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Urteil

6 O 57/24

LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2024:0717.6O57.24.00
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Leitsätze
1. In Verfahren zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes stellen die Mitteilungen der VBL und deren Satzungsbestimmungen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der daraus folgende Zivilprozess wird durch das Prinzip der Parteifreiheit und der Parteiverantwortung beherrscht. Dies kommt in dem Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zum Ausdruck, der den Zivilprozess prägt und nach dem allein die Parteien den Streitstoff in den Prozess einführen, über seine Feststellungsbedürftigkeit entscheiden und grundsätzlich auch seine Feststellung ermöglichen.(Rn.37) 2. Obwohl die Rechtsmaterie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sich durch hohe Komplexität und schwierige Rechtsfragen im Bezug zur alten Satzung, zum Sozialversicherungsrecht und der Prüfung von Verfassungsrecht auszeichnet, findet durch das Gericht eine „Ermittlung von Amts wegen“ grundsätzlich nicht statt.(Rn.36) 3. Lediglich quasi „ins Auge springende“ Fehler in den vorgelegten Mitteilungen der VBL werden wegen der Besonderheit dieser Rechtsmaterie durch das Gericht auch ohne ausdrückliche Rüge thematisiert.(Rn.38)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Verfahren zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes stellen die Mitteilungen der VBL und deren Satzungsbestimmungen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der daraus folgende Zivilprozess wird durch das Prinzip der Parteifreiheit und der Parteiverantwortung beherrscht. Dies kommt in dem Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zum Ausdruck, der den Zivilprozess prägt und nach dem allein die Parteien den Streitstoff in den Prozess einführen, über seine Feststellungsbedürftigkeit entscheiden und grundsätzlich auch seine Feststellung ermöglichen.(Rn.37) 2. Obwohl die Rechtsmaterie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sich durch hohe Komplexität und schwierige Rechtsfragen im Bezug zur alten Satzung, zum Sozialversicherungsrecht und der Prüfung von Verfassungsrecht auszeichnet, findet durch das Gericht eine „Ermittlung von Amts wegen“ grundsätzlich nicht statt.(Rn.36) 3. Lediglich quasi „ins Auge springende“ Fehler in den vorgelegten Mitteilungen der VBL werden wegen der Besonderheit dieser Rechtsmaterie durch das Gericht auch ohne ausdrückliche Rüge thematisiert.(Rn.38) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine andere als die von der Beklagten erteilte Startgutschrift oder Berechnung seiner Betriebsrente. Die Systemumstellung zum 31.12.2001 ist rechtswirksam erfolgt. Die Regelungen zur Anwartschaftsübertragung und zur Ermittlung der Startgutschrift für die rentenfernen Versicherten sind in der nun maßgeblichen Fassung der 23. Satzungsänderung nicht zu beanstanden. Auch liegt ein Härtefall nicht vor. a. Durch das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris, Rn. 25 ff., BGHZ 238, 200-239) ist geklärt, dass die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 und die Neufassung der Satzung der VBL vom 22.11.2002 mit höherrangigem Recht vereinbar und rechtswirksam erfolgt ist. Hieran hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit festgehalten (vgl. Urteile vom 14.05.2008 - IV ZR 47/05, juris Rn. 15; vom 15.10.2008 - IV ZR 121/06, juris Rn. 24; vom 25.01.2017 - IV ZR 229/15, juris Rn. 19 ff.). Auch die Überleitung des geschützten Besitzstandes der rentenfernen Versicherten durch nach Maßgabe der §§ 78, 79 VBLS berechnete Startgutschriften hat der Bundesgerichtshof im Grundsatz gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 64 ff.). Der Bundesgerichtshof hat nunmehr durch ein weiteres Grundsatzurteil vom 20.09.2023 (IV ZR 120/22) entschieden, dass die infolge der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 neu gefasste Übergangsregelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 1a der Satzung der VBL zur Ermittlung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte wirksam ist. Die bei Berechnung der maximal erreichbaren Zusatzrente (Voll-Leistung) im Rahmen der Startgutschriftenermittlung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende gesetzliche Rente darf gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren (Näherungsverfahren) ermittelt werden. Die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz nicht und bewirkt keine unzulässige Benachteiligung des Versicherten wegen des Geschlechts, bei einer Teilzeitbeschäftigung oder wegen einer Behinderung. Die Regelung in § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, nach der in Abhängigkeit von der Zeit zwischen Beginn der Pflichtversicherung und Vollendung des 65. Lebensjahrs des Versicherten für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% bis 2,5% der Voll-Leistung erworben werden, verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz nicht und bewirkt keine unzulässige Benachteiligung des Versicherten wegen des Alters. Die Übergangsregelung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu beanstanden (vgl. hierzu auch erkennendes Gericht, LG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.2020 - 6 O 85/19, juris, BetrAV 2020, 447 - 460). Damit erweisen sich sämtliche Angriffe des Klägers, sowohl gegen die Systemumstellung als auch gegen die Übergangsvorschriften in der Fassung der 23. Satzungsänderung vom März 2018 als unbegründet. Die auf dieser Grundlage ergangene bzw. überprüften Startgutschriften und die ihm gewährte Betriebsrente sind nicht zu beanstanden. b. Das betrifft auch die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Betriebsrente mit der Steuerklasse I/0. aa. Gemäß § 78 Abs. 2 VBLS sind für die Berechnung der Startgutschrift die am 31.12.2001 bestehenden Rechengrößen, darunter auch die Steuertabelle und der Familienstand, maßgebend. Nach den Angaben des Arbeitgebers in der Jahresmeldung für 2001 war der Kläger am 31.12.2001 geschieden und hatte keinen Anspruch auf Kindergeld. Demzufolge war bei der Ermittlung der Startgutschrift nach der insoweit maßgeblichen Regelung des § 41 Abs. 2c Buchst. a und b VBLS a.F. das fiktive Nettoarbeitsentgelt anhand der Steuerklasse I/0 zu berechnen. Diese Regelung ist wirksam und deshalb vorliegend anzuwenden (vgl. BGH, Urteile vom 10.12.2003 - IV ZR 217/02, VersR 2004, 319, und IV ZR 422/02, Rn. 16 - 19, juris, BGHZ 185, 83). bb. Auch ist diese Festschreibung der Steuerklasse in § 78 Abs. 2 VBLS grundsätzlich nicht zu beanstanden; die Satzungsregelung ist wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 78 ff., BGHZ 174, 127 - 179; Beschluss vom 27.09.2012 - IV ZR 182/10, juris Rn. 14;). Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Der Bundesgerichtshof hat dies zuletzt in seiner Entscheidung vom 20.09.2023 (- IV ZR 120/22, a.a.O., Rn. 20) bestätigt. d. Die Rüge einer fehlerhaften Berechnung der Betriebsrente bzw. der Bonuspunkte greift nicht durch. aa. Das Gericht hat aus den vorgelegten Unterlagen und aus dem - insoweit substanzlosen Vortrag der Klägerseite - keine Fehler in der Errechnung der gewährten Betriebsrente erkennen können. Eine „Ermittlung von Amts wegen“ findet durch das Gericht grundsätzlich nicht statt. Die Mitteilungen der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (- Urteil vom 16.03.1988 - Iva ZR 154/87, BGHZ 103, 370) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.11.1991 - 1 BvR 825/88, BB 1991, 2531 und vom 11.05.1994 - 1 BvR 744/94, NVwZ-RR 1995, 232). Die VBL tritt hier dem Kläger somit nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.08.1999 – 1 BvR 1246/95, Rn. 22, juris, VersR 1999, 1518). Der daraus folgende Zivilprozess wird durch das Prinzip der Parteifreiheit und der Parteiverantwortung beherrscht. Dies kommt in dem Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zum Ausdruck, der den Zivilprozess prägt und nach dem allein die Parteien den Streitstoff in den Prozess einführen, über seine Feststellungsbedürftigkeit entscheiden und grundsätzlich auch seine Feststellung ermöglichen. Es stellt keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG oder des rechtsstaatlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes dar, wenn nach den Verfahrensgrundsätzen des Zivilprozesses die vom Gericht zu treffenden Feststellungen von einer hierauf gerichteten Prozesshandlung einer Partei abhängen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.02.2008 – 1 BvR 2588/06, Rn. 16/17, juris, NJW 2008, 2170). Das Gericht darf deshalb seiner Entscheidung nur das Tatsachenmaterial zugrunde legen, das von den