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Urteil

16 O 10/22 Baul

LG Karlsruhe Kammer für Baulandsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2023:0707.16O10.22BAUL.00
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Leitsätze
1. Substanzarmer Vortrag der Antragstellerin ist im Hinblick auf die vorgebrachten Rügen in den Grenzen einer unzulässigen Ausforschung zu würdigen (st. Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, LG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 16 O 2/17 Baul, Rn. 10 - 12, juris m.w.N.).(Rn.21) 2. Hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die ihm übersandten Verwaltungsakten nicht eingesehen, so erweitern sich nicht die Untersuchungspflichten des Gerichts in Baulandverfahren. Die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet.(Rn.26)
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.12.2022 wird abgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Substanzarmer Vortrag der Antragstellerin ist im Hinblick auf die vorgebrachten Rügen in den Grenzen einer unzulässigen Ausforschung zu würdigen (st. Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, LG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 16 O 2/17 Baul, Rn. 10 - 12, juris m.w.N.).(Rn.21) 2. Hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die ihm übersandten Verwaltungsakten nicht eingesehen, so erweitern sich nicht die Untersuchungspflichten des Gerichts in Baulandverfahren. Die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet.(Rn.26) 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.12.2022 wird abgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsplan „Gewerbegebiet BW" vom 05.04.2022 ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 217 BauGB). Er richtet sich gegen einen in einem Umlegungsverfahren nach dem 4. Teil des ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassenen Verwaltungsakt. Die Antragstellerin hat form- und fristgerecht gegen den Umlegungsplan vom 05.04.2022, zugestellt am 13.08.2022, am 06.09.2022 (vgl. AS 77 - 88 der beigezogenen Verwaltungsakte „Schriftverkehr ON 6“) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 217 Abs. 2 BauGB). 2. Der Antrag ist nicht in unzulässiger Weise unbestimmt. Der Antrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Daher muss er, obwohl der Auslegung zugänglich, eindeutig sein. Bei der Auslegung ist auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 24. Auflage, 2022, Rn. 13 zu § 253 m.w.N. der Rechtsprechung). Nach dieser Maßgabe wendet sich die Antragstellerin vorliegend aus ihrer Rechtsposition als Betroffene heraus umfassend mit verschiedenen Angriffen gegen den Umlegungsplan vom 05.04.2022. Ob insoweit – eine Rechtswidrigkeit unterstellt – die Aufhebung den Umlegungsplan in seiner Gesamtheit betrifft, oder nur auf einzelne Teile hin begrenzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2005 - III ZR 224/04, BauR 2005, 1450; erkennendes Gericht, LG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2011 - 16 O 20/09, juris), ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. II. Der am 05.04.2022 aufgestellte Umlegungsplan ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. 1. Der substanzarme Vortrag der Antragstellerin war nicht als „pauschaler Vortrag ins Blaue hinein“ zurückzuweisen, sondern im Hinblick auf die vorgebrachten Rügen in den Grenzen einer unzulässigen Ausforschung zu würdigen (st. Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, LG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 16 O 2/17 Baul, Rn. 10 - 12, juris m.w.N.). a. In Baulandsachen entscheiden in 1. und 2. Instanz atypisch besetzte Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Es ist an Vorbringen und Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Nicht zuletzt wegen Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG (BVerfGE 4, 387 ) bestimmt § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB als verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass in Baulandsachen die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften, also ZPO, GVG und GKG, anzuwenden sind. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gilt jedoch insbesondere die Verhandlungsmaxime und die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2004 - III ZR 372/03, BGHZ 161, 38-48; vom 17.02.1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245-264). So genügt im Zivilprozess grundsätzlich ein Antrag auf Beiziehung von Akten zur Beweisführung nach § 432 ZPO nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn die Partei nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält (vgl. BGH, Urteil vom 03.10.1956 - IV ZR 58/56, NJW 1956, 1878). Gibt der Richter einem Antrag auf Beiziehung von Akten statt, obwohl dieser den genannten Anforderungen nicht genügt, wird damit nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Gegenstand des Rechtsstreits; denn das wäre mit dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz nicht vereinbar. Infolgedessen ist der Tatrichter nicht verpflichtet, von sich aus die Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind; andernfalls betriebe er unzulässige Beweisermittlung. Aktenteile, auf die sich keine Partei erkennbar beruft, gehören folglich selbst dann nicht zum Prozessstoff, wenn es in der Terminniederschrift oder im Urteil heißt, eine Akte sei zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Solche Vermerke sind vielmehr grundsätzlich in dem Sinne zu verstehen, dass sie sich nur auf die Teile der Akte beziehen, die einen von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt betreffen. Der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass durch die Stellung der Anträge und anschließendes Verhandeln der gesamte, bis zum Termin angefallene Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1981 - VIII ZR 157/80, WM 1981, 798, 799), betrifft die Hauptakten, die in der Regel das gesamte Parteivorbringen enthalten, nicht dagegen Akten anderer Behörden, die nach § 273 Abs. 2 Nr. 2, § 432 ZPO beigezogen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217–226). Ausnahmen von diesem Grundsatz, die dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Baulandverfahrens Rechnung tragen, müssen sich ausdrücklich aus den §§ 217-231 BauGB ergeben. b. Nach § 221 Abs. 2 BauGB ist das Gericht gehalten, von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anzuordnen und gegebenenfalls auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Beteiligten nicht vorgebracht worden sind. Diese Regelung, die früher überwiegend als "Kann"-Vorschrift verstanden wurde, die es dem Gericht nach seinem Ermessen freistelle, vom Verhandlungsgrundsatz zum Untersuchungsgrundsatz überzugehen, begründet nach dem heute vorherrschenden Verständnis eine gerichtliche „Befugnis" im Sinne gegebenenfalls einer Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes. Die (begrenzte) Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im baulandgerichtlichen Verfahren ist im Zusammenhang zu sehen mit den zunehmend anerkannten Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten. Dementsprechend findet die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2006 - III ZR 129/05, NJW 2006, 1729, 1731). Die Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes besteht dann, wenn sonst eine Verletzung der Wahrheitspflicht zu befürchten wäre und wenn wichtige öffentliche Interessen im Spiel sind. Die Vorschrift macht es dem Gericht zur Pflicht, die von einem der Beteiligten in das gerichtliche Verfahren eingeführte Behauptung, soweit sie rechtserheblich ist, von Amts wegen zu klären (zusammenfassend: BGH, Urteile vom 23.04.2015 - III ZR 195/14, juris, NVwZ-RR 2015, 330; vom 04.11.2004, aaO.; vom 07.02.1974 - III ZR 13/73, NJW 