Urteil
6 O 175/21
LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2023:0419.6O175.21.00
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Leitsätze
1. Ist nach einem Verkehrsunfall ein weiteres Fortschreiten der degenerativen Veränderungen zu befürchten, weshalb mittel- bis langfristig die operative Versteifung des unteren Sprunggelenkes notwendig wird, so wirken sich die körperlichen Einschränkungen in bedeutsamer Weise bei der Mutter einer 15 Monate alten Tochter aus.(Rn.36)
2. Bis ins Grundschulalter hinein begeben sich Eltern in ihrer Zuwendung und Aufmerksamkeit für die Kinder nicht nur beim Aufheben als Kleinkinder, sondern auch zum gemeinsamen Spiel am Boden, in der Wohnung und Freien oder auch bei der sonstigen Kommunikation typischerweise „auf Augenhöhe“ zu den Kindern, um ihre Kinder nicht „von oben herab“ zu behandeln.(Rn.36)
3. Das beinhaltet Knien, Hocken, aber auch gemeinsames Aufstehen. Ebenso werden in dieser Zuwendung mit dem Baby, dem Kleinkind, dem Schulkind, der Tochter als Jugendliche oder Heranwachsende altersabhängig gemeinsam Bewegungsabläufe erlebt wie „Entengang“, Hüpfen, Springen, Wettläufe und anderes mehr.(Rn.36)
4. Diese Zuwendung zu ihrem Kind verlangt eine gewisse körperliche Beweglichkeit, die bei der Klägerin wegen des Unfalls bereits seit der Geburt ihres Kindes je nach Art der gewünschten und damit geforderten Bewegung mit Schmerzen verbunden ist und bei einer künftigen Versteifung auch nicht mehr uneingeschränkt möglich sein wird.(Rn.36)
5. Dass die Klägerin sich nach dem Unfall trotz der Verletzung und in Kenntnis der Schmerzen für ein Kind entschieden hat, darf ihr nicht zum Nachteil gereichen.(Rn.36)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 22.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.500,00 € seit dem 04.12.2020, sowie aus weiteren 15.000,00 € seit dem 14.01.2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jedweden zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus Anlass des Unfallereignisses vom 27.06.2018 entstehen wird, soweit nicht ein Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer stattgefunden hat.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist nach einem Verkehrsunfall ein weiteres Fortschreiten der degenerativen Veränderungen zu befürchten, weshalb mittel- bis langfristig die operative Versteifung des unteren Sprunggelenkes notwendig wird, so wirken sich die körperlichen Einschränkungen in bedeutsamer Weise bei der Mutter einer 15 Monate alten Tochter aus.(Rn.36) 2. Bis ins Grundschulalter hinein begeben sich Eltern in ihrer Zuwendung und Aufmerksamkeit für die Kinder nicht nur beim Aufheben als Kleinkinder, sondern auch zum gemeinsamen Spiel am Boden, in der Wohnung und Freien oder auch bei der sonstigen Kommunikation typischerweise „auf Augenhöhe“ zu den Kindern, um ihre Kinder nicht „von oben herab“ zu behandeln.(Rn.36) 3. Das beinhaltet Knien, Hocken, aber auch gemeinsames Aufstehen. Ebenso werden in dieser Zuwendung mit dem Baby, dem Kleinkind, dem Schulkind, der Tochter als Jugendliche oder Heranwachsende altersabhängig gemeinsam Bewegungsabläufe erlebt wie „Entengang“, Hüpfen, Springen, Wettläufe und anderes mehr.(Rn.36) 4. Diese Zuwendung zu ihrem Kind verlangt eine gewisse körperliche Beweglichkeit, die bei der Klägerin wegen des Unfalls bereits seit der Geburt ihres Kindes je nach Art der gewünschten und damit geforderten Bewegung mit Schmerzen verbunden ist und bei einer künftigen Versteifung auch nicht mehr uneingeschränkt möglich sein wird.(Rn.36) 5. Dass die Klägerin sich nach dem Unfall trotz der Verletzung und in Kenntnis der Schmerzen für ein Kind entschieden hat, darf ihr nicht zum Nachteil gereichen.(Rn.36) 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 22.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.500,00 € seit dem 04.12.2020, sowie aus weiteren 15.000,00 € seit dem 14.01.2022 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jedweden zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus Anlass des Unfallereignisses vom 27.06.2018 entstehen wird, soweit nicht ein Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer stattgefunden hat. