Beschluss
9021 Js 12249/21 , 1 Qs 20/23
LG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2023:0213.9021JS12249.21AG.00
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Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel vom 26.01.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 19.12.2022 wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel vom 26.01.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 19.12.2022 wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. I. Mit Beschluss vom 17.08.2021 beauftragte das Amtsgericht Kassel die Sachverständige „…“ mit der Erstellung eines anthropologischen Gutachtens zur Frage, ob die Angeklagte identisch mit der auf einer Videoaufzeichnung sichtbaren Person ist. Zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt vor dem 30.11.2021 ging ein schriftliches anthropologisches Vergleichsgutachten der Sachverständigen vom 21.11.2021 bei Gericht ein, für das die Staatskasse entsprechend der Rechnung auf Basis eines Stundensatzes von 115,00 EUR einen Betrag von 1.231,65 EUR (9 Stunden zu je 115,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer) an die Sachverständige zahlte. Mit richterlicher Verfügung vom 22.12.2021 wurde die in „…“ ansässige Sachverständige zunächst zum Hauptverhandlungstermin am 13.05.2022 und schließlich infolge einer Terminverlegung durch weitere richterliche Verfügung vom 21.02.2022 auf den 12.05.2022, 14.00 Uhr, Amtsgericht Kassel, geladen. Für die Gutachtenerstattung in der Sitzung am 12.05.2022 von 14:00 Uhr bis 15:55 Uhr stellte die Sachverständige der Staatskasse 1.103,34 EUR in Rechnung, die vollständig ausgeglichen wurde. Hierbei entfielen 862,50 EUR auf eine siebeneinhalbstündige Tätigkeit zu je 115,00 EUR pro Stunde, wobei die Anreise von einem Gerichtstermin am Vormittag aus „…“ erfolgte und dort die Hälfte der Fahrtzeit und Reisekosten geltend gemacht wurden, so dass im hiesigen Verfahren lediglich 64,68 EUR Fahrtkosten (Fahrt „…“ — Kassel — „…“, 34 km + 120 km zu je 0,42 EUR) beansprucht werden. Zudem wurden hierauf 176,16 EUR Umsatzsteuer abgerechnet und gezahlt. Nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens hat die Bezirksrevisorin für die Staatskasse beantragt, die anlässlich der gutachtlichen Tätigkeit zu gewährende Vergütung mit einem Stundensatz von 90,00 EUR nach der Honorargruppe M 2 auf insgesamt 1.844,12 EUR festzusetzen (9 und 7,5 Stunden zu je 90,00 EUR, also 810,00 EUR und 675,00 EUR sowie Fahrkosten in Höhe von 64,68 EUR zuzüglich Umsatzsteuer von insgesamt 294,44 EUR). Mit Beschluss vom 19.12.2022 setzte das Amtsgericht Kassel für die Erstattung des anthropologischen Vergleichsgutachtens unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 105,00 EUR eine an die Sachverständige zu zahlende Vergütung in Höhe von 2.138,64 EUR fest. Gegen diesen Beschluss legte die Bezirksrevisorin Beschwerde mit dem Antrag ein, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Vergütung einen Stundensatz von 90,00 EUR zugrunde zu legen, mithin insgesamt eine Vergütung in Höhe von 1.844,12 EUR festzusetzen. Zur Begründung führte sie an, dass der festgesetzte Stundensatz in der angefochtenen Entscheidung zwar nachvollziehbar dargestellt worden sei, jedoch gäbe es beim Amtsgericht Kassel in anderen Verfahren Festsetzungen des von der Sachverständigen beantragten Stundensatzes von 115,00 EUR, die mangels Erreichens des Beschwerdewertes oder Zulassung der Beschwerde nicht mehr angefochten werden könnten. Aus diesem Grunde sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage auch die weitere Beschwerde zuzulassen. Das Amtsgericht Kassel