1974, 947). c. Vorliegend ergibt sich daraus Folgendes: aa. Es ist aus Gründen wichtiger öffentlicher Interessen ständige Praxis dieser Baulandkammer, in Umlegungsverfahren die dem umstrittenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Verwaltungsakten zu Beginn des Verfahrens beizuziehen, insbesondere wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in zulässiger Weise vom Grundstückseigentümer selbst ohne Zuziehung eines Anwalts gestellt wurde (§ 222 Abs. 3 BauGB), um die vorgetragenen Tatsachen in das Verfahren „einzuordnen“ und die gesetzlichen Voraussetzungen für die staatlichen Maßnahmen überprüfen (vgl. zur vorzeitigen Besitzeinweisung: LG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 a.a.O.). Hat ein Rechtsanwalt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so werden ihm – wie hier – auf seinen Antrag die beigezogenen Verwaltungsakte zur umfassenden Begründung des eingelegten Antrags übersandt. Der Umfang der vorzunehmenden Prüfung, die Bewertung der sich aus der Verwaltungsakte ergebenden Erkenntnisse und der sich daraus ergebende Vortrag zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ergibt sich aus seiner der Mandantin gegenüber bestehenden anwaltlichen Pflicht zur Sorgfalt. bb. Hat der Prozessbevollmächtigte die ihm übersandten Verwaltungsakten – wie hier – nicht eingesehen, so erweitern sich nach Maßgabe der oben aufgezeigten Anforderungen nicht die Untersuchungspflichten des Gerichts. Vielmehr bleibt es dabei, dass der Tatrichter nicht verpflichtet ist, von sich aus die Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind; andernfalls betriebe er unzulässige Beweisermittlung. Die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet. Dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die ihm übersandten Verwaltungsakten nicht eingesehen hat, geht daher zu Lasten der Antragstellerin. Die sich hier ergebende Überprüfung des Gerichts führt – wie nachfolgend ausgeführt – zur Abweisung des Antrags. 2. Die Bedenken der Antragstellerin, der Umlegungsplan erfülle die formellen Anforderungen nicht, sie bestreite, dass die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich gehalten worden seien, greifen nicht durch. a. Ohne jegliche Erläuterung, welche Sitzung des Gemeinderates die Antragstellerin angreift, entzieht sich dieser äußerst substanzarme Vortrag einer sachgerechten Überprüfung. Hier wird ersichtlich der Versuch unternommen, eine Ausforschung durch das Gericht zu betreiben. Soweit die durch das erkennende Gericht beigezogenen Verwaltungsakten mit den dort aufgeführten Sitzungen geprüft wurden, ergibt sich keine Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit. aa. Der Gemeinderat der Beteiligten Ziff. 2 hat in seiner Sitzung am 30.01.2018 die Durchführung einer Umlegung im Bereich dieses Bebauungsplanes beschlossen und den Umlegungsausschuss, den Beteiligten Ziff. 3, mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt, wie sich aus der Bekanntmachung vom 31.01.2018 (beigezogene Verwaltungsakte „Umlegung“ AS 91/92) ergibt. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO BW sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung begründet regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und führt daher zur Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses. Dies gilt auch, wenn der zu überprüfende Beschluss zwar in öffentlicher Sitzung gefasst wurde, jedoch ohne Beratung erfolgt ist und die Sachdiskussion in einer nichtöffentlichen vorangegangenen Sitzung durchgeführt wurde. