 UStG abgetreten. 1. Die Klägerin hat mit der Beklagten auf der Grundlage ihrer Schreiben vom 08.07.2014, 21.08.2014 und 14.01.2015 Vereinbarungen über Forderungen der Klägerin gegenüber dem Finanzamt K. über 52.970,40 € getroffen. Soweit sie - entgegen ihrer Ausführungen in der Klageschrift und auch dem Inhalt ihrer Klaganträge - den Abschluss von Vereinbarungen in späteren Schriftsätzen in Abrede stellt, dringt sie mit diesem Zweifel nicht durch. Die Beklagte hatte mit ihren der Klägerin neu ausgestellten Rechnungen Umsatzsteuer eingefordert, die sie nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.08.2013 - V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128, DB 2018, 2778) gegenüber ihrem Finanzamt zu zahlen verpflichtet war. Die Klägerin selbst hatte auf der Grundlage dieser Rechtsprechung gegenüber ihrem Finanzamt Umsatzsteuerrückerstattungen beantragt. Mit den oben genannten Schreiben trat sie an die Beklagte mit dem Angebot heran, aus Gründen der Praktikabilität ihre Steuerrückerstattungsforderungen soweit an die Beklagte abzutreten, wie die Beklagte in ihren Rechnungen berechtigt Umsatzsteuer geltend machte. Den von der Beklagten an ihr Finanzamt zu überweisenden Umsatzsteuerbetrag sollte die Beklagte so um den von der Klägerin abgetretenen Betrag reduzieren können. Darauf, ob die Beklagte durch eine nach außen hervortretende eindeutige Betätigung des Annahmewillens (BGHZ 74,352; 111,97) diesen Antrag durch schlüssige Handlung, insbesondere durch Gebrauchshandlungen wie z.B. durch Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Finanzamt (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 – VIII ZR 370/97, NJW 1999, 2179) angenommen hat, was zwischen den Parteien im Streit steht, kommt es nicht an. Nach § 151 Satz 1 BGB kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie - ausdrücklich oder stillschweigend - verzichtet hat. Eine entsprechende Verkehrssitte besteht insbesondere bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Geschäften (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1999 - XI ZR 24/99, NJW 2000, 276 und zu verschiedenen Beispielen die Rechtsprechungsnachweise in Palandt, BGB, Kommentar, 2020, Rn. 4 zu § 151). Dies ist vorliegend der Fall. Macht der Bauträger auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegenüber dem Finanzamt die Rückerstattung von gezahlten Umsatzsteuerbeträgen geltend, so besteht für den Bauunternehmer die Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Dann hat aber der Bauunternehmer – hier: die Beklagte - gegenüber dem Bauträger – hier: die Klägerin - nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch darauf, den Vergütungsanspruch um den Umsatzsteuerbetrag zu erhöhen und diesen Betrag von dem Bauträger nachzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17 -, Baurecht 2018, 1403 – 1407 und KG, Urteil vom 25.09.2018 – 7 U 4/18 -, juris, Tz. 13/14). Gleiches gilt auch, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer nicht an die Finanzverwaltung abgeführt hat und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer entrichten zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019 – VII ZR 6/18, NJW 2019, 346). Die hier von der Klägerin angebotenen Abtretungen der von ihr gegenüber ihrer Finanzverwaltung bestehenden Forderungen auf Rückerstattung der gezahlten Umsatzsteuer sind im Hinblick auf die Gefahr einer Steuernachforderung für die Beklagte lediglich vorteilhaft. Sie konnte diese Vereinbarungen, die Wirksamkeit der Abtretungen unterstellt, dem Umsatzsteuern nachfordernden Finanzamt B. entgegenhalten. Die Klägerin wiederum könnte in diesem Umfang gegenüber ihrem Finanzamt dann aber auch eine Steuerrückerstattung nicht mehr durchsetzen. 