Parteien vorgetragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1990 - V ZR 241/88, NJW-RR 1990, 507). Andernfalls verletzt es den im Zivilverfahren geltenden Beibringungsgrundsatz und verstieße gegen § 286 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2023 - V ZR 270/21, Rn. 20, juris, NJW-RR 2023, 1166). Lediglich dem erkennenden Gericht quasi „ins Auge springende“ Fehler in den vorgelegten Mitteilungen werden nach dessen ständiger Rechtsprechung wegen der Besonderheit der Rechtsmaterie „Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes“, welche sich durch hohe Komplexität und schwierige Rechtsfragen im Bezug zur alten Satzung, zum Sozialversicherungsrecht und der Prüfung von Verfassungsrecht auszeichnet (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 16.03.2020 -1 BvR 3087/14, juris; vom 09.05.2018 - 1 BvR 1884/17, Rn. 12, juris; vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10, Rn. 44, juris, ZTR 2013, 668 und vom 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96, Rn. 38, juris, VersR 2000, 835; sowie BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, Rn. 26, juris, BGHZ 174, 127), auch ohne ausdrückliche Rüge vom erkennenden Gericht thematisiert. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor. bb. Soweit der Kläger weiterhin allgemein eine für ihn nicht nachvollziehbare Höhe der Bonuspunkte beanstandet, sind diese transparent und nachvollziehbar in § 68 VBLS geregelt (vgl. BGH, Urteile vom 24.03.2010 - IV ZR 69/08, Rn. 16 ff., juris, VersR 2010, 801 und IV ZR 296/07, Rn. 16 - 19, juris, BGHZ 185, 83 - 96). e. Auch liegt kein Härtefall vor, der eine andere Entscheidung rechtfertigt. Wenn, wie vorliegend, die Übergangsregelungen der §§ 78 ff. VBLS n.F. einer abstrakten Billigkeitskontrolle standhalten, können korrigierende Eingriffe in satzungsmäßig begründete Rechtspositionen bei atypischen Interessenlagen in Ausnahmefällen aufgrund einer besonderen Härte geboten sein (vgl. ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, u.a. LG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.2020 - 6 O 85/19, Rn. 121 - 126, juris, BetrAV 2020, 447 - 460 m.w.Nachw.). aa. Die mit einer pauschalierenden und typisierenden Regelung einhergehenden Ungleichbehandlungen sind dann in Kauf zu nehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1969 - 1 BvR 669/64, BVerfGE 26, 265, Rn. 27). Im Umkehrschluss kann die intensive Betroffenheit auch nur einzelner durch pauschalierende und typisierende Regelung bedeuten, dass die mit der Regelung verbundene Ungleichbehandlung nicht mehr in Kauf zu nehmen ist und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -, juris, Rn. 20; vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10; 1 BvR 1047/10, juris, Rn. 43, ZTR 2013, 668-671). Allerdings ist dann nicht von der Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Regelung auszugehen, wenn die Regelung in besonderen Härtefällen eine Befreiung vorsieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.2011, a.a.O., Rn. 20) oder eine solche Möglichkeit sich jedenfalls im Wege der verfassungskonformen Auslegung bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98 -, juris, Rn. 24). Jedoch obliegt es dann den Rechtsanwendern, bei Auslegung und Anwendung der jeweiligen Regelung und ihrer Befreiungstatbestände die genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.2011, aaO., Rn. 20; Beschluss vom 22.04.2004, aaO., Rn. 28). bb. Es stellt dabei keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, dass die Versorgungsanstalt keine Härtefallregelung in ihre Satzung aufgenommen hat, selbst wenn sich der Fall der klagenden Partei als unzumutbare Härte erwiese. Das beruht darauf, dass der Grundsatz von Treu und Glauben das gesamte Rechtsleben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6.12.1978 - IV ZR 129/77, VersR 1979, 173) und in besonderem Maße das Versicherungsverhältnis in der Weise beherrscht (vgl. BGH, Urteile vom 17.04. 2002 - IV ZR 89/01, VersR 2002, 831; vom 3.11.1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171; ständige Rechtsprechung), dass ihm auch jenseits der in Allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffenen Regelungen Geltung verschafft werden kann und muss. Läge im Falle der klagenden Partei infolge besonderer Umstände eine besondere, unzumutbare Härte vor, könnte dem auch ohne ausdrückliche Härtefallregelung in der Satzung der Beklagten Rechnung getragen werden (vgl. zu § 37 VersAusglG: BGH, Beschluss vom 17.10.2018 – IV ZR 163/17, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschlüsse vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -, juris, Rn. 20 und vom 22.04. 