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist ebenso verletzt, wenn der Beschluss gänzlich ohne Gelegenheit zur öffentlichen Beratung gefasst wurde, denn dies steht aus Sicht der Öffentlichkeit einer nichtöffentlichen Beratung gleich. Zugleich ist zu beachten, dass allein der Umstand, dass keine streitige Diskussion mit Rede und Gegenrede stattgefunden hat, noch keinen Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO BW begründet. Denn auf eine Beratung kann wirksam im Einzelfall auch ganz verzichtet werden (vgl. erkennendes Gericht, LG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2020 -16 O 11/19 Baul, juris). Vorliegend zitiert die Antragstellerin zwar diese Entscheidung des erkennenden Gerichts, an der die Kammer weiterhin festhält. Da die Antragstellerin nicht ausführt, welcher der dort abgehandelten Tatbestände vorliegend greifen soll, bestand aus oben unter 1. genannten Gründen aber keine Veranlassung weitere Akten beizuziehen. bb. Eine Verletzung der Öffentlichkeit ergibt sich auch nicht hinsichtlich der weiteren Sitzungen des Umlegungsausschusses vom 22.10.2019 (Umlegungsbeschluss) und vom 05.04.2022 (Umlegungsplan), die in zulässiger Weise nichtöffentlich stattgefunden haben. § 35 Abs. 1 GemO BW ist nicht auf den Umlegungsausschuss anwendbar. Die Landesregierung ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Annexkompetenz ermächtigt, mit § 6 BauGB-DVO BW die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen zur regeln. Der Umlegungsausschuss besitzt eine Sonderstellung und ist damit kein Ausschuss der Gemeindevertretung im Sinne der Gemeindeordnung BW. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 BauGB besitzt der Umlegungsausschuss selbstständige Entscheidungsbefugnisse und ist damit gegenüber dem Gemeinderat weisungsunabhängig, während sich der Gemeinderat gegenüber beschließenden Ausschüssen ein Weisungsrecht vorbehalten kann (vgl. § 39 Abs. 3 GemO BW). Diese Weisungsfreiheit stellt § 6 Satz 2 BauGB-DVO BW sicher, welcher § 39 Abs. 3 GemO BW für nicht anwendbar erklärt. Weiter nimmt der Umlegungsausschuss gegenüber Dritten selbstständig Aufgaben der Gemeinde wahr. Er ist daher kein modifizierter beschließender Ausschuss, sondern ein eigenes Organ der Gemeinde (vgl. BGH Urteile vom 17. 02. 1966 – III ZR 171/65, WM 1966, 808, 813; vom 13.12.1990 – III ZR 240/89, BGHZ 113, 139, 141; vom 20.07.2006 – III ZR 280/05 –, BGHZ 168, 346 Rn. 13). Der Umlegungsausschuss ist ein eigenständiges außenwirksam auftretendes Gemeindeorgan, ein echtes aliud (vgl. EZBK/Otte/Burmeister, BauGB, Stand 1. Mai 2020, § 46 Rn. 51 und 69). Mithin ist die Gemeindeordnung auf den Umlegungsausschuss nicht anwendbar, sodass eine Normenkollision zwischen § 35 Abs. 1 GemO BW und § 6 BauGB-DVO nicht vorliegt. Dabei ist es unproblematisch, dass § 3 BauGB-DVO BW den Umlegungsausschuss zum „beschließenden Ausschuss“ im Sinne der Gemeindeordnung BW bestimmt, da die Befugnis der Landesregierung, besondere Ausschüsse zu bilden, auch erfasst, dass sie bestimmen kann, in welchem Umfang auf Regelungen des Landesrechts zurückgegriffen werden darf (vgl. EZBK/Otte/Burmeister aaO., Rn. 54 f.). § 6 Satz 1 BauGB-DVO BW ist dabei auch von der Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfasst. Da wie oben ausgeführt der Umlegungsausschuss gerade kein Ausschuss einer Gemeindevertretung ist, ist das gemeindliche Organisations- und Verfahrensrecht auch nicht anwendbar bzw. berührt. Die Sachregelungskompetenz erfasst daher auch die insoweit erforderliche und nicht bereits anderweitig geregelte Verfahrensregelungskompetenz (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2020, aaO., Rn. 53 ff., juris). b. Der Umlegungsplan vom 05.04.2022 ist auch ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird der Umlegungsplan nicht nach § 50 BauGB bekanntgemacht; diese Vorschrift gilt für den hier nicht streitgegenständlichen Umlegungsbeschluss. Die für den Umlegungsplan geltenden Anforderungen des § 69 BauGB wurden vorliegend eingehalten. Der Umlegungsplan vom 05.04.2022 wurde – ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte „Umlegung“ (AS 475/479/485/493/495), auf die verwiesen wird – im Amtsblatt der Gemeinde B auf Anordnung des Bürgermeisters vom 05.04.2022 bekanntgemacht. Auch wurde angegeben, dass der Umlegungsplan im Amt für Liegenschaft und Geoinformation, Abteilung Liegenschaften und Bodenordnung, Rathaus an der L-Straße in Zimmer A während der Öffnungszeiten eingesehen werden kann. Der pauschale Vorwurf der Antragstellerin geht damit offensichtlich ins Leere. 