2. Allein eine wirksame Abtretung ließ die Beklagte als neue Gläubigerin an die Stelle der ursprünglich erstattungsberechtigten Klägerin treten. Die streitgegenständlichen Abtretungsvereinbarungen sind jedoch unwirksam (§ 46 AO), soweit der Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt wird. Weder die Klägerin, noch die Beklagte können daher aus ihnen Rechte herleiten (sub. a.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte entweder - mittelbar - durch Vorlage der Abtretungsanzeigen an das für den Empfang zuständige Finanzamt K. die streitgegenständlichen Abtretungen wirksam werden ließ, soweit eine Rückerstattung dieser Forderungen durch Finanzamt K. noch nicht ausgeführt worden war und deshalb der Beklagten zur Verrechnung ihrer Steuerschuld noch zur Verfügung standen (sub b.). Soweit wegen - vollständiger oder teilweiser - Rückerstattungen dies nicht mehr möglich war, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung B. sich die der Beklagten gegen die Klägerin bestehenden Umsatzsteuernachzahlungsansprüche nach § 27 Abs. 19 Satz 3,4 UStG (sub. c) abtreten ließ. Beide Verfahren waren zulässig (sub d.). a. Vorliegend sind die Abtretungsvereinbarungen nicht wirksam geworden, solange es an einer Anzeige der Abtretungen an das für den Empfang zuständige Finanzamt K. (§ 46 Abs. 2, 3 AO) fehlt. aa. Das Erfordernis der Anzeige in § 46 AO erweitert den in § 398 BGB geregelten Tatbestand der Forderungsübertragung durch Abtretung für den dem öffentlichen Recht angehörenden Steuererstattungsanspruch. § 46 AO macht von der Erfüllung der Anzeigepflicht die Wirksamkeit der Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs abhängig. Fehlt die im Gesetz vorgeschriebene Anzeige an die Finanzbehörde, dann liegt eine rechtswirksame Abtretung überhaupt nicht vor. Der Mangel der Anzeige bewirkt also nicht etwa nur eine bloße Unwirksamkeit der Abtretung gegenüber dem Steuerfiskus (vgl zu § 159 AO a.F.: BGH, Urteil vom 30.11.1977 – VIII ZR 26/76, BGHZ 70, 75-79, m.w.N.). Diese Anzeige an die Finanzbehörde ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne von § 130 BGB. Sie wird erst mit dem Zugang an den Erklärungsempfänger wirksam (BGH aaO. unter Hinweis auf RGZ 89, 289, 291). Maßgebend ist demnach der Zugang bei der Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat. Geht die Anzeige einer anderen Behörde zu, so hat diese sie zwar der zuständigen Behörde zu übermitteln, doch bleibt der Zugang bei der zuständigen Behörde maßgebend; allein die Tatsache der Weiterleitung reicht nicht aus. Der Zugang kann auch nicht nach Ablauf einer angemessenen Zeit unterstellt werden (Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 159. Lieferung, 01.2020, § 46 AO, Rn. 34). bb. Gegenstand der oben aufgezeigten Abtretungsvereinbarungen zwischen den Parteien waren die der Klägerin gegen ihr Finanzamt zustehenden Rückerstattungsansprüche wegen „fälschlich“ gezahlter Umsatzsteuern, wie sich aus den Formulierungen der Schreiben der Klägerin vom 08.07.2014, 21.08.2014 und 14.01.2015 im jeweils dritten Absatz und aus den vorgelegten Abtretungsanzeigen ergibt. Die Klägerin hat in ihren Schreiben zu diesem Zwecke auch die Rückgabe der unterzeichneten Abtretungsanzeigen verlangt. Dass diese Anzeigen zu irgendeinem Zeitpunkt bei dem für die Klägerin zuständigen Finanzamt K. eingegangen sind, wird von der Klägerin nicht behauptet. Das Gericht hat sich mehrfach, wie aus den Hinweisen und der mündlichen Verhandlung ersichtlich, um Aufklärung des Sachverhalts bemüht. Die Information, ob die von ihr vorzulegenden Abtretungsanzeigen tatsächlich ausgefüllt bei ihrem Finanzamt eingegangen sind und dort auch verwendet wurden, hätte die Klägerin ohne Weiteres bei ihrem Finanzamt K. erfragen und gegenüber dem erkennenden Gericht zum Gegenstand ihres Vortrages machen können. Dass sie diese Informationen nicht beschaffte und damit den Vorgang im Dunkeln