2004 - 1 BvR 1372/98 -, juris, Rn. 24). cc. Grundsätzlich unterliegt die Prüfung eines Härtefalls strengen Anforderungen. Dabei dürfen Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung nicht außer Acht gelassen werden (vgl. zu § 43 VBLS a.F.: BGH, Urteil vom 5.12.1984 - IVa ZR 24/83, in VersR 1985, 389, Rn. 15). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht. Eine solche Härte kann grundsätzlich auch nicht nur deshalb bejaht werden, weil ein Versicherter infolge der Übergangsregelung eine deutlich geringere Betriebsrente erhält als unter Anwendung des alten Satzungsrechts. Hinzukommen müssen besondere Umstände, die die Einbuße als besondere Härte erscheinen lassen. Solche Umstände - etwa aus Besonderheiten in der Erwerbsbiografie des Versicherten - festzustellen, obliegt dem Tatrichter im jeweiligen Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2009 - IV ZR 279/07, NVwZ-RR 2010, 487, Rn. 18/21; Beschlüsse vom 10.03.2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572, Rn. 16; vom 27.09.2012 – IV ZR 176/10, juris, Rn. 20; vom 15.07.2014 – IV ZR 261/14 –, juris, Rn. 8, mwN.; vom 11.02.2015 – IV ZR 276/14 –, juris, Rn. 8; so auch ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts). dd. Allein abstrakte Kriterien wie die Einbuße von 30 Prozent hat der Bundesgerichtshof nicht gebilligt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2012, aaO.). Ebenso genügt für die Darlegung einer besonderen Härte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht, die Kürzung allein der Zusatzrente aufzuzeigen, wenn der rentenfern Versicherte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversicherung der Beklagten erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2015, a.a.O.). Es ist Sache der Versicherten, die sich auf einen Härtefall berufen, die den Härtefall begründenden Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.2019 - VIII ZR 167/17, ZfIR 2019, 670, 675 und vom 25.09.2013 - IV ZR 47/12, BetrAVR 2014, 189; BVerfG, Beschluss vom 22.04.2004, aaO.). ee. Nach obigen Maßgaben genügt der Vortrag des Klägers nicht ansatzweise, um eine unbillige Härte zu begründen. Trotz Hinweis vom 18.04.2024 hat der Kläger seinen Vortrag nicht substantiell ergänzt. Die Voraussetzungen für eine am Maßstab des § 242 BGB orientierte korrigierende Einzelfallentscheidung liegen nicht vor. 2. Wegen der Abweisung der Klage in der Hauptsache kann der Kläger auch nicht seine vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten (Klagantrag Ziff. 2) erstattet verlangen. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte, nach einer wiederholten Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift für eine rentenferne Person und gegen die ihm gewährte Betriebsrente. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Der Zusatzversorgung der Beklagten lag bis zum 31. Dezember 2000 der „Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe“ vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) zugrunde. Die genauere Ausgestaltung der Versorgungsansprüche ergab sich aus der Satzung der Versorgungsanstalt in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (BAnz Nr. 68 vom 11. April 2002, VBLS a.F.). Die hiernach zu erreichende Versorgungsrente beruhte auf dem Gesamtversorgungsprinzip, das sich an der Beamtenversorgung orientierte. Mit der Neufassung der Satzung hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt. Das Gesamtversorgungssystem wurde formell mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen; materiell wurde im Jahr 2001 übergangsweise das bisherige Satzungsrecht weitergeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (auszugsweise in: Fischer/Siepe, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, 1. Aufl. 2011, S. 169 f., Tarifvertrag Altersversorgung, ATV) vereinbart. Damit wurde das Gesamtversorgungssystem durch ein auf einem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem ersetzt. Die Voraussetzungen und der Inhalt der den Versicherten zustehenden Leistungen sind im