half der Beschwerde am 31.01.2023 nicht ab. II. Der gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde ist in der Sache kein Erfolg beschieden. Das Amtsgericht Kassel geht mit Recht davon aus, dass die Bemessung des Honorars nach § 9 Abs. 1 JVEG nicht anhand der Anlage 1 zum JVEG erfolgen kann, da sich dieses nicht zu anthropologischen Gutachten verhält. Dass das Amtsgericht ausgehend hiervon in Anwendung von § 9 Abs. 2 JVEG für die Leistung der Sachverständigen unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen einen Stundensatz von jedenfalls 105,00 EUR angesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung im Einzelnen ausgeführt: „Die mitunter vorgenommene Anlehnung an das Sachgebiet Nr. 16 der Anlage 1 zum JVEG, „Grafisches Gewerbe" (LG Berlin, BeckRS 2011, 13429; AG Tiergarten, BeckRS 2011, 19651; AG Weißenfels 26. 5.2014 - 10 OWi 722 Js 202034/1; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 06.12.2021-- 22 Qs 38/21, Rn. 12 f., zit. n. juris; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, § 9 JVEG, Rn. 17) überzeugt nicht. Den Begutachtungsgegenstand bildet dort im Wesentlichen neben Bildbearbeitung und Design die Perpetuierung durch Desktop-Publishing (DTP) und verschiedene Druckverfahren. Maßgeblich für die gerichtliche Ermessensausübung durch vergleichende Einordnung ist indes die Tätigkeit des Gutachters nicht der Betrachtungsgegenstand. Die Tätigkeit anthropologischer Sachverständiger beinhaltet im Übrigen im Kern eine vergleichende Betrachtung von Beschuldigten mit der Darstellung eines Menschen, vorliegend mit den bewegten Bildern einer Videoaufzeichnung, durch Benennung von phänotypischen Einzelmerkmalen und Strukturen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Humanbiologie und schließlich, soweit möglich, die Beurteilung der Identitätswahrscheinlichkeit durch ein verbales Wahrscheinlichkeitsprädikat. Lediglich mittelbar und peripher sind hierbei die Eigenarten der jeweils zum Vergleich herangezogenen Darstellung von Bedeutung, beispielsweise darstellungsart- oder mediumsspezifische Veränderungen wie beispielsweise ein etwaig verfremdender Schlagschatten bei der Digitalfotographie oder die Veränderung durch interpolierte Pixel, bei einer vergleichenden Betrachtung gegebenenfalls zu berücksichtigten und zudem — insofern tatsächlich durch einen Bildbearbeitungsvorgang — die grafische Aufbereitung des Bildmaterials; letzteres aber stets nur vorbereitend als Mittel zum Zwecke der anschließenden Beschreibung und des Vergleichs. Den Kern der sachverständigen Leistung bildet hingegen eine benennende, beschreibende und vergleichende Tätigkeit (vgl. auch aus der sachverständigen Binnenperspektive: Huckenbeck/Krumm/Ramsthaler NZV 2022, 545). Folgerichtig erscheint deshalb in Ansehung von § 9 II 1 JVEG und der Bestimmung von Stundensätzen auf Basis einer Marktanalyse auch auf den ersten Blick die Überlegung, mit welchem Sachgebiet eine Tätigkeit hinsichtlich ihres Marktwertes vergleichbar ist (LG Hannover BeckRS 2015, 18267). Aus dem Umstand, dass für anthropologische wie für medizinische und psychologische Gutachten keine Preise am „freien Markt" bestehen, jedoch sogleich zu folgern, jene seien ebenfalls den Honorargruppen M1 bis M3 des 2. Teils der Anlage 1 zum JVEG zuzuordnen (LG Hannover a. a. O.; i. Erg. ebenso OLG Frankfurt, NStZ-RR 2017, 63; LG Braunschweig, Beschluss vom 15. November 2021 - 2b Qs 291/21, Rn. 23, zit. n. juris), verdient keine Zustimmung (BeckOK-B/eutge § 9 JVEG, Rn. 20; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, § 9 JVEG, Rn. 17; Schneider § 9 JVEG, Rn. 8; LG Augsburg BeckRS 