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Urteil

1 S 229/21

LG Kassel 1. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2022:1103.1S229.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 10.08.2021 – 420 C 4096/20 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.733,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 10.08.2021 – 420 C 4096/20 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.733,24 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für eine durch ein von ihr aufgestelltes und am 19.07.2017 umgefallenes Straßenschild (Zeichen 457.1; Umleitungsankündigung) verursachte Beschädigung an einem PKW selbst haftet oder die öffentliche Hand als Auftraggeber entsprechender Bauarbeiten und Beschilderung. Zum Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird auf S. 2/3 des Urteils (Bl. 101R f. der Akte) verwiesen. Ergänzend ist festzustellen: Die zuständige Behörde nahm am 18.07.2021 (gemeint offensichtlich: 18.07.2017) die gesamte Verkehrsabsicherung sowie die Umleitungsbeschilderung einschließlich des streitgegenständlichen Schildes ab. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da sie als Beamtin im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen sei, so dass die Verantwortlichkeit für eine etwaige Verkehrssicherungspflicht gemäß Art. 34 S. 1, 2 GG allein die Körperschaft treffe, in deren Dienst die Beklagte tätig geworden sei. Dies sei im vorliegenden Fall der öffentlich-rechtliche Auftraggeber der Beklagten, wobei dahinstehen könne, ob dies die „…“, das „…“ oder „…“ sei. Die Verantwortlichkeit sei jeweils durch den weiteren privaten Auftragnehmer, die „…“, vermittelt worden. Bei dem Aufstellen des Umleitungsschildes habe die Beklagte in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Auch Privatpersonen könnten hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Dies könne auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung als sogenannter Verwaltungshelfer (BGH NJW 2005, 286 = Urteil vom 14.10.2004 – IZR 169/04), wie hier durch die Beklagte, geschehen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2014, 3580 = Urteil vom 09.10. 2014 – III ZR 68/14) bestimme sich die Zuordnung eines Handelns als Ausübung eines öffentlichen Amtes danach, ob die eigentliche Zielsetzung hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen sei, insbesondere ob ein entsprechend enger äußerer und innerer Zusammenhang bestehe. Maßgeblich für die Beurteilung sei, ob die öffentliche Hand auf die Durchführung der Arbeiten in einem Maße Einfluss nehme, dass der privat Tätige als bloßes „Werkzeug“ oder als „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handle und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb als seine eigene gegen sich gelten lassen müsse. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund trete, desto näher liege es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Nach diesen Grundsätzen sei die Beklagte hier als Verwaltungshelferin anzusehen. Die Bauarbeiten seien im Auftrag der Landesbehörde erfolgt und die Beklagte sei, wie sie mit Vorlage des Verkehrszeichenplans (Anlage B3, Bl. 70 der Akte) dargelegt habe, mit der Beschilderung beauftragt worden. Der Vortrag der Klägerin, das streitgegenständliche Verkehrsschild beziehe sich nicht exakt auf diese Arbeiten und diesen Umleitungsplan, sei unerheblich. Die Beklagte habe mit den vorgelegten Plänen substantiiert dargelegt – was insoweit jedenfalls nicht bestritten worden sei – ,dass sie grundsätzlich mit Beschilderungsarbeiten betraut gewesen sei. Sollte sie versehentlich einzelne Schilder entgegen dem Plan falsch aufgestellt haben, so würde dies nichts an dem grundsätzlichen Charakter ihrer Tätigkeit für den öffentlich-rechtlichen Auftraggeber ändern. Die Anordnungen des öffentlich-rechtlichen Auftraggebers seien von der Beklagten strikt entsprechend dessen Vorgaben aus dem Verkehrszeichenplan Anl. B3 umzusetzen gewesen, ohne dass der Beklagten ein