ATV geregelt. Mit der neuen Satzung (BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 2003, VBLS n.F.) hat die Beklagte die tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich weitgehend übernommen. Für diejenigen Versicherten, die vor der Systemumstellung Anwartschaften erworben haben, werden diese in Form von Startgutschriften in das neue Modell transferiert. Dazu wird zwischen rentennahen und rentenfernen Pflichtversicherten unterschieden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hat und im Tarifgebiet West beschäftigt beziehungsweise unter den Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West gefallen war oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 hat vorweisen können (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.). Rentenfern sind alle anderen Pflichtversicherten, die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch bei der Versorgungsanstalt versichert waren (§ 79 Abs. 1 VBLS n.F.). Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG, im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (- IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127, Rn. 68 ff.) näher dargestellt. Mit diesem Grundsatzurteil vom 14. November 2007 (- IV ZR 74/06 - aaO) erklärte der Bundesgerichtshof die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem und die Neufassung der Satzung der Beklagten als solche für mit höherrangigem Recht vereinbar. Er beanstandete die Übergangsregelungen der Satzung in Bezug auf ein Berechnungsdetail. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs führe der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Versorgungssatz von 2,25 % für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten. Die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte (§ 32 Abs. 1 und 4, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 78 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG) sei deshalb unwirksam und die auf ihr beruhende Startgutschrift unverbindlich. Ob die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten seien, ließ der Bundesgerichtshof offen. Auf die genannte Beanstandung durch den Bundesgerichtshof reagierten die Tarifvertragsparteien durch Bestimmungen im 5. Änderungstarifvertrag zum ATV (§ 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1a, Abs. 7 Satz 2, Protokollnotiz zu Abs. 1 und Abs. 1a, § 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 ATV) und diesen unverändert übernehmend die Beklagte mit den Regelungen des § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. Nach § 79 Abs. 1a VBLS n.F. ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09. März 2016 (- IV ZR 9/15 -, BGHZ 209, 201, Rn. 4) näher erläutert. In diesem Urteil vom 09. März 2016 (- IV ZR 9/15 - aaO) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die erteilten Startgutschriften die Rentenanwartschaften nach wie vor nicht verbindlich festlegten, da die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS n.F. weiterhin mit dem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Mit der Satzungsänderung sei eine neue Ungleichbehandlung erfolgt, da bestimmte Versicherte rechnerisch belegt von vorneherein von einem Zuschlag ausgeschlossen seien und weiterhin auf eine nach § 79 Abs. 1 VBLS ermittelte Startgutschrift verwiesen blieben. Wer seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 20 Jahren und sieben Monaten oder älter begonnen habe, bleibe weiterhin von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens ließ der Bundesgerichtshof erneut offen. Auf diese erneute Beanstandung durch den Bundesgerichtshof reagierten die Tarifvertragsparteien durch Bestimmungen im Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag Altersversorgung vom 08. Juni 2017 (§§ 32 Abs. 6, 33 Abs. 1 Satz 3, der Protokollnotiz zu § 33 Abs. 1 Satz 3, der Protokollnotiz zu § 33 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2, den §§ 33 Abs. 7 Satz 3, 34 Abs. 1 Satz 2 und 3, 37 Abs. 5 ATV und dem § 2 Punkt 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 10 zum ATV vom 08.06.2017). Die Beklagte fasste mit der 23. Satzungsänderung vom 08. November 2017 (BAnz AT 29.03.2018 B1), inhaltlich mit den genannten tarifvertraglichen Regelungen übereinstimmend, ihre Satzung neu (§ 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS, Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 VBLS, § 79 Abs. 7 Satz 3 VBLS, § 80 Satz 2 und 3 VBLS, § 84a Abs. 10 VBLS). § 79 Abs. 1 VBLS n.F. lautet nun: 1 Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der VBL als pflichtversichert gelten. 