3. Der Umlegungsplan vom 05.04.2022 begegnet auch im Übrigen keinen materiell-rechtlich Bedenken. a. Solche ergeben sich nicht im Hinblick auf den erforderlichen Umlegungszweck gemäß § 45 BauGB. aa. Erwächst der Umlegungsbeschluss – wie hier – in Bestandskraft, kann am Ende des Umlegungsverfahrens im Rahmen eines gegen den Umlegungsplan gerichteten Antrags regelmäßig zunächst nicht mehr geltend gemacht werden, das Umlegungsverfahren insgesamt diene nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Zwecken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.1999 - 1 BvR 335/89, juris m. w. N.). Ob die Umlegung der Neuordnung von Grundstücken zur Erschließung oder Neugestaltung eines Gebiets dient, wird nämlich bereits am Anfang des Umlegungsverfahrens bei Erlass des Umlegungsbeschlusses gemäß § 47 BauGB geprüft. bb. Hiervon unabhängig bestehen im vorliegenden Fall aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Umlegungszweck durch den von der Antragstellerin angegriffenen Umlegungsplan verfehlt würde. Dabei ist bei der Beurteilung, ob die Umlegung ein zulässiges Ziel verfolgt, nicht auf einzelne Grundstücke, sondern auf das gesamte Umlegungsgebiet abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.1997 - III ZR 152/96, NVwZ-RR 1998, 8 m.w.N.). Ausweislich der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan in den beigezogenen Verwaltungsakten „Bebauungsplan“, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ist das Ziel einerseits die Schaffung geeigneter Gewerbegrundstücke für ansässige Gewerbetreibende sowie die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vor Ort. Die vorliegende Planung „Gewerbegebiet BW“ soll den nördlichen Gewerbestandort von H ergänzen und eine neue Abrundung der dortigen Siedlungsstruktur herstellen. Dazu gehört ersichtlich auch das Grundstück der Antragstellerin, welches sie als Industrie- und Gewerbefläche nutzt. b. Der Beschluss wurde ordnungsgemäß unter Beachtung des pflichtgemäßen Ermessens ausgeübt. aa. § 223 BauGB bestimmt für die Verfahren vor den Baulandkammern und hinsichtlich der Anfechtung von Ermessensentscheidungen, dass, soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, der Antrag nur darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. bb. Für die Beschlussfassung über den Umlegungsplan war der Umlegungsausschuss zuständig. Sowohl bei der Beschlussfassung über den Umlegungsplan als auch bei der Zuteilung der Grundstücke auf die Verteilungsmasse gemäß § 59 BauGB hat der Umlegungsausschuss das ihm zustehende Ermessen ausgeübt. Auf die Niederschrift der Sitzung vom 05.04.2022 (vgl. beigezogene Verwaltungsakte „Umlegung“ AS 461 - 471) wird verwiesen. Substantielle Bedenken hierzu hat die Antragstellerin nicht geäußert. cc. Die Zuteilung des neuen Grundstücks Flst.-Nr. YY verstößt nicht gegen die Umlegungszwecke im Sinne des § 45 BauGB. (1) Nach § 59 Abs. 1 BauGB sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend Grundstücke zuzuteilen. Den Umlegungszweck normiert § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB, nach dem im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete durch Umlegung bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Ob ein Grundstück durch die Umlegung zweckmäßig gestaltet wurde, ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Eigentümers, sondern nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die im Bebauungsplan nach fehlerfreier Abwägung festgesetzte Nutzung baurechtlich und wirtschaftlich auf dem zugeteilten Grundstück gut zu verwirklichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1966 - III ZR 110/65, Rn. 30 ff., juris, MDR 1966, 911). Soweit danach die zweckmäßige Bebauung gesichert ist, hat der Umlegungsausschuss bei der Neugestaltung des Umlegungsgebiets und der – möglichst in gleicher oder gleichwertiger Lage zuzuweisenden – Grundstücke im einzelnen Ermessensfreiheit. Dabei gilt, dass wenn der Eigentümer einerseits auch keinen Anspruch darauf hat, Neugrundstücke an der Stelle zugeteilt zu erhalten, an der die alten Grundstücke lagen, die Umlegungsstelle doch verpflichtet, ihr Ermessen grundsätzlich dahin auszuüben, (nach Möglichkeit) ein Grundstück in gleicher oder gleichwertiger Lage zuzuteilen (zur fehlerhaften Ermessensausübung vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1976 - III ZR 137/74, Rn. 25 ff, juris, BGHZ 66, 322). „Gleiche Lage" kann vorliegen, wenn sich die Flächen des alten und des neuen Grundstücks wenigstens teilweise überdecken oder doch verhältnismäßig nahe beieinanderliegen. Für die „gleichwertige Lage" kann auch die besondere wirtschaftliche Bedeutung des Altgrundstücks für den Eigentümer bedeutsam werden. Namentlich bei einer Umlegung bebauter Grundstücke wird der „Wert" der zuzuteilenden Parzellen – für die Art und Weise der Zuteilung – auch durch die Nutzung des bisherigen Baubestandes mitbestimmt. Für den Eigentümer, der die Erweiterung seines bestehenden Betriebes auf der ihm durch die Umlegung entzogenen Fläche geplant hatte, wird die Zuweisung einer entfernten Fläche, mag sie für die „abstrakte" Nutzung auch gleichwertig sein, nicht mehr die Zuteilung eines Grundstücks in „gleichartiger Lage" im Sinne eines konkreten Nutzungsvergleichs bedeuten. Auch solche Gesichtspunkte müssen im Rahmen des § 59 Abs. 1 BauGB Beachtung finden (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.1981 - III ZR 48/80, Rn. 14 ff., juris, BauR 1981, 3448). (2) Die Ausübung des Ermessens durch den Umlegungsausschuss ist nach diesen Maßgaben nicht zu beanstanden, auch wenn das der Antragstellerin neben ihrem Grundstück XX zugewiesene Grundstück Flst.-Nr. YY als Industrie- und Gewerbefläche mit 300 qm isoliert baulich nicht nutzbar ist. Das zugewiesene Grundstück schließt sich seitlich unmittelbar auf der gesamten Länge des Flst.-Nr. XX an und dient dem Ausgleich der 103 qm, die die Antragstellerin in die Umlegung eingebracht hat (AS 337 der beigezogenen Verwaltungsakte „Umlegung“). Diese Zuteilung geht auf Forderungen der Antragstellerin zurück, wie die Beteiligten zu 2 und 3 unwidersprochen vorgetragen haben und sich ohne Weiteres auch aus den beigezogenen Verwaltungsakte „Schriftverkehr ON 6“, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ergibt. Ein erstes Anhörungsgespräch fand mit dem Ehemann der Antragstellerin, als ihrem Vertreter am 13.08.2018 statt. In einem Beratungsgespräch vom 19.04.2021 mit der Antragstellerin selbst wurden das Verfahren erläutert und die beabsichtigten Werte für Einwurf und Zuteilung mitgeteilt. Die Antragstellerin teilte damals mit, dass sie sich zusätzlich zu der in Aussicht gestellten verbreiterten Zufahrt zu ihrem Gewerbegrundstück eventuell auch noch eine größere Gewerbefläche zuteilen lassen könnte, um ihren Zufahrtsbereich optimal nutzen zu können (AS 61,62 der beigezogenen Verwaltungsakte „Schriftverkehr ON 6“). In einem Gespräch mit einer weiteren Beteiligten vom 02.09.2021 wurde erörtert, dass das bisher zu Lasten des bisherigen Grundstücks Flst.-Nr. ZZ eingetragenen Geh- und Fahrrecht durch eine neue Grenzregelung im Umlegungsverfahren untergehen könnte, indem die Zufahrt zu dem Grundstück der Antragstellerin Flst.-Nr. XX in ausreichender Breite entsprechend dem jetzt eingetragenen Geh- und Fahrrecht sichergestellt wird (AS 65 - 67 der beigezogenen Verwaltungsakt „Schriftverkehr ON 6“). Mit Schreiben vom 17.02.2022 wurde die Antragstellerin über dieses Vorgehen informiert und in einem beiliegenden Planentwurf auch das neue Flst.