eigener Ermessens- oder Entscheidungsspielraum zustehen würde. Denn der öffentlich-rechtliche Auftraggeber regele sowohl die genaue Führung der Umleitung als auch die einzelnen zu setzenden Verkehrsschilder. Es sei auch naheliegend, dass diese Aufgabe hoheitlich erfolge und nicht durch einen beauftragten Privaten eigenmächtig, da die Aufgabe der Verkehrsplanung ureigene hoheitliche Aufgabe sei. Die Beklagte habe mithin als „verlängerter Arm“ des öffentlich-rechtlichen Auftraggebers gehandelt. Ansprüche gegen die Beklagte jenseits von Amtshaftungsansprüchen seien damit „gesperrt“. Gegen dieses ihr am 07.09.2021 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 27.09.2021 (bei Gericht am gleichen Tag eingegangen) eingelegte und nach entsprechender Fristverlängerung durch rechtzeitigen Antrag vom 08.11.2021 mit Schriftsatz vom 07.12.2021, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, begründete Berufung der Klägerin. Das Amtsgericht gehe fälschlich davon aus, dass die Aufstellung der streitgegenständlichen Beschilderung durch die Beklagte im Auftrag des „…“ erfolgt sei. Durch das „…“ sei nicht die Beklagte, sondern die Firma „…“ beauftragt worden. Die Beklagte habe mit ihrer Klageerwiderung vortragen lassen, sie habe im Rahmen einer Verkehrsleitplanung des Landes die Schilder aufgestellt, was jedoch mit ihrem Schriftsatz vom 09.03.2021 im einzelnen bestritten worden sei. Insbesondere sei substantiiert dargelegt worden, dass der entsprechende Bereich in der „…“ von den Bauarbeiten, die die Beklagte behauptet habe, nicht betroffen gewesen sein. Insbesondere sei die Straße als Verbindung nach U„…“ nicht von Bauarbeiten und Verkehrsregelungen betroffen. Entgegen den Behauptungen der Beklagten ergebe sich aus der Anlage B3 nicht, dass das „…“ vorgegeben habe, dass am streitgegenständlichen Ort ein Umleitungsschild errichtet werde. Das Amtsgericht sei dennoch davon ausgegangen, dass die Beschilderung durch die Beklagte im Rahmen des Planes des „…“ ausgeführt worden sei, was sich jedoch nicht feststellen lasse. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass das Schild weder mit dem Beschilderungsplan noch der konkret behaupteten Baumaßnahme zu tun habe. Die Feststellung, dass das Schild durch die Beklagte als Verwaltungshelferin aufgestellt worden sei und eine eigene Haftung der Beklagten ausscheide, lasse sich nicht treffen. Wenn die Aufstellung nicht auf der Basis des Planes des „…“ erfolgt sei, sei die Beklagte nicht als Verwaltungshelferin anzusehen. Aber selbst dann, wenn das Schild im Rahmen der Planung aufgestellt worden sei, hafte die Beklagte selbst. Es komme darauf an, ob die öffentliche Hand in einem Maß auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nehme, dass der privat Tätige als bloßes „Werkzeug“ des Hoheitsträgers handle. Diese Merkmale würden hier nicht erfüllt, da die Standorte für die streitgegenständlichen Schilder im Plan Anlage B3 lediglich grob eingezeichnet seien. Insbesondere ergebe sich nicht, wie die Schilder konkret aufzustellen und zu sichern seien. Damit verbleibe der Beklagten ein ausreichender Handlungsspielraum, weshalb diese selbst hafte. Zur Begründung verweist die Klägerin zudem auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 01.02.2017 (7 U 97/16), auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.10.2003 (57 S 4/03), auf das Urteil des OLG Hamburg vom 03.03.1999 (14 U 44/98) sowie das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 29.04.2005 (3 C 2325/04). Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kassel vom 24.06.2021 – 420 C 4096/20 – die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.733,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2017 sowie Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 215,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte, die das erstinstanzliche Urteil verteidigt, behauptet, das „…“, vertreten durch die „…“ als obere Verwaltungsbehörde, habe im Rahmen eines erteilten Bauauftrages der Firma „…“ eine verkehrsrechtliche Anordnung erteilt. Den Auftrag zur Aufstellung habe die Firma „…“ an die Beklagte weitergegeben. Insofern legt die Beklagte die Durchschrift der verkehrsrechtlichen Anordnung Nummer 05890-2017 als Anlage zum Schriftsatz vom 16.06.2022 im Original vor (Bl. 171 ff.). Das hier in Rede stehende Schild „Umleitung“ sei im Zusammenhang mit der Aufstellung der in der verkehrsrechtlichen Anordnung beschriebenen Schilder von einem ihrer Mitarbeiter in der „…“ vor der Hausnummer „…“ aufgestellt und mit zwei Standfüßen ausreichend gesichert worden. Die Anforderungen zur Standsicherheitsklasse gemäß TL-Aufstellvorrichtung seien erfüllt worden. Das Schild habe in einer Entfernung von ca. 150 m vor dem späteren Kreisel in der „…“ als Landesstraße L „…“ auf das beginnende Bauvorhaben und die damit vorhandene Umleitung hingewiesen. Auf Anlage B3 (Bl. 175 der Akte) sei mit Textmarker die von der Behörde vorgegebene Abfolge der Beschilderung zu Buchstabe E gekennzeichnet. Damit bestimme die verkehrsrechtliche Anordnung sowohl die aufzustellenden Schilder als auch deren Abfolge und Platzierung. Sie habe sich konkret an das gehalten, was von der Anordnung Nummer „…“ vorgegeben worden sei. Aus der Entscheidung des BGH vom 06.06.2019 (III ZR 124/18) ergebe sich, dass sie nicht passivlegitimiert sei. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Die Beklagte hat bei dem Aufstellen des Umleitungsschildes, das das Fahrzeug beschädigt hat, das nach Behauptung der Klägerin in ihrem Eigentum gestanden hat, in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen im Sinne von § 45 StVO ist eine hoheitliche Aufgabe (BGH Urteil vom 06.06.2019 – III ZR 124/18 Rn. 13). Die entsprechende Anordnung obliegt gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 und 4 StVO der entsprechenden Straßenbaubehörde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem hier aufgestellten Umleitungsschild um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handelt, da damit jedenfalls verkehrsregelnde Maßnahmen im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 2 StVO getroffen werden. Danach kann die Straßenbaubehörde zur Durchführung von Straßenbauarbeiten unter anderem den Verkehr umleiten. Dies ist vorliegend mit der von der Beklagten vorgelegten verkehrsrechtlichen Anordnung vom 11.07.2017 einschließlich den anliegenden Plänen (Bl. 171 ff. der Akte) geschehen, die die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.11.2022 mit den Parteien in Augenschein genommen hat. Danach war in dem Bereich auf dem sog. Ausschnitt 1 des von der Beklagten vorgelegten Planes in der „…“ vor dem „…“ der Klägerin die Beschilderung entsprechend „E“ anzubringen. Das erste aufzustellende Schild war das Zeichen 457.1 „Umleitungsankündigung“. Für die Frage, ob die Beklagte haftet, kommt es nicht darauf an, ob das (zutreffende) Schild möglicherweise lediglich fehlerhaft montiert worden ist, da auch die tatsächliche Umsetzung der Verkehrsregelung durch die Anbringung der Verkehrszeichen eine hoheitliche Aufgabe darstellt (BGH aaO Rn. 14). Die Beklagte war bei dem Aufstellen der Verkehrsschilder als Amtsträgerin im Sinne von Art. 34 S. 1 GG tätig. Aus dem von der Beklagten bereits erstinstanzlich vorgelegten Plan, der verkehrsrechtlichen Anordnung Nummer „…“, ergibt sich nicht nur, dass die Beschilderung im Bereich des klägerischen „…“ aufzustellen war, sondern auch, dass dies durch die Beklagte erfolgen sollte. Danach (S. 2; Bl. 172 der Akte) war die Beklagte verantwortlich für die Ausführung der Verkehrssicherung, d.h. deren Einrichtung und Abbau. Auch aus dem erstinstanzlichen Bestreiten der Klägerin im Schriftsatz vom 09.03.2021 (Bl. 60 ff. der Akte) ergibt sich nichts anderes. Zwar meint die Klägerin in diesem Schriftsatz, dass die vorgelegte verkehrsrechtliche Anordnung die Kreisstraße zwischen dem Abzweig nach H„…“ und N„…“ betreffe, womit die „…“ nicht gemeint sein könne. Die „…“ führe letztlich von H„…“ nach U„…“ und nicht nach N„…“. Aus der von der Beklagten vorgelegten Anl. B3 ergibt sich auch, dass die eigentliche Baumaßnahme die Kreisstraße K„…“ zwischen dem Abzweig nach H„…“ und N„…“ betrifft. Die hierdurch verursachten Umleitungen betreffen jedoch auch den Verkehr, der aus der „…“ kommend in Richtung N„…“ fließt. Die unter „E“ vorgesehene Beschilderung war ausweislich der Lage des Buchstabens „E“ in dem so genannten Ausschnitt 1 eindeutig in der „…“ anzubringen. Mit dieser Beschilderung wurden die Fahrzeugführer, die aus Richtung U„…“ kommend nach N„…“ fahren wollten, darüber informiert, dass – wegen der Baustelle auf der K„…“ – N„…“ über diese Straße nicht zu erreichen war und deswegen die entsprechenden Umleitungen einerseits für PKW mit einer Höhe von bis zu 3,6 m über die K„…“ und andererseits für Lkw über die A„…“ eingerichtet waren. Zweifel daran, dass die streitgegenständliche Beschilderung auf der „…“ im Bereich des „…“ der Klägerin aufzustellen war, verbleiben danach nicht. Zur weiteren Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, dessen Entscheidungsgründe sich die Kammer uneingeschränkt zu eigen macht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten Urteilen. Diese sind zum einen der angeführten Entscheidung des BGH vom 06.06.2019 (III ZR 124/18) zeitlich vorgelagert und damit durch die höchstrichterliche Entscheidung des BGH (aaO) überholt. Zudem kann aus der o. a. Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht geschlussfolgert werden, dass nur das Aufstellen von verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen eine hoheitliche Aufgabe darstellt. Zwar hat der BGH sein Urteil hinsichtlich einer Geschwindigkeitsbeschränkung (dort: Zeichen 274) getroffen, wonach es sich – so der BGH – jedenfalls bei verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen um eine hoheitliche Aufgabe handele. Diese Formulierung kann jedoch nicht als Einschränkung lediglich auf Ge- und Verbote als Verhaltensbefehle verstanden werden. Anderenfalls würde beispielsweise für ein Verkehrsschild, mit dem Einschränkungen, die aufgrund einer Baumaßnahme erfolgen, sodann wieder aufgehoben werden, nicht mehr anzunehmen sein, dass hierbei eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt würde. Diese Abgrenzung wäre willkürlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch die Aufstellung des Umleitungsschildes die Befahrbarkeit der Kreisstraße „…“ einschränkt und es sich insofern ebenfalls um eine verkehrsbeschränkende Verkehrsregelung handelt. Selbst wenn, wie vom Geschäftsführer der Klägerin behauptet, ausschließlich das Zeichen Umleitungsankündigung (Zeichen 457.1) aufgestellt und die Anordnung im Übrigen fehlerhaft bzw. unvollständig umgesetzt worden sein sollte, führt dies nicht zu einer Haftung der Beklagten, da es sich bei dem fehlerhaften Aufstellungsakt ebenfalls um ein hoheitliches Handeln handelt (s.o.). Die Beklagte hat deshalb bei dem Aufstellen des Umleitungsschildes, das nach dem Plan der Straßenbaubehörde das erste aufzustellende Verkehrsschild in der „…“ gewesen ist, als Werkzeug der öffentlichen Verwaltung gehandelt. Die Beklagte ist nicht selbst passivlegitimiert. Die Frage, ob die Klägerin tatsächlich Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs ist, wie von ihr behauptet, jedoch nicht unter Beweis gestellt wurde, kann deshalb dahingestellt bleiben. Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. ZPO zugelassen, da die Frage, ob auch die durch die Straßenbaubehörde angeordnete Aufstellung eines Umleitungsschildes (Zeichen 457.1) durch die Beklagte eine hoheitliche Aufgabe ist, im Urteil des BGH vom 06.06.2019 nicht eindeutig entschieden ist. Die Frage, ob ein Unternehmen, das solche hinweisenden Schilder aufstellt, nur dann als Verwaltungshelfer anzusehen ist, wenn diesen Schildern ein anordnender Charakter zukommt, ist danach höchstrichterlich ungeklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.