beließ, geht mit ihr heim. Überhaupt bleibt das Vorbringen der Parteien zu dem von ihnen wegen der streitigen Rechnungen jeweils gegenüber ihren Finanzämtern gewählten Verfahren und den von der Finanzverwaltung getroffenen Entscheidungen trotz wiederholter Nachfragen des Gerichts ungenau. Einer weiteren Aufklärung bedarf es jedoch nicht. b. Grundsätzlich möglich ist, dass die Beklagte diese Abtretungsanzeigen über ihr zuständiges Finanzamt B. an das für den Empfang zuständige Finanzamt K. weitergeleitet hat, wie der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08.04.2019 (Seite 2, AS 67) und vom 08.11.2019 (Seite 2, AS 159) nahelegen könnte, indem sie behauptet, sie habe die ihr von der Klägerin abgetretenen Umsatzsteuererstattungsansprüche an das Finanzamt B. abgetreten und es sei zu einer Verrechnung zwischen den Finanzämtern B. und K. gekommen. Eine entsprechende Abtretungsvereinbarung hat die Beklagte jedoch nicht vorgelegt. Dass sich das Finanzamt B. ohne Weiteres erkennbar unwirksam abgetretene Forderungen abtreten ließ, um sie dann durch eigene Vorlage der Abtretungsanzeigen an das Finanzamt K. erst wirksam zu machen, ist nicht vorgetragen. Dieses Vorgehen ist auch eher fernliegend. War das Finanzamt B. so verfahren, so war der beantragten Rückerstattung der Klägerin soweit die Grundlage entzogen, wie eine Rückerstattung noch nicht erfolgt war, denn die Klägerin war nicht mehr Inhaberin dieser Forderungen. Das Finanzamt B. ginge aber das Risiko ein, dass diese Abtretungen wegen bereits vorgenommener Rückerstattungen durch das Finanzamt K. ins Leere liefen und eine Verrechnung so nicht mehr möglich war. Die Beklagte konnte dann diese Forderungen insoweit auch nicht zur Erfüllung ihrer Steuerschuld verwenden. c. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte ihre gegenüber der Klägerin bestehenden Umsatzsteuernachforderungen an das Finanzamt B. nach § 27 Abs. 19 Satz 3,4 UStG abgetreten hat. aa. Grundsätzlich kam bei einer Steuerrückerstattung, wie sie die Klägerin in ihren Schreiben an die Beklagte als beim für sie zuständigen Finanzamt K. beantragt zu haben mitgeteilt hat, für das zuständige Finanzamt B. gegenüber ihrer Steuerschuldnerin – der Beklagten – eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung und das Verfahren nach § 27 Abs. 19 UStG in Betracht. Im vorliegenden Fall könnte das zuständige Finanzamt der Beklagten mitgeteilt haben, dass die Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen der hier streitigen Rechnungen die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuer für die erbrachten Bauleistungen gefordert habe und sodann ankündigen, die Beklagte aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 - V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG als Steuerschuldnerin für deren Leistungen an die Klägerin in Anspruch zu nehmen. Die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung konnte dann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erfolgen. Das Finanzamt konnte aber auch auf die Möglichkeit einer Abtretung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3 und 4 UStG hinweisen. Danach kann das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer – hier: die Beklagte - dem Finanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger – hier: die Klägerin - zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Die Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn erstens der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt – wie hier durch die Beklagte mit ihren Schreiben vom 26.06.2014, 27.07.2014 und 13.01.2015 geschehen -, zweitens die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt, drittens dem Leistungsempfänger – hier: der Klägerin - diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis angezeigt wird, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer – hier: die Beklagte - keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und viertens der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. bb. Dass dieses Verfahren zur Vermeidung einer neuen Steuerfestsetzung des Finanzamts durch die Beklagte gewählt wurde, hat sie zwar nicht vorgetragen. Jedoch ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 18.11.2014/23.09.2015, dass die Beklagte die gegen die Klägerin bestehenden Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 2012 bis 2014 in einer Gesamthöhe von 221.621,17 € an das Land Baden-Württemberg abgetreten hat. Die Klägerin hatte diese Abtretungsvereinbarung im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit vor dem Landgericht K. zwischen ihr und dem Land Baden-Württemberg, handelnd durch das Finanzamt B., wegen abgetretener Umsatzsteuernachforderungen der Beklagten für das Jahr 2012 zur Kenntnis erhalten. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auf den Erstattungsantrag 2014 durch das Finanzamt K. Rückerstattungen erfolgten und das Land Baden-Württemberg anschließend aus den abgetretenen Nachforderungen gegen die Klägerin vorging. Dieser Abtretungsvereinbarung widerspricht die Beklagte nicht. Für die Finanzverwaltung bestand erst Grund, an die Beklagte heranzutreten, nachdem die Klägerin die Erstattung der geleisteten Umsatzsteuer begehrt hat. Die Beklagte konnte sich einer drohenden Inanspruchnahme durch das Finanzamt ohne weiteres dadurch entziehen, dass sie einer Aufforderung zur Abtretung nachgekommen ist. Eine Abtretung an die Finanzverwaltung der von der Klägerin an die Beklagte abgetretenen Steuerrückerstattungsforderungen ist entgegen der Auffassung der Beklagten damit gerade nicht erfolgt. Diese war auch nicht möglich, da - wie oben bereits ausgeführt - für eine wirksame Abtretung die Abtretungsanzeigen hätten zum empfangsberechtigten Finanzamt K. gelangt sein müssen. Also verblieb zum Zeitpunkt, als die Finanzverwaltung wegen der von der Klägerin beantragten Umsatzsteuerrückerstattungen an die Beklagte als „richtige“ Steuerschuldnerin der Umsatzsteuer herantrat, für die Beklagte die Möglichkeit diese Forderungen selbst zu begleichen (§ 27 Abs. 19 Satz 1 UStG) oder aber die Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3,4 UStG zu wählen. Diesen zweiten Weg hat die Beklagte dann als den für sie wirtschaftlichsten, wegen geringen Aufwands praktikabelsten und mit dem für sie geringsten Risiko beschritten. d. Dieses Verfahren ist auch zulässig. Die von der Klägerin gerügte Verfassungswidrigkeit des § 27 Abs. 19 UStG ist nicht entscheidungserheblich. Wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.05.2018 – VII ZR 157/17 aaO., Tz 24) bereits ausgeführt hat, bestand für die Beklagte die Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Der von der Klägerin gestellt Erstattungsantrag begründet gemäß § 27 Absatz 19 UStG die Befugnis des Finanzamtes, die gegen die Beklagte wirkende Steuerfestsetzung zu ändern. Diese Gefahr besteht unabhängig von dem Streit, ob dieser Vorschrift eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zukommt. Selbst, wenn dieser Verfahrensvorschrift Rückwirkung zukommen würde, wäre diese im Hinblick auf die Änderungsvoraussetzung, dass der Beklagten ein korrespondierender Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zusteht, den sie hat an das Finanzamt abtreten können, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BFH, Urteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rn. 62; BGH aaO.). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage von Amts wegen zu prüfen gehabt und - wie aus seinem Urteil ersichtlich - die Verfassungsmäßigkeit auch ausdrücklich erörtert, diese aber als nicht entscheidungserheblich offengelassen (vgl. dazu auch den von der Klägerin vorgelegten Beschluss des OLG Köln vom 28.08.2018 – 19 U 31/18, Seite 4/5 und den die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückweisenden Beschluss des BGH vom 03.04.2019 - VII ZR 183/18). So liegt der Fall indes auch hier. 3. Eine Abtretung bzw. Rückabtretung, wie sie die Klägerin mit Klagantrag Ziffer 1. verlangt, ist nicht möglich, da die Klägerin selbst Inhaberin der abzutretenden Forderungen geblieben war. Diese Forderungen kann die Klägerin nicht mehr durchsetzen, da sie mit den abgetretenen Nachforderungen der Beklagten verrechnet wurden. Soweit sie durch die Finanzverwaltung K. bereits an die Klägerin ausgezahlt worden waren, konnte das Finanzamt B. aus den abgetretenen Nachforderungen der Beklagten vorgehen. Deshalb kann die Klägerin auch die an die Beklagte ausgereichten 5 Abtretungsurkunden nicht mehr herausverlangen (Klagantrag Ziffer 2.). Dass die Finanzverwaltung, die den zulässigen Weg des § 27 Abs. 19 UStG durch Abtretung der Umsatzsteuernachforderungen der Beklagten gewählt hat, die dann damit verrechneten Umsatzsteuerrückerstattungsforderungen der Klägerin als wirksam gewordene Abtretung nochmals würde versuchen gegen die Klägerin geltend zu machen und sich so in Widerspruch zu ihrem vorangegangenen Verhalten zu setzen, ist weder vorgetragen noch sonst ansatzweise ersichtlich. Demnach hat die Klägerin auch kein schützenswertes Interesse, diese Abtretungsanzeigen von der Beklagten zu erhalten. Schließlich kann die Klägerin auch nicht hilfsweise für den Fall, dass die Beklagte über die ihr zugewandte Forderung verfügt hat, die Zahlung von 52.970,40 € verlangen (Klagantrag Ziffer 3.), da die prozessuale Bedingung aus oben dargelegten Gründen nicht eingetreten ist. Die Beklagte hat gerade nicht über die Forderung der Klägerin verfügt, deren Inhaberin sie nicht geworden ist. Dass die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung einer Vertragspflicht (§ 280 Abs. 1 BGB) oder einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und ist aus oben ausgeführten Gründen wegen des nach § 27 Abs. 19 UStG zulässigen Vorgehens auch nicht ersichtlich. Auf die von der Beklagten behauptete Verjährung kommt es deshalb nicht mehr an. II. Die Entscheidungen über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin verlangt die Rückabtretung von ihr an die Beklagte abgetretener Umsatzsteuerrückerstattungsforderungen und die Herausgabe von Abtretungsanzeigen, hilfsweise Zahlung. Die Klägerin verwirklicht bundesweit Bauprojekte. Die Beklagte bietet Bauleistungen von der Planung von Außenanlagen bis zum Neubau oder Umbau und Inneneinrichtungen an. Die Parteien unterhielten vormals vertragliche Beziehungen. Die von der Beklagten an die Klägerin erbrachten Leistungen wurden von ihr entsprechend der damaligen Verwaltungspraxis der Finanzbehörden ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. Die Klägerin führte dann auf die von der Beklagten abgerechneten Werklohnleistungen die anfallenden Umsatzsteueranteile an das für sie zuständige Finanzamt in K. ab. Mit Urteil vom 22.08.2013 entschied der Bundesfinanzhof (- V R 37/10 -, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128), dass die so praktizierte Vorgehensweise unzutreffend ist und der Leistungserbringer bzw. Werkunternehmer und nicht die Empfängerin der Leistung die Umsatzsteuer im Sinne von § 13 b UStG hätte abführen müssen bzw. fortan abzuführen hat. Die Beklagte übermittelte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 26.06.2014 (Rechnung Nr. 14097), 27.07.2014 (Rechnung Nr. 14114) und 13.01.2015 (Rechnung Nr. 14193) „korrigierte“ Rechnungen und forderte für zurückliegende Leistungszeiträume auf früher abgerechnete „Nettorechnungen“ nunmehr Rechnungsbruttobeträge bzw. den Umsatzsteueranteil in Höhe von insgesamt 52.970,40 €. Die Klägerin reagierte auf diese