2014, 10582; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 06.12.2021- 22 Qs 38/21, Rn. 11, zit. n. juris). Denn eine Vergleichbarkeit der Leistungen ist mit dieser Feststellung nicht dargetan. Zutreffend wird zwar darauf hingewiesen (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2017, 63), dass mit dem 2. KostRMoG das ursprüngliche Postulat des Gesetzgebers bei Schaffung der Gruppen M1 bis M3, eine entsprechende Einordnung in die Honorargruppen M 1 bis M 3 komme nur für Leistungen in Betracht, die eindeutig auf medizinischem oder psychologischem Gebiet lägen, da diese im Verhältnis zu den im Teil 1 der Anlage 1 bezeichneten Sachgebieten Ausnahmetatbestände darstellten (BT-Drs. 15/1971, S. 182; hierauf hinweisend: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, § 9 JVEG, Rn. 14; ThürLSG BeckRS 2012, 67714; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 392), obsolet ist. Zum 2. KostRMoG machted er Gesetzgeber sich die Argumentation der Bundesregierung zu eigen, dass für die Tätigkeit eines anthropologischen Vergleichsgutachters auf die Honorargruppen M1 bis M3 zurückgegriffen werden könne (BT-Drs. 17/11471, S. 355), so dass die historische Auslegung nicht mehr gegen eine Zuordnung anthropologischer Vergleichsgutachten zu den Gruppen M1 bis M3 spricht (so i., Erg. auch LG Braunschweig, Beschluss vom 15. November 2021 - 2b Qs 291/21, zit. n. juris). Im Rahmen der historischen Auslegung ist indes zu beachten, dass die seinerzeitige Fassung mittlerweile durch das KostRÄG 2021 in erheblichem Umfang erneut novelliert wurde. Hierdurch wurden nicht nur die Honorargruppen in Teil 1 durch konkrete Stundensätze ersetzt, sondern auch auf Grundlage einer aktuellen Marktanalyse die Anzahl der ausgewiesenen Sachgebiete merklich ausgeweitet. Im Wissen um die strittige Einordnung (vgl. die Auseinandersetzung zwischen Bundesrat und Bundesregierung bereits in BT-Drs. 17/11471, S. 325 f., 355) ordnete die Novellierung anthropologische Vergleichsgutachten gerade nicht dem Teil 2 des Anhangs 1 zum JVEG zu. Das Sachgebiet Handschriften- und Dokumentenuntersuchung, JVEG Anlage 1, Teil 1, Nr. 17, hat allerdings Eingang in die Honorartabelle gefunden. Den in diesem Sachgebiet durch Sachverständige zu erbringenden Leistungen entsprechen diejenigen bei anthropologischen Vergleichsgutachten in erheblichem Umfang (vgl. auch LG Augsburg BeckRS 2014, 10582: anthropologische Gutachten kommen Schriftgutachten nahe). In beiden Fällen bildet den Kern der sachverständigen Tätigkeit die Benennung von phänotypischen Einzelmerkmalen und Strukturen — unter Berücksichtigung ihrer Entstehung, Veränderlichkeit (z. B. mimische Veränderung bzw. bewusstes Verändern der Handschrift) und mediumsspezifischer Eigenschaften nebst etwaiger Verfremdungen (z. B. interpolierte Pixel bzw. verblasste Dokument- oder Handschriftenbestandteile) — sowie schließlich, soweit möglich, die Beurteilung einer Identitätswahrscheinlichkeit. Soweit sich gegen eine solche Zuordnung mit dem Argument gewandt wird, es fehle bei dem Sachgebiet Handschriften- und Dokumentenuntersuchung an einer Fundierung in der Biologie (auch LG Braunschweig, Beschluss vom 15. November 2021 - 2b Qs 291/21, Rn. 25, zit. n. juris), vermag dies nicht zu überzeugen. Für die Bildung einer Analogie zu einem geregelten Sachgebiet sind nicht zwingend dieselben Fachkenntnisse zu fordern, da andernfalls eine analoge Einordnung bei einem nicht aufgeführten Sachgebiet nahezu stets ausschiede. Demgegenüber beschränken sich die Gemeinsamkeiten mit medizinischen und. psychologischen Gutachten vornehmlich auf das Betrachtungsobjekt, den Menschen. Die - wie vorstehend dargelegt -für die Zuordnung im Rahmen von § 9 II JVEG maßgeblichen Tätigkeiten der Sachverständigen unterscheiden sich hingegen wesentlich - hier rein phänotypisch beschreibend und vergleichend, dort die über das äußere Erscheinen hinausgehende Bewertung des physiologischen bzw. psychischen Istzustandes, erforderlichenfalls unter Betrachtung von Kausalzusammenhängen und funktionaler Beeinträchtigungen, z. B. im Straßenverkehr oder Erwerbsleben. Soweit hingegen für die Zuordnung des vergleichenden anthropologischen Gutachtens zu den Gruppen M1 bis M3 darauf abgehoben wird, dass die forensische Anthropologie üblicherweise „auch der Rechtsmedizin zugeordnet wird" (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2017, 63), ist diese Zuordnung weder zwingend (Huckenbeck/Krumm/Ramsthaler NZV 2022, 545 („im Grenzgebiet"), noch ändert sie etwas an der fehlenden Vergleichbarkeit der Tätigkeiten von medizinischen und anthropologischen Sachverständigen. Deutlich wird dies — ungeachtet der fehlenden Maßgeblichkeit der Qualifikation für die Vergütung — auch in dem Umstand, dass die weitaus überwiegende Anzahl an forensischen Anthropologen ihre akademische Ausbildung im Bereich der Biologie statt Medizin genossen haben (Huckenbeck/Krumm/Ramsthaler NZV 2022, 545). Schließlich spricht auch der Zweck der Novellierung, dass der Justiz weiterhin qualifizierte Sachverständige zur Verfügung stehen (BT-Drs. 19/23484, BI. 1, 44), dafür, den Stundensatz nicht mit lediglich 90,00 € im unteren Bereich der Vergütungssätze zu verorten. Dies gilt umso mehr, als die forensische Praxis zeigt, dass anthropologische Sachverständige, insbesondere gemessen an der gerichtlichen Nachfrage (zu), rar sind — umso mehr in Anbetracht der steigenden Nachfrage bedingt durch die Zunahme von Verkehrsüberwachungseinrichtungen mit Lichtbildfertigung (vgl. Huckenbeck/Krumm/Ramsthaler a. a. O.).“ Die Kammer vermag sich den umfassenden und auch inhaltlich überzeugenden Erwägungen des Amtsgerichts vollumfänglich anzuschließen. Dabei kann mangels Entscheidungserheblichkeit im Ergebnis dahinstehen bleiben, ob die Leistung letztlich in Anlehnung an das Sachgebiet Nr. 16 „Handschriften- und Dokumentenuntersuchung“ oder das Sachgebiet Nr. 17 „Grafisches Gewerbe“ zu vergüten ist. So spricht im Ergebnis gegen eine Einordnung nach M 1 bis M 3 die vom Amtsgericht zutreffend aufgezeigte fehlende Analogiefähigkeit (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, 5. Auflage 2021, Anlage 1 zu § 9 JVEG, Rn. 3; a.A. OLG Frankfurt 14.01.2015 – 2 Ws 78/14). Dem steht mangels zwingender Zuordnung auch nicht die in der Gesetzesbegründung zum 2. KostRModG verwendete Formulierung, die Praxis könne auf die Honorargruppen M1 bis M3 zurückgreifen (vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 355), entgegen. So wurde hiermit vor dem Hintergrund der unterbliebenen Regelung innerhalb der Sachgebietsliste allenfalls ein aus Sicht des damaligen Gesetzgebers gangbarer Weg aufgezeigt, der eine anderweitige Zuordnung jedoch nicht ausschließt. Zudem ist aufgrund der anderweitig passenderen Zuordenbarkeit ein solcher Rückgriff auch nicht erforderlich (vgl. KG Berlin BeckRS 2016, 116425). III. In Anbetracht der eine Zuordnung unter M 2 befürwortenden - noch vor dem KostRÄG 2021 ergangenen - Entscheidung des OLG Frankfurt 14.01.2015 – 2 Ws 78/14 und der von der Bezirksrevisorin vorgebrachten gehäuft vorkommenden (nicht beschwerdefähigen) Parallelverfahren, ist die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 4 Abs. 5 JVEG zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.