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts zulässig, wenn allein die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht, d.h. wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist dementsprechend nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Im Rahmen der Zulässigkeit ist darüber hinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht gefordert (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06, juris Rdn. 5; BGH, Urteile vom 20.03.2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876; vom 16.01.2001 - VI ZR 381/99, VersR 2001, 874). Dass wegen der vorliegenden Verletzungsfolgen ein allgemeines Feststellungsinteresse nach obiger Maßgabe vorliegt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Dieses ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist. Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse dann entfallen, wenn der Betreffende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach mit Wirkung eines Feststellungsurteils anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet (vgl. OLG Hamm, Urteile vom 17.12.2021 - 7 U 99/20, Rn. 16, juris; vom 10.2.2000 - 6 U 208/99, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 07.03.2006 - 4 U 117/05, Rn. 31, juris; KG Berlin, Urteil vom 19.01.2004 - 22 U 71/03, Rn. 4, juris; Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO Rdn. 9 m.w.N.). Ist die Erklärung zweifelhaft oder mehrdeutig, so bleibt das Feststellungsinteresse bestehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O. Rn 35, juris; OLG München, Urteil vom 04.03.2021 - 24 U 1682/20, Rn. 42, juris). Die unstreitige Haftung dem Grunde nach genügt nach Maßgabe der oben genannten obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, vorliegend nicht, um das Feststellungsinteresse entfallen zu lassen. Dass auf die Einrede der Verjährung uneingeschränkt verzichtet wurde, tragen die Beklagten gerade nicht vor. II. 1. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 22.500,00 € zu zahlen. a. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für einen etwaigen vom Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 27.06.2018 gemäß §§ 823, 249 BGB, § 7 Abs.1 StVG, §115 VVG ist unstreitig. b. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des der Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 06.07.1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 ff.; BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 259/15, Rn. 6, juris, VerR 2018, 1462 m.w.N.). Verlangt die Klägerin für erlittene Körperverletzungen - wie im Streitfall - uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 a.a.O.). Mit der gefestigten Rechtsprechung hängt die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGH Beschluss vom 06.07.1955, a.a.O.). Im Sinne einer Objektivierung der Leiden wirken sich insbesondere die Art der Verletzungen, die Zahl der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß eines eingetretenen Dauerschadens bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus (vgl. vgl. OLG Hamm, Urteile vom 18.01.2022 - 7 U 100/20, Rn. 32, juris; vom 5.3.2021 - 9 U 221/19, juris Rn. 7; OLG Celle, Urteil vom 4.11.2020 - 14 U 81/20, Rn. 12, juris; OLG Köln, Urteil vom 09.08.2013 - 19 U 137/09, Rn 150 ff., juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.01.2022 - 1 U 188/20, Rn 40, juris). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Bemessung des Schmerzensgeldes auf insgesamt 30.000,00 € auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der ergänzenden persönlichen Anhörung der Klägerin gem. § 141 ZPO durch das erkennende Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.09.2022 gerechtfertigt und liegt auf der Linie dessen, was die Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen als angemessen zu Grunde legt. Im Einzelnen: aa. Der Schmerzensgeldbemessung zu Grunde zu legen sind zunächst die erlittenen Primärverletzungen. Hierbei handelt es sich um einen medial erstgradig offenen mehrfragmentären Fersenbeinbruch mit Beteiligung des hinteren unteren Sprunggelenks (Joint-Depression-Type). bb. Unstreitig war die Klägerin vom 27.06. bis zum 16.07.2018 in stationärer Behandlung und musste sich zur Fortbewegung im Alltag unterschiedlicher Hilfsmittel bedienen. Bis zum November 2019 befand sie sich in ambulanter Physiotherapie. Am 5./6.08.2019 war sie zur Metallentfernung stationär im Klinikum K. Sie war seit dem Unfallereignis nur vermindert erwerbsfähig und wird dies auch in Zukunft sein. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug vom 27.06. bis 16.07.2018: 100%, vom 17.07. bis zum 17.08.2018: 40%, vom 18.08. bis 01.10.2018: 20%, vom 02.10.2018 bis 04.08.2019: 10%, vom 05.08. bis 26.08.2019: 40% und beträgt seit dem 27.08.2019: 10%. cc. Unter Zugrundelegung eines auf (überwiegende) Wahrscheinlichkeit gesenkten Beweismaßstabes (§ 287 ZPO - sog. Sekundärschäden - vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.01.2019 - VI ZR 113/17, Rn. 12 ff. juris), geht das erkennende Gericht von folgenden weiteren Unfallfolgen aus: cca. An körperliche Einschränkungen bestehen bedeutsame chronische Schwellung der linken Knöchelkontur, womit sich Einschränkungen beim Tanzen, beim Joggen oder beim Gehen auf unebenem Boden begründen lassen, eine minimale Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk bei der Fußhebung, eine Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk bezüglich Fußaußenrandhebung und -senkung um jeweils ca. 1/3 gegenüber rechts, eine diskrete Bewegungseinschränkung linker Kleinzehe, eine Narbe im Bereich des Innenknöchels sowie eine 16 cm lange gewinkelte Narbe am außenseitigen Rückfuß, eine diskrete Minderung der Gefühlsempfindung im Narbenbereich, Minderung der Gefühlsempfindung im Bereich der linke Kleinzehe und eine fortgeschrittene Arthrose im Bereich des unteren Sprunggelenks. Diese Arthrose hat sich deutlich verschlechtert und führt zu erheblichen Einschränkungen. Im unteren Sprunggelenk wird der Körper gegen den Fuß ausbalanciert. Dieser Mechanismus ist wichtig bei schnellem Richtungswechsel, beim Stehen im Einbeinstand oder beim Gehen auf unebenem Boden. Die Versteifung des unteren Sprunggelenkes ist eine Ultima ratio bei einem Versagen jeglicher konservativen Behandlungsmaßnahmen und einer chronischen, erheblich beeinträchtigenden Schmerzsymptomatik. Diese Operation dient primär der Schmerzbeseitigung, nicht um das Fortschreiten einer Arthrose zu unterbinden. Versteifungen bei fortgeschrittenen unteren Sprunggelenksarthrosen werden laut Statistik zwar nur mit 10-15%iger Wahrscheinlichkeit notwendig. Bei der Klägerin ist es jedoch im Rahmen der kernspintomographischen Untersuchung des linken oberen Sprunggelenkes zwischen dem 20.01.2020 sowie dem 28.03.2022 bereits zu einer relevanten Zunahme der Arthrose gekommen. Ein weiteres Fortschreiten der degenerativen Veränderungen ist zu befürchten, weshalb mittel- bis langfristig die operative Versteifung des unteren Sprunggelenkes notwendig wird. Als Folge einer solchen Versteifung sind das Heben und Senken des innenseitigen Fußrandes sowie die o.g. Mischbewegungen nicht mehr möglich. Auch ist das Ausbalancieren des Körpers gegen den Fuß beim Einbeinstand eingeschränkt. Wegen dieser Feststellungen wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. J. in seinem Gutachten vom 09.01.2023 verwiesen. Einwände gegen dieses Gutachten wurde von keiner der Parteien erhoben. Das Gutachten ist in sich nicht widersprüchlich oder unvollständig. Der Sachverständigen Dr. J. ist für das Gericht - wie auch aus vielen früheren Verfahren bekannt - erkennbar sachkundig. Dass sich die Beurteilungsgrundlage durch zulässige Noven verändert hat oder es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfragen gibt, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit des Sachverständigen Dr. J. sprechen könnten, wurden ebenso nicht vorgebracht und sind auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich. Deshalb macht sich das Gericht die Feststellungen des Sachverständigen nach selbständiger Prüfung zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. ccb. Diese körperlichen Einschränkungen wirken sich bei der Klägerin in bedeutsamer Weise aus. (1) Die Klägerin ist verheiratet, hat eine jetzt ca. 15 Monate alte Tochter und ist beruflich als Konrektorin in einer Sondergrundschule tätig (Protokoll Seite 2). In der mündlichen Verhandlung hat sie nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend geschildert, dass sie vor dem Unfall sehr sportlich war. So hat sie zweimal wöchentlich in einem Sportzentrum Zirkeltraining absolviert. Sie tanzte bis zum Jahr 2010 in einer Tanzschule Standard, Ballett, Latein und Zumba, was sie in der Ehe wiederaufnehmen wollte. Die Klägerin hat auch Wintersport mit einem Snowboard betrieben, was ihr ebenfalls seit dem Unfall vom 27.06.2018 nicht mehr möglich ist. Nach dem Unfall hat sie versucht ihre sportlichen Aktivitäten wiederaufzunehmen, was sie wegen der Schmerzen selbst beim Spazierengehen mit der Tochter oder Freundinnen sorgfältig planen muss. Längere Strecken kann sie wegen der Schmerzen nicht mehr laufen. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Klägerin unfallbedingt unter Schmerzen leidet. Zur Vorbereitung der Anhörung in der mündlichen Verhandlung war sie zwei Tage zuvor mit Kortison schmerzfrei gestellt worden. In den vorangegangenen vier Jahren war sie nach ihren glaubhaften Schilderungen nicht schmerzfrei gewesen. Auch der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass wegen der fortschreitenden Arthrose mittel- bis langfristig zur Vermeidung der damit einhergehenden Schmerzen die operative Versteifung des unteren Sprunggelenkes notwendig wird. Der Zeuge B., Ehemann der Klägerin, hat die Angaben seiner Ehefrau überzeugend bestätigt. Auffallend für ihn ist auch, dass die Klägerin beim Fahrradfahren unsicher geworden ist. (2) Diese aktuellen Schmerzen und auch die absehbare Schmerzentwicklung nebst notwendiger Versteifung hat nicht nur Auswirkungen auf den Freizeitsport der Klägerin, sondern insbesondere auch auf den Umgang mit ihrer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2022 acht Monate alten Tochter. In ihrer Anhörung hat die Klägerin überzeugend ausgeführt, dass ihr das Aufheben ihres Kindes beim Aufstehen aus der Hockstellung Schmerzen bereitet. Dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ist aus eigener Anschauung durch die Erziehung von vier Kindern, aber auch aus Gesprächen mit Erzieherinnen, bekannt, dass bis ins Grundschulalter hinein Eltern in ihrer Zuwendung und Aufmerksamkeit für die Kinder sich nicht nur beim Aufheben als Kleinkinder, sondern auch zum gemeinsamen Spiel am Boden in der Wohnung und Freien oder auch bei der sonstigen Kommunikation typischerweise „auf Augenhöhe“ zu den Kindern begeben, um ihre Kinder nicht „von oben herab“ zu behandeln. Das beinhaltet Knien, Hocken, aber auch gemeinsames Aufstehen. Ebenso werden in dieser Zuwendung mit dem Baby, dem Kleinkind, dem Schulkind, der Tochter als Jugendliche oder Heranwachsende altersabhängig gemeinsam Bewegungsabläufe erlebt wie „Entengang“, Hüpfen, Springen, Wettläufe und anderes mehr. Diese Zuwendung zu ihrem Kind verlangt eine gewisse körperliche Beweglichkeit, die bei der Klägerin wegen des Unfalls vom 27.06.2018 bereits seit der Geburt ihres Kindes je nach Art der so gewünschten und damit geforderten Bewegung mit Schmerzen verbunden ist und bei einer künftigen Versteifung auch nicht mehr uneingeschränkt möglich sein wird. Dass die Klägerin sich nach dem Unfall trotz der Verletzung und in Kenntnis der Schmerzen für ein Kind entschieden hat, darf ihr nicht zum Nachteil gereichen. (3) Erschwerend muss deshalb bei alledem ins Gewicht fallen, dass die Klägerin noch am Anfang ihres Berufslebens und ihres Lebens als Mutter steht und auf Dauer mit körperlichen Beschränkungen wird leben müssen, die sie vielleicht im Laufe der Jahre teilweise ausgleichen oder verdrängen mag, was aber in keinem Fall dazu führt, dass sie das Leben eines körperlich voll intakten Menschen führen kann. Dass damit auch psychische Belastungen einhergehen, zumal sie mit dieser Behinderung in diesen oben ausgeführten bedeutsamen Jahren fertig werden muss, liegt auf der Hand. Bei Festsetzung des Schmerzensgeldes ist daher dem Ausgleichsgedanken besondere Bedeutung beizumessen. c. Dies zu Grunde gelegt ist ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000,00 € erforderlich, aber ausreichend unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion in Würdigung und Wägung der zuvor aufgezeigten erlittenen Verletzungen und daraus folgenden Beeinträchtigungen. Deshalb sind die Beklagten zur Zahlung von weiteren 22.500,00 € verpflichtet. aa. Bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes unterliegt der Tatrichter zwar von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen. Hierbei muss er aber im Hinblick auf den Gleichheitssatz das gewonnene Ergebnis anhand von in sog. Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfällen überprüfen, wobei die dort ausgewiesenen Beträge schon wegen der meist nur begrenzt vergleichbaren Verletzungsbilder nicht schematisch übernommen werden dürfen. Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte zu benennen genügt allein nicht. Bei der Heranziehung von Vergleichsfällen ist zudem zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen deutlich großzügiger verfährt als früher und zu Gunsten eines Geschädigten die zwischenzeitliche Geldentwertung - hier insbesondere seit dem Jahr 2022 mit 7,9% (Inflationsrate in Deutschland nach dem Statistischen Bundesamt: 2018: 1,8%, 2019: 1,4%, 2020: 0,5, 2021: 3,1%, März 2023: 7,4% - recherchiert nach „www.destatis.de“) - zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2021 - 7 U 18/20, Rn. 26, juris; OLG München, Urteil vom 09.09.2020 - 10 U 1722/18, Rn. 22-24, juris m.w.N.). bb. So hat das OLG Karlsruhe bereits im Jahr 1970 einer jungen Frau und Mutter von kleinen Kindern 15.000,00 DM Schmerzensgeldkapital und DM 80,- monatlich Schmerzensgeldrente für Gehirnerschütterung, Schnittverletzungen im Gesicht, Unterschenkelbruch links mit Versteifung des Fußgelenks und Oberschenkelbruch rechts mit arthrotischen Veränderungen des Kniegelenks zugebilligt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.1970 - 9 U 165/69, VersR 1971, 1154). Allein auf das Jahr 1991 bezogen ergäbe sich bereits ein um 78% erhöhter Betrag (recherchiert in „www.destatis.de - „Wertsicherungsrechner“). Für die Jahre 1970 bis 1990 ergibt sich eine Preissteigerung (= Wertverfall) von 92,21% (recherchiert unter „www.laenderdaten.info/Europa/Deutschland/Inflationsraten“), mithin ergäben sich aus 15.000,00 DM - unter Beibehaltung der damaligen Währung - bereits (ohne die Schmerzensgeldrente) ein Schmerzensgeldkapital von 40.531,50 DM. cc. 42.000,00 € Schmerzensgeld hat das OLG Köln im Jahr 2013 (Urteil vom 09.08.2013 - 19 U 137/09, Rn 150 ff, juris) einem 22-Jährigen zuerkannt, der diverse Verletzungen unter anderem in Gestalt einer Oberschenkel- und einer Handfraktur sowie einer Luxation des linken Sprunggelenks erlitten hat, die mehrere Operationen an Hüfte, Oberschenkel und Fuß im Rahmen eines mehr als einmonatigen Klinikaufenthalts erforderlich gemacht haben. Auch in der Folgezeit war der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit zunächst noch stark dadurch eingeschränkt, dass sein rechter Arm etwa drei Monate lang eingegipst war und er sich auf Grund der Schienung des linken Beins in einer Streckvorrichtung über drei Monate lang nur in einem Rollstuhl sowie auch danach noch Monate lang unter Zuhilfenahme von Gehstützen fortbewegen konnte. Darüber hinaus musste sich der Kläger über ein Jahr lang mehrmals wöchentlich ambulanten Behandlungen und Therapien unterziehen und hat als Dauerschaden eine beginnende Arthrose am linken Rückfußgelenk; die Versicherung hatte auch sehr zögerlich reguliert. Auf das Jahr 2013 bezogen ergibt sich ein um 18,4% erhöhter Betrag (recherchiert in „www.destatis.de - „Wertsicherungsrechner“). dd. Das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 09.03.2012 - 8 O 8220/10, Rn 24, juris) hat bei einer offene Femurschaftfraktur 1. Grades links, einer verschobenen Unterarmschaftfraktur links, einer Ruptur des hinteren Kreuzbandes links, einer Weichteilwunde Kniekehle links, einer Daumengelenksluxation rechts und einer posttraumatische Anämie bei einem Studenten, der sich mehreren Operationen unterziehen musste, zwei Wochen in stationärer Behandlung verblieb, insgesamt drei Monate ambulant behandelt wurde, mehrere Wochen eine Schiene am linken Knie tragen und psychotherapeutische Behandlung über zwei Jahre absolvieren musste und der als Dauerschaden eine MdE von