-Nr. YY dargestellt (AS 77-79 der beigezogenen Verwaltungsakt „Schriftverkehr ON 6“). Die Antragstellerin hat demnach im Rahmen der Umlegung und unter Berücksichtigung des von ihr selbst eingebrachten besonderen Interesses genau das erhalten, was sie in Abweichung von der ursprünglichen Planung der Umlegungsstelle verlangt hat. Dass insoweit durch den Umlegungsausschuss die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht und wird von der Antragstellerin auch nicht ansatzweise dargelegt. dd. Auch die Ermittlung des Zahlbetrages von 10.688,00 € ist nicht fehlerhaft. Die Antragstellerin hält die Zahlung von 10.688,00 € für unverhältnismäßig. Die Ermittlung von Einwurfs- und Zuteilungswert mit 50 €/qm bzw. 55 €/qm hat sie nicht angegriffen. Bei einem Einwurf von 103 qm x 50,00 € ergibt sich der Einwurfswert von 5.150,00 €, bei einer Zuteilung von 300 qm x 55,00 € der Zuteilungswert von 16.500,00 €. Aus der Differenz errechnet sich damit ein Betrag von 11.350,00 €, den die Antragstellerin dafür zahlen muss, dass sie ein Mehr von 200 qm an Industrie- und Gewerbefläche unmittelbar neben ihrem Grundstück Flst.-Nr. XX erhält. Da das zu ihren Gunsten bestehende Geh- und Leitungsrecht für 264,8 qm entfällt, das sie nunmehr – wie oben dargestellt – aufgrund der Zuteilung einer größeren Gewerbefläche zur optimalen Nutzung ihres Zufahrtsbereichs nicht mehr benötigt, wurden von dem so ermittelten Betrag noch 662,00 € abgezogen. Dieser Betrag ergibt sich vorliegend zwingend aus dem der Antragstellerin auf ihren eigenen Wunsch gewährten Vorteil. Eine Reduzierung der Zuzahlung auf 0, wie die Antragstellerin in ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.09.2022 auf Seite 2 unter dem Hinweis darauf, dass sie „ihr Grundstück zur Verfügung stelle, aber Kosten in Höhe von 11.000,00 €“ habe, liegt bei diesem oben aufgezeigten, sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten ohne Weiteres ergebenden Sachverhalt, fern. Die pauschale Behauptung einer Unverhältnismäßigkeit ist demzufolge substanzlos. III. Die Entscheidung über die Kosten – auch zugunsten der Beteiligten Ziff. 3, die einen Antrag gestellt hat, weshalb es einer Entscheidung nach § 228 BauGB nicht bedarf – folgt aus § 221 Abs. 1 BauGB i. V. mit § 91 ZPO, diejenige zur vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 221 Abs. 1 BauGB. Die Antragstellerin wendet sich gegen den von dem Umlegungsausschuss am 05.04.2022 beschlossenen Umlegungsplan „Gewerbegebiet BW“. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. XX in der Gemarkung H, eine Industrie- und Gewerbefläche von insgesamt 3234 qm. Sie ist unter der Ordnungsnummer 6 an dem Umlegungsverfahren beteiligt. Die Gemeinde B, Beteiligte Ziff. 2, erließ für dieses Gebiet einen Bebauungsplan „Gewerbegebiet BW", der seit 28.05.2020 rechtsverbindlich ist. Der Gemeinderat der Beteiligten Ziff. 2 hat in seiner Sitzung am 30.01.2018 die Durchführung einer Umlegung im Bereich dieses Bebauungsplanes beschlossen und den Umlegungsausschuss, den Beteiligten Ziff. 3, mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Am 22.10.2019 erging durch den Umlegungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung ein Umlegungsbeschluss, in dem das Grundstück der Antragstellerin mit einer „Teilfläche mit ca. 62 qm“ einbezogen wurde. Am 05.04.2022 erließ der Umlegungsausschuss den streitgegenständlichen Umlegungsplan. Der Einwurfswert wurde für die Nutzung mit Gewerbeflächen mit 50 €/qm, der Zuteilungswert mit 55 €/qm, sowie ein Abschlag für Geh-, Fahr- und Leitungsrecht beeinträchtigte Teilflächen von 2,50 €/qm festgesetzt. In dem Umlegungsgebiet wurde das Grundstück der Antragstellerin mit einer Teilfläche von 103 qm einbezogen. Zugeteilt wurde ihr das Flst.-Nr. YY, eine Industrie- und Gewerbefläche mit 300 qm. Die Berechnung aus Einteilungswert und Zuteilungswert ergab im Umlegungsverzeichnis Teil V unter Berücksichtigung einer Entschädigung für eine Fläche von 264,8 qm mit für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte einen von der Antragstellerin zu zahlenden Betrag in Höhe von 10.688,00 €. Die Bekanntmachung erfolgte am 14.04.2022 im Amtsblatt B. Wegen der Einzelheiten wird auf den Umlegungsplan nebst Umlegungsverzeichnis Teil I und Teil V (Aktenseiten (AS) 447 - 473) und auf die Bekanntmachung (AS 48) in den beigezogenen Verwaltungsakten „Umlegung“ verwiesen. Die Mehrzuteilung erfolgte auf Wunsch der Antragstellerin anlässlich der Anhörungen. Die Antragstellerin nutzt bislang das Grundstück der Stadt B als Zufahrt zu ihrem Grundstück. Hierfür besteht nur teilweise eine Grunddienstbarkeit. Mit der Mehrzuteilung wird die Zufahrt zu dem Grundstück der Antragstellerin ohne die Inanspruchnahme fremder Grundstücke ermöglicht. Die Antragstellerin trägt vor, der Umlegungsplan erfülle die formellen Anforderungen nicht; insoweit werde auf die Entscheidung des LG Karlsruhe – Kammer für Baulandsachen – vom 30.10.2020, Az. 16 O 11/19 Baul, veröffentlicht bei juris, verwiesen. Es werde bestritten, dass die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich gehalten worden seien; es sei keine Gelegenheit zur öffentlichen Beratung gewährt worden. Der Umlegungsplan sei entgegen § 50 BauGB nicht vollständig öffentlich bekannt gemacht worden. Die Antragsgegnerin habe bei der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten bzw. bei der Beschlussfassung über den Umlegungsplan nicht ausgeübt. Die Kosten, die in Höhe von 10.688,00 € auf die Antragstellerin entfallen sollen, seien unverhältnismäßig. Die Antragstellerin beantragt, die sie betreffenden Regelungen des Umlegungsplans der Antragsgegnerin vom 05.04.2022 aufzuheben. Die Antragsgegnerin und der Beteiligte Ziff. 3 beantragen, den Antrag abzuweisen. Sie tragen vor, der Antrag sei bereits zu unbestimmt. Sämtliche Ausführungen seien offensichtlich und willkürlich ins Blaue hinein getätigt worden. Die Antragstellerin habe zwar Akteneinsicht beantragt, aber nach Auskunft des Gerichts die Verwaltungsakte nicht einmal entgegengenommen. Es ist daher offenkundig, dass sämtliche Einwände gegen den Umlegungsplan bzw. das Umlegungsverfahren ohne jegliche tatsächliche Grundlage erfolgten. Die Ausführungen seien derart pauschal gehalten, dass konkreter Vortrag hierzu kaum möglich sei. Die Pauschalität der Angriffe führe außerdem dazu, dass es an Anknüpfungstatsachen für das Gericht fehle, diese von Amts wegen weiter aufzuklären. Im Übrigen werde das substanzlose Vorbringen der Antragstellerin offensichtlich durch die beigezogenen Akten und die dortigen Unterlagen widerlegt. Mit Beschluss vom 20.04.2023 wurde das schriftliche Verfahren beschlossen und der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 19.05.2023 bestimmt. Die Verwaltungsakte zum Umlegungsplan waren beigezogen. Die beigezogenen Verwaltungsakte wurden dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf dessen Antrag am 22.12.2022 übersandt. Am 05.01.23 wurde die Verwaltungsakte von der Post an das Gericht zurückübersandt mit dem Vermerk, dass das Paket vom Empfänger nicht abgeholt wurde. Nach mehrmaligen fehlgeschlagenen telefonischen Versuchen der Geschäftsstelle, den Antragsteller-Vertreter zu erreichen, wurde dieser von der Geschäftsstelle zur Rückäußerung – erfolglos – angeschrieben. Weitere Zustellversuche unterblieben daher. Am 08.02.2023 wurde die Antragstellerin auf diesen Sachverhalt und darauf hingewiesen, dass Einsicht in die Verwaltungsakte in den Geschäftszeiten auch auf der Geschäftsstelle des Landgerichts Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - genommen werden kann. Eine solche Akteneinsicht erfolgte bis zum 19.05.2023 nicht. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.