Nachforderungen mit Schreiben vom 08.07.2014, 21.08.2014 und 14.01.2015. In diesen Schreiben teilte sie der Beklagten mit, dass sie beim Finanzamt eine Umsatzsteuerberichtigung beantragt hat, die Auszahlung aber noch nicht erfolgt ist. Sie schlug deshalb vor, den aus den Abschlagsrechnungen „an das Finanzamt bereits bezahlten Betrag vom Finanzamt an Sie abzutreten“ und legte zu unterzeichnende Abtretungsanzeigen, jeweils gerichtet an das Finanzamt K. über die Beträge von 7.296,00 €, 3.724,00 €, 25.536 €, 7.372,00 € und 9.042,40 € bei. Weiterhin führte sie aus: „Wir bitten je ein Exemplar von Ihnen unterschrieben zurück, damit wir dieses an unser Finanzamt weiterleiten können. Den von Ihnen an das Finanzamt zu überweisenden Umsatzsteuerbetrag können sie um den von uns abgetretenen Betrag reduzieren“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben nebst Abtretungsanzeigen im Anlagenheft Seiten 1-25 verwiesen. Die Klägerin trägt vor, die Forderungen in Höhe von insgesamt 52.970,40 € seien von der Beklagten abzutreten bzw. rückabzutreten und die ausgereichten 5 Abtretungsurkunden herauszugeben. Soweit die Beklagte über die ihr zugewandten Forderungen verfügt habe, könne die Klägerin unmittelbar Zahlung verlangen. § 27 Abs. 19 UStG, mit dem das Finanzamt auf entsprechende Leistungen erbringende Firmen wegen der Nachzahlung von Umsatzsteuer zurückgreifen könne, sei wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot unwirksam. Die Beklagte sei so nicht mehr gegenüber dem Finanzamt zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Deshalb könne die Klägerin nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage die Rückübertragung der abgetretenen Forderungen und die Herausgabe der Abtretungsanzeigen verlangen. Sei die Rückabtretung unmöglich, so werde hilfsweise der Anspruch auf das von der Klägerin Erlangte gerichtet. Aus den Klageanträgen und ihrem Vorbringen ergebe sich lediglich, dass sie die Abtretungsurkunden an die Beklagte ausgereicht und ein entsprechendes Angebot auf Abschluss der Abtretungsverträge unterbreitet habe. Ein Rücklauf bzw. eine Annahme dieser Angebote sei bei ihr nicht zu verzeichnen. Es sei auch nicht nachzuvollziehen ob bzw. in welcher Form die Beklagte über die ausgereichten Abtretungsurkunden verfügt habe. Dass die Beklagte die Abtretungsurkunden an ihr Finanzamt weitergeleitet habe, diese dort angenommen wurden und entsprechende Steuerguthaben umgebucht worden sein sollen, werde bestritten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. die in den ihr gegenüber erklärten Abtretungsanzeigen von 08.07.2014 (2x), 21.08.2014 (2x) und 14.01.2015 benannten Forderungen (Erstattung von an das Finanzamt K. gezahlter Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 52.970,40 €) an die Klägerin abzutreten bzw. zurückabzutreten; 2. die mit Schreiben vom 08.07.2014, 21.08.2014 und 14.01.2015 an die Beklagte ausgereichten 5 Abtretungsurkunden an die Klägerin herauszugeben; hilfsweise, für den Fall, dass die Beklagte über die ihr zugewandte Forderung verfügt hat, 3. an die Klägerin 52.970,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die ihr von der Klägerin angebotenen Abtretungen habe sie angenommen und sodann ihrerseits zur Erfüllung der Umsatzsteuerzahllast des Finanzamtes aus den streitgegenständlichen Rechnungen der Beklagten an das Finanzamt B. abgetreten. Das Finanzamt habe die Abtretung angenommen und die entsprechenden Steuerguthaben umgebucht. Deshalb sei ihr die Rückabtretung unmöglich. Die behauptete Verfassungswidrigkeit von § 27 Abs. 19 UStG sei für die vereinbarten Abtretungen irrelevant. Auch seien Ansprüche der Klägerin verjährt. Das Gericht Hinweise gegeben am 25.01.2019 und in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2019. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.