ebenfalls 10% und eine Teilinstabilität im linken Kniegelenk und eine Verlängerung des linken Beins um 1,5 cm davon getragen hat, 28.000,- € Schmerzensgeld zugesprochen worden, was bei einer aktuellen Indexanpassung von 20,2% einen Betrag von 33.656,00 € EUR ergibt (recherchiert in „www.destatis.de - „Wertsicherungsrechner“). Besonders berücksichtigt wurde neben der langen Behandlungsdauer, dass der Kläger seinen Studiengang abbrechen musste und eine vorzeitig fortschreitende Arthrose bis zum Kniegelenksersatz möglich ist (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2022 - 7 U 100/20, Rn. 34-47, juris). ee. 13.000,00 € sprach das OLG Karlsruhe einem Geschädigten wegen bleibender Narben, einer Muskelverschmächtigung, Schwellneigung, Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks zu, jedoch ausdrücklich ohne Berücksichtigung weiterer möglicher Beeinträchtigungen in der Zukunft, soweit die hinreichende zukünftige Entwicklung des Gesundheitszustandes nicht sicher vorhersehbar war, wie mögliche zukünftige Operationen, eine mögliche deutliche Degeneration im oberen Sprunggelenk oder eine Versteifung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2014 - 9 U 103/13, Rn. 3, juris). Auf das Jahr 2014 bezogen ergibt sich ein um 17,2% erhöhter Betrag von 15.236,00 € (recherchiert in „www.destatis.de - „Wertsicherungsrechner“). Vorliegend ist demgegenüber - wie oben bereits ausgeführt - die Arthrose und die künftige Versteifung ebenso sicher, wie die Klägerin als Mutter eines Kleinkindes wesentlich beeinträchtigt sein wird. ff. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von insgesamt 30.000,00 €, mithin noch weiter zu zahlenden 22.500,00 €, hat das erkennende Gericht gemäß § 287 ZPO die vorstehend aufgeführten Umstände unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge abgewogen, um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen herzustellen. Im Vordergrund der Erwägungen steht, dass die Klägerin in jungen Jahren Verletzungen mit unumkehrbaren Folgen erlitten hat, die ihr Leben verändert haben und fortlaufend nachhaltig beeinträchtigen. 2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Dass der Feststellungsantrag angesichts der schweren Dauerfolge begründet ist, steht außer Zweifel (vgl. BGH, Urteile vom 15.07.1997 - VI ZR 184/96, VersR 1997, 1052; vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06, VersR 2007, 708). Verlangt die Geschädigte für erlittene Körperverletzungen - wie vorliegend - uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 a.a.O.). Deshalb ist die Feststellung wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes hinsichtlich immaterieller Ansprüche auf nicht vorhersehbare Schäden zu beschränken (vgl. OLG München, Urteil vom 04.03.2021 - 24 U 1682/20, Rn. 43, juris). Eine weitere Beschränkung ergibt vorliegend sich aus § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2013 - 4 StR 459/12, juris, m.w.N.). III. Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 7.500,00 € seit dem 4.12.2020 rechtfertigt sich aus Verzug (§§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), sowie aus weiteren 15.000,00 € aus Rechtshängigkeit seit dem 14.01.2022 (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei einem - wie vorliegend - betragsmäßig unbestimmten Anspruch auf Schmerzensgeld ist eine Bezifferung unter Umständen entbehrlich. Es genügt, dass ausreichend konkrete Tatsachen zur Höhe vorgetragen sind (vgl. Grüneberg, BGB, Kommentar, 82. Auflage, 2023, Rn 19 zu § 286). Das Schreiben des Kläger-Vertreters vom 23.11.2020 ist im Hinblick auf das Schmerzensgeld lediglich in Höhe des Betrags von 7.500,00 € als unbedingte Zahlungsaufforderung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB zu verstehen. Soweit das hier zuerkannte Schmerzensgeld den Teilbetrag von 7.500,00 € übersteigt, fehlt es an der Darlegung der Verzugsvoraussetzungen, insbesondere auch einer vorgerichtlichen Konkretisierung der Schmerzensgeldforderung im Hinblick auf die oben unter II 1. b. ccb. dargestellte Ausgleichsfunktion. Dies war der Klägerin auch bis zur Klageerhebung so umfassend nicht möglich, da ihre Tochter erst im Jahr 2022 geboren wurde. Deshalb