3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v. H. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem 100 v. H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, geteilt werden. 4Die Zeit in Jahren wird aus der Summe der (Teil-)Monate berechnet. 5Ein Teilmonat wird ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 6Die sich nach Satz 4 und 5 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 7Der sich nach Satz 3 durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 8Der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v. H. und höchstens 2,5 v. H. Der Unverfallbarkeitsfaktor (Altersfaktor/jährlicher Anteilswert) für die bis zum Umstellungsstichtag erreichte Pflichtversicherungszeit, der zuvor in Anlehnung an § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG statisch 2,25 v.H. betrug, wird damit linear gestaltet. Ober- und Untergrenze bilden jedoch 2,25 und 2,5 v.H. Personen, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst zwischen 20 Jahre und sieben Monate und 25 Jahre alt sind, erhalten mithin einen individuell errechneten Altersfaktor („linearer Altersfaktor“). Für die übrigen rentenfernen Versicherten bleibt es bei einem pauschalisierten Altersfaktor von 2,25 bzw. 2,5 v.H. Der Höchstversorgungssatz für die Gesamtversorgung wird nicht gemindert, auch wenn die Pflichtversicherungszeit von 40 Jahren rechnerisch nicht erreicht werden kann. Der Kläger ist am XX.XX.XXXX geboren und gehört damit zu den sog. rentenfernen Jahrgängen. Er war bei den Y. in Berlin beschäftigt und bei der Beklagten seit dem XX.XX.1970 pflichtversichert. Ihm wurde von der Beklagten zum 31.12.2001 eine Startgutschrift mit 36,53 errechneten Versorgungspunkten erteilt worden. Der Kläger erhält von der Beklagten eine Betriebsrente wegen Alters in Höhe von anfangs netto 221,56 € bzw. ab 01.07.2014 in Höhe von netto 223,78 €. Nach der Neuregelung zu den Startgutschriften im Jahr 2017 wurde durch Mitteilung vom September 2018 eine Überprüfung der Startgutschrift gem. § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS vorgenommen. Der bisher festgelegte Faktor von 2,25 v.H. pro Jahr der Pflichtversicherung wurde in Abhängigkeit vom Alter bei Beginn der Pflichtversicherung neu ermittelt und hat sich beim Kläger nicht erhöht, weshalb es bei der bislang ermittelten Rentenanwartschaft bzw. Betriebsrente verblieb. Der Kläger trägt vor, ihm stünde eine höhere Betriebsrente zu. Auch nach den Neuberechnungen der Startgutschriften bleibe er ungerechtfertigt benachteiligt. Im Vergleich sei auffällig, dass Mitarbeiter, die erst später in das Beschäftigungsverhältnis und das Versichertenverhältnis in der VBL eingetreten seien, höhere Anwartschaften erworben hätten, als länger Versicherte bzw. als der Kläger. Außerdem würden am 31.12.2001 Alleinstehende - der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt bereits geschieden gewesen und habe das gemeinsame Sorgerecht für den Sohn gehabt - gegenüber zu diesem Zeitpunkt Verheirateten benachteiligt. Es gebe auch keine notwendige Härtefallregelung, die auf den Kläger anzuwenden sei. Auch werde die Berechnung der Betriebsrente im Allgemeinen und die Höhe der Bonuspunkte beanstandet, da sich diese bzw. deren Berechnung nicht nachvollziehen ließen. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Startgutschrift für den Kläger zur Versicherungsnummer ZZZ VBL-Klassik neu zu berechnen und eine höhere Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente wegen Alters als bislang gutzuschreiben, die monatliche Betriebsrente ab 1.04.2014 neu zu berechnen und den sich ergebenden Nachzahlungsbetrag sowie die sich ergebende laufende höhere Betriebsrente an den Kläger zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 546,69 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Mit Beschluss vom 08.02.2024 wurde die zum Landgericht C. erhobene Klage an das Landgericht Karlsruhe verwiesen. Das Gericht hat am 18.04.2024 Hinweise gegeben. Es hat mit Beschluss vom 03.05.2024 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 14.6.2024 festgesetzt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen,