Beschluss
1 Qs 7/22
LG Kassel 1. Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2022:0126.1QS7.22.00
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 28.12.2021 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 28.12.2021 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last. I. Mit Beschluss vom 28.12.2021 entzog das Amtsgericht Kassel, einem Antrag der Staatsanwaltschaft Kassel vom 10.12.2021 folgend, dem Beschuldigten und Beschwerdeführer nach dessen Anhörung vorläufig die Fahrerlaubnis, da er dringend verdächtig sei, am Freitag, den „…“ gegen 04:00 Uhr das Gelände der „…“ an der „…“ in „…“ mit einem E-Scooter des Herstellers „…“, Kennzeichen: „…“, befahren zu haben, obwohl er infolge des vorangegangenen Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Seine Blutalkoholkonzentration habe zum Blutentnahmezeitpunkt am Tattag um 04:50 Uhr 1,52 Promille betragen. Er sei damit zum Tatzeitpunkt fahruntüchtig gewesen. Dem Beschuldigten sei es bewusst gewesen, dass er vor Fahrtantritt erhebliche Mengen Alkohol getrunken habe. Aufgrund der genossenen Menge Alkohol hätte er auch erkennen können, dass er nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte mit Schreiben seines Verteidigers vom 06.01.2022 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht am 12.01.2022 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kassel nicht abgeholfen hat. Der Verteidiger des Beschuldigten begründet seine Beschwerde damit, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorliegen. Dabei bezieht er sich auf die Argumentation des LG Halle (Beschluss vom 16.07.2020 – 3 Qs 81/20), welches in einem vergleichbaren Fall die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StPO verneinte. Weiter wird die Beschwerde damit begründet, dass der Beschuldigte den E-Scooter nicht im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Dieser sei nur wenige Meter auf dem „…“-Gelände bewegt worden. Der Beschuldigte sei mit seinem Freund, dem „…“, zu Fuß unterwegs gewesen. Beide seien gemeinsam auf den E-Scooter gestiegen und hätten ihr Gleichgewicht nicht halten können. Es sei zu keinem Zeitpunkt zum Fahrtantritt gekommen. Der Beschuldigte habe zwar einen gewissen Weg mit dem E-Scooter zu Fuß zurückgelegt, er sei aber zu keinem Zeitpunkt mit diesem gefahren. Dementsprechend seien von dem Vermieter des E-Scooters zwar 2,90 € für eine Nutzungsdauer von 10 Minuten abgerechnet worden; die zurückgelegte Strecke sei jedoch mit 0,0 km vermessen worden. Schließlich wird angeführt, dass dem Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille nicht nachgewiesen werden könne. Unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 23.12.2021 trägt der Verteidiger vor, dass eine Schätzung des BAK-Wertes nur nach abgeschlossener Resorption zulässig sei und ein rückrechnungsfreier Zeitraum von zwei Stunden bestehe. II Die nach § 304 StPO statthafte Beschwerde hat - ausnahmsweise - in der Sache Erfolg. Zwar liegen mit dringendem Tatverdacht die Voraussetzungen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB vor, jedoch fehlt es an einer gleich hoch anzusetzenden Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschuldigten deshalb im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Der dringende Tatverdacht einer Trunkenheitsfahrt ergibt sich aus den Beobachtungen der Zeugin POK’in „…“, die - auf Nachfrage der Beschwerdekammer - ihre Angaben in der Strafanzeige insoweit bestätigt hat, als sie und Ihr Kollege „…“ den Beschuldigten nachts um 4.00 Uhr auf dem öffentlich zugänglichen Areal der „…“ in „…“ beobachtet hätten, wie er allein einige wenige Meter mit dem E-Scooter gefahren sei. Es sei eine zweite Person anwesend gewesen, die für den Sachverhalt nicht von Relevanz gewesen sei und deshalb im Bericht nicht erwähnt sei. Dass der Beschuldigte dabei absolut fahruntüchtig war, folgt aus der um 4.50 Uhr entnommenen Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration vom 1,52 ‰ aufwies. Soweit der Beschuldigte anführt, er sei noch in der Anflutungsphase gewesen, spielt dies keine entscheidende Rolle. Zutreffend hat das Amtsgericht eine Rückrechnung nicht vorgenommen. Nach der Entscheidung des BGH vom 11.12.1973 (BGHSt. 25, 246) kommt es für die Frage der Fahruntüchtigkeit nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Tat wegen eines erst kurz zuvor erfolgten Trinkendes die Blutalkoholkonzentration unterhalb derjenigen zum Blutentnahmezeit liegen kann, wenn der Fahrer im Zeitpunkt der Tat eine Alkoholmenge im Blut hat, die später zu einem Wert von 1,1 ‰ oder höher führt. Denn die damit für die Tatzeit gegebenen Alkoholanflutungswirkung hat in gleicher Weise Fahruntüchtigkeit zur Folge wie das Erreichen der Grenzwertkonzentration von 1,1 ‰ unter den günstigsten Umständen, nämlich nach Absinken der Wirkungsüberhöhung und inzwischen stattgefundener Erholung (BGH a.a.O. m.w.N.). Wie die Kammer bereits zuvor entschieden hat (LG Kassel, Beschluss vom 22.01.2021 - 1 Qs 10/21), gilt der Beweisgrenzwert für alle Kraftfahrzeuge von 1,1 ‰ auch für E-Scooter. Diese sind ausdrücklich durch den Gesetzgeber als Kraftfahrzeuge qualifiziert worden, § 1 Abs. 1 eKFV. Jedoch ist derzeit nicht mit dringender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschuldigten im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird, auch wenn dies nicht notwendig ausgeschlossen ist. Zu bedenken ist hierbei, dass der Beschuldigte den E-Scooter nur ganz wenige Meter führte, zudem auf einem um diese Uhrzeit ausgesprochen wenig frequentierten Weg auf dem „…“. Man mag darüber spekulieren, ob der Beschuldigte und sein Begleiter es ohne das Eingreifen der Zeugin „…“ weiter versucht hätten, ihren etwa 3 km weiten Weg bis zu ihren jeweiligen Wohnanschriften mit dem E-Scooter zurückzulegen, oder ob der Beschuldigte von sich aus eingesehen hätte, angesichts seines Zustandes doch lieber von der weiteren Benutzung des E-Scooters abzusehen. Letzteres erscheint bei der gegenwärtigen Erkenntnislage (zwei Stürze auf wenigen Metern) eher wahrscheinlich. Der Beschuldigte hätte mit Erlangung dieser Einsicht doch - wenn auch spät - seine charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Beweis gestellt. Angesichts des Fehlens von Einträgen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister muss es etwaigen weiteren Erkenntnissen im Hauptverfahren vorbehalten bleiben, ob Feststellungen zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen getroffen werden können. Einer Eilentscheidung zur Gefahrenabwehr bedarf es trotz der beträchtlichen Alkoholisierung - ausnahmsweise - nicht. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.