besteht unbeschadet der Geltendmachung mit einem unbezifferten Leistungsantrag insoweit eine Verzinsungspflicht bereits ab Rechtshängigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 15.1.1965 - Ib ZR 44/63, NJW 1965, 1374). Die Entscheidung über die Kosten folgt wegen der nur geringfügigen Abweisung beim Feststellungsantrag aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Feststellung wegen eines Verkehrsunfalls. Die am YY.YY.1990 geborene Klägerin befuhr am XX.XX.2018 gegen 16:00 Uhr mit ihrem Fahrrad die A. in K. stadteinwärts. Um nach links in die H. abzubiegen, hatte sie sich zunächst mit einem Schulterblick etwaigen herannahenden Verkehrs vergewissert, sodann mit einem linken Handzeichen ihren Spurwechsel angezeigt und die beiden dort geradeaus verlaufenden Fahrspuren gequert. Kurz vor Erreichen der Linksabbiegespur fuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug aus Unachtsamkeit ungebremst auf das Fahrrad der Klägerin auf. Dadurch stürzte die Klägerin und erlitt einen medial erstgradig offenen mehrfragmentären Fersenbeinbruch mit Beteiligung des hinteren unteren Sprunggelenks (Joint-Depression-Type). Sie war vom 27.06. bis zum 16.07.2018 in stationärer Behandlung und musste sich zur Fortbewegung im Alltag unterschiedlicher Hilfsmittel bedienen. Bis zum November 2019 befand sie sich in ambulanter Physiotherapie. Am 5./6.08.2019 war sie zur Metallentfernung stationär im Klinikum K. Sie war seit dem Unfallereignis nur vermindert erwerbsfähig und wird dies auch in Zukunft sein. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug vom 27.06. bis 16.07.2018: 100%, vom 17.07. bis zum 17.08.2018: 40%, vom 18.08. bis 01.10.2018: 20%, vom 02.10.2018 bis 04.08.2019: 10%, vom 05.08. bis 26.08.2019: 40% und beträgt seit dem 27.08.2019: 10%. Die Klägerin hat durch Anwaltsschriftsatz vom 23.11.2020 die Beklagte zu 2. aufgefordert, bis zum 3.12.2022 weitere 15.000,00 € Schmerzensgeld, abzüglich einer erbrachten Teilzahlung von 3.000,00 €, zu zahlen. Die Beklagte zahlte daraufhin am 16.12.2020 weitere 4.500,00 €. Nachdem die Beklagte zu 2) ihre Haftung dem Grunde nach anerkannt und an die Klägerin Schmerzensgeld bisher insgesamt in Höhe von 7.500,00 € gezahlt hat, streiten die Parteien nun über Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 7.500,00 €, sowie die Feststellung künftiger Erstattungspflichten. Die Klägerin trägt vor, sie habe durch das Unfallereignis sowie die damit verbundenen medizinischen Eingriffe bleibende Schmerzen und Schwellungen im linken Fußes, weshalb ein regelhaftes Abrollen ebenso nicht mehr möglich sei ihre Hobbies wie Tanzen oder Jogging. Bereits nach ca. fünfminütigem Gehen verspüre sie Schmerzen im Bereich des Sprunggelenkes, die auch bis zur Hüfte ausstrahlten. Auch beim Fahrradfahren sei sie aufgrund des Unfallereignisses nach wie vor schreckhaft. Durch den Unfall sei es zu einer fortgeschrittenen Arthrose gekommen. Deshalb müsse das angegriffene Gelenk versteift werden, um so das Fortschreiten der Arthrose zu unterbinden. Durch diese Versteifung des Gelenkes entfiele jegliche mögliche Drehbewegung mit dem Fuß. Diese Versteifung sei auch notwendig, um ihr den Schmerzreiz zu nehmen. Deshalb sei ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 7.500,00 € gerechtfertigt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jedweden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus Anlass des Unfallereignisses vom 27.06.2018 entstehen wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, wegen der unstreitigen Haftung dem Grunde nach, bestehe für die beantragte Feststellung kein Rechtsschutzbedürfnis. Auch seien durch die Zahlung von 7.500,00 € die Folgen des Unfalls angemessen abgegolten. Die Klage wurde am 14.01.2022 zugestellt. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2022 angehört, ihren Ehemann, den Zeugen B., vernommen, sowie weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches durch den beauftragten Sachverständigen Dr. J. am 09.01.2023 erstattet wurde. Mit Beschluss vom 07.03.2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 22.03.2023 bestimmt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2022 verwiesen.